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{'item': '405-2/46/1/11-2017'}

Obsah (16)§ 45§ 366§ 64§ 29a§ 30§ 82b§ 360§ 50Art 130§ 38§ 39§ 9§ 44a§ 32§ 31§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum02.03.2017 Geschäftszahl405-2/46/1/11-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richter

§ 45Abs 1 Z 3 i

Vm § 31 VStG in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr. 33/2013 wegen Verfolgungsverjährung eingestellt.Der Beschwerde wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 31, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. II.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: 1.
  2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 07.11.2016 wurde Herrn DI AB AA Folgendes zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 07.11.2016 wurde Herrn DI Ausschussbericht AA Folgendes zur Last gelegt: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: zumindest seit 08.03.2012 Ort der Begehung: BE, Werk III der BF GmbHBE, Werk römisch drei der BF GmbH ● Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. § 370 GewO für die Einhaltung der gewerblichen Vorschriften verantwortliches Organ der Firma BF Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in BE, zu verantworten, dass diese Firma am Standort BE Nr. yy zumindest seit 8.3.2012 eine genehmigte gewerbliche Betriebsanlage insofern in genehmigungspflichtiger Form nach Änderung betreibt, als im Werk III im Bereich der Abgasführung des Ofens 9 Änderungen durchgeführt wurden, indem 3 Wärmekammern, in denen der Werkstoff Rohaluminium durch die Abgase vorgewärmt wird, errichtet und betrieben wurden. Die Genehmigungspflicht ist gegegen, weil der Betrieb der Anlage nach Änderung geeignet ist, das Leben oder die Gesundheit der Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitsnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr. 450/1994 i.d.g.F. unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebs

aufsuchen, zu gefährden (Brandschutz, Fluchtweg).Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. Paragraph 370, GewO für die Einhaltung der gewerblichen Vorschriften verantwortliches Organ der Firma BF Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in BE, zu verantworten, dass diese Firma am Standort BE Nr. yy zumindest seit 8.3.2012 eine genehmigte gewerbliche Betriebsanlage insofern in genehmigungspflichtiger Form nach Änderung betreibt, als im Werk römisch drei im Bereich der Abgasführung des Ofens 9 Änderungen durchgeführt wurden, indem 3 Wärmekammern, in denen der Werkstoff Rohaluminium durch die Abgase vorgewärmt wird, errichtet und betrieben wurden. Die Genehmigungspflicht ist gegegen, weil der Betrieb der Anlage nach Änderung geeignet ist, das Leben oder die Gesundheit der Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitsnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, i.d.g.F. unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebs

aufsuchen, zu gefährden (Brandschutz, Fluchtweg). Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung

§ 366Abs.1 Z. 3 zweiter Satz Gew

O i.V.m. § 74 Abs. 2 GewOÜbertretung

, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Satz GewO in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, GewO Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe

: § 366 Einleitungssatz GewerbeordnungParagraph 366, Einleitungssatz Gewerbeordnung Euro 400,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

§ 64

(2)des Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 40,60 Gesamtbetrag: Euro 440,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." In der Begründung wurde unter Bezugnahme auf die Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 20.08.2012, welche aufgrund des Wohnsitzes des Beschuldigten an die belangte Behörde

§ 29aVSt

G mit Schreiben vom 30.10.2012 abgetreten worden sei, folgendes ausgeführt:In der Begründung wurde unter Bezugnahme auf die Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 20.08.2012, welche aufgrund des Wohnsitzes des Beschuldigten an die belangte Behörde

Paragraph 29 a, VStG mit Schreiben vom 30.10.2012 abgetreten worden sei, folgendes ausgeführt: Mit Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schreiben vom 20.03.2013 sei dem Beschuldigten die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden und mit weiterem Schreiben sei das Verwaltungsstrafverfahren

