GVG iVm § 46 Abs 1 NSchG wird aufgrund der Beschwerde der Spruch des angefochtenen Bescheides durch folgende Anordnung ersetzt und wie folgt abgeändert:
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, NSchG wird aufgrund der Beschwerde der Spruch des angefochtenen Bescheides durch folgende Anordnung ersetzt und wie folgt abgeändert: „B. und C. A. wird zu ungeteilter Hand aufgetragen, den auf Grundstück GN xx, KG D., errichteten Reitplatz, samt zugehöriger Flutlichtanlage, sowie die auf den Grundstücken GN xx und GN yy, je KG D., durchgeführten geländeändernden und geländekorrigierenden Maßnahmen (Abziehen von Humus und Schotteraufbringung), die nicht vom als Sonderfläche gewidmeten Bereich umfasst sind (auf GN xx ca 2.405 m² sowie auf GN yy ca 19.225 m²) und insgesamt das Ausmaß von 5.000 m² übersteigen, bis längstens 31. Juli 2017 zu entfernen und den ursprünglichen Zustand (landwirtschaftliche Nutzfläche) wieder herzustellen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Im Rahmen einer am 22.05.2014 stattgefunden Besprechung mit den Vertretern der Gemeinde D. und der belangten Behörde hat sich herausgestellt, dass bei der gegenständlichen Reitanlage im Bereich der Grundstücke GN zz/2, GN qq, GN xx und GN yy, je KG D., unter anderem naturschutzrechtliche Missstände bestehen und wurde daraufhin ein Sachverständiger für Naturschutz mit der Überprüfung beauftragt. Mit Schreiben vom 16.06.2014 erstattete der Amtssachverständige, Dipl.-Ing. H. J., ein naturschutzfachliches Gutachten. Zusammenfassend stellte er fest, dass die gegenständliche Reitanlage mit einer Gesamtfläche von annähernd 5 Hektar ein prägendes Landschaftselement darstelle. Im Landschaftsbild sei die im Bereich der gewidmeten Sonderfläche bestehende Reitanlage mit den Gebäuden deutlich erkennbar. Durch die wesentliche Vergrößerung der Anlage im Grünland im Bereich der freien Landschaft werde die gesamte Anlage im Landschaftsbild wesentlich stärker wahrgenommen. Insbesondere die Flutlichtanlage, die großflächigen Schotterplätze (Lagerplatz, Parkplatz und Reitplatz) mit den darauf gelagerten Gegenständen sowie die großen weißen Stallzelte würden einen Störfaktor im Landschaftsbild, welcher sich nicht harmonisch in die umgebende Landschaft einfüge, darstellen. Es werde daher durch die ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichteten Maßnahmen eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bewirkt. Zudem würden die konsenslos durchgeführten Maßnahmen im Hinblick auf den Charakter der Landschaft zu einer großflächigen technischen Überprägung der Kulturlandschaft führen, da durch das großflächige Ausmaß der gesamten Reitanlage eine erhebliche Veränderung des Charakters der Landschaft bewirkt werde. Hinsichtlich des Naturhaushaltes führe das großflächige Abschieben des gewachsenen Bodens zur Errichtung von geschotterten Park-, Lager- und Sportplätzen zu einer Zerstörung des Lebensraumes für zahlreiche Bodenlebewesen. Ebenso werde auf einer wesentlichen Fläche der potenzielle Standort für die in Salzburg teilweise geschützte Kornblume zunichtegemacht. Aufgrund der Größe der beeinträchtigten Fläche sei daher auch von einer erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes auszugehen. Aus diesen Gründen seien aus naturschutzfachlicher Sicht die Entfernung der Anlagen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu fordern. Über telefonische Nachfrage des Vertreters der belangten Behörde präzisierte der naturschutzfachliche Amtssachverständige seine Stellungnahme vom 16.06.2014 noch dahingehend, dass es sich bei den „befestigten Schotterflächen“ um die Park- bzw Lagerflächen handelt, die sich auf der als Grünland gewidmeten Fläche (nördlich des Reitplatzes bzw der Stützmauer) befänden. Weiters sei der Reitplatz im östlichen Bereich der Anlage (ebenfalls auf Grünland gewidmeter Fläche) zu entfernen. Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde den Beschwerdeführern mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 10.02.2015, Zahl xxx, letztlich aufgetragen, die auf den Grundstücken GN xx und GN yy (Teilflächen), je KG D., ohne naturschutzbehördliche Bewilligung durchgeführten, naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen, nämlich den auf dem Grundstück GN xx, KG D., errichteten Reitplatz als Sportplatz, den auf jener Teilfläche des Grundstückes GN yy, KG D., welche sich außerhalb der Widmung Sonderfläche befindet, errichteten Parkplatz, die auf jener Teilfläche der Grundstücke GN xx und GN yy, je KG D., welche sich außerhalb der Widmung Sonderfläche befindet, durchgeführten geländeverändernde Maßnahme im Ausmaß von mehr als 5.000 m² sowie sämtliche darauf gelagerte Materialien und Anlagen (Fahrzeuge, Stallzelte, Flutlichter, Stützmauer, etc), bis längstens
