GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird
G eingestellt.Das Verwaltungsstrafverfahren wird
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: "Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: 17.07.2014, gegen 13:45 Uhr – Kontrollzeitpunkt; Ort der Begehung: Firma FF GmbH., mit Sitz in EE, GG-Straße; 1. Herr AB AA, geb. XY, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das
G zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma FF GmbH, mit Sitz in EE, GG-Straße (vormals HH GmbH, II-Straße, MM), zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft entgegen § 18 Abs. 12 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch genommen, obwohl die Voraussetzungen des § 18 Abs. 12 Z 1 oder 2 nicht erfüllt waren. Es wurde festgestellt, dass nachfolgende Personen beschäftigt wurden, obwohl sie nicht ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen nicht rechtmäßig beschäftigt waren. 1. Herr Ausschussbericht AA, geb. XY, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma FF GmbH, mit Sitz in EE, GG-Straße (vormals HH GmbH, II-Straße, MM), zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft entgegen Paragraph 18, Absatz 12, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch genommen, obwohl die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins, oder 2 nicht erfüllt waren. Es wurde festgestellt, dass nachfolgende Personen beschäftigt wurden, obwohl sie nicht ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen nicht rechtmäßig beschäftigt waren. Namen des Ausländers: JJ KK, geb.: ZZ, Staatsangehörigkeit: BOSNIEN UND HERZEGOWINA Beschäftigungszeitraum ab 17.07.2014 bis 26.07.2014, MO – FR 8 Stunden täglich, Arbeitnehmer der Firma FK, Slowenien, Ort der Beschäftigung: Baustelle RL, PP-Weg, OO; 2. Herr AB AA, geb. XY, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das
G zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma FF GmbH, mit Sitz in EE, GG-Straße (vormals HH GmbH, II-Straße, MM), zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft entgegen § 18 Abs. 12 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch genommen, obwohl die Voraussetzungen des § 18 Abs. 12 Z 1 oder 2 nicht erfüllt waren. Es wurde festgestellt, dass nachfolgende Personen beschäftigt wurden, obwohl sie nicht ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen nicht rechtmäßig beschäftigt waren. 2. Herr Ausschussbericht AA, geb. XY, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma FF GmbH, mit Sitz in EE, GG-Straße (vormals HH GmbH, II-Straße, MM), zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft entgegen Paragraph 18, Absatz 12, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch genommen, obwohl die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins, oder 2 nicht erfüllt waren. Es wurde festgestellt, dass nachfolgende Personen beschäftigt wurden, obwohl sie nicht ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen nicht rechtmäßig beschäftigt waren. Namen des Ausländers: VV WW, geb.: ZZZ, Staatsangehörigkeit: BOSNIEN UND HERZEGOWINA Beschäftigungszeitraum seit 17.07.2014 bis 26.07.2014, MO – FR 8 Stunden täglich, Arbeitnehmer der Firma FK, Slowenien, Ort der Beschäftigung: Baustelle RL, PP-Weg, OO; 3. Herr AB AA, geb. XY, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das
G zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma FF GmbH, mit Sitz in EE, GG-Straße (vormals HH GmbH, II-Straße, MM), zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft entgegen § 18 Abs. 12 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch genommen, obwohl die Voraussetzungen des § 18 Abs. 12 Z 1 oder 2 nicht erfüllt waren. Es wurde festgestellt, dass nachfolgende Personen beschäftigt wurden, obwohl sie nicht ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen nicht rechtmäßig beschäftigt waren. 3. Herr Ausschussbericht AA, geb. XY, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma FF GmbH, mit Sitz in EE, GG-Straße (vormals HH GmbH, II-Straße, MM), zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft entgegen Paragraph 18, Absatz 12, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch genommen, obwohl die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins, oder 2 nicht erfüllt waren. Es wurde festgestellt, dass nachfolgende Personen beschäftigt wurden, obwohl sie nicht ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen nicht rechtmäßig beschäftigt waren. Namen des Ausländers: VI BH, geb.: ZZZZ,Namen des Ausländers: römisch sechs BH, geb.: ZZZZ, Staatsangehörigkeit: BOSNIEN UND HERZEGOWINA Beschäftigungszeitraum seit 17.07.2014 bis 26.07.2014, MO – FR 8 Stunden täglich, Arbeitnehmer der Firma FK, Slowenien, Ort der Beschäftigung: Baustelle RL, PP-Weg, OO; Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 18 Abs. 12 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 4 lit. b Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl Nr. 218/1975 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 98/2012Paragraph 18, Absatz 12, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012, Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt: zu 1. bis 3. je: 1.500,00 Euro