§ 30Abs 2 VSt

G bis zur Entscheidung des anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung ausgesetzt worden. Nach Vorlage des das gerichtliche Strafverfahren abschließenden Urteils durch das Landesgericht Salzburg am 19.10.2016 sei das Verwaltungsstrafverfahren fortgeführt worden. Eine Stellungnahme des Beschuldigten sei nicht erfolgt. In rechtlicher Hinsicht wurde ausführlich dargelegt, warum keine unzulässige Doppelbestrafung vorliege. Die Behörde sei zum Schluss gekommen, dass die angeführte Übertretung als erwiesen anzusehen war, wie auch sein diesbezügliches Verschulden. Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, dass keine völlige Unbescholtenheit vorliege (es wurde auf eine Eintragung aus dem Jahr 2012 verwiesen) und von geregelten Verhältnissen ausgegangen worden sei.Mit Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schreiben vom 20.03.2013 sei dem Beschuldigten die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden und mit weiterem Schreiben sei das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 30, Absatz 2, VStG bis zur Entscheidung des anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung ausgesetzt worden. Nach Vorlage des das gerichtliche Strafverfahren abschließenden Urteils durch das Landesgericht Salzburg am 19.10.2016 sei das Verwaltungsstrafverfahren fortgeführt worden. Eine Stellungnahme des Beschuldigten sei nicht erfolgt. In rechtlicher Hinsicht wurde ausführlich dargelegt, warum keine unzulässige Doppelbestrafung vorliege. Die Behörde sei zum Schluss gekommen, dass die angeführte Übertretung als erwiesen anzusehen war, wie auch sein diesbezügliches Verschulden. Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, dass keine völlige Unbescholtenheit vorliege (es wurde auf eine Eintragung aus dem Jahr 2012 verwiesen) und von geregelten Verhältnissen ausgegangen worden sei. 1.2. Mit Schriftsatz vom 28.11.2016 wurde rechtsfreundlich vertreten von DI AB AA Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt. In inhaltlicher Hinsicht wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit 27.08.2010 gewerberechtlicher und davor seit 05.11.2008 handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen sei. Die Vorwärmeanlage bzw. die drei Vorwärmekammern seien seit 2006 in Betrieb. Noch vor seiner Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer hätte eine Reihe von Begehungen mit der Gewerbebehörde und dem Arbeitsinspektorat stattgefunden und sei dieser Teil der Betriebsanlage besichtigt worden. Zudem habe es eine Sicherheitskraft im Unternehmen gegeben, die ausdrücklich für gewerbebehördliche Angelegenheiten zuständig gewesen sei. Im Jahr 2011 habe der Beschwerdeführer eine gesamte Überprüfung der Betriebsanlage durch einen externen Sachverständigen veranlasst bzw. fiel diese mit der 6-Jahresfrist der Überprüfung

§ 82bAbs 1 Gew

O zusammen. Mit Bescheinigung vom 31.03.2011 sei eine Mängelfreiheit der gesamten Betriebsanlage attestiert worden, auf welche der Beschwerdeführer vertrauen habe dürfen. Von der externen Sicherheitskraft sei auch der Ofen 9 im Werk III im Rahmen der Begehung des gesamten Werkes nach Aussage des Zeugen im gerichtlichen Strafverfahren begangen worden. Schließlich übersehe die Behörde, dass die Antragspflicht für die Genehmigung einer Betriebsanlage den Gewerbeinhaber treffe. Der Beschwerdeführer habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer keine unternehmerische Vollmacht für die Betriebsinhaberin zu handeln, sei dem Gewerbeinhaber lediglich für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes verantwortlich und hafte der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften. Es wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt.Mit Schriftsatz vom 28.11.2016 wurde rechtsfreundlich vertreten von DI Ausschussbericht AA Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt. In inhaltlicher Hinsicht wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit 27.08.2010 gewerberechtlicher und davor seit 05.11.2008 handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen sei. Die Vorwärmeanlage bzw. die drei Vorwärmekammern seien seit 2006 in Betrieb. Noch vor seiner Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer hätte eine Reihe von Begehungen mit der Gewerbebehörde und dem Arbeitsinspektorat stattgefunden und sei dieser Teil der Betriebsanlage besichtigt worden. Zudem habe es eine Sicherheitskraft im Unternehmen gegeben, die ausdrücklich für gewerbebehördliche Angelegenheiten zuständig gewesen sei. Im Jahr 2011 habe der Beschwerdeführer eine gesamte Überprüfung der Betriebsanlage durch einen externen Sachverständigen veranlasst bzw. fiel diese mit der 6-Jahresfrist der Überprüfung

Paragraph 82 b, Absatz eins, GewO zusammen. Mit Bescheinigung vom 31.03.2011 sei eine Mängelfreiheit der gesamten Betriebsanlage attestiert worden, auf welche der Beschwerdeführer vertrauen habe dürfen. Von der externen Sicherheitskraft sei auch der Ofen 9 im Werk römisch drei im Rahmen der Begehung des gesamten Werkes nach Aussage des Zeugen im gerichtlichen Strafverfahren begangen worden. Schließlich übersehe die Behörde, dass die Antragspflicht für die Genehmigung einer Betriebsanlage den Gewerbeinhaber treffe. Der Beschwerdeführer habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer keine unternehmerische Vollmacht für die Betriebsinhaberin zu handeln, sei dem Gewerbeinhaber lediglich für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes verantwortlich und hafte der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften. Es wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt. 1.

