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{'item': '405-7/321/1/6-2017'}

Obsah (10)§§ 38§ 64§ 52§ 25a§ 33§ 111§ 2§ 32§ 19§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum02.03.2017 Geschäftszahl405-7/321/1/6-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§§ 38und 50 Vw

GVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf € 1.100 (die Ersatzfreiheitsstrafe auf 168 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass das Wort "Krankenversicherung" durch "Unfallversicherung (Teilversicherter)" ersetzt wird, die übertretene Norm "§ 33 Abs. 1 und 2 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl Nr. 189/1955 idF BGBI I Nr. 31/2007 bzw 150/2009" zu lauten hat und bei der Strafnorm nach "§ 111 Abs." eingefügt wird: "1 und".

Paragraphen 38 und 50 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf € 1.100 (die Ersatzfreiheitsstrafe auf 168 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass das Wort "Krankenversicherung" durch "Unfallversicherung (Teilversicherter)" ersetzt wird, die übertretene Norm "§ 33 Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung BGBI römisch eins Nr. 31 aus 2007, bzw 150/2009" zu lauten hat und bei der Strafnorm nach "§ 111 Abs." eingefügt wird: "1 und". II.römisch zwei. Der

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens reduziert sich sohin auf € 110. Für das Beschwerdeverfahren fallen

§ 52Abs 8 Vw

GVG keine Kosten an.Der

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens reduziert sich sohin auf € 110. Für das Beschwerdeverfahren fallen

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten an. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13.4.2016 wurde dem Beschuldigten als Inhaber eines Gastgewerbes am Standort AU 6, AV AW, und somit als Dienstgeber zur Last gelegt, den Dienstnehmer BA BB, SV-Nr xxxx yyyyyy, zumindest am 19.11.2014 im Ristorante - Pizzeria BC, AU 6, AV AW, als Hilfskraft in der Küche beschäftigt zu haben, obwohl eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestand und dieser Dienstnehmer nicht

§ 33

Abs 1 ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung angemeldet wurde [Zeit der Begehung: 19.11.2014 gegen 13:15 Uhr (Kontrollzeitpunkt), Ort der Begehung: AV AW, AU 6]. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung

§ 111Abs 1 und 2 i

Vm § 33 Abs 1 ASVG, BGBl Nr 189/1995 idgF BGBl Nr 31/2007, begangen und wurde deshalb gegen ihn

§ 111

Abs 2 ASVG eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 1.500 (Ersatzfreiheitsstrafe 228 Stunden verhängt).Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13.4.2016 wurde dem Beschuldigten als Inhaber eines Gastgewerbes am Standort AU 6, AV AW, und somit als Dienstgeber zur Last gelegt, den Dienstnehmer BA BB, SV-Nr xxxx yyyyyy, zumindest am 19.11.2014 im Ristorante - Pizzeria BC, AU 6, AV AW, als Hilfskraft in der Küche beschäftigt zu haben, obwohl eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestand und dieser Dienstnehmer nicht

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung angemeldet wurde [Zeit der Begehung: 19.11.2014 gegen 13:15 Uhr (Kontrollzeitpunkt), Ort der Begehung: AV AW, AU 6]. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 111, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1995, idgF Bundesgesetzblatt Nr 31 aus 2007,, begangen und wurde deshalb gegen ihn

Paragraph 111, Absatz 2, ASVG eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 1.500 (Ersatzfreiheitsstrafe 228 Stunden verhängt). Dagegen brachte der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte darin aus wie folgt: "Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfang nach angefochten, weil die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat verjährt ist. Hierzu ist Folgendes auszuführen: Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat ereignete sich am 19.11.

