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{'item': '405-1/132/1/7-2017'}

Obsah (9)§ 25a§ 46§ 13§ 28§ 17Art 130§ 138§ 24§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum10.03.2017 Geschäftszahl405-1/132/1/7-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richter

Auflage 11. ist bis 31.08.2017 der Behörde vorzulegen.“ Der Spruchpunkt VI Verfahrenskosten erhält neu die Bezeichnung V.Der Spruchpunkt römisch sechs Verfahrenskosten erhält neu die Bezeichnung römisch fünf. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: 1.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.2016 wurde Herrn AB AA im Spruchabschnitt I. aufgetragen, „die Wiederherstellung der Geländeauffüllung und Planierungen im Bereich der Parzellen bb und bb der KG AZ, OG AD

§ 46(1) NSch

G 1999 (Salzburger Naturschutzgesetz) mit der Maßgabe den ursprünglichen Zustand bzw einen Zustand, der diesem möglichst nahekommt, wiederherzustellen.“Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.2016 wurde Herrn Ausschussbericht AA im Spruchabschnitt römisch eins. aufgetragen, „die Wiederherstellung der Geländeauffüllung und Planierungen im Bereich der Parzellen bb und bb der KG AZ, OG AD

Paragraph 46,

(1)NSchG 1999 (Salzburger Naturschutzgesetz) mit der Maßgabe den ursprünglichen Zustand bzw einen Zustand, der diesem möglichst nahekommt, wiederherzustellen.“ Im Spruchabschnitt II wurden Auflagen Punkt 1 bis 5 vorgeschrieben, wobei ua eine ökologische Bauaufsicht und die Vorlage eines Rekultivierungsprojektes vorgesehen waren. Unter Punkt
  1. wurden als Fristen vorgeschrieben, dass die Arbeiten bis spätestens 30.06.2017 durchzuführen und abzuschließen sind und bis spätestens 30.07.2017 ein Abschlussbericht samt Fotodokumentation der Behörde vorzulegen ist.Im Spruchabschnitt römisch zwei wurden Auflagen Punkt 1 bis 5 vorgeschrieben, wobei ua eine ökologische Bauaufsicht und die Vorlage eines Rekultivierungsprojektes vorgesehen waren. Unter Punkt
  2. wurden als Fristen vorgeschrieben, dass die Arbeiten bis spätestens 30.06.2017 durchzuführen und abzuschließen sind und bis spätestens 30.07.2017 ein Abschlussbericht samt Fotodokumentation der Behörde vorzulegen ist. Unter Spruchabschnitt IV Befristungen wurde unter Punkt
  3. Vorgeschrieben:„Fertigstellungsfrist:

Auflagenpunkt 5):

  1. März 2017 bzw. 30.Juli 2017“.Unter Spruchabschnitt römisch vier Befristungen wurde unter Punkt
  2. Vorgeschrieben:, „Fertigstellungsfrist:

Auflagenpunkt 5):

  1. März 2017 bzw. 30.Juli 2017“. In der Begründung wurde auf die durchgeführte Verhandlung am 29.02.2016 verwiesen, bei welcher vom Einschreiter zugesagt worden sei, bis
  2. Juli 2016 „die ausständigen Unterlagen“ an die Behörde zu übermitteln. Mit Schreiben vom
  3. August 2016 sei wiederum die Einbringung der Unterlagen urgiert worden. „Da dies bis zum heutigen Zeitpunkt immer noch nicht endgültig und abschließend erfüllt ist und eine Verfahrensanordnung

§ 13

(3)AVG unerledigt blieb, war der gegenständliche Wiederherstellungsbescheid zu erlassen“. In der Begründung wurde auf die durchgeführte Verhandlung am 29.02.2016 verwiesen, bei welcher vom Einschreiter zugesagt worden sei, bis
  1. Juli 2016 „die ausständigen Unterlagen“ an die Behörde zu übermitteln. Mit Schreiben vom
  2. August 2016 sei wiederum die Einbringung der Unterlagen urgiert worden. „Da dies bis zum heutigen Zeitpunkt immer noch nicht endgültig und abschließend erfüllt ist und eine Verfahrensanordnung

