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{'item': 'LVwG-1/286/18-2017'}

Obsah (9)§ 28Art 133§ 61Art 130§ 17§ 25§ 46§ 5§§ 27

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum02.03.2017 GeschäftszahlLVwG-1/286/18-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 28Abs 1 Vw

GVG iVm § 46 Abs 1 NSchG wird aufgrund der Beschwerde der Spruch des angefochtenen Bescheides durch folgende Anordnung ersetzt und wie folgt abgeändert:

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, NSchG wird aufgrund der Beschwerde der Spruch des angefochtenen Bescheides durch folgende Anordnung ersetzt und wie folgt abgeändert: „B. und C. A. wird zu ungeteilter Hand aufgetragen, den auf Grundstück GN xx, KG D., errichteten Reitplatz, samt zugehöriger Flutlichtanlage, sowie die auf den Grundstücken GN xx und GN yy, je KG D., durchgeführten geländeändernden und geländekorrigierenden Maßnahmen (Abziehen von Humus und Schotteraufbringung), die nicht vom als Sonderfläche gewidmeten Bereich umfasst sind (auf GN xx ca 2.405 m² sowie auf GN yy ca 19.225 m²) und insgesamt das Ausmaß von 5.000 m² übersteigen, bis längstens 31. Juli 2017 zu entfernen und den ursprünglichen Zustand (landwirtschaftliche Nutzfläche) wieder herzustellen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Im Rahmen einer am 22.05.2014 stattgefunden Besprechung mit den Vertretern der Gemeinde D. und der belangten Behörde hat sich herausgestellt, dass bei der gegenständlichen Reitanlage im Bereich der Grundstücke GN zz/2, GN qq, GN xx und GN yy, je KG D., unter anderem naturschutzrechtliche Missstände bestehen und wurde daraufhin ein Sachverständiger für Naturschutz mit der Überprüfung beauftragt. Mit Schreiben vom 16.06.2014 erstattete der Amtssachverständige, Dipl.-Ing. H. J., ein naturschutzfachliches Gutachten. Zusammenfassend stellte er fest, dass die gegenständliche Reitanlage mit einer Gesamtfläche von annähernd 5 Hektar ein prägendes Landschaftselement darstelle. Im Landschaftsbild sei die im Bereich der gewidmeten Sonderfläche bestehende Reitanlage mit den Gebäuden deutlich erkennbar. Durch die wesentliche Vergrößerung der Anlage im Grünland im Bereich der freien Landschaft werde die gesamte Anlage im Landschaftsbild wesentlich stärker wahrgenommen. Insbesondere die Flutlichtanlage, die großflächigen Schotterplätze (Lagerplatz, Parkplatz und Reitplatz) mit den darauf gelagerten Gegenständen sowie die großen weißen Stallzelte würden einen Störfaktor im Landschaftsbild, welcher sich nicht harmonisch in die umgebende Landschaft einfüge, darstellen. Es werde daher durch die ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichteten Maßnahmen eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bewirkt. Zudem würden die konsenslos durchgeführten Maßnahmen im Hinblick auf den Charakter der Landschaft zu einer großflächigen technischen Überprägung der Kulturlandschaft führen, da durch das großflächige Ausmaß der gesamten Reitanlage eine erhebliche Veränderung des Charakters der Landschaft bewirkt werde. Hinsichtlich des Naturhaushaltes führe das großflächige Abschieben des gewachsenen Bodens zur Errichtung von geschotterten Park-, Lager- und Sportplätzen zu einer Zerstörung des Lebensraumes für zahlreiche Bodenlebewesen. Ebenso werde auf einer wesentlichen Fläche der potenzielle Standort für die in Salzburg teilweise geschützte Kornblume zunichtegemacht. Aufgrund der Größe der beeinträchtigten Fläche sei daher auch von einer erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes auszugehen. Aus diesen Gründen seien aus naturschutzfachlicher Sicht die Entfernung der Anlagen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu fordern. Über telefonische Nachfrage des Vertreters der belangten Behörde präzisierte der naturschutzfachliche Amtssachverständige seine Stellungnahme vom 16.06.2014 noch dahingehend, dass es sich bei den „befestigten Schotterflächen“ um die Park- bzw Lagerflächen handelt, die sich auf der als Grünland gewidmeten Fläche (nördlich des Reitplatzes bzw der Stützmauer) befänden. Weiters sei der Reitplatz im östlichen Bereich der Anlage (ebenfalls auf Grünland gewidmeter Fläche) zu entfernen. Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde den Beschwerdeführern mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 10.02.2015, Zahl xxx, letztlich aufgetragen, die auf den Grundstücken GN xx und GN yy (Teilflächen), je KG D., ohne naturschutzbehördliche Bewilligung durchgeführten, naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen, nämlich den auf dem Grundstück GN xx, KG D., errichteten Reitplatz als Sportplatz, den auf jener Teilfläche des Grundstückes GN yy, KG D., welche sich außerhalb der Widmung Sonderfläche befindet, errichteten Parkplatz, die auf jener Teilfläche der Grundstücke GN xx und GN yy, je KG D., welche sich außerhalb der Widmung Sonderfläche befindet, durchgeführten geländeverändernde Maßnahme im Ausmaß von mehr als 5.000 m² sowie sämtliche darauf gelagerte Materialien und Anlagen (Fahrzeuge, Stallzelte, Flutlichter, Stützmauer, etc), bis längstens

