RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum24.02.2017 Geschäftszahl405-11/36/1/4-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Manuela Flir über die Beschwerde des AB AA, geb AC, StA NN, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AE AD, AF, Salzburg, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 24.11.2016, Zahl xxxxx/1-2016, betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Manuela Flir über die Beschwerde des Ausschussbericht AA, geb AC, StA NN, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AE AD, AF, Salzburg, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 24.11.2016, Zahl xxxxx/1-2016, betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, zu Recht: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrenslauf: Der am AC in der Republik NN geborene Beschwerdeführer ist nn Staatsangehöriger. Mit Beschluss vom 27.7.2015 sowie vom 21.12.2015 wurde die Adoption des Beschwerdeführers durch den Wahlvater AJ AA sowie durch die Wahlmutter AO AA vom Amtsgericht ZA/NN genehmigt. Mit Anerkenntnis vom 12.5.2016 – rechtkräftig seit 13.6.2016 - wurde diese Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt vom Bezirksgericht St. Johann im Pongau anerkannt (Zahl yyyyy). Am 14.9.2016 hat der Beschwerdeführer im Wege der österreichischen Vertretungsbehörde in ZD Familienzusammenführung mit seinen in Österreich lebenden Wahleltern begehrt und einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gestellt. Dem Antrag waren diverse Unterlagen angeschlossen, eine Urkunde über die Annahme an Kindesstatt befand sich nicht darunter. Am 21.10.2016 ist der Antrag bei der belangten Behörde in St. Johann im Pongau eingelangt. Mit Schreiben vom selben Tag wurden die Wahleltern vor die belangte Behörde geladen und ein Schreiben an die Stadtgemeinde AM zur Erhebung der Wohnsituation übermittelt. Nach Vorsprache des Wahlvaters am 27.10.2016 vor der belangten Behörde wurde mit Schriftsatz vom 28.10.2016 seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Entscheidung des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 12.5.2016 betreffend Anerkennung der Annahme an Kindesstatt übermittelt. Mit bei der belangten Behörde am 9.11.2016 eingelangten Schreiben der Stadtgemeinde AM wurde mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer eine für Inländer ortsübliche Unterkunft zur Verfügung steht. In Entsprechung der Aufforderung der belangten Behörde vom 9.11.2016 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14.11.2016 das bestehende Vollmachtsverhältnis bestätigt. Sodann hat die belangte Behörde nach Einräumung von Parteiengehör den nun verfahrensgegenständlichen Bescheid erlassen, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass ihm der Status eines Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG) auf Grund der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit nicht mehr zukomme, abgewiesen wurde.Sodann hat die belangte Behörde nach Einräumung von Parteiengehör den nun verfahrensgegenständlichen Bescheid erlassen, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass ihm der Status eines Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG) auf Grund der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit nicht mehr zukomme, abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht im Wege seiner Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Begründend legte er darin dar, dass die belangte Behörde erst mit Schreiben vom 27.10.2016 auf die notwendige Beibringung eines Adoptionsnachweises hingewiesen habe. Angesichts des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 27.1.2016, mit welchem eine Stellungnahme in dem beim Bezirksgericht St. Johann anhängigen Adoptionsanerkennungsverfahren abgegeben worden ist, sei aber davon auszugehen, dass die Behörde im Oktober 2016 von der rechtskräftig durchgeführten Adoption jedenfalls gewusst habe. Es sei zwar richtig, dass der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Erkenntnis vom 14.10.2010, Zahl 2008/22/0882 bzw im Erkenntnis vom 13.11.2012, 2011/22/0074, ausgesprochen habe, dass zur Beurteilung der Minderjährigkeit auf den Entscheidungszeitpunkt und nicht auf das Alter zur Zeit der Antragstellung abzustellen sei, jedoch sei in diesem Zusammenhang das im konkreten Fall vorliegende säumige Verhalten der Behörde zu berücksichtigen. Im konkreten Fall hätte die Behörde in Kenntnis von der erfolgten Adoption unmittelbar nach Einlangen des Antrages entscheiden können. Durch die Verweigerung des Aufenthaltstitels werde ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers gemäß Art 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bewirkt. Infolge