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{'item': '405-3/93/1/4-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum13.02.2017 Geschäftszahl405-3/93/1/4-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Ing.Mag.Dr. Beatrix Lechner über die Beschwerde von Ing. AB AA, AE, AC AD, gegen den Bescheid der Stadtgemeindevertretung der Stadtgemeinde AD vom 16.6.2016, Zahl 31/230-3062/15-2016,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Ing.Mag.Dr. Beatrix Lechner über die Beschwerde von Ing. Ausschussbericht AA, AE, AC AD, gegen den Bescheid der Stadtgemeindevertretung der Stadtgemeinde AD vom 16.6.2016, Zahl 31/230-3062/15-2016, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: 1.
  2. Mit Bescheid der Stadtgemeindevertretung AD vom 16.6.2016, Zahl 31/230-3062/15-2016, wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung vom 22.12.2015 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde AD vom 2.12.2015, Zahl 31/230-3062/7-2015, über die nachträgliche baubehördliche Bewilligung und Bewilligung nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz für die Errichtung eines Erkers beim Objekt BA, AC AD, auf Gst .280, KG AD, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass der Berufungswerber im Wesentlichen vorgebracht habe, dass die Versagung des verfahrensgegenständlichen Antrages aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens erfolgt sei, da es sich bei dem zu bewilligenden Erker bereits um einen bewilligten Bestand handle und demnach die Entscheidung der Behörde nicht dem Gesetz entspreche. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass laut Protokoll vom 19.9.1927 ein Lokalaugenschein und eine kommissionelle Verhandlung über das Gesuch des damaligen Eigentümers um Bewilligung zur Änderung der gassenseitigen Fenster im Parterre durchgeführt worden sei. Des Weiteren sei dem Akt eine Benützungsbewilligung vom 22.9.1927, Zahl 4168/HD, zu entnehmen. Diese Benützungsbewilligung verwies zudem auf einen vidierten Plan vom 13.7.1927, welcher der Kommission vorgelegt und von dieser genehmigt worden sei. Diesem Plan könne an der nordseitigen Fassade ein offener Balkon und kein Erker entnommen werden. Der gegenständliche Baukörper sei mittlerweile ein Erker und kein Balkon mehr, wie dies von der Baubehörde erster Instanz zutreffend festgestellt worden sei. Das vom Bewilligungswerber vorgelegte Foto vermag eine Baubewilligung nicht zu ersetzen. Die belangte Behörde gehe zudem davon aus, dass für den betreffenden Bauplatz eine implizite Bauplatzerklärung vorliege. Einem Ansuchen aus dem Jahr 1985 sei im Akt ein Messungsriss sowie ein Grundbuchsauszug zu entnehmen und ergäbe sich daraus eindeutig, dass der verfahrensgegenständliche Erker sich zur Gänze auf fremdem Grund befinde und demnach die Bauplatzgrenze an der nordseitigen Fassade der betreffenden Liegenschaft überschreite. Bei der nördlich angrenzenden Liegenschaft handle es sich um keine öffentliche Verkehrsfläche. Die belangte Behörde stellte weiters fest, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 9.12.2014, Zahl 31/230-3062/1-2015, als „nachträgliche Bewilligung des Erkers“ betitelt worden sei. Als zutreffend bewertete die belangte Behörde, dass der ursprünglich vorhandene offene Balkon ein Teil des Baukonsenses sei. Dies lasse sich aus der Benützungsbewilligung aus dem Jahr 1927 entnehmen. Im verfahrensgegenständlichen Fall sei demnach davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Bewilligung aus dem Jahr 1927 eine Bauplatzerklärung im Sinn des § 27 Abs 2 BGG vorliege. Daraus leite die belangte Behörde ab, dass von einem „Bauplatz“ im Sinn des Im verfahrensgegenständlichen Fall sei demnach davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Bewilligung aus dem Jahr 1927 eine Bauplatzerklärung im Sinn des Paragraph 27, Absatz 2, BGG