GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 280 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 280 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin als handelsrechtlicher Geschäftsführerin der GL GmbH folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 02.09.2016, 08:53 Uhr Ort der Begehung: Neumarkt, B 1, bei Str.-KM 283,700 Fahrtrichtung Straßwalchen Fahrzeug: Lastkraftwagen, xxxx (A) ● Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma GL GmbH in Wals zu verantworten, dass die Firma, die Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ ist, nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von AY AZ, gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagen von 3.500 kg, durch die Beladung um 1.720 kg (=49%) überschritten wurde. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung
Vm § 101
, Paragraph 103 (, eins,) Ziffer eins, Kraftfahrgesetz in Verbindung mit Paragraph 101 (, eins,)a Kraftfahrgesetz in Verbindung mit Paragraph 9 (, eins,) VStG Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe
: § 134
G) einzustellen in eventu die verhängte Strafe zu reduzieren.Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Die Beschwerdeführerin stellte das Überladen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges grundsätzlich nicht in Abrede, wies jedoch darauf hin, dass jeder Mitarbeiter vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges genauestens eingewiesen und auf die Beschränkung der Nutzlast hingewiesen werde. Zudem würden im Betrieb regelmäßig Sicherheitsschulungen durchgeführt werden, im Zuge welcher die Mitarbeiter unter anderem auf die Einhaltung der möglichen Beladungsgrenzen eindringlich hingewiesen werden. Vom verfahrensgegenständlichen Transport sei die Beschwerdeführerin nicht in Kenntnis gesetzt worden. Es sei daher im Verantwortungsbereich des Mitarbeiters gelegen gewesen, auf die Einhaltung der zulässigen Beladungsgrenzen zu achten. Aus Anlass dieses Vorfalls seien im Betrieb nun neuerlich Schulungen durchgeführt worden. Die erfolgte Überladung habe keinerlei Gefährdung nach sich gezogen, da das Fahrzeug grundsätzlich für derartige Lasten ausgelegt sei und nur formal herabtypisiert worden sei, um auch von Personen ohne Pkw-Führerschein gelenkt werden zu können. Die Beschwerdeführerin beantragte das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) einzustellen in eventu die verhängte Strafe zu reduzieren. Von der belangten Behörde wurde die Beschwerde zusammen mit dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung übermittelt. Am 2.2.2017 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei das gegenständliche Verfahren auf Grund des sachlichen Zusammenhanges mit dem ebenfalls beim Landesverwaltungsgericht Salzburg anhängigen Verwaltungsstrafverfahren gegen den Lenker des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges verbunden worden ist. In der Verhandlung wurden die Beschwerdeführerin sowie der Lenker des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges in Anwesenheit des gemeinsamen Rechtsvertreters gehört und befragt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Am 2.9.2016 um 08:53 Uhr wurde von AY AZ der Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx auf der B 1 bei Str.-KM 283,700 im Gemeindegebiet von Neumarkt in Fahrtrichtung Straßwalchen gelenkt und wurde dabei das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges von 3.500 kg um 1.720 kg (49 %) überschritten. Die Beschwerdeführerin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der GL GmbH, welche Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges ist. Im Unternehmen ist die Beschwerdeführerin für den Finanzbereich zuständig. Alle paar Monate werden von der Beschwerdeführerin Besprechungen durchgeführt, im Zuge welcher sie die Mitarbeiter unter Hinweis auf die möglichen verwaltungsstraf- und versicherungsrechtlichen Folgen darüber in Kenntnis setzt, dass Überladungen tunlichst zu vermeiden sind. Vom Sohn der Beschwerdeführerin wird die Arbeitseinteilung vorgenommen sowie die Einhaltung der Beladungsvorschriften kontrolliert. Zu diesem Zweck werden von den Mitarbeitern meistens noch am selben Werktag oder am darauffolgenden die Wiegescheine abgelegt, welche sodann vom Sohn der Beschwerdeführerin in den jeweiligen Akt abgelegt werden. Sobald die jeweilige Baustelle abgerechnet wird, wird auch das auf den Wiegescheinen festgehaltene Gewicht kontrolliert. Im Büro sowie im Aufenthaltsraum des Unternehmens liegt ein mit 2.7.2014 datiertes Schreiben mit folgendem Text auf: "Weisung Beladung Fahrzeuge: Sehr geehrte Mitarbeiter, Bitte zu den Fahrzeugpapieren aller Fahrzeuge legen!!! Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Fahrzeuge eine Zulassung in der Blende haben, in der genau steht wie viel Kilogramm das höchst zulässige Gesamtgewicht des jeweiligen Fahrzeuges beträgt, demnach sind die Fahrzeuge auch zu beladen. Das heißt, dass alle Mitarbeiter das Gewicht der Ladungen zu überprüfen haben mittels Wiegescheinen und dergleichen, damit wir Überladungen auf jeden Fall vermeiden! Mit freundlichen Grüßen AB AAAusschussbericht AA Geschäftsführung" Beweiswürdigung: Die von Beamten der Polizeiinspektion Neumarkt am Wallersee mittels geeichter Straßenfahrzeugwaage festgestellte Überladung des verfahrensgegenständlichen Lastkraftwagens ist im Verfahren nicht bestritten worden. Das höchste zulässige Gesamtgewicht des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges ergibt sich aus dem Zulassungsschein bzw aus dem im Verfahren eingeholten Auszug aus dem Kfz-Zentralregister. Die Feststellungen zur Art und Weise wie im Betrieb der Beschwerdeführerin die Einhaltung der Beladungsvorschriften gewährleistet wird, fußen auf deren Angaben in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht sowie auf dem Inhalt des in Vorlage gebrachten, betriebsinternen Schreibens vom 2.7.2014. Rechtliche Grundlagen: § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – Besondere Fälle der VerantwortlichkeitParagraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
G für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich. Der objektive Tatbestand der beschwerdegegenständlichen Verwaltungsübertretung ist somit als verwirklicht anzusehen. Auf Grund der festgestellten Überladung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges steht die Verwirklichung des in Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG normierten Tatbestandes fest. Die Beschwerdeführerin ist als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Zulassungsbesitzerin zur Vertretung nach außen berufen und damit
Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich. Der objektive Tatbestand der beschwerdegegenständlichen Verwaltungsübertretung ist somit als verwirklicht anzusehen. Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt. Zur Verwirklichung eines Ungehorsamsdelikts gehört weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr, sondern genügt bereits fahrlässiges Verhalten, wovon auszugehen ist, wenn es dem Täter nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt. Zur Verwirklichung eines Ungehorsamsdelikts gehört weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr, sondern genügt bereits fahrlässiges Verhalten, wovon auszugehen ist, wenn es dem Täter nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) obliegt es im Verwaltungsstrafverfahren dem Zulassungsbesitzer sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, indem er konkret darlegt, welche Maßnahmen getroffen wurden, um einer ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen. Nur ein wirksam begleitendes Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortlichkeit für eine vorschriftswidrige Beladung eines Kraftfahrzeuges (VwGH 25.4.2008, 2008/02/0045). Bloße Dienstanweisungen des Zulassungsbesitzers wurden vom VwGH ebenso wenig wie bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen als wirksames Kontrollsystem qualifiziert (VwGH 24.1.1997, 96/02/0489). Auch die nachträgliche Kontrolle der Wiegezettel stellt nach der Judikatur des VwGH kein ausreichend wirksames Kontrollsystem dar, weil es eben gerade darauf ankommt, dass eine Überladung von Vornherein vermieden wird (VwGH 24.1.1997, 96/02/0489). Die in § 103 Abs 1 Z 1 KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintangehalten werden. Hierfür reicht die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus, zumal eine Überwälzung der dem Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen auch gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen. Die bloß nachträgliche, durch Einsichtnahme in die Lieferscheine und Wiegescheine vorgenommene "Überprüfung" stellt keine ausreichende Kontrolltätigkeit dar, da es darauf ankommt, dass die Überladung von Vornherein vermieden wird (VwGH 13.11.1996, 96/03/0232). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) obliegt es im Verwaltungsstrafverfahren dem Zulassungsbesitzer sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, indem er konkret darlegt, welche Maßnahmen getroffen wurden, um einer ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen. Nur ein wirksam begleitendes Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortlichkeit für eine vorschriftswidrige Beladung eines Kraftfahrzeuges (VwGH 25.4.2008, 2008/02/0045). Bloße Dienstanweisungen des Zulassungsbesitzers wurden vom VwGH ebenso wenig wie bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen als wirksames Kontrollsystem qualifiziert (VwGH 24.1.1997, 96/02/0489). Auch die nachträgliche Kontrolle der Wiegezettel stellt nach der Judikatur des VwGH kein ausreichend wirksames Kontrollsystem dar, weil es eben gerade darauf ankommt, dass eine Überladung von Vornherein vermieden wird (VwGH 24.1.1997, 96/02/0489). Die in Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintangehalten werden. Hierfür reicht die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus, zumal eine Überwälzung der dem Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen auch gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen. Die bloß nachträgliche, durch Einsichtnahme in die Lieferscheine und Wiegescheine vorgenommene "Überprüfung" stellt keine ausreichende Kontrolltätigkeit dar, da es darauf ankommt, dass die Überladung von Vornherein vermieden wird (VwGH 13.11.1996, 96/03/0232). Im konkreten Fall hat sich gezeigt, dass die Mitarbeiter des Betriebes alle paar Monate auf die Einhaltung der Beladungsvorschriften hingewiesen werden und im Betrieb eine schriftliche Dienstanweisung bezüglich Fahrzeugbeladung ausgehängt ist. Abgesehen davon hat sich gezeigt, dass hauptsächlich der im Betrieb tätige Sohn der Beschwerdeführerin die Einhaltung der Beladungsvorschriften kontrolliert. Dass dieser wiederum im Sinne der oben zitierten Judikatur des VwGH von der Beschwerdeführerin kontrolliert werden würde, hat sich im Verfahren nicht herausgestellt. Zudem wurde deutlich, dass sich die Kontrolltätigkeit des Sohnes im Wesentlichen darauf beschränkt die Wiegezettel erst im Nachhinein, nämlich beim Abrechnen der jeweiligen Baustelle zu kontrollieren. Deutlich wurde auch, dass ein Verstoß gegen die Beladungsvorschriften betriebsintern keine Konsequenzen nach sich zieht. Die Glaubhaftmachung eines wirksamen Kontrollsystems im Sinne der oben angeführten Judikatur des VwGH ist der Beschwerdeführerin damit nicht gelungen. Die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist daher ebenfalls als erfüllt anzusehen. Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die einschlägige Strafnorm sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Höchststrafe von € 5.000 im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen vor. Die im konkreten Fall übertretene Verwaltungsvorschrift soll Gefahren im Zusammenhang mit Überladungen hintanhalten und dient damit wesentlich dem Interesse der Verkehrssicherheit. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist sohin als beträchtlich anzusehen. Von der Beschwerdeführerin konnten keine Umstände dargelegt werden, wonach auf das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems geschlossen hätte werden können. Mit dem Einwand, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug grundsätzlich auch für eine höhere Nutzlast ausgelegt sei und eine Herabtypisierung vorgenommen worden sei, um auch Arbeitern, die über keinen Lkw-Führerschein verfügen, das Lenken zu ermöglichen, kann für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen werden. Zum einen handelt es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung – wie oben dargelegt – um ein Ungehorsamsdelikt und bedarf es daher für dessen Verwirklichung weder eines Schadens noch einer Gefahr. Zum anderen ist für den verfahrensgegenständlichen Straftatbestand ausschließlich das im Zulassungsschein aufscheinende höchste zulässige Gesamtgewicht maßgeblich, unabhängig von der konkret möglichen Nutzlast. Von einem geringen Verschulden der Beschwerdeführerin kann im konkreten Fall daher nicht ausgegangen werden, weshalb auch dem beantragen Ausspruch einer Ermahnung nicht nachgekommen werden konnte. Straferschwerend war eine einschlägige Vormerkung bei der Landespolizeidirektion Salzburg (VStV/915300389729/2015) zu werten. Milderungsgründe konnten der Beschwerdeführerin hingegen nicht zu Gute gehalten werden. Zutreffend ist die belangte Behörde von durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen. Unter Zugrundlegung dieser Strafbemessungskriterien erscheint die Höhe der verhängten Geldstrafe bzw das Ausmaß der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe sowohl schuld- als auch tatangemessen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der beispielhaft angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der beispielhaft angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.4.808.1.4.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.