  1. Dem Beschwerdeführer wurde sodann eine Aufforderung zur Rechtfertigung, datiert mit 6.11.2015, gesandt, wobei diese Aufforderung zur Rechtfertigung unrichtig adressiert war, nämlich an die Adresse AZ 19/5, AD AE. Diese Aufforderung zur Rechtfertigung erreichte den Beschwerdeführer aufgrund er unrichtigen Adressierung nicht, sondern wurde an die Erstbehörde mit dem Vermerk 'verzogen' retourniert. Die Erstbehörde hat sodann neuerlich eine Aufforderung zur Rechtfertigung, datiert mit 15.1.2016, an den Beschwerdeführer versendet und hat diesen am 21.1.2016 erreicht. Die Erstbehörde vertritt die Auffassung, dass die Verjährung im gegenständlichen Fall nicht eingetreten sein, weil eine Verfolgungshandlung noch innerhalb der Jahresfrist gesetzt worden sei und hat diesbezüglich auf die VwGH-Entscheidung vom 29.4.2011, Zl. 2008/09/0287 (das Zitat im angefochtenem Straferkenntnis ist unrichtig) verwiesen. Nun ist es richtig, dass der VwGH die Anforderungen für Verfolgungshandlungen großzügig sieht. Insbesondere wird judiziert, dass die Kenntnis des Beschuldigten von der Verfolgungshandlung nicht erforderlich sei. Mithin sei es bspw. ausreichend, wenn ein Bescheid zur Post gegeben, oder ein Zeuge innerhalb der Frist vernommen wird.Bei aller Großzügigkeit, die der VwGH den Strafbehörden hier zugesteht, verkennt die Erstbehörde aber, dass die zu beurteilende Verfolgungshandlung auch zur Verfolgung der Tat geeignet sein muss. Eine von vornherein ungeeignete Maßnahme kann den Fristenlauf nicht unterbrechen! Eine solche untaugliche Handlung ist nach Auffassung des Beschwerdeführers darin zu sehen, wenn ein unrichtig adressierter Brief an den Beschuldigten versandt wird. Eine solche Briefsendung kann den Beschuldigten nicht erreichen und ist daher für die Verfolgung der betreffenden Tat ungeeignet. Sie kann nämlich nichts auslösen, insbesondere keinen Fristenlauf und sie kann auch rein hypothetisch keine Außenwirkung entfalten, da sie dem Beschuldigten gar nicht zur Kenntnis gelangen kann. Dies wäre aber nach Ansicht des Beschwerdeführers erforderlich, wenn man schon die bloße Absendung einer Aufforderung zur Rechtfertigung als hinreichend ansehen will. Kann sie aus Gründen, die von vornherein absehbar sind, nicht zu einer Außenwirkung führen, dann ist sie ungeeignet und deshalb ohne Unterbrechungswirkung. Die Verjährung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat ist daher eingetreten.Die Erstbehörde vertritt die Auffassung, dass die Verjährung im gegenständlichen Fall nicht eingetreten sein, weil eine Verfolgungshandlung noch innerhalb der Jahresfrist gesetzt worden sei und hat diesbezüglich auf die VwGH-Entscheidung vom 29.4.2011, Zl. 2008/09/0287 (das Zitat im angefochtenem Straferkenntnis ist unrichtig) verwiesen. Nun ist es richtig, dass der VwGH die Anforderungen für Verfolgungshandlungen großzügig sieht. Insbesondere wird judiziert, dass die Kenntnis des Beschuldigten von der Verfolgungshandlung nicht erforderlich sei. Mithin sei es bspw. ausreichend, wenn ein Bescheid zur Post gegeben, oder ein Zeuge innerhalb der Frist vernommen wird., Bei aller Großzügigkeit, die der VwGH den Strafbehörden hier zugesteht, verkennt die Erstbehörde aber, dass die zu beurteilende Verfolgungshandlung auch zur Verfolgung der Tat geeignet sein muss. Eine von vornherein ungeeignete Maßnahme kann den Fristenlauf nicht unterbrechen! Eine solche untaugliche Handlung ist nach Auffassung des Beschwerdeführers darin zu sehen, wenn ein unrichtig adressierter Brief an den Beschuldigten versandt wird. Eine solche Briefsendung kann den Beschuldigten nicht erreichen und ist daher für die Verfolgung der betreffenden Tat ungeeignet. Sie kann nämlich nichts auslösen, insbesondere keinen Fristenlauf und sie kann auch rein hypothetisch keine Außenwirkung entfalten, da sie dem Beschuldigten gar nicht zur Kenntnis gelangen kann. Dies wäre aber nach Ansicht des Beschwerdeführers erforderlich, wenn man schon die bloße Absendung einer Aufforderung zur Rechtfertigung als hinreichend ansehen will. Kann sie aus Gründen, die von vornherein absehbar sind, nicht zu einer Außenwirkung führen, dann ist sie ungeeignet und deshalb ohne Unterbrechungswirkung. Die Verjährung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat ist daher eingetreten. Es wird sohin Folgendes b e a n t r a g t :
  2. Das Verwaltungsgericht möge der gegenständlichen Beschwerde stattgeben und
  3. das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einstellen."
  4. Das Verwaltungsgericht möge der gegenständlichen Beschwerde stattgeben und,
  5. das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einstellen." Mit Schreiben vom 3.2.2017 legte die belangte Behörde den Gesamtakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg forderte in der Folge die gegen den Beschuldigten bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn aufscheinenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen an und übermittelte die Beschwerde dem Finanzamt Salzburg-Land, Finanzpolizei, als Verfahrenspartei unter Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis und ersuchte gleichzeitig um Bekanntgabe der im Strafantrag der Finanzpolizei angeführten "einschlägigen rechtskräftigen Vorstrafe". Mit Schreiben vom 27.2.2017 verwies das Finanzamt vollinhaltlich auf die im behördlichen Strafverfahren abgegebene Stellungnahme vom 14.3.2016, zu welcher sich der Beschuldigte bereits im behördlichen Verfahren geäußert hatte, und übermittelte eine Strafverhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19.7.2011, in welcher unter Zahl SV96-70-2011-DI die Verkündung eines Straferkenntnisses wegen der Verletzung des § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 1 und 1a ASVG protokolliert ist.Mit Schreiben vom 3.2.2017 legte die belangte Behörde den Gesamtakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg forderte in der Folge die gegen den Beschuldigten bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn aufscheinenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen an und übermittelte die Beschwerde dem Finanzamt Salzburg-Land, Finanzpolizei, als Verfahrenspartei unter Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis und ersuchte gleichzeitig um Bekanntgabe der im Strafantrag der Finanzpolizei angeführten "einschlägigen rechtskräftigen Vorstrafe". Mit Schreiben vom 27.2.2017 verwies das Finanzamt vollinhaltlich auf die im behördlichen Strafverfahren abgegebene Stellungnahme vom 14.3.2016, zu welcher sich der Beschuldigte bereits im behördlichen Verfahren geäußert hatte, und übermittelte eine Strafverhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19.7.2011, in welcher unter Zahl SV96-70-2011-DI die Verkündung eines Straferkenntnisses wegen der Verletzung des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und eins a ASVG protokolliert ist. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer

§ 2Vw

GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer

Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt betrieb der Beschuldigte am Standort in AV AW, AU 6, ein Gastgewerbe mit der Betriebsart Restaurant ("Ristorante - Pizzeria BC"). Bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 19.11.2014 um 13:15 Uhr wurde der Dienstnehmer BA BB, SV-Nr xxxx yyyyyy, in der Küche dieses Lokals als Hilfskraft beim Zubereiten von Pizzabrot arbeitend angetroffen. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschäftigte nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Die Meldung als geringfügig beschäftigter Arbeiter (Aushilfe) mit einem Bruttomonatslohn von € 395 und einem Beschäftigungsausmaß von 10 Stunden pro Wochen (5 Beschäftigungstage) mit Beschäftigungsbeginn 19.11.2014 erfolgte am 24.11.2014 um 17:39 Uhr. Mit Schreiben vom 30.10.2015 erstattete das Finanzamt Salzburg-Land (Finanzpolizei Team 52) Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, welche mit Schreiben vom 6.11.2015 den Beschuldigten zur Rechtfertigung aufforderte. Diesem Schreiben, dem der Strafantrag des Finanzamtes beilag, war adressiert an Herrn AB AA, geb. xxx1978, AZ 19/5, AD AE, und hatte folgenden Wortlaut:Mit Schreiben vom 30.10.2015 erstattete das Finanzamt Salzburg-Land (Finanzpolizei Team 52) Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, welche mit Schreiben vom 6.11.2015 den Beschuldigten zur Rechtfertigung aufforderte. Diesem Schreiben, dem der Strafantrag des Finanzamtes beilag, war adressiert an Herrn Ausschussbericht AA, geb. xxx1978, AZ 19/5, AD AE, und hatte folgenden Wortlaut: "Aufforderung zur Rechtfertigung Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 19.11.2014 gegen 13:15 Uhr (Kontrollzeitpunkt) Ort der Begehung: AV AW, AU 6 • Sie haben als Inhaber eines Gastgewerbes im Standort AU 6, AV AW und somit als Dienstgeber den Dienstnehmer BA BB, SV-Nr. xxxx yyyyyy, zumindest am 19.11.2014 im Ristorante - Pizzeria BC, AU 6, AV AW, als Hilfskraft in der Küche beschäftigt, obwohl eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestand und dieser Dienstnehmer nicht

§ 33Abs.