vorliege. Daraus leite die belangte Behörde ab, dass von einem „Bauplatz“ im Sinn des § 12 ff BGG auszugehen sei. Unter Berücksichtigung der §§ 8 BauTG und 25 BGG werde ausgeführt, dass es nicht zulässig sei, eine Überbauung bzw. Überschreitung der Bauplatzgrenzen vorzunehmen, der verfahrensgegenständliche Erker jedoch zur Gänze die Grenze des Bauplatzes überschreite. Die beantragte Bewilligung sei gemäß § 9 BauPolG jedenfalls zu versagen gewesen, weil die Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses (Z 1 bis 7) unzulässig sei. Paragraph 12, ff BGG auszugehen sei. Unter Berücksichtigung der Paragraphen 8, BauTG und 25 BGG werde ausgeführt, dass es nicht zulässig sei, eine Überbauung bzw. Überschreitung der Bauplatzgrenzen vorzunehmen, der verfahrensgegenständliche Erker jedoch zur Gänze die Grenze des Bauplatzes überschreite. Die beantragte Bewilligung sei gemäß Paragraph 9, BauPolG jedenfalls zu versagen gewesen, weil die Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses (Ziffer eins bis 7) unzulässig sei. 1.
  3. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Es wurde die Aufhebung des Bescheides sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Auf das Entscheidungswesentliche zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, dass im von der Baubehörde zitierten Bescheid aus 1927 ausdrücklich nur von Innenarbeiten die Rede sei und nicht von Außenarbeiten und deshalb der Balkon nicht Gegenstand dieses Bescheides gewesen sei. Es sei unter Punkt
  4. dieses Bescheides aus dem Jahr 1927 angeführt worden, dass das Holz vom Dachboden in den Hofraum zu bringen sei und deshalb zu überlegen sei, dass offensichtlich dieser Innenhof zum Objekt zuzuordnen gewesen sei und deshalb der Balkon nicht über Fremdgrund liege oder das gegenseitige Einverständnis der Beteiligten gegeben gewesen war und nunmehr nach 89 Jahren von der Baubehörde unter dem Druck des Nachbarn BB (Cousin des Landesgerichtspräsident BC) bekämpft werde. Dem Einreichplan aus 1927 sei auch der vorhandene Balkon in seiner derzeitigen Größe zu entnehmen. Der Balkon habe, wenn auch teilweise oder zeitweise nur in der kalten Jahreszeit mit abnehmbaren Fenstern geschlossen, keinen Charakter eines Raumes oder einer Raumbildung vorzuweisen und sei ja durch die eindeutige Türe vom tatsächlichen Wohnobjekt getrennt. Zu den Punkten zum § 27 BGG sei hinzuweisen, dass nirgends festgehalten worden sei, dass nicht damals im Jahr 1927 oder davor die Bauplatzerklärung als Teil der Baubewilligung angesehen wurde. Denn wie könnte es dann sein, dass weder der Nachbar noch die Baubehörde den Balkon nicht beanstandet hätten. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Es wurde die Aufhebung des Bescheides sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. , Auf das Entscheidungswesentliche zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, dass im von der Baubehörde zitierten Bescheid aus 1927 ausdrücklich nur von Innenarbeiten die Rede sei und nicht von Außenarbeiten und deshalb der Balkon nicht Gegenstand dieses Bescheides gewesen sei. Es sei unter Punkt
  5. dieses Bescheides aus dem Jahr 1927 angeführt worden, dass das Holz vom Dachboden in den Hofraum zu bringen sei und deshalb zu überlegen sei, dass offensichtlich dieser Innenhof zum Objekt zuzuordnen gewesen sei und deshalb der Balkon nicht über Fremdgrund liege oder das gegenseitige Einverständnis der Beteiligten gegeben gewesen war und nunmehr nach 89 Jahren von der Baubehörde unter dem Druck des Nachbarn BB (Cousin des Landesgerichtspräsident BC) bekämpft werde. Dem Einreichplan aus 1927 sei auch der vorhandene Balkon in seiner derzeitigen Größe zu entnehmen. Der Balkon habe, wenn auch teilweise oder zeitweise nur in der kalten Jahreszeit mit abnehmbaren Fenstern geschlossen, keinen Charakter eines Raumes oder einer