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§ 28§ 25a§§ 57§ 54§ 52§ 58§ 61Art 130RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum10.03.2017 Geschäftszahl405-2/24/1/6-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann üb
§ 28Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Abs 3 Satz 2 iVm Abs 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 7 (Wasser- und Energierecht) zurückverwiesen.Absatz 3, Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 7 (Wasser- und Energierecht) zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Mit Eingabe vom 17.02.2016 beantragten die AZ und die AJ GmbH (in der Folge: mitbeteiligte Parteien) die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Niederspannungskabels auf Grundparzelle aaa/1 KG AG I zum Zweck der Herstellung der Stromversorgung eines auf der Grundparzelle aaa/7 KG AG I im Bau befindlichen Hauses. Gleichzeitig wurde die Einräumung einer Zwangsdienstbarkeit für die Verlegung und den dauernden Bestand des – im Einreichprojekt planlich dargestellten - Niederspannungskabels auf der Grundparzelle aaa/1 KG AG I beantragt.
- Mit Eingabe vom 17.02.2016 beantragten die AZ und die AJ GmbH (in der Folge: mitbeteiligte Parteien) die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Niederspannungskabels auf Grundparzelle aaa/1 KG AG römisch eins zum Zweck der Herstellung der Stromversorgung eines auf der Grundparzelle aaa/7 KG AG römisch eins im Bau befindlichen Hauses. Gleichzeitig wurde die Einräumung einer Zwangsdienstbarkeit für die Verlegung und den dauernden Bestand des – im Einreichprojekt planlich dargestellten - Niederspannungskabels auf der Grundparzelle aaa/1 KG AG römisch eins beantragt. Zum Antrag auf zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit auf dem Grundstück der Beschwerdeführer (Grundparzelle aaa/1 KG AG) führten die mitbeteiligte Parteien im Wesentlichen aus, zum Zweck der Herstellung des Stromanschlusses auf Grundstück Nr aaa/7 KG AG I sei es erforderlich, ausgehend von dem (im Einreichprojekt dargestellten) Kabelverteiler KV vvv AG I ein Niederspannungserdkabel im Randbereich des im Eigentum der Eheleute AE und AI AD befindlichen Grundstückes Nr aaa/1 KG AG zu verlegen. Mit Herrn AE AD seien hinsichtlich der Grundinanspruchnahme zahlreiche Gespräche geführt worden, welche erfolglos geblieben seien. Die Umsetzung der Kabelverlegung sei von Herrn AE AD abgelehnt worden.Zum Antrag auf zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit auf dem Grundstück der Beschwerdeführer (Grundparzelle aaa/1 KG AG) führten die mitbeteiligte Parteien im Wesentlichen aus, zum Zweck der Herstellung des Stromanschlusses auf Grundstück Nr aaa/7 KG AG römisch eins sei es erforderlich, ausgehend von dem (im Einreichprojekt dargestellten) Kabelverteiler KV vvv AG römisch eins ein Niederspannungserdkabel im Randbereich des im Eigentum der Eheleute AE und AI AD befindlichen Grundstückes Nr aaa/1 KG AG zu verlegen. Mit Herrn AE AD seien hinsichtlich der Grundinanspruchnahme zahlreiche Gespräche geführt worden, welche erfolglos geblieben seien. Die Umsetzung der Kabelverlegung sei von Herrn AE AD abgelehnt worden. Bei der Verlegung des Kabels auf direktem Weg vom Kabelverteiler KV vvv über das Grundstück Nr aaa/1 zum Grundstück aaa/7 handle es sich um die technisch beste Lösung und erfolge dadurch der geringstmögliche Eingriff zur Anbindung des neu errichteten Gebäudes auf Grundstück Nr aaa/
- Herr AD habe zwei Alternativvarianten vorgeschlagen, welche jeweils erheblich höhere Kosten verursachen würden. Die vorgeschlagene alternative Kabelführung über die Parzelle aaa/8 hätte neben der Grundinanspruchnahme von zwei Parzellen den Nachteil, dass an zwei Stellen eine Hecke zwischen den Parzellen aaa/1 und aaa/8 entfernt und anschließend wieder rekultiviert und instandgesetzt werden müsste. Zudem wären Grabungsarbeiten (mit einem Bagger) in einem Garten eines angrenzenden Hauses erforderlich, die im Vergleich zu den Grabungsarbeiten an der Grenze zur Hecke wesentlich größere Flurschäden und Arbeiten (unter anderem die zwischenzeitliche Entfernung einer Terrasse und Dusche) verursachen würden. Auch die zweite vorgeschlagene Alternativvariante hätte enormen finanziellen Aufwand zur Folge, der in keinem Verhältnis zur (beantragten) Kabelverlegung auf Parzelle Nr aaa/1 stünde. Bei dieser zweiten Alternative handle es sich um die Aufgrabung der bestehenden Leitung und Zufahrtstraße zur Verlegung einer Leerverrohrung vom Kabelverteiler vvv AG I bis zum Anschluss auf Parzelle aaa/9 und einer anschließenden vollflächigen Wiederherstellung der Zufahrtstraße zu den Parzellen aaa/10, aaa/6 und aaa/8.Auch die zweite vorgeschlagene Alternativvariante hätte enormen finanziellen Aufwand zur Folge, der in keinem Verhältnis zur (beantragten) Kabelverlegung auf Parzelle Nr aaa/1 stünde. Bei dieser zweiten Alternative handle es sich um die Aufgrabung der bestehenden Leitung und Zufahrtstraße zur Verlegung einer Leerverrohrung vom Kabelverteiler vvv AG römisch eins bis zum Anschluss auf Parzelle aaa/9 und einer anschließenden vollflächigen Wiederherstellung der Zufahrtstraße zu den Parzellen aaa/10, aaa/6 und aaa/
- Da im vorliegenden Fall der gebotene dauernde Bestand und Betrieb der neu zu verlegenden Niederspannungskabel sowie des umzubauenden Kabelverteilers aus zwingenden technischen Gründen und mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten (weil in weiterer Folge andere Punkte möglicherweise angeschlossen werden) nicht sichergestellt werden könne, sei mit der bloßen Einräumung von Leitungsrechten
§§ 57ff Salzburger Landeselektrizitätsgesetz nicht das Auslangen zu finden.
Deshalb sei die Enteignung in der Form der Einräumung von Dienstbarkeiten auf dem vorgenannten Grundstück (aaa/1) erforderlich.Da im vorliegenden Fall der gebotene dauernde Bestand und Betrieb der neu zu verlegenden Niederspannungskabel sowie des umzubauenden Kabelverteilers aus zwingenden technischen Gründen und mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten (weil in weiterer Folge andere Punkte möglicherweise angeschlossen werden) nicht sichergestellt werden könne, sei mit der bloßen Einräumung von Leitungsrechten
Paragraphen 57, ff Salzburger Landeselektrizitätsgesetz nicht das Auslangen zu finden. Deshalb sei die Enteignung in der Form der Einräumung von Dienstbarkeiten auf dem vorgenannten Grundstück (aaa/1) erforderlich.
