RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum08.02.2017 Geschäftszahl405-3/132/1/2-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Ing.Mag.Dr. Beatrix Lechner über die Beschwerde von Mag. AB AA, AE, AC AD, vertreten durch AF Rechtsanwälte GmbH, AH, AC AD, gegen die Säumnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 9.3.2016, denDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Ing.Mag.Dr. Beatrix Lechner über die Beschwerde von Mag. Ausschussbericht AA, AE, AC AD, vertreten durch AF Rechtsanwälte GmbH, AH, AC AD, gegen die Säumnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 9.3.2016, den B E S C H L U S S gefasst: I.römisch eins. Gemäß § 31 Abs 1 iVm § 9 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde über die Säumnis der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde über die Säumnis der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit „Säumnisbeschwerde“ vom 20.10.2016 wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vorgebracht, dass der Antrag vom 9.3.2016, die konsenslose Bauführung der AP KG gemäß § 16 Abs 3 BauPolG einzustellen, bis dato unbeantwortet geblieben sei. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass seit dem Explosionsereignis vom 14.9.2015 auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin Baumaßnahmen ohne behördlichen Konsens gesetzt worden seien. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2016 hätte durch die belangte Behörde festgestellt werden müssen, dass Baumaßnahmen gesetzt worden seien, die über unverzüglich notwendige Sicherungsmaßnahmen hinausgehen würden. Auch sei im Antrag vom 9.3.2016 um Mitteilung ersucht worden, welche Frist von der Baubehörde gesetzt worden sei und ob der Baubehörde ein Bewilligungsansuchen über die beabsichtigten Baumaßnahmen vorliege. Die belangte Behörde habe auf dieses Schreiben und ein weiteres E-Mail vom 14.3.2016 nicht reagiert. Die belangte Behörde habe lediglich einen Bescheid vom 25.4.2016, Zl 30602-152/1821/28-2006, erlassen, aus welchem hervorgehe, dass die AP KG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8.3.2016 die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb einer Lackier- und Trockenanlage samt Gasfeuerungsanlage am Standort AQ, AC AD, nach Maßgabe der eingereichten Pläne und Beschreibungen unter Auferlegung diverser Auflagen zur Kenntnis genommen habe. Mit diesem Bescheid sei auf den Antrag der Beschwerdeführerin nicht Bezug genommen worden.Mit „Säumnisbeschwerde“ vom 20.10.2016 wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vorgebracht, dass der Antrag vom 9.3.2016, die konsenslose Bauführung der AP KG gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG einzustellen, bis dato unbeantwortet geblieben sei. , Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass seit dem Explosionsereignis vom 14.9.2015 auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin Baumaßnahmen ohne behördlichen Konsens gesetzt worden seien. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2016 hätte durch die belangte Behörde festgestellt werden müssen, dass Baumaßnahmen gesetzt worden seien, die über unverzüglich notwendige Sicherungsmaßnahmen hinausgehen würden. Auch sei im Antrag vom 9.3.2016 um Mitteilung ersucht worden, welche Frist von der Baubehörde gesetzt worden sei und ob der Baubehörde ein Bewilligungsansuchen über die beabsichtigten Baumaßnahmen vorliege. Die belangte Behörde habe auf dieses Schreiben und ein weiteres E-Mail vom 14.3.2016 nicht reagiert. , Die belangte Behörde habe lediglich einen Bescheid vom 25.4.2016, Zl 30602-152/1821/28-2006, erlassen, aus welchem hervorgehe, dass die AP KG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8.3.2016 die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb einer Lackier- und Trockenanlage samt Gasfeuerungsanlage am Standort AQ, AC AD, nach Maßgabe der eingereichten Pläne und Beschreibungen unter Auferlegung diverser Auflagen zur Kenntnis genommen habe. , Mit diesem Bescheid sei auf den Antrag der Beschwerdeführerin nicht Bezug genommen worden. Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin am 25.5.2016 Beschwerde erhoben und beantragt, dass das LVwG den Abbruch der konsenslos errichteten Baumaßnahmen anordnen möge, in eventu durch entsprechende Auflagen sichergestellt werde, dass die nachbarlichen Interessen entsprechend geschützt werden. Das LVwG Salzburg habe mit Beschluss vom 13.7.2016, Zl: 405-3/82/1/2-2016, ausgesprochen, dass das LVwG nicht für die beantragte Anordnung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages zuständig sei und dieser Antrag daher unzulässig sei. Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin am 25.5.2016 Beschwerde erhoben und beantragt, dass das LVwG den Abbruch der konsenslos errichteten Baumaßnahmen anordnen möge, in eventu durch entsprechende Auflagen sichergestellt werde, dass die nachbarlichen Interessen entsprechend geschützt werden. , Das LVwG Salzburg habe mit Beschluss vom 13.7.2016, Zl: 405-3/82/1/2-2016, ausgesprochen, dass das LVwG nicht für die beantragte Anordnung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages zuständig sei und dieser Antrag daher unzulässig sei. Die Beschwerdeführerin führte als conclusio aus, dass e contrario daher die Baubehörde für den Antrag gemäß § 16 BauPolG zuständig sei. Die belangte Behörde habe aber bis dato nicht über den Antrag der Beschwerdeführerin entschieden und sei daher säumig. Die belangte Behörde vertrete eine unkorrekte Rechtsauffassung, dass über den Antrag gemäß § 16 BauPolG bereits abgesprochen worden sei.Die Beschwerdeführerin führte als conclusio aus, dass e contrario daher die Baubehörde für den Antrag gemäß Paragraph 16, BauPolG zuständig sei. Die belangte Behörde habe aber bis dato nicht über den Antrag der Beschwerdeführerin entschieden und sei daher säumig. Die belangte Behörde vertrete eine unkorrekte Rechtsauffassung, dass über den Antrag gemäß Paragraph 16, BauPolG bereits abgesprochen worden sei. Aus all diesen Gründen sei die Säumnisbeschwerde zulässig, weil die belangte Behörde säumig geworden sei und nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten entschieden habe. Das Landesverwaltungsgericht möge daher der belangten Behörde auftragen, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen entsprechenden Bescheid über den Antrag vom 9.3.2016 zu erlassen. Mit E-Mail vom 9.3.2016 des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See wurde im Wesentlichen beantragt, dass bei der Nachbarliegenschaft (AP KG) Baumaßnahmen ohne Konsens gesetzt worden seien. Bei der Verhandlung am 8.3.2016 hätte die Bau- und Gewerbebehörde feststellen müssen, dass Baumaßnahmen, welche über die unverzüglich zu setzenden, notwendigen Sicherungsmaßnahmen hinausgehen, gesetzt worden seien. Aus diesem werde ersucht mitzuteilen, welche Frist von der Baubehörde gesetzt worden sei und ob der Baubehörde ein Bewilligungsansuchen für die mittlerweile durchgeführten und auch in der Zukunft beabsichtigten Baumaßnahmen vorliege. In diesem Bauverfahren komme der Beschwerdeführerin als unmittelbare Anrainerin jedenfalls Parteistellung zu. Aus den einschlägigen Bestimmungen des Salzburger Baupolizeigesetzes komme der Beschwerdeführerin als Nachbarin ein Antragsrecht zu, nach welchem beantragt werde, die Baumaßnahmen, die ohne behördlichen Konsens erfolgt seien, gemäß § 16 Abs 3 BauPolG einzustellen. Aus den einschlägigen Bestimmungen des Salzburger Baupolizeigesetzes komme der Beschwerdeführerin als Nachbarin ein Antragsrecht zu, nach welchem beantragt werde, die Baumaßnahmen, die ohne behördlichen Konsens erfolgt seien, gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG einzustellen. Wie bereits mit Erkenntnis des LVwG vom 13.7.2016, Zl: 405-3/82/1/2-2016, wiedergegeben, wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde am 6.4.2016 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, mit welcher dieser ausführte, dass die von der AP KG beantragten Maßnahmen grundsätzlich den Ersatz für bestehende technische Betriebsanlagen darstellen, welche durch den Brand vom 14.9.2015 beschädigt bzw. zerstört worden seien. Am Objekt selber seien grundsätzlich keine Umbauten oder Verwendungszweckänderungen durchgeführt worden. Wie bereits wiedergegeben, wurde mit Bescheid vom 25.4.2016 von der belangten Behörde die Änderung der Betriebsanlage zur Kenntnis genommen.Wie bereits mit Erkenntnis des LVwG vom 13.7.2016, Zl: 405-3/82/1/2-2016, wiedergegeben, wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde am 6.4.2016 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, mit welcher dieser ausführte, dass die von der