der rechtskräftigen Adoption sei der Beschwerdeführer nämlich Familienangehöriger im Sinne des § 46 Abs 4 NAG und leite sich daraus ein Anspruch auf Familiennachzug ab. Der Beschwerdeführer beantragte aus all dem seiner Beschwerde stattzugeben und ihm den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht im Wege seiner Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Begründend legte er darin dar, dass die belangte Behörde erst mit Schreiben vom 27.10.2016 auf die notwendige Beibringung eines Adoptionsnachweises hingewiesen habe. Angesichts des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 27.1.2016, mit welchem eine Stellungnahme in dem beim Bezirksgericht St. Johann anhängigen Adoptionsanerkennungsverfahren abgegeben worden ist, sei aber davon auszugehen, dass die Behörde im Oktober 2016 von der rechtskräftig durchgeführten Adoption jedenfalls gewusst habe. Es sei zwar richtig, dass der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Erkenntnis vom 14.10.2010, Zahl 2008/22/0882 bzw im Erkenntnis vom 13.11.2012, 2011/22/0074, ausgesprochen habe, dass zur Beurteilung der Minderjährigkeit auf den Entscheidungszeitpunkt und nicht auf das Alter zur Zeit der Antragstellung abzustellen sei, jedoch sei in diesem Zusammenhang das im konkreten Fall vorliegende säumige Verhalten der Behörde zu berücksichtigen. Im konkreten Fall hätte die Behörde in Kenntnis von der erfolgten Adoption unmittelbar nach Einlangen des Antrages entscheiden können. Durch die Verweigerung des Aufenthaltstitels werde ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bewirkt. Infolge der rechtskräftigen Adoption sei der Beschwerdeführer nämlich Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 46, Absatz 4, NAG und leite sich daraus ein Anspruch auf Familiennachzug ab. Der Beschwerdeführer beantragte aus all dem seiner Beschwerde stattzugeben und ihm den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen. Von der belangten Behörde wurde diese Beschwerde zusammen mit dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung übermittelt. Am 7.2.2017 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilgenommen hat und die Wahleltern des Beschwerdeführers zeugenschaftlich einvernommen worden sind. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der am AC geborene Beschwerdeführer ist nn Staatsangehöriger. Im Juli 2015 wurde er vom nn Staatsangehörigen AJ AA, dem Bruder seiner Mutter adoptiert. Im Dezember 2015 wurde er von der nn Staatsangehörigen AO AA, der Gattin seines Wahlvaters adoptiert. Die Wahleltern leben seit 1999 in Österreich. Am 14.9.2016 hat der Beschwerdeführer im Wege der österreichischen Vertretungsbehörde in ZD einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gestellt. Dem Antrag war keine Urkunde über die Annahme an Kindesstatt angeschlossen. Die leiblichen Eltern des Beschwerdeführers und seine drei Geschwister leben im NN. Der Beschwerdeführer besucht derzeit ein Gymnasium im NN. Auf Grund der Entfernung zwischen Schul- und Wohnort der leiblichen Eltern hält sich der Beschwerdeführer während der Schulzeit überwiegend im Haus seiner Wahleltern im NN auf, in welchem auch die Mutter sowie der Bruder des Wahlvaters wohnen. Der Beschwerdeführer war noch nie in Österreich. Seine Adoptiveltern kennt er von klein auf. Drei Mal im Jahr für maximal drei Wochen verbringen die Wahleltern mit ihren beiden leiblichen Kindern ihren Urlaub im NN. Während dieser Besuche verbringt der Beschwerdeführer Zeit mit seinen Wahleltern und deren beiden Kindern. Zwischen der Wahlfamilie und dem Beschwerdeführer besteht regelmäßiger telefonischer Kontakt. Am BC hat der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr vollendet. Am 24.11.2016 hat die belangte Behörde den beschwerdegegenständlichen Bescheid erlassen. Beweiswürdigung: Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich unbestritten und widerspruchsfrei aus dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes und den Aussagen der in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht einvernommenen Wahleltern. Rechtliche Grundlagen: § 2 Abs 1 Z 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG) - BegriffsbestimmungenParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG) - Begriffsbestimmungen
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 9.Ziffer 9 Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; § 46 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG) - Bestimmungen über die FamilienzusammenführungParagraph 46, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG) - Bestimmungen über die Familienzusammenführung
