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{'item': '405-4/932/1/4-2017'}

Obsah (9)§ 99§ 64§ 50Art 130§ 38§ 19§ 162§ 5§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum17.02.2017 Geschäftszahl405-4/932/1/4-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richter

§ 99(1) Z. 2 Eisenbahnkreuzungsverordnung

Übertretung

, Paragraph 99 (, eins,) Ziffer 2, Eisenbahnkreuzungsverordnung Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe

: § 162

(3)Eisenbahngesetz Paragraph 162 (, 3,) Eisenbahngesetz Euro 130,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

§ 64

(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 13,00 Gesamtbetrag: Euro 143,00" In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Übertretung von einem Polizeibeamten wahrgenommen worden und die ausgestellte Organstrafverfügung nicht bezahlt worden sei. Zu den im Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebrachten Gründen sei eine Stellungnahme des Meldungslegers eingeholt worden. Es habe kein Grund bestanden an der Richtigkeit der Anzeige zu zweifeln und seien die Angaben der Beschuldigten als Schutzbehauptung zu werten gewesen. Zur Strafhöhe wurde angegeben, dass die Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet worden sei, Straferschwerungsgründe seien keine bekannt gewesen. Es sei von durchschnittlichen und geregelten Verhältnissen ausgegangen worden. 1.

  1. Mit Schreiben vom 19.12.2016 wurde Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass an der Erstaussage festgehalten werde und der Tatbestand so sei, wie im Einspruch vom 18.01.2016 dargestellt. Eine Neudarstellung der Ereignisse werde weder für notwendig, noch für zweckdienlich gehalten. Erstaunlich sei die Tatsache, dass von vorneherein dem Exekutivorgan mehr Glauben geschenkt werde, als einem unbescholtenen Staatsbürger und das Straferkenntnis auch noch damit begründet werde. Eine derartige Vorgangsweise werde für zumindest ehrenrührig gehalten. 1.
  2. Mit Schreiben vom 05.01.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und teilte in einem mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. auf die Teilnahme daran verzichtet wird. Am 14.02.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Vater der Beschwerdeführerin als bevollmächtigter Vertreter, sowie der meldungslegende Polizeibeamte, welcher zeugenschaftlich einvernommen wurde, teilnahmen. Vom Vater wurde vorgebracht, dass die Sache nicht so passiert sei wie dargestellt. Er habe gemeinsam mit seiner Tochter sich den Tatort angesehen und sich den Hergang schildern lassen. Seine Tochter habe gewartet, bis das Rotlicht erloschen gewesen sei. Vor ihr sei ein weiteres Auto gewesen, welches der Polizist übersehen haben dürfte bzw. dieses habe passieren lassen und seine Tochter dann aufgehalten habe. Welches Fahrzeug dies gewesen sei dh Farbe und Typ wisse seine Tochter nicht mehr. Bei der Anhaltung sei der Polizist einschüchternd und anklagend gegenüber seiner Tochter aufgetreten, das Verhalten sei jenseits einer vertretbaren Verhaltensweise gewesen. Da sie Angst gehabt habe dem Polizisten gegenüberzutreten, sei sie zur heutigen Verhandlung nicht gekommen. Dies obwohl sie als Sozialarbeiterin gewohnt sei, mit schwierigen Fällen umzugehen. Befragt warum die Tat bei Ausstellung des Organstrafmandates nicht gleich bestritten worden sei, gibt der Vater an, dass seine Tochter kein Geld mitgehabt habe und über den Vorfall außer sich gewesen sei. Sie habe auf keinen Fall die Strafe bezahlen wollen. Grund der Beschwerde sei auch gewesen, dass dem Polizisten offenbar mehr geglaubt werde als der Beschuldigten. Die Ausführung in der Stellungnahme des Polizisten, dass seine Tochter die Tat eingestanden habe, entspreche nicht den Tatsachen. Das Verhalten der Behörde sei ehrenrührig, wenn einem unbescholtenen Staatsbürger von vorneherein weniger geglaubt werde als einem Polizisten. Der als Zeuge einvernommene Polizist gab an, dass er sich an den Vorfall am 19.10.2015 nicht mehr erinnern könne, da zu viel Zeit vergangen sei. Er mache im gegenständlichen Kreuzungsbereich öfter Motorraddienst und fahre in dem Bereich in der Fahrzeugkolonne öfter hin und her. Im gegenständlichen Fall habe er offenbar die Lenkerin angehalten, sie mit dem Sachverhalt vertraut gemacht und dann ein bargeldloses Organstrafmandat ausgestellt. Diese Direktbestrafung erfolge nur, wenn keine Bestreitung des Sachverhaltes erfolge, andernfalls ein Strafverfahren eingeleitet werde. Zur Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, dass vor ihr ein Auto gefahren sei wird auf den Text des Organstrafmandates verwiesen, in welchem festgehalten worden sei, dass der Schranken halb geöffnet gewesen sei. Bei einem halb geöffneten Schranken, bei dem das Rotlicht noch aufscheine, könne kein anderes Auto den Eisenbahnkreuzungsbereich überquert haben. Wenn vor der Beschwerdeführerin schon ein Fahrzeug gefahren wäre, dann wäre der Schranken schon offen und das Rotlicht aus gewesen. Gefragt, ob es denkbar wäre, dass wenn zwei Fahrzeuge knapp hintereinander fahren würden, beide noch bei Rotlicht die Kreuzung überqueren könnten, gibt der Zeuge an, dass dies nicht die Regel sei und von ihm immer das erste Fahrzeug angehalten werde. Zu dem Vorwurf des einschüchternden Verhaltens bei der Anhaltung gibt der Zeuge an, dass er sich seit 38 Jahren im Außendienst befinde und in all den Jahren noch keine Beschwerde erhoben worden sei. Wenn eine angehaltene Person hinsichtlich des gemachten Vorwurfes nicht einsichtig sei, werde immer eine Anzeige gemacht. Die übliche Frage sei: „Sind sie einverstanden mit einem Organstrafmandat in der Höhe von € 35,-?