- In einer ergänzenden Stellungnahme vom 13.04.2016 führten die mitbeteiligten Parteien im Wesentlichen aus, die beantragte Verlegung der Anschlussleitung für das Grundstück aaa/7 über die (asphaltierte) Grundparzelle aaa/1 habe eine Kabellänge von nur 30 Metern, die Verlegung über Wegparzelle aaa/9 hingegen eine Kabellänge von ca 90 Metern zur Folge. Für die Verlegung über die Wegparzelle bis zum bestehenden Verbindungspunkt der Leerrohre wäre eine längere Aufgrabung erforderlich, als bei der beantragten Verlegung. Der finanzielle Aufwand würde bei der Verlegung über die Wegparzelle (abhängig von der Wiederherstellungsfläche) auf € 5800,- (bei Wiederherstellung im Künettenbereich) bis zu € 19900,- (bei vollflächiger Wiederherstellung der Straße bis zur Landesstraße) betragen.
- Die Behörde führte in der Sache am 18.05.2016 eine mündliche Verhandlung durch und erörterte die beantragte Kabeltrasse (Variante 1) sowie vier weitere Kabeltrassen (Varianten 2 bis 5). Eine planliche Darstellung liegt lediglich hinsichtlich der beantragten Trasse (Variante 1) vor. Die Alternativtrassen (Varianten 2 bis 5) sind planlich nicht dargestellt; sie wurden lediglich vom elektrotechnischen Amtssachverständigen DI BB verbal umschrieben. Der elektrotechnische Amtssachverständige nahm auch eine Schätzung der Errichtungskosten für die jeweiligen Trassen vor.
- Die diesbezüglichen Ausführungen des elektrotechnischen Amtssachverständigen im Verhandlungsprotokoll lauten (in den wesentlichen Teilen) wie folgt: "Variante 1: Zur Versorgung des Grundstückes aaa/7, KG AG I, plant die AJ GmbH die Herstellung einer Kabelverbindung zum bereits bestehenden Kabelverteiler KVvvv, welcher an der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken aaa/1 und aaa/8 situiert ist. Dieser Kabelverteiler weist freie Anschlussmöglichkeiten auf und es könnte von hier über eine Erdkünette in der Länge von 22 m das Hausanschlusskabel bis zum Grundstück aaa/7 über die Grundparzelle aaa/1 auf kurzem Wege verlegt werden. Zur Versorgung des Grundstückes aaa/7, KG AG römisch eins, plant die AJ GmbH die Herstellung einer Kabelverbindung zum bereits bestehenden Kabelverteiler KVvvv, welcher an der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken aaa/1 und aaa/8 situiert ist. Dieser Kabelverteiler weist freie Anschlussmöglichkeiten auf und es könnte von hier über eine Erdkünette in der Länge von 22 m das Hausanschlusskabel bis zum Grundstück aaa/7 über die Grundparzelle aaa/1 auf kurzem Wege verlegt werden. Variante 2: Als weitere Variante für die elektrische Energieversorgung am Grundstück aaa/7 zeigte sich auf Grundlage des heute durchgeführten Ortsaugenscheines sowie des vorliegenden Projektplanes, dass auch eine Anspeisung aus dem bestehenden Kabelverteiler KVzzz möglich ist. Dafür ist allerdings die Aufgrabung der vorhandenen asphaltierten Privatstraße Gp. aaa/9 im Kreuzungsbereich notwendig, da dort vorhandene Kabelschutzrohre verlegt sind, jedoch keine direkte Anschlussmöglichkeit über einen vor ca. 14 Jahren geplanten Verteilerstandort gegeben ist. Diese Kabelschutzrohre sind derzeit nicht durchgängig verwendbar bis zum KVzzz. Mit dieser geschilderten Variante würden für die Kabelführung vorwiegend Straßenflächen genutzt und es wäre mit dieser Variante auch die zukünftige Versorgung des derzeit noch unbebauten Grundstückes aaa/3 möglich. Allerdings wäre dafür die Vergrößerung des Kabelverteilers KVzzz um zumindest 2 zusätzliche Trennerleisten erforderlich. Seitens der AZ wird im Schreiben vom 13.4.2016 argumentiert, dass durch die oben geschilderte Anschlussvariante über die bestehenden Kabelschutzrohre und die zusätzliche Aufgrabung im Kreuzungsbereich wesentliche Mehrkosten gegenüber der kurzen Kabelanbindung über das landwirtschaftlich genutzte Grundstück aaa/1 gegeben sind. Zudem ist die Kabellänge vom Kabelverteiler KVzzz bis zum Grundstück aaa/7 mit etwa 90 m wesentlich länger, als die kurze Verbindung über das landwirtschaftlich genutzte Grundstück. Variante 3: Als dritte Variante wurde beim heutigen Augenschein die Verlegung der Kabelanspeisung über die Grundstücke aaa/5 und aaa/3 bis zum Grundstück aaa/7 angeregt und es wurde für diese Variante die oben vom Verhandlungsleiter festgehaltene Vereinbarung getroffen. Variante 4: Als weitere Möglichkeit zur Versorgung des Gst. aaa/7 könnte das Kabel vom Kabelverteiler KVvvv über das Gst. aaa/8 und in weiterer Folge über die Wegparzelle aaa/9 verlegt werden. In der Natur befindet sich der KVvvv auf dem Gst. aaa/8 und es wäre bei Ausführung dieser Variante die Querung der bestehenden Gartenhecke sowie die Herstellung der Kabelkünette innerhalb des bebauten Grundstückes notwendig. Dafür wäre zur Herstellung des Kabelgrabens die zwischenzeitliche Entfernung einer Terrasse sowie einer Gartendusche erforderlich. Durch die geringfügig größere Länge des Hausanschlusskabels bietet diese Variante auch geringfügige technische Nachteile gegenüber der Variante
- Variante 5: Zur Herstellung der Stromversorgung würde in diesem Fall das Hausanschlusskabel vom KVvvv entlang des bestehenden Niederspannungskabels auf die Wegparzelle aaa/9 verlegt und im Bereich der Wegkreuzung wäre hier wieder die Aufgrabung erforderlich, damit das Kabel in weiterer Folge in vorhandenen Leerrohren geführt werden kann. Aus elektrotechnischer Sicht ist die Leitungslänge vom Kabelverteiler bis zum Hausanschluss auf dem Gst. aaa/7 wesentlich länger als bei der Variante 1 und es sind in diesem Fall auch Grabungsarbeiten auf dem Gst. aaa/1 sowie auf der Wegparzelle aaa/9 notwendig. Mit der wesentlich größeren Länge des Hausanschlusskabels ergibt sich auch ein entsprechender Spannungsabfall, sodass für die ordnungsgemäße Versorgung ein Kabel mit dem Leiterquerschnitt 95 mm²Al zu verlegen wäre. Damit sind bei dieser Variante sowohl die Grabungsaufwendungen sowie auch die Kabelkosten wesentlich höher, als bei der Variante