den österreichweiten Vorgaben des Bundesfachverbandes für Reiten und Fahren derartige Turniere und Zuchtpferdpräsentationen nur über einen Verein durchgeführt werden dürfen. Die Einnahmen bzw Meldegebühren der Teilnehmer würden direkt an den Bundesfachverband fließen. Als Veranstalter müsse man aber für die eigenen Pferde nur eine geringere Gebühr bezahlen (ca € 10 pro Start und Pferd). Zusätzlich erhalte ein Veranstalter derartiger Meisterschaften einen etwas höheren Zuschuss durch den Verband. Die Veranstaltungen selbst würden aber ausschließlich über die Pferdeverkäufe finanziert werden. Aufwände würden durch die notwendigen Preisrichter, den Tierarzt sowie in Form der Rot-Kreuz Einsatzkräfte anfallen. Insgesamt würden für die Durchführung einer solchen Veranstaltung etwa 35 Personen benötigt werden. Zu den erzielbaren Preisen befragt, gibt der Beschwerdeführer an, dass dieser abhängig vom Pferd selbst sehr stark variiere. Für ein fünfjähriges, gut entwickeltes Pferd könne ca ein Preis zwischen € 60.000 bis € 70.000 lukriert werden. Bei einem weniger gut entwickelten Pferd ein Preis bis zu € 20.000. Zur Durchführung von Abendveranstaltungen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass diese nicht mehr stattfinden würden und auch tagsüber hier keinerlei Verpflegung oder ähnliche Dinge mehr im großen Umfang angeboten werden würden. Die Abendveranstaltungen seien notwendig gewesen, um die Kosten für die Turniere bzw Zuchtpferdpräsentationen zu decken. Hiezu wies er aber nochmals darauf hin, dass Veranstalter der Reitsportclub gewesen sei. Er hielt noch fest, dass es in den ersten neun Jahren keinerlei Probleme gegeben habe und Auslöser für die derzeitige Lage ein Streit zwischen Bürgermeister und Vizebürgermeister sei. Für die derzeit noch als Grünland gewidmeten Flächen laufe bereits ein Umwidmungsverfahren. Über Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer noch einmal, dass sämtliche Einnahmen aus den Abendveranstaltungen nicht der Beschwerdeführerin als Anlagebetreiberin zugutegekommen seien, sondern dem Sportreitclub. Anhand eines SAGIS-Ausdruckes zeigt der Beschwerdeführer, wo auf dem Grundstück GN xx Lagerungen durchgeführt werden, wo sich das Gebäude der Preisrichter sowie ein Gerüst für Videoaufnahmen befindet und in welchen Gebäuden die Mitarbeiter dauerhaft wohnen. Über Befragen teilte der Beschwerdeführer noch mit, dass die Veranstaltungen in der Regel zeitlich so angesetzt würden, dass kein Flutlicht benötigt werde. Ausnahmsweise könne es aber aufgrund von Unterbrechungen (zB Sturz eines Reiters) zu Verzögerungen kommen, die die Einhaltung des Zeitplanes verhindern würden. Pro Jahr finde auch nur eine Dressurveranstaltung mit Musikbegleitung statt. Auf Nachfrage seiner Vertreterin wies der Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass für einen Reitzuchtbetrieb jedenfalls Stallungen, Boxen, Schrittmaschinen, ein Reitplatz, Freilaufflächen und Reithallen benötigt werden würden. Das Bewegen der Pferde finde in der Regel auf dem Schotterplatz, GN yy, statt, da dort ein Zaun- bzw Leitsystem zur Verfügung stehe, mit welchem bis zu 40 Pferde gleichzeitig bewegt werden können. Hiebei handle es sich aber um keine reine Schotterfläche, sondern seien große Teile dieses Grundstückes bereits mit Rasen wieder bewachsen. Der Zustand oben hänge davon ab, ob die Befestigung aufgrund der Witterung notwendig gewesen sei. Ansonsten würden die Pferde auf dem Reitplatz auf dem Grundstück GN xx bewegt werden. Jedes Pferd werde zweimal täglich etwa 1,5 bis 2 Stunden bewegt. Es komme aber auch vor, dass Pferde bis zu zwei Monate auf der Koppel gehalten werden würden und in diesem Zeitraum niemand mit ihnen arbeite. Jungpferde würden natürlich mehr Pflege und Betreuung benötigen. Um die Betreuung der Pferde sicherzustellen, haben auch nachts vier Personen Bereitschaftsdienst. Die Ställe seien mit Systemen ausgestaltet, die unter anderem eine erhöhte Lärmentwicklung oder ähnliches melden würden, worauf im Bereitschaftsdienst reagiert werden könne. Er hielt noch fest, dass das Geländeniveau auf der gesamten Anlage seit dem Kauf vor etwa 11 bis 12 Jahren unverändert geblieben sei. Zu diesem Zeitpunkt sei auch der Reitplatz bereits angelegt und mit einer Art Sand-Rasen-Gemisch