  1. Mit Schreiben vom 06.12.2016 wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und in einem mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. auf die Teilnahme daran verzichtet wird. Mit Schreiben vom 20.12.2016 erging vom Landesverwaltungsgericht an die Gewerbebehörde die Anfrage, ob und wenn ja wann es zu einer allfälligen nachträglichen Genehmigung gekommen ist. Mit Schreiben vom 09.01.2017 wurde von der Gewerbebehörde nach Rücksprache mit dem Masseverwalter der mittlerweile im Konkurs befindlichen Gewerbeinhaberin mitgeteilt, dass die Anlage nach wie vor stillgelegt und nicht in Betrieb ist. Es ist keine nachträgliche Genehmigung erteilt worden. Mit Schreiben vom 06.02.2017 erging die Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.03.
  2. Mit Schriftsatz vom 22.02.2017 wurde ein ergänzendes Beschwerdevorbringen eingebracht und nochmals näher ausgeführt, dass aufgrund des arbeitsteiligen Verhaltens im Unternehmen Herr Ing. BG BH seit vielen Jahren als Sicherheitsfachkraft bestellt gewesen sei und ihm sämtliche Agenden im Zusammenhang mit der Durchführung und Einholung von gewerbebehördlichen Bewilligungen oblagen. Es sei seine Aufgabe gewesen, die entsprechenden Ansuchen an die Gewerbebehörde zu stellen. Im landesgerichtlichen Strafverfahren seien sowohl der im Jahr 2006 tätig gewesene gewerberechtliche Geschäftsführer wie auch der Beschwerdeführer freigesprochen worden, insbesondere auch deshalb, weil es Sache der Sicherheitskraft gewesen wäre, die gewerberechtliche Genehmigung zu beantragen. Im Zusammenhang mit dem § 82b-Prüfbericht wurde ergänzend ausgeführt, dass der Fachexperte im Zuge seiner Zeugenaussage vor dem Landesgericht Salzburg zugestehen habe müssen, dass die Abgabe des positiven Attestes nicht erfolgen hätte dürfen. Dem Beschwerdeführer habe dies jedoch zum Zeitpunkt der Bestätigung der Rechtskonformität

§ 82bGew

O weder auffallen können noch müssen. Eine verantwortliche Fehlleistung des Beschwerdeführers sei daher nicht erkennbar.Mit Schriftsatz vom 22.02.2017 wurde ein ergänzendes Beschwerdevorbringen eingebracht und nochmals näher ausgeführt, dass aufgrund des arbeitsteiligen Verhaltens im Unternehmen Herr Ing. BG BH seit vielen Jahren als Sicherheitsfachkraft bestellt gewesen sei und ihm sämtliche Agenden im Zusammenhang mit der Durchführung und Einholung von gewerbebehördlichen Bewilligungen oblagen. Es sei seine Aufgabe gewesen, die entsprechenden Ansuchen an die Gewerbebehörde zu stellen. Im landesgerichtlichen Strafverfahren seien sowohl der im Jahr 2006 tätig gewesene gewerberechtliche Geschäftsführer wie auch der Beschwerdeführer freigesprochen worden, insbesondere auch deshalb, weil es Sache der Sicherheitskraft gewesen wäre, die gewerberechtliche Genehmigung zu beantragen. Im Zusammenhang mit dem Paragraph 82 b, -, P, r, ü, f, b, e, r, i, c, h, t, wurde ergänzend ausgeführt, dass der Fachexperte im Zuge seiner Zeugenaussage vor dem Landesgericht Salzburg zugestehen habe müssen, dass die Abgabe des positiven Attestes nicht erfolgen hätte dürfen. Dem Beschwerdeführer habe dies jedoch zum Zeitpunkt der Bestätigung der Rechtskonformität