Paragraph 13,

(3)AVG unerledigt blieb, war der gegenständliche Wiederherstellungsbescheid zu erlassen“. 1.
  1. Mit Schreiben vom 02.12.2016 brachte Herr AB AA Beschwerde ein und „teilte mit“, dass die Fläche im Biotopkataster unrichtig verankert worden sei. Unstrittig sei, dass die Biotopfläche im oberen Bereich der Hütte vorhanden gewesen sei, aber im unteren Bereich des Teiches sei nie eine Biotopfläche vorhanden gewesen. Im Oktober 2016 seien Schürfgruben erstellt worden und in diesen konnte keine Bodenschicht angetroffen werden, welche auf ein Niedermoor zurückzuführen sei. Festgehalten werde, dass die obere Biotopfläche nach wie vor erhalten sei und bei der Biotopfläche unterhalb des bestehenden Weges kein Niedermoor gewesen sei; deshalb sehe er sich gezwungen, diesen Bescheid zu beeinspruchen. Mit Schreiben vom 02.12.2016 brachte Herr Ausschussbericht AA Beschwerde ein und „teilte mit“, dass die Fläche im Biotopkataster unrichtig verankert worden sei. Unstrittig sei, dass die Biotopfläche im oberen Bereich der Hütte vorhanden gewesen sei, aber im unteren Bereich des Teiches sei nie eine Biotopfläche vorhanden gewesen. Im Oktober 2016 seien Schürfgruben erstellt worden und in diesen konnte keine Bodenschicht angetroffen werden, welche auf ein Niedermoor zurückzuführen sei. Festgehalten werde, dass die obere Biotopfläche nach wie vor erhalten sei und bei der Biotopfläche unterhalb des bestehenden Weges kein Niedermoor gewesen sei; deshalb sehe er sich gezwungen, diesen Bescheid zu beeinspruchen. 1.
  2. Mit Schreiben vom 22.12.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 09.01.2017 erging an den naturschutzbehördlichen Amtssachverständigen das Ersuchen um Stellungnahme zu konkreten Fragestellungen zu den betroffenen Grundflächen bzw. Biotopen, zur Bewilligungspflicht der Maßnahmen, zum Rekultivierungsprojekt, den Fristen und schließlich das Ersuchen um Formulierung konkreter Auflagen für einen Wiederherstellungsauftrag. Am 25.01.2017 langte die entsprechende fachliche Stellungnahme unter Anschluss eines Übersichtsplanes beim Landesverwaltungsgericht ein und wurde diese mit der Ladung vom 30.01.2017 zur mündlichen Verhandlung den Beschwerdeparteien zur Kenntnis übermittelt. Am 09.03.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer in Begleitung von seinem Planer, ein Vertreter der belangten Behörde und der naturschutzfachliche Amtssachverständige teilnahmen. Vom Beschwerdeführer wurde im wesentlich neuerlich vorgebracht, dass das Ausmaß des ausgewiesenen Biotops Niedermoorrest nicht stimme. Die vorgenommenen Schürfe hätten als Ergebnis erbracht, dass keine entsprechende Vegetationsschicht vorgefunden worden sei. Vom Sachverständigen wurde dazu ausgeführt, dass aber umkehrt auch nicht aus fachlicher Sicht ausgeschlossen habe werden können, dass ein Niedermoor vorhanden gewesen sei. Vom Behördenvertreter wie Sachverständigen wurde auf die Biotopkartierung von 1997 und die damals festgestellten Erhebungsergebnisse verwiesen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Aufschüttungen bereits vor Jahren in einem Ausmaß von ca. 1 m Höhe mit Erdmaterial erfolgt sind.
  3. Sachverhalt Beweiswürdigung: Von der Naturschutzbehörde wurde am 3.6.2014 festgestellt, dass „im Projektgebiet“ der Flächen des Beschwerdeführers Aufschüttungen und Planierungen stattgefunden haben, woraufhin am 15.07.2014 eine mündliche Verhandlung bei der Behörde stattgefunden hat. Die Landesumweltanwaltschaft hat zuvor auf die Wahrnehmung der Parteistellung verzichtet. Mit Schreiben vom 29.07.2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Verhandlungsergebnis, wobei zum einen die Verlegung eines Teiches bestätigt wurde und zum anderen dargelegt wurde, dass durch die Maßnahmen kein nach § 24 geschützter Lebensraum verletzt wurde. Von der Behörde wurde mehrmals die Vorlage eines Rekultivierungsprojektes urgiert und letztlich mit Schreiben vom 08.06.2015 ein Auftrag

§ 13Abs 3 AVG erlassen.