“. Im gegenständlichen Fall habe die Dame gesagt, dass sie kein Geld dabei habe, sodass es zur Ausstellung eines bargeldlosen Organstrafmandates gekommen sei. Abschließend wurde nochmals darauf verwiesen, dass bei einer Bestreitung der Tat bei der Anhaltung ein Verfahren mit Vorlage der entsprechenden Beweise hätte kommen müssen. Nur wenn die Übertretung nicht bestritten werde, komme es zur Ausstellung eines Organstrafmandates. In der Schlussäußerung des Vaters der Beschwerdeführerin verwiese dieser darauf, dass sich der Zeuge an gewisse Dinge zum Vorfallszeitpunkt nicht mehr erinnern habe können und er keine Beweise für sein Vorbringen vorlegen könne. Die belangte Behörde hätte zudem versuchen müssen durch Einvernahme der Tochter und des Polizisten die Sache zu regeln. Im Sinne eines „Vergleichs“ wäre die Bezahlung einer Geldstrafe in der Höhe von € 35,- okay gewesen. Zu hinterfragen sei auch, warum in der Strafverfügung zuerst € 180,- und im Straferkenntnis € 130,- dann verhängt worden seien. Es werde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens gestellt bzw. in eventu eine deutliche Reduzierung der Geldstrafe auf einen Betrag von € 35,-.
  3. Sachverhalt, Beweiswürdigung Am 19.10.2015 lenkte die Beschwerdeführerin das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXX (A) und übersetzte als erstes Fahrzeug den Bahnübergang Bruck/Glstr beim Maximarkt vor dem Kreisverkehr Richtung Thumersbach bei Rotlicht und bei halb geöffnetem Schranken. Bei der nachfolgenden Anhaltung durch den kontrollierenden Polizeibeamten GI PZ erfolgte eine Ausstellung eines bargeldlosen Organstrafmandates in der Höhe von € 35,- und wurde auf diesem handschriftlich als Tatbestand folgendes festgehalten: „Rotlicht mißachtet – Bahnübergang Schranken halb geöffnet“. Infolge dessen, dass das Organstrafmandat nicht bezahlt wurde erging am 12.01.2016 eine Strafverfügung mit Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 180,- wogegen die Beschuldigte mit Schreiben vom 18.01.2016 Einspruch erhob und bestritt, dass sie den Bahnübergang bei Rotlicht übersetzt hat. Im Beschwerdeverfahren wurden die Einkommensverhältnisse mit € 1.300 - € 1.400 netto/monatlich angegeben und es besteht eine Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass der festgestellte Sachverhalt sich aus der Aktenlage und dem durchgeführten Beweisverfahren insbesondere aus dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung ergibt. Vom einvernommenen Polizeibeamten wurde unter Hinweis auf das ausgestellte Organstrafmandat, an dessen Richtigkeit als Beweisurkunde zu zweifeln kein Grund besteht, und dem darin festgehaltenen Tatbestand plausibel und schlüssig die Wahrnehmung der Verwaltungsübertretung dargelegt. Auch wenn er sich nach dem Verstreichen von mehr als 15 Monaten verständlicher Weise nicht mehr an den Vorfall im Detail erinnern konnte, wurde von ihm nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin als erstes Fahrzeug den Bahnkreuzungsbereich überquert hat und von ihm angehalten wurde. Der Vermerk im Organstrafmandat „Schranken halb geöffnet“ ist für das Landesverwaltungsgericht ein entsprechender Beweis, dass die Beschwerdeführerin nicht bei voll geöffnetem Schranken und bei erloschenem Rotlicht die Bahnkreuzung überquert hat. Vom Polizeibeamten wurde zudem nachvollziehbar geschildert, dass er zum einen immer das erste Fahrzeug bei einer wahrgenommenen Überquerung der Bahnkreuzung bei Rotlicht anhalte und zum anderen es unüblich sei, dass zwei Fahrzeuge so knapp hintereinander fahren, dass beide bei Rotlicht und halb geöffnetem Schranken die Kreuzung queren. Von der Beschwerdeführerin in ihrem schriftlichen Vorbringen wie auch vom Vater in der Beschwerdeverhandlung wurde behauptet, dass sich ein weiteres Fahrzeug vor dem der Beschwerdeführerin befunden habe, es wurden aber nie Angaben oder Beweise zu dem angeblichen Fahrzeug gemacht, sodass auch seitens des Landesverwaltungsgerichtes das Vorbringen als Schutzbehauptung angesehen wird. Das Faktum, dass es zur Ausstellung eines bargeldlosen Organstrafmandates gekommen ist lässt das Landesverwaltungsgericht auch zur Überzeugung kommen, dass die Beschwerdeführerin offenbar bei der Anhaltung nicht so „außer sich“ gewesen sei, wie nun vorgebracht und die Tat wenn schon nicht aktiv eingestanden so jedenfalls nicht deutlich bestritten hat. Dass es zu einem unvertretbaren Verhalten des Polizeibeamten gekommen ist hat sich für das Landesverwaltungsgericht in der behaupteten Weise nicht bestätigen lassen, zumal dies erstmalig erst in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht wurde. Der Polizeibeamte, welcher bereits seit 38 Jahren im Dienst ist, hat bei der Einvernahmen einen ruhigen und besonnenen Eindruck hinterlassen und war ihm keinerlei Konflikt bei der Anhaltung in Erinnerung. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat

§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG BGBl I Nr 33/2013 idgF das Verwaltungsgericht

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat

Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF das Verwaltungsgericht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 38Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBL.NR. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, …und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBL.NR. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, …und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 99Abs 3 Z 2 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - Eisb

KrV, BGBl II Nr 216/2012 idgF (Besondere Gebote bei Lichtzeichen, bei Lichtzeichen mit Schranken oder bei Schranken) darf die Eisenbahnkreuzung erst dann übersetzt werden, wennGemäß Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer 2, der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - EisbKrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 216 aus 2012, idgF (Besondere Gebote bei Lichtzeichen, bei Lichtzeichen mit Schranken oder bei Schranken) darf die Eisenbahnkreuzung erst dann übersetzt werden, wenn

  1. ….
  2. Die Schrankenbäume vollständig geöffnet sind und sämtliche Lichtzeichen erloschen sind
  3. … Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen und wurde von ihr der objektive Tatbestand des § 99 Abs 3 Z 2 EisbKrV erfüllt. Das Vorbringen, dass sich ein anderes Fahrzeug vor ihr befunden hat und sie bereits die Eisenbahnkreuzung bei vollständig geöffnetem Schranke und erloschen Lichtzeichen übersetzt hat konnte nicht bewiesen werden. Insbesondere spricht der vom anhaltenden Polizeibeamten angefertigte Vermerk „Schranken halb geöffnet“ im ausgestellten Organstrafmandat eindeutig dagegen.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen und wurde von ihr der objektive Tatbestand des Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer 2, EisbKrV erfüllt. Das Vorbringen, dass sich ein anderes Fahrzeug vor ihr befunden hat und sie bereits die Eisenbahnkreuzung bei vollständig geöffnetem Schranke und erloschen Lichtzeichen übersetzt hat konnte nicht bewiesen werden. Insbesondere spricht der vom anhaltenden Polizeibeamten angefertigte Vermerk „Schranken halb geöffnet“ im ausgestellten Organstrafmandat eindeutig dagegen. In subjektiver Hinsicht ist der Beschwerdeführerin Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Zur Strafbemessung: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind

§ 19Abs 1 VSt

G die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektive Strafzumessungsgründe).Grundlage für die Bemessung der Strafe sind

Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektive Strafzumessungsgründe). Nach Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Strafzumessungsgründe).Nach Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Strafzumessungsgründe). Entscheidend für die Beurteilung des Unrechtsgehaltes der Tat im Sinne des § 19 Abs 1 VStG ist nicht die (abstrakte) Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes (diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens), sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde (VwGH 02.10.2012, GZ 2011/21/0211).Entscheidend für die Beurteilung des Unrechtsgehaltes der Tat im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist nicht die (abstrakte) Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes (diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens), sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde (VwGH 02.10.2012, GZ 2011/21/0211).