- Aus elektrotechnischer Sicht wird zu den einzelnen Varianten festgehalten: Zu Variante 1: Die Verlegung des Hausanschlusskabels vom bestehenden Kabelverteiler KVvvv bis zum Grundstück aaa/7 stellt eine sehr einfache und kostengünstige Variante dar, da am Anschlussverteiler die notwendige Trennerleiste vorhanden ist und die Kabelverlegung in einer einfach herzustellenden Erdkünette bis zum Grundstück aaa/7 erfolgen kann. Mit dem verhältnismäßig kurzen Anschlusskabel mit dem geplanten Querschnitt von 50 mm²Al wird auch die Einhaltung des zulässigen Spannungsabfalles von max. 1 % bis zum Hausanschluss gewährleistet. Zu Variante 2: Die Versorgung des Grundstückes aaa/7 über den Kabelverteiler KVzzz weist eine Länge von ca. 90 m auf und erfordert zur Herstellung der Durchgängigkeit der vorhandenen Kabelschutzrohre die Aufgrabung im Bereich der Straßenkreuzung. Allenfalls können auch bei Richtungsänderungen der vorhandenen Kabelschutzrohre Aufgrabungen erforderlich sein, da im Kabelschutzrohr bereits das Anspeisekabel für den nächstfolgenden Kabelverteiler KVvvv eingezogen ist. Der Kabelverteiler KVzzz weist derzeit zwei Trennerleisten für Hausanschlüsse auf, welche bereits belegt sind. In diesem Verteiler ist keine weitere Trennerleiste vorhanden, da in diesem Verteiler auch ein Verstärker für das Kabel-TV installiert ist. Daher müsste für die Versorgung eines zusätzli-chen Hausanschlusses der Verteiler durch einen neuen Verteiler mit der nächsten Baugröße ersetzt werden. Für die Gewährleistung der Anschlussspannung beim Hausanschluss des Objektes aaa/7 wäre in diesem Fall die Verlegung eines Kabels mit dem Leiterquerschnitt von 95 mm²Al vorzusehen. Zu Variante 3: Die Errichtung eines Kabelverteilers auf Gstk Nr. aaa/5 und die Versorgung des neuen Objektes auf Gst. aaa/7 über eine Kabeltrasse entlang der Grundstücksgrenzen wird in technischer Hinsicht als geeignet beurteilt wird; allerdings sind auch im diesem Fall die Zustimmungen der betroffenen Grundstückseigentümer noch zu erwirken. Zu Variante 4: Durch die zweimalige Querung der Hecke und den längeren Verlauf der Kabeltrasse bis zum Hausanschluss am Gst Nr aaa/7 wird diese Variante aus technischer Sicht nachteilig gegenüber Variante 1 beurteilt. Zu Variante 5: Diese Variante verursacht Aufgrabungen und eine wesentlich längere Hausanschlussleitung gegenüber den Varianten 1 und 4 und bedingt einen vergrößerten Leiterquerschnitt, sodass diese Variante als nachteilig gegenüber den übrigen oben angeführten Möglichkeiten beurteilt wird." … Ergänzend führte der Amtssachverständige zu „Variante 2“ aus: Das Flächenausmaß der Aufgrabung (im Kreuzungsbereich) wird mit einem Ausmaß von 5 – 6 m² geschätzt. Im Kreuzungsbereich sind das bestehende Versorgungskabel vom KVzzz bis zum KVvvv und die Leerverrohrung in der Straße GP. aaa/9 zum GStkt. aaa/3 vorhanden. Oberflächlich sichtbar sind im Kreuzungsbereich noch ein Deckel des Kanalschachtes sowie der Einlauf für die Straßenentwässerung. Nach Angabe des anwesenden Herrn AD ist auch die Wasserleitung verlegt. Die Verlegetiefe der Niederspannungskabel und vorhandenen Kabelschutzrohre beträgt normgemäß mind. 0,7 m und diese Schutzrohre müssen daher bereits neben den oberflächlich sichtbaren Schächten verlegt sein und sind auch bei Kreuzungen mit dem Kanal oder der Wasserleitung über diesen Anlagen angeordnet. Für die Verlegung des Anschlusskabels im Kreuzungsbereich wäre eine Grabungstiefe von ca. 0,8 m notwendig und es würden damit die Kanal- und Wasserleitung voraussichtlich nicht berührt werden, sodass durch diese Leitungen keine zusätzlichen Grabungsschwierigkeiten zu erwarten sind. Zu beachten ist, dass im Kreuzungsbereich auch die Gasleitung für den Anschluss des Hauses vvv verlegt ist. Das Flächenausmaß der Aufgrabung (im Kreuzungsbereich) wird mit einem Ausmaß von 5 – 6 m² geschätzt. Im Kreuzungsbereich sind das bestehende Versorgungskabel vom KVzzz bis zum KVvvv und die Leerverrohrung in der Straße Gesetzgebungsperiode aaa/9 zum GStkt. aaa/3 vorhanden. Oberflächlich sichtbar sind im Kreuzungsbereich noch ein Deckel des Kanalschachtes sowie der Einlauf für die Straßenentwässerung. Nach Angabe des anwesenden Herrn AD ist auch die Wasserleitung verlegt. Die Verlegetiefe der Niederspannungskabel und vorhandenen Kabelschutzrohre beträgt normgemäß mind. 0,7 m und diese Schutzrohre müssen daher bereits neben den oberflächlich sichtbaren Schächten verlegt sein und sind auch bei Kreuzungen mit dem Kanal oder der Wasserleitung über diesen Anlagen angeordnet. Für die Verlegung des Anschlusskabels im Kreuzungsbereich wäre eine Grabungstiefe von ca. 0,8 m notwendig und es würden damit die Kanal- und Wasserleitung voraussichtlich nicht berührt werden, sodass durch diese Leitungen keine zusätzlichen Grabungsschwierigkeiten zu erwarten sind. Zu beachten ist, dass im Kreuzungsbereich auch die Gasleitung für den Anschluss des Hauses vvv verlegt ist. Der Kabelverteiler KV zzz wäre in diesem Fall jedenfalls um mindestens. 2 Trennerleisten zu erweitern, da bei dieser Versorgungsvariante vernünftigerweise auch die Versorgung des derzeit unbebauten Grundstückes aaa/3 zu berücksichtigen wäre. Aufgrabungen sind im Bereich des Verteilers KVzzz erforderlich, da dort ein neuer Verteiler der nächsten Baugröße (110 cm breit, anstelle derzeit 80 cm) zu setzen wäre und für die Einführung in die bestehenden Leerverrohrungen auch Aufgrabungen bis zur Verlegetiefe zu erwarten sind. In den geraden Rohrstrecken wird das Einziehen des zusätzlichen Hausanschlusskabels voraussichtlich möglich sein, bei starken Richtungsänderungen der Kabelschutzrohre werden Aufgrabungen zu erwarten sein. Die Länge der Kabeltrasse vom KVvvv bis zum Gst. aaa/7 beträgt 22 m und die Länge der Trasse vom KVzzz bis zum Gst. aaa/7 wird mit ca. 60 m geschätzt. Die Kosten bei der Versorgung aus dem Verteiler KVzzz setzen sich vorwiegend aus den Kosten für die Erweiterung des Verteilers sowie die Aufgrabung und Wiederherstellung der Straße im Bereich der Kreuzung zusammen. Nach den Angaben in der ergänzenden Stellungnahme der AZ vom 13.4.2016 werden die Kosten für die Versorgung aus dem Kabelverteiler KVvvv mit etwa 1.500,00 € und für die Versorgung aus dem Kabelverteiler KVzzz mit mind. 5.800,00 € abgegeben. Bei diesen letztgenannten Kosten sind allerdings Aufwendungen für die Erweiterung des Kabelverteilers KVzzz nicht berücksichtigt. Die finanziellen Aufwendungen für die Variante der Verlegung der Hausanschlussleitung in der Aufschließungsstraße werden um den Faktor 5-10 höher geschätzt als bei der Verlegung über das Grundstück aaa/1."