befestigt gewesen. Natürlich habe es in diesem Bereich auch Modernisierungen gegeben und sei in diesem Zusammenhang der Platz auch neu befestigt worden. Was allerdings die Böschung zwischen GN yy und GN xx angehe, so sei diese bereits vor 30 Jahren im jetzigen Zustand gewesen. Über Befragen führte der Beschwerdeführer noch aus, dass auf dem Grundstück GN yy der Untergrund im Ausmaß von ca 2.000 m² ausgetauscht worden sei. Mit Verständigung vom 08.09.2016 teilt die Gemeinde D. mit, dass die von B. A. beantragte Widmung "Grünland Sportanlagen" für die Grundstücke GN qq, xx, yy und cc/2, je KG D., seitens der Gemeinde positiv behandelt wurde. Über Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2015 wird mitgeteilt, dass ein Umwidmungsverfahren zwar eingeleitet wurde, eine rechtswirksame Umwidmung bislang aber nicht vorliege. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Was den maßgeblichen Sachverhalt angeht, ist im Wesentlichen (und um Wiederholungen zu vermeiden) auf den vorher beschriebenen Verfahrensgang zu verweisen. Insbesondere wird dazu zusammenfassend festgestellt: Vor etwa 12 bis 13 Jahren wurde die gegenständliche Anlage durch die Beschwerdeführerin erworben. Die Anlage erstreckt sich über die Grundstücke GN zz/2, GN qq, GN xx und GN yy, je KG D.. Die Gesamtfläche dieser Grundstücke beträgt rund 4,9 ha. Im Süden des Areals befindet sich eine Reithalle und nördlich davon auf dem Grundstück GN qq, KG D., ein Betriebsgebäude, an welches das Grundstück GN xx, KG D., mit dem darauf befindlichen Reitplatz, dem Lagerplatz sowie mehreren Gebäuden bzw Gebäudeteilen anschließt. Die Gesamtfläche dieses Grundstückes (GN
G. Das entsprechende Verhandlungsprotokoll 26.01.2015, Zahl LVwG-1/215/17-2015, wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.07.2015 verlesen. Der Beschwerdeführer hat sich in dieser Verhandlung zu LVwG-1/215 ausführlich zur Errichtung der Anlage (Aufbringung von Quarzsand, Anlage von Drainagen, Errichtung einer Mauer aus Beton, Aufbringung von Schotter, etc) geäußert.In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich oben wiedergegebener Sachverhalt (bzw Verfahrensgang) zweifelsfrei aus den vorliegenden Akten und den Ermittlungsergebnissen des Beschwerdeverfahrens (öffentliche mündliche Verhandlung am 21.07.2015 und 22.10.2015) ergibt. Grundlage der Feststellungen sind überdies die Ergebnisse des Beweisverfahrens in der Rechtssache LVwG-1/215. Gegenstand des Verfahrens war ein Straferkenntnis gegen C. A. wegen des Vorwurfs einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 61, Absatz eins, NSchG. Das entsprechende Verhandlungsprotokoll 26.01.2015, Zahl LVwG-1/215/17-2015, wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.07.2015 verlesen. Der Beschwerdeführer hat sich in dieser Verhandlung zu LVwG-1/215 ausführlich zur Errichtung der Anlage (Aufbringung von Quarzsand, Anlage von Drainagen, Errichtung einer Mauer aus Beton, Aufbringung von Schotter, etc) geäußert. Die derzeitige Ausführung bzw die Bewirtschaftung der Reitanlage ist unstrittig. Dies gilt insbesondere auch für die Anlage des Reitplatzes und der Schotterflächen. Ebenso unbestritten ist, dass diese bereits über einen längeren Zeitraum in dieser Weise und ohne naturschutzrechtliche Bewilligung betrieben wird. Die festgestellten Flächenausmaße ergeben sich eindeutig aus den im Akt erliegenden SAGIS-Bildern. Die Feststellungen betreffend die örtlichen Begebenheiten beruhen auf den weitestgehend übereinstimmenden Angaben des Amtssachverständigen für Naturschutz sowie des Beschwerdeführers C. A. Die Feststellungen zur Qualifikation der durchgeführten Maßnahmen aus naturschutzfachlicher Sicht stützen sich auf die glaubhaften, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz DI H. J. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 21.07.2015. Vor diesem Hintergrund war obiger Sachverhalt festzustellen, wobei der Verfahrensgang und der Sachverhalt nur insofern wiedergegeben wurden, als es für die gegenständliche Entscheidung relevant ist. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen: Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten: Das Verwaltungsgericht hat,
GVG), über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Das Verwaltungsgericht hat,