Raumbildung vorzuweisen und sei ja durch die eindeutige Türe vom tatsächlichen Wohnobjekt getrennt. , Zu den Punkten zum Paragraph 27, BGG sei hinzuweisen, dass nirgends festgehalten worden sei, dass nicht damals im Jahr 1927 oder davor die Bauplatzerklärung als Teil der Baubewilligung angesehen wurde. Denn wie könnte es dann sein, dass weder der Nachbar noch die Baubehörde den Balkon nicht beanstandet hätten. Die von der belangten Behörde angeführten höchstgerichtlichen Urteile seien lediglich aus anderen Bundesländern und nicht aus dem Salzburger Baurecht entsprechende Angelegenheiten, welche in der Sache mit dem gegenständlichen Projekt in Einklang stünden und somit nicht herangezogen werden dürften. Mit Punkt A/1 beschwert der Beschwerdeführer sich darüber, dass die Baubehörde erster Instanz laut Berufungsbescheid die Akten am 17.11.2015 vorgelegt habe und die Berufung erst am 22.12.2015 eingebracht worden sei. Mit Punkt B/1 monierte der Beschwerdeführer, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung durch die Baubehörde nicht stattgefunden habe, weil im Sachverhalt des bekämpften Bescheides die belangte Behörde fälschlicherweise von einem Erker und nicht einem Balkon rede. Mit 18.8.2011 seien die Einreichunterlagen mit dem Ersuchen um Vorbegutachtung übermittelt worden und bereits zu diesem Zeitpunkt sei es erforderlich gewesen, dass die Baubehörde den nun von der Baubehörde nachträglich angeführten Missstand aufgezeigt hätte. Der Begriff Erker sei irrtümlich vom Architekten auf den Plan geschrieben worden. Auch hätte die Behörde bei Vorlage der Einreichunterlagen mitteilen können, dass es sich um einen ursprünglich bewilligten Balkon handle. Das Ansuchen um nachträgliche Bewilligung sei dem Beschwerdeführer seitens der Behörde erst im Dezember 2015 nahegelegt worden, da ansonsten das gesamte Bauverfahren abgewiesen werden hätte müssen, da der Nachbar immer wieder Einspruch erhoben hätte. Der Nachbar habe allerdings nicht gegen den Erker oder Balkon, sondern gegen den bestehenden und bewilligten Zugang vom Objekt des Beschwerdeführers in den Innenhof, welcher sich auf der Liegenschaft des Nachbarn befinde. Unter Punkt B/2 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich dem Bauakt eine Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Erkers in Bescheidform nicht entnehmen lasse. Es handle sich allerdings wie schon mehrmals festgehalten um keinen Erker, sondern um einen Balkon. Schließlich gelte der Balkon auch baubehördlich als genehmigt. Unter Punkt C/0 monierte der Beschwerdeführer, dass die Behörde für sich in Anspruch nehme, dass es nur wichtig wäre, die Akten, welche im Bauakt der Behörde aufzufinden seien, maßgeblich seien und alles was vor 1927 geschehen sei als nichtig zu bezeichnen. Die Aktenlage der Behörde sei in diesem Fall jedoch eher lückenhaft. Unter Punkt C/1 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Behörde aus dem Bescheid 1927 zitiert habe, dass es sich um Änderungen der gassenseitigen Fenster im Parterre handelt. Dieser Hinweis sei deshalb wichtig, weil ja damit offensichtlich sei, dass von einem öffentlichen Raum die Rede sei und nicht wie nun dargestellt um ein Grundstück im Eigentum des Nachbarn BB. Der damalige Finanzkatasterplan, welcher immer verwendet werde, habe ja keine Rechtsrelevanz für das Eigentum. Unter Punkt C/2 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Behörde ausgeführt habe, dass es sich um einen Balkon handle, welcher offensichtlich bewilligt worden sei. Hiezu sei anzumerken, dass der Begriff Erker vom Architekten falsch eingesetzt worden sei, weil der Architekt in der Baubeschreibung ebenfalls von Balkongeländern schreibt. Unter Punkt C/3 wurde moniert, dass die Behörde offensichtlich davon ausgehe, das besagter Balkon baubehördlich bewilligt sei. Zwar sei dieser nicht explizit