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{'item': '405-6/41/1/8-2017'}

Obsah (6)§ 7§ 25a§ 17§ 13§ 12§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum01.03.2017 Geschäftszahl405-6/41/1/8-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher

§ 7Abs 4 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 1.8.2016 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Neuberechnung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und Erstellung eines neuen Pensionsbescheides nicht stattgegeben. Dagegen brachte der Beschwerdeführer per E-Mail das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 15.2.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels vorgehalten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Am 28.2.2017 gab der Beschwerdeführer per E-Mail folgende Äußerung ab: "Wie Sie aus dem weitergeleiteten E-Mail ersehen, habe ich die Beschwerde gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 1.8.2016, Zahl 20408-L/xxxxxxx/210-2016 am 30.08.2016 um 23:59 abgesandt. Wie Sie in Ihrem Schreiben anführen, endete die Beschwerdefrist am 30.08.2016.Somit liegt demnach keine Fristversäumnis vor.Wie Sie in Ihrem Schreiben anführen, endete die Beschwerdefrist am 30.08.2016., Somit liegt demnach keine Fristversäumnis vor. Nach meinen Aufzeichnungen wurde mir die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes am

  1. August 2016 vormittags hinterlegt. Am Nachmittag desselben Tages habe ich das Schriftstück beim Postamt AF AG abgeholt. Nach meiner Rechnung hat die Frist demnach am 31.08.2016 geendet." Das Landesverwaltungsgericht hat hierzu erwogen: Der verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Rechtsmittelwerber durch Hinterlegung beim Postamt AF AG mit Beginn der Abholfrist am 2.8.2016 zugestellt. Am 3.8.2016 wurde das hinterlegte Schreiben vom Beschwerdeführer beim Postamt behoben. Dieser brachte dagegen per E-Mail das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Auf dem Ausdruck des E-Mails, mit welchem das Beschwerdeschreiben übermittelt wurde, scheint "Gesendet: Mittwoch
  2. August 2016 01:59" auf und befindet sich darauf der Eingangsstempel des Amtes der Salzburger Landesregierung mit dem Datum "
  3. Aug. 2016". Dieser Sachverhalt ist den im Akt der belangten Behörde befindlichen und insoferne unbedenklichen Unterlagen sowie der Mitteilung der Post auf eine Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes und der dazu übermittelten Übernahmebestätigung des hinterlegten behördlichen Dokuments zu entnehmen. In beweiswürdigender Hinsicht ist auszuführen, dass sich das Datum der Hinterlegung des Bescheides ohne Zweifel aus dem im Akt der Behörde befindlichen Original-Rückschein ergibt, auf dem sich neben der handschriftlichen Eintragung des Datums des Beginns der Abholfrist der Poststempel der Zustellbasis ZZZZ mit dem zweifelsfrei lesbaren Datum 2.8.2016 befindet. Vom Post-Kundenservice wurde die Hinterlegung der Sendung mit diesem Datum bestätigt und unter Vorlage der Hinterlegungsverständigung samt Übernahmebestätigung mitgeteilt, dass das Schreiben an den Empfänger persönlich am 3.8.2016 ausgefolgt worden ist. Damit ist ohne Zweifel als erwiesen anzusehen, dass die Abholfrist am 2.8.2016 zu laufen begonnen hat. Diesem Beweisergebnis konnte der Beschwerdeführer mit seinem unbelegten Vorbringen, nach seinen Aufzeichnungen sei das Dokument erst am 3.8.2016 hinterlegt worden, nicht wirksam entgegentreten. Im Übrigen brachte der Rechtsmittelwerber auf den Verspätungsvorhalt vor, er habe das E-Mail mit der Beschwerde bereits am 30.8.2016 um 23:59 abgesandt. Rechtlich ist dazu Folgendes auszuführen:

§ 7Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen. Nach der Bestimmung des § 32 Abs 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen. Nach der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 17Abs 1 Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982 id