1 Z 4 lit. b, erster Strafrahmen, Ausländerbeschäftigungsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 2 Stunden.zu 1. bis 3. je: 1.500,00 Euro
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b,, erster Strafrahmen, Ausländerbeschäftigungsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 2 Stunden. Weitere Verfügungen (z.B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): keine Die gegenständliche Gesellschaft haftet
7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Die gegenständliche Gesellschaft haftet
Paragraph 9, Absatz 7, Verwaltungsstrafgesetz 1991 für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Ferner haben Sie
G 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.Ferner haben Sie
Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Im gegenständlichen Fall beträgt somit der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 450,00 Euro. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 4.950,00 Euro. Die bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt 6 Tage und 6 Stunden.“ Der Beschuldigte hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter hiegegen rechtzeitig schriftliche Beschwerde eingebracht wie folgt: „Beschwerdegegenstand Gegen den Strafbescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 28.12.2015, GZ 01/06/70022/2015/003, dem bevollmächtigtem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 30.12.2015, erhebt dieser binnen offener Frist
Vm Art 131 Abs 1 und Art 132 Abs 1 B-VG nachstehende Gegen den Strafbescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 28.12.2015, GZ 01/06/70022/2015/003, dem bevollmächtigtem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 30.12.2015, erhebt dieser binnen offener Frist
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 131, Absatz eins und Artikel 132, Absatz eins, B-VG nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Salzburg: Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma FF GmbH, die unter anderem mit der Errichtung des Familienhauses RL, PP-Weg, OO betraut war. Am 17.7.2014 fanden sich auf der Baustelle im PP-Weg drei Personen bosnischer Staatsangehörigkeit über Auftrag der Firma BH ein. Letztere war Sub-Unternehmer der Firma FK, diese wiederum Sub-Unternehmer der Firma FF GmbH. Die Firma BH ist der Firma FF GmbH und dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Zwischen der FF GmbH und der FK. besteht zur bezeichneten Baustelle ein Werkvertrag über Subunternehmerleistungen.
Punkt 9 dieses Werkvertrages vom 15.02.2014 sind von der FK an die FF GmbH alle Subunternehmer, derer sich die FK bedient, schriftlich vor Baubeginn bekanntzugeben. Dieser Verpflichtung ist die FK hinsichtlich der Firma BH nicht nachgekommen. Die Beziehung zwischen der FF GmbH und deren Sub-Unternehmer FK verhält sich so, dass die FK jeweils die Entsendungsbestätigungen beim AMS selbst beantragt und die FF GmbH die Bewilligungen bzw. Entscheidungen direkt vom AMS erhält. In Zusammenhang mit der gegenständlichen Baustelle erhielt die FF GmbH zu keinem Zeitpunkt eine negative Antwort vom AMS über einen Arbeiter und bestand kein Grund, an der Legalität dieser Arbeiter zu zweifeln. Zulässigkeit der Beschwerde Gegen den Strafbescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg ist
Abs 1 Z 1 BVG die Beschwerde an das
Vm § 3 Abs 2 Z 1 letzter Fall VwGVG zuständige Landesverwaltungsgericht Salzburg zulässig. Gegen den Strafbescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg ist
, Absatz eins, Ziffer eins, BVG die Beschwerde an das
GVG zuständige Landesverwaltungsgericht Salzburg zulässig. Der Berufungswerber wurde durch den Strafbescheid in subjektiven Rechten verletzt und ist daher
Der Berufungswerber wurde durch den Strafbescheid in subjektiven Rechten verletzt und ist daher
Der angefochtene Strafbescheid wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 30.12.2015 zugestellt. Die vorliegende am 26.1.2016 zur Post gegebene Beschwerde ist daher rechtzeitig. Beschwerdegründe Der angefochtene Strafbescheid ist aus folgenden Gründen rechtswidrig: 1. In der Begründung des Straferkenntnisses vom 28.12.2016 wird festgehalten, dass die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit Schreiben vom 15.12.2015 den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt
G an den Magistrat abgetreten hat und dadurch dessen Zuständigkeit begründet. Da es sich bei der Stadt Salzburg um eine Statutarstadt handelt, hat die Gemeinde auch die Agenden der Bezirksverwaltung wahrzunehmen. Nach der Ansicht Raschauers regeln die Stadtstatute den Magistrat nicht nur als Hilfsapparat des Bürgermeisters, sondern auch als eigenständige Behörde - unter der Leitung des Bürgermeisters. Dies gilt jedoch nur für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, der
In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches (Agenden der Bezirksverwaltung) ist stets der Bürgermeister mithilfe des Magistrats zuständig (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht S. 125 f.). Diese Ansicht vertritt auch die herrschende Lehre, wonach der Magistrat ausdrücklich keine Organstellung hat. Dafür spricht auch § 4 Abs 2 des Salzburger Stadtstatutes: 1. In der Begründung des Straferkenntnisses vom 28.12.2016 wird festgehalten, dass die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit Schreiben vom 15.12.2015 den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt
Paragraph 27, Absatz eins, VStG an den Magistrat abgetreten hat und dadurch dessen Zuständigkeit begründet. Da es sich bei der Stadt Salzburg um eine Statutarstadt handelt, hat die Gemeinde auch die Agenden der Bezirksverwaltung wahrzunehmen. Nach der Ansicht Raschauers regeln die Stadtstatute den Magistrat nicht nur als Hilfsapparat des Bürgermeisters, sondern auch als eigenständige Behörde - unter der Leitung des Bürgermeisters. Dies gilt jedoch nur für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, der
In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches (Agenden der Bezirksverwaltung) ist stets der Bürgermeister mithilfe des Magistrats zuständig (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht S. 125 f.). Diese Ansicht vertritt auch die herrschende Lehre, wonach der Magistrat ausdrücklich keine Organstellung hat. Dafür spricht auch Paragraph 4, Absatz 2, des Salzburger Stadtstatutes: Hilfsorgan der Stadt ist der Magistrat. Die Einrichtung besonderer Hilfsorgane zur Besorgung von Aufgaben auf den einzelnen Gebieten der Verwaltung bestimmt sich nach landesgesetzlichen Vorschriften. Dass der Bescheid in widersprüchlicher Weise im Namen des Bürgermeisters unterfertigt wurde, heilt nicht den Mangel, dass die Zuständigkeit an einen bloßen Hilfsapparat und nicht an ein Organ mit Behördenqualität delegiert wurde. Da der Strafbescheid nicht von einer Verwaltungsbehörde stammt, handelt es sich um einen Nichtbescheid. 2. Bedient sich ein Unternehmer bei der Besorgung ihm obliegender Aufgaben anderer Personen, trifft ihn für deren Verhalten nach der Judikatur des VwGH in zwei Fällen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit: Fahrlässigkeit kann dem Unternehmer zum einen dann vorgeworfen werden, als er sich ungeeigneter Personen bedient hat (culpa in eligendo); (VwGH 17.6.2004, 2002/03/ 0200, Hengstschläger/Leeb Verwaltungsverfahrensrecht S.388). Der Vorwurf der Fahrlässigkeit kann ihn zum anderen auch dann treffen, wenn er die Arbeitnehmer nicht permanent und ausreichend kontrolliert. (culpa in inspiciendo); (VwGH 9.12.1997, 97704/0107 und 21.1.1999, 97/06/0207, Hengstschläger/Leeb Verwaltungsverfahrensrecht S. 388) Auch die Strafbarkeit eines Organs einer juristischen Person gem. § 9 Abs 1 VStG setzt das persönliches Verschulden iSd § 5 VStG voraus (VwSlg 1819 A/1950). Das vertretungsbefugte Organ ist für die Verwaltungsübertretung verantwortlich, wenn es nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund hätten erwarten lassen (VwGH 5.9.2002, 98/02/0220) Auch die Strafbarkeit eines Organs einer juristischen Person gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG setzt das persönliches Verschulden iSd Paragraph 5, VStG voraus (VwSlg 1819 A/1950). Das vertretungsbefugte Organ ist für die Verwaltungsübertretung verantwortlich, wenn es nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund hätten erwarten lassen (VwGH 5.9.2002, 98/02/0220) Die Firma FF GmbH hatte zum Tatzeitpunkt österreichweit mindestens 12 Baustellen, sodass zur Tatzeit eine regelmäßige tägliche Kontrolle der anwesenden Arbeiter aller Baustellen durch die FF GmbH bzw. den Beschwerdeführer auf der Baustelle nicht nur unmöglich, sondern auch unzumutbar gewesen wäre.
BG hat ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, das beauftragte Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen.
Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG hat ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, das beauftragte Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen.
BG ist ein Unternehmen, welches die Erbringurig einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, neben dem beauftragten Unternehmen
Abs. 1 Z 1 zu bestrafen, wenn es seiner Verpflichtung
6 nicht nachgekommen ist.
Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG ist ein Unternehmen, welches die Erbringurig einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, neben dem beauftragten Unternehmen
Absatz eins, Ziffer eins, zu bestrafen, wenn es seiner Verpflichtung
H regelmäßig alle Subunternehmen rechtzeitig bekanntgegeben und stets sämtliche Anträge auf Ausstellung einer EU-Entsendebestätigungen betreffend die auf der Baustelle der FF GmbH beschäftigten Arbeiter ordnungsgemäß an die zuständige Behörde gestellt. Der FF GmbH sind in der Folge regelmäßig die Bewilligungen der EU-Entsendebestätigungen des AMS zugestellt worden. Über die Überprüfung der vom AMS übersendeten EU-Entsendebestätigungen hinaus, hat der Beschwerdeführer stichprobenartige Überprüfungen der Arbeiter auf den 12 Baustellen veranlasst. Ein Verschulden liegt daher nicht vor. Beweis: - vorzulegende beispielhafte Ausfertigungen von (bewilligten) EU Entsendebestätigungen - Werkvertrag vom 15.02.2014 Hinsichtlich der Aufforderung der Firma BH ist auszuführen, dass laut Punkt 9 des Werkvertrags 15.02.2014 zwischen der FF GmbH und der FK von der FK an die FF GmbH alle Subunternehmer schriftlich vor Baubeginn bekanntzugeben sind. Aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Firma FK sich der Firma BH als Subunternehmer bediente. Die FK hatte in OO einen Fertigstellungstermin, für welchen sie offenbar zu wenige Arbeitskräfte hatte, sodass sie sich Arbeitern der BH. bediente. Die FF GmbH sowie der Beschwerdeführer hatten zu keinem Zeitpunkt weder schriftlich noch mündlich Mitteilung von der FK erhalten, dass sie sich diese der Firma BH als Subunternehmer bedient. Der FF GmbH ist die Firma BH gänzlich unbekannt. Aus diesem Grund konnte die Firma BH als beauftragtes Unternehmen nicht von der Firma FF GmbH aufgefordert werden, die erforderlichen Berechtigungen iSd § 26 Abs. 6 AuslBG nachzuweisen. Die FF GmbH sowie der Beschwerdeführer hatten zu keinem Zeitpunkt weder schriftlich noch mündlich Mitteilung von der FK erhalten, dass sie sich diese der Firma BH als Subunternehmer bedient. Der FF GmbH ist die Firma BH gänzlich unbekannt. Aus diesem Grund konnte die Firma BH als beauftragtes Unternehmen nicht von der Firma FF GmbH aufgefordert werden, die erforderlichen Berechtigungen iSd Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG nachzuweisen. Die FF GmbH bzw. deren Geschäftsführer (Beschwerdeführer) konnten daher keine Kenntnis davon haben, dass sich bosnische Arbeitnehmer einer anderen, als der FK auf ihrer Baustelle befinden, welche über keine Entsendebewilligung verfügten. Da die Zusammenarbeit mit der FK im Übrigen reibungslos gesetzes- und vertragskonform verlief, durfte der Beschwerdeführer auf eine Zusammenarbeit mit der FK unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben vertrauen. Beweis: - Werkvertrag vom 15.02.2014 - gegenständlicher Verwaltungsakt - wie bisher Die belangte Behörde hat nach der Begründung des angefochtenen Bescheides angenommen, der Beschwerdeführer habe gegen die Verpflichtung nach § 28 Abs 1 Z 4 lit b iVm § 18 Abs 12 AuslBG verstoßen, unterlässt es jedoch gänzlich Ausführungen dahingehend zu treffen, ob die Tatbestände der §§ 28 Abs 6 Z 2 i Vm 26 Abs 6 AuslBG erfüllt sind. Da im konkreten Fall ein Auftragsverhältnis vorliegt, ist die Erfüllung dieser Tatbestände Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § § 28 Abs 1 Z 4 lit b ist. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden, er habe schuldhaft die Verwaltungsvorschrift des § 28 Abs. 1 Z 4 lit b AuslBG verletzt. Die belangte Behörde hat nach der Begründung des angefochtenen Bescheides angenommen, der Beschwerdeführer habe gegen die Verpflichtung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG verstoßen, unterlässt es jedoch gänzlich Ausführungen dahingehend zu treffen, ob die Tatbestände der Paragraphen 28, Absatz 6, Ziffer 2, i römisch fünf m 26 Absatz 6, AuslBG erfüllt sind. Da im konkreten Fall ein Auftragsverhältnis vorliegt, ist die Erfüllung dieser Tatbestände Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, ist. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden, er habe schuldhaft die Verwaltungsvorschrift des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, AuslBG verletzt. 3.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. 3.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des wenn überhaupt vorliegenden geringen Verschuldens sind die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG erfüllt, es bei einer Ermahnung bewenden zu lassen. Aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des wenn überhaupt vorliegenden geringen Verschuldens sind die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG erfüllt, es bei einer Ermahnung bewenden zu lassen.
