RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum10.02.2017 Geschäftszahl405-3/149/1/5-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von Herrn JK, …, vertreten durch die Rechtsanwälte E.; …, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 3.11.2016, Zahl 30602-152/2945/50-2016, (mitbeteiligte Partei: S.KG, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. C.,…) zu R e c h t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Sachverhalt: Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin des Grundstückes 28/2 KG …, in ... . Sie betreibt dort den Gastgewerbebetrieb "Pension S.". Das Grundstück 28/2 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.6.2016 (Änderung der Bauplatzerklärung vom 1.10.1980) zum Bauplatz erklärt. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Nachbargrundstückes 31, welches das Grundstück 28/2 der mitbeteiligten Partei auf allen vier Seiten umgibt. Mit Ansuchen an die belangte Behörde vom 25.5.2016 (dort eingelangt am 3.6.2016) beantragte die mitbeteiligte Partei die baubehördliche Bewilligung für einen östlichen Anbau an die bestehende Pension S.. Gleichzeitig wurde von ihr auch ein Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlagenänderung eingebracht. Die belangte Behörde beraumte über die eingelangten bau- und gewerberechtlichen Ansuchen der mitbeteiligten Partei mit Ladung vom 27.7.2016 eine gemeinsame mündliche Bau- und Gewerbeverhandlung für 11.8.2016, 13.00 Uhr, an. Die Ladung, die dem Beschwerdeführer als Nachbarn am 28.7.2016 zugestellt wurde, enthielt den Hinweis, "dass im Sinne des § 42 Abs 1 AVG 1991 i.d.g.F. eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung erhebt".Die belangte Behörde beraumte über die eingelangten bau- und gewerberechtlichen Ansuchen der mitbeteiligten Partei mit Ladung vom 27.7.2016 eine gemeinsame mündliche Bau- und Gewerbeverhandlung für 11.8.2016, 13.00 Uhr, an. Die Ladung, die dem Beschwerdeführer als Nachbarn am 28.7.2016 zugestellt wurde, enthielt den Hinweis, "dass im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1991 i.d.g.F. eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung erhebt". In der Verhandlung am 11.8.2016 gaben der Beschwerdeführer und zwei weitere Nachbarn folgende gemeinsame Stellungnahme ab: "Wir möchten Einwendungen gegen das vorliegende Bauvorhaben erheben. Die schriftliche Stellungnahme vom 05.08.2016 wird der Behörde am morgigen Tag elektronisch übermittelt." Die von der belangten Behörde beigezogene bautechnische Amtssachverständige führte in der Verhandlung aus, dass im Zuge des Lokalaugenscheins festgestellt worden sei, dass die vorgelegten Pläne nicht den Bestand entsprechen und eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes zur nordöstlichen Bauplatzgrenze vorliege. Eine bautechnische Beurteilung könne erst nach Vorliegen von Bestandsplänen sowie der Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände bzw. der Zustimmung des angrenzenden Grundeigentümers erfolgen. Der Lageplan sei mit Maßangaben des Bauwerkes zur Bauplatzgrenze zu ergänzen, ebenfalls zumindestens das EG mit den Bauplatzgrenzen darzustellen und die Bestandsbauten, wie Balkone etc. darzustellen. Die gemeinsame mündliche Bau- und Gewerbeverhandlung wurde von der Verhandlungsleiterin am 11.8.2016 um 15:00 Uhr geschlossen. Die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung angekündigten Einwendungen langten am 11.8.2016 um 16:26 Uhr per E-Mail bei der belangten Behörde ein. Im dem Email beigehängten mit 5.8.2016 datierten Schriftsatz (Überschrift: "Einwendungen für die Verhandlung am 11.08.2016") wurde für das baurechtliche Verfahren vorgetragen, dass das beantragte Bauvorhaben dem Bebauungsgrundlagengesetz widerspreche, die notwendigen Nachbarabstände nicht eingehalten und unterschritten würden, die vorliegenden Planbeilagen unzureichend seien, kein ausreichender Nachweis zu den notwendigen Kfz Abstellplätzen geführt werde und das Fluchtwegekonzept nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Ungeachtet der Einwendungen werde beantragt, der mitbeteiligten Partei vier näher angeführte Auflagen vorzuschreiben. Mit Bescheid vom 3.11.2016 erteilte die belangte Behörde aufgrund § 1 Abs 1 Z 2 Bau-Delegierungsverordnung für den Bezirk Zell am See, LGBl Nr 98/1998 