AP KG beantragten Maßnahmen grundsätzlich den Ersatz für bestehende technische Betriebsanlagen darstellen, welche durch den Brand vom 14.9.2015 beschädigt bzw. zerstört worden seien. Am Objekt selber seien grundsätzlich keine Umbauten oder Verwendungszweckänderungen durchgeführt worden. , Wie bereits wiedergegeben, wurde mit Bescheid vom 25.4.2016 von der belangten Behörde die Änderung der Betriebsanlage zur Kenntnis genommen. Gegen den Bescheid vom 25.4.2016 brachte die Beschwerdeführerin am 25.5.2016 eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Salzburg ein. Die Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.7.2016, Zl: 405-3/82/1/2-2016, als unzulässig zurück und begründete dies damit, dass die gewerbebehördliche Kenntnisnahme nicht die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zum Inhalt hat. Die Nachbarbeschwerde ist mangels Erlassung eines anfechtbaren baurechtlichen Genehmigungsbescheides unzulässig (vgl VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026 mwN).Die Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.7.2016, Zl: 405-3/82/1/2-2016, als unzulässig zurück und begründete dies damit, dass die gewerbebehördliche Kenntnisnahme nicht die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zum Inhalt hat. Die Nachbarbeschwerde ist mangels Erlassung eines anfechtbaren baurechtlichen Genehmigungsbescheides unzulässig vergleiche VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026 mwN). Da bei der belangten Behörde kein baubehördliches Bewilligungsverfahren eingeleitet wurde oder anhängig ist, kann auch der Eigentümerin der Nachbarliegenschaft keine Parteistellung zuerkannt werden. Ebenso sind dadurch keine wie immer gearteten subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin verletzt worden. Dass dem Nachbarn ein Recht auf Erteilung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages zustehe ist bereits mit Erkenntnis des LVwG vom 13.7.2016 verneint worden. Der Nachbar hat keine Auskunftsrechte oder Erledigungsansprüche gegenüber Liegenschaften anderer Eigentümer. Da bei der belangten Behörde kein baubehördliches Bewilligungsverfahren eingeleitet wurde oder anhängig ist, kann auch der Eigentümerin der Nachbarliegenschaft keine Parteistellung zuerkannt werden. Ebenso sind dadurch keine wie immer gearteten subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin verletzt worden. Dass dem Nachbarn ein Recht auf Erteilung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages zustehe ist bereits mit Erkenntnis des LVwG vom 13.7.2016 verneint worden. Der Nachbar hat keine Auskunftsrechte oder Erledigungsansprüche gegenüber Liegenschaften anderer Eigentümer. , Eine Säumnisbeschwerde ist dann zurückzuweisen, wenn die Behörde keine Entscheidungspflicht trifft, weil sie etwa zur Entscheidung nicht zuständig ist, oder der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen wurde oder der Beschwerdeführer mangels Parteistellung nicht zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt ist (Eder/ Martschin/ Schmid in Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K12 zu § 24 VwGVG). Eine Säumnisbeschwerde ist dann zurückzuweisen, wenn die Behörde keine Entscheidungspflicht trifft, weil sie etwa zur Entscheidung nicht zuständig ist, oder der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen wurde oder der Beschwerdeführer mangels Parteistellung nicht zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt ist (Eder/ Martschin/ Schmid in Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K12 zu Paragraph 24, VwGVG). Gegenständlich war vom nachbarschaftlichen Gewerbebetrieb weder eine baubehördlich zu bewilligende Maßnahme vorgenommen worden, noch beabsichtigt und aus diesem auch nicht beantragt worden.Die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht erforderlich.Gegenständlich war vom nachbarschaftlichen Gewerbebetrieb weder eine baubehördlich zu bewilligende Maßnahme vorgenommen worden, noch beabsichtigt und aus diesem auch nicht beantragt worden., Die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht erforderlich. Aus den genannten Gründen war die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen. , Aus den genannten Gründen war die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.132.1.2.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.