G kann darüber hinaus die Behörde bei ihrer Strafbemessung die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschreiten, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Trotz des Wortlautes "kann" nimmt die Rechtsprechung an, dass der Behörde hinsichtlich der außerordentlichen Strafmilderung kein Ermessen zukommt, sondern der Beschuldigte einen Rechtsanspruch darauf hat (LVwG Wien VGW-041/036/8720/2015). Im gegenständlichen Fall überwiegen jedenfalls die Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe überwiegend anzusehen, zumal keinerlei Erschwerungsgründe vorhanden sind, aber eine beträchtliche Anzahl von Milderungsgründen.
Paragraph 20, VStG kann darüber hinaus die Behörde bei ihrer Strafbemessung die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschreiten, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Trotz des Wortlautes "kann" nimmt die Rechtsprechung an, dass der Behörde hinsichtlich der außerordentlichen Strafmilderung kein Ermessen zukommt, sondern der Beschuldigte einen Rechtsanspruch darauf hat (LVwG Wien VGW-041/036/8720/2015). Im gegenständlichen Fall überwiegen jedenfalls die Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe überwiegend anzusehen, zumal keinerlei Erschwerungsgründe vorhanden sind, aber eine beträchtliche Anzahl von Milderungsgründen. Einerseits liegt für den Generalunternehmer nur eine untergeordnete Tatbeteiligung iSd § 34 Z 6 StGB vor, der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet, indem er im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB von Anfang an vollständig den ihm bekannten Sachverhalt der Behörde mitgeteilt hat. Einerseits liegt für den Generalunternehmer nur eine untergeordnete Tatbeteiligung iSd Paragraph 34, Ziffer 6, StGB vor, der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet, indem er im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB von Anfang an vollständig den ihm bekannten Sachverhalt der Behörde mitgeteilt hat. Das allfällige Verschulden des Beschwerdeführers ist als gering einzustufen, weil die Einhaltung der übertretenen Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine besondere Aufmerksamkeit abverlangt und die Verwirklichung des Tatbestandes nur schwer hätte vermieden werden können. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist auch bei der Abwägung von Erschwerungs- und Milderungsgründen besonders Bedacht zu nehmen (siehe unten). Strafsatzmildernd ist auch, dass dem Beschwerdeführer die unberechtigte Beschäftigung von weniger als drei ausländischen Staatsangehörigen angelastet wird, aus welchem Grunde auch der erste Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG der Bestrafung zugrunde zu legen war. Strafsatzmildernd ist auch, dass dem Beschwerdeführer die unberechtigte Beschäftigung von weniger als drei ausländischen Staatsangehörigen angelastet wird, aus welchem Grunde auch der erste Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG der Bestrafung zugrunde zu legen war. Beschwerdeerklärung Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Strafbescheid in seinem subjektiven Recht auf Nichtbestrafung wegen Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt und ficht den Bescheid deshalb in seinem gesamten Umfang nach an. Es wird sohin gestellt der ANTRAG das Landesverwaltungsgericht Salzburg als zuständige Beschwerdeinstanz möge: - den Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren
G einstellen; den Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren
Paragraph 45, VStG einstellen; in eventu - es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens bei einer Ermahnung
G bewenden lassen, es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens bei einer Ermahnung
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG bewenden lassen, in eventu - die Strafhöhe herabsetzen. Gleichzeitig gelangen nachstehende URKUNDEN zur Vorlage: - Werkvertrag vom 15.02.2014 - EU-Entsendebestätigungen“ In der Sache wurde am 30.03.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser war der Beschuldigte durch seinen Rechtsbeistand vertreten. Die Finanzpolizei hat eine Vertreterin entsandt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hierzu erwogen: Der Beschuldigte war zur Tatzeit handelsrechtlicher Geschäftsführer der HH GmbH mit Sitz in MM, II-Straße. Diese Gesellschaft hat mit Generalversammlungsbeschluss vom 06.08.2014 seinen Namen auf FF GmbH geändert und den Firmensitz nach EE, GG-Straße, verlegt. Die HH GmbH hat im Jahr 2014 die Errichtung des Einfamilienhauses RL in OO, PP-Weg, übernommen. Die HH GmbH hat der slowenischen Firma FK, die Errichtung dieses Fertigteilhauses mit Werkvertrag vom 13.02.2014 übertragen. Aufgrund eines Personalengpasses hat die FK mit der BH einen Vertrag über die Zusammenarbeit bei Fassadenarbeiten geschlossen. Im Vorlauf dieser Arbeiten hat die BH der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen (ZKO) angezeigt, dass die bosnischen Staatsangehörigen VI BH, WW VV und KK JJ zur Ausführung von Maler- und Stuckateurarbeiten im Zeitraum 17.