Paragraph 82 b, GewO weder auffallen können noch müssen. Eine verantwortliche Fehlleistung des Beschwerdeführers sei daher nicht erkennbar. Am 01.03.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft Zell am See teilnahmen. Vom Beschwerdeführer wurde klargestellt, dass er im Zeitraum vom 27.08.2010 bis Sommer 2013 gewerbebehördlicher Geschäftsführer war und per 31.03.2014 gänzlich aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Die verfahrensgegenständliche Betriebsanlagenänderung wurde im September-Oktober 2006 durchgeführt und mit Oktober 2006 fertiggestellt. Bestätigt wurde von allen Anwesenden, dass es seit dem Unfall am 08.03.2012 zu keiner Wiederaufnahme des Betriebes mehr gekommen ist. Von der Vertreterin der Gewerbebehörde wurde mitgeteilt, dass nach Rücksprache mit der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde beabsichtigt war, die Errichtung dh Änderung der Betriebsanlage verwaltungsstrafrechtlich zu verfolgen. Nach Diskussion bzw. Darlegung der Sach- und Rechtslage wurde abschließend vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Verfolgungsverjährung geltend gemacht. 2. Sachverhalt, Beweiswürdigung: Im September-Oktober 2006 wurden im Werk III im Bereich der Abgasführung des Ofens 9 drei Wärmekammern (Vorwärmeanlage) errichtet und im Oktober 2006 in Betrieb genommen.Im September-Oktober 2006 wurden im Werk römisch drei im Bereich der Abgasführung des Ofens 9 drei Wärmekammern (Vorwärmeanlage) errichtet und im Oktober 2006 in Betrieb genommen. Der Beschwerdeführer war seit 27.08.2010 gewerberechtlicher Geschäftsführer der BF Gesellschaft mbH mit Sitz in BE, über welche laut aktuellem Firmenbuchauszug am 14.12.2016 Konkurs eröffnet und diese aufgelöst wurde. Der Beschwerdeführer war bis Sommer 2013 gewerberechtlicher Geschäftsführer, am 31.03.2014 ist er gänzlich aus dem Unternehmen ausgeschieden. Am 08.03.2012 kam es im Werk der (ehemaligen) Anlageninhaberin zu einem Vorfall, bei dem zwei Arbeitnehmer im Vorwärmeofen des Werk III zu Tode kamen (Amtsvermerk des Bezirkspolizeikommandos Zell am See vom 08.03.2012).Am 08.03.2012 kam es im Werk der (ehemaligen) Anlageninhaberin zu einem Vorfall, bei dem zwei Arbeitnehmer im Vorwärmeofen des Werk römisch drei zu Tode kamen (Amtsvermerk des Bezirkspolizeikommandos Zell am See vom 08.03.2012). Mit Schreiben der Gewerbebehörde vom 20.08.2012 kam es nach Durchführung einer Überprüfungsverhandlung vor Ort am 20.03.2012 (§ 338 GewO) zur Anzeige an die Strafbehörde der Bezirkshauptmannschaft Zell am See gegen Herrn DI AB AA, welche mit Schreiben vom 30.10.2012 wohnsitzbezogen an die belangte Behörde abgetreten wurde. Im Zuge der gewerbebehördlichen Überprüfung am 20.03.2012 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See

§ 360Abs 4 Gew

O zur Vermeidung einer Gefahr von Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern die sofortige Stilllegung der Vorwärmekammer im Werk III der BF GmbH verfügt.Mit Schreiben der Gewerbebehörde vom 20.08.2012 kam es nach Durchführung einer Überprüfungsverhandlung vor Ort am 20.03.2012 (Paragraph 338, GewO) zur Anzeige an die Strafbehörde der Bezirkshauptmannschaft Zell am See gegen Herrn DI Ausschussbericht AA, welche mit Schreiben vom 30.10.2012 wohnsitzbezogen an die belangte Behörde abgetreten wurde. Im Zuge der gewerbebehördlichen Überprüfung am 20.03.2012 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See

Paragraph 360, Absatz 4, GewO zur Vermeidung einer Gefahr von Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern die sofortige Stilllegung der Vorwärmekammer im Werk römisch drei der BF GmbH verfügt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.02.2013 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine erstmalige Verfolgungshandlung in Form der Aufforderung zur Rechtfertigung gesetzt. Erhobener Tatvorwurf und Tatzeit waren ident mit Tatvorwurf und Tatzeit in dem nun angefochtenen Straferkenntnis. Gleichzeitig wurde das Verfahren laut Aktenvermerk vom 20.02.2013

§ 30VSt

G ausgesetzt, da nicht auszuschließen war, dass gegen den Beschwerdeführer auch ein gerichtliches Strafverfahren geführt wird. Vom Rechtsvertreter wurde mehrmals um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme ersucht, eine Stellungnahme langte letztlich aber nicht ein.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.02.2013 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine erstmalige Verfolgungshandlung in Form der Aufforderung zur Rechtfertigung gesetzt. Erhobener Tatvorwurf und Tatzeit waren ident mit Tatvorwurf und Tatzeit in dem nun angefochtenen Straferkenntnis. Gleichzeitig wurde das Verfahren laut Aktenvermerk vom 20.02.2013