idgF, der mitbeteiligten Partei nach Maßgabe näher angeführte Einreichunterlagen und unter Vorschreibung von 22 näher angeführten Auflagen die baurechtliche Bewilligung für die Erweiterung der bestehenden Pension S. ohne technischen Anlagen auf dem Standort ..., GP 28/2 KG … . Mit Bescheid vom 3.11.2016 erteilte die belangte Behörde aufgrund Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Bau-Delegierungsverordnung für den Bezirk Zell am See, Landesgesetzblatt Nr 98 aus 1998, idgF, der mitbeteiligten Partei nach Maßgabe näher angeführte Einreichunterlagen und unter Vorschreibung von 22 näher angeführten Auflagen die baurechtliche Bewilligung für die Erweiterung der bestehenden Pension S. ohne technischen Anlagen auf dem Standort ..., Gesetzgebungsperiode 28/2 KG … . Laut dem mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichplan von Baumeister S., ..., vom Mai 2016 ist die Errichtung eines ostseitigen Anbaus an den bestehenden Baukörper der Pension S. mit einer verbauten Fläche von 60,47 m² und einem umbauten Raum von 439, 55 m³ vorgesehen. Der Anbau besteht aus einem Untergeschoß (UG), einem Erdgeschoß (EG) und einem Obergeschoß (OG). Er weist im nördlichen Bereich gestaffelte Fronten auf, wobei der geringste Abstand des UG und der Front des EG zur Bauplatzgrenze (Grundstück 31 des Beschwerdeführers) 4,04 m (bei einer Traufenhöhe des EG von 2,62
- m)beträgt. Die Front des zurückversetzten OG weist (bei einer Traufenhöhe von 5,5
- m)einen geringsten Abstand zur Bauplatzgrenze von 6,20 m auf. Der Abstand der gemeinsamen südlichen Front von EG und OG zum Grundstück des Beschwerdeführers beträgt (bei einer Traufenhöhe von 5,5
- m)6,37 m. Der Abstand des UG zum Grundstück des Beschwerdeführers beträgt im südlichen Bereich 4,30 m. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Einreichunterlagen, wie während der mündlichen Verhandlung vereinbart, vom Planer überarbeitet und von der bautechnischen Amtssachverständigen beurteilt worden seien, wobei der schriftliche Befund und das Gutachten der bautechnischen Amtssachverständigen vom 7.11.2016 (?) wörtlich zitiert wurden. Die bautechnische Amtssachverständige führte darin unter Anführung der Einreichunterlagen näher aus, dass eine gültige Bauplatzerklärung vorliege und sämtliche Bebauungsgrundlagen eingehalten würden. Aus Sachverständigensicht würden gegen die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung bei Aufnahme näher vorgeschlagener Punkte als Auflagen keine Bedenken bestehen. Über die nach Schluss der Bauverhandlung übermittelten schriftlichen Einwendungen der Nachbarn vom 5.8.2016 erfolgte im Bescheidspruch kein gesonderter Abspruch. Die belangte Behörde setzte sich mit den baurechtlichen Einwendungen nur in der Begründung auseinander. Sie führte nach wörtlicher Wiedergabe des Einwendungsschriftsatzes in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dass auf den Befund und das Gutachten der bautechnischen Amtssachverständigen verwiesen werde. Daraus gehe hervor, dass sämtliche Bebauungsgrundlagen eingehalten würden, eine Abstandsunterschreitung nicht vorliege, und der Stellplatznachweis für die erforderlichen zwei zusätzlichen PKW Abstellplätze erbracht worden sei. Sämtliche sonstige Vorbringen seien zivilrechtlicher Natur und werden diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Aus Sicht der Behörde liege keine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers vor. Der Baubewilligungsbescheid vom 3.11.2016 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an 14.11.2016 zugestellt. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 7.12.2016 brachte der Beschwerdeführer dagegen eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein. Er monierte darin als wesentlichen Verfahrensverstoß, dass ihm weder die geänderten Pläne noch der ergänzende Befund und das Gutachten der bautechnischen Amtssachverständigen vom 7.11.2016 zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt worden seien. Es habe sich zu den Feststellungen der Amtssachverständigen in der Verhandlung am 11.8.2016, dass eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes zur nordöstlichen Bauplatzgrenze vorliege, nichts geändert. Die Feststellungen der Amtssachverständigen in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 7.11.2016, dass