1 Z 2 und § 8 Abs. 1 sind als erfüllt anzusehen, wenn die Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der inländischen Arbeitnehmer mit sich bringt.Die Lohn- und Arbeitsbedingungen
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 8, Absatz eins, sind als erfüllt anzusehen, wenn die Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der inländischen Arbeitnehmer mit sich bringt.
der Systematik der ÖNACE erbracht werden, kann eine Entsendebewilligung nicht erteilt werden.
1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen
Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer
3 und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht
3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden.Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer
Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht
Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden. (Anm.: Abs. 13 bis 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2005)Anmerkung, Absatz 13 bis 16 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,) Strafbestimmungen§ 28.Paragraph 28,
8 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Freizügigkeitsbestätigung ausgestellt wurde,entgegen der Untersagung
Paragraph 32 a, Absatz 8, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Freizügigkeitsbestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro; 2.Ziffer 2 … 3.Ziffer 3 … 4.Ziffer 4 wer a)Litera a entgegen § 18 Abs. 12 als Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Ausländer im Inland beschäftigt oderentgegen Paragraph 18, Absatz 12, als Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Ausländer im Inland beschäftigt oder b)Litera b entgegen § 18 Abs. 12 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt,entgegen Paragraph 18, Absatz 12, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt, obwohl § 18 Abs. 12 Z 1 oder 2 nicht erfüllt ist und – im Fall der lit. b – auch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;obwohl Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins, oder 2 nicht erfüllt ist und – im Fall der Litera b, – auch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro; …
Abs 1 Z 1 bis 3 und Abs 2 AVRAG sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen
Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, AVRAG sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Diese Entsendung ist der ZKO zu melden, welche diese an die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS zu übermitteln hat. Die hat wiederum binnen 2 Wochen ab Einlangen das Vorliegen der Voraussetzungen (EU-Entsendebestätigung) zu bestätigten oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden. Die Inanspruchnahme von derart entsendeten ausländischen Arbeitskräften ist nach § 28 Abs 1 Z 4 lit b AuslBG als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs 12 Z
BG erforderlich gewesen wäre. Die damalige Untersagung durch das AMS beruhte allerdings auf der bis Herbst 2014 in Österreich vertretenen Rechtsmeinung, wonach eine Entsendung nach § 18 Abs 12 AuslBG nur eine solche zur Dienstleistungserbringung im Rahmen von Werkverträgen sei nicht jedoch eine solche zur grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung (vgl VwGH 19.05.2014, Ro 2014/09/0026). Mit Urteil des EuGH vom 11.09.2014, C-91/13 ("Essent"), wurde jedoch ausgesprochen, dass die angesprochene österreichische Rechtslage den Art 56 AEUV und 57 AEUV widerspricht und eine Unterscheidung zwischen der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung zum Zwecke der Erfüllung von Werkverträgen und einer zur grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nicht bzw. nur eingeschränkt zulässig ist. Demnach darf die grenzüberschreitende Überlassung von drittstaatsangehörigen Arbeitskräften grundsätzlich nicht vom Vorliegen einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung im Empfangsstaat abhängig gemacht werden. In einem solchen Fall ist der empfangende Staat nur berechtigt zu prüfen, ob die entsandten Arbeitskräfte am Sitz des entsendeten Unternehmens ordnungsgemäß und über die Dauer der Entsendung hinaus beschäftigt sind (dh ob hierfür die erforderliche nationale arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorliegt und die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden) und die Haupttätigkeit im entsendenden Staat liegt. Nur wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, ist der empfangende Staat berechtigt, die Entsendung vom Erfordernis einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung abhängig zu machen (vgl VwGH 07.07.2016, Ro 2016/09/0006, 21.04.2015, Ra 2015/09/0006). Die Finanzpolizei geht aufgrund der Untersagung der Beschäftigung (bzw. der Zurückweisung der Entsendemeldungen und der Nichtausstellung der EU-Entsendebestätigungen) davon aus, dass keine rechtmäßige Entsendung der drei Bosnier nach Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG vorlag und somit für deren Beschäftigung eine Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung
Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG erforderlich gewesen wäre. Die damalige Untersagung durch das AMS beruhte allerdings auf der bis Herbst 2014 in Österreich vertretenen Rechtsmeinung, wonach eine Entsendung nach Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG nur eine solche zur Dienstleistungserbringung im Rahmen von Werkverträgen sei nicht jedoch eine solche zur grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung vergleiche VwGH 19.05.2014, Ro 2014/09/0026). Mit Urteil des EuGH vom 11.09.2014, C-91/13 ("Essent"), wurde jedoch ausgesprochen, dass die angesprochene österreichische Rechtslage den Artikel 56, AEUV und 57 AEUV widerspricht und eine Unterscheidung zwischen der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung zum Zwecke der Erfüllung von Werkverträgen und einer zur grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nicht bzw. nur eingeschränkt zulässig ist. Demnach darf die grenzüberschreitende Überlassung von drittstaatsangehörigen Arbeitskräften grundsätzlich nicht vom Vorliegen einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung im Empfangsstaat abhängig gemacht werden. In einem solchen Fall ist der empfangende Staat nur berechtigt zu prüfen, ob die entsandten Arbeitskräfte am Sitz des entsendeten Unternehmens ordnungsgemäß und über die Dauer der Entsendung hinaus beschäftigt sind (dh ob hierfür die erforderliche nationale arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorliegt und die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden) und die Haupttätigkeit im entsendenden Staat liegt. Nur wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, ist der empfangende Staat berechtigt, die Entsendung vom Erfordernis einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung abhängig zu machen vergleiche VwGH 07.07.2016, Ro 2016/09/0006, 21.04.2015, Ra 2015/09/0006). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Das regionale Arbeitsmarktservice hätte daher rein aufgrund des Umstandes, dass der vorliegende Vertrag über die Zusammenarbeit zwischen den Firmen BH und FK in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Vertrag zur Überlassung von Arbeitskräften zu werten ist, die EU-Entsendebestätigung nicht verweigern dürfen, sondern hätte dies nur bei Feststellung einer der Tatbestände des § 18 Abs 12 Z 1 und 2 AuslBG (zB faktischer Schwerpunkt der Beschäftigung in einem anderen Staat, fehlende Beschäftigungsbewilligungen im Heimatstaat, fehlende sozialversicherungsrechtliche Anmeldung oder Unterentlohnung) tun dürfen. Im vorliegenden Fall wurde die gegenständliche Entsendemeldung zwar mit Bescheid des AMS vom 24.08.2014, GZ RGS-506/4/0811/2014, zurückgewiesen und die Ausstellung der EU-Entsendebestätigung rechtskräftig versagt. Diese Versagung kann jedoch im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren nicht als rechtskräftige Vorfragenentscheidung im Sinne des § 38 AVG über die Voraussetzungen des § 18 Abs 12 Z 1 und 2 AuslBG durch die zuständige Behörde gewertet werden. Die Zurückweisung der Anzeige erfolgte nämlich in einem Verfahren, in welchem weder der Beschuldigte noch das von ihm geführte Unternehmen Parteistellung hatten. Laut Akt war lediglich die BH. eingebunden. Somit hatte der Rechtsmittelwerber, welcher von der Entsendung (Überlassung) nichts wusste, weder rechtlich noch faktisch die Möglichkeit, den allenfalls rechtswidrigen Bescheid des AMS zu bekämpfen. Auch wenn das AMS als zur Entscheidung über die Frage der rechtmäßigen Entsendung zuständige Behörde im Sinne des § 38 AVG anzusehen ist (vgl VwGH 24.02.2016, Ra 2015/09/0115), war das Verwaltungsgericht (bzw. die Verwaltungsstrafbehörde) aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nach Art 6 EMRK verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 12 Z 1 und 2 AuslBG im Strafverfahren eigenständig zu beurteilen, da nur hier der Beschuldigte die korrekte Feststellung des Tatbestandes durch sein Parteienvorbringen oder Rechtsmittel erwirken kann (vgl VwGH 01.07.2010, 2008/09/0377, im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Einbeziehung der haftungspflichtigen Gesellschaft ins Verwaltungsstrafverfahren). Das regionale Arbeitsmarktservice hätte daher rein aufgrund des Umstandes, dass der vorliegende Vertrag über die Zusammenarbeit zwischen den Firmen BH und FK in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Vertrag zur Überlassung von Arbeitskräften zu werten ist, die EU-Entsendebestätigung nicht verweigern dürfen, sondern hätte dies nur bei Feststellung einer der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins und 2 AuslBG (zB faktischer Schwerpunkt der Beschäftigung in einem anderen Staat, fehlende Beschäftigungsbewilligungen im Heimatstaat, fehlende sozialversicherungsrechtliche Anmeldung oder Unterentlohnung) tun dürfen. Im vorliegenden Fall wurde die gegenständliche Entsendemeldung zwar mit Bescheid des AMS vom 24.08.2014, GZ RGS-506/4/0811/2014, zurückgewiesen und die Ausstellung der EU-Entsendebestätigung rechtskräftig versagt. Diese Versagung kann jedoch im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren nicht als rechtskräftige Vorfragenentscheidung