1 ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung angemeldet wurde.Sie haben als Inhaber eines Gastgewerbes im Standort AU 6, AV AW und somit als Dienstgeber den Dienstnehmer BA BB, SV-Nr. xxxx yyyyyy, zumindest am 19.11.2014 im Ristorante - Pizzeria BC, AU 6, AV AW, als Hilfskraft in der Küche beschäftigt, obwohl eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestand und dieser Dienstnehmer nicht

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. Übertretung

§ 111Abs. 1 und 2 i

Vm § 33 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1995, idgF, BGBl. Nr. 31/2007Übertretung

Paragraph 111, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1995,, idgF, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 2007, Sie können sich binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich rechtfertigen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekannt geben. Rechtsgrundlage: §§ 40 und 42 des VerwaltungsstrafgesetzesRechtsgrundlage: Paragraphen 40 und 42 des Verwaltungsstrafgesetzes Bitte beachten Sie, dass das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird, wenn Sie von der Möglichkeit, sich zu rechtfertigen, nicht Gebrauch machen. …" Dieser RSa-Brief wurde von der Post mit den Vermerken "Verzogen" und "Rücksendedatum 11.11.15" an die Behörde retourniert, welche die Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schreiben vom 15.1.2016 erneut an den Beschuldigten – nunmehr an die Adresse AF, AD AE – schickte. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung beim Postamt xyxy mit Beginn der Abholfrist 20.1.2016. Dieser Sachverhalt war der Entscheidung zu Grunde zu legen und stützen sich diese Feststellungen auf die im Akt der belangten Behörde befindlichen und insoferne unbedenklichen Unterlagen. Der Zeitpunkt der Anmeldung zur Sozialversicherung ergibt sich aus den von der Finanzpolizei gemeinsam mit dem Strafantrag vorgelegten Ausdrucken aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die Salzburger Gebietskrankenkasse sowie dem Versicherungsdatenauszug für den Dienstnehmer. Vom Beschuldigten wurde dieser Sachverhalt nicht bestritten, in der Beschwerde bringt er lediglich vor, es liege keine zur Verfolgung der Tat geeignete Verfolgungshandlung vor, weshalb Verjährung der ihm vorgeworfenen Tat eingetreten sei. Andere Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht. Rechtlich ist dazu Folgendes auszuführen: Nach der Bestimmung des § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.Nach der Bestimmung des Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

§ 33Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/1955 id

F BGBl I Nr 31/2007, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An (Ab-)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Personenversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, , in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 31 aus 2007,, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An (Ab-)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Personenversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 33Abs 1a leg cit kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

Gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, leg cit kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

  1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
  2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

§ 33

Abs 2 leg cit gilt Abs 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Paragraph 33, Absatz 2, leg cit gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. Nach § 111 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/ 1955 idF BGBI I Nr 150/2009, handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesNach Paragraph 111, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/ 1955 in der Fassung BGBI römisch eins Nr 150 aus 2009,, handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder 3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder 4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

Absatz 2 dieser Bestimmung ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwarGemäß Absatz 2 dieser Bestimmung ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar  mit Geldstrafe von € 730 bis zu € 2.180, im Wiederholungsfall von € 2.180 bis zu € 5.000mit Geldstrafe von € 730 bis zu € 2.180, im Wiederholungsfall von € 2.180 , bis zu € 5.000  bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs 1 die Geldstrafe bis auf € 365 herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf € 365 herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

