RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum15.02.2017 Geschäftszahl405-16/7/1/4-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch seine Präsid
§ 3Abs 1 i
Vm § 27 Abs 1 ArbeitsruhegesetzÜbertretung gemäß, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz, 2.
§ 3Abs 1 i
Vm § 27 Abs 1 ArbeitsruhegesetzÜbertretung gemäß, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz, 3.
§ 3Abs 1 i
Vm § 27 Abs 1 ArbeitsruhegesetzÜbertretung gemäß, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz, 4.
§ 3Abs 1 i
Vm § 27 Abs 1 ArbeitsruhegesetzÜbertretung gemäß, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz, 5.
§ 3Abs 1 i
Vm § 27 Abs 1 ArbeitsruhegesetzÜbertretung gemäß, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz, 6.
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Vm § 27 Abs 1 ArbeitsruhegesetzÜbertretung gemäß, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz, 7.
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Vm § 27 Abs 1 ArbeitsruhegesetzÜbertretung gemäß, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz, 8.
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Vm § 27 Abs 1 ArbeitsruhegesetzÜbertretung gemäß, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz, 9.
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Vm § 27 Abs 1 ArbeitsruhegesetzÜbertretung gemäß, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz, 10.
§ 3Abs 1 i
Vm § 27 Abs 1 ArbeitsruhegesetzÜbertretung gemäß, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz, 11.
§ 3Abs 1 i
Vm § 27 Abs 1 ArbeitsruhegesetzÜbertretung gemäß, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz, 12.
§ 3Abs 1 i
Vm § 27 Abs 1 ArbeitsruhegesetzÜbertretung gemäß, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz, 13.
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Vm § 27 Abs 1 ArbeitsruhegesetzÜbertretung gemäß, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz, 14.
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Vm § 27 Abs 1 ArbeitsruhegesetzÜbertretung gemäß, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz, 15.
§ 3Abs 1 i
Vm § 27 Abs 1 ArbeitsruhegesetzÜbertretung gemäß, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz, 16.
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Vm § 27 Abs 1 ArbeitsruhegesetzÜbertretung gemäß, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz, 17.
§ 3Abs 1 i
Vm § 27 Abs 1 ArbeitsruhegesetzÜbertretung gemäß, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz, 18.
§ 3Abs 1 i
Vm § 27 Abs 1 ArbeitsruhegesetzÜbertretung gemäß, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz, 19.
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Vm § 27 Abs 1 ArbeitsruhegesetzÜbertretung gemäß, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz, 20.
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Vm § 27 Abs 1 ArbeitsruhegesetzÜbertretung gemäß, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:
- Strafe gemäß: § 27 Abs 1
- Strafrahmen ArbeitsruhegesetzParagraph 27, Absatz eins,
- Strafrahmen Arbeitsruhegesetz Euro 288,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 44 Stunden
- Strafe gemäß: § 27 Abs 1
- Strafrahmen ArbeitsruhegesetzParagraph 27, Absatz eins,
- Strafrahmen Arbeitsruhegesetz Euro 288,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 44 Stunden
- Strafe gemäß: § 27 Abs 1
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- Strafrahmen Arbeitsruhegesetz Euro 288,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 44 Stunden
- Strafe gemäß: § 27 Abs 1
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- Strafrahmen Arbeitsruhegesetz Euro 288,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 44 Stunden
- Strafe gemäß: § 27 Abs 1
- Strafrahmen ArbeitsruhegesetzParagraph 27, Absatz eins,
- Strafrahmen Arbeitsruhegesetz Euro 288,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 44 Stunden
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- Strafrahmen ArbeitsruhegesetzParagraph 27, Absatz eins,
- Strafrahmen Arbeitsruhegesetz Euro 288,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 44 Stunden
- Strafe gemäß: § 27 Abs 1
- Strafrahmen ArbeitsruhegesetzParagraph 27, Absatz eins,
- Strafrahmen Arbeitsruhegesetz Euro 288,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 44 Stunden
- Strafe gemäß: § 27 Abs 1
- Strafrahmen ArbeitsruhegesetzParagraph 27, Absatz eins,
- Strafrahmen Arbeitsruhegesetz Euro 288,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 44 Stunden
