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{'item': '405-4/455/1/4-2017'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 20§ 5§ 44§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum15.02.2017 Geschäftszahl405-4/455/1/4-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 31.08.2015 um 10:50 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen X-XXXXXX (dessen höchstzlässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt) in Grödig auf der A 10 bei Str.-KM 004,925 auf einem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Am Fahrzeug sei keine gültige Mautvignette angebracht gewesen. Wegen dieser Verwaltungsbertretung

§ 20Abs. 1 i

Vm. § 10 Abs 1 und 11 Abs 1 Bundesstraßenmautgesetz BGBl. 109/2002 idgF (BStMG) und Punkt 7.1 der Maut-ordnung, Teil A I, der ASFINAG wurde über die Beschuldigte

§ 20Abs. 1 BSt

MG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.Wegen dieser Verwaltungsbertretung

Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und 11 Absatz eins, Bundesstraßenmautgesetz Bundesgesetzblatt 109 aus 2002, idgF (BStMG) und Punkt 7.1 der Maut-ordnung, Teil A römisch eins, der ASFINAG wurde über die Beschuldigte

Paragraph 20, Absatz eins, BStMG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

  1. In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde trägt die Beschuldigte – auf das Wesentliche zusammengefasst - durch ihren Rechtsvertreter vor, bei dem im Tatvorwurf angeführten Kennzeichen handle es sich um ein Wechselkennzeichen, welches insgesamt drei Fahrzeugen zugewiesen sei, nämlich den Fahrzeugen der Marken Land Rover/LD, Steyr Puch/Haflinger und Mercedes-Benz. Am Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz sei ordnungsgemäß und nachweislich eine Vignette angebracht gewesen. Da ohnehin immer nur mit einem der drei auf das Kennzeichen zugelassenen Fahrzeuge gefahren werden könne, sei bei richtiger Anwendung der §§ 20 Abs 1 und 11 Abs 1 BStMG sowie Punkt 7.1 der Mautordnung, Teil A I der ASFINAG die ordnungsgemäße Anbringung einer Vignette auf einem der auf das Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeuge hinreichend, um der Mautpflicht hinsichtlich sämtlicher auf das Kennzeichen zugelassener Fahrzeuge zu genügen. Da ohnehin immer nur mit einem der drei auf das Kennzeichen zugelassenen Fahrzeuge gefahren werden könne, sei bei richtiger Anwendung der Paragraphen 20, Absatz eins und 11 Absatz eins, BStMG sowie Punkt 7.1 der Mautordnung, Teil A römisch eins der ASFINAG die ordnungsgemäße Anbringung einer Vignette auf einem der auf das Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeuge hinreichend, um der Mautpflicht hinsichtlich sämtlicher auf das Kennzeichen zugelassener Fahrzeuge zu genügen. Da im Tatvorwurf nicht angeführt sei, welches der drei, auf dieses Kennzeichen zugelassenen Fahrzeuge ohne gültige Mautvignette gelenkt wurde, verstoße der Tatvorwurf gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG.Da im Tatvorwurf nicht angeführt sei, welches der drei, auf dieses Kennzeichen zugelassenen Fahrzeuge ohne gültige Mautvignette gelenkt wurde, verstoße der Tatvorwurf gegen das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Im gegenständlichen Fall steht - unbestritten - fest, dass die Beschuldigte zum angelasteten Tatzeitpunkt am angegeben Ort ein Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X-XXXXXX auf einem mautpflichten Straßenabschnitt gelenkt hat. Es wird vom Gericht als erwiesen angenommen, dass dieses Kennzeichen – als Wechselkennzeichen - drei Fahrzeugen zugewiesen war, nämlich den Fahrzeugen der Marken Land Rover/LD, Steyr Puch/Haflinger und Mercedes-Benz, und dass eine gültige Mautvignette lediglich am Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz angebracht war. Zum angelasteten Tatzeitpunkt wurde das Fahrzeug der Marke Land Rover am Tatort gelenkt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der erwiesen anzunehmende Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Behördenaktes und aus dem als glaubwürdig erachteten Beschwerdevorbringen. Die Beschuldigte hat ihre Lenkereigenschaft zum Tatzeitpunkt nicht bestritten. Dem im Verfahrensakt einliegenden Lichtbild, welches der Anzeige der ASFINAG angeschlossen ist, kann entnommen werden, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Fahrzeug um ein solches der Marke Land Rover handelt. Das Lichtbild wurde dem Rechtsvertreter der Beschuldigten von der Behörde am 11.2.2016 übermittelt. Die Beschuldigte behauptete nicht, dass sie zum angelasteten Tatzeitpunkt das Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz am Tatort gelenkt habe. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
  2. Die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002 idgF lauten auszugsweise:
  3. Die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002, idgF lauten auszugsweise: Zeitabhängige Maut Mautpflicht § 10.