  1. Juni 2015 zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführer bringen inhaltlich vor, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend mit der Frage des Hofverbandes auseinandergesetzt habe. Auch fehle es an einer Begründung, warum gegenständlich eine freie Landschaft vorliege, da die gegenständliche Reitanlage zum Siedlungsbereich bzw zum gegenständlichen Hofverband gehöre. Die belangte Behörde verweise in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides nur darauf, dass die gegenständliche Reitanlage im Wesentlichen von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern umgeben sei, was bedeuten würde, dass das Kriterium der geschlossenen Ortschaft und des Siedlungsbereiches nicht gegeben sei. Auch fehle es dem angefochtenen Bescheid an einer Beweiswürdigung, da die belangte Behörde im Rahmen des Punktes Sachverhalt lediglich das Gutachten des Amtssachverständigen bzw dessen Stellungnahmen vom 04.06.2014 sowie 03.12.2014 wiedergegeben habe, sodass der Bescheid mit einem weiteren wesentlichen Verfahrensmangel behaftet sei. Weiters sei auch der Spruch des angefochtenen Bescheides zu unbestimmt und undeutlich. Unter Teilstrich 1 des Spruches werde auf den auf dem Grundstück GN xx, KG D., errichteten Reitplatz als Sportplatz Bezug genommen. Ein Teil dieses Reitplatzes befinde sich aber entsprechend dem Flächenwidmungsplan auf der Sonderfläche Reitbetrieb. Dem Spruch sei daher nicht zu entnehmen, ob sich der Wiederherstellungsauftrag auf den gesamten Reitplatz oder lediglich auf jenen Teil beziehe, welcher sich außerhalb der Widmung Sonderfläche Reitbetrieb befindet. Auch der Teilstrich 3 des Spruches sei undeutlich und zu unbestimmt, da nicht nachvollzogen werden könne, um welche „geländeverändernden Maßnahmen“ es sich hiebei handle bzw um welche konkrete Fläche. Gleiches treffe auch auf Teilstrich 4 des angefochtenen Bescheides zu, da nicht nachvollziehbar sei, welche Materialien und Anlagen konkret zu entfernen seien. Außerdem habe die belangte Behörde auch fälschlicherweise angenommen, dass im gegenständlichen Fall kein Hofverband vorliege, da durch die Beschwerdeführerin, die Bewirtschafterin der gegenständlichen Landwirtschaft, insbesondere auch Pferde gezüchtet werden würden. Die Pferdezucht stelle eine forst- und landwirtschaftliche Tätigkeit dar und würden zu diesem Zwecke auch 6 bzw 7 Personen auf dem Hof wohnen. Auch der Beschwerdeführer bewohne eine Wohnung auf der gegenständlichen Liegenschaft. Sämtliche Personen würden ausschließlich für die landwirtschaftlich tätige B. A. arbeiten und werde somit – wie für das Vorliegen eines Hofverbandes gefordert – das Wirtschaften mit dem Wohnen verbunden, sodass gegenständlich jedenfalls von einem Hofverband gesprochen werden könne. Die jährlichen Reitveranstaltungen würden nichts an der Tatsache ändern, dass gegenständlich ein Hofverband vorliege, da die Haupteinnahmequelle der Landwirtschaft die Pferdezucht und nicht das Abhalten von Reitturnieren sei. Die gesamte verfahrensgegenständliche Anlage sei sohin Teil des Hofverbandes und bedürfe daher keiner naturschutzbehördlichen Bewilligung. Zudem sei auch die gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen ungenügend, da keinesfalls – wie von diesem festgestellt – geländeverändernde Maßnahmen auf dem Grundstück GN xx und GN yy, je KG D., in einem Umfang von mehr als 5.000 m² vorgenommen worden seien, sondern sei auf den Grundstücken lediglich Schotter gegen Humus ausgetauscht worden. Geländeändernde Maßnahmen in Form von Aufschüttungen zum Ausgleich des Niveauunterschiedes seien nur auf einer Fläche von 1.500 m² bis 2.000 m² des Grundstückes GN yy, KG D., vorgenommen worden. Auf der gesamten darüberhinausgehenden Fläche seien die Höhenmessungen gleichgeblieben. Es werde daher die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu den angefochtenen Bescheid nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes abzuändern und festzustellen, dass entweder eine naturschutzbehördliche Bewilligung nicht erforderlich sei oder die naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, beantragt. Von der belangten Behörde wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In gegenständlicher Angelegenheit wurde am 21.07.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Für die Beschwerdeführer erschien ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin. Ebenso waren ein Vertreter der Landesumweltanwaltschaft sowie der belangten Behörde anwesend. Dipl.-Ing. H. J. wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes als Amtssachverständiger für Naturschutz beigezogen. Über Nachfrage teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer mit, dass sich die Betriebswohnungen oberhalb des Reitstalles auf dem Grundstück GN xx, KG D., befinden würden. Dort würden sowohl die Mitarbeiter wohnen, als auch der Beschwerdeführer selbst seinen Hauptwohnsitz haben. Die Beschwerdeführerin sei nicht auf der gegenständlichen Anlage gemeldet. Der Amtssachverständige für Naturschutz verwies zunächst auf seine Stellungnahme vom 16.06.2014, der ein Ortsaugenschein am 03.06.2014 vorausgegangen ist. Ergänzend führte er noch aus, dass er im Rahmen des Ortsaugenscheins das gegenständliche Gelände von außen inspiziert und im Zuge dessen auch die in der Stellungnahme aufscheinenden Lichtbilder angefertigt habe. Die genauen Flächenangaben im Spruch des Bescheides seien aufgrund des Vergleiches des Wahrgenommenen mit den Erhebungen anhand des Flächenwidmungsplanes im SAGIS-System zustande gekommen. Er hielt noch fest, dass er nicht im Detail erhoben habe, welche Maßnahmen nun welchem bewilligungspflichtigen Tatbestand zuzuordnen seien, da offensichtlich gewesen sei, dass hier mehrere bewilligungspflichtige Maßnahmen gesetzt worden seien. Betreffend die geländeändernden Maßnahmen ergänzte er, dass bereits aufgrund der Errichtung der Stützmauer jedenfalls eine solche wesentliche geländeändernde Maßnahme vorliege. Auch das Abziehen von Humus auf Grünflächen und das anschließende Aufbringen von Schotter stelle eine solche dar. Über nochmalige Nachfrage bestätigte der Amtssachverständige, dass ein bloßer „Materialaustausch“ aus fachlicher Sicht bereits eine bewilligungspflichtige Maßnahme darstelle. Hiebei sei eine zusätzliche Veränderung des Geländes nicht erforderlich. Bereits der Materialaustausch falle unter den im Gesetz genannten Begriff der „Bodenkorrekturen“. In gegenständlicher Angelegenheit sei aber auch zu berücksichtigen, dass es hier nicht um eine Fläche von einigen Tausend Quadratmeter gehe, sondern um mehr als zwei Hektar. Über Befragen des Verhandlungsleiters definierte der Amtssachverständige aus naturschutzfachlicher Sicht den Begriff des Hofverbandes wie folgt: „Es handelt sich hiebei um ein geschlossenes Ensemble landwirtschaftlicher Objekte in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander. Dies einschließlich dazwischenliegender befestigter und gärtnerisch gestalteter Flächen. Allerdings ohne Einbeziehung der von außen in einen Hofverband hineinreichender Freiräume.“ Der Amtssachverständige bestätigte, dass demzufolge aus naturschutzfachlicher Sicht Freiflächen, die sich nach außen hin erstrecken, nicht unter den Begriff des Hofverbandes zu subsumieren seien. Auf die Frage der Vertreterin der Beschwerdeführer hielt er noch fest, dass es zwar im Naturschutzgesetz keine detaillierte Beschreibung des Begriffes „Hofverband“ gebe, doch sei diese Begriffsdefinition nunmehr im Rahmen der letzten Sachverständigenbesprechung in Anlehnung an die Begriffsbestimmung der geschlossenen Ortschaft erarbeitet worden. Der Vertreter der Landesumweltanwaltschaft wies noch daraufhin, dass es betreffend die gegenständliche Reitanlage schon zu zahlreichen Nachbarbeschwerden gekommen sei, die den immer wieder stattfindenden mehrtägigen internationalen Reitveranstaltungen geschuldet seien. Diese seien auch der Grund, weshalb befestigte Flächen in einem derart großen Ausmaß benötigt werden würden. Im Zuge der Veranstaltungen würden auf den Flächen mehrere Veranstaltungszelte, wie beispielsweise ein Gastronomiezelt oder ein Diskozelt, aufgestellt und betrieben werden. Mit Schreiben vom 05.10.2015 brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst noch vor, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter Hofverband die unmittelbare Nähe des Wohnhauses zu den für den Betrieb wichtigen Wirtschaftsgebäuden zu verstehen sei. Demnach solle das Wirtschaften des Bauern mit dem Wohnen verbunden sein. Gegenständlich handle es sich um einen Reitzuchtbetrieb, welcher durch die Beschwerdeführerin bewirtschaftet werde. Im Rahmen des Reitzuchtbetriebes erfolge die Ausbildung, Vorstellung, Präsentation und vor allem auch die Aufzucht der Jungpferde. Dazu seien die bestehenden Stallungen, die Reithalle, der Reitplatz, der Longierzirkel sowie die Freilaufflächen unerlässlich. Am Reitplatz erfolge insbesondere die Ausbildung, Vorstellung und Präsentation der gezüchteten Jungpferde samt Abnahme der entsprechenden Jungpferdprüfungen. Der Freilauf der gezüchteten Jungpferde habe im Rahmen des Betriebes zwingend nicht nur auf den Freiflächen, sondern insbesondere auch auf dem Schotterplatz zu erfolgen. Auch würden sich die bewohnten Gebäude in unmittelbarer Nähe zu den für den Reitzuchtbetrieb wichtigen Wirtschaftsgebäuden befinden, sodass gegenständlich ein Hofverband vorliege und in der Folge daher keine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich sei. Bei der Beurteilung des Begriffes „Hofverband“ handle es sich um eine Rechtsfrage, die nicht durch den Amtssachverständigen zu beantworten sei. Es sei naheliegend, dass der Begriff des Hofverbandes eine Frage sei, dessen Kriterien nicht im Bereich des Naturschutzes liegen würden, sondern im Bereich der Landwirtschaft und die Frage der geltend gemachten Pferdezucht im Bereich der Tierhaltung-Pferdezucht. Es werde daher die Einholung von Sachverständigengutachten, in eventu Amtssachverständigengutachten aus den Bereichen der Landwirtschaft und Tierhaltung-Pferdezucht beantragt. In gegenständlicher Angelegenheit fand am 22.10.2015 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die Beschwerdeführer mit ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreterin erschienen. Ebenso war der Amtssachverständige für Naturschutz Dipl.-Ing. J. anwesend. Der Beschwerdeführer, C. A., führte eingangs aus, dass die gegenständliche Anlage bereits seit 30 Jahren existiere und die Beschwerdeführerin diese vor etwa 11 bis 12 Jahren gekauft habe. Die gesamte Anlage werde für den Betrieb der Pferdezucht benötigt. Auf der Anlage befinden sich ca 80 Pferde, vom Fohlen bis zur Stute, welche durch 21 Mitarbeiter betreut werden würden. Die Stuten werden gedeckt. Der Verkauf dieser Pferde stelle letztlich ihre Haupteinnahmequelle dar. Zum Verkauf selbst sei es notwendig, auf dem Gelände bestimmte Veranstaltungen durchzuführen. Pro Jahr seien es ca 8 bis 12 Turniere sowie drei bis fünf Veranstaltungen für Zuchtprodukte. Bei diesen Zuchtprodukten handle es sich auch um Pferde, nur werde deren Vermarktung bzw Präsentation nicht in Form eines Turnieres durchgeführt, sondern würden die Jungtiere (bis zu 3 Jahre) freilaufend bzw an der Longe hinter der Mutterstute herlaufend präsentiert. Die Unterscheidung rühre daher, dass die Pferde ab dem
  2. Lebensjahr eine „Jungendpferdeprüfung“ ablegen müssen, welche altersabhängig immer schwieriger werde. Bei neun bis zehn Jahren werde das beste Pferdealter erreicht, da zu diesem Zeitpunkt die Pferde voll ausgebildet sein sollten. Dabei werde zwischen Spring- und Dressurpferde, die 99 % ausmachen würden, unterschieden. Die Turniere selbst würden in der Regel drei bis fünf Tage dauern, sodass an ca 55 bis 60 Tagen im Jahr eine solche Veranstaltung oder Verkaufspräsentation stattfinde. Über den Verkaufserfolg befragt, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er hiezu keine genauen Angaben machen könne. Pro Veranstaltung würde aber bis zu fünf Pferde verkauft werden. Ziel dieser Veranstaltungen sei aber auch die Geschäftsanbahnung und würden Kunden oftmals auch ein bis zwei Tage später nochmal vorbeikommen, um die Pferde in Ruhe zu begutachten. Zwischen den Veranstaltungen sei es Aufgabe des Personals, dafür zu sorgen, dass die Pferde trainiert bzw bewegt werden. Jedes Tier auf der Anlage werde zumindest zweimal pro Tag bewegt. Veranstalter der Turniere sowie Zuchtpferdpräsentationen sei der Sportreitclub D. (SRC), von welchem er selbst Obmann ist. Dieser Verein verfüge über ca 100 Mitglieder und werde dieser zur Ausrichtung der Veranstaltungen benötigt, da

