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{'item': '405-2/43/1/4-2017'}

Obsah (5)§ 28§ 25aArt. 130§ 7§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum20.02.2017 Geschäftszahl405-2/43/1/4-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AE als Straßenrechtsbehörde I. Instanz vom 28.09.2007, Zahl: YYYYY/2007, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die im Spruch angeführten unzulässigen Behinderungen (Verbarrikadierungen von Durchgangstoren, Schilder, Drahtverhaue) auf dem BBweg zu entfernen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AE als Straßenrechtsbehörde römisch eins. Instanz vom 28.09.2007, Zahl: YYYYY/2007, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die im Spruch angeführten unzulässigen Behinderungen (Verbarrikadierungen von Durchgangstoren, Schilder, Drahtverhaue) auf dem BBweg zu entfernen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch RA AG Berufung, der jedoch von der Gemeindevertretung der Gemeinde AE als Straßenrechtsbehörde II. Instanz nicht stattgegeben und mit Bescheid vom 21.09.2009, Zahl ZZZZZ-2009, abgewiesen wurde.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch RA AG Berufung, der jedoch von der Gemeindevertretung der Gemeinde AE als Straßenrechtsbehörde römisch zwei. Instanz nicht stattgegeben und mit Bescheid vom 21.09.2009, Zahl ZZZZZ-2009, abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 1.6.2010 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde ebenfalls mit Erkenntnis vom 12.12.2012 als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde AE vom 21.09.2009, Zahl ZZZZZ-2009 ist daher rechtskräftig und vollstreckbar. Auf Ersuchen der Gemeinde AE vom 11.8.2014 sowie vom 3.4.2015 wurde mit Schreiben durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 27.04.2015 die Ersatzvornahme angedroht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 26.08.2015, Zahl 30608-350/vvvvv-2015, wurde die Ersatzvornahme angeordnet und die Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme aufgetragen. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See wurde durch den Beschwerdeführer, vertreten durch RA AG Partnerschaft, fristgerecht Beschwerde eingebracht. Mit ho. Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 19.10.2015, Zl. LVwG-2/114/2-2015, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Aufhebung hatte zu erfolgen, da sich die Vollstreckungsverfügung im konkreten Fall auf einen – aufgrund der erhobenen Berufung - nicht mehr existenten Titelbescheid – und zwar der Bescheid des Bürgermeisters der AE vom 28.09.2007, Zahl: YYYYY/2007 - stützte, weshalb die Vollstreckungsverfügung folglich vom (richtigen) Titelbescheid abgewichen war. Nach Mitteilung der Gemeinde AE, dass die Situation unverändert und der BBweg nach wie vor abgesperrt sei, wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 18.05.2016, Zahl 30608-350/wwwww-2016, erneut die Ersatzvornahme angedroht, wobei eine 2-wöchige Leistungsfrist festgesetzt wurde. Mit Schreiben vom 26.7.2016 teilte die Gemeinde AE der Bezirkshauptmannschaft Zell am See mit, dass der Weg nach wie vor mit Stacheldraht verhängt und ein Durchgang nicht möglich sei. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 09.08.2016, Zahl 30608-350/uuuuu-2016, wurde neuerlich die Ersatzvornahme angedroht, wobei diesmal eine 3-wöchige Leistungsfrist festgesetzt wurde. Nach Mitteilung der Gemeinde AE vom 5.9.2016 an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See, dass die verfahrensgegenständlichen Verbarrikadierungen noch nicht entfernt worden seien, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 08.09.2016, Zahl 30608-350/xxxxx-2016, die angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und die Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme aufgetragen. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See wurde durch den Beschwerdeführer, vertreten durch RA AG Partnerschaft, fristgerecht Beschwerde eingebracht. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass das Ersuchen der Gemeinde AE an die Bezirksverwaltungsbehörde Zell am See um Vollstreckung nicht in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides erfolgt sei und daher die Behörde zur Vollstreckung nicht zulässig sei. Die dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Kosten von € 300.- für die Ersatzvornahme beruhen auf einer unzulässigen Kostenschätzung der Gemeinde, die dem Beschwerdeführer nie zugestellt worden sei, weshalb diesbezüglich das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Zur Ermittlung des tatsächlichen Aufwandes für die Entfernung werde die Einholung eines bautechnischen Amtssachverständigen beantragt und moniert, dass es nicht zulässig sei, für eine Kostenschätzung jene Behörde heranzuziehen, die um Vollstreckung ersucht habe. Überdies sei der Vollstreckungstitel zu unbestimmt und die im Spruch angeführte Verbarrikadierung entspreche nicht mehr dem Titelbescheid. Weiters könne die Vorauszahlung der Kosten nur dann aufgetragen werden, wenn die Anordnung der Ersatzvornahme rechtskräftig entschieden sei, was im konkreten Fall nicht gegeben sei. Abschließend wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Einstellung des Verfahrens gestellt. Zudem wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Am 07.02.2017 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der rechtsfreundliche Vertreter teilte dem Gericht mit, dass weder der Vertreter noch der Beschwerdeführer selbst zum Verhandlungstermin erscheinen werden. Der Amtsleiter der Gemeinde AE, Herr BC BD, wurde als Vertreter der Gemeinde AE angehört. Die belangte Behörde hat ebenfalls auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Der Amtsleiter der Gemeinde AE legte dem Gericht Lichtbilder, die am Verhandlungstag von ihm persönlich aufgenommen wurden und die aktuelle gegenständliche Situation der Verbarrikadierungen am BBweg wiedergeben, vor (Beilage ./A). Der Amtsleiter berichtet, dass die Absperrungen nach wie vor bestehen und ein Durchgang am BBweg nicht möglich sei. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu festgestellt und erwogen:
  2. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, lauten wie folgt: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl Nr. 53/1991, idF BGBl Nr. I 33/2013 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 33 aus 2013, lauten: § 1.