(1)Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut.Paragraph 10,
(1)Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut. … Mautentrichtung § 11. Paragraph 11,
(1)Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. …
(3)Das Mitführen der Vignette an Stelle der Anbringung am Fahrzeug ist zulässig:
  1. bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die typengenehmigt ohne Windschutzscheibe ausgestattet sind;
  2. für Zweimonatsvignetten bei Kraftfahrzeugen, die Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen … Mautprellerei § 20.
(1)Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 EUR bis zu 3000 EUR zu bestrafen.Paragraph 20,
(1)Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 EUR bis zu 3000 EUR zu bestrafen. …
  1. Die relevante Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 idgF (VStG) lautet: § 44a. Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
  2. die als erwiesen angenommene Tat;
  3. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  4. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  5. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
  6. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten."
  7. Die anzuwendende entscheidungsrelevante Bestimmung der Mautordnung für Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs lautet: Teil A I, in der zur Tatzeit geltenden Fassung (Version 41):Teil A römisch eins, in der zur Tatzeit geltenden Fassung (Version 41): VIGNETTENANBRINGUNG 7.1 Art und Ort der Anbringung An jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug (unter Berücksichtigung des Punktes 7.2 Mautordnung Teil A I) ist vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. An jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug (unter Berücksichtigung des Punktes 7.2 Mautordnung Teil A römisch eins) ist vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. … Die Vignette für mehrspurige Fahrzeuge ist - nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Bei Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften (zB nicht vollständiges Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständige Anbringung der Vignette) wird der Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 10) verwirklicht. Das Ankleben einer Vignette auf der Seitenscheibe ist nicht zulässig. Auf die Anbringungsempfehlung auf der Vignettenrückseite wird hingewiesen. Bei Motorrädern ist die Vignette sichtbar an einem nicht oder nur schwer zu entfernenden Bestandteil des Motorrades anzukleben. … V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen:
  8. Zur Frage der Mautentrichtung bei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen: 1.
  9. Die Beschuldigte verkennt die Rechtslage, wenn sie meint, die Mautvignette sei ohnehin auf einem der drei auf das in Rede stehende Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeuge (nämlich dem Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz) angebracht gewesen und sei dadurch die Maut ordnungsgemäß entrichtet worden. Die Bestimmungen der §§ 10 Abs 1 und 11 Abs 1 BStMG stellen nämlich hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung einer zeitabhängigen Maut auf die Benützung von Mautstrecken ab. Demnach wird die zeitabhängige Maut (nur) durch das Anbringen der gültigen Mautvignette auf der Windschutzscheibe des auf dem mautpflichtigen Straßenabschnitt verwendeten Fahrzeuges entrichtet. Die Anbringung hat vor der Benützung der Mautstrecke zu erfolgen. Auch § 20 Abs 1 BStMG bezieht sich auf Lenker von Kraftfahrzeugen, die Mautstrecken benützen.Die Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz eins und 11 Absatz eins, BStMG stellen nämlich hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung einer zeitabhängigen Maut auf die Benützung von Mautstrecken ab. Demnach wird die zeitabhängige Maut (nur) durch das Anbringen der gültigen Mautvignette auf der Windschutzscheibe des auf dem mautpflichtigen Straßenabschnitt verwendeten Fahrzeuges entrichtet. Die Anbringung hat vor der Benützung der Mautstrecke zu erfolgen. Auch Paragraph 20, Absatz eins, BStMG bezieht sich auf Lenker von Kraftfahrzeugen, die Mautstrecken benützen. Eine Sonderregelung für die Mautpflicht bei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen ist weder dem BStMG noch der Mautordnung zu entnehmen. Dies beruht offenbar auch nicht auf einem Versehen des Gesetzgebers (vgl dazu auch VwGH 20.09.2001, 2001/06/0096 zur gleichgelagerten Rechtslage nach dem BStFG 1996, §§ 7 und 13).Eine Sonderregelung für die Mautpflicht bei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen ist weder dem BStMG noch der Mautordnung zu entnehmen. Dies beruht offenbar auch nicht auf einem Versehen des Gesetzgebers vergleiche dazu auch VwGH 20.09.2001, 2001/06/0096 zur gleichgelagerten Rechtslage nach dem BStFG 1996, Paragraphen 7 und 13). 1.
  10. Da im gegenständlichen Fall – wie das der Anzeige der ASFINAG angeschlossene Lichtbild zeigt - am Fahrzeug der Marke Land Rover, welches zum angelastet Tatzeitpunkt (unbestritten) am Tatort gelenkt wurde, keine Mautvignette angebracht war, ist der objektive Tatbestand der angelasteten Übertretung erfüllt. 1.3 Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt.