den österreichweiten Vorgaben des Bundesfachverbandes für Reiten und Fahren derartige Turniere und Zuchtpferdpräsentationen nur über einen Verein durchgeführt werden dürfen. Die Einnahmen bzw Meldegebühren der Teilnehmer würden direkt an den Bundesfachverband fließen. Als Veranstalter müsse man aber für die eigenen Pferde nur eine geringere Gebühr bezahlen (ca € 10 pro Start und Pferd). Zusätzlich erhalte ein Veranstalter derartiger Meisterschaften einen etwas höheren Zuschuss durch den Verband. Die Veranstaltungen selbst würden aber ausschließlich über die Pferdeverkäufe finanziert werden. Aufwände würden durch die notwendigen Preisrichter, den Tierarzt sowie in Form der Rot-Kreuz Einsatzkräfte anfallen. Insgesamt würden für die Durchführung einer solchen Veranstaltung etwa 35 Personen benötigt werden. Zu den erzielbaren Preisen befragt, gibt der Beschwerdeführer an, dass dieser abhängig vom Pferd selbst sehr stark variiere. Für ein fünfjähriges, gut entwickeltes Pferd könne ca ein Preis zwischen € 60.000 bis € 70.000 lukriert werden. Bei einem weniger gut entwickelten Pferd ein Preis bis zu € 20.000. Zur Durchführung von Abendveranstaltungen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass diese nicht mehr stattfinden würden und auch tagsüber hier keinerlei Verpflegung oder ähnliche Dinge mehr im großen Umfang angeboten werden würden. Die Abendveranstaltungen seien notwendig gewesen, um die Kosten für die Turniere bzw Zuchtpferdpräsentationen zu decken. Hiezu wies er aber nochmals darauf hin, dass Veranstalter der Reitsportclub gewesen sei. Er hielt noch fest, dass es in den ersten neun Jahren keinerlei Probleme gegeben habe und Auslöser für die derzeitige Lage ein Streit zwischen Bürgermeister und Vizebürgermeister sei. Für die derzeit noch als Grünland gewidmeten Flächen laufe bereits ein Umwidmungsverfahren. Über Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer noch einmal, dass sämtliche Einnahmen aus den Abendveranstaltungen nicht der Beschwerdeführerin als Anlagebetreiberin zugutegekommen seien, sondern dem Sportreitclub. Anhand eines SAGIS-Ausdruckes zeigt der Beschwerdeführer, wo auf dem Grundstück GN xx Lagerungen durchgeführt werden, wo sich das Gebäude der Preisrichter sowie ein Gerüst für Videoaufnahmen befindet und in welchen Gebäuden die Mitarbeiter dauerhaft wohnen. Über Befragen teilte der Beschwerdeführer noch mit, dass die Veranstaltungen in der Regel zeitlich so angesetzt würden, dass kein Flutlicht benötigt werde. Ausnahmsweise könne es aber aufgrund von Unterbrechungen (zB Sturz eines Reiters) zu Verzögerungen kommen, die die Einhaltung des Zeitplanes verhindern würden. Pro Jahr finde auch nur eine Dressurveranstaltung mit Musikbegleitung statt. Auf Nachfrage seiner Vertreterin wies der Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass für einen Reitzuchtbetrieb jedenfalls Stallungen, Boxen, Schrittmaschinen, ein Reitplatz, Freilaufflächen und Reithallen benötigt werden würden. Das Bewegen der Pferde finde in der Regel auf dem Schotterplatz, GN yy, statt, da dort ein Zaun- bzw Leitsystem zur Verfügung stehe, mit welchem bis zu 40 Pferde gleichzeitig bewegt werden können. Hiebei handle es sich aber um keine reine Schotterfläche, sondern seien große Teile dieses Grundstückes bereits mit Rasen wieder bewachsen. Der Zustand oben hänge davon ab, ob die Befestigung aufgrund der Witterung notwendig gewesen sei. Ansonsten würden die Pferde auf dem Reitplatz auf dem Grundstück GN xx bewegt werden. Jedes Pferd werde zweimal täglich etwa 1,5 bis 2 Stunden bewegt. Es komme aber auch vor, dass Pferde bis zu zwei Monate auf der Koppel gehalten werden würden und in diesem Zeitraum niemand mit ihnen arbeite. Jungpferde würden natürlich mehr Pflege und Betreuung benötigen. Um die Betreuung der Pferde sicherzustellen, haben auch nachts vier Personen Bereitschaftsdienst. Die Ställe seien mit Systemen ausgestaltet, die unter anderem eine erhöhte Lärmentwicklung oder ähnliches melden würden, worauf im Bereitschaftsdienst reagiert werden könne. Er hielt noch fest, dass das Geländeniveau auf der gesamten Anlage seit dem Kauf vor etwa 11 bis 12 Jahren unverändert geblieben sei. Zu diesem Zeitpunkt sei auch der Reitplatz bereits angelegt und mit einer Art Sand-Rasen-Gemisch befestigt gewesen. Natürlich habe es in diesem Bereich auch Modernisierungen gegeben und sei in diesem Zusammenhang der Platz auch neu befestigt worden. Was allerdings die Böschung zwischen GN yy und GN xx angehe, so sei diese bereits vor 30 Jahren im jetzigen Zustand gewesen. Über Befragen führte der Beschwerdeführer noch aus, dass auf dem Grundstück GN yy der Untergrund im Ausmaß von ca 2.000 m² ausgetauscht worden sei. Mit Verständigung vom 08.09.2016 teilt die Gemeinde D. mit, dass die von B. A. beantragte Widmung "Grünland Sportanlagen" für die Grundstücke GN qq, xx, yy und cc/2, je KG D., seitens der Gemeinde positiv behandelt wurde. Über Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2015 wird mitgeteilt, dass ein Umwidmungsverfahren zwar eingeleitet wurde, eine rechtswirksame Umwidmung bislang aber nicht vorliege. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Was den maßgeblichen Sachverhalt angeht, ist im Wesentlichen (und um Wiederholungen zu vermeiden) auf den vorher beschriebenen Verfahrensgang zu verweisen. Insbesondere wird dazu zusammenfassend festgestellt: Vor etwa 12 bis 13 Jahren wurde die gegenständliche Anlage durch die Beschwerdeführerin erworben. Die Anlage erstreckt sich über die Grundstücke GN zz/2, GN qq, GN xx und GN yy, je KG D.. Die Gesamtfläche dieser Grundstücke beträgt rund 4,9 ha. Im Süden des Areals befindet sich eine Reithalle und nördlich davon auf dem Grundstück GN qq, KG D., ein Betriebsgebäude, an welches das Grundstück GN xx, KG D., mit dem darauf befindlichen Reitplatz, dem Lagerplatz sowie mehreren Gebäuden bzw Gebäudeteilen anschließt. Die Gesamtfläche dieses Grundstückes (GN