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, … , und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, … , und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 46 Abs 1 Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG) kann die Behörde, wenn bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt wurden oder in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach § 3 Abs 5 bzw § 50 Abs 2 nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr sachgemäß bezeichneten Weise wiederherzustellen bzw den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. Nach Paragraph 46, Absatz eins, Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG) kann die Behörde, wenn bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt wurden oder in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach Paragraph 3, Absatz 5, bzw Paragraph 50, Absatz 2, nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr sachgemäß bezeichneten Weise wiederherzustellen bzw den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird.
G bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde:
Paragraph 25, Absatz eins, NSchG bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde: a)… b)…
G sind von der Bewilligungspflicht nach Abs 1 ausgenommen:
Paragraph 25, Absatz 2, NSchG sind von der Bewilligungspflicht nach Absatz eins, ausgenommen:
G ist unter anderem die Beseitigung rechtswidriger Maßnahmen und damit die möglichst weitgehende Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verstehen.Unter dem Begriff „Wiederherstellung“
Paragraph 46, NSchG ist unter anderem die Beseitigung rechtswidriger Maßnahmen und damit die möglichst weitgehende Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verstehen. Wie ausgeführt bedarf
G ua die Errichtung und wesentliche Änderung von Sportplätzen sowie die Errichtung, wesentliche Änderung und Bereitstellung von Lagerplätzen jeweils in der freien Landschaft, wenn die für diese Anlagen einschließlich ihrer Nebenanlagen beanspruchte Fläche insgesamt 1.000 m² übersteigt, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.Wie ausgeführt bedarf
Paragraph 25, Absatz eins, Litera c, NSchG ua die Errichtung und wesentliche Änderung von Sportplätzen sowie die Errichtung, wesentliche Änderung und Bereitstellung von Lagerplätzen jeweils in der freien Landschaft, wenn die für diese Anlagen einschließlich ihrer Nebenanlagen beanspruchte Fläche insgesamt 1.000 m² übersteigt, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass sich im als Grünland gewidmeten Bereich des Grundstückes GN xx, KG D., ua ein Reitplatz befindet. Der Reitplatz ist, da auf diesem auch Turniere und Reitsportveranstaltungen stattfinden, ungeachtet einer allfälligen Verwendung für die Reitzucht und Jungpferdeausbildung und unabhängig vom Veranstalter der Reitsportveranstaltungen, jedenfalls als Sportplatz iSd § 25 Abs 1 lit c NSchG zu qualifizieren. Folglich handelt es sich bei diesem Reitplatz um einen Sportplatz zur Ausübung des Reit- und Pferdesports, dessen Errichtung grundsätzlich naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig ist. Die der Beleuchtung der Reitfläche dienende Flutlichtanlage ist
den Feststellungen Teil des Reitplatzes und somit auch Teil des Sportplatzes. Zum Vorliegen des Bewilligungstatbestandes sind zusätzlich die Erfüllung der Kriterien „in der freien Landschaft“ und eine beanspruchte Fläche von mehr als 1.000 m² Voraussetzung. Die Erfüllung des Flächenkriteriums ist, wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, gegeben. Zu prüfen bleibt somit noch das Kriterium „in der freien Landschaft“.Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass sich im als Grünland gewidmeten Bereich des Grundstückes GN xx, KG D., ua ein Reitplatz befindet. Der Reitplatz ist, da auf diesem auch Turniere und Reitsportveranstaltungen stattfinden, ungeachtet einer allfälligen Verwendung für die Reitzucht und Jungpferdeausbildung und unabhängig vom Veranstalter der Reitsportveranstaltungen, jedenfalls als Sportplatz iSd Paragraph 25, Absatz eins, Litera c, NSchG zu qualifizieren. Folglich handelt es sich bei diesem Reitplatz um einen Sportplatz zur Ausübung des Reit- und Pferdesports, dessen Errichtung grundsätzlich naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig ist. Die der Beleuchtung der Reitfläche dienende Flutlichtanlage ist
den Feststellungen Teil des Reitplatzes und somit auch Teil des Sportplatzes. Zum Vorliegen des Bewilligungstatbestandes sind zusätzlich die Erfüllung der Kriterien „in der freien Landschaft“ und eine beanspruchte Fläche von mehr als 1.000 m² Voraussetzung. Die Erfüllung des Flächenkriteriums ist, wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, gegeben. Zu prüfen bleibt somit noch das Kriterium „in der freien Landschaft“.