§ 162Abs 3 Eisenbahngesetz 1957 - Eisenbahn

G, BGBl Nr 60/1957 idgF sind Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen

Paragraph 162, Absatz 3, Eisenbahngesetz 1957 - EisenbahnG, Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1957, idgF sind Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen. Ist eine Person bereits einmal wegen einer derartigen Zuwiderhandlung bestraft worden, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Bei Vergehen nach § 162 Abs 3 EisenbahnG iVm § 99 Abs 3 Z 2 EisbKrV handelt es sich nicht nur um geringfügigere Übertretungen, was der Gesetzgeber auch durch den Strafrahmen, der zwar keine Mindeststrafe und eine Höchststrafe von „nur“ € 726,- normiert, jedoch bei mehrmaligem derartigen Zuwiderhandeln auch eine Freiheitsstrafe vorgesehen ist, zum Ausdruck bringt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist daher nicht unbeträchtlich, da es Schutzzweck der Norm ist, alle Straßenbenützer zu verpflichten, die Schrankbäume und Lichtzeichen zu beachten, um alle Gefahren zu vermeiden, die das Überqueren einer Eisenbahnkreuzung mit sich bringt. Durch die Nichtbeachtung des Lichtzeichens und das vorzeitige Einfahren in die Eisenbahnkreuzung vor vollständiger Öffnung der Schrankbäume und sämtlichem Erlöschen der Lichtzeichen ist der Unrechtsgehalt der Tat als nicht unerheblich anzusehen.Bei Vergehen nach Paragraph 162, Absatz 3, EisenbahnG in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer 2, EisbKrV handelt es sich nicht nur um geringfügigere Übertretungen, was der Gesetzgeber auch durch den Strafrahmen, der zwar keine Mindeststrafe und eine Höchststrafe von „nur“ € 726,- normiert, jedoch bei mehrmaligem derartigen Zuwiderhandeln auch eine Freiheitsstrafe vorgesehen ist, zum Ausdruck bringt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist daher nicht unbeträchtlich, da es Schutzzweck der Norm ist, alle Straßenbenützer zu verpflichten, die Schrankbäume und Lichtzeichen zu beachten, um alle Gefahren zu vermeiden, die das Überqueren einer Eisenbahnkreuzung mit sich bringt. Durch die Nichtbeachtung des Lichtzeichens und das vorzeitige Einfahren in die Eisenbahnkreuzung vor vollständiger Öffnung der Schrankbäume und sämtlichem Erlöschen der Lichtzeichen ist der Unrechtsgehalt der Tat als nicht unerheblich anzusehen. Bei der Berücksichtigung der subjektiven Strafbemessungskriterien im Sinne von § 19 Abs 2 VStG sind im Beschwerdeverfahren keine weiteren besonderen Erschwerungs- oder Milderungsgründe im Sinne der §§ 33 ff StGB hervorgekommen bzw. wurden die völlige Unbescholtenheit durch die Reduktion der Strafe auf € 130,- im Vergleich zur Strafverfügung (€ 180,-) von der belangten Behörde berücksichtigt. Die im Beschwerdeverfahren bekanntgegebenen Einkommensverhältnisse mit € 1.300 bis € 1.400 netto/monatlich und der Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind sind nicht als unterdurchschnittlich zu bewerten.Bei der Berücksichtigung der subjektiven Strafbemessungskriterien im Sinne von Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im Beschwerdeverfahren keine weiteren besonderen Erschwerungs- oder Milderungsgründe im Sinne der Paragraphen 33, ff StGB hervorgekommen bzw. wurden die völlige Unbescholtenheit durch die Reduktion der Strafe auf € 130,- im Vergleich zur Strafverfügung (€ 180,-) von der belangten Behörde berücksichtigt. Die im Beschwerdeverfahren bekanntgegebenen Einkommensverhältnisse mit € 1.300 bis € 1.400 netto/monatlich und der Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind sind nicht als unterdurchschnittlich zu bewerten. Die mit € 130,- bzw. 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe bemessene Strafe liegt mit ca. 18% im untersten Bereich des Strafrahmens und ist im Anbetracht des Unrechtsgehalts der Tat und des Verschuldens der Beschwerdeführerin als angemessen zu bewerten. Als Verschulden ist der Beschwerdeführerin zumindest die fahrlässige Begehung dieser Übertretung vorzuwerfen. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt

§ 5Abs 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Als Verschulden ist der Beschwerdeführerin zumindest die fahrlässige Begehung dieser Übertretung vorzuwerfen. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestandeiner Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist der Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nicht gelungen. Die belangte Behörde hat daher von dem ihr eingeräumten Ermessens im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Kostenentscheidungrömisch zwei. Kostenentscheidung

§ 52Abs 1 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Abs 2 leg cit ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10 zu bemessen.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Absatz 2, leg cit ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10 zu bemessen. III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG)römisch drei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, VwGG) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.4.932.1.4.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.