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1.Ziffer eins der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2.Ziffer 2 ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a)Litera a einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat, b)Litera b einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c)Litera c Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt. (..) § 7 Abs 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – Urkunden und Nachweise für alle AufenthaltstitelParagraph 7, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: 1.Ziffer eins gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2.Ziffer 2 Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen); 3.Ziffer 3 Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 2 a,; 4.Ziffer 4 erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde; 5.Ziffer 5 Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise; 6.Ziffer 6 Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG); 7.Ziffer 7 Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung. Erwägungen und Ergebnis: Aus § 46 Abs 1 Z 2 NAG iVm § 2 Abs 1 Z 9 NAG ergibt sich als Voraussetzung für die Familienangehörigeneigenschaft die Minderjährigkeit eines Adoptivkindes. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer am BC das
- Lebensjahr vollendet und ist damit entsprechend der österreichischen Rechtsordnung Volljährigkeit eingetreten. Aus der einschlägigen Judikatur des VwGH ergibt sich, dass es zur Beurteilung der Minderjährigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt, sondern auf den Entscheidungszeitpunkt (VwGH 13.11.2012, 2011/22/0074). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits volljährig gewesen ist, hat die belangte Behörde zutreffend seinen Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" abgewiesen. Aus Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ergibt sich als Voraussetzung für die Familienangehörigeneigenschaft die Minderjährigkeit eines Adoptivkindes. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer am BC das
- Lebensjahr vollendet und ist damit entsprechend der österreichischen Rechtsordnung Volljährigkeit eingetreten. Aus der einschlägigen Judikatur des VwGH ergibt sich, dass es zur Beurteilung der Minderjährigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt, sondern auf den Entscheidungszeitpunkt (VwGH 13.11.2012, 2011/22/0074). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits volljährig gewesen ist, hat die belangte Behörde zutreffend seinen Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" abgewiesen. Insoweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde säumiges Verhalten vorwirft und dazu in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht von seinen Wahleltern dargelegt wurde, dass man bereits im Juli 2016 versucht habe den verfahrensgegenständlichen Antrag bei der Botschaft in ZF einzubringen, jedoch letztlich bis zum 14.9.2016 zwischen den österreichischen Vertretungsbehörden in ZF und ZD hin und her geschickt worden sei, ist festzuhalten, dass die Beurteilung eines allenfalls säumigen Verhaltens der involvierten Behörden nicht Sache des erkennenden Gerichts ist. Vollständigkeitshalber wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt ergibt, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 14.9.2016 bei der Vertretungsbehörde in ZD eingebracht worden ist und diesem die gemäß § 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) verpflichtend vorzulegende Adoptionsurkunde nicht angeschlossen gewesen ist. Diesbezüglich greift auch nicht das Argument des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde in ihrer Funktion als Jugendwohlfahrtsträger ohnehin vom Bezirksgericht St. Johann im Pongau über die Adoption in Kenntnis gesetzt worden ist. Aus der zitierten Bestimmung ergibt sich klar und unmissverständlich welche Urkunden und Nachweise im Verfahren zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels verpflichtend vorzulegen sind und wird im Antragsformular unter der Rubrik "Folgende Urkunden und Nachweise sind dem Antrag anzuschließen (im Original und in Kopie)" explizit darauf hingewiesen. Der notwendige Adoptionsnachweis ist letztlich erst am 28.10.2016 bei der belangten Behörde eingelangt.Insoweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde säumiges Verhalten vorwirft und dazu in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht von seinen Wahleltern dargelegt wurde, dass man bereits im Juli 2016 versucht habe den verfahrensgegenständlichen Antrag bei der Botschaft in ZF einzubringen, jedoch letztlich bis zum 14.9.2016 zwischen den österreichischen Vertretungsbehörden in ZF und ZD hin und her geschickt worden sei, ist