G sind unter dem Begriff der „freien Landschaft“ Flächen zu verstehen, die nicht zur geschlossenen Ortschaft, zum Siedlungsbereich oder Hofverband zählen und nicht wie Vorgärten oder Hausgärten udgl besonders gestaltet sind. Die gegenständliche Reitanlage ist im Wesentlichen von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern umgeben, dh das Kriterium der geschlossenen Ortschaft und des Siedlungsbereiches ist nicht gegeben.
Paragraph 5, Ziffer 13, NSchG sind unter dem Begriff der „freien Landschaft“ Flächen zu verstehen, die nicht zur geschlossenen Ortschaft, zum Siedlungsbereich oder Hofverband zählen und nicht wie Vorgärten oder Hausgärten udgl besonders gestaltet sind. Die gegenständliche Reitanlage ist im Wesentlichen von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern umgeben, dh das Kriterium der geschlossenen Ortschaft und des Siedlungsbereiches ist nicht gegeben. Ungeachtet des Beschwerdevorbringens (auf den Liegenschaften sei das Wirtschaften mit dem Wohnen verbunden und würden Zuchtpferde entsprechende Auslaufflächen benötigen) ist für das Landesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar, dass die zu beurteilenden Flächen Teil eines Hofverbandes wären. In der Tat ist, wie in der Beschwerde dargelegt, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, die sich am allgemeinen Sprachgebrauch orientiert, unter einem Hofverband die unmittelbare Nähe des Wohnhauses zu den für den Betrieb wichtigen Wirtschaftsgebäuden zu verstehen. Das Wirtschaften des Landwirtes soll mit dem Wohnen verbunden sein (vgl VwGH 23.2.1999, 98/05/0209). Wesentlich sind vor allem ein funktioneller Zusammenhang und ein räumliches Naheverhältnis zwischen den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden eines landwirtschaftlichen Betriebs; auch Nebengebäude und zwischen den Gebäuden liegende Haus- und Obstgärten können erfasst sein. Von dieser Definition ausgehend handelt es sich bei einem Hofverband demnach um ein weitgehend geschlossenes Ensemble landwirtschaftlicher Objekte mit dem Wohnhaus die in einem unmittelbaren räumlichen Naheverhältnis stehen, einschließlich der dazwischenliegenden Flächen. Ähnlich definierte auch der beigezogene Sachverständige den Begriff aus naturschutzfachlicher Sicht.Ungeachtet des Beschwerdevorbringens (auf den Liegenschaften sei das Wirtschaften mit dem Wohnen verbunden und würden Zuchtpferde entsprechende Auslaufflächen benötigen) ist für das Landesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar, dass die zu beurteilenden Flächen Teil eines Hofverbandes wären. In der Tat ist, wie in der Beschwerde dargelegt, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, die sich am allgemeinen Sprachgebrauch orientiert, unter einem Hofverband die unmittelbare Nähe des Wohnhauses zu den für den Betrieb wichtigen Wirtschaftsgebäuden zu verstehen. Das Wirtschaften des Landwirtes soll mit dem Wohnen verbunden sein vergleiche VwGH 23.2.1999, 98/05/0209). Wesentlich sind vor allem ein funktioneller Zusammenhang und ein räumliches Naheverhältnis zwischen den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden eines landwirtschaftlichen Betriebs; auch Nebengebäude und zwischen den Gebäuden liegende Haus- und Obstgärten können erfasst sein. Von dieser Definition ausgehend handelt es sich bei einem Hofverband demnach um ein weitgehend geschlossenes Ensemble landwirtschaftlicher Objekte mit dem Wohnhaus die in einem unmittelbaren räumlichen Naheverhältnis stehen, einschließlich der dazwischenliegenden Flächen. Ähnlich definierte auch der beigezogene Sachverständige den Begriff aus naturschutzfachlicher Sicht. Nach dem eindeutigen Begriffsverständnis des Verwaltungsgerichtshofs zählt somit nicht jedwede landwirtschaftlich oder im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit genutzte Fläche oder Anlage zum Hofverband. So gehören nach dieser Definition von außen in einen Hofverband hinein- oder heranragende Freiräume nicht zum Hofverband. Gerade dies ist in gegenständlicher Angelegenheit der Fall, da es sich bei gegenständlichen Flächen um "freie" Flächen handelt, die an die Wirtschaftsgebäude heranreichen. Von einem geschlossenen Ensemble von Objekten und, in Hinblick auf die Größe der veränderten Flächen, kann auch von einem unmittelbaren räumlichen Naheverhältnis nicht mehr gesprochen werden. Eine Wiese, Weide, ein Feld, eine Koppel oder ein Reitplatz mag zwar landwirtschaftlich genutzt werden, möglicherweise für einen landwirtschaftlichen Reitzuchtbetrieb sogar erforderlich sein und zu einem solchen zählen, dennoch bilden diese bei gegenständlichen Lage-, Größe- und Naheverhältnissen keinen Teil eines Hofverbands. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, näher darauf einzugehen, ob sich auf dem Anwesen der Beschwerdeführer überhaupt ein Hofverband - in Form von räumlich und funktionell eng miteinander verbundenen Wohngebäuden (zB für Bedienstete und einen der beiden Beschwerdeführer) und Wirtschaftsgebäuden (zB Stallungen) - befindet. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der Reitplatz in seiner bestehenden Form für die landwirtschaftliche Pferdezucht benötigt und insofern landwirtschaftlich genutzt wird. Aufgrund der Situierung und Anlage in der freien Fläche abseits eines allenfalls vorhandenen relativ geschlossenen Gebäudeensembles ist der Reitplatz keinesfalls Teil eines etwaigen Hofverbandes. Die belangte Behörde ging daher zu Recht vom Erfordernis einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für den Reitplatz aus. Da die Beschwerdeführer nicht über die entsprechende Bewilligung verfügen, ist der Wiederherstellungsauftrag insofern rechtmäßig.
G sind unter anderem alle sonstigen geländeverändernden Maßnahmen dann, wenn diese Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt mehr als 5.000 m² erfolgen, naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. Dies unabhängig davon, ob die Maßnahmen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betrieben und dessen Nutzen vorgenommen wurden. Was unter einer geländeverändernden Maßnahme zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht definiert. In der Literatur (vgl Loos, Kommentar Naturschutzrecht, Schriftreihe des Landespressebüros DokNr 15, Seite 100 zu § 25 Abs 1 lit d) werden als sonstige größere geländeverändernde Maßnahmen insbesondere landwirtschaftliche Bodenkorrekturen genannt.
Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, NSchG sind unter anderem alle sonstigen geländeverändernden Maßnahmen dann, wenn diese Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt mehr als 5.000 m² erfolgen, naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. Dies unabhängig davon, ob die Maßnahmen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betrieben und dessen Nutzen vorgenommen wurden. Was unter einer geländeverändernden Maßnahme zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht definiert. In der Literatur vergleiche Loos, Kommentar Naturschutzrecht, Schriftreihe des Landespressebüros DokNr 15, Seite 100 zu Paragraph 25, Absatz eins, Litera d,) werden als sonstige größere geländeverändernde Maßnahmen insbesondere landwirtschaftliche Bodenkorrekturen genannt. Nach der – wenn auch nicht zum Salzburger NSchG ergangenen – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, die auf den allgemeinen Sprachgebrauch Bezug nimmt, liegt eine Geländeveränderung jedenfalls dann vor, wenn es zu einer Veränderung des Niveaus oder der bestehenden Integrität der Erdoberfläche in einem Gebiet kommt. Auch Auswirkungen der Veränderungen der Erdoberfläche auf die Nutzbarkeit (zB Einschränkung der Begehbarkeit) können als Kriterien zu berücksichtigen sein (vgl vom VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Eine Veränderung des Höhenniveaus des Geländes ist somit – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – nicht notwendigerweise Merkmal einer geländeverändernden Maßnahme. Auch entspricht es, wie das Landesverwaltungsgericht festgestellt hat, der naturschutzfachlichen Terminologie, dass als geländeverändernde Maßnahme bereits der „Materialaustausch“ zu werten ist; ein zusätzliches Planieren oder Anebnen etwa ist nicht erforderlich.Nach der – wenn auch nicht zum Salzburger NSchG ergangenen – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, die auf den allgemeinen Sprachgebrauch Bezug nimmt, liegt eine Geländeveränderung jedenfalls dann vor, wenn es zu einer Veränderung des Niveaus oder der bestehenden Integrität der Erdoberfläche in einem Gebiet kommt. Auch Auswirkungen der Veränderungen der Erdoberfläche auf die Nutzbarkeit (zB Einschränkung der Begehbarkeit) können als Kriterien zu berücksichtigen sein vergleiche vom VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Eine Veränderung des Höhenniveaus des Geländes ist somit – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – nicht notwendigerweise Merkmal einer geländeverändernden Maßnahme. Auch entspricht es, wie das Landesverwaltungsgericht festgestellt hat, der naturschutzfachlichen Terminologie, dass als geländeverändernde Maßnahme bereits der „Materialaustausch“ zu werten ist; ein zusätzliches Planieren oder Anebnen etwa ist nicht erforderlich. In Anwendung dieses im Wesentlichen einheitlichen Begriffsverständnisses auf den vom Landesverwaltungsgericht zu beurteilenden Sachverhalt ergibt sich, dass das Abziehen des Humus und das anschließende Aufbringen von Schotter auf die vormalige Grünfläche eine geländeverändernde Maßnahme iSd § 25 Abs 1 lit d NSchG darstellt. Auch die Errichtung der Stützmauer sowie die Veränderung des Bodenmaterials zum Zwecke der anschließenden Errichtung eines Gebäudes sind unter diesem Tatbestand zu subsumieren. Da (und soweit) die von den geländeverändernden Maßnahmen betroffenen Flächen 5.000 m² übersteigen, bedarf es für die durchgeführten Maßnahmen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung ist, wie oben festgestellt, nicht vorhanden, weshalb der Wiederherstellungsauftrag im festgestellten Ausmaß vom Landesverwaltungsgericht zu erteilen und zu bestätigen war.In Anwendung dieses im Wesentlichen einheitlichen Begriffsverständnisses auf den vom Landesverwaltungsgericht zu beurteilenden Sachverhalt ergibt sich, dass das Abziehen des Humus und das anschließende Aufbringen von Schotter auf die vormalige Grünfläche eine geländeverändernde Maßnahme iSd Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, NSchG darstellt. Auch die Errichtung der Stützmauer sowie die Veränderung des Bodenmaterials zum Zwecke der anschließenden Errichtung eines Gebäudes sind unter diesem Tatbestand zu subsumieren. Da (und soweit) die von den geländeverändernden Maßnahmen betroffenen Flächen 5.000 m² übersteigen, bedarf es für die durchgeführten Maßnahmen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung ist, wie oben festgestellt, nicht vorhanden, weshalb der Wiederherstellungsauftrag im festgestellten Ausmaß vom Landesverwaltungsgericht zu erteilen und zu bestätigen war. Vor obigem rechtlichen Hintergrund war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern und zu konkretisieren. Festzuhalten ist, dass es weder der belangten Behörde noch dem Landesverwaltungsgericht obliegt, festzulegen, wo auf dem im Spruch und in den Feststellungen hinreichend genau abgegrenzten Areal jene Fläche im Ausmaß von bis zu 5000 m² zu situieren ist, auf der die Beschwerdeführer nach Maßgabe des § 25 Abs 1 lit d NSchG geländeverändernde Maßnahmen naturschutzrechtlich bewilligungsfrei durchführen oder bereits durchgeführte geländeverändernde Maßnahmen belassen dürfen. Ob und inwieweit auch die Errichtung des Reitplatzes mit naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen geländeverändernden Maßnahmen verbunden war, war vom Landesverwaltungsgericht nicht mehr zu erörtern, da der entsprechende Wiederherstellungsauftrag, wie ausgeführt, jedenfalls in § 46 Abs 1 iVm § 25 Abs 1 lit c NSchG Deckung findet.Vor obigem rechtlichen Hintergrund war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern und zu konkretisieren. Festzuhalten ist, dass es weder der belangten Behörde noch dem Landesverwaltungsgericht obliegt, festzulegen, wo auf dem im Spruch und in den Feststellungen hinreichend genau abgegrenzten Areal jene Fläche im Ausmaß von bis zu 5000 m² zu situieren ist, auf der die Beschwerdeführer nach Maßgabe des Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, NSchG geländeverändernde Maßnahmen naturschutzrechtlich bewilligungsfrei durchführen oder bereits durchgeführte geländeverändernde Maßnahmen belassen dürfen. Ob und inwieweit auch die Errichtung des Reitplatzes mit naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen geländeverändernden Maßnahmen verbunden war, war vom Landesverwaltungsgericht nicht mehr zu erörtern, da der entsprechende Wiederherstellungsauftrag, wie ausgeführt, jedenfalls in Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Litera c, NSchG Deckung findet. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Verfahrens letztlich die Prüfung war, ob die belangte Behörde den Wiederherstellungsauftrag zu Recht erteilt hat oder nicht. Der in der Beschwerde formulierte Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge eine (allenfalls) erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung erteilen, würde jedenfalls die