(1)Vorbehaltlich des § 3 Abs 3 obliegt den BezirksverwaltungsbehördenParagraph eins,
(1)Vorbehaltlich des Paragraph 3, Absatz 3, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden 1. die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide; 2. soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,
  1. a)die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide;
  2. b)die Vollstreckung der von Gemeindebehörden - ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut - erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden; § 4.
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.Paragraph 4,
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. § 10.
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.Paragraph 10,
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des römisch vier. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann

§ 7erster Satz des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl Nr. 53/1991 idg

F der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwangs hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann

Paragraph 7, erster Satz des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, idgF der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwangs hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.

  1. Würdigung: a.) Zur Überprüfbarkeit des Vollstreckungstitels: Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Vollstreckungstitel zu unbestimmt sei, zielt im Wesentlichen auf Aspekte ab, welche im Rahmen des Titelverfahrens zu berücksichtigen waren und nicht mehr im Vollstreckungsverfahren zu klären sind. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden (vgl ua VwGH 13.12.1988, 88/05/0141).Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Vollstreckungstitel zu unbestimmt sei, zielt im Wesentlichen auf Aspekte ab, welche im Rahmen des Titelverfahrens zu berücksichtigen waren und nicht mehr im Vollstreckungsverfahren zu klären sind. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden vergleiche ua VwGH 13.12.1988, 88/05/0141). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren - es geht um die Vollstreckung bzw. die Anordnung einer Ersatzvornahme des rechtskräftigen und vollstreckbaren Verpflichtungsbescheides der Gemeindevertretung der Gemeinde AE vom 21.09.2009 gegenüber dem Beschwerdeführer (der Titelbescheid), mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AE vom 28.09.2007 abgewiesen wurde - kommt nicht in Betracht, die in diesem Verpflichtungsbescheid verfügte Entfernung der Behinderungen und Verbarrikadierungen (nochmals) zu überprüfen (vgl. VwGH vom
  2. Mai 2015, Zl. 2013/07/0283). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren - es geht um die Vollstreckung bzw. die Anordnung einer Ersatzvornahme des rechtskräftigen und vollstreckbaren Verpflichtungsbescheides der Gemeindevertretung der Gemeinde AE vom 21.09.2009 gegenüber dem Beschwerdeführer (der Titelbescheid), mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AE vom 28.09.2007 abgewiesen wurde - kommt nicht in Betracht, die in diesem Verpflichtungsbescheid verfügte Entfernung der Behinderungen und Verbarrikadierungen (nochmals) zu überprüfen vergleiche VwGH vom
