GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass für die Erfüllung der aufgetragenen Verpflichtung (Vorlage der näher angeführten Unterlagen und Nachweise) eine Frist von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung festgelegt wird.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass für die Erfüllung der aufgetragenen Verpflichtung (Vorlage der näher angeführten Unterlagen und Nachweise) eine Frist von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung festgelegt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X.. (belangte Behörde) vom 17.8.2016 wurde der Beschwerdeführerin als Betreiberin des Campingplatzes "Camping-Y." in Y., …,
G) iVm § 5 Abs 1 leg cit und § 34 Salzburger Bautechnikgesetz 1976 (BauTG) aufgetragen, die Einhaltung der technischen Anforderungen zum Betrieb des Campingplatzes insofern zu belegen, als das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden Abwässer und Oberflächenwässer in geeigneter Art und Weise nachgewiesen werde. Erforderlich dazu sei die Vorlage einer Plandarstellung samt Berechnung, aus welcher hervorgehe, wo die anfallenden Wässer (Abwässer und Oberflächenwässer) hingeleitet werden (Plan der bestehenden Abwasser- und Oberflächenwasserkanäle bis zur Einmündung in das öffentliche Kanalsystem bzw. in einen Vorfluter) bzw. dass die bestehenden Entsorgungseinrichtungen ausreichend dimensioniert und dicht seien.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn.. (belangte Behörde) vom 17.8.2016 wurde der Beschwerdeführerin als Betreiberin des Campingplatzes "Camping-Y." in Y., …,
Paragraph 11, Absatz 2, Salzburger Campingplatzgesetz, Landesgesetzblatt 44 aus 2013, (S.CampG) in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, leg cit und Paragraph 34, Salzburger Bautechnikgesetz 1976 (BauTG) aufgetragen, die Einhaltung der technischen Anforderungen zum Betrieb des Campingplatzes insofern zu belegen, als das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden Abwässer und Oberflächenwässer in geeigneter Art und Weise nachgewiesen werde. Erforderlich dazu sei die Vorlage einer Plandarstellung samt Berechnung, aus welcher hervorgehe, wo die anfallenden Wässer (Abwässer und Oberflächenwässer) hingeleitet werden (Plan der bestehenden Abwasser- und Oberflächenwasserkanäle bis zur Einmündung in das öffentliche Kanalsystem bzw. in einen Vorfluter) bzw. dass die bestehenden Entsorgungseinrichtungen ausreichend dimensioniert und dicht seien. Die belangte Behörde begründete den bescheidmäßigen Auftrag an die Beschwerdeführerin damit, dass ihr von der Gemeinde am 27.7.2015 zur Anzeige gebracht worden sei, dass Schmutzwasser offensichtlich von der Campinganlage in die Badeseeanlage und in weiterer Folge in den Badesee geleitet worden sei. Aus diesem Grund sei am 6.10.2015 ein Ortsaugenschein eines wasserbautechnischen Sachverständigen durchgeführt worden. Dieser habe aus technischer Sicht eine Oberflächenentwässerung des Campingplatzes über das Grundstück .../1 in dichten Leitungen gefordert, um einen Zusammenhang mit dem auf diesem Grundstück vorhandenen Drainageleitungen oder einen Zufluss in den Badeteich mit Sicherheit auszuschließen. Weiters habe er den Nachweis der Oberflächenentwässerung bzw. Versickerung in einem näher angeführten Mindestausmaß und die Dokumentation der bestehenden und eventuell neu hinzukommenden Anlagenteile mit Lageplänen gefordert. Weiters sei anlässlich eines Ortsaugenscheins am 30.5.2016 vom bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden, dass die am Campingplatz vorhandenen Sicker- bzw. Sammelschächte für das Oberflächenwasser offenkundig nicht den technischen Voraussetzungen entsprechen, da ein Abfließen der Wässer in Richtung Liegewiese des Badesee wahrgenommen worden sei. Ebenso sei im Zuge dieses Ortsaugenscheins festgestellt worden, dass bei den am Campingplatz vorhandenen Verteilerkästen auch Kanalanschlüsse vorhanden seien. Aufgrund der Feststellungen der Amtssachverständigen sei zur Zeit nicht nachgewiesen, dass für die Beseitigung der anfallenden Oberflächenwässer in technisch und hygienisch einwandfreier Weise vorgesorgt werde. Zu den vorgefundenen Kanalanschlüssen haben keine Bewilligungen aufgefunden werden können und seien solche auch vom Betreiber nicht vorgelegt worden. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 20.9.2016 bei der belangten Behörde eine fristgerechte Beschwerde ein. Sie brachte darin vor, dass die Erlassung eines Bescheides, mit welchem der Nachweis der Einhaltung der technischen Anforderungen aufgetragen werde, nur zulässig sei, wenn tatsächlich Verdachtsmomente bestehen, die an den bestehenden Entsorgungseinrichtungen Zweifel hervorrufen. Die belangte Behörde habe keine begründeten Bedenken dargelegt, die eine Vorlage sämtlicher Unterlagen notwendig erscheinen lasse. Das Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen sei unzureichend. Zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines der belangten Behörde am 6.10.2015 sei eine vollständige Versickerung unmöglich gewesen, da es in den Tagen zuvor zu heftigen Niederschlägen gekommen sei. Die Wassermenge wäre auch bei größeren Schächten nicht versickert. Sie habe weder zu Unrecht eine Wasserableitung auf das von der Behörde genannte Grundstück vorgenommen noch habe diese hygienischen Bedenken nachgewiesen. Eine Gefährdung sei durch die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen sein. Sie beantrage den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin einzustellen bzw. in eventu, die Verwaltungsrechtssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde erst am 16.1.2017 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) zur Entscheidung vor. Das Verwaltungsgericht führte in der Sache an 3.3.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch (gemeinsam mit einer gleichzeitig anhängigen Beschwerde nach dem BauPolG). Die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten wurden verlesen und die im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen bautechnischen und wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu ihren abgegebenen fachlichen Stellungnahmen befragt. Der bautechnische Amtssachverständige legte auch anlässlich einer Überprüfung am 30.5.2016 angefertigte Fotos über das Abfließen der Niederschlagswässer am Campingplatz vor. Der Beschwerdeführervertreter konnte weder Unterlagen zur Oberflächenwässer- noch zur Abwässerbeseitigung des Campingplatzes bzw. der dort befindlichen Bauten vorlegen. Der Vertreter der Gemeinde Y. legte den Bericht einer von der Gemeinde veranlassten am 15.10.2015 erfolgten Kamerabefahrung einer Entwässerungsleitung vom Campingplatz zum Vorfluter ... vor. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6.9.1996, Zahl 2/152-1653/18-1996, wurde Herrn AB die campingrechtliche Bewilligung des gegenständlichen Campingplatzes auf Grundstück ... (nunmehrige Grundstücke .../3 und .../4) KG Y. nach dem Salzburger Campingplatzgesetz 1966 erteilt. Bereits mit Bescheid vom 25.6.1996, Zahl 2/152-1653/16-1996, erteilte die belangte Behörde Herrn AB, die baupolizeiliche Bewilligung für die Errichtung eines Camping-Kiosks mit WC-Anlagen und Flüssiggasanlage. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.9.2005, Zahl 30402-152/1653/56, wurde Herrn AB die baupolizeiliche Bewilligung für die Errichtung von Allzweckhütten auf den Campingplatzgrundstücken .../3 und .../4 KG Y. erteilt. Laut den jeweils bewilligten Einreichunterlagen (Baubeschreibung) soll die Niederschlagswasserbeseitigung durch Versickerung und die Abwässerbeseitigung über den Kanal erfolgen. Vom Antragsteller wurden weder nähere Projektsunterlagen und Beschreibungen zur beantragten Versickerung der am Campingplatz anfallenden Oberflächenwässer noch Einreichprojekte bzw. Unterlagen zu den von den Campingplatzgebäuden und einzelnen Stellplätzen zum Ortskanal der Gemeinde führenden Hauskanälen für die Entsorgung der Abwässer vorgelegt bzw. eingereicht. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6.9.1996, Zahl 2/152-1653/18-1996, wurde Herrn Ausschussbericht die campingrechtliche Bewilligung des gegenständlichen Campingplatzes auf Grundstück ... (nunmehrige Grundstücke .../3 und .../4) KG Y. nach dem Salzburger Campingplatzgesetz 1966 erteilt. Bereits mit Bescheid vom 25.6.1996, Zahl 2/152-1653/16-1996, erteilte die belangte Behörde Herrn AB, die baupolizeiliche Bewilligung für die Errichtung eines Camping-Kiosks mit WC-Anlagen und Flüssiggasanlage. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.9.2005, Zahl 30402-152/1653/56, wurde Herrn Ausschussbericht die baupolizeiliche Bewilligung für die Errichtung von Allzweckhütten auf den Campingplatzgrundstücken .../3 und .../4 KG Y. erteilt. Laut den jeweils bewilligten Einreichunterlagen (Baubeschreibung) soll die Niederschlagswasserbeseitigung durch Versickerung und die Abwässerbeseitigung über den Kanal erfolgen. Vom Antragsteller wurden weder nähere Projektsunterlagen und Beschreibungen zur beantragten Versickerung der am Campingplatz anfallenden Oberflächenwässer noch Einreichprojekte bzw. Unterlagen zu den von den Campingplatzgebäuden und einzelnen Stellplätzen zum Ortskanal der Gemeinde führenden Hauskanälen für die Entsorgung der Abwässer vorgelegt bzw. eingereicht. Der Campingplatz wird nunmehr von der Beschwerdeführerin, einer 2008 gegründeten GmbH, betrieben, welche seit 2009 auch Eigentümerin der Campingplatzgrundstücke .../3 und .../4 sowie des angrenzenden Badeseegrundstückes .../1 ist. Am Campingplatz besteht vor dem Gebäude auf Grundstück .../4 ein Oberflächenwässerentwässerungsschacht, von welchem offensichtlich eine Leitung über die benachbarte Liegewiese des Badeteiches auf Grundstück .../1 in den Vorfluter ... auf Grundstück … führt. Diese Leitung ist allerdings nicht dicht (sie besteht aus durchlässigen Drainagerohren) und ist teilweise durch Wurzeln verlegt, sodass sie nicht mit der Kamera durchgehend befahren werden konnte. Sie weist offensichtlich auch ein zu geringes Gefälle zum Abfluss der Oberflächenwässer aus. Auch nimmt dieser Oberflächenentwässerungsschacht aufgrund seiner Situierung nicht sämtliche anfallenden Oberflächenwässer auf, sodass ein beträchtlicher Teil der am Campingplatz anfallenden Niederschlagswässer direkt auf die benachbarte Liegewiese des Badeteiches abfließt. Es bestehen weder nähere Planunterlagen über diese Oberflächenwässerableitung noch liegen Unterlagen über die Versickerung der am Campingplatz anfallenden Oberflächenwässer vor, wie sie laut der campingrechtlichen Bewilligung vom 6.9.1996 vorgesehen sein soll. Es sind auch keine Unterlagen zur Entsorgung der Abwässer am Campingplatz (Campingplatzgebäude und Stellplätze) vorhanden und liegen insbesondere auch keine baubehördlichen Bewilligungen für Hauskanäle im Bereich des Campingplatzes vor. Lediglich der Hauskanal des Wohngebäudes der Betreiberfamilie auf Grundstück .../2 wurde 2013 bei der Gemeinde Y. zur baubehördlichen Bewilligung eingereicht. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die vorliegende Aktenlage, Einsicht in Grundbuch und Firmenbuch, sowie das Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 3.3.2017, insbesondere die Angaben des bautechnischen Amtssachverständigen, des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und des Vertreters der Gemeinde und die in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Fotodokumentation des bautechnischen Amtssachverständigen; Bericht über die von der Gemeinde veranlasste Kamerabefahrung der Oberflächenwässerableitung). Das Verwaltungsgericht hat keine Gründe die Angaben und die vorgelegten Unterlagen in Zweifel zu ziehen. Schon aus der Aktenlage ergibt sich, dass weder eine ordnungsgemäße Beseitigung der am Campingplatz anfallenden Oberflächenwässer noch eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abwässer nachgewiesen ist. In Zusammenhalt mit den aktenkundigen Feststellungen