GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren
G eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision der belangten Behörde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision der belangten Behörde an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: "1. Sie haben am 26.10.2016 um 15.34 Uhr in Salzburg, ZZ durch das unten beschriebene Verhalten berechtigtes Ärgernis erregt, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war. Sie haben mit anderen Personen ein 4x2 Meter Transparent mit der Aufschrift "Soldaten sind Mörder – Nationalismus aus den Köpfen" ausgerollt. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz i.d.F. BGBl. Nr. 61/2016Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 2016, Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe falls diese uneinbringlich ist Freiheitsstrafe
von Ersatzfreiheitsstrafe von von von, € 200,00 5 Tage(
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 218,31" Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde eingebracht und unter Berufung auf die Versammlungsfreiheit die Aufhebung des Strafbescheides, die Einstellung des Verfahrens sowie in eventu Strafminderung beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer
GVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer
Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung festgestellt und erwogen: Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Salzburg vom 08.11.2016, GZ: yyyyy/2016, wurde der Beschwerdeführerin aufgrund einer Anzeige der Landespolizeidirektion Salzburg vom 04.11.2016 eine Übertretung
Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz zum Vorwurf gemacht und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00, Ersatzfreiheitstrafe 5 Tage 14 Stunden, verhängt. Sie habe am 26.10.2016 um 15:34 Uhr in Salzburg, ZZ, mit anderen Personen ein 4 x 2 Meter Transparent mit der Aufschrift "Soldaten sind Mörder – Nationalismus aus den Köpfen" ausgerollt und dadurch berechtigtes Ärgernis erregt, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts nicht gerechtfertigt gewesen sei. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Salzburg vom 08.11.2016, GZ: yyyyy/2016, wurde der Beschwerdeführerin aufgrund einer Anzeige der Landespolizeidirektion Salzburg vom 04.11.2016 eine Übertretung
Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz zum Vorwurf gemacht und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00, Ersatzfreiheitstrafe 5 Tage 14 Stunden, verhängt. Sie habe am 26.10.2016 um 15:34 Uhr in Salzburg, ZZ, mit anderen Personen ein 4 x 2 Meter Transparent mit der Aufschrift "Soldaten sind Mörder – Nationalismus aus den Köpfen" ausgerollt und dadurch berechtigtes Ärgernis erregt, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts nicht gerechtfertigt gewesen sei. Nachdem der fristgerechte Einspruch der Beschwerdeführerin die Strafverfügung außer Kraft treten ließ, erging in weiterer Folge das spruchgleiche Straferkenntnis. Rechtlich ist auszuführen: Gegenständlich wird der Beschwerdeführerin eine Übertretung
Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) in der Fassung BGBl I Nr 61/2016, zum Vorwurf gemacht.Gegenständlich wird der Beschwerdeführerin eine Übertretung
Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2016,, zum Vorwurf gemacht.
Abs 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 500,00 zu bestrafen, wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, es sei denn, das Verhalten sei gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.
Paragraph 81, Absatz eins, SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 500,00 zu bestrafen, wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, es sei denn, das Verhalten sei gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Allein aus der verfahrensgegenständlichen Tatumschreibung kann daraus ein tatbildliches Verhalten der Beschuldigten im Sinne der ihr vorgeworfenen Übertretung der vorstehend zitierten Bestimmung nicht angelastet werden. Nach der diesbezüglichen Tatumschreibung wird der Beschwerdeführerin zum Vorwurf gemacht, durch das Ausrollen eines Transparentes gemeinsam mit anderen Personen mit der Aufschrift "Soldaten sind Mörder – Nationalismus aus den Köpfen" berechtigtes Ärgernis erregt und die öffentliche Ordnung gestört zu haben. Grundvoraussetzung für die Strafbarkeit nach § 81 Abs 1 SPG i.d.g.F. ist, dass das Verhalten die Eignung besitzt, berechtigtes Ärgernis zu erregen, wobei sich die Eignung im Allgemeinen am Gefühl eines Durchschnittsmenschen bestimmt und damit objektiv begründet sein muss. Das Ausrollen des gegenständlichen Transparentes am Nationalfeiertag im Nahbereich der Leistungsschau des Bundesheeres ist zweifellos geeignet, berechtigtes Ärgernis zu erregen. Als weitere Voraussetzung für die Strafbarkeit ist erforderlich, dass dieses Verhalten die öffentliche Ordnung stört. Nach höchstgerichtlicher Judikatur liegt eine Ordnungsstörung vor, wenn der normale Ablauf an einem öffentlichen Ort beeinträchtigt wird (VwGH 06.09.2007, 2005/09/0168 ua). Inwieweit die öffentliche Ordnung durch das vorgeworfene Verhalten (Ausrollen des spruchgegenständlichen Transparentes) gestört worden sein soll ist nicht ersichtlich und lassen die im angefochtenen Straferkenntnis formulierten Tatbegleitumstände keine Ordnungsstörung erkennen. Grundvoraussetzung für die Strafbarkeit nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG i.d.g.F. ist, dass das Verhalten die Eignung besitzt, berechtigtes Ärgernis zu erregen, wobei sich die Eignung im Allgemeinen am Gefühl eines Durchschnittsmenschen bestimmt und damit objektiv begründet sein muss. Das Ausrollen des gegenständlichen Transparentes am Nationalfeiertag im Nahbereich der Leistungsschau des Bundesheeres ist zweifellos geeignet, berechtigtes Ärgernis zu erregen. Als weitere Voraussetzung für die Strafbarkeit ist erforderlich, dass dieses Verhalten die öffentliche Ordnung stört. Nach höchstgerichtlicher Judikatur liegt eine Ordnungsstörung vor, wenn der normale Ablauf an einem öffentlichen Ort beeinträchtigt wird (VwGH 06.09.2007, 2005/09/0168 ua). Inwieweit die öffentliche Ordnung durch das vorgeworfene Verhalten (Ausrollen des spruchgegenständlichen Transparentes) gestört worden sein soll ist nicht ersichtlich und lassen die im angefochtenen Straferkenntnis formulierten Tatbegleitumstände keine Ordnungsstörung erkennen. Zusammengefasst erfüllt das der Beschwerdeführerin in der Tatumschreibung vorgeworfene Verhalten jedenfalls nicht das Tatbild der ihr vorgeworfenen Übertretung und war somit der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Es war daher vorliegend auch nicht zu prüfen, inwieweit ihr Verhalten insbesondere im Hinblick auf die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt war.
GVG war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.10.218.1.5.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.