  3. Mai 2015, Zl. 2013/07/0283). Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.11.2012, Zl. 2010/06/0170-5, bereits mit der Überprüfung des Verfahrens zur Erlassung dieses Verpflichtungsbescheides befasst wurde und die Beschwerde gegen den Bescheid der Vorstellungsbehörde (Salzburger Landesregierung) als unbegründet abgewiesen wurde. Der Titelbescheid ist in Rechtskraft erwachsen und hinreichend präzise. Die angeordneten Maßnahmen im Vollstreckungsbescheid wurden exakt aus diesem Titelbescheid übernommen und entsprechen daher dem Grundsatz der Bestimmtheit und sind einer Vollstreckung zugänglich. Auch konnte der Vertreter der Gemeinde AE im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg aktuelle Lichtbilder über die nach wie vor bestehenden Absperrungen/Behinderungen des BBweges vorlegen, weshalb die zitierten Verbarrikadierungen - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - dem Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechen. b.) Zur Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde: Was den Einwand der Unzuständigkeit der belangten Behörde als Vollstreckungsbehörde betrifft, so ist grundsätzlich auszuführen, dass ein Ersuchen der Gemeinde an die Bezirksverwaltungsbehörde um Vollstreckung formlos ergehen kann. Es handelt sich dabei um eine Delegation der Zuständigkeit zur Vollstreckung, diese kann jedoch sowohl verfassungs- als auch (jedenfalls im vorliegenden Fall) gesetzeskonform durch Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs 2 AVG erfolgen (vgl. VfGH vom
  4. Juni 1986, VfSlg. Nr. 10.912). Zu beachten ist allerdings, dass sich die Vollstreckung auf einen konkreten Titelbescheid zu beziehen hat. Stimmt eine im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ergangene Vollstreckungsverfügung mit dem Titelbescheid nicht überein, ist die Vollstreckung nicht zulässig. Daraus folgt aber, dass sich jedenfalls auch schon die Übertragung der Zuständigkeit im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 lit. b VVG auf einen konkreten Titelbescheid beziehen muss (vgl. VwGH vom
  5. März 2012, Zl. 2010/05/0035). Im vorliegenden Fall ist der Titelbescheid in Gestalt des Bescheides der Gemeindevertretung der Gemeinde AE 21.09.2009, Zl. YYYYY/2009, klar bezeichnet und stimmt die Vollstreckungsverfügung mit diesem überein.Was den Einwand der Unzuständigkeit der belangten Behörde als Vollstreckungsbehörde betrifft, so ist grundsätzlich auszuführen, dass ein Ersuchen der Gemeinde an die Bezirksverwaltungsbehörde um Vollstreckung formlos ergehen kann. Es handelt sich dabei um eine Delegation der Zuständigkeit zur Vollstreckung, diese kann jedoch sowohl verfassungs- als auch (jedenfalls im vorliegenden Fall) gesetzeskonform durch Verfahrensanordnung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, AVG erfolgen vergleiche VfGH vom
  6. Juni 1986, VfSlg. Nr. 10.912). Zu beachten ist allerdings, dass sich die Vollstreckung auf einen konkreten Titelbescheid zu beziehen hat. Stimmt eine im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ergangene Vollstreckungsverfügung mit dem Titelbescheid nicht überein, ist die Vollstreckung nicht zulässig. Daraus folgt aber, dass sich jedenfalls auch schon die Übertragung der Zuständigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, VVG auf einen konkreten Titelbescheid beziehen muss vergleiche VwGH vom
  7. März 2012, Zl. 2010/05/0035). Im vorliegenden Fall ist der Titelbescheid in Gestalt des Bescheides der Gemeindevertretung der Gemeinde AE 21.09.2009, Zl. YYYYY/2009, klar bezeichnet und stimmt die Vollstreckungsverfügung mit diesem überein.