GVG beschränkte Kognitionsbefugnis überschreiten. Zu erwähnen ist auch, dass die Errichtung und Bereitstellung von Lagerplätzen sowie Parklätzen grundsätzlich einer naturschutzrechtlichen Bewilligung
G bedarf, wenn die für diese Anlagen einschließlich der Nebenanlagen beanspruchte Fläche insgesamt 1.000 m² übersteigt. Für Lagerplätze, sofern sie landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, wird in § 25 Abs 2 lit c NSchG allerdings eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht normiert. Diese Regelung kommt zur Anwendung, wenn die gelagerten Gegenstände ihrer Art nach in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb stehen (vgl Loos, Kommentar Naturschutzrecht, Schriftreihe des Landespressebüros DokNr 15, Seite 91 zu § 25 Abs 1 lit c und Seite 96 zu § 25 Abs 2). Gerade im Hinblick auf die genannten Bestimmungen sind die Beschwerdeführer – ungeachtet der vorliegenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts – dazu angehalten, die Verwendung der gegenständlichen Liegenschaften in Übereinstimmung mit dem Naturschutzrecht sicherzustellen.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Verfahrens letztlich die Prüfung war, ob die belangte Behörde den Wiederherstellungsauftrag zu Recht erteilt hat oder nicht. Der in der Beschwerde formulierte Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge eine (allenfalls) erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung erteilen, würde jedenfalls die
Paragraphen 27, ff VwGVG beschränkte Kognitionsbefugnis überschreiten. Zu erwähnen ist auch, dass die Errichtung und Bereitstellung von Lagerplätzen sowie Parklätzen grundsätzlich einer naturschutzrechtlichen Bewilligung
Paragraph 25, Absatz eins, Litera c, NSchG bedarf, wenn die für diese Anlagen einschließlich der Nebenanlagen beanspruchte Fläche insgesamt 1.000 m² übersteigt. Für Lagerplätze, sofern sie landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, wird in Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, NSchG allerdings eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht normiert. Diese Regelung kommt zur Anwendung, wenn die gelagerten Gegenstände ihrer Art nach in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb stehen vergleiche Loos, Kommentar Naturschutzrecht, Schriftreihe des Landespressebüros DokNr 15, Seite 91 zu Paragraph 25, Absatz eins, Litera c und Seite 96 zu Paragraph 25, Absatz 2,). Gerade im Hinblick auf die genannten Bestimmungen sind die Beschwerdeführer – ungeachtet der vorliegenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts – dazu angehalten, die Verwendung der gegenständlichen Liegenschaften in Übereinstimmung mit dem Naturschutzrecht sicherzustellen. Abschließend macht das Landesverwaltungsgericht darauf aufmerksam, dass allfällige (rechtskräftige) bau- und wasserrechtliche Wiederherstellungs- und Beseitigungsaufträge durch gegenständliche Entscheidung nicht berührt werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts hing vor allem von Tatsachenfragen ab. Die ausgehend von den Feststellungen zu beurteilenden Rechtsfragen sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die der Entscheidung zugrunden liegende Rechtsfragen der Begriffe des „Hofverbandes“ und der „geländeverändernden Maßnahmen“ aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt scheinen und es sich zudem bei gegenständlicher Entscheidung um eine fallbezogene Einzelentscheidung handelt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, , B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts hing vor allem von Tatsachenfragen ab. Die ausgehend von den Feststellungen zu beurteilenden Rechtsfragen sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die der Entscheidung zugrunden liegende Rechtsfragen der Begriffe des „Hofverbandes“ und der „geländeverändernden Maßnahmen“ aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt scheinen und es sich zudem bei gegenständlicher Entscheidung um eine fallbezogene Einzelentscheidung handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:LVwG.1.286.18.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.