im Bescheid genannt, aber zumindest am Plan dargestellt. Unter Punkt C/4 wurde ausgeführt, dass von der belangten Behörde angeführt worden sei, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Vorhaben mittlerweile um einen Erker handle. Es werde dem entschieden widersprochen, da außer durch die fälschlicherweise vom Architekten angewendeten Begriffe nichts auf einen Erker hinweise und es sich auch dezidiert um keinen Erker, sondern um einen Balkon handle. Unter Punkt C/5 wurde vorgebracht, dass im Absatz 2 auf Seite 7 von der belangten Behörde angeführt werde, dass es sich seitens des Beschwerdeführers um eine „lapidare“ Behauptung handle, dass Balkon und Erker dasselbe sein könne. Unter Hinweis auf Wikipedia Lexikon und Auszügen aus Giese Salzburger Baurecht verwies der Beschwerdeführer, dass ein Balkon auch ein Schutzdach haben könne und der Balkon nicht über die gesamte Breite des dahinterliegenden Raumes reiche und auch keine Vergrößerung des dahinterliegenden Raumes darstelle, da dieser dahinterliegende Raum ein Flur sei und vom Balkon mit einer Türe getrennt sei. Die im Winter eingehängten Glasteile seien nicht als absolut geschlossene Bauweise anzusehen, sondern als offener Vorbau. Mit Punkt C/6 brachte der Beschwerdeführer vor, dass das vorgelegte Foto, welches auch auf der Homepage der Stadtgemeinde abgebildet sei, sehr wohl Beweiskraft habe. Die Veränderung hinsichtlich der Bauweise zum Einreichplan aus 1927 sei nicht zu 100 % festzustellen, da ja wie schon mehrmals ausgeführt der Balkon nicht Gegenstand der Bauverhandlung gewesen sei und demzufolge auch damals schon in seiner jetzigen Ansicht so bestanden habe. Aus diesem werde gefordert, dass das Foto als Beweismittel zugelassen werde. Unter Punkt C/7 wurde moniert, dass einerseits angeführt sei, dass 1985 ein Bauplatzerklärungsverfahren, welches offensichtlich nicht zu Ende geführt wurde, eingeleitet worden sei. Der besagte Balkon sei laut den Ausführungen im Jahr 1927 schon vorhanden gewesen. Fraglich sei, warum im Akt von 1927 kein Hinweis darauf zu finden sei, warum sich der Balkon auf Fremdgrund befinde. Ebenso warum die Baubehörde im letzten Absatz ausführe, dass es sich um keine öffentliche Grundfläche handle aber im Bescheid aus 1927 von den gassenseitigen Fenstern spreche. Mit Punkt D führte der Beschwerdeführer zu den Beweismitteln aus, dass der Bauakt des Nachbarobjektes möglicherweise Hinweise auf das verfahrensgegenständliche Objekt bringe. Mit Punkt E/2 monierte der Beschwerdeführer, dass die anzuwendende Rechtslage jedenfalls jene sei, aus der der Bauakt sei und nicht die zum Zeitpunkt der Entscheidung weil es sich ja nicht um Neubauten handle, sondern um einen bereits bestehenden Balkon wie ja auch die Baubehörde selbst festgestellt habe. Der bestehende Balkon werde ja nur optisch verschönert und bleibe wie vorhanden im Bestand bestehen. Die Dacheindeckung werde im Zuge der Neuherstellung des Daches des Hauses mitsaniert. Unter F/1 werde moniert, dass die hier „zitierten Verwaltungsgerichtshofurteile“ Entscheidungen anderer Bundesländer und Bauordnungen seien. Abschließend werde vorgebracht, dass die Behörde selbst anführe, dass es sich beim Balkon um eine baubehördlich bewilligte Baumaßnahme handle, und daher könne ja nicht nach 89 Jahren dagegen entschieden werden. Auch nicht wenn sich aus Sicht der Baubehörde Änderungen ergeben hätten, die wenn überhaupt stattgefunden haben, als marginal anzusehen seien. Es werde auch angenommen, dass ein Verwaltungsgerichtshof nicht gegen einen gültigen Bescheid entscheiden werde. Nachfolgend wurde der Schriftsatz zur Berufung vom 22.12.2015 wiederholt. Entscheidungswesentliche zusätzliche Einwendungen waren aus der Berufungsschrift nicht zu entnehmen, zumal diese nahezu deckungsgleich mit dem Vorbringen in den Beschwerdeausführungen waren. 1.