Von der Naturschutzbehörde wurde am 3.6.2014 festgestellt, dass „im Projektgebiet“ der Flächen des Beschwerdeführers Aufschüttungen und Planierungen stattgefunden haben, woraufhin am 15.07.2014 eine mündliche Verhandlung bei der Behörde stattgefunden hat. Die Landesumweltanwaltschaft hat zuvor auf die Wahrnehmung der Parteistellung verzichtet. Mit Schreiben vom 29.07.2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Verhandlungsergebnis, wobei zum einen die Verlegung eines Teiches bestätigt wurde und zum anderen dargelegt wurde, dass durch die Maßnahmen kein nach Paragraph 24, geschützter Lebensraum verletzt wurde. Von der Behörde wurde mehrmals die Vorlage eines Rekultivierungsprojektes urgiert und letztlich mit Schreiben vom 08.06.2015 ein Auftrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG erlassen. Mit Schreiben vom 07.12.2015 wurde namens und im Auftrag des Beschwerdeführers von Baumeister Ing. J. BB ein Projekt („Rekultivierung Geländeauffüllung Untergrundalm, Dezember 2015) mit dem Ansuchen um naturschutzbehördliche Genehmigung eingereicht. Die zur Genehmigung beantragten Maßnahmen waren die (schon erfolgte) Überschüttung des Niedermoores Biotop Nr. ee unter Anbot von Ausgleichsmaßnahmen, sowie die Verlegung eines landwirtschaftlichen Bringungsweges auf einer Länge von ca. 400 lfm. Vom Naturschutzbeauftragten wurde mit Stellungnahme vom 18.01.2016 begründet dargelegt, dass aus seiner Sicht keine Bewilligungsfähigkeit der beantragten Maßnahmen gegeben sei und wurde dies dem Einschreiter zur Kenntnis gebracht. Am 29.02.2016 fand neuerlich eine mündliche Verhandlung bei der Behörde statt, im Zuge dessen vom Einschreiter der Bewilligungsantrag auf die GN ff, aa, bb, cc und gg je KG AZ erweitert wurde und ein Lokalaugenschein im Frühjahr beantragt wurde. Angekündigt wurde, dass entsprechende Schlitzschürfe vorgenommen werden, um die Lage und den Aufbau des Niedermoorkomplexes festlegen zu können. Nach Beiziehung eines botanischen Experten wurde in Aussicht gestellt, dass bis 15.07.2016 das Ergebnis der Behörde übermittelt wird. Mit Schreiben vom 17.10.2016 erging neuerlich „vor Erlassung eines Wiederherstellungsbescheides der Ordnung halber“ ein Verbesserungsauftrag

§ 13Abs 3 AVG zur Vorlage der angekündigten Unterlagen.