F BGBl I Nr 5/2008, ist für den Fall, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen. Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008,, ist für den Fall, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Hinterlegte Dokumente gelten

Abs 3 der zitierten Bestimmung mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Nach Abs 4 ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.Hinterlegte Dokumente gelten

Absatz 3, der zitierten Bestimmung mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Nach Absatz 4, ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid nachweislich am 2.8.2016 durch Hinterlegung beim Postamt AF AG zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 30.8.2016. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 31.8.2016 mit E-Mail an die Behörde übermittelt und war diese damit als verspätet anzusehen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das E-Mail mit der Beschwerde bereits am 30.8.2016 um 23:59 abgesandt, ist festzuhalten, dass er damit auch unter der Annahme, dass diese Behauptung zutrifft, nichts für seine Position gewinnen kann, zumal das Rechtsmittel aus folgenden Gründen auch in diesem Fall als verspätet anzusehen ist:

§ 13

Abs 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

§ 13

Abs 5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

Paragraph 13, Absatz 5, AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen. Auf der Homepage des Amtes der Salzburger Landesregierung findet sich unter der Rubrik "Rechtliche Hinweise" in Punkt

  1. folgende Bekanntmachung: "Parteienverkehr, Amtsstunden, Amtssignatur, Hinweise zur elektronischen Kommunikation und Kundmachungen durch das Amt der Landesregierung im Internet ● Parteienverkehr im Amt der Salzburger Landesregierung Montag bis Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr Zu diesen Zeiten stehen wir gerne für persönliche Anliegen und Auskünfte zur Verfügung. Darüber hinaus gehende Parteienverkehrszeiten einzelner Dienststellen der Landesverwaltung finden Sie auf den Internetseiten dieser Dienststellen. Weiters wird auf die Möglichkeit der individuellen Terminvereinbarung hingewiesen. ● Amtsstunden im Amt der Salzburger Landesregierung Montag bis Donnerstag: ​ 7.30 bis 16.15 Uhr Freitag: ​ 7.30 bis 12.30 Uhr Keine Amtsstunden an Feiertagen und am
  2. Dezember und am
  3. Dezember. Während dieser Zeit erreichen Sie uns per Post, E-Mail oder Telefax. Die Empfangsgeräte des Amtes der Salzburger Landesregierung für Telefax und E-Mail sind auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit, allerdings werden sie nur während der Amtsstunden betreut. Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte übermittelt werden, gelten daher auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich des Amtes der Salzburger Landesregierung gelangt sind, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) und werden (erst) ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen. …" Eine Kundmachung von organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten im Internet ist in § 13 Abs 2 zweiter Satz AVG ausdrücklich vorgesehen; unter organisatorischen Beschränkungen sind nach den Erläuterungen zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 (294 BlgNR
  4. GP, 10) auch Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen zu verstehen. Damit kann die Behörde - wie etwa auch im Fall eines Einlaufkastens mit entsprechendem Hinweis - ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekunden, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt - mit Wiederbeginn der Amtsstunden - als eingebracht und eingelangt gelten (vgl wiederum die Erläuterungen 294 BlgNR
  5. GP, 11).Eine Kundmachung von organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten im Internet ist in Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz AVG ausdrücklich vorgesehen; unter organisatorischen Beschränkungen sind nach den Erläuterungen zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 (294 BlgNR
  6. GP, 10) auch Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen zu verstehen. Damit kann die Behörde - wie etwa auch im Fall eines Einlaufkastens mit entsprechendem Hinweis - ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekunden, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt - mit Wiederbeginn der Amtsstunden - als eingebracht und eingelangt gelten vergleiche wiederum die Erläuterungen 294 BlgNR
  7. GP, 11). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt darin keine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, zumal durch die Kundmachung im Internet sichergestellt ist, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können (vgl VwGH vom 23.5.2012, 2012/08/0102 und 0103).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt darin keine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, zumal durch die Kundmachung im Internet sichergestellt ist, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können vergleiche VwGH vom 23.5.2012, 2012/08/0102 und 0103). Aus der auf der Internetseite der belangten Behörde

