Übertretung
, Paragraph 99 (, eins,) Ziffer 2, Eisenbahnkreuzungsverordnung Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe
: § 162
Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 13,00 Gesamtbetrag: Euro 143,00" In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Übertretung von einem Polizeibeamten wahrgenommen worden und die ausgestellte Organstrafverfügung nicht bezahlt worden sei. Zu den im Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebrachten Gründen sei eine Stellungnahme des Meldungslegers eingeholt worden. Es habe kein Grund bestanden an der Richtigkeit der Anzeige zu zweifeln und seien die Angaben der Beschuldigten als Schutzbehauptung zu werten gewesen. Zur Strafhöhe wurde angegeben, dass die Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet worden sei, Straferschwerungsgründe seien keine bekannt gewesen. Es sei von durchschnittlichen und geregelten Verhältnissen ausgegangen worden. 1.
GVG BGBl I Nr 33/2013 idgF das Verwaltungsgericht
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF das Verwaltungsgericht
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBL.NR. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, …und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBL.NR. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, …und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
KrV, BGBl II Nr 216/2012 idgF (Besondere Gebote bei Lichtzeichen, bei Lichtzeichen mit Schranken oder bei Schranken) darf die Eisenbahnkreuzung erst dann übersetzt werden, wennGemäß Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer 2, der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - EisbKrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 216 aus 2012, idgF (Besondere Gebote bei Lichtzeichen, bei Lichtzeichen mit Schranken oder bei Schranken) darf die Eisenbahnkreuzung erst dann übersetzt werden, wenn
G die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektive Strafzumessungsgründe).Grundlage für die Bemessung der Strafe sind
Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektive Strafzumessungsgründe). Nach Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Strafzumessungsgründe).Nach Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Strafzumessungsgründe). Entscheidend für die Beurteilung des Unrechtsgehaltes der Tat im Sinne des § 19 Abs 1 VStG ist nicht die (abstrakte) Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes (diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens), sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde (VwGH 02.10.2012, GZ 2011/21/0211).Entscheidend für die Beurteilung des Unrechtsgehaltes der Tat im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist nicht die (abstrakte) Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes (diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens), sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde (VwGH 02.10.2012, GZ 2011/21/0211).
G, BGBl Nr 60/1957 idgF sind Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen
Paragraph 162, Absatz 3, Eisenbahngesetz 1957 - EisenbahnG, Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1957, idgF sind Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen. Ist eine Person bereits einmal wegen einer derartigen Zuwiderhandlung bestraft worden, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Bei Vergehen nach § 162 Abs 3 EisenbahnG iVm § 99 Abs 3 Z 2 EisbKrV handelt es sich nicht nur um geringfügigere Übertretungen, was der Gesetzgeber auch durch den Strafrahmen, der zwar keine Mindeststrafe und eine Höchststrafe von „nur“ € 726,- normiert, jedoch bei mehrmaligem derartigen Zuwiderhandeln auch eine Freiheitsstrafe vorgesehen ist, zum Ausdruck bringt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist daher nicht unbeträchtlich, da es Schutzzweck der Norm ist, alle Straßenbenützer zu verpflichten, die Schrankbäume und Lichtzeichen zu beachten, um alle Gefahren zu vermeiden, die das Überqueren einer Eisenbahnkreuzung mit sich bringt. Durch die Nichtbeachtung des Lichtzeichens und das vorzeitige Einfahren in die Eisenbahnkreuzung vor vollständiger Öffnung der Schrankbäume und sämtlichem Erlöschen der Lichtzeichen ist der Unrechtsgehalt der Tat als nicht unerheblich anzusehen.Bei Vergehen nach Paragraph 162, Absatz 3, EisenbahnG in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer 2, EisbKrV handelt es sich nicht nur um geringfügigere Übertretungen, was der Gesetzgeber auch durch den Strafrahmen, der zwar keine Mindeststrafe und eine Höchststrafe von „nur“ € 726,- normiert, jedoch bei mehrmaligem derartigen Zuwiderhandeln auch eine Freiheitsstrafe vorgesehen ist, zum Ausdruck bringt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist daher nicht unbeträchtlich, da es Schutzzweck der Norm ist, alle Straßenbenützer zu verpflichten, die Schrankbäume und Lichtzeichen zu beachten, um alle Gefahren zu vermeiden, die das Überqueren einer Eisenbahnkreuzung mit sich bringt. Durch die Nichtbeachtung des Lichtzeichens und das vorzeitige Einfahren in die Eisenbahnkreuzung vor vollständiger Öffnung der Schrankbäume und sämtlichem Erlöschen der Lichtzeichen ist der Unrechtsgehalt der Tat als nicht unerheblich anzusehen. Bei der Berücksichtigung der subjektiven Strafbemessungskriterien im Sinne von § 19 Abs 2 VStG sind im Beschwerdeverfahren keine weiteren besonderen Erschwerungs- oder Milderungsgründe im Sinne der §§ 33 ff StGB hervorgekommen bzw. wurden die völlige Unbescholtenheit durch die Reduktion der Strafe auf € 130,- im Vergleich zur Strafverfügung (€ 180,-) von der belangten Behörde berücksichtigt. Die im Beschwerdeverfahren bekanntgegebenen Einkommensverhältnisse mit € 1.300 bis € 1.400 netto/monatlich und der Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind sind nicht als unterdurchschnittlich zu bewerten.Bei der Berücksichtigung der subjektiven Strafbemessungskriterien im Sinne von Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im Beschwerdeverfahren keine weiteren besonderen Erschwerungs- oder Milderungsgründe im Sinne der Paragraphen 33, ff StGB hervorgekommen bzw. wurden die völlige Unbescholtenheit durch die Reduktion der Strafe auf € 130,- im Vergleich zur Strafverfügung (€ 180,-) von der belangten Behörde berücksichtigt. Die im Beschwerdeverfahren bekanntgegebenen Einkommensverhältnisse mit € 1.300 bis € 1.400 netto/monatlich und der Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind sind nicht als unterdurchschnittlich zu bewerten. Die mit € 130,- bzw. 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe bemessene Strafe liegt mit ca. 18% im untersten Bereich des Strafrahmens und ist im Anbetracht des Unrechtsgehalts der Tat und des Verschuldens der Beschwerdeführerin als angemessen zu bewerten. Als Verschulden ist der Beschwerdeführerin zumindest die fahrlässige Begehung dieser Übertretung vorzuwerfen. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Als Verschulden ist der Beschwerdeführerin zumindest die fahrlässige Begehung dieser Übertretung vorzuwerfen. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestandeiner Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist der Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nicht gelungen. Die belangte Behörde hat daher von dem ihr eingeräumten Ermessens im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Kostenentscheidungrömisch zwei. Kostenentscheidung
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Abs 2 leg cit ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10 zu bemessen.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Absatz 2, leg cit ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10 zu bemessen. III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG)römisch drei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, VwGG) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.4.932.1.4.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.