Vom Naturschutzbeauftragten wurde mit Stellungnahme vom 18.01.2016 begründet dargelegt, dass aus seiner Sicht keine Bewilligungsfähigkeit der beantragten Maßnahmen gegeben sei und wurde dies dem Einschreiter zur Kenntnis gebracht. Am 29.02.2016 fand neuerlich eine mündliche Verhandlung bei der Behörde statt, im Zuge dessen vom Einschreiter der Bewilligungsantrag auf die GN ff, aa, bb, cc und gg je KG AZ erweitert wurde und ein Lokalaugenschein im Frühjahr beantragt wurde. Angekündigt wurde, dass entsprechende Schlitzschürfe vorgenommen werden, um die Lage und den Aufbau des Niedermoorkomplexes festlegen zu können. Nach Beiziehung eines botanischen Experten wurde in Aussicht gestellt, dass bis 15.07.2016 das Ergebnis der Behörde übermittelt wird. Mit Schreiben vom 17.10.2016 erging neuerlich „vor Erlassung eines Wiederherstellungsbescheides der Ordnung halber“ ein Verbesserungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Vorlage der angekündigten Unterlagen. Mit Email vom 02.11.2016 wurde vom ZT Büro BC der Behörde mitgeteilt, dass zwei Schürfe des überschütteten Teilbereiches des Biotop Nr. ee angefertigt wurden und man um einen Gesprächstermin mit dem naturschutzfachlichen Amtssachverständigen bemüht ist. Am 10.11.2016 wurde der nun angefochtene Bescheid erlassen. Das naturschutzbehördliche Bewilligungsverfahren ist aktuell noch anhängig. „Abbildung aus Datenschutzgründen entfernt“ Zusammenfassend ist festzustellen, dass vom Beschwerdeführer der Teich Biotopnummer dd ca 200 m² groß auf den GN aa und GN cc je KG AZ zugeschüttet wurde und ein neuer Teich auf den GN ff, aa und gg je KG AZ ohne die dafür notwendige naturschutzbehördliche Bewilligung angelegt wurde. Weiters wurde auf der GN bb KG AZ eine Weganlage im Ausmaß von ca. 740 m² errichtet, welche das Biotop Nummer ee quert, sowie im nördlichen Bereich dieses Biotops Aufschüttungen im Ausmaß von ca. 1270 m² inklusive einem 5 m Pufferstreifen und in der Höhe von 1 m mit Erdmaterial erfolgten. Auch für diese Maßnahmen liegt keine naturschutzbehördliche Bewilligung vor. In der Biotopkartierung vom 09.07.1997 wurde für das Biotop ee als Biotoptyp „Kleinseggenrieder“, eine Fläche von 2.066 m² und in der Bewertung für Ökologie „groß“ und für Artenschutz „sehr groß“ festgestellt. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage sowie dem ergänzend durchgeführten Beweisverfahren ergibt. Sowohl die schriftlichen Stellungnahmen als auch die im Zuge der Beschwerdeverhandlung abgegebenen Stellungnahmen des naturschutzfachlichen Sachverständigen waren schlüssig und nachvollziehbar. Vom Beschwerdeführer wurde die Durchführung der Maßnahmen auch nicht bestritten, einzig widersprüchlicher Punkt im Verfahren war, dass vom Beschwerdeführer die (ehemalige) Größe des Biotops Nr. ee bestritten wurde und der von ihm aufgeschüttete Teil der Biotopfläche nicht als Niedermoorfläche nach seiner Ansicht bestanden hat. Für das Landesverwaltungsgericht war letztlich ausschlaggebend, dass die im Jahr 1997 durchgeführte Biotopkartierung von einem befugten Fachmann durchgeführt worden ist und als Biotoptyp Kleinseggenrieder (= moosreiche Pflanzengesellschaften in Zwischenmooren) mit Anführung der verschiedenen Pflanzenarten kategorisiert wurde. Für das Landesverwaltungsgericht bestand kein Anlass daran zu zweifeln, dass es zu einer Falschausweisung des Biotops gekommen ist. Auch wenn das Ergebnis der vom Beschwerdeführer veranlassten Schürfschlitze nicht eindeutig einen Hinweis auf das Vorliegen einer Niedermoorvegetation ergeben hat, ergab es auch nicht eindeutig das Nichtvorliegen eines Niedermoores aus fachlicher Sicht. Dass die Aufschüttung mit Erdmaterial bereits vor 8 Jahren mit einer Mächtigkeit von 1 m erfolgt ist mag uU ein Faktor gewesen sein. Für das Landesverwaltungsgericht war letztlich als erwiesen anzusehen, dass durch die Aufschüttungsmaßnahmen bzw. die Wegerrichtung mit Querung des Biotops in den geschützten Lebensraum (Nieder)Moor eingegriffen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17Vw

GVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtliche Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtliche Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Wurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt … kann die Behörde

§ 46Abs 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSch

G LGBl Nr. 73/1999 idF vor der Novelle LGBl Nr. 11/2017 unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen … mit Bescheid auftragen binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen … oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird.Wurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt … kann die Behörde

Paragraph 46, Absatz eins, Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1999, in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2017, unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen … mit Bescheid auftragen binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen … oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. Einleitend ist festzuhalten, dass über das Ansuchen um (nachträgliche) naturschutzbehördliche Bewilligung vom 07.12.2015, konkretisiert am 29.02.2016 von der belangten Behörde noch nicht entschieden wurde, wobei darauf zu verweisen ist, dass die Salzburger Landesumweltanwaltschaft lediglich im Wiederherstellungsverfahren auf ihre Parteistellung mit Email vom 08.07.2014 verzichten konnte, da der Bewilligungsantrag erst eineinhalb Jahre später eingebracht wurde. Weiters ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass die mehrfach ergangenen Verbesserungsaufträge

§ 13Abs 3 AVG zur Vorlage eines Rekultivierungsprojektes bzw.

von Ergebnissen durchgeführter Untersuchungen in einem amtswegigen Wiederherstellungsverfahren verfehlt sind, da diese Verfahrensordnung mit den entsprechenden Rechtsfolgen nur dann greift, wenn es sich um einen Mangel eines schriftlichen Ansuchens handelt dh nur in einem Antragsverfahren zulässig ist. Weiters ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass die mehrfach ergangenen Verbesserungsaufträge