der Behörden und Sachverständigen von 2012 (damaliger Anlass: eine behördliche Sperre des angrenzenden Badeteiches auf Grund zu hoher Keimbelastung) bis 2016 ergibt sich auch für das Verwaltungsgericht ein begründeter Verdacht, dass die Entsorgung der Oberflächenwässer und der Abwässer des Campingplatzes offensichtlich nicht entsprechend den technischen und hygienischen Voraussetzungen erfolgt. Die Beschwerdeführerin konnte diesem Verdacht fachlich nicht entgegen treten. Sie konnte insbesondere keine Unterlagen über die Ableitung bzw. Entsorgung der am Campingplatz anfallenden Oberflächen- und Abwässer vorlegen. Rechtliche Beurteilung:
G dürfen Campingplätze nur so errichtet, geändert und betrieben werden, dass sie
Paragraph 5, Absatz 3, S.CampG dürfen Campingplätze nur so errichtet, geändert und betrieben werden, dass sie
G sind bei der Entscheidung über das Bewilligungsansuchen sowie bei der behördlichen Aufsicht (§ 11) mitanzuwenden:
Paragraph 6, S.CampG sind bei der Entscheidung über das Bewilligungsansuchen sowie bei der behördlichen Aufsicht (Paragraph 11,) mitanzuwenden:
O 1994 auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen worden sind.2. die maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften, wenn die Zuständigkeit zur Entscheidung über Baubewilligungsansuchen und die Besorgung der weiteren baupolizeilichen Angelegenheiten, ausgenommen Paragraph 18, BauPolG, durch Verordnung der Landesregierung
Paragraph 16, Absatz 5, GdO 1994 auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen worden sind. Stellt die Behörde fest, dass diesem Gesetz, den
mitangewendeten Rechtsvorschriften oder der Bewilligung
Abs 1 nicht entsprochen wird, hat sie
G dem Campingplatzinhaber die Behebung der Mängel mit Bescheid aufzutragen. Nach Maßgabe des § 46 NSchG kann auch ein Auftrag zur Wiederherstellung des vorigen Zustands erteilt werden. Die zur Behebung von baulichen Mängeln erforderlichen Maßnahmen haben unter Anwendung des Baupolizeigesetzes zu erfolgen, vorausgesetzt, dass auch die Besorgung der Maßnahmen zur Behebung von baulichen Mängeln durch Verordnung der Landesregierung
O 1994 auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen worden ist.Stellt die Behörde fest, dass diesem Gesetz, den
Paragraph 6, mitangewendeten Rechtsvorschriften oder der Bewilligung
Paragraph 7, Absatz eins, nicht entsprochen wird, hat sie
Paragraph 11, Absatz 2, S.CampG dem Campingplatzinhaber die Behebung der Mängel mit Bescheid aufzutragen. Nach Maßgabe des Paragraph 46, NSchG kann auch ein Auftrag zur Wiederherstellung des vorigen Zustands erteilt werden. Die zur Behebung von baulichen Mängeln erforderlichen Maßnahmen haben unter Anwendung des Baupolizeigesetzes zu erfolgen, vorausgesetzt, dass auch die Besorgung der Maßnahmen zur Behebung von baulichen Mängeln durch Verordnung der Landesregierung
Paragraph 16, Absatz 5, GdO 1994 auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen worden ist. Für die Gemeinde Y. erfolgte diese Übertragung an die belangte Behörde in § 1a Abs 1 Z 3 der Verordnung der Landesregierung vom 6.11.2015, LGBl Nr 92/2015, (Änderung der Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk St AS im Pongau).Für die Gemeinde Y. erfolgte diese Übertragung an die belangte Behörde in Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer 3, der Verordnung der Landesregierung vom 6.11.2015, Landesgesetzblatt Nr 92 aus 2015,, (Änderung der Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk St AS im Pongau).
TG 1976) muss bei allen Bauten und sonstigen baulichen Anlagen für das Sammeln und für die Beseitigung anfallender Ab- und Niederschlagswässer in technisch und hygienisch einwandfreier Weise vorgesorgt werden.
Paragraph 34, Absatz eins, Bautechnikgesetz 1976 (BauTG 1976) muss bei allen Bauten und sonstigen baulichen Anlagen für das Sammeln und für die Beseitigung anfallender Ab- und Niederschlagswässer in technisch und hygienisch einwandfreier Weise vorgesorgt werden.