§ 5VSt

G genügt für den durch die Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften verwirklichten Tatbestand der Mautprellerei

§ 20BSt

MG fahrlässiges Handeln.1.3 Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt.

Paragraph 5, VStG genügt für den durch die Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften verwirklichten Tatbestand der Mautprellerei

Paragraph 20, BStMG fahrlässiges Handeln. Die Beschuldigte hätte sich bei Einhaltung der von einer Fahrzeuglenkerin zu erwartenden Sorgfalt über Rechtsvorschriften, die für die Mautentrichtung bei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen bestehen, rechtzeitig informieren müssen. Die allfällige mangelnde Kenntnis der Rechtslage oder einen allfälligen Irrtum über die Form der Mautentrichtung hat die Beschuldigte zu vertreten. Es war ihr somit ein zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

  1. Zur Frage der ausreichenden Konkretisierung des Spruches des Straferkenntnisses: 2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung iSd § 44a Z 1 VStG darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. 2.
  3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Beurteilung, ob hinsichtlich einer konkreten Übertretung die Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z 1 VStG ausreichend präzise ist, hat nach dem jeweiligen gesetzlichen Tatbild und den Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (vgl zB VwGH 17.04.2015, Ra 2015/02/0048; 02.11.2016, Ra 2016/06/0046).Die Beurteilung, ob hinsichtlich einer konkreten Übertretung die Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ausreichend präzise ist, hat nach dem jeweiligen gesetzlichen Tatbild und den Umstände des Einzelfalls zu erfolgen vergleiche zB VwGH 17.04.2015, Ra 2015/02/0048; 02.11.2016, Ra 2016/06/0046). 2.
  4. Bei einer Übertretung nach § 20 iVm § 10 BStMG ist die Benützung von Mautstrecken ohne Mautentrichtung mit einspurigen oder mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, entscheidend. Die Marke oder Type des Fahrzeuges bildet kein Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung. 2.
  5. Bei einer Übertretung nach Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 10, BStMG ist die Benützung von Mautstrecken ohne Mautentrichtung mit einspurigen oder mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, entscheidend. Die Marke oder Type des Fahrzeuges bildet kein Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung. Der Vorwurf, die Beschuldigte habe einen PKW mit dem behördlichen Kennzeichen X-XXXXXX (dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt) ohne gültige Mautvignette benützt, stellt daher eine ausreichend klare Umschreibung der strafbaren Handlung dar. 2.
  6. Die Beschuldigte zeigt nicht auf, was sie daran gehindert hätte, auf den Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen. Vielmehr hat sie sich zum konkreten Tatvorwurf ausführlich geäußert. Sie war auf Grund des Spruches des angefochtenen Erkenntnisses auch nicht bedroht, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Dies schon deshalb nicht, weil - wie die Beschuldigte auch zu Recht vorbringt - das in Rede stehende Wechselkennzeichen immer nur an einem Fahrzeug angebracht werden kann und somit zum Tatzeitpunkt nur eines der drei auf dasselbe Kennzeichen zugelassenen Fahrzeuge mit diesem Kennzeichen gelenkt werden konnte.
  7. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte

§ 44Abs 3 Z 3 Vw

GVG abgesehen werden, zumal diese von keiner Partei beantragt wurde und die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe EUR 500,– nicht übersteigt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG abgesehen werden, zumal diese von keiner Partei beantragt wurde und die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe EUR 500,– nicht übersteigt. Seitens der belangten Behörde wurde in der Beschwerdevorlage ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet. Auch die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer solchen nicht beantragt. Außerdem wurde im bekämpften Straferkenntnis lediglich eine Geldstrafe von EUR 300,– und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gebieten im vorliegenden Fall auch Art 6 EMRK oder Art 47 GRC nicht, da sich die Beschwerde ausschließlich auf rechtliche Fragen bezieht, Fragen der Beweiswürdigung nicht zu behandeln waren und die Tatsachenfeststellung unbestritten blieb.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gebieten im vorliegenden Fall auch Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC nicht, da sich die Beschwerde ausschließlich auf rechtliche Fragen bezieht, Fragen der Beweiswürdigung nicht zu behandeln waren und die Tatsachenfeststellung unbestritten blieb. 4. Zur Strafbemessung: 4.1.

§ 19Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs 2 leg cit).4.1.

Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, leg cit). 4.

  1. Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung reicht von € 300 bis € 3.000, wobei sich in der Mindeststrafe der vom Gesetzgeber beigemessene Unrechtsgehalt der Tat widerspiegelt. 4.
  2. Der Schutzzweck der Normen des Bundesstraßenmautgesetzes liegt in der Ermöglichung der Finanzierung und Aufrechterhaltung des hochrangigen Straßennetzes und in der Ermöglichung einer lückenlosen und automatisierten Mautkontrolle. Mit dem Nichtaufkleben der Vignette wurde der Intention des Gesetzgebers zuwider gehandelt. 4.
  3. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe, die ohnehin nur die in § 20 Abs 1 BStMG festgelegte Mindeststrafe darstellt, vermag nicht als unangemessen erkannt zu werden.4.
  4. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe, die ohnehin nur die in Paragraph 20, Absatz eins, BStMG festgelegte Mindeststrafe darstellt, vermag nicht als unangemessen erkannt zu werden. 4.
  5. Die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kommt nicht in Betracht, weil das Verschulden der Beschuldigten nicht bloß als gering qualifiziert werden kann. Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die das deliktische Verhalten der Beschuldigten erklärbar gemacht hätten. Schon aus diesem Grund war ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht möglich. 4.
  6. Die Erteilung einer Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kommt nicht in Betracht, weil das Verschulden der Beschuldigten nicht bloß als gering qualifiziert werden kann. Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die das deliktische Verhalten der Beschuldigten erklärbar gemacht hätten. Schon aus diesem Grund war ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht möglich. 4.
  7. Es sind aber auch die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. 4.
  8. Es sind aber auch die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nach Paragraph 20, VStG nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Im gegenständlichen Fall ist zwar vom Fehlen straferschwerender Umstände auszugehen, relevante strafmildernde Umstände liegen – mit Ausnahme der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschuldigten – jedoch nicht vor, sodass von einem (beträchtlichen) Überwiegen der Milderungsgründe nicht auszugehen ist (§ 20 VStG). Im gegenständlichen Fall ist zwar vom Fehlen straferschwerender Umstände auszugehen, relevante strafmildernde Umstände liegen – mit Ausnahme der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschuldigten – jedoch nicht vor, sodass von einem (beträchtlichen) Überwiegen der Milderungsgründe nicht auszugehen ist (Paragraph 20, VStG). Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen.
  9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von den Leitlinien der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mautentrichtung bei Kraftfahrzeugen mit Wechselkennzeichen und zur Konkretisierung der Tathandlung iSd §44a VStG nicht ab. Es sind auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage hervorgekommen.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von den Leitlinien der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mautentrichtung bei Kraftfahrzeugen mit Wechselkennzeichen und zur Konkretisierung der Tathandlung iSd §44a VStG nicht ab. Es sind auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.4.455.1.4.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.