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde den mitbeteiligten Parteien unter Spruchteil A. I. die beantragte elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung "nach Maßgabe des diesem Bescheid zugrundeliegenden und als solches gekennzeichneten Einreichprojektes" sowie unter Vorschreibung der unter Spruchteil A. II. näher dargestellten Auflagen erteilt.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde den mitbeteiligten Parteien unter Spruchteil A. römisch eins. die beantragte elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung "nach Maßgabe des diesem Bescheid zugrundeliegenden und als solches gekennzeichneten Einreichprojektes" sowie unter Vorschreibung der unter Spruchteil A. römisch zwei. näher dargestellten Auflagen erteilt. Unter Spruchteil B. I. des angefochtenen Bescheides wurde den mitbeteiligten Parteien zu Lasten des Grundstückes aaa/1 KG AG I (welches im Eigentum der Beschwerdeführer steht) zwecks Errichtung, Betrieb und Sicherung des dauernden Bestandes der über dieses Grundstück führenden und mit diesem Bescheid im Spruchabschnitt A. elektrizitätsrechtlich bewilligten elektrischen Leitungsanlage, dargestellt in dem diesem Bescheid zugrunde liegenden und als solchem gekennzeichneten Lageplan, die unter Spruchteil B. II.
- bis
- umschriebene Dienstbarkeit eingeräumt. Unter Spruchteil B. römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde den mitbeteiligten Parteien zu Lasten des Grundstückes aaa/1 KG AG römisch eins (welches im Eigentum der Beschwerdeführer steht) zwecks Errichtung, Betrieb und Sicherung des dauernden Bestandes der über dieses Grundstück führenden und mit diesem Bescheid im Spruchabschnitt A. elektrizitätsrechtlich bewilligten elektrischen Leitungsanlage, dargestellt in dem diesem Bescheid zugrunde liegenden und als solchem gekennzeichneten Lageplan, die unter Spruchteil B. römisch zwei.
- bis
- umschriebene Dienstbarkeit eingeräumt. Unter Spruchteil C wird eine näher dargestellte Entschädigung für die eingeräumte Dienstbarkeit festgesetzt.
- In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde tragen die Beschwerdeführer (zusammengefasst) vor, eine Bewilligungspflicht für das gegenständliche Vorhaben sei dem Salzburger Landeselektrizitätsgesetz (LEG) nicht zu entnehmen. Die Behörde habe dieses Gesetz überschießend angewendet. Die vorgeschriebenen Auflagen seien nicht auf die im Antrag umschriebene Angelegenheit bezogen. Zudem sei nicht geprüft worden, ob mit dem gelinderen Mittel der Leitungsrechtseinräumung das Auslangen gefunden werden könne. Das immerzu bestehende Interesse des Netzbetreibers an einer möglichst kurzen und zweckmäßigen Leitung rechtfertige für sich alleine noch nicht die Anwendung des Mittels der Enteignung. Diese Vorgangsweise würde das gelindere Mittel der Leitungsrechtseinräumung zur Gänze aushöhlen. Die aus einer kurzen und zweckmäßigen Leitung sich ergebenden wirtschaftlichen Vorteile des Antragstellers seien nicht ausreichend für eine Enteignung. Die belangte Behörde hätte vielmehr zunächst zu prüfen gehabt, ob ein zwingender technischer Grund für einen dauernden Bestand einer Leitungsanlage an einem bestimmten Ort vorliege. Die belangte Behörde habe auch keine Feststellungen getroffen, ob die mitbeteiligten Parteien mit Grundstückseigentümern, welche von alternativen Aufschließungsvarianten betroffen seien, bereits privatrechtliche Vereinbarungen über die Grundbenützung zur Herstellung und Änderung des Netzanschlusses anderer Netzkunden getroffen habe. Schließlich habe die Behörde nicht alle aus Sicht des Sachverständigen infrage kommenden Aufschließungsvarianten abgewogen. Auch die Möglichkeit einer Freileitungsverlegung sei nicht in Betracht gezogen worden.
- Beim Landesverwaltungsgericht Salzburg wurde am 19.12.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung wurden die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides und die im Bescheid angeführten, vom elektrotechnischen Amtssachverständigen hinsichtlich der Errichtungskosten beurteilten Varianten der Leitungstrassen erörtert. Da sich der im Behördenverfahren beigezogene elektrotechnische Amtssachverständige DI BB bereits im Ruhestand befindet, wurde im gerichtlichen Verfahren (dessen Nachfolger) Ing. AK als elektrotechnischer Amtssachverständiger zur Gutachtenserörterung beigezogen. Dieser führte zu der im (oben angeführten) Gutachten enthaltenen Kostenbeurteilung im Wesentlichen aus, technisch bzw elektrotechnisch seien jedenfalls die Varianten 1 und 4 relativ gleichwertig. Die Variante 5 erfordere ein längeres Kabel, welches zur Hintanhaltung eines Spannungsabfalles einen größeren Querschnitt aufweisen müsse. Hinsichtlich der konkreten Kostenbelastung der jeweiligen Varianten könne er aufgrund des vorliegenden, im Behördenverfahren erstatteten Gutachtens alleine keine Aussage treffen, weil er die Situation vor Ort nicht kenne, und das Gutachten im Behördenverfahren nicht erstattet habe.
- Am 27.01.2017 wurde der elektrotechnische Amtssachverständige Ing. AK vom Verwaltungsgericht telefonisch ersucht, mitzuteilen, ob er in der Lage sei, die in der Verhandlungsschrift der Behörde vom 18.05.2016 vom elektrotechnischen Amtssachverständigen DI BB verbal umschriebenen und beurteilten Trassenvarianten 1 bis 5 nachvollziehbar planlich darzustellen, damit der bautechnische Amtssachverständige die Errichtungskosten der im Behördenverfahren erörterten Varianten beurteilen könne (vgl Aktenvermerk OZ 4).
- Am 27.01.2017 wurde der elektrotechnische Amtssachverständige Ing. AK vom Verwaltungsgericht telefonisch ersucht, mitzuteilen, ob er in der Lage sei, die in der Verhandlungsschrift der Behörde vom 18.05.2016 vom elektrotechnischen Amtssachverständigen DI BB verbal umschriebenen und beurteilten Trassenvarianten 1 bis 5 nachvollziehbar planlich darzustellen, damit der bautechnische Amtssachverständige die Errichtungskosten der im Behördenverfahren erörterten Varianten beurteilen könne vergleiche Aktenvermerk OZ 4). Der elektrotechnische Amtssachverständige teilte dazu mit, dass ihm dies aufgrund der vorliegenden verbalen Darstellung der Trassen alleine nicht möglich sei; eine planliche Darstellung könne erst nach Durchführung eines Ortsaugenscheins erfolgen, weil die verbal umschriebenen Trassen 2 bis 5 an Ort und Stelle konkret festzulegen seien. Diese Aufgabe falle in den Zuständigkeitsbereich des bautechnischen Amtssachverständigen, welcher auch die Kostenschätzung für die Errichtung der jeweiligen Trassen (allfällige Kosten für Grabungsarbeiten, Maschinen- und Personalkosten) zu beurteilen habe. Im Zusammenhang mit der Kostenschätzung für die unterschiedlichen Trassenvarianten könne er – nach Durchführung erforderlicher ergänzender Recherchen – lediglich die Materialkosten für die zu verlegenden Kabel beurteilen.