§ 1

Abs 1 Z 2 lit b VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden - sofern nicht anderes bestimmt ist - die Vollstreckung der von Gemeindebehörden - ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut - erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden - sofern nicht anderes bestimmt ist - die Vollstreckung der von Gemeindebehörden - ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut - erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden. Im gegenständlichen Fall beantragte der Bürgermeister der Gemeinde AE mit Schreiben vom 11.08.2016 ausdrücklich die Vollstreckung des Bescheides der Gemeindevertretung der Gemeinde AE vom 21.09.2009, Zl. YYYYY/2009 (Titelbescheid) durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See. Mangels Bestehen einer abweichenden Bestimmung war sohin - entgegen dem Beschwerdevorbringen - die belangte Behörde

§ 1

Abs 1 Z 2 lit b VVG zur Durchführung des Vollstreckungsverfahrens samt der nunmehr bekämpften Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme nach § 11 VVG zuständig und kommt daher dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ebenfalls keine Berechtigung zu.Mangels Bestehen einer abweichenden Bestimmung war sohin - entgegen dem Beschwerdevorbringen - die belangte Behörde

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, VVG zur Durchführung des Vollstreckungsverfahrens samt der nunmehr bekämpften Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme nach Paragraph 11, VVG zuständig und kommt daher dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ebenfalls keine Berechtigung zu. c.) Zum Auftrag zur Kostenvorauszahlung: Grundsätzlich ist dazu zunächst allgemein anzumerken, dass der Verpflichtete den Nachweis erbringen kann, dass die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind, allerdings trifft ihn diesbezüglich - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - die Beweislast (vgl VwGH 28.01.1958, Zl 816/56; VwGH 12.03.1992; Zl 91/06/0219; VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0076; uva).Grundsätzlich ist dazu zunächst allgemein anzumerken, dass der Verpflichtete den Nachweis erbringen kann, dass die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind, allerdings trifft ihn diesbezüglich - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - die Beweislast vergleiche VwGH 28.01.1958, Zl 816/56; VwGH 12.03.1992; Zl 91/06/0219; VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0076; uva). Wurden die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme im Wege einer amtlichen Kostenschätzung ermittelt, muss die verpflichtete Partei in ihrem dagegen erhobenen Rechtsmittel konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten angeben; den Verpflichteten trifft dabei die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme (vgl etwa VwGH 23.05.2002, 2001/07/0183).Wurden die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme im Wege einer amtlichen Kostenschätzung ermittelt, muss die verpflichtete Partei in ihrem dagegen erhobenen Rechtsmittel konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten angeben; den Verpflichteten trifft dabei die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme vergleiche etwa VwGH 23.05.2002, 2001/07/0183). Im angefochtenen Bescheid wurde in der Begründung zum Kostenvorauszahlungsauftrag zwar die Kostenschätzung der Gemeinde AE vom 3.7.2014 zugrunde gelegt, jedoch wurde der belangten Behörde laut Aktenvermerk vom 27.4.2016 von der Gemeinde bestätigt, dass diese Kostenschätzung nach wie vor als aktuell anzusehen ist. Der Vertreter der Gemeinde AE konnte auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 7.2.2017 darlegen, dass die aufgeschlüsselten Leistungen in dieser Kostenschätzung noch immer als aktuell angesehen werden können. Im angefochtenen Bescheid wurden auch die einzelnen Leistungspositionen samt Kostenhöhe in nachvollziehbarer Weise angeführt. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Beschwerde pauschal vor, dass „die Kostenschätzung bei Weitem überhöht sei“. Weder gegen die Erforderlichkeit der einzelnen angeführten Leistungspositionen an sich, noch gegen ihre höhenmäßige Veranschlagung wurden konkrete Einwendungen vorgebracht. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg war mangels jeglicher dagegen gerichteter Vorbringen nicht verpflichtet, die Festsetzung der Höhe der Kostenvorauszahlung von sich aus zu prüfen. Es ergaben sich- angesichts der durchzuführenden Maßnahmen - auch keine Hinweise, dass die Höhe der Kostenvorauszahlung von insgesamt € 300.- unverhältnismäßig wäre. Deshalb bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern (vgl. VwGH vom