sämtliche Bebauungsgrundlagen eingehalten werden, seien daher unrichtig. Tatsächlich widerspreche das beantragte Bauvorhaben dem Bebauungsgrundlagengesetz. Das projektierte Untergeschoss unterschreite den Mindestabstand von 2 m und unterschreiten auch die oberen Geschosse den Mindestabstand gemäß § 25 Abs 3 BGG. Auch hinsichtlich der erforderlichen zusätzlichen PKW-Stellplätze liege eine unrichtige Feststellung und Beweiswürdigung vor. Er beantrage, das Verwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Bauansuchen der mitbeteiligten Partei abweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes unter Wahrung der Parteienrechte des Beschwerdeführers an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt.Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 7.12.2016 brachte der Beschwerdeführer dagegen eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein. Er monierte darin als wesentlichen Verfahrensverstoß, dass ihm weder die geänderten Pläne noch der ergänzende Befund und das Gutachten der bautechnischen Amtssachverständigen vom 7.11.2016 zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt worden seien. Es habe sich zu den Feststellungen der Amtssachverständigen in der Verhandlung am 11.8.2016, dass eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes zur nordöstlichen Bauplatzgrenze vorliege, nichts geändert. Die Feststellungen der Amtssachverständigen in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 7.11.2016, dass sämtliche Bebauungsgrundlagen eingehalten werden, seien daher unrichtig. Tatsächlich widerspreche das beantragte Bauvorhaben dem Bebauungsgrundlagengesetz. Das projektierte Untergeschoss unterschreite den Mindestabstand von 2 m und unterschreiten auch die oberen Geschosse den Mindestabstand gemäß Paragraph 25, Absatz 3, BGG. Auch hinsichtlich der erforderlichen zusätzlichen PKW-Stellplätze liege eine unrichtige Feststellung und Beweiswürdigung vor. Er beantrage, das Verwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Bauansuchen der mitbeteiligten Partei abweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes unter Wahrung der Parteienrechte des Beschwerdeführers an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt. Das Verwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der Rechtsvertreterin der mitbeteiligten Partei zur Stellungnahme und allenfalls Stellung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei langte nicht ein. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang stützen sich auf den vorliegenden unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere die aufliegende Ladung zur gemeinsamen Bau- und Gewerbeverhandlung samt Zustellnachweisen, die Verhandlungsschrift vom 11.8.2016 und den schriftlichen Befund und das Gutachten der bautechnischen Amtssachverständigen vom 7.11.2016 (welche wortwörtlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben wurden). Die Feststellungen zu den Nachbarabständen und den maßgeblichen Traufenhöhen des gegenständlichen Anbaus ergeben sich aus den im Akt aufliegenden bewilligten Einreichunterlagen der mitbeteiligten Partei vom Mai 2016 (insbesondere die Baubeschreibung vom 25.5.2016, den Lageplan (Geometerplan) M 1:200 mit Einzeichnung der Nachbarabstände des Anbaus zum Grundstück des Beschwerdeführers, den Schnittplan M 1:100 mit Einzeichnung der Traufenhöhen des Anbaus). Rechtliche Beurteilung: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) haben Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren nur ein eingeschränktes Mitspracherecht insoweit, als ihnen nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Recht zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem sie solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vergleiche zuletzt VwGH 21.2.2014, 2012/06/0193 mwN). Einer Einwendung des Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt eine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Einwendungen müssen konkret gehalten sein, der Nachbar muss das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, aber nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, er muss seine Einwendung auch nicht begründen, es muss aus seinem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (VwGH 16.11.2010, 2007/05/0174 mwN) . Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies gemäß § 42 Abs 1 AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich gemäß § 42 Abs 2 AVG die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich gemäß Paragraph 42, Absatz 2, AVG die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. Dies bedeutet, dass eine persönlich zur Verhandlung geladene Partei (vgl. VwGH 27.6.2013, 2010/07/0183) nicht nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (vgl VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143).Dies bedeutet, dass eine persönlich zur Verhandlung geladene Partei vergleiche VwGH 27.6.2013, 2010/07/0183) nicht nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat vergleiche VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143). Im vorliegenden Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 Abs 1 AVG rechtzeitig persönlich zur Bauverhandlung geladen. Seine in der Verhandlung abgegebene Stellungnahme, "Einwendungen gegen das vorliegende Bauvorhaben" zu erheben, entspricht nicht dem Konkretisierungserfordernis im Sinne der oben angeführten Judikatur, da aus diesem Vorbringen nicht erkennbar ist, in welchem geschützten subjektiven Recht er sich verletzt erachtet. Eine weitere Manuduktionspflicht der belangten Behörde in Ansehung der Erhebung von Einwendungen bestand nicht (VwGH 26.1.2016, Ra 2015/06/0124).Im vorliegenden Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG rechtzeitig persönlich zur Bauverhandlung geladen. Seine in der Verhandlung abgegebene Stellungnahme, "Einwendungen gegen das vorliegende Bauvorhaben" zu erheben, entspricht nicht dem Konkretisierungserfordernis im Sinne der oben angeführten Judikatur, da aus diesem Vorbringen nicht erkennbar ist, in welchem geschützten subjektiven Recht er sich verletzt erachtet. Eine weitere Manuduktionspflicht der belangten Behörde in Ansehung der Erhebung von Einwendungen bestand nicht (VwGH 26.1.2016, Ra 2015/06/0124). Die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde übermittelten konkreten schriftlichen Einwendungen des Beschwerdeführers machten zwar (im Hinblick auf die vorgebrachte Nichteinhaltung der gesetzlichen Mindestnachbarabstände) subjektiv-öffentliche Nachbarrechte geltend, sie erfolgten aber nicht rechtzeitig im Sinne des § 42 Abs 1 AVG. Es ist somit hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers Präklusion eingetreten und hat er seine Stellung als Partei verloren.Die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde übermittelten konkreten schriftlichen Einwendungen des Beschwerdeführers machten zwar (im Hinblick auf die vorgebrachte Nichteinhaltung der gesetzlichen Mindestnachbarabstände) subjektiv-öffentliche Nachbarrechte geltend, sie erfolgten aber nicht rechtzeitig im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG. Es ist somit hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers Präklusion eingetreten und hat er seine Stellung als Partei verloren. Die Einwendungen der Nachbarn und somit auch des Beschwerdeführers wären im Baubewilligungsbescheid daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Unbeschadet davon deckt sich die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (seine allgemeine Behauptung der Nichteinhaltung der gesetzlichen Mindestnachbarabstände) nicht mit dem vorliegenden Einreichprojekt der mitbeteiligten Partei. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und kommt es in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (VwGH 2.11.2016, 2013/06/0206). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte unterbleiben, da sie von den Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht beantragt wurde und der maßgebliche Sachverhalt sich unbedenklich bereits aus der Aktenlage ergab. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. 2012/06/0193 zum eingeschränkten Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, 2007/05/0174 zum Konkretisierungserfordernis der Einwendungen, 2010/07/0183 und 2008/05/0143 zur Präklusion). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche 2012/06/0193 zum eingeschränkten Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, 2007/05/0174 zum Konkretisierungserfordernis der Einwendungen, 2010/07/0183 und 2008/05/0143 zur Präklusion). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.149.1.5.2017