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Vorlage eines Rekultivierungsprojektes bzw. von Ergebnissen durchgeführter Untersuchungen in einem amtswegigen Wiederherstellungsverfahren verfehlt sind, da diese Verfahrensordnung mit den entsprechenden Rechtsfolgen nur dann greift, wenn es sich um einen Mangel eines schriftlichen Ansuchens handelt dh nur in einem Antragsverfahren zulässig ist. Zudem ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 46 NSchG, dass die Herstellung des vorherigen Zustandes bzw. eines Zustandes, der den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung trägt, von der Behörde als sachgemäß zu bezeichnenden Weise zu erfolgen hat. Es besteht daher keine Rechtsgrundlage dafür, dass von der Behörde vom zur Wiederherstellung Verpflichteten ein Rekultivierungsprojekt verlangt werden kann (vgl Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu wasserpolizeilichen Aufträgen

§ 138WRG, Vw

GH 20.12.1994, 94/07/0082 ua).Zudem ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 46, NSchG, dass die Herstellung des vorherigen Zustandes bzw. eines Zustandes, der den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung trägt, von der Behörde als sachgemäß zu bezeichnenden Weise zu erfolgen hat. Es besteht daher keine Rechtsgrundlage dafür, dass von der Behörde vom zur Wiederherstellung Verpflichteten ein Rekultivierungsprojekt verlangt werden kann vergleiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu wasserpolizeilichen Aufträgen

Paragraph 138, WRG, VwGH 20.12.1994, 94/07/0082 ua). Vom Vertreter der belangten Behörde wurde in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2014, 2013/10/0202 und damit im Zusammenhang stehend vom Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 26.09.2014, Zl LVWG-1/176/7-2016 verwiesen. In diesen Verfahren war jedoch nicht Gegenstand der Überprüfung die Zulässigkeit der Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes, sondern die Frage der Rechtmäßigkeit des vorgeschriebenen Rückbaus einer Weganlage. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass die von der Behörde aufzutragenden Maßnahmen von einem Sachverständigen zu beurteilen sind (siehe Kommentar Naturschutzrecht Salzburg, Teil I, Loos, Schriftenreihe des Landespressebüros, Nr. 115, Seite 147 zu § 46).Ergänzend wird darauf verwiesen, dass die von der Behörde aufzutragenden Maßnahmen von einem Sachverständigen zu beurteilen sind (siehe Kommentar Naturschutzrecht Salzburg, Teil römisch eins, Loos, Schriftenreihe des Landespressebüros, Nr. 115, Seite 147 zu Paragraph 46,). Entscheidungswesentlich für die Rechtmäßigkeit der Erlassung eines Auftrages

§ 46NSch

G ist, dass es sich bei der gesetzten Maßnahme um eine naturschutzbehördlich bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahme gehandelt hat.Entscheidungswesentlich für die Rechtmäßigkeit der Erlassung eines Auftrages

Paragraph 46, NSchG ist, dass es sich bei der gesetzten Maßnahme um eine naturschutzbehördlich bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahme gehandelt hat.

§ 24Abs 1 NSch

G sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs 3 bis 6 geschützt:

Paragraph 24, Absatz eins, NSchG sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 3 bis 6 geschützt:

  1. a)Moore, Sümpfe, Quellfluren, Bruch- und Galeriewälder und sonstige Begleitgehölze an fließenden und stehenden Gewässern;
  2. b)
  3. c)mindestens 20 und höchstens 2.000 m² große oberirdische, natürliche oder naturnahe stehende Gewässer einschließlich ihrer Uferbereiche und der Schilf- und Röhrichtzonen; …

§ 25Abs 1 lit c NSch

G bedarf die mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage von … Straßen und Wegen einschließlich ihrer jeweiligen Nebenanlagen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde.

Paragraph 25, Absatz eins, Litera c, NSchG bedarf die mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage von … Straßen und Wegen einschließlich ihrer jeweiligen Nebenanlagen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde. Die erfolgte Zuschüttung des Teiches auf GN aa und cc je KG AZ (Biotopnummer