Paragraph 30, VStG ausgesetzt, da nicht auszuschließen war, dass gegen den Beschwerdeführer auch ein gerichtliches Strafverfahren geführt wird. Vom Rechtsvertreter wurde mehrmals um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme ersucht, eine Stellungnahme langte letztlich aber nicht ein. Aufgrund einer Anfrage durch die Strafbehörde wurde von der Gewerbebehörde mit Schreiben vom 02.04.2013 eine Stellungnahme des Vertreters des Arbeitsinspektorates vom 20.03.2013 übermittelt, aus welcher hervorgeht, dass ab dem Unfallzeitpunkt die Vorwärmeöfen nicht mehr weiterbetrieben wurden. Es kam auch in der Folge zu keiner Wiederaufnahme des Betriebs so wie auch nie eine gewerbebehördliche Genehmigung beantragt bzw erteilt worden ist. Mit Urkundenvorlage vom 12.10.2016 wurde vom Rechtsvertreter des Beschuldigten der Protokollvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgericht Salzburg vom 30.09.3016, GZ zzzzz der belangten Behörde übermittelt (die direkte Übermittlung des Landesgerichts erfolgte am 19.10.2016). Aus dieser gerichtlichen Entscheidung ergibt sich, dass DI AB AA als gewerberechtlicher Geschäftsführer der gegenständlichen Firma in der Zeit von 27.08.2010 bis 08.03.2012 vom Strafantrag unter besonders gefährlichen Verhältnissen fahrlässig den Tod von zwei Mitarbeitern in der Vorwärmekammer 1 im Werk III herbeigeführt zu haben freigesprochen wurde (§ 259 Z 3 StPO). In der Folge erging das nun angefochtene Straferkenntnis.Mit Urkundenvorlage vom 12.10.2016 wurde vom Rechtsvertreter des Beschuldigten der Protokollvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgericht Salzburg vom 30.09.3016, GZ zzzzz der belangten Behörde übermittelt (die direkte Übermittlung des Landesgerichts erfolgte am 19.10.2016). Aus dieser gerichtlichen Entscheidung ergibt sich, dass DI Ausschussbericht AA als gewerberechtlicher Geschäftsführer der gegenständlichen Firma in der Zeit von 27.08.2010 bis 08.03.2012 vom Strafantrag unter besonders gefährlichen Verhältnissen fahrlässig den Tod von zwei Mitarbeitern in der Vorwärmekammer 1 im Werk römisch drei herbeigeführt zu haben freigesprochen wurde (Paragraph 259, Ziffer 3, StPO). In der Folge erging das nun angefochtene Straferkenntnis. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens sowie aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ergibt. Widersprüche oder Unklarheiten ergaben sich keine. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat

§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw

GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, das Verwaltungsgericht

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat

Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, das Verwaltungsgericht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 38Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer seit 27.08.2010 bis Sommer 2013 gewerberechtlicher Geschäftsführer der BF Gesellschaft mbH mit Sitz in BE, Standort BE Nr. yy und somit

§ 39i

Vm § 370 Gewerbeordnung1994 – GewO, BGBl Nr. 194/1994 idgF verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich war. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer seit 27.08.2010 bis Sommer 2013 gewerberechtlicher Geschäftsführer der BF Gesellschaft mbH mit Sitz in BE, Standort BE Nr. yy und somit

Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 370, Gewerbeordnung1994 – GewO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich war. Der Beschwerdeführer rechtfertigt sich im Wesentlichen damit, dass zum einen durch die Tätigkeit einer Sicherheitsfachkraft, welche mit der Einholung gewerbebehördlicher Bewilligungen betraut war, und zum anderen durch die durchgeführte Überprüfung

§ 82bGew

O durch einen extern beauftragten Sachverständigen im Jahr 2011 keine Verantwortlichkeit bzw. Verschulden des Beschwerdeführers gegeben ist.Der Beschwerdeführer rechtfertigt sich im Wesentlichen damit, dass zum einen durch die Tätigkeit einer Sicherheitsfachkraft, welche mit der Einholung gewerbebehördlicher Bewilligungen betraut war, und zum anderen durch die durchgeführte Überprüfung

Paragraph 82 b, GewO durch einen extern beauftragten Sachverständigen im Jahr 2011 keine Verantwortlichkeit bzw. Verschulden des Beschwerdeführers gegeben ist. Dazu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit iS des § 9 VStG folgendes gilt:Dazu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit iS des Paragraph 9, VStG folgendes gilt: Aus dem klaren Wortlaut des § 9 Abs 1 VStG ergibt sich, dass die darin getroffene Regelung nur subsidiär, dh nur dann zu Anwendung zu kommen hat, wenn in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist. Unter den in § 9 Abs 2 VStG dargestellten Voraussetzungen sind die zur Vertretung nach außen Berufenen grundsätzlich berechtigt, verantwortlich Beauftragte zu bestellen, denen die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt (siehe Stolzenlechner/Wendl/Bergthaler, Handbuch Die gewerbliche Betriebsanlage,