- Zusammenfassend ergibt sich der folgende Sachverhalt (vgl. auch anhand des unten auf Seite 9 dargestellten Lageplanes):
- Zusammenfassend ergibt sich der folgende Sachverhalt vergleiche auch anhand des unten auf Seite 9 dargestellten Lageplanes): 8.
- Die mitbeteiligten Parteien beantragten die Bau- und Betriebsbewilligung für die Verlegung eines Niederspannungskabels von dem in der Natur auf GStk Nr aaa/8 an der Grundstücksgrenze zu GStk Nr aaa/1 befindlichen Kabelverteiler vvv (Variante 1). Gleichzeitig wurde die zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit für die Kabeltrasse auf dem Grundstück der Beschwerdeführer (GStk Nr aaa/1) beantragt. 8.
- Die Eigentümer des GStk Nr aaa/1 schlugen als alternative Trassenvarianten die Kabelverlegung vom Kabelverteiler vvv über das GStk Nr aaa/8 (Variante 4) oder die Verlegung vom auf GStk Nr aaa/6 befindlichen Kabelverteiler zzz über das Straßengrundstück aaa/9 (Richtung NW) in den dort teilweise befindlichen Leerverrohrungen (Variante 2) oder die Verlegung vom Kabelverteiler zzz über die GStK Nr aaa/5 und aaa/3 (Variante 3) vor. Die Behörde erörterte zudem die Kabelverlegung vom Kabelverteiler vvv über das Straßengrundstück aaa/9 (Richtung SO) bis zum Kreuzungspunkt mit des aus Richtung SO kommenden Straßenteil und von diesem Punkt weiter auf GStk Nr aaa/9 (Richtung NO) in einer bestehenden Leerverrohrung bis zum GStk Nr aaa/7 (Variante 5). 8.
- Im angefochtenen Bescheid wurde die Bau- und Errichtungsbewilligung für die beantragte „Variante 1“ erteilt und wurde von der Behörde auch die beantragte Dienstbarkeit auf GstkNr aaa/1 eingeräumt. Die Behörde sah ein öffentliches Interesse an der Bau- und Errichtungsbewilligung bereits im Zweck der Stromversorgung gegeben. Eine weitere Interessenabwägung nahm sie nicht vor. Im Zwangsrechtsverfahren beurteilte sie dann die „Verhältnismäßigkeit“ der Kosten einer allenfalls erforderlichen Umlegung der genehmigten Kabeltrasse. Sie gelangte zum Ergebnis, dass die Trassen 2 bis 5 nachteilig bzw deren Kosten unverhältnismäßig seien. Ihre Entscheidung stützte sie auf ein vom elektrotechnischen Amtssachverständigen erstattetes Gutachten (siehe oben I. 4.) der sich auch zu den Kosten der einzelnen Varianten äußerte.Im Zwangsrechtsverfahren beurteilte sie dann die „Verhältnismäßigkeit“ der Kosten einer allenfalls erforderlichen Umlegung der genehmigten Kabeltrasse. Sie gelangte zum Ergebnis, dass die Trassen 2 bis 5 nachteilig bzw deren Kosten unverhältnismäßig seien. Ihre Entscheidung stützte sie auf ein vom elektrotechnischen Amtssachverständigen erstattetes Gutachten (siehe oben römisch eins. 4.) der sich auch zu den Kosten der einzelnen Varianten äußerte. Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht konnte die Kostenbeurteilung vom beigezogenen elektrotechnischen Amtssachverständigen (Nachfolger des bereits im Ruhestand befindlichen Erstgutachters) nicht bestätigt werden. Dieser führte aus, die Beurteilung der Kosten für die Errichtung der jeweiligen Kabeltrassen falle in das Fachgebiet des bautechnischen Amtssachverständigen. Überdies sei er ohne Durchführung eines weiteren Ortsaugenscheines nicht in der Lage die beschriebenen Varianten nachvollziehbar planlich darzustellen. Bild entfernt II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt, sowie aus den Ergebnissen der vom Verwaltungsgericht am 19.12.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung und den Aussagen des elektrotechnischen Amtssachverständigen. III. Rechtslage: römisch drei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise): Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 LGBl.Nr. 75/1999 idgF LGBl Nr 14/2012 (LEG):Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 LGBl.Nr. 75 aus 1999, idgF Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2012, (LEG): Zielsetzung § 2Paragraph 2 Die Ziele dieses Gesetzes sind:
- Der Bevölkerung und Wirtschaft im Land Salzburg elektrische Energie kostengünstig, sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen. …
- Die Bevölkerung, die Natur und die Umwelt vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Erzeugungs- und Leitungsanlagen zu schützen. …
- Durch die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen die Netz- und Versorgungssicherheit zu erhöhen und nachhaltig zu gewährleisten. Bestimmungen über Leitungsanlagen Bewilligung von Leitungsanlagen § 52Paragraph 52
(1)Die Errichtung und Inbetriebnahme von Leitungsanlagen bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen von Leitungsanlagen.
(2)Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind: 1. Leitungsanlagen bis 1.000 Volt Betriebsspannung; … § 54Paragraph 54
(1)Für Leitungsanlagen, welche dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widersprechen, ist die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen. …
(3)Parteien im Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren sind außer dem Antragsteller die Eigentümer der von der Leitungsanlage unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen berührten Grundstücke, Anlagen und Bauwerke. Inhalt der Leitungsrechte § 58Paragraph 58
(1)Die Leitungsrechte umfassen das Recht
- a)auf Errichtung und Erhaltung sowie auf Betrieb von Leitungsstützpunkten, Schalt- und Umspannanlagen, sonstigen Leitungsobjekten und anderem Zubehör;
- b)auf Führung mit Erhaltung sowie auf Betrieb von Leitungsanlagen im Luftraum oder unter der Erde;
- c)auf Ausästung, worunter auch die Beseitigung von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume zu verstehen ist, sowie auf Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstmäßige Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird;
- d)auf den Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu der auf einem Grundstück ausgeführten Anlage.
(2)Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid. Auswirkung der Leitungsrechte § 61Paragraph 61
(1)Die Leitungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen auf jeden Erwerber der Leitungsanlage, für die sie eingeräumt worden sind, über.
(2)Sie sind gegen jeden Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstückes und sonstige daran dinglich Berechtigte wirksam. Auch steht ein Wechsel eines Eigentümers oder sonstigen dinglich Berechtigten nach ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung der Wirksamkeit des ein Leitungsrecht einräumenden Bescheides nicht im Weg.
(3)Die Leitungsrechte bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung. Sie können weder durch Ersitzung erworben noch durch Verjährung aufgehoben werden. Die Leitungsrechte verlieren ihre Wirksamkeit gleichzeitig mit dem Erlöschen der Bewilligung der Leitungsanlage. Enteignung § 64Paragraph 64
(1)Sofern durch die Einräumung von Leitungsrechten ein aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten der Verlegung (Errichtung oder Umlegung) gebotener dauernder Bestand einer Leitungsanlage an einem bestimmten Ort nicht sichergestellt werden kann, ist die Enteignung zulässig.
(2)Als zwingender technischer Grund im Sinn des Abs 1 ist insbesondere auch die Sicherstellung eines unter Bedachtnahme auf die Geländeverhältnisse möglichst kurzen und zweckmäßigen Verlaufes der Leitungsanlage oder ihrer einzelnen Abschnitte anzusehen.