  1. xx)beträgt 11.657 m². Das nördlich an das Grundstück GN xx angrenzende Grundstück GN yy, KG D., stellt sich als großflächiger Schotterplatz dar, auf welchem sich auch Gebäude befinden. Die Gesamtfläche dieses Grundstückes (GN
  2. yy)beträgt 26.225 m². Der westliche Bereich der Anlage ist als "Sonderfläche Reitbetrieb" gewidmet, wobei die westlichen Teilbereiche der Grundstücke GN xx (im Ausmaß von ca 4.500 m²) und GN yy (im Ausmaß von ca 7.000 m²), je KG D., von dieser Widmung umfasst sind. Die Nutzungsart für die übrigen Flächen ist Grünland. Auf dem im Grünland gewidmeten Bereich des Grundstückes GN xx, KG D., befinden sich der Großteil des Reitplatzes, Gebäude (insbesondere südlich und östlich des Reitplatzes) sowie als Lagerplatz genutzte Schotterflächen. Zum Reitplatz zählt eine Flutlichtanlage mit 8 Masten, mit der der Reitplatz bei Bedarf beleuchtet wird. Im Norden wird der Reitplatz durch eine ca 1,5 m hohe Stützmauer aus Betonsteinen begrenzt. Die auf GN xx befindlichen Flächen, die als Grünland gewidmet sind und außerhalb des Reitplatzes liegen, weisen folgendes Ausmaß und folgende Beschaffenheit auf: ca 1600 m² östlich des Reitplatzes, teils Schotterfläche, teils bebaut; ca 105 m² westlich des Reitplatzes, teils Schotterfläche, teils bebaut; ca 700 m² südlich des Reitplatzes, teils Schotterfläche, teils bebaut. Der als Grünland gewidmete Teil des Grundstücks GN yy, KG D., ist als Schotterfläche mit einem Ausmaß von ca 19.225 m² ausgebildet. Die betreffenden Flächen werden mitunter als Park- und Lagerplatz sowie zur Aufstellung von Stallzelten benutzt. Zur Anlage der beschriebenen Schotterfläche wurden sowohl auf dem Grundstück GN xx, KG D., als auch auf dem Grundstück GN yy, KG D., der ursprünglich vorhandene Humus entfernt und Schotter aufgebracht. Die von den Bodenveränderungen insgesamt betroffenen Flächen übersteigen, wie sich aus obigen Flächenangaben ergibt, bei weitem das Ausmaß von 5.000 m². Auf Grundstück GN yy, KG D., wurden zudem auf einer Fläche von ca 1.500 bis 2.000 m² Aufschüttungen zwecks Niveauausgleichs vorgenommen. Die Umgebung der gegenständlichen Anlage ist durch Waldflächen im Westen und Südwesten, einer Gemeindestraße im Osten und Südosten, das östlich gelegene mit dichtem Begleitgehölz stark eingewachsene Fließgewässer des K.baches und den landwirtschaftlichen Nutzflächen im Norden sowie östlich des K.baches geprägt. Im weiteren Umkreis befinden sich einzelne Wohnhäuser sowie Siedlungsgebiete. Außerdem stellt ein Schotterabbaugebiet etwas über 100 m südöstlich der gegenständlichen Reithalle ein prägendes Landschaftselement dar. Die gegenständliche Anlage wird durch die Beschwerdeführerin in Form eines Reitzuchtbetriebes bewirtschaftet. Zum Betrieb gehören Stallungen, Boxen, Schrittmaschinen, Reitplatz, Freilaufflächen, Reithalle und Flächen auf denen die Pferde bewegt werden. Im Rahmen dieses Reitzuchtbetriebes erfolgt die Ausbildung, Vorstellung, Präsentation und Aufzucht von Jungpferden. Die sich auf der Anlage befindlichen ca 80 Pferde werden durch 21 Mitarbeiter betreut, von welchen acht gemeinsam mit dem Beschwerdeführer auch auf der Anlage dauerhaft wohnen. Die Haupteinnahmequelle des Betriebes ist der Verkauf der Pferde. Auf der Anlage finden jährlich etwa acht bis 12 Turniere und drei bis fünf Zuchtpferdepräsentationen statt. Der Veranstalter dieser Turniere bzw Zuchtpferdepräsentationen ist der Sportreitclub D. Obmann des Sportreitclubs ist der Beschwerdeführer selbst. Durch den Sportreitclub wurden auch Abendveranstaltungen durchgeführt. Diesem sind auch etwaige Einnahmen daraus zugeflossen. Grundsätzlich sind die Veranstaltungen so geplant, dass sie noch bei Tageslicht beendet werden. Ausnahmsweise kann es aufgrund von Verzögerungen (zB Sturz eines Reiters) notwendig werden, auf den Einsatz der Flutlichtanlage zurückzugreifen. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Errichtung und Betrieb der Anlage oder für einzelne der durchgeführten Maßnahmen existiert nicht. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich oben wiedergegebener Sachverhalt (bzw Verfahrensgang) zweifelsfrei aus den vorliegenden Akten und den Ermittlungsergebnissen des Beschwerdeverfahrens (öffentliche mündliche Verhandlung am 21.07.2015 und 22.10.2015) ergibt. Grundlage der Feststellungen sind überdies die Ergebnisse des Beweisverfahrens in der Rechtssache LVwG-1/215. Gegenstand des Verfahrens war ein Straferkenntnis gegen C. A. wegen des Vorwurfs einer Verwaltungsübertretung