§ 32Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VSt

G, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Unter Verfolgungshandlung ist nach Abs 2 der angeführten Bestimmung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Paragraph 32, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Unter Verfolgungshandlung ist nach Absatz 2, der angeführten Bestimmung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht , oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Zeitpunkt, in welchem ein Strafverfahren anhängig ist, der Zeitpunkt, in dem die erste Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG gesetzt wird. Eine Anzeige allein bedeutet noch nicht die Einleitung eines Verfahrens. Der Umstand, dass die Behörde von einem Sachverhalt Kenntnis erlangt (etwa durch eine Anzeige), bedeutet noch nicht, dass gegen die in einen bestimmten Vorfall involvierten Personen auch ein Strafverfahren eingeleitet wird. Die Einleitung des Strafverfahrens erfolgt durch die Setzung von Verfolgungshandlungen gegen einen konkreten Beschuldigten (vgl zB VwGH vom 25.9.1991, 91/02/0078; 8.10.1992, 92/18/0151; 23.4.1992, 91/09/0199; 18.02.1993, 92/09/0333).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Zeitpunkt, in welchem ein Strafverfahren anhängig ist, der Zeitpunkt, in dem die erste Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG gesetzt wird. Eine Anzeige allein bedeutet noch nicht die Einleitung eines Verfahrens. Der Umstand, dass die Behörde von einem Sachverhalt Kenntnis erlangt (etwa durch eine Anzeige), bedeutet noch nicht, dass gegen die in einen bestimmten Vorfall involvierten Personen auch ein Strafverfahren eingeleitet wird. Die Einleitung des Strafverfahrens erfolgt durch die Setzung von Verfolgungshandlungen gegen einen konkreten Beschuldigten vergleiche zB VwGH vom 25.9.1991, 91/02/0078; 8.10.1992, 92/18/0151; 23.4.1992, 91/09/0199; 18.02.1993, 92/09/0333). Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen (vgl zB VwGH vom 15.3.1973, 1874/72, VwSlg 8384 A/1973; 12.5.1989, 87/17/0152).Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen vergleiche zB VwGH vom 15.3.1973, 1874/72, VwSlg 8384 A/1973; 12.5.1989, 87/17/0152). Eine Verfolgungshandlung gegen einen Beschuldigten muss das ihm zur Last gelegte Handeln - im Falle des Unterlassens durch Beschreibung jener Handlung, die er hätte setzen müssen und nach Auffassung der Behörde rechtswidrigerweise nicht gesetzt hat - unter Berücksichtigung sämtlicher in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift näher konkretisieren und individualisieren (vgl zB VwGH vom 29.4.1975, Slg 8819 A; 8.9.2011, 2011/03/0130; 16.2.2016, Ra 2016/08/0025). Die Verfolgungshandlung muss auch - soweit dies tatbildlich ist - den Vorwurf umfassen, in welcher Eigenschaft der Beschuldigte gehandelt habe (VwGH vom 16.1.1987, 86/18/0073; 16.1.1987, 86/18/0077). Dabei bilden die der jeweiligen Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente die Grenze für die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung, mit anderen Worten: Eine Verfolgungshandlung braucht nicht mehr als die der jeweiligen Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente zu umfassen (zB VwGH vom 28.9.1987, 86/10/0200).Eine Verfolgungshandlung gegen einen Beschuldigten muss das ihm zur Last gelegte Handeln - im Falle des Unterlassens durch Beschreibung jener Handlung, die er hätte setzen müssen und nach Auffassung der Behörde rechtswidrigerweise nicht gesetzt hat - unter Berücksichtigung sämtlicher in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift näher konkretisieren und individualisieren vergleiche zB VwGH vom 29.4.1975, Slg 8819 A; 8.9.2011, 2011/03/0130; 16.2.2016, Ra 2016/08/0025). Die Verfolgungshandlung muss auch - soweit dies tatbildlich ist - den Vorwurf umfassen, in welcher Eigenschaft der Beschuldigte gehandelt habe (VwGH vom 16.1.1987, 86/18/0073; 16.1.1987, 86/18/0077). Dabei bilden die der jeweiligen Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente die Grenze für die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung, mit anderen Worten: Eine Verfolgungshandlung braucht nicht mehr als die der jeweiligen Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente zu umfassen (zB VwGH vom 28.9.1987, 86/10/0200). Für die Qualifikation als Verfolgungshandlung genügt nicht das Vorliegen eines behördeninternen Vorganges, sondern es muss dieser noch innerhalb des Ablaufes der Verjährungsfrist in irgendeiner Weise nach außen hin in Erscheinung getreten sein; eine Verfolgungshandlung schließt somit die Verfolgungsverjährung schon dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (zB zur Post gegeben) worden ist (vgl zB VwGH vom 27.3.1979, 3271/1978; 28.2.1997, 97/02/0041).Für die Qualifikation als Verfolgungshandlung genügt nicht das Vorliegen eines behördeninternen Vorganges, sondern es muss