(2)Als zwingender technischer Grund im Sinn des Absatz eins, ist insbesondere auch die Sicherstellung eines unter Bedachtnahme auf die Geländeverhältnisse möglichst kurzen und zweckmäßigen Verlaufes der Leitungsanlage oder ihrer einzelnen Abschnitte anzusehen. Gegenstand der Enteignung § 67Paragraph 67
(1)Die Enteignung kann umfassen:
- a)die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen;
- b)die Abtretung von Eigentum an Grundstücken;
- c)die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.
(2)Von einer Enteignung
Abs 1 lit b darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen im Abs 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
(2)Von einer Enteignung
Absatz eins, Litera b, darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen im Absatz eins, angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
(3)Würde durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes oder durch die Bestellung einer Dienstbarkeit das Grundstück für den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren, ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück abzulösen. Bei der Beurteilung der zweckmäßigen Benutzbarkeit ist insbesondere auch das Vorliegen einer Baubewilligung, Bauplatzerklärung oder eines Flächenwidmungsplanes zu berücksichtigen. Durchführung von Enteignungen § 68Paragraph 68
(1)Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden: a) Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Landesregierung. … IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Begründung des angefochtenen Bescheides: 1.
- Im vorliegenden Fall erfolgten die Erteilung der Bau- und Errichtungsbewilligung für das beantragte Niederspannungskabel und die Einräumung eines Zwangsrechts für die Verlegungstrasse in einem gemeinsamen Verfahren. Der gemeinsame Bescheid enthält zu den getrennten Spruchteilen A. und B. eine getrennte Begründung. 1.
- Zu Spruchteil A. (Bewilligung) führt die belangte Behörde begründend lediglich aus, dass die Versorgung eines Wohnhauses (auf der Grundparzelle aaa/1) mit elektrischer Energie unzweifelhaft im öffentlichen Interesse gelegen sei und den Zielsetzungen des LEG nicht widerspreche. Eine weitere Berührung „von in § 54 LEG angeführten Interessen“ erscheine durch das gegenständliche Kabel nicht gegeben.1.
- Zu Spruchteil A. (Bewilligung) führt die belangte Behörde begründend lediglich aus, dass die Versorgung eines Wohnhauses (auf der Grundparzelle aaa/1) mit elektrischer Energie unzweifelhaft im öffentlichen Interesse gelegen sei und den Zielsetzungen des LEG nicht widerspreche. Eine weitere Berührung „von in Paragraph 54, LEG angeführten Interessen“ erscheine durch das gegenständliche Kabel nicht gegeben. 1.
- Zur Spruchteil B. (Einräumung des Zwangsrechtes) führt die belangte Behörde aus, die Einräumung der Dienstbarkeit sei erforderlich gewesen, weil das von der Dienstbarkeit betroffene Grundstück derzeit zwar landwirtschaftlich genutzt werde, jedoch im Flächenwidmungsplan als „Erweitertes Wohngebiet“ ausgewiesen sei. Es bestehe somit die potentielle Möglichkeit, die Grundparzelle in Hinkunft für Bebauungszwecke zu nutzen, wobei die Parzelle in einzelne Bauplätze parzelliert werden könne. Vor diesem Hintergrund scheine ein dauernder Bestand des Niederspannungskabels (gemeint wohl: durch die bloße Einräumung eines Leitungsrechtes) nicht gewährleistet. 1.
- In der Bescheidbegründung zu Spruchteil B. stellt die Behörde sodann der beantragten „Variante 1“ die alternativen Trassenvarianten „Variante 2“ bis „Variante 5“ gegenüber und kommt zum Ergebnis, dass die „Varianten 3 und 4“ auszuscheiden seien. Dies deshalb weil die „Variante 3“ wegen der fehlenden Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer als gescheitert anzusehen sei und die „Variante 4“ mit „beträchtlichen Eingriffen in bestehende Bauten und Anlagen“ auf GStk Nr aaa/8 verbunden sei. Die Variante 2 (Anspeisung aus dem bestehenden Kabelverteiler zzz und Verlegung des Kabels in der Straßenparzelle aaa/9, teilweise in einer bereits vorhandenen Leerverrohrung) wäre aufgrund der Ausführungen des elektrotechnischen Amtssachverständigen im Vergleich mit der beantragten Variante mit „beträchtlichen Mehraufwendungen“ verbunden, welcher um „einen Faktor 5 bis 10“ höher wären. Diese Kabeltrasse wäre 60 Meter lang. Die Aufwendungen für die Kabeltrasse der beurteilten „Variante 5“ (ausgehend vom Kabelverteiler vvv, Verlegung entlang eines bestehenden Niederspannungskabels auf der Grundparzelle aaa/9, ebenfalls teilweise in einer bestehenden Leerverrohrung) wären ebenfalls „wesentlich höher“ (gemeint wohl jeweils: im Vergleich zu den Kosten für die beantragte Trassenvariante). Dies deshalb, weil Aufgrabungen im Kreuzungsbereich der Wegparzelle aaa/9 und zwischen den Grundstücken aaa/8 und aaa/10, wo sich noch keine Leerverrohrung befinde, erforderlich seien. Diese Variante sei auch von Sachverständigen als „nachteilig“ beurteilt worden, weil aufgrund der erforderlichen längeren Leitung ein größerer Kabelquerschnitt erforderlich sei, um einen Spannungsabfall hintanzuhalten. Die für die Trassen 2 und 5 erforderlichen Mehraufwendungen seien als unverhältnismäßig zu beurteilen. Die beantragte Trasse („Variante 1“) stelle den kürzesten Verlauf dar. Zudem stelle sie – bei Gegenüberstellung der zu erwartenden Mehraufwendungen für die Alternativtrassen und den Nutzungsbeschränkungen der Grundeigentümer der Grundparzelle aaa/1 auch den zweckmäßigsten Verlauf dar. Aus den angeführten Gründen sei es aus zwingenden technischen Gründen erforderlich, den dauernden Bestand des Niederspannungskabels in der beantragten Trasse durch die beantragte Einräumung der Zwangsdienstbarkeit sicherzustellen.
- Zur „Sache“ des Beschwerdeverfahrens: 2.
- „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl zB VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026).2.
- „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat vergleiche zB VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Parteibeschwerden sind innerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens insoweit zu prüfen, als die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers geltend gemacht wird (vgl zB VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008).Parteibeschwerden sind innerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens insoweit zu prüfen, als die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers geltend gemacht wird vergleiche zB VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen sind somit nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen sind somit nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Wird in einem Fall, in dem die Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht aus mehreren, nicht voneinander trennbaren Absprüchen besteht, lediglich ein Teil in Beschwerde gezogen, ist das Verwaltungsgericht dennoch befugt, auch zu prüfen, ob die unbekämpft gelassenen Rechtsansprüche rechtskonform sind (vgl zB VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052).Wird in einem Fall, in dem die Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht aus mehreren, nicht voneinander trennbaren Absprüchen besteht, lediglich ein Teil in Beschwerde gezogen, ist das Verwaltungsgericht dennoch befugt, auch zu prüfen, ob die unbekämpft gelassenen Rechtsansprüche rechtskonform sind vergleiche zB VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052). 2.2.
§ 54
Abs 1 LEG ist für Leitungsanlagen, welche dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widersprechen, die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen.2.2.
