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{'item': '405-10/182/1/7-2017'}

Obsah (12)§ 50§ 25a§ 53Art. 51§ 5§ 25§ 1§ 2§ 4§ 52§ 21§ 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum07.03.2017 Geschäftszahl405-10/182/1/7-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richte

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Sachverhalt: Mit Bescheid vom 04.08.2016, Zahl 1133522/16 verfügte die Landespolizeidirektion Salzburg die Beschlagnahme von insgesamt 9 Glücksspielgeräten, die anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg-Stadt am 02.06.2016 im Lokal mit der Bezeichnung "HH II JJ" in LL, KK-Straße, vorgefunden wurden. Mit Bescheid vom 04.08.2016, Zahl 1133522/16 verfügte die Landespolizeidirektion Salzburg die Beschlagnahme von insgesamt 9 Glücksspielgeräten, die anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg-Stadt am 02.06.2016 im Lokal mit der Bezeichnung "HH römisch zwei JJ" in LL, KK-Straße, vorgefunden wurden. Diese Glücksspielgeräte wurden von einem Organ der Finanzpolizei auch bespielt und wurde darüber eine ausführliche Dokumentation inklusive einer Bilddokumentation erstellt. Diese befindet sich in der Anzeige der Finanzpolizei vom 15.06.2016, Zahl 091/70019/28/
  2. Diese Glücksspielautomaten werden im Spruch des Beschlagnahmebescheides genau bezeichnet und wurde der wesentliche Spielablauf der auf diesen Automaten gespielten spiele dargestellt. Die Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Auszug aus dem Firmenbuch (Firmenbuch-Nummer: XY) eine österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in GG, MM-Gasse. Ihr Stammkapital beträgt € 111.
  3. Sie ist Betreiberin des Lokales "HH II JJ" in LL, KK-Straße. Sie hat somit die verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte zugänglich gemacht.Sie ist Betreiberin des Lokales "HH römisch zwei JJ" in LL, KK-Straße. Sie hat somit die verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte zugänglich gemacht. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: Es habe tatsächlich kein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes stattgefunden. Glücksspiele iSd GSpG seien auch keine angeboten worden. Ein Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG könne nicht in begründeter Weise vorliegen.Es habe tatsächlich kein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes stattgefunden. Glücksspiele iSd GSpG seien auch keine angeboten worden. Ein Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG könne nicht in begründeter Weise vorliegen. Der im Bescheid generalisierend festgehaltene Spielablauf sei unrichtig. Die Beschlagnahme stelle ein Sicherungsmittel dar, das weitere Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes verhindern solle. Es liege demnach an der Behörde, ausreichende Feststellungen zu treffen, dass tatsächlich ein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes vorliege. Eine Beschlagnahme stelle einen massiven Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums dar und könne mit den vorliegenden rudimentären Feststellungen und der fehlenden Beweiswürdigung nicht als ausreichend gefunden werden. Die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Geräte

§ 53GSp

G stelle eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion dar; diesbezügliche strafbewehrte Verbote seien nicht anwendbar. Es sei ständige Rechtsprechung des EuGH, dass jede Monopol-oder Konzessionsregelung eine Beschränkung der Niederlassungs-und Dienstleistungsfreiheit darstelle und daher grundsätzlich den unmittelbar anwendbaren Grundfreiheiten widerspreche und nicht anwendbar sei, sofern diese Beschränkung nicht vom Mitgliedsstaat ausnahmsweise gerechtfertigt werden könne.Die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Geräte

Paragraph 53, GSpG stelle eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion dar; diesbezügliche strafbewehrte Verbote seien nicht anwendbar. Es sei ständige Rechtsprechung des EuGH, dass jede Monopol-oder Konzessionsregelung eine Beschränkung der Niederlassungs-und Dienstleistungsfreiheit darstelle und daher grundsätzlich den unmittelbar anwendbaren Grundfreiheiten widerspreche und nicht anwendbar sei, sofern diese Beschränkung nicht vom Mitgliedsstaat ausnahmsweise gerechtfertigt werden könne. Wie der EuGH im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Auslegung des Art. 56 AEUV bereits mehrfach entschieden habe, sei eine so restriktive Maßnahme wie die Errichtung eines Monopols zur Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im Zuge der Prüfung der Geeignetheit von den nationalen Gerichten und Behörden zwingend zu überprüfen. Wie der EuGH im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Auslegung des Artikel 56, AEUV bereits mehrfach entschieden habe, sei eine so restriktive Maßnahme wie die Errichtung eines Monopols zur Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im Zuge der Prüfung der Geeignetheit von den nationalen Gerichten und Behörden zwingend zu überprüfen. Der grundsätzliche Widerspruch des Glücksspielmonopols des Bundes zur Dienstleistungsfreiheit (aber auch zur Niederlassungsfreiheit) des Unionsrechts (Art 56 ff AEUV) sei damit seit dem Urteil des EuGH 30.04.2014 in der Rechtssache Pfleger (C-390/12) und dem Beschluss des OGH vom 27.11.2013 evident. Der österreichische rechtliche Rahmen für die Regulierung des Glücksspiels werde darüber hinaus auch vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum mit unterschiedlichen Begründungen, im Ergebnis aber einhellig, als unionsrechtswidrig qualifiziert. Der grundsätzliche Widerspruch des Glücksspielmonopols des Bundes zur Dienstleistungsfreiheit (aber auch zur Niederlassungsfreiheit) des Unionsrechts (Artikel 56, ff AEUV) sei damit seit dem Urteil des EuGH 30.04.2014 in der Rechtssache Pfleger (C-390/12) und dem Beschluss des OGH vom 27.11.2013 evident. Der österreichische rechtliche Rahmen für die Regulierung des Glücksspiels werde darüber hinaus auch vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum mit unterschiedlichen Begründungen, im Ergebnis aber einhellig, als unionsrechtswidrig qualifiziert. Selbst wenn weder die Niederlassungsfreiheit, noch die Dienstleistungsfreiheit zur Anwendung gelangten, sei die Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols als Vorfrage betreffend das Vorliegen einer Inländerdiskriminierung zu überprüfen. Eine Prüfung des Charakters der Geschäfts-und Werbepolitik des Alleinkonzessionärs führe zum Ergebnis, dass das faktische Verhalten der Konzessionsinhaber "NN GmbH" und "OO AG" den klaren Vorgaben des EuGH eindeutig und offenkundig widerspreche. Eine Kohärenzprüfung hinsichtlich des gesamten rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel führe zum Ergebnis fehlender Kohärenz des innerstaatlichen rechtlich Rahmens für das Glücksspiel sowie seiner konkreten praktischen Anwendungsmodalitäten. Das entgeltliche Anbieten der Teilnahme an einem Glücksspiel falle unstreitig unter die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungs-bzw die Niederlassungsfreiheit des AEUV. Damit sei auch der Anwendungsbereich der EU-Grundrechte-Charta

Art. 51

Abs 1 GRC eröffnet.Das entgeltliche Anbieten der Teilnahme an einem Glücksspiel falle unstreitig unter die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungs-bzw die Niederlassungsfreiheit des AEUV. Damit sei auch der Anwendungsbereich der EU-Grundrechte-Charta

Artikel 51, Absatz eins, GRC eröffnet. Im Urteil des Falles "Pfleger" sei vom EUGH betont worden, dass die §§ 50 ff GSp

G durchaus eine Einschränkung der Berufsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit sowie des Eigentumsrechts darstellen können.Im Urteil des Falles "Pfleger" sei vom EUGH betont worden, dass die Paragraphen 50, ff GSpG durchaus eine Einschränkung der Berufsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit sowie des Eigentumsrechts darstellen können. Es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und die Geräte freizugeben. 1.