  6. Mit Schreiben vom 20.07.2016 wurde die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt.1.
  7. , Mit Schreiben vom 20.07.2016 wurde die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  8. Am 18.11.2016 fand beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Zu dieser waren der Beschwerdeführer und ein informierter Vertreter der belangten Behörde gekommen. Der Beschwerdeführer legte unter Hinweis auf die schriftlichen Ausführungen ein historisches Lichtbild vor, welches unter ON 1 der Verhandlungsschrift hinzugefügt wurde. Außerdem wurden vier Seiten eines E-Mails mit Bildern und Text ausgedruckt vorgelegt, welche von Frau BD BE dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden seien um zu beweisen, dass die Bilder vom ggst Balkon/ Erker in den 20er-Jahren gemacht worden seien, weil darauf das Kloster ersichtlich sei. Auch sei die Aufschrift Zahnatelier auf dem Haus auf der rechten Seite im Vordergrund noch nicht vorhanden und auf dem Bild auf der vierten Seite bereits die Aufschrift Zahnklinik und müsse deshalb aus den 30-43-er Jahren sein. Der Beschwerdeführer sei 2004 grundbücherlicher Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft geworden. Dass wie unter Punkt C/1 formuliert worden sei, sich aus dem Bescheid 1927 ergebe, dass es sich um die gassenseitigen Fenster im Parterre handle, werde insofern außer Streit gestellt, als heute dieser Innenhof, in welchem sich auch der gegenständlich strittige Balkon befinde, von außen der Öffentlichkeit nicht zugänglich sei und aufgrund der Eigentumsverhältnisse der Liegenschaften keinen öffentlichen Raum darstelle. , Außerdem wurden vier Seiten eines E-Mails mit Bildern und Text ausgedruckt vorgelegt, welche von Frau BD BE dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden seien um zu beweisen, dass die Bilder vom ggst Balkon/ Erker in den 20er-Jahren gemacht worden seien, weil darauf das Kloster ersichtlich sei. Auch sei die Aufschrift Zahnatelier auf dem Haus auf der rechten Seite im Vordergrund noch nicht vorhanden und auf dem Bild auf der vierten Seite bereits die Aufschrift Zahnklinik und müsse deshalb aus den 30-43-er Jahren sein. Der Beschwerdeführer sei 2004 grundbücherlicher Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft geworden. , , Dass wie unter Punkt C/1 formuliert worden sei, sich aus dem Bescheid 1927 ergebe, dass es sich um die gassenseitigen Fenster im Parterre handle, werde insofern außer Streit gestellt, als heute dieser Innenhof, in welchem sich auch der gegenständlich strittige Balkon befinde, von außen der Öffentlichkeit nicht zugänglich sei und aufgrund der Eigentumsverhältnisse der Liegenschaften keinen öffentlichen Raum darstelle. Abschließend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und die belangte Behörde davon ausgehen, dass der gegenständliche Balkon baubehördlich bewilligt sei. Dies aufgrund der im Nutzungs-Bewilligungsplan aus dem Jahr 1927 ersichtlichen Beschriftung. Zum Thema C/7 wurde vom Vertreter der belangten Behörde vorgebracht, dass im Jahr 1985 zwar ein Verfahren eingeleitet worden sei, aber nicht weitergeführt und abgeschlossen, weil letztlich die implizit vorhandene Bauplatzerklärung vermutet worden sei. Abschließend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und die belangte Behörde davon ausgehen, dass der gegenständliche Balkon baubehördlich bewilligt sei. Dies aufgrund der im Nutzungs-Bewilligungsplan aus dem Jahr 1927 ersichtlichen Beschriftung. , Zum Thema C/7 wurde vom Vertreter der belangten Behörde vorgebracht, dass im Jahr 1985 zwar ein Verfahren eingeleitet worden sei, aber nicht weitergeführt und abgeschlossen, weil letztlich die implizit vorhandene Bauplatzerklärung vermutet worden sei.