TG 2015, in Kraft seit 1.7.2016) sind die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung der Ab- und Niederschlagswässer so zu planen und auszuführen, dassGemäß Paragraph 16, Absatz 2, Bautechnikgesetz 2015 (BauTG 2015, in Kraft seit 1.7.2016) sind die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung der Ab- und Niederschlagswässer so zu planen und auszuführen, dass
PolG) bedarf unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen udgl die Errichtung von technischen Einrichtungen von Bauten, soweit …. es sich um Hauskanäle zu einer Kanalisationsanlage handelt, einer Bewilligung der Baubehörde.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Baupolizeigesetz (BauPolG) bedarf unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen udgl die Errichtung von technischen Einrichtungen von Bauten, soweit …. es sich um Hauskanäle zu einer Kanalisationsanlage handelt, einer Bewilligung der Baubehörde. Nach den Sachverhaltsfeststellungen besteht der begründete Verdacht, dass die Beseitigung der Oberflächenwässer und der Abwässer des Campingplatzes nicht entsprechend den technischen und hygienischen Voraussetzungen im Sinne von § 34 Abs 1 BauTG 1976 bzw. § 16 Abs 2 BauTG 2015 erfolgt, was die Beschwerdeführerin zwar bestreitet, ohne aber ihren Standpunkt belegende Unterlagen oder Nachweise vorzulegen.Nach den Sachverhaltsfeststellungen besteht der begründete Verdacht, dass die Beseitigung der Oberflächenwässer und der Abwässer des Campingplatzes nicht entsprechend den technischen und hygienischen Voraussetzungen im Sinne von Paragraph 34, Absatz eins, BauTG 1976 bzw. Paragraph 16, Absatz 2, BauTG 2015 erfolgt, was die Beschwerdeführerin zwar bestreitet, ohne aber ihren Standpunkt belegende Unterlagen oder Nachweise vorzulegen. In Anbetracht der aus § 5 Abs 3 S.CampG abzuleitenden Verpflichtung der Beschwerdeführerin, den Campingplatz insbesondere "den technischen Anforderungen genügend" zu betreiben, ist es daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer behördlichen Aufsicht von der Beschwerdeführerin zunächst die Vorlage entsprechender Nachweise und Unterlagen zur technisch einwandfreien Oberflächen- und Abwässerbeseitigung einfordert. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht jedenfalls verpflichtet, diese Unterlagen vorzulegen (vgl. dazu auch § 20 Abs 3 BauPolG).In Anbetracht der aus Paragraph 5, Absatz 3, S.CampG abzuleitenden Verpflichtung der Beschwerdeführerin, den Campingplatz insbesondere "den technischen Anforderungen genügend" zu betreiben, ist es daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer behördlichen Aufsicht von der Beschwerdeführerin zunächst die Vorlage entsprechender Nachweise und Unterlagen zur technisch einwandfreien Oberflächen- und Abwässerbeseitigung einfordert. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht jedenfalls verpflichtet, diese Unterlagen vorzulegen vergleiche dazu auch Paragraph 20, Absatz 3, BauPolG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, wobei der an die Beschwerdeführerin ergangene Auftrag
GH 29.6.2016, Ra 2016/05/0052). In Anbetracht des Beginns der Campingsaison Anfang Mai (laut Internetauftritt der Beschwerdeführerin) wird für die Vorlage der Unterlagen eine Frist von sechs Wochen als angemessen erachtet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, wobei der an die Beschwerdeführerin ergangene Auftrag
Paragraph 59, Absatz 2, AVG durch Festlegung einer Erfüllungsfrist zu ergänzen ist vergleiche VwGH 29.6.2016, Ra 2016/05/0052). In Anbetracht des Beginns der Campingsaison Anfang Mai (laut Internetauftritt der Beschwerdeführerin) wird für die Vorlage der Unterlagen eine Frist von sechs Wochen als angemessen erachtet. Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil zu behördlichen Aufträgen
G bislang eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil zu behördlichen Aufträgen
Paragraph 11, Absatz 2, S.CampG bislang eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.165.1.6.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.