im Sinne des Paragraph 38, AVG über die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins und 2 AuslBG durch die zuständige Behörde gewertet werden. Die Zurückweisung der Anzeige erfolgte nämlich in einem Verfahren, in welchem weder der Beschuldigte noch das von ihm geführte Unternehmen Parteistellung hatten. Laut Akt war lediglich die BH. eingebunden. Somit hatte der Rechtsmittelwerber, welcher von der Entsendung (Überlassung) nichts wusste, weder rechtlich noch faktisch die Möglichkeit, den allenfalls rechtswidrigen Bescheid des AMS zu bekämpfen. Auch wenn das AMS als zur Entscheidung über die Frage der rechtmäßigen Entsendung zuständige Behörde im Sinne des Paragraph 38, AVG anzusehen ist vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2015/09/0115), war das Verwaltungsgericht (bzw. die Verwaltungsstrafbehörde) aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nach Artikel 6, EMRK verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins und 2 AuslBG im Strafverfahren eigenständig zu beurteilen, da nur hier der Beschuldigte die korrekte Feststellung des Tatbestandes durch sein Parteienvorbringen oder Rechtsmittel erwirken kann vergleiche VwGH 01.07.2010, 2008/09/0377, im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Einbeziehung der haftungspflichtigen Gesellschaft ins Verwaltungsstrafverfahren). Vorliegend hat die Finanzpolizei mit Ausnahme des Umstandes, dass die gegenständliche Entsendung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung zu werten ist, keine Umstände ermittelt, welche als tatbildmäßig im Sinne des § 18 Abs 12 Z 1 und 2 AuslBG sind. Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass die drei genannten bosnischen Staatsangehörigen in Slowenien keine Zulassung zum Arbeitsmarkt besaßen, dort nicht auf Dauer beschäftigt waren oder auch keine ordnungsgemäße Sozialversicherung bestand oder während der Entsendung die österreichische Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht eingehalten wurden. Das Verwaltungsgericht war auch nicht gehalten, ohne einen konkreten Anfangsverdacht in eine bestimmte Richtung dazu irgendwelche Erkundungsbeweise zu erheben. Auch wenn das vom Beschuldigten geführte Unternehmen die drei genannten bosnischen Staatsangehörigen in Anspruch genommen hat, gibt es somit kein Beweisergebnis für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer rechtmäßigen Entsendung nach § 18 Abs 12 leg cit. Dass eine EU-Entsendebestätigung im Übrigen keinen Bewilligungscharakter haben darf, ergibt sich aus dem Gemeinschaftsrecht, weil das Erfordernis einer Ausstellung andernfalls als unzulässiges Dienstleistungshindernis anzusehen wäre (vgl EuGH-Urteil "Essent"). In logischer Umsetzung dieser Rechtslage erlaubt auch § 18 Abs 12 AuslBG die Aufnahme der Beschäftigung bereits vor der Ausstellung bei materieller Erfüllung der Voraussetzungen.Vorliegend hat die Finanzpolizei mit Ausnahme des Umstandes, dass die gegenständliche Entsendung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung zu werten ist, keine Umstände ermittelt, welche als tatbildmäßig im Sinne des Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins und 2 AuslBG sind. Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass die drei genannten bosnischen Staatsangehörigen in Slowenien keine Zulassung zum Arbeitsmarkt besaßen, dort nicht auf Dauer beschäftigt waren oder auch keine ordnungsgemäße Sozialversicherung bestand oder während der Entsendung die österreichische Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht eingehalten wurden. Das Verwaltungsgericht war auch nicht gehalten, ohne einen konkreten Anfangsverdacht in eine bestimmte Richtung dazu irgendwelche Erkundungsbeweise zu erheben. Auch wenn das vom Beschuldigten geführte Unternehmen die drei genannten bosnischen Staatsangehörigen in Anspruch genommen hat, gibt es somit kein Beweisergebnis für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer rechtmäßigen Entsendung nach Paragraph 18, Absatz 12, leg cit. Dass eine EU-Entsendebestätigung im Übrigen keinen Bewilligungscharakter haben darf, ergibt sich aus dem Gemeinschaftsrecht, weil das Erfordernis einer Ausstellung andernfalls als unzulässiges Dienstleistungshindernis anzusehen wäre vergleiche EuGH-Urteil "Essent"). In logischer Umsetzung dieser Rechtslage erlaubt auch Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG die Aufnahme der Beschäftigung bereits vor der Ausstellung bei materieller Erfüllung der Voraussetzungen. Damit war das Verwaltungsstrafverfahren
G zur Einstellung zu bringen. Damit war das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG zur Einstellung zu bringen. Auf die übrigen Rechtfertigungsgründe und die Tatsache, dass im Spruch ein falscher Tatort angeführt wurde (siehe Erkenntnis des LVwG Salzburg vom 26.11.2015, LVwG-7/491/5-2015, betreffend den inhaltsgleichen Tatvorwurf der örtlich unzuständigen Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), brauchte daher nicht eingegangen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.7.8.1.8.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.