  9. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt nachstehenden Sachverhalt fest: Der Berufungswerber ist seit 2004 Eigentümer der Liegenschaft mit dem Gst .280, KG AD, Adresse BA, AC AD. Der verfahrenseinleitende Antrag wurde am 9.12.2014 mit dem Titel „nachträgliche Bewilligung des Erkers“ bei der Baubehörde erster Instanz gestellt. Der verfahrensgegenständliche Erker befindet sich an der Nordseite des Gebäudes BA im Innenhof auf der Nachbarliegenschaft Gst .278 des Nachbarn BB. , Der verfahrenseinleitende Antrag wurde am 9.12.2014 mit dem Titel „nachträgliche Bewilligung des Erkers“ bei der Baubehörde erster Instanz gestellt. , , Der verfahrensgegenständliche Erker befindet sich an der Nordseite des Gebäudes BA im Innenhof auf der Nachbarliegenschaft Gst .278 des Nachbarn BB. Dem vorgelegten Bauakt zur Liegenschaft ist eine Genehmigung des Balkons/ Erkers nicht zu entnehmen. Auch ist dem Akt eine Genehmigung der Überschreitung der Bauplatzgrenze nicht zu entnehmen. Eine Bauplatzerklärung iSd der Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag vom 9.12.2014 ist nicht vorhanden. Die belangte Behörde geht aufgrund einer Nutzungsbewilligung aus dem Jahr 1927 von einer impliziten Bauplatzerklärung aus. Dies wurde bei einer mündlichen Verhandlung von der belangten Behörde den Verfahrensparteien mitgeteilt.Die baubehördliche Bewilligung des Balkons wird mit der Benützungsbewilligung vom 22.09.1927, Zl 4168/ad, samt zugehörigem Plan bestätigt. Die baulichen Veränderungen des bewilligten Balkons sind nicht nur geringfügig, sondern weisen eindeutig die wesentlichen Merkmale eines Erkers, ein umschlossener Raum, auf. Dem vorgelegten Bauakt zur Liegenschaft ist eine Genehmigung des Balkons/ Erkers nicht zu entnehmen. Auch ist dem Akt eine Genehmigung der Überschreitung der Bauplatzgrenze nicht zu entnehmen. Eine Bauplatzerklärung iSd der Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag vom 9.12.2014 ist nicht vorhanden. , , Die belangte Behörde geht aufgrund einer Nutzungsbewilligung aus dem Jahr 1927 von einer impliziten Bauplatzerklärung aus. Dies wurde bei einer mündlichen Verhandlung von der belangten Behörde den Verfahrensparteien mitgeteilt., , Die baubehördliche Bewilligung des Balkons wird mit der Benützungsbewilligung vom 22.09.1927, Zl 4168/ad, samt zugehörigem Plan bestätigt. Die baulichen Veränderungen des bewilligten Balkons sind nicht nur geringfügig, sondern weisen eindeutig die wesentlichen Merkmale eines Erkers, ein umschlossener Raum, auf. Das Ansuchen um Änderung der Bebauungsgrundlagen vom 16.08.1985 der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers wurde nicht bescheidmäßig erledigt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde AD vom 2.12.2015, Zahl 31/230-3062/7-2015, wurde dem Beschwerdeführer die nachträgliche baubehördliche Bewilligung und Bewilligung nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz für die Errichtung eines Erkers beim Objekt BA, AC AD, auf Gst .280, KG AD, versagt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.12.2015 Berufung. Die Stadtgemeindevertretung AD bestätigte mit Bescheid vom 16.6.2016, Zahl 31/230-3062/15-2016, wie im Verfahrensgang ausführlich dargelegt, den erstinstanzlichen Bescheid. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die ebenfalls im Verfahrensgang wiedergegebene rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.