- Strafe gemäß: § 27 Abs 1
- Strafrahmen ArbeitsruhegesetzParagraph 27, Absatz eins,
- Strafrahmen Arbeitsruhegesetz Euro 288,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 44 Stunden
- Strafe gemäß: § 27 Abs 1
- Strafrahmen ArbeitsruhegesetzParagraph 27, Absatz eins,
- Strafrahmen Arbeitsruhegesetz Euro 288,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 44 Stunden
- Strafe gemäß: § 27 Abs 1
- Strafrahmen ArbeitsruhegesetzParagraph 27, Absatz eins,
- Strafrahmen Arbeitsruhegesetz Euro 288,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 44 Stunden
- Strafe gemäß: § 27 Abs 1
- Strafrahmen ArbeitsruhegesetzParagraph 27, Absatz eins,
- Strafrahmen Arbeitsruhegesetz Euro 288,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 44 Stunden
- Strafe gemäß: § 27 Abs 1
- Strafrahmen ArbeitsruhegesetzParagraph 27, Absatz eins,
- Strafrahmen Arbeitsruhegesetz Euro 288,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 44 Stunden
- Strafe gemäß: § 27 Abs 1
- Strafrahmen ArbeitsruhegesetzParagraph 27, Absatz eins,
- Strafrahmen Arbeitsruhegesetz Euro 288,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 44 Stunden
- Strafe gemäß: § 27 Abs 1
- Strafrahmen ArbeitsruhegesetzParagraph 27, Absatz eins,
- Strafrahmen Arbeitsruhegesetz Euro 288,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 44 Stunden
- Strafe gemäß: § 27 Abs 1
- Strafrahmen ArbeitsruhegesetzParagraph 27, Absatz eins,
- Strafrahmen Arbeitsruhegesetz Euro 288,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 44 Stunden
- Strafe gemäß: § 27 Abs 1
- Strafrahmen ArbeitsruhegesetzParagraph 27, Absatz eins,
- Strafrahmen Arbeitsruhegesetz Euro 288,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 44 Stunden
- Strafe gemäß: § 27 Abs 1
- Strafrahmen ArbeitsruhegesetzParagraph 27, Absatz eins,
- Strafrahmen Arbeitsruhegesetz Euro 288,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 44 Stunden
- Strafe gemäß: § 27 Abs 1
- Strafrahmen ArbeitsruhegesetzParagraph 27, Absatz eins,
- Strafrahmen Arbeitsruhegesetz Euro 288,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 44 Stunden
- Strafe gemäß: § 27 Abs 1
- Strafrahmen ArbeitsruhegesetzParagraph 27, Absatz eins,
- Strafrahmen Arbeitsruhegesetz Euro 288,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 44 Stunden" 1.
- Dagegen hat der anwaltlich vertretene Beschuldigte fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass den verfahrensgegenständlichen "Sonntagsöffnungen" keine wirtschaftlichen Überlegungen der betroffenen AGM Märkte zugrunde lagen, sondern die zuständigen Marktleiter von unzähligen Kunden darauf angesprochen worden seien, ob bedingt durch die Konstellation der Weihnachtsfeiertage 2015 und des Jahreswechsels 2015/2016 nicht die Möglichkeit bestünde zwischen den Feiertagen mit Frischware versorgt zu werden. Von den Marktleitern und den dort beschäftigten Mitarbeitern sei diesen Wünschen Rechnung getragen worden, um die unzähligen Fremdenverkehrsbetriebe mit frischer Ware zu versorgen. Warum so viele Mitarbeiter hier freiwillig mitmachten hatte einen einfachen Grund – die ihnen zugestandenen Zusatzverdienste und die vermehrte Freizeit seien gerne angenommen worden. Nachträglich betrachtet sei die kundenorientierte Haltung des Unternehmens und der damit verbundene Verstoß gegen das Arbeitsruhegesetz natürlich ein Fehler gewesen. Unstrittig sei, dass das Arbeitsinspektorat mit Schreiben vom 1.3.2012 eine Auflistung aller aktuellen Sicherheitsvertrauenspersonen, sowie verantwortlichen Beauftragten informiert worden sei. Das Arbeitsinspektorat begegne diesem Sachverhalt mit dem Hinweis, dass diese Meldung auf Seite 23 des übermittelten Unterlagenkonvoluts enthalten und daher nicht als Meldung erkennbar gewesen sei. Weiters unterstelle das Arbeitsinspektorat, dass das Schreiben vom 5.3.2012 mit den beigelegten Bestellungen vom verantwortlichen Beauftragten nur an die Kammer für Arbeiter und Angestellte gegangen sei und nicht an das Arbeitsinspektorat. Tatsache sei jedoch, dass nach Angaben der mitarbeiterverantwortlichen Mitarbeiterin AU AT, welche als Zeugin im Beschwerdeverfahren benannt werde, das Schreiben vom 5.3.2012 auch an das Arbeitsinspektorat übermittelt worden sei. Am 30.4.2012 sei sodann von der vorgenannten Mitarbeiterin eine Änderungsmeldung bezüglich von verantwortlichen Beauftragten, welche tatsächlich nur an die Kammer und Angestellten ergangen sei, erfolgt.1.