Paragraph 54, Absatz eins, LEG ist für Leitungsanlagen, welche dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widersprechen, die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 7 Starkstromwegegesetz bedeutet „nicht widerspricht“ in verfassungskonformer Auslegung, dass zu prüfen sei, ob eine elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Elektrizitätsversorgung „entspricht“ (vgl dazu etwa die in Neubauer/Onz/Mendel, StWG, zu § 7 StWG Rz 22 zitierte Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 7, Starkstromwegegesetz bedeutet „nicht widerspricht“ in verfassungskonformer Auslegung, dass zu prüfen sei, ob eine elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Elektrizitätsversorgung „entspricht“ vergleiche dazu etwa die in Neubauer/Onz/Mendel, StWG, zu Paragraph 7, StWG Rz 22 zitierte Rechtsprechung). 2.
- Die Behörde hat im starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren somit zunächst zu prüfen, in welchem Verhältnis das eingereichte Projekt zum öffentlichen Interesse an der Elektrizitätsversorgung steht (vgl ebenfalls Neubauer/Onz/Mendel, aaO zu § 7 StWG Rz 22).2.
- Die Behörde hat im starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren somit zunächst zu prüfen, in welchem Verhältnis das eingereichte Projekt zum öffentlichen Interesse an der Elektrizitätsversorgung steht vergleiche ebenfalls Neubauer/Onz/Mendel, aaO zu Paragraph 7, StWG Rz 22). Das öffentliche Interesse an der Versorgung mit Energie besteht (grundsätzlich) darin, dass die Stromversorgung der Bevölkerung oder eines Teils derselben ausreichend, sicher und preiswert erfolgt [vgl VwGH 04.03.2008, 2005/05/0281 mit Hinweis auf Sladecek/Orglmeister, Österreichisches Starkstromwegerecht, 76; Reibersdorfer-Köller, Das österreichische Starkstromwegerecht, Diss. Graz
(1991), 26] bzw darin, der „Bevölkerung und Wirtschaft im Land Salzburg elektrische Energie kostengünstig, sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen“ (vgl § 2 Z 1 LEG).Das öffentliche Interesse an der Versorgung mit Energie besteht (grundsätzlich) darin, dass die Stromversorgung der Bevölkerung oder eines Teils derselben ausreichend, sicher und preiswert erfolgt [vgl VwGH 04.03.2008, 2005/05/0281 mit Hinweis auf Sladecek/Orglmeister, Österreichisches Starkstromwegerecht, 76; Reibersdorfer-Köller, Das österreichische Starkstromwegerecht, Diss. Graz
(1991), 26] bzw darin, der „Bevölkerung und Wirtschaft im Land Salzburg elektrische Energie kostengünstig, sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen“ vergleiche Paragraph 2, Ziffer eins, LEG). 2.
- Ein betroffener Grundeigentümer kann im Errichtungsbewilligungsverfahren – als subjektiv-öffentliches Interesse - vortragen, dass kein öffentliches Interesse daran bestehe, die geplante Leitung in einer seine Grundstücke berührenden Art oder in der (konkret) vorgesehenen Weise auszuführen (vgl zB VwGH 05.03.1985, 84/05/0193; 26.06.1990, 89/05/0210; VfGH 24.06.1999, G427/97).2.
- Ein betroffener Grundeigentümer kann im Errichtungsbewilligungsverfahren – als subjektiv-öffentliches Interesse - vortragen, dass kein öffentliches Interesse daran bestehe, die geplante Leitung in einer seine Grundstücke berührenden Art oder in der (konkret) vorgesehenen Weise auszuführen vergleiche zB VwGH 05.03.1985, 84/05/0193; 26.06.1990, 89/05/0210; VfGH 24.06.1999, G427/97). Ein Mangel eines öffentlichen Interesses an einer konkreten Leitung (an einem bestimmten Ort) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich bei Abwägung aller Interessen eine Leitungstrasse anbietet, die weniger in die Interessen der betroffenen Grundeigentümer eingreift, ohne dass dadurch öffentliche Interessen verletzt wären. Dabei obliegt es dem betreffenden Grundeigentümer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, entsprechende Möglichkeiten aufzuzeigen (vgl zB VwGH 23.02.1988, 87/05/0182; 05.03.1985, 84/05/0193 zum insoweit vergleichbaren StarkstromwegeG OÖ; VwGH 10.5.1979, 2253/77; 26.5.1977, 1623/75), mit denen sich die Behörde auseinanderzusetzen hat.Ein Mangel eines öffentlichen Interesses an einer konkreten Leitung (an einem bestimmten Ort) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich bei Abwägung aller Interessen eine Leitungstrasse anbietet, die weniger in die Interessen der betroffenen Grundeigentümer eingreift, ohne dass dadurch öffentliche Interessen verletzt wären. Dabei obliegt es dem betreffenden Grundeigentümer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, entsprechende Möglichkeiten aufzuzeigen vergleiche zB VwGH 23.02.1988, 87/05/0182; 05.03.1985, 84/05/0193 zum insoweit vergleichbaren StarkstromwegeG OÖ; VwGH 10.5.1979, 2253/77; 26.5.1977, 1623/75), mit denen sich die Behörde auseinanderzusetzen hat. 2.
- Fallbezogen bedeutet dies Folgendes: 2.5.
- „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist sowohl die elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung als auch die damit im Zusammenhang stehende Einräumung einer Dienstbarkeit zu Lasten des Grundstückes aaa/1 KG AG I (Spruchteile A und B des angefochtenen Bescheides). Da die im Spruchteil C enthaltende Festsetzung des Entschädigungsanspruches für die unter Spruchteil B (unter dem Titel „Enteignung“) eingeräumte Dienstbarkeit in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit dieser „Enteignung“ steht, ist auch der Spruchteil C „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.2.5.
- „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist sowohl die elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung als auch die damit im Zusammenhang stehende Einräumung einer Dienstbarkeit zu Lasten des Grundstückes aaa/1 KG AG römisch eins (Spruchteile A und B des angefochtenen Bescheides). Da die im Spruchteil C enthaltende Festsetzung des Entschädigungsanspruches für die unter Spruchteil B (unter dem Titel „Enteignung“) eingeräumte Dienstbarkeit in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit dieser „Enteignung“ steht, ist auch der Spruchteil C „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. 2.5.
- Ein Teil des Vorbringens der Beschwerdeführer, nämlich das Vorbringen hinsichtlich der unterlassenen Auseinandersetzung mit den vorgeschlagenen Alternativvarianten der Leitungsführung ist nach seinem objektiven Erklärungswert so auszulegen, dass sie die Auffassung vertreten, es bestehe kein öffentliches Interesse daran, die geplante Leitungsanlage auf ihrem Grundstück (unter Einräumung einer Dienstbarkeit) zu verlegen, weil sich auch andere (vorgeschlagene) Leitungstrasse anbieten, die nicht in ihre Interessen eingreifen und öffentliche Interessen nicht verletzen. Ohne Verfahrensrelevanz ist der Umstand, dass dieses Vorbringen der nicht rechtsfreundlich vertretenen und nicht rechtskundigen Beschwerdeführer in der Beschwerde unter der Überschrift „Spruchabschnitt B Enteignung“ erfolgt. Da die belangte Behörde die Variantenprüfung im angefochtenen Bescheid nicht – wie gesetzlich vorgesehen - im Bewilligungsverfahren sondern im Zwangsrechtsverfahren durchgeführt hat, konnte sich die diesbezügliche Beschwerde formal auch nur auf den die Enteignung betreffenden Spruchpunkt beziehen. Da die Variantenprüfung - wie unten dargestellt wird - im Bewilligungsverfahren zu erfolgen hat, richtet sich das gegenständliche Beschwerdevorbringen dem Inhalt nach zweifelsfrei gegen die Erteilung der Bewilligung. Zumal der Bescheid, mit dem die Bau- und Betriebsbewilligung erteilt wurde, noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist das diesbezügliche Beschwerdevorbringen auch zulässig. Unzulässig ist lediglich jener Teil des Beschwerdevorbringens, in dem moniert wird, dass die den mitbeteiligten Parteien vorgeschriebenen Auflagen „nicht vom Antrag umfasste Vorgaben“ enthielten (Näheres dazu unter 5.).