  1. Auflage, RZ 384).Aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, VStG ergibt sich, dass die darin getroffene Regelung nur subsidiär, dh nur dann zu Anwendung zu kommen hat, wenn in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist. Unter den in Paragraph 9, Absatz 2, VStG dargestellten Voraussetzungen sind die zur Vertretung nach außen Berufenen grundsätzlich berechtigt, verantwortlich Beauftragte zu bestellen, denen die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt (siehe Stolzenlechner/Wendl/Bergthaler, Handbuch Die gewerbliche Betriebsanlage,
  2. Auflage, RZ 384). Für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften ist hingegen

§ 9Abs 1 VSt

G iVm §§ 39 und 370 GewO der gewerberechtliche Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Im Gewerberecht kommt die Bestellung eines strafrechtlich Verantwortlichen nach § 9 Abs 2 VStG nicht in Betracht (VwGH 26.02.2014, Ro 2014/04/0030 mit Hinweis E vom 1. Juli 1997, 97/04/0063). Sollte die Argumentation des Beschwerdeführers dahingehend verstanden werden, dass in der Person von Ing. BG BH ein verantwortlicher Beauftragter vorhanden gewesen sei, geht diese in die Leere.Für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften ist hingegen

Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraphen 39 und 370 GewO der gewerberechtliche Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Im Gewerberecht kommt die Bestellung eines strafrechtlich Verantwortlichen nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG nicht in Betracht (VwGH 26.02.2014, Ro 2014/04/0030 mit Hinweis E vom

  1. Juli 1997, 97/04/0063). Sollte die Argumentation des Beschwerdeführers dahingehend verstanden werden, dass in der Person von Ing. BG BH ein verantwortlicher Beauftragter vorhanden gewesen sei, geht diese in die Leere. Hinsichtlich des Verschuldens bzw. zu dem dem gewerberechtlichen Geschäftsführer nach § 5 Abs 2 VStG obliegenden Entlastungsbeweis ist anzuführen, dass der Nachweis nicht alleine dadurch erbracht wird, dass die ihn treffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden ist. Im gegenständlichen Fall heißt das, dass alleine durch die Bestellung einer Sicherheitsfachkraft für sich alleine das Verschulden iSd § 5 Abs 1 VStG nicht ausgeschlossen ist (vgl VwGH 11.11.1998, 97/04/0018).Hinsichtlich des Verschuldens bzw. zu dem dem gewerberechtlichen Geschäftsführer nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG obliegenden Entlastungsbeweis ist anzuführen, dass der Nachweis nicht alleine dadurch erbracht wird, dass die ihn treffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden ist. Im gegenständlichen Fall heißt das, dass alleine durch die Bestellung einer Sicherheitsfachkraft für sich alleine das Verschulden iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht ausgeschlossen ist vergleiche VwGH 11.11.1998, 97/04/0018). Mangelndes Verschulden kann nach ständiger Rechtsprechung glaubhaft gemacht werden, indem ein wirksames Kontrollsystem dargetan und nachgewiesen wird, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann (siehe Stolzenlechner/Wendl/Bergthaler, Handbuch Die gewerbliche Betriebsanlage,
  2. Auflage, RZ 385 4.
  3. und die dort angeführte Judikatur). Straffrei ist er daher schon nach den allgemeinen Regeln des VStG, wenn er alles ihm Zumutbare unternommen hat, insbesondere ein wirksames Kontrollsystem geschaffen und überwacht hat, um die Verletzung einer Verwaltungsvorschrift zu verhindern (Pöschl, System der Gewerbeordnung, Wien 2016, RZ 288). Eine nähere Prüfung dieser Frage konnte jedoch unterbleiben, da das angefochtene Straferkenntnis aus nachfolgenden Gründen ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war:

§ 366Abs 1 Z 3 Gew

O begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 € zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt;

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 € zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt; Diese Bestimmung enthält somit zwei – alternative – Straftatbestände, nämlich die „Änderung“ und das „Betreiben der Änderung“ einer genehmigten Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung.

§ 44aVSt

G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

  1. die als erwiesen angenommene Tat;
  2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

§ 44aZ 1 VSt

G 1991 gehört zur Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat neben der Umschreibung der Tathandlung und der Anführung des Tatortes auch die Angabe der Tatzeit (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0030 mit Hinweis E 19. Juni 1990, 89/04/0246; E 8. August 2008, 2006/09/0145; E 16. Juni 2000, 96/21/0737).