- Dagegen hat der anwaltlich vertretene Beschuldigte fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass den verfahrensgegenständlichen "Sonntagsöffnungen" keine wirtschaftlichen Überlegungen der betroffenen AGM Märkte zugrunde lagen, sondern die zuständigen Marktleiter von unzähligen Kunden darauf angesprochen worden seien, ob bedingt durch die Konstellation der Weihnachtsfeiertage 2015 und des Jahreswechsels 2015 aus 2016, nicht die Möglichkeit bestünde zwischen den Feiertagen mit Frischware versorgt zu werden. Von den Marktleitern und den dort beschäftigten Mitarbeitern sei diesen Wünschen Rechnung getragen worden, um die unzähligen Fremdenverkehrsbetriebe mit frischer Ware zu versorgen. Warum so viele Mitarbeiter hier freiwillig mitmachten hatte einen einfachen Grund – die ihnen zugestandenen Zusatzverdienste und die vermehrte Freizeit seien gerne angenommen worden. Nachträglich betrachtet sei die kundenorientierte Haltung des Unternehmens und der damit verbundene Verstoß gegen das Arbeitsruhegesetz natürlich ein Fehler gewesen. Unstrittig sei, dass das Arbeitsinspektorat mit Schreiben vom 1.3.2012 eine Auflistung aller aktuellen Sicherheitsvertrauenspersonen, sowie verantwortlichen Beauftragten informiert worden sei. Das Arbeitsinspektorat begegne diesem Sachverhalt mit dem Hinweis, dass diese Meldung auf Seite 23 des übermittelten Unterlagenkonvoluts enthalten und daher nicht als Meldung erkennbar gewesen sei. Weiters unterstelle das Arbeitsinspektorat, dass das Schreiben vom 5.3.2012 mit den beigelegten Bestellungen vom verantwortlichen Beauftragten nur an die Kammer für Arbeiter und Angestellte gegangen sei und nicht an das Arbeitsinspektorat. Tatsache sei jedoch, dass nach Angaben der mitarbeiterverantwortlichen Mitarbeiterin AU AT, welche als Zeugin im Beschwerdeverfahren benannt werde, das Schreiben vom 5.3.2012 auch an das Arbeitsinspektorat übermittelt worden sei. Am 30.4.2012 sei sodann von der vorgenannten Mitarbeiterin eine Änderungsmeldung bezüglich von verantwortlichen Beauftragten, welche tatsächlich nur an die Kammer und Angestellten ergangen sei, erfolgt. Unbeachtlich dieses Sachverhaltes löse der mehrfache Hinweis des Arbeitsinspektorates, dass sich die Meldung der Sicherheitsbeauftragten und verantwortlich Beauftragten auf Seite 23 eines Unterlagenkonvoluts befunden hätte und daher die Meldung als solche nicht erkennbar gewesen sei, nach wie vor Kopfschütteln aus. Diese Verantwortung des Arbeitsinspektorates bedeute also, dass man zwar jedem Arbeitgeber auferlege, die ganze Flut an gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften des Arbeitsrechtes und aller damit verbundenen Nebengesetze kennen zu müssen, selbst jedoch mit dem Lesen eines 20 Seiten übersteigenden Unterlagenkonvolutes offenbar überfordert gewesen sei, obwohl im Schreiben vom 1.3.2012 in Punkt 1 ausdrücklich auf die angeschlossene Auflistung aller aktuellen Sicherheitsvertrauenspersonen sowie verantwortlichen Beauftragten hingewiesen worden sei. Die belangte Behörde zitiere in den Straferkenntnissen in der rechtlichen Beurteilung ausführlich die Bestimmungen des § 9 VStG und des § 23 ArbIG, unterlasse es jedoch bewusst oder unbewusst in der rechtlichen Beurteilung auf die Bestimmung des § 3 Arbeitsinspektionsgesetzes einzugehen. Die Bestimmung sei nämlich vom Arbeitsinspektorat im gegenständlichen Fall vollkommen vernachlässigt worden. Dies offenbare, dass das Arbeitsinspektorat seine Hauptaufgabe ausschließlich darin sehe, die Einhaltung aller arbeitsrechtlichen Vorschriften streng zu überwachen und im Falle eines unternehmerischen Verstoßes eine Bestrafung zu fordern, den gesetzlichen Auftrag aber nur halbherzig und unzureichend erfülle, nicht nur den Schutz der ArbeitnehmerInnen wahrzunehmen, sondern auch zur Unterstützung und Beratung der ArbeitgeberInnen beizutragen.Die belangte Behörde zitiere in den Straferkenntnissen in der rechtlichen Beurteilung ausführlich die Bestimmungen des Paragraph 9, VStG und des Paragraph 23, ArbIG, unterlasse es jedoch bewusst oder unbewusst in der rechtlichen Beurteilung auf die Bestimmung des Paragraph 