GVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Abs 1 Z 2 erster Fall leg cit eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall leg cit eingestellt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer nachstehender Tatvorwurf gemacht: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: seit mindestens 15.06.2015 bis zum 02.05.2016 Ort der Begehung: Bezirkshauptmannschaft Hallein Der Beschuldigte hat die Überlassung der durch Schenkung erworbenen Schusswaffe der Kategorie B, namentlich einer Faustfeuerwaffe Steyr Pieper Patent, Nr. XY, nicht binnen 6 Wochen ab der Überlassung jener Behörde schriftlich angezeigt, die den Waffenpaß und die Waffenbesitzkarte des Beschuldigten als Erwerber – im vorliegenden Fall die Bezirkshauptmannschaft Hallein - ausgestellt hat, stattdessen ist erst im Zuge der am 02.05.2016 stattgefundenen waffenrechtlichen Überprüfung zu Tage getreten, dass dem Beschuldigten die Waffe bereits seit mindestens einem Jahr vor dem Zeitpunkt der waffenrechtlichen Überprüfung überlassen wurde. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: Übertretung
: § 51 Abs 2 iVm § 28 Abs 2 Waffengesetz 1996, BGBl 12/1997 idF BGBl 52/2015Paragraph 51, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt 52 aus 2015, Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe
: § 51 Abs 2 Waffengesetz 1996, BGBl 12/1997 idF BGBl Euro 150,00Strafe
: Paragraph 51, Absatz 2, Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt 12 aus 1997, in der Fassung BGBl Euro 150,00 52/2015 Ersatzfreiheitstrafe: 50 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 64,
GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:, Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der
G von der belangten Behörde am 02.05.2016 vorgenommenen Verlässlichkeitsüberprüfung Inhaber des Waffenpasses Nr YYYYY, ausgestellt für zwei Stück Waffen der Kategorie B, vom 26.07.1976 und Inhaber der Waffenbesitzkarte Nr ZZ, ausgestellt für zwei Stück Waffen der Kategorie B, vom 16.11.1977. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der
Paragraph 25, Absatz eins, WaffG von der belangten Behörde am 02.05.2016 vorgenommenen Verlässlichkeitsüberprüfung Inhaber des Waffenpasses Nr YYYYY, ausgestellt für zwei Stück Waffen der Kategorie B, vom 26.07.1976 und Inhaber der Waffenbesitzkarte Nr ZZ, ausgestellt für zwei Stück Waffen der Kategorie B, vom 16.11.1977. Laut Zentralem Waffenregister besaß der Beschwerdeführer bezogen auf den Kontrolltag, also am 02.05.2016, vier Waffen der Kategorie B, die er am 15.09.1977, am 23.08.1979, am 16.10.1981 und am 20.09.2012 erworben hatte. Bei der Verlässlichkeitsüberprüfung am 02.05.2016 wies er neben diesen vier im Zentralen Waffenregister registrierten Waffen eine weitere – funktionstüchtige - Faustfeuerwaffe Steyr Pieper Patent Nr XY der Kategorie B vor, die nicht registriert war. Wann, auf welche Weise und von wem er diese Waffe erworben hatte, konnte nicht festgestellt werden; dem Exekutivorgan gegenüber gab er bei der Verlässlichkeitsüberprüfung an, er besitze diese Waffe "seit Jahren"; in der gegen das angefochtene Straferkenntnis erhobenen Beschwerde führte er aus, er habe sie erst weniger als 6 Wochen vor dem Kontrollzeitpunkt bei Aufräumarbeiten zu Hause gefunden. Eine Anzeige an die Waffenbehörde betreffend den Erwerb der beanstandeten Schusswaffe der Kategorie B erfolgte nicht. Die Staatsanwaltschaft Salzburg hat das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 50 Abs 1 Z 1 (unbefugter Waffenbesitz)
PO am 14.10.2016 wegen Geringfügigkeit eingestellt.Die Staatsanwaltschaft Salzburg hat das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, (unbefugter Waffenbesitz)
Paragraph 191, Absatz eins, StPO am 14.10.2016 wegen Geringfügigkeit eingestellt. In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die getroffenen Feststellungen auf den vorgelegten Behördenakt in Zusammenhalt mit den ergänzend vorgenommenen Ermittlungen. In rechtlicher Hinsicht führen diese Feststellungen zu folgenden Erwägungen:
G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs 1 zu ahnden oder § 32 Abs 3 anzuwenden ist.
Paragraph 51, Absatz 2, WaffG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den Paragraphen 50, oder 51 Absatz eins, zu ahnden oder Paragraph 32, Absatz 3, anzuwenden ist.