dieser noch innerhalb des Ablaufes der Verjährungsfrist in irgendeiner Weise nach außen hin in Erscheinung getreten sein; eine Verfolgungshandlung schließt somit die Verfolgungsverjährung schon dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (zB zur Post gegeben) worden ist vergleiche zB VwGH vom 27.3.1979, 3271 aus 1978,; 28.2.1997, 97/02/0041). Ein Ladungsbescheid, welcher zwar den Beschuldigten wegen dessen Wohnsitzwechsels nicht erreicht hat, der aber durch Übergabe an die Post (Poststempel) die "Sphäre der Behörde" verlassen hat, stellt eine rechtzeitige Verfolgungshandlung dar (zB VwGH vom 22.9.1980, 1390, 1694/80, VwSlg 10232 A/1980; 15.2.1991, 85/18/0323). Auch der Umstand, dass ein Ladungsbescheid den Beschuldigten allenfalls nicht erreicht hat, hindert die die Verfolgungsverjährung ausschließende Wirkung dieses Behördenaktes nicht (VwGH vom 15.2.1991, 85/18/0323; 4.2.1993, 92/18/0168). Im gegenständlichen Fall hat die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6.11.2015 innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist die Sphäre der Behörde verlassen und ist daraus der Beschwerdeführer als Beschuldigter unverwechselbar erkennbar. Schon aufgrund der Bezeichnung des Adressaten als "Herrn AB AA, geb. xxx1978" steht eindeutig fest, um welche konkret (individuell) bestimmte Person es sich handelt (vgl zB VwGH vom 14.10.1976, 731/75, Slg 9149 A; 17.2.1989, 88/18/0357). Daran vermag im Sinne der dargestellten Judikatur auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an der Adresse AZ 19/5, AD AE, sondern bereits an der Adresse AF in AD AE wohnhaft gewesen ist (vgl dazu auch VwGH vom 25.2.2004, 2001/03/0419).Im gegenständlichen Fall hat die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6.11.2015 innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist die Sphäre der Behörde verlassen und ist daraus der Beschwerdeführer als Beschuldigter unverwechselbar erkennbar. Schon aufgrund der Bezeichnung des Adressaten als "Herrn Ausschussbericht AA, geb. xxx1978" steht eindeutig fest, um welche konkret (individuell) bestimmte Person es sich handelt vergleiche zB VwGH vom 14.10.1976, 731/75, Slg 9149 A; 17.2.1989, 88/18/0357). Daran vermag im Sinne der dargestellten Judikatur auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an der Adresse AZ 19/5, AD AE, sondern bereits an der Adresse AF in AD AE wohnhaft gewesen ist vergleiche dazu auch VwGH vom 25.2.2004, 2001/03/0419). Die Bestimmung des § 111 ASVG enthält verschiedene Tatbilder, sodass es für eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG erforderlich ist, dass sich die Behörde auf die im Einzelfall konkret vorgeworfenen Tatbestandselemente bezieht. § 33 Abs 1 ASVG sieht eine Verpflichtung zur Meldung für jede beschäftigte, der Pflichtversicherung entweder in der Krankenversicherung oder (iVm Abs 2) in der Unfall- und Pensionsversicherung unterliegende Person vor. Es genügt daher für eine ausreichende Präzisierung des Tatbildes des § 111 ASVG in der Deliktskonstellation einer unterlassenen Meldung, wenn die Aufforderung zur Rechtfertigung den Hinweis darauf enthält, dass eine Gesetzesverletzung "entgegen den Bestimmungen des § 33 Abs 1 ASVG" vorgeworfen wird (VwGH vom 6.6.2012, 2011/08/0368).Die Bestimmung des Paragraph 111, ASVG enthält verschiedene Tatbilder, sodass es für eine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, VStG erforderlich ist, dass sich die Behörde auf die im Einzelfall konkret vorgeworfenen Tatbestandselemente bezieht. Paragraph 33, Absatz eins, ASVG sieht eine Verpflichtung zur Meldung für jede beschäftigte, der Pflichtversicherung entweder in der Krankenversicherung oder in Verbindung mit Absatz 2,) in der Unfall- und Pensionsversicherung unterliegende Person vor. Es genügt daher für eine ausreichende Präzisierung des Tatbildes des Paragraph 111, ASVG in der Deliktskonstellation einer unterlassenen Meldung, wenn die Aufforderung zur Rechtfertigung den Hinweis darauf enthält, dass eine Gesetzesverletzung "entgegen den Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG" vorgeworfen wird (VwGH vom 6.6.2012, 2011/08/0368). Nachdem die Verfolgungshandlung der Behörde (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6.11.2015 samt beigelegter Anzeige) gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten und wegen eines bestimmten strafbaren Sachverhaltes erfolgt ist, liegt eine taugliche, den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG vor.Nachdem die Verfolgungshandlung der Behörde (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6.11.2015 samt beigelegter Anzeige) gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten und wegen eines bestimmten strafbaren Sachverhaltes erfolgt ist, liegt eine taugliche, den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG vor. Der Tatvorwurf der Verletzung von Meldepflichten