3, , Arbeitsinspektionsgesetzes einzugehen. Die Bestimmung sei nämlich vom Arbeitsinspektorat im gegenständlichen Fall vollkommen vernachlässigt worden. Dies offenbare, dass das Arbeitsinspektorat seine Hauptaufgabe ausschließlich darin sehe, die Einhaltung aller arbeitsrechtlichen Vorschriften streng zu überwachen und im Falle eines unternehmerischen Verstoßes eine Bestrafung zu fordern, den gesetzlichen Auftrag aber nur halbherzig und unzureichend erfülle, nicht nur den Schutz der ArbeitnehmerInnen wahrzunehmen, sondern auch zur Unterstützung und Beratung der ArbeitgeberInnen beizutragen. Selbst wenn es von der Mitarbeiterin AU AT damals tatsächlich übersehen worden sei, den Unterlagen auch die Annahmeerklärungen der bestellten verantwortlichen Beauftragten beizuschließen, wobei für ein allfälliges diesbezügliches Versehen selbstverständlich die Geschäftsführung die Verantwortung zu übernehmen gehabt hätte und habe, wäre dieses Versäumnis durch einen kurzen Anruf des Arbeitsinspektorates sofort behebbar gewesen, da ja die Annahmeerklärungen ausnahmslos vorgelegen seien. Sich jedoch in diesem Zusammenhang einfach auf den Standpunkt zurückzuziehen, aus dem umfangreichen Unterlagenkonvolut sei eine solche Meldung nicht erkennbar gewesen, obwohl in Punkt 1 des Schreibens vom 1.3.2012 ausdrücklich auf die Übermittlung der Liste hingewiesen worden sei, spreche Bände. Auch dass die belangte Behörde jeden der drei Geschäftsführer für jede einzelne Übertretung mit jeweils gleich hohen Strafen belege, entbehre jeder Verhältnismäßigkeit gegenüber den festgestellten Gesetzesübertretungen. Dazu passe der Kommentar von Herrn Professor Dr. BW in der Ausgabe der Kronen Zeitung vom 31.8.2016, der unmissverständlich die Forderung erhebe, mit solchen Straforgien müsse endlich Schluss sein. Selbstverständlich seien Gesetze einzuhalten und hätten natürlich auch die gesetzlichen Einrichtungen für die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wie das Arbeitsinspektorat ihre absolute Berechtigung und Notwendigkeit, doch sei in den vergangenen Jahren die Verhältnismäßigkeit verlorengegangen und sehe sich das Arbeitsinspektorat immer mehr als verlängerter Arm der Strafbehörden. Da für die Standorte AW, BX und BY jeweils im Jahr 2012 verantwortlich beauftragte Marktleiter bestellt gewesen seien und diese Personen auch dem Arbeitsinspektorat mit Schreiben vom 4.3.2012 zur Kenntnis gebracht worden seien, seien die gegen die Beschwerdeführer jeweils am 10.8.2016 von der Bezirkshauptmannschaft erlassenen insgesamt neun Straferkenntnisse rechtswidrig. Außerdem hätten die von der belangten Behörde ausgesprochenen Strafen weder einen generalpräventiven noch spezialpräventiven Charakter und seien die verhängten Strafen schon aus diesem Grund überhöht, sodass vorsorglich die Minderung der Strafen beantragt werde, sollte das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass der Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht vorliege. Es werde daher der Beschwerdeantrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht wolle den Beschwerden Folge geben und die gegen den Beschwerdeführer erlassenen Straferkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit aufheben, in eventu den Beschwerden Folge geben und die gegen den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen mindern, da die Strafen in dieser Höhe keinen generalpräventiven oder spezialpräventiven Charakter hätten. Beantragt werde außerdem für die Entscheidung über die erhobenen Beschwerden eine mündliche Verhandlung mit Senatsbesetzung anzuberaumen. 1.
- Über die Beschwerde wurde am 18.11.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der neben dem Beschuldigtenvertreter ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Salzburg teilnahm. Im Rahmen dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Frau AU AT zeugenschaftlich einvernommen.
- Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat erwogen: 2.
- Beweis wurde erhoben durch ● Einsicht in den Akt der Behörde und ● das in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.11.2016 durchgeführte Beweisverfahren. 2.
- Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird in Würdigung der vorliegenden Beweise festgestellt: Nach dem vorliegenden Firmenbuchauszug vom 17.2.2016 zur Firmenbuchnummer FN xxxxxd ist der Beschuldigte handelsrechtlicher Geschäftsführer der BA AJ GmbH und vertritt seit 1.1.2003, somit auch im hier gegenständlichen Zeitraum, die Gesellschaft gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen. Mit in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.11.2016 im Original vorliegenden E-Mail vom 15.3.2012 wurden von der Angestellten Frau AU AT diverse Unterlagen an das Arbeitsinspektorat Salzburg als Anhänge versendet, und hatte eine dieser Anlagen eine Auflistung der aktuellen Bestellungen der Marktleiter und Stellvertreter zum verantwortlichen Beauftragten enthalten. Nicht festgestellt werden konnte, dass diesem E-Mail bzw dem am 19.3.2012 noch einmal per Post versendeten Konvolut Zustimmungserklärungen der jeweiligen als verantwortliche Beauftragte bestellten Personen beigeschlossen waren. Unbestritten blieb im Verfahren, dass die Betriebsstätte BB, AV AW, der BA AJ GmbH am Sonntag, dem 27.12.2015 sowie am Sonntag, dem 3.1.2016 geöffnet hatte, und nach den im Akt der Behörde einliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen die unten angeführten ArbeitnehmerInnen in der Betriebsstätte zu folgenden Zeiten beschäftigt waren: ArbeitnehmerIn 27.1.2015 3.1.2016 BC 07:53 Uhr bis 10:23 Uhr 10:32 Uhr bis 13:12 Uhr BD 07:07 Uhr bis 12:28 Uhr BE 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr BF 07:25 Uhr bis 10:01 Uhr BG 06:44 Uhr bis 08:46 Uhr 08:55 Uhr bis 12:30 Uhr BH 06:57 Uhr bis 09:08 Uhr 09:17 Uhr bis 13:00 Uhr BI 07:38 Uhr bis 08:46 Uhr 08:55 Uhr bis 12:23 Uhr BJ 07:26 Uhr bis 10:05 Uhr 10:15 Uhr bis 11:07 Uhr BK 07:25 Uhr bis 10:01 Uhr BL 07:26 Uhr bis 10:04 Uhr 10:10 Uhr bis 13:00 Uhr BM 06:54 Uhr bis 09:08 Uhr 09:17 Uhr bis 12:04 Uhr 08:43 Uhr bis 09:28 Uhr 09:33 Uhr bis 10:03 Uhr BN 07:55 Uhr bis 10:00 Uhr 10:14 Uhr bis 12:43 Uhr BO 07:15 Uhr bis 10:02 Uhr 10:11 Uhr bis 12:01 Uhr BP 06:48 Uhr bis 10:57 Uhr 11:05 Uhr bis 13:12 Uhr 11:55 Uhr bis 13:09 Uhr 13:13 Uhr bis 15:00 Uhr BQ 06:47 Uhr bis 12:31 Uhr 11:00 Uhr bis 15:37 Uhr BR 07:25 Uhr bis 10:01 Uhr BS 06:50 Uhr bis 09:27 Uhr 09:37 Uhr bis 10:59 Uhr BT 06:59 Uhr bis 09:28 Uhr 09:36 Uhr bis 12:05 Uhr 12:59 Uhr bis 15:28 Uhr 15:37 Uhr bis 17:12 Uhr BU 06:56 Uhr bis 12:01 Uhr BV 08:01 Uhr bis 10:01 Uhr 10:15 Uhr bis 12:00 Uhr 2.
- Bei der Feststellung dieses maßgeblichen Sachverhaltes stützt sich das Landesverwaltungsgericht auf die in den jeweiligen Akten vorliegenden Dokumente sowie auf jene Unterlagen, die die Zeugin AU AT anlässlich ihrer Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 18.11.2016 beigebracht hatte. Die glaubwürdige Zeugin konnte aus eigenem keine Aussage treffen, ob Nachweise der Zustimmungen zur Bestellung als verantwortliche Beauftragte der gegenständlichen Auflistung beigeschlossen waren oder nicht, sondern teilte bei der zeugenschaftlichen Befragung mit, dass sie nicht mehr nachvollziehen könne, welche Unterlagen dem E-Mail angeschlossen worden waren. Durch den Vertreter des Arbeitsinspektorates Salzburg wurde glaubwürdig mitgeteilt, dass solche Nachweise dort zu den inkriminierten Zeitpunkten nicht auflagen. Bei dieser Beweislage geht das Landesverwaltungsgericht Salzburg davon aus, dass weder dem E-Mail vom 15.3.2012 noch der postalischen Übermittlung vom 19.3.2012 entsprechende Nachweise beigeschlossen worden waren. Durch den Vertreter des Arbeitsinspektorates Salzburg wurde glaubwürdig mitgeteilt, dass solche Nachweise dort zu den inkriminierten Zeitpunkten nicht auflagen. Bei dieser Beweislage geht das Landesverwaltungsgericht Salzburg davon aus, dass weder dem , E-Mail vom 15.3.2012 noch der postalischen Übermittlung vom 19.3.2012 entsprechende Nachweise beigeschlossen worden waren. Es konnte damit nicht festgestellt werden, dass Zustimmungserklärungen zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter vor dem 3.1.2016 beim Arbeitsinspektorat Salzburg eingelangt sind.
- Rechtlich folgt daraus: 3.
