G eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahren, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 06.02.2015 um 10:37 Uhr in Hallwang, A 1, Str.-KM 284,870, Mautabschnitt, Richtung Wien/Auhof ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx (D) auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Es war am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht, welche abgelaufen war. Er habe eine Verwaltungsübertretung
MG und Punkt 7.1 der Mautordnung, Teil A I, der ASFINAG begangen und wurde über ihn
Abs 1 Bundesstraßen – Mautgesetz, BGBl Nr 109/2002, eine Geldstrafe von € 300 (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt.Er habe eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und 11 Absatz eins, BStMG und Punkt 7.1 der Mautordnung, Teil A römisch eins, der ASFINAG begangen und wurde über ihn
Paragraph 20, Absatz eins, Bundesstraßen – Mautgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 109 aus 2002,, eine Geldstrafe von € 300 (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde dem Beschwerdeführer zur Last legen hätte müssen, dass am PKW keine gültige Vignette angebracht war. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat am 06.02.2015 um 10:37 Uhr in Hallwang, A 1, Str.-KM 284,870, Mautabschnitt, Richtung Wien/Auhof ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx (D) auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. An gegenständlichem Fahrzeug war keine Mautvignette angebracht, die gültig war. Es war lediglich eine abgelaufene Vignette angebracht. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund des Aktes der belangten Behörde als erwiesen festzustellen und wird auch nicht bestritten. Rechtslage:
MG) haben Lenker solcher KFZ die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette i.S.d. § 11 Abs 2 BStMG am Fahrzeug zu entrichten, wobei die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mautvignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen und über das Mitführen der Mautvignetten an Stelle der Anbringung in der Mautordnung getroffen sind.
Paragraph 11, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG) haben Lenker solcher KFZ die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette i.S.d. Paragraph 11, Absatz 2, BStMG am Fahrzeug zu entrichten, wobei die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mautvignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen und über das Mitführen der Mautvignetten an Stelle der Anbringung in der Mautordnung getroffen sind. Nach Punkt 7 der Mautordnung ist vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (z.B. durch [zusätzliche] Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) ist nicht gestattet und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung; Zehntagesvignetten und Zweimonatsvignetten sind nur dann gültig, wenn sie durch ordnungsmäßige, vollständige Lochung des Kalendertages und -monats entwertet wurden; die Vignette für mehrspurige Fahrzeuge ist – nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist.
G) ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
G) hat der Spruch, wenn er nicht auf Ein-stellung lautet, die als erwiesene angenommene Tat zu enthalten.
Paragraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) hat der Spruch, wenn er nicht auf Ein-stellung lautet, die als erwiesene angenommene Tat zu enthalten.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Straf-verfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennGemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Straf-verfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
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