§ 33

Abs 1 ASVG umfasst - für den Fall, dass es der Behörde nicht gelingt, einen Beschäftigungsumfang festzustellen, dass daraus verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden kann - auch den Vorwurf eines Verstoßes gegen § 33 Abs 2 ASVG. Im Straferkenntnis sind sodann nachprüfbare Feststellungen dazu zu treffen, in welchem Umfang Arbeitsverpflichtungen bestanden haben und ob sohin - bezogen auf die einzelnen betroffenen Arbeitnehmer - eine Meldepflicht nach § 33 Abs 1 oder nach § 33 Abs 2 ASVG bestanden hat. Derartige Feststellungen können auch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (vgl zB VwGH vom 24.11.2010, 2009/08/0262; 27.4.2011, 2010/08/0198).Der Tatvorwurf der Verletzung von Meldepflichten

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG umfasst - für den Fall, dass es der Behörde nicht gelingt, einen Beschäftigungsumfang festzustellen, dass daraus verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden kann - auch den Vorwurf eines Verstoßes gegen Paragraph 33, Absatz 2, ASVG. Im Straferkenntnis sind sodann nachprüfbare Feststellungen dazu zu treffen, in welchem Umfang Arbeitsverpflichtungen bestanden haben und ob sohin - bezogen auf die einzelnen betroffenen Arbeitnehmer - eine Meldepflicht nach Paragraph 33, Absatz eins, oder nach Paragraph 33, Absatz 2, ASVG bestanden hat. Derartige Feststellungen können auch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden vergleiche zB VwGH vom 24.11.2010, 2009/08/0262; 27.4.2011, 2010/08/0198). Nachdem die Behörde im angefochtenen Straferkenntnis keine Feststellungen über ein die Geringfügigkeit überschreitendes Beschäftigungsausmaß trifft und sich ein solches weder aus dem Strafantrag noch aus den sonstigen Unterlagen ergibt, war davon auszugehen, dass – so wie vom Beschwerdeführer am 24.11.2014 an die Sozialversicherung gemeldet – ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl II Nr 434/2013, vorgelegen ist. In diesem Sinne war der Spruch des angefochtenen Bescheides daher entsprechend anzupassen.Nachdem die Behörde im angefochtenen Straferkenntnis keine Feststellungen über ein die Geringfügigkeit überschreitendes Beschäftigungsausmaß trifft und sich ein solches weder aus dem Strafantrag noch aus den sonstigen Unterlagen ergibt, war davon auszugehen, dass – so wie vom Beschwerdeführer am 24.11.2014 an die Sozialversicherung gemeldet – ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 434 aus 2013,, vorgelegen ist. In diesem Sinne war der Spruch des angefochtenen Bescheides daher entsprechend anzupassen. Der Beschwerde, die als Beschwerdegrund lediglich die Verjährung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat anführt, war daher in Bezug auf den Schuldspruch keine Folge zu geben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit den von Amts wegen aufzugreifenden Konkretisierungen zu bestätigen. Zur Strafhöhe ist auszuführen:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach der Bestimmung des § 111 Abs 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 dieser Bestimmung von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von € 730 bis zu € 2.180, im Wiederholungsfall von € 2.180 bis zu € 5.000, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Nach der Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 2, ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, dieser Bestimmung von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von € 730 bis zu € 2.180, im Wiederholungsfall von € 2.180 bis zu € 5.000, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung soll sicherstellen, dass eine das österreichische Sozialversicherungssystem aushöhlende Schwarzarbeit leichter erkennbar und diese damit erschwert wird. Übertretungen des § 33 ASVG sind grundsätzlich mit einem schweren Unrechtsgehalt behaftet, gehen sie doch regelmäßig einher mit erheblichen sozialschädlichen Folgen (Hinterziehung von Sozialabgaben, Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne sozialversicherungsrechtliche Absicherung, unlautere Konkurrenzierung anderer Gewerbetreibender). Die übertretenen Bestimmungen des ASVG dienen auch wesentlich dem Schutz des Interesses des (einzelnen) Dienstnehmers, der - ungeachtet des Prinzips der ex lege eintretenden Pflichtversicherung - bei nicht erfolgter Anmeldung Nachteile im Leistungsrecht erleiden kann (VwGH vom 16.3.2011, 2009/08/0056).Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung soll sicherstellen, dass eine das österreichische Sozialversicherungssystem aushöhlende Schwarzarbeit leichter erkennbar und diese damit erschwert wird. Übertretungen des Paragraph 33, ASVG sind grundsätzlich mit einem schweren Unrechtsgehalt behaftet, gehen sie doch regelmäßig einher mit erheblichen sozialschädlichen Folgen (Hinterziehung von Sozialabgaben, Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne sozialversicherungsrechtliche Absicherung, unlautere Konkurrenzierung anderer Gewerbetreibender). Die übertretenen Bestimmungen des ASVG dienen auch wesentlich dem Schutz des Interesses des (einzelnen) Dienstnehmers, der - ungeachtet des Prinzips der ex lege eintretenden Pflichtversicherung - bei nicht erfolgter Anmeldung Nachteile im Leistungsrecht erleiden kann (VwGH vom 16.3.2011, 2009/08/0056). Im gegenständlichen Fall erfolgte die Beschäftigung des Dienstnehmers ohne Anmeldung zur Sozialversicherung, die nachträgliche rückwirkende Anmeldung erfolgte offensichtlich aufgrund der erfolgten Beschäftigungskontrolle, bei welcher der Dienstnehmer arbeitend in der Küche des Restaurants angetroffen worden ist. Der zu beurteilenden Übertretung des ASVG war sohin ein gravierender Unrechtsgehalt beizumessen. Darüber hinaus war auch von einem hohen Grad des Verschuldens auszugehen. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen machte der Beschuldigte trotz Aufforderung durch die Behörde keine Angaben, es war daher von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt nicht vor, gegen den Beschuldigten scheinen bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn rund zwei Dutzend - nicht einschlägige - ungetilgte Verwaltungsübertretungen auf. Andere strafmildernde oder besondere erschwerende Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ansatzpunkte für die Anwendung der Bestimmungen des § 111 Abs 2 letzter Satz ASVG bzw der §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG haben sich im Verfahren nicht ergeben.Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt nicht vor, gegen den Beschuldigten scheinen bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn rund zwei Dutzend - nicht einschlägige - ungetilgte Verwaltungsübertretungen auf. Andere strafmildernde oder besondere erschwerende Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ansatzpunkte für die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz ASVG bzw der Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG haben sich im Verfahren nicht ergeben. Die belangte Behörde führte als Erschwerungsgrund eine einschlägige Vormerkung an. Eine solche Vorstrafe hätte im gegenständlichen Fall richtigerweise eine strafsatzerhöhende Wirkung haben müssen und wäre von der Behörde demnach der zweite Strafrahmen mit einer Geldstrafe von € 2.180 bis zu € 5.000 heranzuziehen gewesen. Da in Bezug auf die von der Finanzpolizei ins Treffen geführte einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2011 in der Zwischenzeit Tilgung eingetreten ist, war diese bei der Strafbemessung nicht mehr zu berücksichtigen (vgl zB VwGH vom 29.6.1992, 92/18/0082). Aus diesem Grunde erschien eine Herabsetzung der für die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu verhängenden Geldstrafe geboten.Die belangte Behörde führte als Erschwerungsgrund eine einschlägige Vormerkung an. Eine solche Vorstrafe hätte im gegenständlichen Fall richtigerweise eine strafsatzerhöhende Wirkung haben müssen und wäre von der Behörde demnach der zweite Strafrahmen mit einer Geldstrafe von € 2.180 bis zu € 5.000 heranzuziehen gewesen. Da in Bezug auf die von der Finanzpolizei ins Treffen geführte einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2011 in der Zwischenzeit Tilgung eingetreten ist, war diese bei der Strafbemessung nicht mehr zu berücksichtigen vergleiche zB VwGH vom 29.6.1992, 92/18/0082). Aus diesem Grunde erschien eine Herabsetzung der für die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu verhängenden Geldstrafe geboten. Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die nunmehr festgesetzte Strafe, die im mittleren Bereich des ersten Strafrahmens der anzuwendenden Strafnorm liegt, sohin den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Sie erscheint aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von weiteren ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Darüber hinaus ist die Strafe auch aus Gründen der Generalprävention geboten, um zukünftig derartige Übertretungen des ASVG wirksam zurückzudrängen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war der reduzierten Geldstrafe anzupassen.Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die nunmehr festgesetzte Strafe, die im mittleren Bereich des ersten Strafrahmens der anzuwendenden Strafnorm liegt, sohin den Strafbemessungskriterien des Paragraph 19, VStG. Sie erscheint aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von weiteren ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Darüber hinaus ist die Strafe auch aus Gründen der Generalprävention geboten, um zukünftig derartige Übertretungen des ASVG wirksam zurückzudrängen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war der reduzierten Geldstrafe anzupassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte

§ 44Abs 3 Z 1 Vw

GVG entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.7.321.1.6.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.