  1. dd)mit einer Größe von 204 m² laut Biotopkartierung fällt eindeutig unter die Bewilligungspflicht des § 24 Abs 1 lit c NSchG. Um die nachträgliche Bewilligung wurde bereits mit Ansuchen vom 07.12.2015 angesucht.Die erfolgte Zuschüttung des Teiches auf GN aa und cc je KG AZ (Biotopnummer
  2. dd)mit einer Größe von 204 m² laut Biotopkartierung fällt eindeutig unter die Bewilligungspflicht des Paragraph 24, Absatz eins, Litera c, NSchG. Um die nachträgliche Bewilligung wurde bereits mit Ansuchen vom 07.12.2015 angesucht. Hinsichtlich der Maßnahmen der Wegerrichtung und der Aufschüttungen im Bereich des Biotops Niedermoorrest SO BA Nr. ee auf GN aa und bb je KG AZ wurde vom Beschwerdeführer letztlich die Bewilligungspflicht mit der Begründung bestritten, dass gar kein Niedermoor im Bereich der Aufschüttungsfläche vorhanden gewesen ist. Dem ist entgegenzuhalten, dass die im Jahr 1997 erfolgte Biotopkartierung eine Fläche im Ausmaß von 2.066 m² als unter dem Lebensraumschutz des § 24 NSchG erfasst worden ist und die Bewertung der Ökologie mit „groß“ und des Artenschutzes mit „sehr groß“ erfolgte. Dass nun ca. die Hälfte dieser Fläche nicht (mehr) eine Niedermoorfläche darstellen soll erscheint wenig nachvollziehbar, zumal die Schürfschlitze in dieser Hinsicht auch kein eindeutiges Ergebnis erbracht haben. Es ist daher von einer Bewilligungspflicht

§ 24Abs 1 lit a NSch

G auszugehen, wobei die Maßnahmen ohne das Vorliegen einer Bewilligung durchgeführt wurden. Ob nun nachträglich eine solche Bewilligung – welche schon mit Schreiben vom 07.12.2015 beantragt wurde – erlangt werden kann oder nicht, ist in dem noch anhängigen Verfahren zu prüfen. Hinsichtlich der Maßnahmen der Wegerrichtung und der Aufschüttungen im Bereich des Biotops Niedermoorrest SO BA Nr. ee auf GN aa und bb je KG AZ wurde vom Beschwerdeführer letztlich die Bewilligungspflicht mit der Begründung bestritten, dass gar kein Niedermoor im Bereich der Aufschüttungsfläche vorhanden gewesen ist. Dem ist entgegenzuhalten, dass die im Jahr 1997 erfolgte Biotopkartierung eine Fläche im Ausmaß von 2.066 m² als unter dem Lebensraumschutz des Paragraph 24, NSchG erfasst worden ist und die Bewertung der Ökologie mit „groß“ und des Artenschutzes mit „sehr groß“ erfolgte. Dass nun ca. die Hälfte dieser Fläche nicht (mehr) eine Niedermoorfläche darstellen soll erscheint wenig nachvollziehbar, zumal die Schürfschlitze in dieser Hinsicht auch kein eindeutiges Ergebnis erbracht haben. Es ist daher von einer Bewilligungspflicht

Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, NSchG auszugehen, wobei die Maßnahmen ohne das Vorliegen einer Bewilligung durchgeführt wurden. Ob nun nachträglich eine solche Bewilligung – welche schon mit Schreiben vom 07.12.2015 beantragt wurde – erlangt werden kann oder nicht, ist in dem noch anhängigen Verfahren zu prüfen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages

§ 46Abs 1 NSch

G liegen jedenfalls zum Entscheidungspunkt vor.Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages

Paragraph 46, Absatz eins, NSchG liegen jedenfalls zum Entscheidungspunkt vor. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war neu zu fassen, insbesondere waren die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. zur Herstellung eines den Naturschutzinteressen weitgehend Rechnung tragenden Zustandes erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Zur Leistungsfrist mit spätestens 31.07.2017 ist auszuführen, dass diese im Sinne des § 59 Abs 2 AVG als angemessen gesehen wird, da bei einer Fristsetzung bis Herbst neuerlich eine Vegetationsperiode verloren ginge und die Wiederherstellung eines geschützten Lebensraumes eine hohe Wertigkeit im öffentlichen Interesse des Naturschutzes aufweist.Zur Leistungsfrist mit spätestens 31.07.2017 ist auszuführen, dass diese im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, AVG als angemessen gesehen wird, da bei einer Fristsetzung bis Herbst neuerlich eine Vegetationsperiode verloren ginge und die Wiederherstellung eines geschützten Lebensraumes eine hohe Wertigkeit im öffentlichen Interesse des Naturschutzes aufweist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (

§ 25aVw

GG)römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (

Paragraph 25 a, VwGG) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 46 NSchG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 46, NSchG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.1.132.1.7.2017

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