  10. Der festgestellte Sachverhalt basiert auf nachstehender Beweiswürdigung: Der oben dargelegte Verfahrensgang konnte dem vollständig vorgelegten Verfahrensakt widerspruchsfrei entnommen werden. Dass der Akt – wie von Beschwerdeführer moniert eher lückenhaft sei – war nicht festzustellen. Dass die jeweiligen Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, welcher erst seit 2004 Eigentümer der Liegenschaft ist, keine Bewilligung des Erkers erwirkt haben, kann keinesfalls der Aktenführung der Baubehörde angelastet werden. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bilder belegen, dass der ohnedies unstrittig festgestellte Balkon bereits seit nahezu 90 Jahren existiert und dadurch die implizite Bauplatzerklärung sowie die mit Benutzungsbewilligung erteilte Bewilligung zu Recht von der belangten Behörde angenommen wurden. Dass die vom Beschwerdeführer selbst vorgebrachte teilweise Verglasung nur temporär und lediglich auf den Lichtbildern vage ersichtlich ist, begründet keine Vermutung der Bewilligung des nunmehr als Erker ausgestatteten Balkons, welcher auch vom Architekten auf dem Einreichplan derart bezeichnet wurde. Es kann allein schon aufgrund der fachlichen Kompetenz nicht von einem Versehen des Architekten ausgegangen werden. Nachträgliche Änderungen und damit Abweichungen des jeweiligen Baukonsenses sind vom Bewilligungswerber nachzuweisen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bilder belegen, dass der ohnedies unstrittig festgestellte Balkon bereits seit nahezu 90 Jahren existiert und dadurch die implizite Bauplatzerklärung sowie die mit Benutzungsbewilligung erteilte Bewilligung zu Recht von der belangten Behörde angenommen wurden. Dass die vom Beschwerdeführer selbst vorgebrachte teilweise Verglasung nur temporär und lediglich auf den Lichtbildern vage ersichtlich ist, begründet keine Vermutung der Bewilligung des nunmehr als Erker ausgestatteten Balkons, welcher auch vom Architekten auf dem Einreichplan derart bezeichnet wurde. Es kann allein schon aufgrund der fachlichen Kompetenz nicht von einem Versehen des Architekten ausgegangen werden. , Nachträgliche Änderungen und damit Abweichungen des jeweiligen Baukonsenses sind vom Bewilligungswerber nachzuweisen. Die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Planunterlagen und Beweisfotos stellten zweifelsfrei die Situation dar, wie sie von der belangten Behörde beurteilt wurde.