§ 61Abs 1 NSch

G. Das entsprechende Verhandlungsprotokoll 26.01.2015, Zahl LVwG-1/215/17-2015, wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.07.2015 verlesen. Der Beschwerdeführer hat sich in dieser Verhandlung zu LVwG-1/215 ausführlich zur Errichtung der Anlage (Aufbringung von Quarzsand, Anlage von Drainagen, Errichtung einer Mauer aus Beton, Aufbringung von Schotter, etc) geäußert.In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich oben wiedergegebener Sachverhalt (bzw Verfahrensgang) zweifelsfrei aus den vorliegenden Akten und den Ermittlungsergebnissen des Beschwerdeverfahrens (öffentliche mündliche Verhandlung am 21.07.2015 und 22.10.2015) ergibt. Grundlage der Feststellungen sind überdies die Ergebnisse des Beweisverfahrens in der Rechtssache LVwG-1/215. Gegenstand des Verfahrens war ein Straferkenntnis gegen C. A. wegen des Vorwurfs einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 61, Absatz eins, NSchG. Das entsprechende Verhandlungsprotokoll 26.01.2015, Zahl LVwG-1/215/17-2015, wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.07.2015 verlesen. Der Beschwerdeführer hat sich in dieser Verhandlung zu LVwG-1/215 ausführlich zur Errichtung der Anlage (Aufbringung von Quarzsand, Anlage von Drainagen, Errichtung einer Mauer aus Beton, Aufbringung von Schotter, etc) geäußert. Die derzeitige Ausführung bzw die Bewirtschaftung der Reitanlage ist unstrittig. Dies gilt insbesondere auch für die Anlage des Reitplatzes und der Schotterflächen. Ebenso unbestritten ist, dass diese bereits über einen längeren Zeitraum in dieser Weise und ohne naturschutzrechtliche Bewilligung betrieben wird. Die festgestellten Flächenausmaße ergeben sich eindeutig aus den im Akt erliegenden SAGIS-Bildern. Die Feststellungen betreffend die örtlichen Begebenheiten beruhen auf den weitestgehend übereinstimmenden Angaben des Amtssachverständigen für Naturschutz sowie des Beschwerdeführers C. A. Die Feststellungen zur Qualifikation der durchgeführten Maßnahmen aus naturschutzfachlicher Sicht stützen sich auf die glaubhaften, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz DI H. J. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 21.07.2015. Vor diesem Hintergrund war obiger Sachverhalt festzustellen, wobei der Verfahrensgang und der Sachverhalt nur insofern wiedergegeben wurden, als es für die gegenständliche Entscheidung relevant ist. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen: Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten: Das Verwaltungsgericht hat,

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Das Verwaltungsgericht hat,

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, … , und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, … , und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 46 Abs 1 Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG) kann die Behörde, wenn bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt wurden oder in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach § 3 Abs 5 bzw § 50 Abs 2 nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr sachgemäß bezeichneten Weise wiederherzustellen bzw den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. Nach Paragraph 46, Absatz eins, Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG) kann die Behörde, wenn bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt wurden oder in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach Paragraph 3, Absatz 5, bzw Paragraph 50, Absatz 2, nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr sachgemäß bezeichneten Weise wiederherzustellen bzw den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird.

§ 25Abs 1 NSch

G bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde:

Paragraph 25, Absatz eins, NSchG bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde: a)… b)…

  1. c)die Errichtung und wesentliche Änderung von Sportplätzen sowie die Errichtung, wesentliche Änderung und Bereitstellung von Lagerplätzen, Ablagerungsplätzen, Abstellplätzen und Parkplätzen jeweils in der freien Landschaft, wenn die für diese Anlagen einschließlich ihrer Nebenanlagen beanspruchte Fläche insgesamt 1.000 m² übersteigt;
  2. d)die mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage und wesentliche Änderung von Schipisten, Sommerrodelbahnen, Straßen und Wegen einschließlich ihrer jeweiligen Nebenanlagen, ausgenommen nicht mit Lastkraftwagen befahrbare unbefestigte Rückewege zur Holzbringung, sofern damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind; alle sonstigen geländeverändernden Maßnahmen dann, wenn diese Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt mehr als 5.000 m² erfolgen;

§ 25Abs 2 NSch

G sind von der Bewilligungspflicht nach Abs 1 ausgenommen:

Paragraph 25, Absatz 2, NSchG sind von der Bewilligungspflicht nach Absatz eins, ausgenommen:

  1. a)
  2. b)Vorhaben auf zur Gänze im Bauland liegenden Flächen;
  3. c)in Bezug auf Abs 1 lit c alle Vorhaben, die ausschließlich als Baustelleneinrichtung dienen, sowie Lagerplätze für Baustellen jeweils bis ein Jahr nach Fertigstellung des Bauvorhabens, ferner die nur für eine bestimmte Maßnahme erfolgende, kurzzeitig vorübergehende oder für Zwecke der Land- Forst- und sonstigen Holzwirtschaft oder für militärische Zwecke dienende Verwendung als Lagerplatz sowie die Errichtung, wesentliche Änderung und Bereitstellung von betrieblichen Lagerplätzen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsstätte.
  4. c)in Bezug auf Absatz eins, Litera c, alle Vorhaben, die ausschließlich als Baustelleneinrichtung dienen, sowie Lagerplätze für Baustellen jeweils bis ein Jahr nach Fertigstellung des Bauvorhabens, ferner die nur für eine bestimmte Maßnahme erfolgende, kurzzeitig vorübergehende oder für Zwecke der Land- Forst- und sonstigen Holzwirtschaft oder für militärische Zwecke dienende Verwendung als Lagerplatz sowie die Errichtung, wesentliche Änderung und Bereitstellung von betrieblichen Lagerplätzen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsstätte. Rechtlich folgt daraus: Unter dem Begriff „Wiederherstellung“

§ 46NSch

G ist unter anderem die Beseitigung rechtswidriger Maßnahmen und damit die möglichst weitgehende Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verstehen.Unter dem Begriff „Wiederherstellung“

Paragraph 46, NSchG ist unter anderem die Beseitigung rechtswidriger Maßnahmen und damit die möglichst weitgehende Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verstehen. Wie ausgeführt bedarf

§ 25Abs 1 lit c NSch

G ua die Errichtung und wesentliche Änderung von Sportplätzen sowie die Errichtung, wesentliche Änderung und Bereitstellung von Lagerplätzen jeweils in der freien Landschaft, wenn die für diese Anlagen einschließlich ihrer Nebenanlagen beanspruchte Fläche insgesamt 1.000 m² übersteigt, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.Wie ausgeführt bedarf

Paragraph 25, Absatz eins, Litera c, NSchG ua die Errichtung und wesentliche Änderung von Sportplätzen sowie die Errichtung, wesentliche Änderung und Bereitstellung von Lagerplätzen jeweils in der freien Landschaft, wenn die für diese Anlagen einschließlich ihrer Nebenanlagen beanspruchte Fläche insgesamt 1.000 m² übersteigt, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass sich im als Grünland gewidmeten Bereich des Grundstückes GN xx, KG D., ua ein Reitplatz befindet. Der Reitplatz ist, da auf diesem auch Turniere und Reitsportveranstaltungen stattfinden, ungeachtet einer allfälligen Verwendung für die Reitzucht und Jungpferdeausbildung und unabhängig vom Veranstalter der Reitsportveranstaltungen, jedenfalls als Sportplatz iSd § 25 Abs 1 lit c NSchG zu qualifizieren. Folglich handelt es sich bei diesem Reitplatz um einen Sportplatz zur Ausübung des Reit- und Pferdesports, dessen Errichtung grundsätzlich naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig ist. Die der Beleuchtung der Reitfläche dienende Flutlichtanlage ist

den Feststellungen Teil des Reitplatzes und somit auch Teil des Sportplatzes. Zum Vorliegen des Bewilligungstatbestandes sind zusätzlich die Erfüllung der Kriterien „in der freien Landschaft“ und eine beanspruchte Fläche von mehr als 1.000 m² Voraussetzung. Die Erfüllung des Flächenkriteriums ist, wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, gegeben. Zu prüfen bleibt somit noch das Kriterium „in der freien Landschaft“.Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass sich im als Grünland gewidmeten Bereich des Grundstückes GN xx, KG D., ua ein Reitplatz befindet. Der Reitplatz ist, da auf diesem auch Turniere und Reitsportveranstaltungen stattfinden, ungeachtet einer allfälligen Verwendung für die Reitzucht und Jungpferdeausbildung und unabhängig vom Veranstalter der Reitsportveranstaltungen, jedenfalls als Sportplatz iSd Paragraph 25, Absatz eins, Litera c, NSchG zu qualifizieren. Folglich handelt es sich bei diesem Reitplatz um einen Sportplatz zur Ausübung des Reit- und Pferdesports, dessen Errichtung grundsätzlich naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig ist. Die der Beleuchtung der Reitfläche dienende Flutlichtanlage ist

den Feststellungen Teil des Reitplatzes und somit auch Teil des Sportplatzes. Zum Vorliegen des Bewilligungstatbestandes sind zusätzlich die Erfüllung der Kriterien „in der freien Landschaft“ und eine beanspruchte Fläche von mehr als 1.000 m² Voraussetzung. Die Erfüllung des Flächenkriteriums ist, wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, gegeben. Zu prüfen bleibt somit noch das Kriterium „in der freien Landschaft“.

§ 5Z 13 NSch

G sind unter dem Begriff der „freien Landschaft“ Flächen zu verstehen, die nicht zur geschlossenen Ortschaft, zum Siedlungsbereich oder Hofverband zählen und nicht wie Vorgärten oder Hausgärten udgl besonders gestaltet sind. Die gegenständliche Reitanlage ist im Wesentlichen von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern umgeben, dh das Kriterium der geschlossenen Ortschaft und des Siedlungsbereiches ist nicht gegeben.