  1. Am 28.02.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Beschwerdeverhandlung durch, zu der seitens der Beschwerdeführerin niemand erschienen ist, anwesend bei der Verhandlung war eine Vertreterin der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg-Stadt. Zuvor brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin allerdings noch einen ergänzenden Schriftsatz ein, mit dem zusammengefasst - nochmals sehr ausführlich auf die behauptete Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielrechtes bzw Glücksspielmonopols eingegangen wird. Die Vertreterin der Finanzpolizei sagte aus, sie sei damals bei der Amtshandlung zugegen gewesen und könne bestätigen, dass die angeführten Glücksspielapparate betriebsbereit vorgefunden worden waren und auch von dem in der Anzeige bezeichneten Organ der Finanzpolizei bespielt wurden. Es sei richtig, dass sich auf allen Apparaten sogenannte Walzensimulationsspiele befunden hätten. Die Amtshandlung sei entsprechend dokumentiert worden, so wie sie sich im erstinstanzlichen Akt befinde.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich zum Spielablauf der beschlagnahmten Spielgeräte auf die im erstinstanzlichen Verfahrensakt aufliegende Anzeige der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 15.06.2016, Zahl 091/70019/ 28/5116, samt angeschlossenen Unterlagen, vor allem der Spiel-und Fotodokumentation, die "GSp26"-Formulare sowie auf die Einvernahme der Vertreterin der Finanzpolizei in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Demnach handelte es sich bei den beschlagnahmten Geräten um solche, auf denen sogenannte virtuelle Walzensimulationsspiele gespielt werden konnten (konkret die Spiele "Joker Plays", "Party Time", "Admiral Nelson","Hot Seven","Hot Scatter"und "Power Liner"). Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Aufruf zur Durchführung konnte ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages wurden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wurde jeweils durch Tastenbetätigung ausgelöst. Dadurch wurde zunächst der gewählte einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach wurde das Walzenspiel ausgelöst. Dabei wurden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entstand. Der Spielerfolg stand nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Den Spielern wurde dabei keine Möglichkeit geboten, bewusst Einfluss auf den Ausgang des jeweiligen Spieles zu tätigen. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing ausschließlich vom Zufall ab. Das jeweilige Spiel ist selbsttätig abgelaufen. Die zu leistenden Mindesteinsätze, Maximaleinsätze und Höchstgewinne sind – betreffend jeden einzelnen Apparat – genau aus der Anzeige zu entnehmen. Die Geräte waren bei der Kontrolle spielbereit aufgestellt. Dass Walzensimulationsspiele Glücksspiele iSd GSpG sind, wurde durch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend klargestellt (vgl etwa VwGH 15.03.2013, 2012/17/0568; 24.01.2017, Ro 2015/17/0025). Auch das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde, es wären auf den verfahrensgegenständlichen Geräten keine Glücksspiele angeboten worden und sei der "generalisierend festgehaltene Spielablauf" unrichtig, erweist sich aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes als nicht zutreffend. Auch wurde von der Beschwerdeführerin gar nicht näher ausgeführt, worin denn diese lediglich behauptete Unrichtigkeit des dargestellten Spielablaufes liegen solle bzw weshalb sie der Meinung sei, dass keine Glücksspiele iS des GSpG angeboten worden wären.Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend klargestellt vergleiche etwa VwGH 15.03.2013, 2012/17/0568; 24.01.2017, Ro 2015/17/0025). Auch das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde, es wären auf den verfahrensgegenständlichen Geräten keine Glücksspiele angeboten worden und sei der "generalisierend festgehaltene Spielablauf" unrichtig, erweist sich aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes als nicht zutreffend. Auch wurde von der Beschwerdeführerin gar nicht näher ausgeführt, worin denn diese lediglich behauptete Unrichtigkeit des dargestellten Spielablaufes liegen solle bzw weshalb sie der Meinung sei, dass keine Glücksspiele iS des GSpG angeboten worden wären. Aufgrund der detaillierten Anzeige und des darin ausreichend dargestellten Spielablaufes samt entsprechender Dokumentation sowie der Aussage der Vertreterin der Finanzpolizei in der Beschwerdeverhandlung geht das Landesverwaltungsgericht Salzburg daher in freier Beweiswürdigung von der Richtigkeit dieser Anzeige und damit des vorliegenden Sachverhaltes aus, zumal ein verifizierbares, gegenteiliges Vorbringen bezüglich der auf den Apparaten vorgefundenen Spiele und des Spielablaufes nicht vorliegen. 2.
  4. Die in Punkt
  5. (Rechtliche Würdigung) weiter unten getroffenen Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich insb. auf die Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 20.5.2015 (welche der Stellungnahme des BMF an das LVwG OÖ vom 18.9.2014 entspricht), den Glücksspiel-Bericht 2010-2013, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien (www.spielsuchthilfe.at), die im Internet abrufbare wissenschaftliche Abschlussarbeit "Glücksspiel und Begleitkriminalität"

(2013)von Franz Marton an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien, das Informationsschreiben des BMF vom 30.10.2015 mit der neueste Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich, Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015" von Kalke /Wurst, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung. Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich auf die Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen (BMF) vom 20.05.2015 (welche der Stellungnahme des BMF an das LVwG OÖ vom 18.9.2014 entspricht), den Glücksspiel-Bericht 2010-2013, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien (www.spielsuchthilfe.at), die im Internet abrufbare wissenschaftliche Abschlussarbeit "Glücksspiel und Begleitkriminalität"
(2013)von Franz Marton an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien, das Informationsschreiben des BMF vom 30.10.2015 mit der Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich, Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015" von Kalke /Wurst, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung, Hamburg. In dieser Studie ist die Erhebungs- und Auswertungsmethodik nachvollziehbar dargelegt. Es sind aus Sicht des Verwaltungsgerichts im Verfahren keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit dieser Studie hervorgekommen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Ausführungen des BMF in den angeführten Berichten und Stellungnahmen, zumal auch davon auszugehen ist, dass das BMF über den Inhalt und Umfang der Tätigkeiten der Behörden Kenntnis hat und aufgrund der Funktion als Aufsichtsbehörde auch über bestimmte Tätigkeiten der Konzessionäre informiert ist. Gründe dafür, dass vom BMF diesbezüglich auf Tatsachenebene falsche Auskünfte gegeben worden wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

§ 5GSp

G erteilt.Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

Paragraph 5, GSpG erteilt. In Österreich sind rund 64.000 Personen in der Altersgruppe zwischen 14 und 65 von Glücksspielsucht betroffen, ca. 0,43% dieses Bevölkerungssegments weisen ein problematisches Spielverhalten auf und ca. 0,66% sind pathologisch glücksspielsüchtig. Die höchste Problemprävalenz tritt im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank auf. Glücksspielautomaten werden am häufigsten frequentiert, da sie relativ leicht zugänglich sind und ein kurzes Intervall zwischen Einsatz und Spielergebnis haben. In zeitlichem Zusammenhang mit dem seit 01.01.2014 bestehenden Verbot des "Kleinen Glücksspiels" in Wien kam es von 2014 auf 2015 bei der Spielsuchthilfe Wien zu einem Rückgang von über 8% der Betreuten mit Automatenspielsucht. Für 81,9% der von der Spielsuchthilfe betreuten Spieler und Spielerinnen war Verschuldung, für 60,8% waren Konflikte in der Familie, für 18% Arbeitsplatzverlust und für 12,8% waren Wohnungsverlust Konsequenzen aus der Spielsucht. 17,3% der 2013 Betreuten begingen kriminelle Delikte. Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"). Den Konzessionären (

GSpG) wurden mit Bescheiden Standards für sämtliche Werbeauftritte und andere Marketingmaßnahmen vorgeschrieben. Zwecks Bekämpfung des illegalen Glücksspiels gab es in Österreich in den letzten Jahren zahlreiche Kontrollen, bei denen eine erhebliche Zahl von Glücksspielgeräten von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurde. Beim AU (BMF) wurde eine Spielerschutzstelle eingerichtet und wurde durch die Anbindung von Glücksspielautomaten der konzessionierten Unternehmer an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht. Zusätzlich wurden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Spielbanken haben

§ 25GSp

G Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben.Spielbanken haben

Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. 3. Rechtliche Würdigung: 3.1.

§ 1Abs 1 Glücksspielgesetz idg

F (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.

Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz idgF (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Nach dem festgestellten Spielablauf handelt es sich bei den auf den gegenständlichen Spielgeräten von der Finanzpolizei festgestellten Spielen allesamt um virtuelle Walzenspiele, also um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074). Nach dem festgestellten Spielablauf handelt es sich bei den auf den gegenständlichen Spielgeräten von der Finanzpolizei festgestellten Spielen allesamt um virtuelle Walzenspiele, also um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt vergleiche VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074).

§ 2Abs 1 GSp

G sind Ausspielungen Glücksspiele,

Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,

  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Verbotene Ausspielungen sind

§ 2Abs 4 GSp

G Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

§ 4ausgenommen sind.

Verbotene Ausspielungen sind

Paragraph 2, Absatz 4, GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, ausgenommen sind. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die verbotenen Ausspielungen über Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs 3 GSpG oder zentralseitig über Internetterminals (elektronische Lotterien im Sinne des § 12a Abs. 1 GSpG), wie gegenständlich von der Beschwerdeführerin behauptet, erfolgen (VwGH 23.10.2014, 2011/17/0334). Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die verbotenen Ausspielungen über Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, GSpG oder zentralseitig über Internetterminals (elektronische Lotterien im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, GSpG), wie gegenständlich von der Beschwerdeführerin behauptet, erfolgen (VwGH 23.10.2014, 2011/17/0334).

§ 52Abs 1 Z 1 GSp

G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt;

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;

§ 52Abs 2 GSp

G ist bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.

Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ist bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen. Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist

§ 52Abs 3 GSp

G nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist

Paragraph 52, Absatz 3, GSpG nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen.

§ 53Abs 1 GSp

G kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennGemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass

  1. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 verstoßen wird, odera) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
  2. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs 1 Z 7 verstoßen wird oderb) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen

Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 verstoßen wird oder2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen

Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder

  1. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs 1 Z 7 verstoßen wird.
  2. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird. Die gegenständlichen Walzenspielgeräte sind jedenfalls als Glücksspielautomaten im Sinne des Glücksspielgesetzes anzusehen. Für das Verwaltungsgericht liegt jedenfalls der dringende Verdacht vor, dass vorliegend mit Glücksspielautomaten fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wurde. Für das Verwaltungsgericht liegt jedenfalls der dringende Verdacht vor, dass vorliegend mit Glücksspielautomaten fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Wie bereits ausgeführt ist es für das Vorliegen eines Verdachtes

§ 53Abs 1 GSp

G auch unerheblich, ob elektronische Lotterien im Sinne des § 12a Abs. 1 GSpG vorlagen oder aber ein Eingriff in das Glücksspielmonopol mittels Glücksspielautomaten oder anderer Eingriffsgegenstände erfolgte. Aufgrund der im vorliegenden Beschlagnahmeverfahren anzuwendenden umgekehrten Subsidiaritätsbestimmung des § 52 Abs 3 GSpG idF BGBl I Nr. 13/2014 ist in diesem Zusammenhang auch eine Feststellung der maximal möglichen Höchsteinsätze für Ausspielungen an den gegenständlichen Glücksspielgeräten nicht mehr erforderlich. Wie bereits ausgeführt ist es für das Vorliegen eines Verdachtes

Paragraph 53, Absatz eins, GSpG auch unerheblich, ob elektronische Lotterien im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, GSpG vorlagen oder aber ein Eingriff in das Glücksspielmonopol mittels Glücksspielautomaten oder anderer Eingriffsgegenstände erfolgte. Aufgrund der im vorliegenden Beschlagnahmeverfahren anzuwendenden umgekehrten Subsidiaritätsbestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist in diesem Zusammenhang auch eine Feststellung der maximal möglichen Höchsteinsätze für Ausspielungen an den gegenständlichen Glücksspielgeräten nicht mehr erforderlich. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der gegenständlichen Glücksspielgeräte, für die sowohl eine Einziehung (§ 54 GSpG) als auch ein Verfall (§ 52 Abs 4 GSpG) vorgesehen sind, liegen somit vor.Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der gegenständlichen Glücksspielgeräte, für die sowohl eine Einziehung (Paragraph 54, GSpG) als auch ein Verfall (Paragraph 52, Absatz 4, GSpG) vorgesehen sind, liegen somit vor. 3.2. Zum Beschwerdevorbringen, dass die verfahrensgegenständliche Beschlagnahme gegen Unionsrecht verstoße, ist auszuführen: Wie der VfGH nach eingehender Prüfung zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt jüngst feststellte (Erk. vom 15.10.2016, E 945/2016 ua, siehe die Kundmachung BGBl I Nr. 91/2016), verstoßen die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 GSpG nicht gegen Unionsrecht (insbesondere Art 56 bis 62 AEUV).Wie der VfGH nach eingehender Prüfung zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt jüngst feststellte (Erk. vom 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua, siehe die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2016,), verstoßen die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 54 GSpG nicht gegen Unionsrecht (insbesondere Artikel 56 bis 62 AEUV). Grundsätzlich ist aus der Rechtsprechung des EuGH nicht abzuleiten, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist (ausführlich dazu VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068). Eine Verpflichtung zur Nichtanwendung nationaler Rechtsvorschriften besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (nur) für solche Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zu Unionsrecht stehen. So ist aus der Rechtsprechung des EuGH nicht abzuleiten, dass die Mitgliedstaaten bei Verfolgung der vom EuGH für die Rechtfertigung der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit anerkannten Zielsetzungen nicht Vorschriften wie etwa das Erfordernis einer bestimmten Rechtsform und Kapitalausstattung vorsehen könnten. Der Umstand, dass bestimmte Konzessionsvoraussetzungen nicht von der vom EuGH konstatierten Unionsrechtswidrigkeit betroffen sind, führt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht etwa dazu, dass sich jedermann erfolgreich auf die Nichtanwendung der unionsrechtswidrigen Bestimmungen berufen könnte (VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068). Es ist aber von Amts wegen wahrzunehmen, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Allerdings wäre, um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft (VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mwN). Der EuGH hat es bereits in seiner etwas länger zurückliegenden Rechtsprechung (EuGH 24.3.1994, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-01039; 21.9.1999, Rs. C-124/97, Läärä, Slg. 1999, I-06067; 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-07289) als gemeinschaftsrechtskonform angesehen, wenn die Mitgliedstaaten im Bereich des Glücksspiels weitestgehende Beschränkungen bis hin zum gänzlichen Verbot vorsehen, womit auch eine weitestgehende Beschränkung des Wettbewerbes in diesem Bereich zulässig ist (ausführlich dazu VfGH 10.6.2010, B 887/09). Wie oben bereits ausgeführt, hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

§ 5GSp

G generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession

§ 21GSp

G möglich. Wie oben bereits ausgeführt, hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

Paragraph 5, GSpG generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession

Paragraph 21, GSpG möglich. Für die Erteilung einer Konzession nach § 21 Abs 2 GSpG ist das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals (mindestens 22 Millionen Euro) Grundvoraussetzung. Durch das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals für die Erteilung einer Konzession (nach § 21 Abs 2 GSpG) will der Gesetzgeber sicherstellen, dass "das verlangte eingezahlte Eigenkapital dem konzessionierten Spielbetrieb bei Konzessionsantritt als Haftungsstock auch unbelastet zur Verfügung steht" (RV 981 BlgNR

  1. GP zu § 14 und zu § 21 GSpG). Für die Erteilung einer Konzession nach Paragraph 21, Absatz 2, GSpG ist das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals (mindestens 22 Millionen Euro) Grundvoraussetzung. Durch das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals für die Erteilung einer Konzession (nach Paragraph 21, Absatz 2, GSpG) will der Gesetzgeber sicherstellen, dass "das verlangte eingezahlte Eigenkapital dem konzessionierten Spielbetrieb bei Konzessionsantritt als Haftungsstock auch unbelastet zur Verfügung steht" Regierungsvorlage 981 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 14 und zu Paragraph 21, GSpG). Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, über ein

§ 21Abs 2 GSp

G ausreichendes Grund- bzw Stammkapital zu verfügen, welches

§ 21Abs. 2 Z 3 GSp

G als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist und ergibt sich Derartiges auch nicht aus dem entsprechend erwähnten Auszug aus dem Firmenbuch.Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, über ein

Paragraph 21, Absatz 2, GSpG ausreichendes Grund- bzw Stammkapital zu verfügen, welches

Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, GSpG als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist und ergibt sich Derartiges auch nicht aus dem entsprechend erwähnten Auszug aus dem Firmenbuch. Auch sonst geht das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen - es wird hier der Judikatur des VfGH (E 945/2016 ua vom 15.10.2016) und des VwGH (sehr ausführlich Ro 2015/17/0022 vom 16.3.2016), sowie der überwiegenden Judikatur des LVwG Oberösterreich (z.B. LVwG-410449/9/ER ua vom 17.6.2015, LVwG-410554/8/Zo vom 22.6.2015, LVwG-410472/19/HW vom 29.6.2015, LVwG-410749/9/ZO vom 24.9.2015) des Verwaltungsgerichts Wien (z.B. VGW-002/032/ 10316/2015-15 vom 11.1.2016; VGW-001/059/28733/2014 vom 11.12.2014), des LVwG Vorarlbergs (z.B. LVwG-1-663/R10-2014 vom 15.12.2015) der ordentlichen Gerichte (z.B. LG Korneuburg vom 28.9.2015, 10 Cg 41/14k-24; HG Wien vom 8.9.2015, 43 Cg 49/14z) vollinhaltlich gefolgt – von einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols aus:Auch sonst geht das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen - es wird hier der Judikatur des VfGH (E 945 aus 2016, ua vom 15.10.2016) und des VwGH (sehr ausführlich Ro 2015/17/0022 vom 16.3.2016), sowie der überwiegenden Judikatur des LVwG Oberösterreich (z.B. LVwG-410449/9/ER ua vom 17.6.2015, LVwG-410554/8/Zo vom 22.6.2015, LVwG-410472/19/HW vom 29.6.2015, LVwG-410749/9/ZO vom 24.9.2015) des Verwaltungsgerichts Wien (z.B. VGW-002/032/ 10316/2015-15 vom 11.1.2016; VGW-001/059/28733/2014 vom 11.12.2014), des LVwG Vorarlbergs (z.B. LVwG-1-663/R10-2014 vom 15.12.2015) der ordentlichen Gerichte (z.B. LG Korneuburg vom 28.9.2015, 10 Cg 41/14k-24; HG Wien vom 8.9.2015, 43 Cg 49/14z) vollinhaltlich gefolgt – von einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols aus: Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Art 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Art 56 AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Artikel 56, AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Dies entspricht im Wesentlichen den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen NR/ MI, C-347/09, vom