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG 1991 gehört zur Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat neben der Umschreibung der Tathandlung und der Anführung des Tatortes auch die Angabe der Tatzeit (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0030 mit Hinweis E

  1. Juni 1990, 89/04/0246; E
  2. August 2008, 2006/09/0145; E
  3. Juni 2000, 96/21/0737). Aus der dem Straferkenntnis zugrundeliegenden Anzeige ergibt sich, dass sowohl die Errichtung dh Änderung als auch der Betrieb der Änderung angezeigt wurden, allerdings keinerlei Differenzierung beim Tatvorwurf inklusive der Tatzeit vorgenommen wurde, was letztlich in der Verfolgungshandlung und in weiterer Folge im Straferkenntnis seinen Niederschlag gefunden hat. In der Beschwerdeverhandlung wurde von der Vertreterin der Gewerbebehörde mitgeteilt, dass die Errichtung der Anlagenänderung vorrangig verwaltungsstrafrechtlich verfolgt hätte werden sollen. Eine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG ist auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzenden Verwaltungsvorschriften iSd § 44a Z 2 VStG zu beziehen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0006).Eine Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzenden Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu beziehen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0006). Der Tatvorwurf

§ 44aVSt

G bezieht sich mehrfach auf den Betrieb der Änderung (nur einmal wird die Wortwendung „errichtet und betrieben“ verwendet) und wird auch bei Angabe der Verwaltungsvorschrift ausdrücklich § 366 Abs 1 Z 3 zweiter Satz GewO angeführt. Daraus ergibt sich, dass als Verwaltungsübertretung nur der Betrieb der Änderung vom Tatvorwurf erfasst ist, die Änderung der Betriebsanlage ohne die dafür gewerbebehördliche Genehmigung ist jedoch von diesem Tatvorwurf nicht in der iSd § 44a VStG geforderten präzisierten Form erfolgt. Der Tatvorwurf

Paragraph 44 a, VStG bezieht sich mehrfach auf den Betrieb der Änderung (nur einmal wird die Wortwendung „errichtet und betrieben“ verwendet) und wird auch bei Angabe der Verwaltungsvorschrift ausdrücklich Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Satz GewO angeführt. Daraus ergibt sich, dass als Verwaltungsübertretung nur der Betrieb der Änderung vom Tatvorwurf erfasst ist, die Änderung der Betriebsanlage ohne die dafür gewerbebehördliche Genehmigung ist jedoch von diesem Tatvorwurf nicht in der iSd Paragraph 44 a, VStG geforderten präzisierten Form erfolgt. Die Tatumschreibung hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189; vgl. B

  1. September 2015, Ra 2015/02/0143); die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat muss dabei (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (VwGH 24.01.2013, 2012/07/0025 mit Hinweis E 26.6.2003, 2002/09/0005, und E 29.2.2012, 2008/10/0191).Die Tatumschreibung hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189; vergleiche B
  2. September 2015, Ra 2015/02/0143); die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat muss dabei (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (VwGH 24.01.2013, 2012/07/0025 mit Hinweis E 26.6.2003, 2002/09/0005, und E 29.2.2012, 2008/10/0191). Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Hinsichtlich der Tatzeit ist anzumerken, dass der Beginn mit „zumindest seit 08.03.2012“ zwar nicht rechtswidrig, aber nicht ganz nachvollziehbar ist, da der Beschwerdeführer bereits seit 27.08.2010 gewerberechtlicher Geschäftsführer war und die Änderung der Betriebsanlage bereits im Jahr 2006 durchgeführt wurde. Bei einer Verwaltungsübertretung

§ 366Abs 1 Z 3 Gew

O handelt es sich um ein Dauerdelikt, dh bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert (VwGH 16.09.2019, 2010/09/0149 mit Hinweis E 4.9.1992, 89/17/0197). Bei einem Dauerdelikt sind Beginn und Ende der Tatzeit in den Spruch des verurteilenden Strafbescheides aufzunehmen.Bei einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO handelt es sich um ein Dauerdelikt, dh bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert (VwGH 16.09.2019, 2010/09/0149 mit Hinweis E 4.9.1992, 89/17/0197). Bei einem Dauerdelikt sind Beginn und Ende der Tatzeit in den Spruch des verurteilenden Strafbescheides aufzunehmen. Eine Einschränkung der Tatzeit hätte jedoch jedenfalls mit dem Ausscheiden des Beschwerdeführers als gewerberechtlicher Geschäftsführer mit Sommer 2013 erfolgen müssen, da damit seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit endete, wobei dies noch im Beschwerdeverfahren zulässig gewesen wäre. Anzumerken bleibt, dass auch im gerichtlichen Strafverfahren als Tatzeitraum der 27.08.2010 bis 08.03.2012 angenommen wurde. Hinsichtlich des somit einzigen Tatvorwurfes des Betriebs der Änderung