Paragraph 5, Ziffer 13, NSchG sind unter dem Begriff der „freien Landschaft“ Flächen zu verstehen, die nicht zur geschlossenen Ortschaft, zum Siedlungsbereich oder Hofverband zählen und nicht wie Vorgärten oder Hausgärten udgl besonders gestaltet sind. Die gegenständliche Reitanlage ist im Wesentlichen von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern umgeben, dh das Kriterium der geschlossenen Ortschaft und des Siedlungsbereiches ist nicht gegeben. Ungeachtet des Beschwerdevorbringens (auf den Liegenschaften sei das Wirtschaften mit dem Wohnen verbunden und würden Zuchtpferde entsprechende Auslaufflächen benötigen) ist für das Landesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar, dass die zu beurteilenden Flächen Teil eines Hofverbandes wären. In der Tat ist, wie in der Beschwerde dargelegt, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, die sich am allgemeinen Sprachgebrauch orientiert, unter einem Hofverband die unmittelbare Nähe des Wohnhauses zu den für den Betrieb wichtigen Wirtschaftsgebäuden zu verstehen. Das Wirtschaften des Landwirtes soll mit dem Wohnen verbunden sein (vgl VwGH 23.2.1999, 98/05/0209). Wesentlich sind vor allem ein funktioneller Zusammenhang und ein räumliches Naheverhältnis zwischen den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden eines landwirtschaftlichen Betriebs; auch Nebengebäude und zwischen den Gebäuden liegende Haus- und Obstgärten können erfasst sein. Von dieser Definition ausgehend handelt es sich bei einem Hofverband demnach um ein weitgehend geschlossenes Ensemble landwirtschaftlicher Objekte mit dem Wohnhaus die in einem unmittelbaren räumlichen Naheverhältnis stehen, einschließlich der dazwischenliegenden Flächen. Ähnlich definierte auch der beigezogene Sachverständige den Begriff aus naturschutzfachlicher Sicht.Ungeachtet des Beschwerdevorbringens (auf den Liegenschaften sei das Wirtschaften mit dem Wohnen verbunden und würden Zuchtpferde entsprechende Auslaufflächen benötigen) ist für das Landesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar, dass die zu beurteilenden Flächen Teil eines Hofverbandes wären. In der Tat ist, wie in der Beschwerde dargelegt, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, die sich am allgemeinen Sprachgebrauch orientiert, unter einem Hofverband die unmittelbare Nähe des Wohnhauses zu den für den Betrieb wichtigen Wirtschaftsgebäuden zu verstehen. Das Wirtschaften des Landwirtes soll mit dem Wohnen verbunden sein vergleiche VwGH 23.2.1999, 98/05/0209). Wesentlich sind vor allem ein funktioneller Zusammenhang und ein räumliches Naheverhältnis zwischen den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden eines landwirtschaftlichen Betriebs; auch Nebengebäude und zwischen den Gebäuden liegende Haus- und Obstgärten können erfasst sein. Von dieser Definition ausgehend handelt es sich bei einem Hofverband demnach um ein weitgehend geschlossenes Ensemble landwirtschaftlicher Objekte mit dem Wohnhaus die in einem unmittelbaren räumlichen Naheverhältnis stehen, einschließlich der dazwischenliegenden Flächen. Ähnlich definierte auch der beigezogene Sachverständige den Begriff aus naturschutzfachlicher Sicht. Nach dem eindeutigen Begriffsverständnis des Verwaltungsgerichtshofs zählt somit nicht jedwede landwirtschaftlich oder im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit genutzte Fläche oder Anlage zum Hofverband. So gehören nach dieser Definition von außen in einen Hofverband hinein- oder heranragende Freiräume nicht zum Hofverband. Gerade dies ist in gegenständlicher Angelegenheit der Fall, da es sich bei gegenständlichen Flächen um "freie" Flächen handelt, die an die Wirtschaftsgebäude heranreichen. Von einem geschlossenen Ensemble von Objekten und, in Hinblick auf die Größe der veränderten Flächen, kann auch von einem unmittelbaren räumlichen Naheverhältnis nicht mehr gesprochen werden. Eine Wiese, Weide, ein Feld, eine Koppel oder ein Reitplatz mag zwar landwirtschaftlich genutzt werden, möglicherweise für einen landwirtschaftlichen Reitzuchtbetrieb sogar erforderlich sein und zu einem solchen zählen, dennoch bilden diese bei gegenständlichen Lage-, Größe- und Naheverhältnissen keinen Teil eines Hofverbands. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, näher darauf einzugehen, ob sich auf dem Anwesen der Beschwerdeführer überhaupt ein Hofverband - in Form von räumlich und funktionell eng miteinander verbundenen Wohngebäuden (zB für Bedienstete und einen der beiden Beschwerdeführer) und Wirtschaftsgebäuden (zB Stallungen) - befindet. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der Reitplatz in seiner bestehenden Form für die landwirtschaftliche Pferdezucht benötigt und insofern landwirtschaftlich genutzt wird. Aufgrund der Situierung und Anlage in der freien Fläche abseits eines allenfalls vorhandenen relativ geschlossenen Gebäudeensembles ist der Reitplatz keinesfalls Teil eines etwaigen Hofverbandes. Die belangte Behörde ging daher zu Recht vom Erfordernis einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für den Reitplatz aus. Da die Beschwerdeführer nicht über die entsprechende Bewilligung verfügen, ist der Wiederherstellungsauftrag insofern rechtmäßig.

§ 25Abs 1 lit d NSch

G sind unter anderem alle sonstigen geländeverändernden Maßnahmen dann, wenn diese Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt mehr als 5.000 m² erfolgen, naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. Dies unabhängig davon, ob die Maßnahmen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betrieben und dessen Nutzen vorgenommen wurden. Was unter einer geländeverändernden Maßnahme zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht definiert. In der Literatur (vgl Loos, Kommentar Naturschutzrecht, Schriftreihe des Landespressebüros DokNr 15, Seite 100 zu § 25 Abs 1 lit d) werden als sonstige größere geländeverändernde Maßnahmen insbesondere landwirtschaftliche Bodenkorrekturen genannt.

Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, NSchG sind unter anderem alle sonstigen geländeverändernden Maßnahmen dann, wenn diese Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt mehr als 5.000 m² erfolgen, naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. Dies unabhängig davon, ob die Maßnahmen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betrieben und dessen Nutzen vorgenommen wurden. Was unter einer geländeverändernden Maßnahme zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht definiert. In der Literatur vergleiche Loos, Kommentar Naturschutzrecht, Schriftreihe des Landespressebüros DokNr 15, Seite 100 zu Paragraph 25, Absatz eins, Litera d,) werden als sonstige größere geländeverändernde Maßnahmen insbesondere landwirtschaftliche Bodenkorrekturen genannt. Nach der – wenn auch nicht zum Salzburger NSchG ergangenen – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, die auf den allgemeinen Sprachgebrauch Bezug nimmt, liegt eine Geländeveränderung jedenfalls dann vor, wenn es zu einer Veränderung des Niveaus oder der bestehenden Integrität der Erdoberfläche in einem Gebiet kommt. Auch Auswirkungen der Veränderungen der Erdoberfläche auf die Nutzbarkeit (zB Einschränkung der Begehbarkeit) können als Kriterien zu berücksichtigen sein (vgl vom VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Eine Veränderung des Höhenniveaus des Geländes ist somit – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – nicht notwendigerweise Merkmal einer geländeverändernden Maßnahme. Auch entspricht es, wie das Landesverwaltungsgericht festgestellt hat, der naturschutzfachlichen Terminologie, dass als geländeverändernde Maßnahme bereits der „Materialaustausch“ zu werten ist; ein zusätzliches Planieren oder Anebnen etwa ist nicht erforderlich.Nach der – wenn auch nicht zum Salzburger NSchG ergangenen – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, die auf den allgemeinen Sprachgebrauch Bezug nimmt, liegt eine Geländeveränderung jedenfalls dann vor, wenn es zu einer Veränderung des Niveaus oder der bestehenden Integrität der Erdoberfläche in einem Gebiet kommt. Auch Auswirkungen der Veränderungen der Erdoberfläche auf die Nutzbarkeit (zB Einschränkung der Begehbarkeit) können als Kriterien zu berücksichtigen sein vergleiche vom VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Eine Veränderung des Höhenniveaus des Geländes ist somit – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – nicht notwendigerweise Merkmal einer geländeverändernden Maßnahme. Auch entspricht es, wie das Landesverwaltungsgericht festgestellt hat, der naturschutzfachlichen Terminologie, dass als geländeverändernde Maßnahme bereits der „Materialaustausch“ zu werten ist; ein zusätzliches Planieren oder Anebnen etwa ist nicht erforderlich. In Anwendung dieses im Wesentlichen einheitlichen Begriffsverständnisses auf den vom Landesverwaltungsgericht zu beurteilenden Sachverhalt ergibt sich, dass das Abziehen des Humus und das anschließende Aufbringen von Schotter auf die vormalige Grünfläche eine geländeverändernde Maßnahme iSd § 25 Abs 1 lit d NSchG darstellt. Auch die Errichtung der Stützmauer sowie die Veränderung des Bodenmaterials zum Zwecke der anschließenden Errichtung eines Gebäudes sind unter diesem Tatbestand zu subsumieren. Da (und soweit) die von den geländeverändernden Maßnahmen betroffenen Flächen 5.000 m² übersteigen, bedarf es für die durchgeführten Maßnahmen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung ist, wie oben festgestellt, nicht vorhanden, weshalb der Wiederherstellungsauftrag im festgestellten Ausmaß vom Landesverwaltungsgericht zu erteilen und zu bestätigen war.In Anwendung dieses im Wesentlichen einheitlichen Begriffsverständnisses auf den vom Landesverwaltungsgericht zu beurteilenden Sachverhalt ergibt sich, dass das Abziehen des Humus und das anschließende Aufbringen von Schotter auf die vormalige Grünfläche eine geländeverändernde Maßnahme iSd Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, NSchG darstellt. Auch die Errichtung der Stützmauer sowie die Veränderung des Bodenmaterials zum Zwecke der anschließenden Errichtung eines Gebäudes sind unter diesem Tatbestand zu subsumieren. Da (und soweit) die von den geländeverändernden Maßnahmen betroffenen Flächen 5.000 m² übersteigen, bedarf es für die durchgeführten Maßnahmen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung ist, wie oben festgestellt, nicht vorhanden, weshalb der Wiederherstellungsauftrag im festgestellten Ausmaß vom Landesverwaltungsgericht zu erteilen und zu bestätigen war. Vor obigem rechtlichen Hintergrund war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern und zu konkretisieren. Festzuhalten ist, dass es weder der belangten Behörde noch dem Landesverwaltungsgericht obliegt, festzulegen, wo auf dem im Spruch und in den Feststellungen hinreichend genau abgegrenzten Areal jene Fläche im Ausmaß von bis zu 5000 m² zu situieren ist, auf der die Beschwerdeführer nach Maßgabe des § 25 Abs 1 lit d NSchG geländeverändernde Maßnahmen naturschutzrechtlich bewilligungsfrei durchführen oder bereits durchgeführte geländeverändernde Maßnahmen belassen dürfen. Ob und inwieweit auch die Errichtung des Reitplatzes mit naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen geländeverändernden Maßnahmen verbunden war, war vom Landesverwaltungsgericht nicht mehr zu erörtern, da der entsprechende Wiederherstellungsauftrag, wie ausgeführt, jedenfalls in § 46 Abs 1 iVm § 25 Abs 1 lit c NSchG Deckung findet.Vor obigem rechtlichen Hintergrund war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern und zu konkretisieren. Festzuhalten ist, dass es weder der belangten Behörde noch dem Landesverwaltungsgericht obliegt, festzulegen, wo auf dem im Spruch und in den Feststellungen hinreichend genau abgegrenzten Areal jene Fläche im Ausmaß von bis zu 5000 m² zu situieren ist, auf der die Beschwerdeführer nach Maßgabe des Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, NSchG geländeverändernde Maßnahmen naturschutzrechtlich bewilligungsfrei durchführen oder bereits durchgeführte geländeverändernde Maßnahmen belassen dürfen. Ob und inwieweit auch die Errichtung des Reitplatzes mit naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen geländeverändernden Maßnahmen verbunden war, war vom Landesverwaltungsgericht nicht mehr zu erörtern, da der entsprechende Wiederherstellungsauftrag, wie ausgeführt, jedenfalls in Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Litera c, NSchG Deckung findet. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Verfahrens letztlich die Prüfung war, ob die belangte Behörde den Wiederherstellungsauftrag zu Recht erteilt hat oder nicht. Der in der Beschwerde formulierte Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge eine (allenfalls) erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung erteilen, würde jedenfalls die

§§ 27ff Vw

GVG beschränkte Kognitionsbefugnis überschreiten. Zu erwähnen ist auch, dass die Errichtung und Bereitstellung von Lagerplätzen sowie Parklätzen grundsätzlich einer naturschutzrechtlichen Bewilligung

§ 25Abs 1 lit c NSch

G bedarf, wenn die für diese Anlagen einschließlich der Nebenanlagen beanspruchte Fläche insgesamt 1.000 m² übersteigt. Für Lagerplätze, sofern sie landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, wird in § 25 Abs 2 lit c NSchG allerdings eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht normiert. Diese Regelung kommt zur Anwendung, wenn die gelagerten Gegenstände ihrer Art nach in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb stehen (vgl Loos, Kommentar Naturschutzrecht, Schriftreihe des Landespressebüros DokNr 15, Seite 91 zu § 25 Abs 1 lit c und Seite 96 zu § 25 Abs 2). Gerade im Hinblick auf die genannten Bestimmungen sind die Beschwerdeführer – ungeachtet der vorliegenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts – dazu angehalten, die Verwendung der gegenständlichen Liegenschaften in Übereinstimmung mit dem Naturschutzrecht sicherzustellen.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Verfahrens letztlich die Prüfung war, ob die belangte Behörde den Wiederherstellungsauftrag zu Recht erteilt hat oder nicht. Der in der Beschwerde formulierte Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge eine (allenfalls) erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung erteilen, würde jedenfalls die

Paragraphen 27, ff VwGVG beschränkte Kognitionsbefugnis überschreiten. Zu erwähnen ist auch, dass die Errichtung und Bereitstellung von Lagerplätzen sowie Parklätzen grundsätzlich einer naturschutzrechtlichen Bewilligung

Paragraph 25, Absatz eins, Litera c, NSchG bedarf, wenn die für diese Anlagen einschließlich der Nebenanlagen beanspruchte Fläche insgesamt 1.000 m² übersteigt. Für Lagerplätze, sofern sie landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, wird in Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, NSchG allerdings eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht normiert. Diese Regelung kommt zur Anwendung, wenn die gelagerten Gegenstände ihrer Art nach in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb stehen vergleiche Loos, Kommentar Naturschutzrecht, Schriftreihe des Landespressebüros DokNr 15, Seite 91 zu Paragraph 25, Absatz eins, Litera c und Seite 96 zu Paragraph 25, Absatz 2,). Gerade im Hinblick auf die genannten Bestimmungen sind die Beschwerdeführer – ungeachtet der vorliegenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts – dazu angehalten, die Verwendung der gegenständlichen Liegenschaften in Übereinstimmung mit dem Naturschutzrecht sicherzustellen. Abschließend macht das Landesverwaltungsgericht darauf aufmerksam, dass allfällige (rechtskräftige) bau- und wasserrechtliche Wiederherstellungs- und Beseitigungsaufträge durch gegenständliche Entscheidung nicht berührt werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts hing vor allem von Tatsachenfragen ab. Die ausgehend von den Feststellungen zu beurteilenden Rechtsfragen sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die der Entscheidung zugrunden liegende Rechtsfragen der Begriffe des „Hofverbandes“ und der „geländeverändernden Maßnahmen“ aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt scheinen und es sich zudem bei gegenständlicher Entscheidung um eine fallbezogene Einzelentscheidung handelt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, , B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts hing vor allem von Tatsachenfragen ab. Die ausgehend von den Feststellungen zu beurteilenden Rechtsfragen sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die der Entscheidung zugrunden liegende Rechtsfragen der Begriffe des „Hofverbandes“ und der „geländeverändernden Maßnahmen“ aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt scheinen und es sich zudem bei gegenständlicher Entscheidung um eine fallbezogene Einzelentscheidung handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:LVwG.1.286.18.2017

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