- Zur Verantwortlichkeit des Beschuldigten: Gemäß § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes – VStG idgF ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes – VStG idgF ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß § 9 Abs 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Gemäß § 9 Abs 3 VStG kann eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, VStG kann eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen. Gemäß § 9 Abs 4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind. Gemäß § 23 Abs 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes – ArbIG idF BGBl Nr 27/1993 wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs 2 VStG.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Arbeitsinspektionsgesetzes – ArbIG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 27 aus 1993, wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten von Arbeitgebern bzw. den zur Vertretung nach außen berufenen Organen erst während eines Verwaltungsstrafverfahrens unter Vorlage eines entsprechend datierten Zustimmungsnachweises behauptet und damit Sanktionen im Falle der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften durch eine entsprechende Gestaltungsmöglichkeit bei der nachträglichen Bekanntgabe von verantwortlichen Beauftragten vermieden werden können (sh Erläuterungen zur RV des ArbIG, 813 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen XVIII. GP, 32, zitiert nach VwGH 26.3.1998, 97/11/0332).Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten von Arbeitgebern bzw. den zur Vertretung nach außen berufenen Organen erst während eines Verwaltungsstrafverfahrens unter Vorlage eines entsprechend datierten Zustimmungsnachweises behauptet und damit Sanktionen im Falle der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften durch eine entsprechende Gestaltungsmöglichkeit bei der nachträglichen Bekanntgabe von verantwortlichen Beauftragten vermieden werden können (sh Erläuterungen zur Regierungsvorlage des ArbIG, 813 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen römisch achtzehn. GP, 32, zitiert nach VwGH 26.3.1998, 97/11/0332). Auf Grund der erzielten Beweisergebnisse ist erwiesen, dass der Beschuldigte zu den Zeitpunkten der vorgeworfenen Übertretungen handelsrechtlicher Geschäftsführer der BA AJ GmbH war. Nach der Bestimmung des § 9 Abs 1 VStG war er somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung, im vorliegenden Fall, des Arbeitsruhegesetzes. Auf Grund der erzielten Beweisergebnisse ist erwiesen, dass der Beschuldigte zu den Zeitpunkten der vorgeworfenen Übertretungen handelsrechtlicher Geschäftsführer der BA AJ GmbH war. Nach der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, VStG war er somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung, im vorliegenden Fall, des Arbeitsruhegesetzes. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass zum Tatzeitpunkt für die hier gegenständliche Betriebsstätte ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 und 3 VStG bestellt gewesen sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass vorliegend die lex specialis des ArbIG 1993 zum Tragen kommt, wonach die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten im Hinblick auf die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erst rechtswirksam wird, wenn diese einschließlich eines Nachweises über die Zustimmung beim Arbeitsinspektorat eingelangt ist (VwGH 10.12.2014, 2012/02/0102). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann die einem Arbeitsinspektorat mitgeteilte Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten erst ab Einlangen der Mitteilung und nicht bereits ab Zustimmung des Bestellten den Arbeitgeber entlasten (VwGH 20.1.1998, 96/11/0133). Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass zum Tatzeitpunkt für die hier gegenständliche Betriebsstätte ein verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG bestellt gewesen sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass vorliegend die lex specialis des , ArbIG 1993 zum Tragen kommt, wonach die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten im Hinblick auf die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erst rechtswirksam wird, wenn diese einschließlich eines Nachweises über die Zustimmung beim Arbeitsinspektorat eingelangt ist (VwGH 10.12.2014, 2012/02/0102). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann die einem Arbeitsinspektorat mitgeteilte Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten erst ab Einlangen der Mitteilung und nicht bereits ab Zustimmung des Bestellten den Arbeitgeber entlasten (VwGH 20.1.1998, 96/11/0133). Am 15.3.2012, schriftlich wiederholt am 19.3.2012, erfolgte per E-Mail eine Mitteilung an das Arbeitsinspektorat, die (unter anderem) eine Aufstellung der Personen, die als verantwortliche Beauftragte firmenintern bestellt worden waren, enthielt; dass hier auch die erforderlichen Zustimmungserklärungen angeschlossen waren, war im Ermittlungsverfahren hingegen nicht erweislich, und lagen Zustimmungserklärungen nach der insoweit eindeutigen Aussage des Vertreters des Arbeitsinspektorates zu den Tatzeitpunkten dort nicht auf. Wenn in diesem Zusammenhang argumentiert wird, das Arbeitsinspektorat hätte nach der Mitteilung der aktualisierten Liste der verantwortlichen Beauftragten die Zustimmungserklärungen von sich aus einfordern müssen, so ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 9 VStG und § 23 ArbIG keine Verpflichtung der Arbeitsinspektorate normieren, einem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, dass eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten unwirksam sei (VwGH 11.9.2009, 2008/02/0168). Wenn in diesem Zusammenhang argumentiert wird, das Arbeitsinspektorat hätte nach der Mitteilung der aktualisierten Liste der verantwortlichen Beauftragten die Zustimmungserklärungen von sich aus einfordern müssen, so ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 9, VStG und Paragraph 23, ArbIG keine Verpflichtung der Arbeitsinspektorate normieren, einem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, dass eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten unwirksam sei (VwGH 11.9.2009, 2008/02/0168). Insoweit liegt die Verantwortung, dass sowohl die Meldung des verantwortlichen Beauftragten als auch die entsprechenden Nachweise beim Arbeitsinspektorat einlangen, beim Arbeitgeber. Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass verantwortliche Beauftragte mangels Einlangens der entsprechenden Zustimmungserklärungen beim zuständigen Arbeitsinspektorat zum Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Vertretungen nicht rechtswirksam bestellt worden waren, weshalb eine Verantwortlichkeit des Beschuldigten im Sinn des § 9 Abs 1 VStG besteht.Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass verantwortliche Beauftragte mangels Einlangens der entsprechenden Zustimmungserklärungen beim zuständigen Arbeitsinspektorat zum Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Vertretungen nicht rechtswirksam bestellt worden waren, weshalb eine Verantwortlichkeit des Beschuldigten im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, VStG besteht. 3.