Abs 1 leg cit dürfen Schusswaffen der Kategorie B nur dem Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte überlassen werden.
Paragraph 28, Absatz eins, leg cit dürfen Schusswaffen der Kategorie B nur dem Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte überlassen werden. Nach Abs 2 dieser Bestimmung haben der Überlasser und der Erwerber im Falle der Veräußerung die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich anzuzeigen, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte ausgestellt hat.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung haben der Überlasser und der Erwerber im Falle der Veräußerung die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich anzuzeigen, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte ausgestellt hat. Die belangte Behörde macht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, er habe ihr den Erwerb der beanstandeten Schusswaffe nicht schriftlich angezeigt und dadurch § 51 Abs 2 WaffG verletzt.Die belangte Behörde macht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, er habe ihr den Erwerb der beanstandeten Schusswaffe nicht schriftlich angezeigt und dadurch Paragraph 51, Absatz 2, WaffG verletzt. Diese Auffassung teilt das erkennende Gericht nicht: Bereits aus der Diktion des § 28 Abs 1 leg cit (arg: Schusswaffen der Kategorie B dürfen nur dem Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte überlassen werden) ergibt sich, dass sich diese Bestimmung lediglich an Inhaber von Waffenpässen oder Waffenbesitzkarten im Rahmen ihrer Berechtigung (arg: entsprechenden) richtet.Bereits aus der Diktion des Paragraph 28, Absatz eins, leg cit (arg: Schusswaffen der Kategorie B dürfen nur dem Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte überlassen werden) ergibt sich, dass sich diese Bestimmung lediglich an Inhaber von Waffenpässen oder Waffenbesitzkarten im Rahmen ihrer Berechtigung (arg: entsprechenden) richtet. Dieses gesetzliche Ziel wird untermauert durch Abs 2 der genannten Bestimmung, wonach Überlasser und Erwerber einer Schusswaffe der Kategorie B den Erwerb jener Behörde schriftlich anzuzeigen haben, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat.Dieses gesetzliche Ziel wird untermauert durch Absatz 2, der genannten Bestimmung, wonach Überlasser und Erwerber einer Schusswaffe der Kategorie B den Erwerb jener Behörde schriftlich anzuzeigen haben, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat. Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen ist also, festzustellen, welche Waffen Inhaber von Waffenpässen oder Waffenbesitzkarten im Rahmen ihrer bescheidmäßigen Ermächtigung besitzen, um einen rechtlich nicht gedeckten Besitz, der etwa aus der strittigen Frage, ob eine Waffe „anzurechnen“ ist oder nicht, entstehen könnte, hintanzuhalten. Mit anderen Worten: Besitzt jemand weder einen Waffenpass noch eine Waffenbesitzkarte oder sind die jeweiligen Berechtigungsumfänge – wie vorliegend – von vornherein "ausgeschöpft", dann könnte auch die Anzeige eines über einen Waffenpass oder eine Waffenbesitzkarte hinausgehenden Erwerbs diesen nicht verrechtlichen, sondern bliebe ein solcher trotz Befolgung der in § 28 Abs 2 WaffG normierten Anzeigeverpflichtung weiterhin unbefugt. Daraus folgt, dass der Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte, der über den Berechtigungsumfang hinaus eine weitere genehmigungspflichtige Waffe erwirbt, insoweit nicht der Bestimmung des § 28 Abs 2 WaffG unterfällt, sondern die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens ausschließlich im Lichte der strafgerichtlich zu ahndenden Tatbilder des § 50 leg cit zu beurteilen ist.Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen ist also, festzustellen, welche Waffen Inhaber von Waffenpässen oder Waffenbesitzkarten im Rahmen ihrer bescheidmäßigen Ermächtigung besitzen, um einen rechtlich nicht gedeckten Besitz, der etwa aus der strittigen Frage, ob eine Waffe „anzurechnen“ ist oder nicht, entstehen könnte, hintanzuhalten. Mit anderen Worten: Besitzt jemand weder einen Waffenpass noch eine Waffenbesitzkarte oder sind die jeweiligen Berechtigungsumfänge – wie vorliegend – von vornherein "ausgeschöpft", dann könnte auch die Anzeige eines über einen Waffenpass oder eine Waffenbesitzkarte hinausgehenden Erwerbs diesen nicht verrechtlichen, sondern bliebe ein solcher trotz Befolgung der in Paragraph 28, Absatz 2, WaffG normierten Anzeigeverpflichtung weiterhin unbefugt. Daraus folgt, dass der Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte, der über den Berechtigungsumfang hinaus eine weitere genehmigungspflichtige Waffe erwirbt, insoweit nicht der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, WaffG unterfällt, sondern die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens ausschließlich im Lichte der strafgerichtlich zu ahndenden Tatbilder des Paragraph 50, leg cit zu beurteilen ist. Eine Auslegung, wie sie die belangte Behörde vornahm, hätte nämlich zur Folge, dass ein Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses ohne sachliche Rechtfertigung immer dann, wenn er über den jeweiligen Berechtigungsumfang hinaus eine Waffe erwirbt, schlechter gestellt wäre, als eine Person, die nicht im Besitz waffenrechtlicher Dokumente ist. Der Inhaber solcher Dokumente hätte nämlich Bestrafungen wegen Verstoßes gegen § 50 und gegen § 28 Abs 2 WaffG zu gewärtigen, währenddessen der Nichtinhaber ausschließlich nach § 50 WaffG, also „bloß“ vom Strafgericht geahndet werden könnte, da dieser eine Übertretung des § 28 Abs 2 WaffG schon deshalb nicht verwirklichen könnte, weil es insoweit an einer die waffenrechtlichen Dokumente ausstellenden Behörde fehlte. Eine Auslegung, wie sie die belangte Behörde vornahm, hätte nämlich zur Folge, dass ein Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses ohne sachliche Rechtfertigung immer dann, wenn er über den jeweiligen Berechtigungsumfang hinaus eine Waffe erwirbt, schlechter gestellt wäre, als eine Person, die nicht im Besitz waffenrechtlicher Dokumente ist. Der Inhaber solcher Dokumente hätte nämlich Bestrafungen wegen Verstoßes gegen Paragraph 50 und gegen Paragraph 28, Absatz 2, WaffG zu gewärtigen, währenddessen der Nichtinhaber ausschließlich nach Paragraph 50, WaffG, also „bloß“ vom Strafgericht geahndet werden könnte, da dieser eine Übertretung des Paragraph 28, Absatz 2, WaffG schon deshalb nicht verwirklichen könnte, weil es insoweit an einer die waffenrechtlichen Dokumente ausstellenden Behörde fehlte. Es kann dem Waffengesetzgeber nicht zugesonnen werden, eine solche sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gewollt zu haben, ausgehend wovon eine verfassungskonforme Interpretation des § 28 Abs 2 WaffG nur darin bestehen kann, dem Inhaber von waffenrechtlichen Dokumenten die Anzeigeverpflichtung im Rahmen seiner Berechtigung (arg: entsprechend) bloß dann aufzuerlegen, wenn der Erwerb einer Waffe zumindest denkmöglich unter eines seiner waffenrechtlichen Dokumente subsumierbar wäre, nicht aber dann, wenn dies aufgrund der bereits zuvor erfolgten „Ausschöpfung“ des Berechtigungsumfanges von vornherein unvertretbar erscheint. Es kann dem Waffengesetzgeber nicht zugesonnen werden, eine solche sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gewollt zu haben, ausgehend wovon eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 28, Absatz 2, WaffG nur darin bestehen kann, dem Inhaber von waffenrechtlichen Dokumenten die Anzeigeverpflichtung im Rahmen seiner Berechtigung (arg: entsprechend) bloß dann aufzuerlegen, wenn der Erwerb einer Waffe zumindest denkmöglich unter eines seiner waffenrechtlichen Dokumente subsumierbar wäre, nicht aber dann, wenn dies aufgrund der bereits zuvor erfolgten „Ausschöpfung“ des Berechtigungsumfanges von vornherein unvertretbar erscheint. Ausgehend davon war das Verwaltungsstrafverfahren wider den Beschwerdeführer mangels Verwirklichung des gemachten Tatvorwurfes zur Einstellung zu bringen, ohne dass es dazu der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, auf welche die Behörde bereits in der Beschwerdevorlage verzichtete, oder einer weiteren Beweisaufnahme bedurft hätte. Die ordentliche Revision der belangten Behörde war nicht für zulässig zu erklären, da dem vorliegenden Sachverhalt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu entnehmen ist und sich die Auslegung des § 28 Abs 2 WaffG aus dem Gesetzestext ableiten lässt. Die ordentliche Revision des Beschwerdeführers ist ex lege unzulässig.Die ordentliche Revision der belangten Behörde war nicht für zulässig zu erklären, da dem vorliegenden Sachverhalt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu entnehmen ist und sich die Auslegung des Paragraph 28, Absatz 2, WaffG aus dem Gesetzestext ableiten lässt. Die ordentliche Revision des Beschwerdeführers ist ex lege unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.10.221.1.6.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.