  1. September 2011 (vgl RN 56) und Stoß ua, C-316/07 ua, vom
  2. September 2010 (vgl RN 88, 97, 98).Dies entspricht im Wesentlichen den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen NR/ MI, C-347/09, vom
  3. September 2011 vergleiche RN 56) und Stoß ua, C-316/07 ua, vom
  4. September 2010 vergleiche RN 88, 97, 98). Ein Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Regelung im Glücksspielbereich kann nicht zu Sanktionen führen, wenn diese Regelung mit Art 56 AEUV nicht vereinbar ist (vgl. EuGH C-390/12 - PF ua).Ein Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Regelung im Glücksspielbereich kann nicht zu Sanktionen führen, wenn diese Regelung mit Artikel 56, AEUV nicht vereinbar ist vergleiche EuGH C-390/12 - PF ua). Demnach ist zu prüfen, ob das österreichische Glücksspielgesetz das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheit zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen. Zur Zielsetzung des österreichischen Glücksspielmonopols: Beim österreichischen Glücksspielmonopol handelt es sich um ein Finanzmonopol mit besonderen ordnungspolitischen Zielsetzungen (vgl VwGH 4.8.2005, 2004/17/0035). Der Bundesminister für Finanzen teilte in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Salzburg vom 20.5.2015 (entspricht der über Aufforderung durch das LVwG Oberösterreich abgegebenen Stellungnahme vom 18.9.2014) unter anderem mit, dass das österreichische Glücksspielmonopol den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemein Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw. Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel habe. Exemplarisch verweist die angesprochene Stellungnahme zur Untermauerung der Darstellung auf folgende Normen des GSpG: § 5 (Spielsuchtvorbeugung, Geldwäschevorbeugung und wirksame Aufsicht für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten), § 14 (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung der Lotterieenkonzession), § 16 (Genehmigungspflicht für Spielbedingungen), § 19 GSpG (Aufsicht über Lotterien), § 21 (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung von Spielbankenkonzessionen), § 22 (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung eines Pokersalons), §§ 25 und 25a (Spielbankenbesucher; Schutz vor negativen wirtschaftlichen Folgen durch Spielen; Sorgfaltspflichten Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung), § 26 (Genehmigungspflicht der Besuchs- und Spielordnung), § 31 (Aufsicht über Spielbanken), § 31b (allgemeine Vorschriften für Konzessionäre und Bewilligungsinhaber) und § 56 (Werbebeschränkungen).Beim österreichischen Glücksspielmonopol handelt es sich um ein Finanzmonopol mit besonderen ordnungspolitischen Zielsetzungen vergleiche VwGH 4.8.2005, 2004/17/0035). Der Bundesminister für Finanzen teilte in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Salzburg vom 20.5.2015 (entspricht der über Aufforderung durch das LVwG Oberösterreich abgegebenen Stellungnahme vom 18.9.2014) unter anderem mit, dass das österreichische Glücksspielmonopol den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemein Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw. Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel habe. Exemplarisch verweist die angesprochene Stellungnahme zur Untermauerung der Darstellung auf folgende Normen des GSpG: Paragraph 5, (Spielsuchtvorbeugung, Geldwäschevorbeugung und wirksame Aufsicht für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten), Paragraph 14, (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung der Lotterieenkonzession), Paragraph 16, (Genehmigungspflicht für Spielbedingungen), Paragraph 19, GSpG (Aufsicht über Lotterien), Paragraph 21, (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung von Spielbankenkonzessionen), Paragraph 22, (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung eines Pokersalons), Paragraphen 25 und 25 a (Spielbankenbesucher; Schutz vor negativen wirtschaftlichen Folgen durch Spielen; Sorgfaltspflichten Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung), Paragraph 26, (Genehmigungspflicht der Besuchs- und Spielordnung), Paragraph 31, (Aufsicht über Spielbanken), Paragraph 31 b, (allgemeine Vorschriften für Konzessionäre und Bewilligungsinhaber) und Paragraph 56, (Werbebeschränkungen). Für das Verwaltungsgericht sind diese Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen nachvollziehbar, dienen doch die zitierten Normen tatsächlich den genannten Zielen, insbesondere auch der Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel und Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft bzw dem Spielerschutz und der Hintanhaltung der Kriminalität. Hierfür sprechen auch die erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl I Nr 73/2010, welche unter anderem festhalten, dass "Spielsuchtprävention und Kriminalitätsabwehr, Jugendschutz, Spielerschutz und soziale Sicherheit der sowie die effiziente Kontrolle" zentrale Anliegen des GSpG bzw der Novelle sind. Für das Verwaltungsgericht sind diese Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen nachvollziehbar, dienen doch die zitierten Normen tatsächlich den genannten Zielen, insbesondere auch der Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel und Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft bzw dem Spielerschutz und der Hintanhaltung der Kriminalität. Hierfür sprechen auch die erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010,, welche unter anderem festhalten, dass "Spielsuchtprävention und Kriminalitätsabwehr, Jugendschutz, Spielerschutz und soziale Sicherheit der sowie die effiziente Kontrolle" zentrale Anliegen des GSpG bzw der Novelle sind. Auch der VwGH (sehr ausführlich Erk vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022 mwN ) geht davon aus, dass der österreichische Gesetzgeber mit der im GSpG festgelegten Kombination des Monopolsystems mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen gerade jene ordnungspolitischen Ziele verfolgt, die nach der Rechtsprechung des EuGH die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen. Diese Rechtsansicht wird auch vom VfGH in seiner jüngsten Entscheidung zum GSpG (Erk. vom 15.10.2016, E 945/2016 ua) ausdrücklich geteilt.Auch der VwGH (sehr ausführlich Erk vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022 mwN ) geht davon aus, dass der österreichische Gesetzgeber mit der im GSpG festgelegten Kombination des Monopolsystems mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen gerade jene ordnungspolitischen Ziele verfolgt, die nach der Rechtsprechung des EuGH die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen. Diese Rechtsansicht wird auch vom VfGH in seiner jüngsten Entscheidung zum GSpG (Erk. vom 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua) ausdrücklich geteilt. Zur Umsetzung dieser Zielsetzungen: Spielerschutz: Der Bundesminister für Finanzen verweist in der Stellungnahme vom 20.5.2015 weiters auf die im Jahr 2011 veröffentlichte österreichweite Glücksspielsuchtstudie von NN/ Buth/Rosenkranz/Schütze/Oechsler/Verthein, Glücksspiel und Spielerschutz in Österreich, 2011, nach der rund 64.000 Personen in der Altersgruppe zwischen dem
  5. und dem
  6. Lebensjahr von Glücksspielsucht betroffen sind. Nach dieser Studie weisen 0,43 % dieses Bevölkerungssegments ein problematisches Spielverhalten auf und sind 0,66 % pathologisch glücksspielsüchtig. Schon diese Angaben zeigen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass Spielsucht ein tatsächliches Problem darstellt. Wie sich aus der zitierten Studie aus dem Jahr 2011 ergibt, ist auch der durch das Monopol ausgeübte Lenkungseffekt insofern von Bedeutung, als es die höchste Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank gibt. Durch das Monopol kann auch das Glücksspielangebot und die Akzeptanz weg von den Problembereichen hin zu anderen Bereichen gelenkt werden, innerhalb derer die Problemprävalenz weniger hoch ist. Dieser Lenkungseffekt wird durch die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit dem seit
  7. Jänner 2014 in Wien geltenden Verbot von Glückspielautomaten (sog. "kleines Glücksspiel") bestätigt: Dieses Verbot führte dazu, dass Spieler vermehrt das Innenstadtcasino in der Kärntnerstraße in Wien aufsuchen (vgl wien.orf.at/news/stories/2 690841). Dieser Lenkungseffekt wird durch die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit dem seit
  8. Jänner 2014 in Wien geltenden Verbot von Glückspielautomaten (sog. "kleines Glücksspiel") bestätigt: Dieses Verbot führte dazu, dass Spieler vermehrt das Innenstadtcasino in der Kärntnerstraße in Wien aufsuchen vergleiche wien.orf.at/news/stories/2 690841). Weitere Bestätigungen ergeben sich auch aus der Halbjahresbilanz 2015 der Spielsuchthilfe Wien, wonach nicht zuletzt dank der Gesetzesänderung in Wien die Anzahl an "süchtigen Automatenzockern" um 8,8 Prozent abgenommen habe (Kronenzeitung vom 26.7.2015) und vor allem der neuen Studie von NN/OO "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich - Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015", worauf die Stabstelle für Spielerschutz beim BMF in einem Informationsschreiben vom 30.10.2015 verweist. So ist darin ein Rückgang des mit besonderem Suchtgefährdungspotential behafteten Automatenglücksspiel in Spielbanken von 0,6%