- In der Sache selbst: Das Arbeitsruhegesetz – ARG, BGBl Nr 144/1983 idgF definiert in § 2 Abs 1 Z 1 als Das Arbeitsruhegesetz – ARG, Bundesgesetzblatt Nr 144 aus 1983, idgF definiert in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, als Wochenendruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fällt. Gemäß § 3 Abs 1 ARG hat der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochen-endruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der §§ 2 Abs 2, 10 bis 18 zulässig ist.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ARG hat der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochen-endruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der Paragraphen 2, Absatz 2, 10 bis 18 zulässig ist. Gemäß § 3 Abs 2 leg cit hat die Wochenendruhe für alle Arbeitnehmer spätestens Samstag um 13 Uhr, für Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, spätestens Samstag um 15 Uhr zu beginnen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg cit hat die Wochenendruhe für alle Arbeitnehmer spätestens Samstag um 13 Uhr, für Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, spätestens Samstag um 15 Uhr zu beginnen. Nach § 27 Abs 1 ARG sind Arbeitgeber, die (unter anderem) § 3 zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 2.180 Euro zu bestrafen.Nach Paragraph 27, Absatz eins, ARG sind Arbeitgeber, die (unter anderem) Paragraph 3, zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 2.180 Euro zu bestrafen. Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die in der Tabelle unter 2.
- namentlich angeführten ArbeitnehmerInnen in der Betriebsstätte BB, AV AW, am 27.12.2015 bzw. am 03.01.2016 zu den bei ihren Namen angeführten Tageszeiten gearbeitet haben, und ihnen daher nicht die Wochenendruhe im Sinn der obigen Bestimmung zugutekam. Dem Beschuldigten kommt als handelsrechtlichem Geschäftsführer der BA AJ GmbH gemäß § 9 Abs 1 VStG Arbeitnehmereigenschaft zu, und hat er diese zu vertreten, weshalb die objektive Tatseite der zitierten Bestimmung insoweit erfüllt ist.Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die in der Tabelle unter 2.
- namentlich angeführten ArbeitnehmerInnen in der Betriebsstätte BB, AV AW, am 27.12.2015 bzw. am 03.01.2016 zu den bei ihren Namen angeführten Tageszeiten gearbeitet haben, und ihnen daher nicht die Wochenendruhe im Sinn der obigen Bestimmung zugutekam. Dem Beschuldigten kommt als handelsrechtlichem Geschäftsführer der BA AJ GmbH gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG Arbeitnehmereigenschaft zu, und hat er diese zu vertreten, weshalb die objektive Tatseite der zitierten Bestimmung insoweit erfüllt ist. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich beim hier vorliegenden Delikt um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Gegenständlich geht das Landesverwaltungsgericht im Unterschied zur Behörde jedoch nicht von fahrlässigem Verhalten, sondern von bedingtem Vorsatz aus, da dem Beschuldigten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes bekannt sein mussten, und die Öffnung "nach einer gemeinsamen Besprechung mit den jeweiligen Marktleitern beschlossen worden sei, dies auf Grund von Kundenwünschen" (Aussage des Beschwerdeführers AB in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.11.2016, ON 3 des Verfahrensaktes). Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich beim hier vorliegenden Delikt um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Gegenständlich geht das Landesverwaltungsgericht im Unterschied zur Behörde jedoch nicht von fahrlässigem Verhalten, sondern von bedingtem Vorsatz aus, da dem Beschuldigten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes bekannt sein mussten, und die Öffnung "nach einer gemeinsamen Besprechung mit den jeweiligen Marktleitern beschlossen worden sei, dies auf Grund von Kundenwünschen" (Aussage des Beschwerdeführers Ausschussbericht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.11.2016, ON 3 des Verfahrensaktes). 3.