  11. Rechtliche Erwägungen zum festgestellten Sachverhalt: Es wird auf die mit dem bekämpften Bescheid ausgeführten rechtlichen Bestimmungen des Baupolizeigesetzes (§ 9 Abs 1 Z 3 und 7 BauPolG), Bebauungsgrundlagengesetz (§§ 12, 25 und 25a BGG) und Bautechnikgesetz (§ 8 Abs 1 BauTG) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Fassung verwiesen. Es wird auf die mit dem bekämpften Bescheid ausgeführten rechtlichen Bestimmungen des Baupolizeigesetzes (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 7 BauPolG), Bebauungsgrundlagengesetz (Paragraphen 12, 25 und 25 a BGG) und Bautechnikgesetz (Paragraph 8, Absatz eins, BauTG) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Fassung verwiesen. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers über die Definition und die Betitelung des Balkons als antragsgemäßen Erker war aus rechtlicher Sicht lediglich festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht dem Bewilligungsplan und den aktenkundigen Lichtbildern eindeutig die Ausführung eines Erkers entnehmen konnte und die Judikatur hinsichtlich der Unterscheidung eindeutig ist (vgl VwGH, 22.10.1992, 92/06/0096). Der ggst bewilligte Balkon weist eine Länge von 3,26 m und eine Tiefe vom 1,44 m auf und reicht auf dieser Front des Gebäudes über den überwiegenden Teil. Auch ist durch das Verschließen der Balkonaußenseiten mittels Holzverschalung und Fenstereinbauten eine zusätzliche Kubatur entstanden und jedenfalls ein Erker und nicht nur der baubehördlich bewilligte Balkon ausgeführt worden. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers über die Definition und die Betitelung des Balkons als antragsgemäßen Erker war aus rechtlicher Sicht lediglich festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht dem Bewilligungsplan und den aktenkundigen Lichtbildern eindeutig die Ausführung eines Erkers entnehmen konnte und die Judikatur hinsichtlich der Unterscheidung eindeutig ist vergleiche VwGH, 22.10.1992, 92/06/0096). Der ggst bewilligte Balkon weist eine Länge von 3,26 m und eine Tiefe vom 1,44 m auf und reicht auf dieser Front des Gebäudes über den überwiegenden Teil. Auch ist durch das Verschließen der Balkonaußenseiten mittels Holzverschalung und Fenstereinbauten eine zusätzliche Kubatur entstanden und jedenfalls ein Erker und nicht nur der baubehördlich bewilligte Balkon ausgeführt worden. Ein Erker wird als eine raumbildende Auskragung der Außenwand definiert (vgl VwGH 16.6.1992, 92/05/001). Hingegen wird ein Balkon als offener Vorbau an einer Hausfront definiert (vgl VwGH 28.3.1995, 95/05/0016 und VwGH 27.10.1998, 98/05/0096). Aus diesem und den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen vom 17.11.2015 sowie dem zugrundeliegenden Sachverhalt und den vorhandenen Unterlagen entsprechend, leitete die belangte Behörde zu Recht ab, dass es sich zweifelsfrei um einen baubehördlich bewilligten Balkon handelt, welcher als Erker umgebaut wurde und nachträglich die baubehördliche Bewilligung versagt werden musste.Ein Erker wird als eine raumbildende Auskragung der Außenwand definiert vergleiche VwGH 16.6.1992, 92/05/001). Hingegen wird ein Balkon als offener Vorbau an einer Hausfront definiert vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/05/0016 und VwGH 27.10.1998, 98/05/0096). Aus diesem und den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen vom 17.11.2015 sowie dem zugrundeliegenden Sachverhalt und den vorhandenen Unterlagen entsprechend, leitete die belangte Behörde zu Recht ab, dass es sich zweifelsfrei um einen baubehördlich bewilligten Balkon handelt, welcher als Erker umgebaut wurde und nachträglich die baubehördliche Bewilligung versagt werden musste. Die Feststellungen hinsichtlich des Überragens der Bauplatzgrenze sind unbestritten im Verfahren hervorgekommen und aus diesem Grund nicht erneut auf die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde einzugehen. Der verfahrensgegenständlich baubehördlich bewilligte Balkon befindet sich zur Gänze auf der grundbücherlich eingetragenen Liegenschaft Gst .278 des Nachbarn BB. Dass durch das Überragen des Balkons über die Bauplatzgrenze die Bestimmungen des BGG nicht eingehalten werden, ist mit dem Bescheid der belangten Behörde ausführlich dargelegt worden. Insbesondere sieht das BGG in seinen Bestimmungen nicht vor, dass die Baugrenze überragt wird, sondern lediglich die Unterschreitung der Mindestabstände unter den angeführten Bedingungen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 2.:Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.93.1.4.2017

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