(2009)auf 0,5%
(2015), außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) von 1,2%
(2009)auf 1%
(2015)dokumentiert. Auch in der vom Beschwerdeführer in seinem ergänzenden Vorbringen vorgelegten grafischen Darstellung der ET GmbH ist ein deutlicher Rückgang der Erlöse aus dem Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken gegenüber 2008 dargestellt( -8,2 %). Noch deutlicher zeigt sich dieser Effekt bei der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens: hier ging die Rate bei Automaten in Casinos von 13,5%
(2009)auf 8,1%
(2015), in Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos von 33,2%
(2009)auf 27,2%
(2015)zurück. Der Rückgang der Automatenspielsüchtigen in Wien nach dem seit 1.1.2014 bestehenden Verbot der "privaten Glücksspielautomaten" wird insb. auch durch Recherchen des RR bestätigt (siehe die RR-Reportage "Am Schauplatz: Ausgespielt" vom 5.11.2015). Für das Verwaltungsgericht ist dadurch ausreichend nachgewiesen, dass das Verbot (hinsichtlich der Landesausspielungen) bzw. die Beschränkung des Automatenglücksspiels durch ein Konzessionssystem auch tatsächlich dem Spielerschutz dient. Ferner weist der Bundesminister für Finanzen in der Stellungnahme vom 20.5.2015 unter anderem auch auf mehrere zur Erreichung der durch das GSpG intendierten Zwecke umgesetzte Maßnahmen hin. So ist unter anderem eine Spielerschutzstelle errichtet worden, wird durch die Anbindung von Glücksspielautomaten der konzessionierten Unternehmer an die PP GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht und werden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre besteht eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel. Derartige Eingriffsmittel können nur innerhalb eines Konzessionssystems effizient wirken. Aus dem Glücksspielbericht ergibt sich auch, dass Spielbankbetriebe stichprobenartig und unangekündigt nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen werden. Der Spielbetrieb wird einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"), wobei diese Einschauen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG) erfolgen. Weiters wird in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen unter anderem ausgeführt, dass ein Teil der staatlichen Aufsicht über Spielbanken auch die Werbung betrifft, wobei diesbezüglich die Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabs in § 56 GSpG geregelt ist. Dieser wird laut dem Bundesminister für Finanzen durch Nebenbestimmungen im Konzessionsbescheid und durch Berichtspflichten insbesondere zu Werbekonzepten präzisiert. Aus dem Glücksspielbericht ergibt sich auch, dass Spielbankbetriebe stichprobenartig und unangekündigt nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen werden. Der Spielbetrieb wird einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"), wobei diese Einschauen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG) erfolgen. Weiters wird in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen unter anderem ausgeführt, dass ein Teil der staatlichen Aufsicht über Spielbanken auch die Werbung betrifft, wobei diesbezüglich die Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabs in Paragraph 56, GSpG geregelt ist. Dieser wird laut dem Bundesminister für Finanzen durch Nebenbestimmungen im Konzessionsbescheid und durch Berichtspflichten insbesondere zu Werbekonzepten präzisiert. Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, 2011 657, 2012 798 und 2013 667 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, wobei im Jahr 2010 271, 2011 1854, 2012 2480 und 2013 1299 Glücksspielgeräte von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden (vgl Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen und Glücksspiel Bericht 2010-2013). Im Jahr 2015 kam es zu einer weiteren Steigerung der Glücksspielkontrollen durch die Finanzpolizei mit 988 Razzien und Beschlagnahme von mehr als 2000 Glücksspielgeräten (s. Salzburger Nachrichten vom 11.12.2015).Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, 2011 657, 2012 798 und 2013 667 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, wobei im Jahr 2010 271, 2011 1854, 2012 2480 und 2013 1299 Glücksspielgeräte von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden vergleiche Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen und Glücksspiel Bericht 2010-2013). Im Jahr 2015 kam es zu einer weiteren Steigerung der Glücksspielkontrollen durch die Finanzpolizei mit 988 Razzien und Beschlagnahme von mehr als 2000 Glücksspielgeräten (s. Salzburger Nachrichten vom 11.12.2015). Bereits aufgrund dieser vorläufigen Beschlagnahmen wurden aber grundsätzlich weitere Glücksspiele mit betroffenen Glücksspielgeräten (zumindest für die Dauer der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme) verhindert und insoweit die Zugänglichkeit zu Ausspielungen beschränkt. Bei diesem Ergebnis besteht für das Verwaltungsgericht kein Zweifel, dass das Ziel des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes durch das Glücksspielgesetz sowohl verfolgt wird als auch, dass das Glücksspielgesetz den geeigneten rechtlichen Rahmen bildet, dieses Ziel umzusetzen. Kriminalitätsbekämpfung: Es bestehen nachweislich Fälle von Beschaffungskriminalität (vgl Glücksspiel Bericht 2010-2013, S 24, unter Berufung auf die Auswertung von KÖ; siehe auch die Nachweise bei MM, Glücksspiel und Begleitkriminalität, Seiten 8f), sodass insofern ein Kriminalitätsproblem besteht. Ob zusätzlich das Problem der Geldwäsche besteht ist nicht von Relevanz, da bereits die Beschaffungskriminalität erwiesenermaßen ein Kriminalitätsproblem darstellt. Es bestehen nachweislich Fälle von Beschaffungskriminalität vergleiche Glücksspiel Bericht 2010-2013, S 24, unter Berufung auf die Auswertung von KÖ; siehe auch die Nachweise bei MM, Glücksspiel und Begleitkriminalität, Seiten 8f), sodass insofern ein Kriminalitätsproblem besteht. Ob zusätzlich das Problem der Geldwäsche besteht ist nicht von Relevanz, da bereits die Beschaffungskriminalität erwiesenermaßen ein Kriminalitätsproblem darstellt. Ferner hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass angesichts des Umstands, dass im Einzelfall sehr hohe Summen ausgespielt werden, die Gefahr der Begehung von Straftaten besonders hoch ist (vgl VfGH 6.12.2012, B1337/11).Ferner hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass angesichts des Umstands, dass im Einzelfall sehr hohe Summen ausgespielt werden, die Gefahr der Begehung von Straftaten besonders hoch ist vergleiche VfGH 6.12.2012, B1337/11). Im Ergebnis steht fest, dass die Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung durch geeignete und angemessene Maßnahmen verwirklicht werden. Eine allenfalls mögliche Umgehung des Spielerschutzes durch einzelne Spieler ist für die Beurteilung der generellen Eignung des Kontrollsystems zur Erreichung des Spielerschutzes nicht von Relevanz. Sowohl die Kriminalitätsbekämpfung – insbesondere die Bekämpfung der Beschaffungskriminalität im Zusammenhang mit Glücksspiel – als auch der Spielerschutz können durch eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver umgesetzt werden als in einem System mit einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12. 2012, B 1337/11), da durch die Kontrolle und Überwachung der einzelnen registrierten Spieler und die Anknüpfung an des KK im Verdachtsfall gezielte Maßnahmen ergriffen werden können.Im Ergebnis steht fest, dass die Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung durch geeignete und angemessene Maßnahmen verwirklicht werden. Eine allenfalls mögliche Umgehung des Spielerschutzes durch einzelne Spieler ist für die Beurteilung der generellen Eignung des Kontrollsystems zur Erreichung des Spielerschutzes nicht von Relevanz. Sowohl die Kriminalitätsbekämpfung – insbesondere die Bekämpfung der Beschaffungskriminalität im Zusammenhang mit Glücksspiel – als auch der Spielerschutz können durch eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver umgesetzt werden als in einem System mit einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern vergleiche auch VfGH 6.12. 2012, B 1337/11), da durch die Kontrolle und Überwachung der einzelnen registrierten Spieler und die Anknüpfung an des KK im Verdachtsfall gezielte Maßnahmen ergriffen werden können. Verhältnismäßigkeit Zur Verhältnismäßigkeit ist auf die Entscheidung des VfGH vom 12.3.2015, G 205/2014 ua, hinzuweisen, in welcher dieser ausführt, dass die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet illegales Glücksspiel verfügbar ist, nicht zur Unverhältnismäßigkeit führt: "Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank

§ 21GSp

G bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien

§ 14GSp

G sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Diese Judikatur wird durch die jüngste Entscheidung des VfGH (Erk. vom 15.10.2016, E 945/2016 ua) nochmals bekräftigt.Zur Verhältnismäßigkeit ist auf die Entscheidung des VfGH vom 12.3.2015, G 205 aus 2014, ua, hinzuweisen, in welcher dieser ausführt, dass die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet illegales Glücksspiel verfügbar ist, nicht zur Unverhältnismäßigkeit führt: "Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank

Paragraph 21, GSpG bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien

Paragraph 14, GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von Paragraph 4, Absatz 2, GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Diese Judikatur wird durch die jüngste Entscheidung des VfGH (Erk. vom 15.10.2016, E 945 aus 2016,

  1. ua)nochmals bekräftigt. Im Sinne der zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs besteht für das Verwaltungsgericht an der Verhältnismäßigkeit der Monopolregelung somit kein Zweifel. Zur Kohärenz der Regelung: Der EuGH hat in der RS Stoß ua, C-316/07 ua, in RN 83 hinsichtlich der Beurteilung der Kohärenz eines Monopols Folgendes festgehalten: "Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen." Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz eines Monopols ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden. Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von den Beschwerdeführerinnen behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von den Beschwerdeführerinnen behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern vergleiche auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Ferner weist der Bundesminister für Finanzen in der Stellungnahme vom 20.5.2015 unter anderem auch auf mehrere zur Erreichung der durch das GSpG intendierten Zwecke umgesetzte Maßnahmen hin. So ist unter anderem eine Spielerschutzstelle errichtet worden, wird durch die Anbindung von Glücksspielautomaten an die PP GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht und werden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre besteht eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel. Derartige Eingriffsmittel können nur innerhalb eines Konzessionssystems effizient wirken. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei einem derartigen System aus normativem Rahmen und korrespondierenden behördlichen Kontrollen um eine geeignete Maßnahme, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegen zu wirken. Zur Werbung: Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH NR/MI, C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Auch eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten kann aber mit dem Ziel in Einklang stehen, diese in kontrollierbare Bahnen zu lenken. Dadurch können Spieler, die verbotenen geheimen Spieltätigkeiten nachgehen, veranlasst werden, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden. Bei diesem kann nämlich - so ausdrücklich der EuGH - davon ausgegangen werden, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und Spielsucht zu schützen (VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022). § 56 GSpG verlangt bei der Werbung einen "verantwortungsvollen Maßstab" und folgt dabei, dem Sinngehalt nach, annähernd der Diktion des EuGH, welcher von "maßvoller Werbung" spricht. Paragraph 56, GSpG verlangt bei der Werbung einen "verantwortungsvollen Maßstab" und folgt dabei, dem Sinngehalt nach, annähernd der Diktion des EuGH, welcher von "maßvoller Werbung" spricht. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass bescheidmäßig Standards für die Glückspielwerbung vorgeschrieben wurden. Laut Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen bzw dem Glücksspiel Bericht 2010-2013 gelten die Standards für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Aufgrund dieser umfassend festgelegten Standards würde selbst die Annahme, dass einzelne Werbungen der Konzessionäre einen besonderen Anreiz zum Spiel bieten allenfalls dazu führen, dass die jeweiligen Konzessionäre in diesen Einzelfällen gegen § 56 GSpG bzw. die bescheidmäßig vorgeschriebenen Standards verstoßen würden, jedenfalls aber nicht dazu, dass es aufgrund dieser Einzelfälle zu einer unionsrechtlichen Überlagerung des Gesamtsystems des GSpG kommen könnte. Aufgrund dieser umfassend festgelegten Standards würde selbst die Annahme, dass einzelne Werbungen der Konzessionäre einen besonderen Anreiz zum Spiel bieten allenfalls dazu führen, dass die jeweiligen Konzessionäre in diesen Einzelfällen gegen Paragraph 56, GSpG bzw. die bescheidmäßig vorgeschriebenen Standards verstoßen würden, jedenfalls aber nicht dazu, dass es aufgrund dieser Einzelfälle zu einer unionsrechtlichen Überlagerung des Gesamtsystems des GSpG kommen könnte. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass sich der Anteil der Personen, die in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt haben, im Zeitraum 2009 bis 2015 kaum verändert hat. Insgesamt hat sich der Geldeinsatz (in absoluten Zahlen) zwar von 53 € auf 57 € (also nur in etwa um die Inflationsrate) erhöht, bei den besonders problematischen Automatenspielen außerhalb der Casinos ist er sogar deutlich zurückgegangen. Auch die Anzahl der Spielsüchtigen ist in diesem Zeitraum nicht gestiegen. Daraus ist abzuleiten, dass die Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber in ihrer Gesamtheit im Ergebnis jedenfalls kein Wachstum des gesamten Markts für Glücksspiele bewirkt hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob jede einzelne Werbemaßnahme jedes Konzessionärs und Bewilligungsinhabers den Vorgaben des EuGH entspricht, da die Werbetätigkeit in ihrer Gesamtheit jedenfalls nicht dem Wachstum des gesamten Markts für Glücksspiele dient. Auch wenn einzelne Werbemaßnahmen für sich genommen geeignet sein sollten, die Spiellust zu wecken bzw. zu verstärken, so hat jedenfalls die Gesamtheit der Werbetätigkeiten nicht zu einer Ausweitung des Glücksspieles geführt. Es haben daher die Gesamtwirkungen der Werbetätigkeit die kohärente und systematische Verfolgung der Ziele des GSpG nicht beeinträchtigt. Nachdem es in Österreich (bezogen auf den Zeitraum 2009 bis 2015) zu keinem Wachstum des gesamten Glücksspielmarkts gekommen ist und (nach der Rsp des EuGH) eine Werbung der Konzessionäre für ihre Produkte zum Zweck, den vorhandenen Markt für sich zu gewinnen, jedenfalls zulässig ist (vgl. EuGH Rechtssache NR/MI C-347/09, RN 69), geht das Verwaltungsgericht im Ergebnis davon aus, dass die bisherige Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Regelungen betreffend die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten führt.Nachdem es in Österreich (bezogen auf den Zeitraum 2009 bis 2015) zu keinem Wachstum des gesamten Glücksspielmarkts gekommen ist und (nach der Rsp des EuGH) eine Werbung der Konzessionäre für ihre Produkte zum Zweck, den vorhandenen Markt für sich zu gewinnen, jedenfalls zulässig ist vergleiche EuGH Rechtssache NR/MI C-347/09, RN 69), geht das Verwaltungsgericht im Ergebnis davon aus, dass die bisherige Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Regelungen betreffend die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten führt. Zusammenfassung: Für das Verwaltungsgericht steht aufgrund der vorliegenden oben näher angeführten Unterlagen zur Glücksspielsituation in Österreich und zum Glücksspielverhalten außer Zweifel, dass die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsansicht zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols, welche darauf ausläuft, in jedem glücksspielrechtlichen Sachverhalt undifferenziert ein generelles Anwendungsverbot der Sanktionsbestimmungen des GSpG anzunehmen, im Ergebnis - da damit eine wirksame Kontrolle nicht mehr möglich wäre - zu einem massiven Anstieg von unreglementierten Glücksspieleinrichtungen unter Ausschaltung des Spielerschutzes und damit zu einer massiven Verschärfung des anerkannten Problems der Glücksspielsucht und der damit zusammenhängenden Probleme (wie z.B. Anstieg der Begleitkriminalität) führen würde. Eine derartige Auslegung kann aus der näher zit Jud. des EuGH denkmöglich nicht abgeleitet werden. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass bei Gesamtwürdigung aller in diesem Verfahren hervorgekommenen Umstände eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nicht vorliegt. Die von der österreichischen Regelung vorgesehenen Beschränkungen verfolgen vom EuGH anerkannten Gründe des Allgemeininteresses, sind geeignet diese zu erreichen und ist im Verfahren darüber hinaus keine Unverhältnismäßigkeit oder Inkohärenz hervorgekommen. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Unanwendbarkeit des GSpG wegen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols stützt sich auf eine unzutreffende Rechtsansicht (siehe die Kundmachung BGBl I Nr. 91/2016 iVm VfGH 15.10.2016, E 945/2016 ua,; sowie VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022). Zusammenfassend ergibt sich daher, dass bei Gesamtwürdigung aller in diesem Verfahren hervorgekommenen Umstände eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nicht vorliegt. Die von der österreichischen Regelung vorgesehenen Beschränkungen verfolgen vom EuGH anerkannten Gründe des Allgemeininteresses, sind geeignet diese zu erreichen und ist im Verfahren darüber hinaus keine Unverhältnismäßigkeit oder Inkohärenz hervorgekommen. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Unanwendbarkeit des GSpG wegen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols stützt sich auf eine unzutreffende Rechtsansicht (siehe die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2016, in Verbindung mit VfGH 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua,; sowie VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022). Für das Verwaltungsgericht liegen auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des § 52 GSpG wegen Inländerdiskriminierung im Hinblick auf obige Erwägungen nicht vor.Für das Verwaltungsgericht liegen auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 52, GSpG wegen Inländerdiskriminierung im Hinblick auf obige Erwägungen nicht vor. Zur Frage, ob eine Unanwendbarkeit mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorliegt: Der EuGH stellte im Urteil vom 30.4.2014 (RS PF, C-390/12) fest, dass eine im Hinblick auf Art 56 AEUV restriktive nationale Regelung wie die in Rede stehende auch die Berufsfreiheit, die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht, wie sie in den Art 15-17 der Charta niedergelegt sind, einschränken kann (RN 57). Eine Prüfung der Einschränkung in Bezug auf Art 56 AEUV erfasst auch mögliche Einschränkungen der Ausübung der in den Art 15-17 der Charta vorgesehen Rechte und Freiheiten, sodass es keiner getrennten Prüfung in dieser Hinsicht bedarf (RN 60). Der EuGH stellte im Urteil vom 30.4.2014 (RS PF, C-390/12) fest, dass eine im Hinblick auf Artikel 56, AEUV restriktive nationale Regelung wie die in Rede stehende auch die Berufsfreiheit, die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht, wie sie in den Artikel 15 -, 17, der Charta niedergelegt sind, einschränken kann (RN 57). Eine Prüfung der Einschränkung in Bezug auf Artikel 56, AEUV erfasst auch mögliche Einschränkungen der Ausübung der in den Artikel 15 -, 17, der Charta vorgesehen Rechte und Freiheiten, sodass es keiner getrennten Prüfung in dieser Hinsicht bedarf (RN 60). Es kann daher vollinhaltlich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Dass Einschränkungen durch die restriktive nationale Regelung wie die in Rede stehende (§ 50 ff Glücksspielgesetz) auch die in den Art 7 und 8 GRC verankerten Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und den Schutz personenbezogener Daten eingreifen, hat der EuGH in der RS PF nicht gesehen. Die in den verwiesenen verbunden RS IE Ltd und TS C-293/12 und C-594/12 zur Vorratsdatenspeicherrichtlinie 2006/24/EG getroffenen Aussagen des EuGH zu den Eingriffen in die in Art 7 und 8 GRC verankerten Grundrechte (insbesondere RN 62, dass der Zugang der nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten keiner vorherigen Kontrolle durch ein Gericht unterliege) sind daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Es gehen daher auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ins Leere. Dass Einschränkungen durch die restriktive nationale Regelung wie die in Rede stehende (Paragraph 50, ff Glücksspielgesetz) auch die in den Artikel 7 und 8 GRC verankerten Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und den Schutz personenbezogener Daten eingreifen, hat der EuGH in der RS PF nicht gesehen. Die in den verwiesenen verbunden RS IE Ltd und TS C-293/12 und C-594/12 zur Vorratsdatenspeicherrichtlinie 2006/24/EG getroffenen Aussagen des EuGH zu den Eingriffen in die in Artikel 7 und 8 GRC verankerten Grundrechte (insbesondere RN 62, dass der Zugang der nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten keiner vorherigen Kontrolle durch ein Gericht unterliege) sind daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Es gehen daher auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ins Leere. Zum Rechtsfall "Karelin gegen Russland" ( EGMR U 20.09.2016, Nr 926/08): Seit der oben zitierten Entscheidung des EGMR wird nunmehr seitens der Beschwerdeführer immer öfter den Landesverwaltungsgerichten eine Verletzung des Art 6 EMRK vorgeworfen und wird dies mit dem Umstand begründet, dass die belangte Behörde zur Verhandlung nicht erschienen sei und das Gericht von Amts wegen etliche Urkunden eingeholt habe. Es werde Befangenheit geltend gemacht, wobei die persönliche Integrität des Richters/der Richterin aber nicht in Zweifel gezogen werde. Seit der oben zitierten Entscheidung des EGMR wird nunmehr seitens der Beschwerdeführer immer öfter den Landesverwaltungsgerichten eine Verletzung des Artikel 6, EMRK vorgeworfen und wird dies mit dem Umstand begründet, dass die belangte Behörde zur Verhandlung nicht erschienen sei und das Gericht von Amts wegen etliche Urkunden eingeholt habe. Es werde Befangenheit geltend gemacht, wobei die persönliche Integrität des Richters/der Richterin aber nicht in Zweifel gezogen werde. Dazu ist – unabhängig davon, dass dies im vorliegenden Fall noch nicht releviert wurde - grundlegend auszuführen: In der Rechtssache Karelin gegen Russland (EGMR 20.09.2016, Appl. Nr 926/08) hat der EGMR jüngst ausgesprochen, dass das Fehlen einer anklagenden Partei in einem Verwaltungsstrafverfahren (bzw in der mündlichen gerichtlichen Verhandlung) wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses die Unparteilichkeit eines Gerichts dann untergraben kann, wenn der Richter auch die Rolle des Anklägers zu übernehmen hat. Denn das könnte das Gericht dazu veranlassen, die Rolle des Richters und Anklägers zu vermengen, was begründete Zweifel an seiner Unparteilichkeit (im objektiven Sinn) aufkommen lassen kann. Aus der Begründung dieser - betont - auf den Einzelfall orientierten Entscheidung ergibt sich, dass der Europäische Gerichtshof dabei stark auf die russischen Verfahrensrechtsverhältnisse abstellt: Danach legt die Polizei den Verwaltungsstrafakt an und leitet den Akt anschließend an das Verwaltungsgericht ("Friedensrichter") weiter, wobei der Polizei bei der Frage der Einleitung des Verfahrens großes Ermessen zukommt. Die Polizei hat aber im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Parteistellung. Der Polizeibeamte, der den Strafakt angelegt hat, kann vor Gericht nur als Zeuge einvernommen werden, sodass die Polizei keinerlei Einfluss auf den Gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat. Es gibt daher auch keine Anklageschrift, die der Angeklagte im vorgerichtlichem Stadium beeinspruchen hätte können - der Strafakt dient lediglich als Beweismaterial im Gerichtsverfahren. In der mündlichen Verhandlung vor dem "Friedensrichter" hat der Angeklagte dann die Möglichkeit, zu den Anschuldigungen Stellung zu nehmen, wobei es der Richter in seiner Doppelrolle als Ankläger und Richter in der Hand hat, die Anklage selbst zu formulieren und damit die im Verwaltungsstrafakt erhobenen Vorwürfe gegen den Beschuldigten in jede Richtung abzuändern. Da sich an dieser Verfahrenssituation im Fall Karelin auch vor dem Berufungsgericht nichts änderte, heilte dieser - dem russischen Verwaltungsstrafverfahrenssystem innewohnende - Verfahrensmangel auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens nicht und sprach der Gerichtshof deshalb eine Verletzung des Rechts auf unparteiische mündliche Verhandlung (als Unterfall eines "fair trial" nach Art 6 EMRK) aus.Die Polizei hat aber im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Parteistellung. Der Polizeibeamte, der den Strafakt angelegt hat, kann vor Gericht nur als Zeuge einvernommen werden, sodass die Polizei keinerlei Einfluss auf den Gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat. Es gibt daher auch keine Anklageschrift, die der Angeklagte im vorgerichtlichem Stadium beeinspruchen hätte können - der Strafakt dient lediglich als Beweismaterial im Gerichtsverfahren. In der mündlichen Verhandlung vor dem "Friedensrichter" hat der Angeklagte dann die Möglichkeit, zu den Anschuldigungen Stellung zu nehmen, wobei es der Richter in seiner Doppelrolle als Ankläger und Richter in der Hand hat, die