§ 13

Abs 2 zweiter Satz AVG erfolgten Bekanntmachung, wonach außerhalb der Amtsstunden an die Empfangsgeräte übermittelte Anbringen - auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich der Behörde gelangt sind - erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt gelten, geht eindeutig hervor, dass die Behörde den elektronischen Verkehr auf diese Weise einschränken wollte.Aus der auf der Internetseite der belangten Behörde

Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz AVG erfolgten Bekanntmachung, wonach außerhalb der Amtsstunden an die Empfangsgeräte übermittelte Anbringen - auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich der Behörde gelangt sind - erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt gelten, geht eindeutig hervor, dass die Behörde den elektronischen Verkehr auf diese Weise einschränken wollte. Da die gegenständliche Beschwerde unbestritten außerhalb der Amtsstunden, welche am 30.8.2016, dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist, um 16:15 Uhr geendet hatten, abgeschickt und übermittelt worden ist, gilt diese erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden am 31.8.2016 als eingebracht und eingelangt. Dabei ist es ohne Relevanz, ob die Beschwerde wie vom Beschwerdeführer behauptet am 30.8.2016 um 23:59 Uhr oder wie am Ausdruck des E-Mails ersichtlich am 31.8.2016 um 01:59 Uhr gesendet worden ist (aus diesem Grunde waren auch diesbezügliche weitere Ermittlungen des Gerichts entbehrlich). Der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass § 33 Abs 3 erster Satz AVG, wonach die Tage des Postlaufs in (verfahrensrechtliche) Fristen nicht eingerechnet werden, die rechtzeitige Übergabe an die Post also zur Fristwahrung ausreicht, nicht auch für technische Formen der Übermittlung eines Anbringens an die Behörde etwa durch Telefax oder E-Mail gilt [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 Rz 3, mwN; VwGH vom 22.4.2009, 2008/04/0089; 23.5.2012, 2012/08/0102; sowie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 (BGBl I Nr 5/2008), 294 BlgNR 23. GP, 11 (zu § 13 AVG)]. Im Übrigen vermag auch die Anführung der E-Mail-Adresse des Landesverwaltungsgerichtes im CC-Feld nichts an der dargestellten Beurteilung zu ändern, weil die Beschwerde

§ 12Vw

GVG bei der belangten Behörde - das ist jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (§ 9 Abs 2 Z 1 VwGVG) - einzubringen ist und es sich beim Gericht somit um eine unzuständige Stelle handelt (darüber hinaus ist auch hier der elektronischen Verkehr auf ähnlicher Weise einschränkt).Der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz AVG, wonach die Tage des Postlaufs in (verfahrensrechtliche) Fristen nicht eingerechnet werden, die rechtzeitige Übergabe an die Post also zur Fristwahrung ausreicht, nicht auch für technische Formen der Übermittlung eines Anbringens an die Behörde etwa durch Telefax oder E-Mail gilt [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 33, Rz 3, mwN; VwGH vom 22.4.2009, 2008/04/0089; 23.5.2012, 2012/08/0102; sowie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008,), 294 BlgNR 23. GP, 11 (zu Paragraph 13, AVG)]. Im Übrigen vermag auch die Anführung der E-Mail-Adresse des Landesverwaltungsgerichtes im CC-Feld nichts an der dargestellten Beurteilung zu ändern, weil die Beschwerde

Paragraph 12, VwGVG bei der belangten Behörde - das ist jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) - einzubringen ist und es sich beim Gericht somit um eine unzuständige Stelle handelt (darüber hinaus ist auch hier der elektronischen Verkehr auf ähnlicher Weise einschränkt). Aus den dargestellten Gründen und dem vorliegenden zeitlichen Ablauf ist die Verspätung der Beschwerde offensichtlich. Diese war daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen und war somit auf den Inhalt des Rechtsmittels nicht mehr einzugehen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 44Abs 2 Vw

GVG entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.6.41.1.8.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.