§ 366Abs 1 Z 3 zweiter Fall Gew

O sind zwei Dinge maßgeblich: Hinsichtlich des somit einzigen Tatvorwurfes des Betriebs der Änderung

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall GewO sind zwei Dinge maßgeblich: Aus der Aktenlage ergibt sich ganz klar und eindeutig - und wurde dies auch in der Beschwerdeverhandlung nochmals bestätigt - dass nach dem Unfall am 08.03.2012 im Werk III die Vorwärmeanlage nicht mehr im Betrieb war. Schon aus dem der Anzeige angeschlossenen Verhandlungsprotokoll mit mündlich verkündetem Bescheid ist entnehmbar, dass die Stilllegung behördlich angeordnet wurde, auch die von der belangten Behörde erfolgte Nachfrage bei der Gewerbebehörde bestätigte im April 2013, dass kein Betrieb erfolgte. Aus der Aktenlage ergibt sich ganz klar und eindeutig - und wurde dies auch in der Beschwerdeverhandlung nochmals bestätigt - dass nach dem Unfall am 08.03.2012 im Werk römisch drei die Vorwärmeanlage nicht mehr im Betrieb war. Schon aus dem der Anzeige angeschlossenen Verhandlungsprotokoll mit mündlich verkündetem Bescheid ist entnehmbar, dass die Stilllegung behördlich angeordnet wurde, auch die von der belangten Behörde erfolgte Nachfrage bei der Gewerbebehörde bestätigte im April 2013, dass kein Betrieb erfolgte. Aufgrund der mehrjährigen Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens wäre es daher Pflicht der belangten Behörde gewesen, hinsichtlich der vorgeworfenen Tatzeit „zumindest seit 08.03.2012“ eine Überprüfung vorzunehmen bzw. letztlich die Tatzeit auf den 08.03.2012 einzuschränken. Allerdings wäre auch dies letztlich noch im Beschwerdeverfahren möglich gewesen. Zum Zweiten ist jedoch – und ist dies entscheidungswesentlich – hinsichtlich des Tatvorwurfes des Betriebs der Änderung bereits Verfolgungsverjährung eingetreten. Die erste Verfolgungshandlung

§ 32Abs 2 VSt

G erfolgte mit der Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.02.2013, somit deutlich sechs Monate nach dem 08.03.2012. Die erste Verfolgungshandlung

Paragraph 32, Absatz 2, VStG erfolgte mit der Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.02.2013, somit deutlich sechs Monate nach dem 08.03.2012. Nach der Bestimmung des § 31 Abs 1 VStG vor der Novelle BGBl I Nr. 33/2013 mit Wirksamkeit 1.7.2013, welche im gegenständlichen Fall zum Tragen kommt, war die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von sechs Monaten keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Dies war unstrittig im gegenständlichen Fall nicht der Fall, da bis spätestens 08.09.2012 eine Verfolgungshandlung vorgenommen hätte werden müssen, wobei die Delegation an die belangte Behörde erst danach, am 30.10.2012 erfolgt ist.Nach der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, VStG vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, mit Wirksamkeit 1.7.2013, welche im gegenständlichen Fall zum Tragen kommt, war die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von sechs Monaten keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Dies war unstrittig im gegenständlichen Fall nicht der Fall, da bis spätestens 08.09.2012 eine Verfolgungshandlung vorgenommen hätte werden müssen, wobei die Delegation an die belangte Behörde erst danach, am 30.10.2012 erfolgt ist. Im Ergebnis bedeutet dies: Nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Das ist

§ 31Abs 1 VSt

G dann der Fall, wenn gegen eine Person binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3 VStG) vorgenommen worden ist (VwGH 24.01.2013, 2012/07/0025 ua).Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Das ist

Paragraph 31, Absatz eins, VStG dann der Fall, wenn gegen eine Person binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 VStG) vorgenommen worden ist (VwGH 24.01.2013, 2012/07/0025 ua). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Kostenentscheidungrömisch zwei. Kostenentscheidung

§ 52Abs 8 Vw

GVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VWGG)römisch drei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, VWGG) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 44a VStG und § 366 Abs 1 Z 3 GewO. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, VStG und Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.2.46.1.11.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.