  1. Jänner 2005, Zl. 2001/06/0169).Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Beschwerde pauschal vor, dass „die Kostenschätzung bei Weitem überhöht sei“. Weder gegen die Erforderlichkeit der einzelnen angeführten Leistungspositionen an sich, noch gegen ihre höhenmäßige Veranschlagung wurden konkrete Einwendungen vorgebracht. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg war mangels jeglicher dagegen gerichteter Vorbringen nicht verpflichtet, die Festsetzung der Höhe der Kostenvorauszahlung von sich aus zu prüfen. Es ergaben sich- angesichts der durchzuführenden Maßnahmen - auch keine Hinweise, dass die Höhe der Kostenvorauszahlung von insgesamt € 300.- unverhältnismäßig wäre. Deshalb bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern vergleiche VwGH vom
  2. Jänner 2005, Zl. 2001/06/0169). Der Vollständigkeit halber hingewiesen wird jedoch darauf, dass die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuss zurückzuerstatten ist (vgl etwa VwGH 20.10.2005, 2003/06/0191). Der Vollständigkeit halber hingewiesen wird jedoch darauf, dass die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuss zurückzuerstatten ist vergleiche etwa VwGH 20.10.2005, 2003/06/0191). Ein Anspruch darauf, dass ein Kostenvorauszahlungsverfahren durchgeführt wird und in diesem Zuge noch vor der faktischen Amtshandlung Parteiengehör zur Durchführung der Ersatzvornahme gewährt wird, besteht nicht. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass der Kostenvorauszahlungsauftrag nur dann aufgetragen werden dürfe, wenn die Anordnung der Ersatzvornahme rechtskräftig entschieden sei, geht ins Leere, da der Auftrag der Vorauszahlung der Kosten bereits nach Ablauf der in der Anordnung gesetzten Partitionsfrist erteilt werden kann (VwSlg 12.942 A/1989 verst Sen); dieser Auftrag ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid, der gem. § 4 Abs. 2 VVG sofort vollstreckt werden kann (VwGH 20.1.1998, 97/05/0238). Die belangte Behörde hatte sowohl die Anordnung der Ersatzvornahme als auch den Auftrag der Kostenvorauszahlung nach Ablauf der Partitionsfrist aufgrund der Säumigkeit des Beschwerdeführers erlassen.Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass der Kostenvorauszahlungsauftrag nur dann aufgetragen werden dürfe, wenn die Anordnung der Ersatzvornahme rechtskräftig entschieden sei, geht ins Leere, da der Auftrag der Vorauszahlung der Kosten bereits nach Ablauf der in der Anordnung gesetzten Partitionsfrist erteilt werden kann (VwSlg 12.942 A/1989 verst Sen); dieser Auftrag ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid, der gem. Paragraph 4, Absatz 2, VVG sofort vollstreckt werden kann (VwGH 20.1.1998, 97/05/0238). Die belangte Behörde hatte sowohl die Anordnung der Ersatzvornahme als auch den Auftrag der Kostenvorauszahlung nach Ablauf der Partitionsfrist aufgrund der Säumigkeit des Beschwerdeführers erlassen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit hg. Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 13.12.2016, Zl. 405-2/43/2/2-2016 zurückgewiesen. Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Bescheid daher nicht zu beanstanden, weshalb sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist und

§ 28Vw

GVG spruchgemäß abzuweisen war.Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Bescheid daher nicht zu beanstanden, weshalb sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist und

Paragraph 28, VwGVG spruchgemäß abzuweisen war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weshalb auf die zahlreich angeführte Judikatur verwiesen werden darf. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weshalb auf die zahlreich angeführte Judikatur verwiesen werden darf. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.2.43.1.4.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.