- Zur Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes – VStG idgF sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes – VStG idgF sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zurecht hat die Behörde in ihrer Entscheidung § 22 Abs 2 VStG zur Anwendung gebracht, wonach Strafen nebeneinander zu verhängen sind, wenn durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen wurden oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Die Eigenständigkeit des vorliegenden Straftatbestandes ergibt sich daraus, dass die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes dem Schutz der Gesundheit von ArbeitnehmerInnen dienen, und nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung bei der Verletzung dieser Bestimmungen in Bezug auf mehrere Arbeitnehmer mehrere gesondert zu ahndende Übertretungen vorliegen (VwGH 24.02.1998, 97/11/0188).Zurecht hat die Behörde in ihrer Entscheidung Paragraph 22, Absatz 2, VStG zur Anwendung gebracht, wonach Strafen nebeneinander zu verhängen sind, wenn durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen wurden oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Die Eigenständigkeit des vorliegenden Straftatbestandes ergibt sich daraus, dass die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes dem Schutz der Gesundheit von ArbeitnehmerInnen dienen, und nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung bei der Verletzung dieser Bestimmungen in Bezug auf mehrere Arbeitnehmer mehrere gesondert zu ahndende Übertretungen vorliegen (VwGH 24.02.1998, 97/11/0188). Nach höchstgerichtlicher Judikatur ist das bei Verstößen gegen § 3 Abs 1 und § 3 Abs 2 ARG maßgebliche Strafzumessungskriterium im Ausmaß der Arbeitszeit, die nach Beginn der Wochenendruhe liegt bzw im Ausmaß der damit verbundenen Schädigung oder Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer zu erblicken, wobei die Behörde dieses Kriterium entsprechend differenziert zu berücksichtigen hat – nach Maßgabe des unterschiedlichen Zeitpunkts, zu dem für die einzelnen Arbeitnehmer die Arbeit endete. Eine Bedachtnahme in Form einer Zusammenfassung von sich in Bezug auf diesen Zeitpunkt nicht erheblich unterscheidenden Taten jeweils in Gruppen und eine daran anknüpfende Staffelung der Strafsätze ist dabei als ausreichend anzusehen (VwGH 12.11.1992, 92/18/0156).Nach höchstgerichtlicher Judikatur ist das bei Verstößen gegen Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz 2, ARG maßgebliche Strafzumessungskriterium im Ausmaß der Arbeitszeit, die nach Beginn der Wochenendruhe liegt bzw im Ausmaß der damit verbundenen Schädigung oder Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer zu erblicken, wobei die Behörde dieses Kriterium entsprechend differenziert zu berücksichtigen hat – nach Maßgabe des unterschiedlichen Zeitpunkts, zu dem für die einzelnen Arbeitnehmer die Arbeit endete. Eine Bedachtnahme in Form einer Zusammenfassung von sich in Bezug auf diesen Zeitpunkt nicht erheblich unterscheidenden Taten jeweils in Gruppen und eine daran anknüpfende Staffelung der Strafsätze ist dabei als ausreichend anzusehen (VwGH 12.11.1992, 92/18/0156). Im vorliegenden Straferkenntnis hat die Behörde hinsichtlich aller ArbeitnehmerInnen unterschiedslos dieselbe Strafe verhängt, unabhängig davon, ob diese lediglich am 27.12.2015 oder auch am 3.1.2016 beschäftigt waren, und wie lange diese Beschäftigung bei den einzelnen ArbeitnehmerInnen gedauert hatte. Dem Strafzumessungskriterium des von der Dauer her unterschiedlichen Eingriffs in die Wochenendruhe ist die Behörde demnach nicht nachgekommen, und war hier im Rahmen der Beschwerdeentscheidung korrigierend einzugreifen. Da das Landesverwaltungsgericht hinsichtlich jener ArbeitnehmerInnen, die an beiden Sonntagen gearbeitet hatten, im Sinn des § 42 VwGVG keine höhere Strafe verhängen konnte, war eine niedrigere Neufestsetzung der verhängten Strafen hinsichtlich jener ArbeitnehmerInnen, die lediglich am 27.12.2015 arbeiteten, unter Heranziehung der weiteren Strafzumessungskriterien des § 19 VStG geboten.Im vorliegenden Straferkenntnis hat die Behörde hinsichtlich aller ArbeitnehmerInnen unterschiedslos dieselbe Strafe verhängt, unabhängig davon, ob diese lediglich am 27.12.2015 oder auch am 3.1.2016 beschäftigt waren, und wie lange diese Beschäftigung bei den einzelnen ArbeitnehmerInnen gedauert hatte. Dem Strafzumessungskriterium des von der Dauer her unterschiedlichen Eingriffs in die Wochenendruhe ist die Behörde demnach nicht nachgekommen, und war hier im Rahmen der Beschwerdeentscheidung korrigierend einzugreifen. Da das Landesverwaltungsgericht hinsichtlich jener ArbeitnehmerInnen, die an beiden Sonntagen gearbeitet hatten, im Sinn des Paragraph 42, VwGVG keine höhere Strafe verhängen konnte, war eine niedrigere Neufestsetzung der verhängten Strafen hinsichtlich jener ArbeitnehmerInnen, die lediglich am 27.12.2015 arbeiteten, unter Heranziehung der weiteren Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG geboten. Wie ausgeführt ist dem Beschuldigten an Verschulden bedingter Vorsatz zur Last zu legen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten als handelsrechtlichem Geschäftsführer eines Großhandelsbetriebes sind als jedenfalls durchschnittlich zu bewerten. Besondere Straferschwerungsgründe sind ebenso wie besondere Strafmilderungsgründe nicht hervorgekommen. Insbesondere der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt gegenständlich nicht vor. Bei den Übertretungen, bei denen die ArbeitnehmerInnen am 27.12.2015 arbeiteten, und denen die Wochenendruhe damit nicht gewährt wurde, war in Zusammenschau dieser Kriterien die verhängte Strafe jeweils mit 10 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens neu festzusetzen. Hinsichtlich der Übertretungen bezüglich jener ArbeitnehmerInnen, die am 27.12.2015 und am 3.1.2016 arbeiteten, und denen die Wochenendruhe an zwei aufeinander folgenden Wochenenden nicht gewährt wurde, war die verhängte Strafe im Ausmaß von 18 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestätigen. Diese war aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Übertretung vor Augen zu führen und ihn bzw die Allgemeinheit in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.16.7.1.4.2017