Anklage selbst zu formulieren und damit die im Verwaltungsstrafakt erhobenen Vorwürfe gegen den Beschuldigten in jede Richtung abzuändern. Da sich an dieser Verfahrenssituation im Fall Karelin auch vor dem Berufungsgericht nichts änderte, heilte dieser - dem russischen Verwaltungsstrafverfahrenssystem innewohnende - Verfahrensmangel auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens nicht und sprach der Gerichtshof deshalb eine Verletzung des Rechts auf unparteiische mündliche Verhandlung (als Unterfall eines "fair trial" nach Artikel 6, EMRK) aus. Der Europäische Gerichtshof gibt in diesem Fall, um zu dieser Begründung zu gelangen, auch ausführlich seine einschlägige Vorjudikatur wieder. Dabei räumt er auch der Entscheidung "Weh und Weh gegen Österreich" (vom 04.07.2002, ÖZJ 2002/32) großen Platz ein und hält damit weiter an dieser für das österreichische Rechtsmittelsystem im Verwaltungsstrafverfahren bedeutsamen Entscheidung fest. In der Weh-Entscheidung anerkannte der EGMR das Vorbringen Österreichs, wonach den Bezirksverwaltungsbehörden die Rolle des Anklägers in den Verfahren vor den UVS zukommt, sowie dass das Verfahren vor, den UVS kein mündliches Vorbringen der Anschuldigungen durch die Anklage vorsieht und daher die Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörden auch nicht regelmäßig bei den Verhandlungen anwesend sind. Der EGMR erblickte in dem damaligen österr. System, in dem der UVS von Amts wegen alle belastenden und entlastenden Umstände zur Ergründung der Wahrheit zu erheben hatte, keine Verletzung des Art 6 EMRK, weil auch keine besonderen Umstände vorgelegen sind, "welche darauf hinweisen würden, dass der UVS irgendwelche Funktionen ausgeübt hat, die durch die Anklage wahrzunehmen gewesen wären, wäre sie [im damaligen UVS-Fall bei der mündlichen Verhandlung] anwesend gewesen".Der Europäische Gerichtshof gibt in diesem Fall, um zu dieser Begründung zu gelangen, auch ausführlich seine einschlägige Vorjudikatur wieder. Dabei räumt er auch der Entscheidung "Weh und Weh gegen Österreich" (vom 04.07.2002, ÖZJ 2002/32) großen Platz ein und hält damit weiter an dieser für das österreichische Rechtsmittelsystem im Verwaltungsstrafverfahren bedeutsamen Entscheidung fest. In der Weh-Entscheidung anerkannte der EGMR das Vorbringen Österreichs, wonach den Bezirksverwaltungsbehörden die Rolle des Anklägers in den Verfahren vor den UVS zukommt, sowie dass das Verfahren vor, den UVS kein mündliches Vorbringen der Anschuldigungen durch die Anklage vorsieht und daher die Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörden auch nicht regelmäßig bei den Verhandlungen anwesend sind. Der EGMR erblickte in dem damaligen österr. System, in dem der UVS von Amts wegen alle belastenden und entlastenden Umstände zur Ergründung der Wahrheit zu erheben hatte, keine Verletzung des Artikel 6, EMRK, weil auch keine besonderen Umstände vorgelegen sind, "welche darauf hinweisen würden, dass der UVS irgendwelche Funktionen ausgeübt hat, die durch die Anklage wahrzunehmen gewesen wären, wäre sie [im damaligen UVS-Fall bei der mündlichen Verhandlung] anwesend gewesen". Die Schlussfolgerungen des EGMR im russischen Fall Karelin sind daher nicht auf das hier durchgeführte Verfahren im Glücksspielbereich übertragbar, da die österreichischen Verfahrensstandards mit jenen im Fall Karelin nicht vergleichbar sind: So haben bei den neu geschaffenen Landesverwaltungsgerichten die Bezirksverwaltungsbehörden, die das Verwaltungsverfahren einleiten und unter Wahrung des Parteiengehörs bis zur Erlassung eines Bescheides führen und damit die "Anklage" in der autonomen Bedeutung der EMRK festlegen, Parteistellung im gerichtlichen Verfahren. Im Glücksspielrecht nimmt zudem auch die Abgabenbehörde (Finanzpolizei) regelmäßig (so auch im vorliegenden Fall) in den mündlichen Verhandlungen vor den Landesverwaltungsgerichten die Rolle des Anklägers mit den damit verbundenen Parteirechten (so auch der Rechtsmittelbefugnis) wahr, sodass schon aus diesem Grund die unter Berufung auf die Karelin-Entscheidung vorgeworfene Verletzung des Rechts auf eine unparteiische mündliche Verhandlung nicht gegeben sein kann. Den Landesverwaltungsgerichten steht es auch nicht zu, die "Anklage" nach freier Überzeugung zu formulieren oder umzuformulieren und dabei den von den Bescheiden der Bezirksverwaltungsbehörden vorgegebenen Prozessgegenstand zu Lasten des Angeklagten zu verändern. Grundsätzlich trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung des EGMR die Einholung und Verwertung ausschließlich belastenden Materials (so etwa von Sachverständigengutachten oder empirischen wissenschaftlichen Studien) durch ein Gericht ohne die Möglichkeit einer Widerlegung durch den Angeklagten das Recht auf Waffengleichheit verletzen würde (vgl etwa den Fall Stoimenov gegen die frühere jugoslawische Republik Mazedonien, EGMR vom 05.04.2007, Appl. Nr 17995/02, welcher ebenfalls in der Karelin-Entscheidung als Vorjudikat zitiert wird). Ist etwa ein Sachverständiger gegenüber den Parteien eines Verfahrens nicht ausreichend neutral (und fungiert er dabei gleichsam als "Zeuge der Anklage"), muss dem Angeklagten das Recht zukommen, seinen Standpunkt in gleicher Weise wie die Anklage (etwa durch: seine Sachverständige) zu vertreten und auch durchzusetzen.Grundsätzlich trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung des EGMR die Einholung und Verwertung ausschließlich belastenden Materials (so etwa von Sachverständigengutachten oder empirischen wissenschaftlichen Studien) durch ein Gericht ohne die Möglichkeit einer Widerlegung durch den Angeklagten das Recht auf Waffengleichheit verletzen würde vergleiche etwa den Fall Stoimenov gegen die frühere jugoslawische Republik Mazedonien, EGMR vom 05.04.2007, Appl. Nr 17995/02, welcher ebenfalls in der Karelin-Entscheidung als Vorjudikat zitiert wird). Ist etwa ein Sachverständiger gegenüber den Parteien eines Verfahrens nicht ausreichend neutral (und fungiert er dabei gleichsam als "Zeuge der Anklage"), muss dem Angeklagten das Recht zukommen, seinen Standpunkt in gleicher Weise wie die Anklage (etwa durch: seine Sachverständige) zu vertreten und auch durchzusetzen. Der Vorwurf an das jeweilige Landesverwaltungsgericht, gleichsam auch als Ankläger allein belastendes Material erhoben zu haben, ist vor dem Hintergrund der eben dargelegten Rechtsprechung des EGMR aber unbegründet: Zum einen handelt es sich bei den hier verwerteten Studien und Statistiken nicht wie behauptet "ausschließlich" um belastendes Material, deren Erhebung das Landesverwaltungsgericht in die Rolle des Anklägers drängen würde: Die verwendeten Studien und empirischen Daten wurden vielmehr im Rahmen der Ermittlung von belastenden und entlastenden Umständen (dem Verwaltungsgericht kommt hier - wie vormals dem UVS - volle Tatsachenkognition
  2. zu)dem Parteiengehör unterzogen und hatten die Beschwerdeführerinnen ausreichend Gelegenheit, sie zu widerlegen. Allein der Umstand, dass diese empirischen Daten auf der Homepage des Finanzministeriums für jedermann zugänglich abrufbar sind, indiziert nicht bereits die Einseitigkeit dieser Unterlagen, dienen sie doch dem Gesetzgeber - der damit auf die Richtigkeit dieser Studien angewiesen ist - zumindest auch zur Evaluierung der bereits getroffenen gesetzlichen Maßnahmen und für weitere Adaptierungen des Glücksspielgesetzes. Auch sprechen die Beschwerdeführerinnen an anderer Stelle selbst davon, dass etwa die Studie über das Suchtverhalten in Wahrheit ihr eigenes Vorbringen stützt. Dass das erkennende Gericht bei der Bewertung der Unterlagen zu anderen Schlussfolgerungen gelangt als dies in den Beschwerden dargelegt wird, vermag weder den Grundsatz der Waffengleichheit zu verletzen, noch eine Anscheinsbefangenheit des Verwaltungsgerichts zu begründen. Da aus all den dargelegten Gründen die vorliegende Beschlagnahme gegen die Beschwerdeführerin als jene, welche die verfahrensgegenständlichen Glücksspielapparate zugänglich machte (§ 52 Abs 1 Z 1, 3. Tatbild GSpG), zu Recht erfolgte, war die Beschwerde daher abzuweisen. Da aus all den dargelegten Gründen die vorliegende Beschlagnahme gegen die Beschwerdeführerin als jene, welche die verfahrensgegenständlichen Glücksspielapparate zugänglich machte (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3, Tatbild GSpG), zu Recht erfolgte, war die Beschwerde daher abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (die oben entsprechend wiedergegeben wurde), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (die oben entsprechend wiedergegeben wurde), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.10.182.1.7.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.