festzuhalten, dass die Beurteilung eines allenfalls säumigen Verhaltens der involvierten Behörden nicht Sache des erkennenden Gerichts ist. Vollständigkeitshalber wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt ergibt, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 14.9.2016 bei der Vertretungsbehörde in ZD eingebracht worden ist und diesem die gemäß Paragraph 7, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) verpflichtend vorzulegende Adoptionsurkunde nicht angeschlossen gewesen ist. Diesbezüglich greift auch nicht das Argument des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde in ihrer Funktion als Jugendwohlfahrtsträger ohnehin vom Bezirksgericht St. Johann im Pongau über die Adoption in Kenntnis gesetzt worden ist. Aus der zitierten Bestimmung ergibt sich klar und unmissverständlich welche Urkunden und Nachweise im Verfahren zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels verpflichtend vorzulegen sind und wird im Antragsformular unter der Rubrik "Folgende Urkunden und Nachweise sind dem Antrag anzuschließen (im Original und in Kopie)" explizit darauf hingewiesen. Der notwendige Adoptionsnachweis ist letztlich erst am 28.10.2016 bei der belangten Behörde eingelangt. Ein unzulässiger Eingriff in das gemäß Art 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens kann entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat noch nie länger als höchstens drei Wochen mit seinen Wahleltern zusammengelebt. In Österreich ist der Beschwerdeführer noch nie gewesen bzw hat er seine Wahleltern noch nie besucht. Nach der Judikatur des VwGH wird ein Zusammenleben als Voraussetzung für eine Beziehung erachtet, die einem Familienleben gleichkommt. Ausnahmsweise können auch andere Faktoren als Nachweis dafür dienen, dass eine Beziehung beständig genug ist, um faktische "familiäre Bindungen" zu schaffen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Obgleich nicht in Abrede gestellt werden kann, dass zwischen den Wahleltern und dem Beschwerdeführer ein gutes Einvernehmen besteht, haben sich für das erkennende Gericht aber keine Umstände gezeigt, die darauf schließen lassen würden, dass eine über das bei nahen Verwandten üblicherweise bestehende Verhältnis hinausgehende Beziehung gegeben wäre (VwGH 19.5.2011, 2008/21/0537). Im konkreten Fall kann weder von der Führung eines gemeinsamen Familienlebens ausgegangen werden noch sind sonstige Umstände zu Tage getreten, welche auf das Vorliegen einer besonders intensiven Bindung schließen lassen würden. Zudem hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer mit seinen im NN lebenden leiblichen Eltern, Geschwister und Großmutter ein Familienleben führt. Für das erkennende Gericht haben sich aus all dem keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass mit der ablehnenden Entscheidung ein unzulässiger Eingriff gemäß Art 8 EMRK verbunden wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Ein unzulässiger Eingriff in das gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens kann entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat noch nie länger als höchstens drei Wochen mit seinen Wahleltern zusammengelebt. In Österreich ist der Beschwerdeführer noch nie gewesen bzw hat er seine Wahleltern noch nie besucht. Nach der Judikatur des VwGH wird ein Zusammenleben als Voraussetzung für eine Beziehung erachtet, die einem Familienleben gleichkommt. Ausnahmsweise können auch andere Faktoren als Nachweis dafür dienen, dass eine Beziehung beständig genug ist, um faktische "familiäre Bindungen" zu schaffen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Obgleich nicht in Abrede gestellt werden kann, dass zwischen den Wahleltern und dem Beschwerdeführer ein gutes Einvernehmen besteht, haben sich für das erkennende Gericht aber keine Umstände gezeigt, die darauf schließen lassen würden, dass eine über das bei nahen Verwandten üblicherweise bestehende Verhältnis hinausgehende Beziehung gegeben wäre (VwGH 19.5.2011, 2008/21/0537). Im konkreten Fall kann weder von der Führung eines gemeinsamen Familienlebens ausgegangen werden noch sind sonstige Umstände zu Tage getreten, welche auf das Vorliegen einer besonders intensiven Bindung schließen lassen würden. Zudem hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer mit seinen im NN lebenden leiblichen Eltern, Geschwister und Großmutter ein Familienleben führt. Für das erkennende Gericht haben sich aus all dem keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass mit der ablehnenden Entscheidung ein unzulässiger Eingriff gemäß Artikel 8, EMRK verbunden wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.11.36.1.4.2017