- Zur Parteistellung der Beschwerdeführer: Den Beschwerdeführern kommt - als Eigentümern der von der beantragten Leitungsanlage berührten Grundstücke – bereits im Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren
§ 54
Abs 3 LEG Parteistellung zu.Den Beschwerdeführern kommt - als Eigentümern der von der beantragten Leitungsanlage berührten Grundstücke – bereits im Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren
Paragraph 54, Absatz 3, LEG Parteistellung zu. Sie können bereits im Bewilligungsverfahren einerseits die Notwendigkeit der (konkreten) Anlage in Frage stellen, sowie Alternativvorschläge erstatten, mit denen sich die Behörde auseinandersetzen muss. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in einer langjährigen Rechtsprechung sowohl zum Starkstromwegegesetz 1968 als auch zu den Starkstromwegegesetzen der Länder die Auffassung vertreten, der durch eine elektrische Leitungsanlage betroffene Grundeigentümer müsse schon im Baubewilligungsverfahren geltend machen, dass kein öffentliches Interesse daran bestehe, die geplante Leitung in einer seine Grundstücke berührenden Art oder in der (konkret) vorgesehenen Weise auszuführen (vgl zB VwGH 05.03.1985, 84/05/0193; 26.06.1990, 89/05/0210; VfGH 24.06.1999, G427/97).Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in einer langjährigen Rechtsprechung sowohl zum Starkstromwegegesetz 1968 als auch zu den Starkstromwegegesetzen der Länder die Auffassung vertreten, der durch eine elektrische Leitungsanlage betroffene Grundeigentümer müsse schon im Baubewilligungsverfahren geltend machen, dass kein öffentliches Interesse daran bestehe, die geplante Leitung in einer seine Grundstücke berührenden Art oder in der (konkret) vorgesehenen Weise auszuführen vergleiche zB VwGH 05.03.1985, 84/05/0193; 26.06.1990, 89/05/0210; VfGH 24.06.1999, G427/97). Ein diesbezügliches Vorbringen wurde – jedenfalls nach dem objektiven Erklärungswert der Einwendungen im Behördenverfahren und in der Beschwerde- im vorliegenden Fall erstattet. Im Enteignungsverfahren kommt den Beschwerdeführern das subjektiv-öffentliche Recht zu, das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen zu bestreiten. Auch in dieser Hinsicht erweist sich das gegenständliche Beschwerdevorbringen eindeutig und zweifelsfrei. Somit kommt ihnen im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung und der Einräumung der Dienstbarkeit für die beantragte Leitungsanlage Parteistellung zu. Jeder Partei steht auch das Recht zu, die Unzuständigkeit der belangten Behörde in der Beschwerde zu rügen. Wenn auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht ausdrücklich die "Unzuständigkeit" der belangten Behörde geltend gemacht wurde, so wird im Vorbringen, eine Bewilligung sei ohne diesbezügliche Rechtsgrundlage erteilt worden, die Behauptung einer solchen Unzuständigkeit impliziert. 4. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde: 4.1. Wenngleich
§ 52
Abs 2 LEG Leitungsanlagen bis 1.000 Volt Betriebsspannung von der Bewilligungspflicht
Abs 1 ausgenommen sind, besteht nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zu vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen eine Bewilligungspflicht für die gegenständliche Anlage mit einer Spannung von 240 bis 400 Volt. Dies deshalb, weil nach dem Inhalt und dem Umfang des eingereichten Vorhabens auch ein Zwangsrecht (Enteignung) beantragt und mit dem angefochtenen Bescheid genehmigt wurde.4.1. Wenngleich
Paragraph 52, Absatz 2, LEG Leitungsanlagen bis 1.000 Volt Betriebsspannung von der Bewilligungspflicht
Absatz eins, ausgenommen sind, besteht nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zu vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen eine Bewilligungspflicht für die gegenständliche Anlage mit einer Spannung von 240 bis 400 Volt. Dies deshalb, weil nach dem Inhalt und dem Umfang des eingereichten Vorhabens auch ein Zwangsrecht (Enteignung) beantragt und mit dem angefochtenen Bescheid genehmigt wurde. 4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.04.2009, Zahl 2007/05/0244 (auf welches die belangte Behörde im Bewilligungsbescheid ausdrücklich hingewiesen hat) zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Steiermärkischen Starkstromwegegesetz festgehalten, dass eine im Gesetz normierte Bewilligungsfreiheit elektrischer Leitungen bis 1.000 Volt nur insoweit gilt, als nach dem Inhalt und dem Umfang des eingereichten Vorhabens keine Zwangsrechte begründet werden sollen. Wenn sich jedoch der Inhalt eines zwangsweise einzuräumenden Leitungsrechtes – wie in dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegenden und auch im verfahrensgegenständlichen Fall – nach dem anzuwendenden Gesetz aus dem Bewilligungsbescheid ergibt und Leitungsrechte nach den gesetzlichen Bestimmungen ihre Wirksamkeit gleichzeitig mit dem Erlöschen der Bewilligung der elektrischen Leitungsanlage verlieren, erfordert ein Vorhaben, das auch die Begründung von Zwangsrechten vorsieht, jedenfalls auch die Bewilligung im Sinne des Gesetzes, weil die Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung des erforderlichen Leitungsrechtes und dessen Ausübung durch den Bewilligungsbescheid bedingt ist. Diese Rechtsprechung ist auf den gegenständlichen gleichgelagerten Fall anwendbar. Auch im vorliegenden Fall ergibt sich der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes
§ 58
Abs 2 LEG aus dem Bewilligungsbescheid.
§ 61
Abs 3 Satz 2 LEG verlieren Leitungsrechte ihre Wirksamkeit gleichzeitig mit dem Erlöschen der Bewilligung der Leitungsanlage.Paragraph 58, Absatz 2, LEG aus dem Bewilligungsbescheid.
Paragraph 61, Absatz 3, Satz 2 LEG verlieren Leitungsrechte ihre Wirksamkeit gleichzeitig mit dem Erlöschen der Bewilligung der Leitungsanlage. Vor diesem Hintergrund gilt die in § 52 Abs 2 Z 1 LEG normierte Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Leitungen bis 1.000 Volt Betriebsspannung im gegenständlichen Fall nicht.Vor diesem Hintergrund gilt die in Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, LEG normierte Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Leitungen bis 1.000 Volt Betriebsspannung im gegenständlichen Fall nicht. Die Beschwerde war daher hinsichtlich dieser im Ergebnis behaupteten Unzuständigkeit der belangten Behörde unbegründet.
- Zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Auflagen: Den Beschwerdeführern kommt als Verfahrensparteien eine Beschwerdelegitimation nur insoweit zu, als sie in subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt sein können. Die gegenständlichen Auflagen sind an die mitbeteiligten Parteien als Antragsteller und Bescheidadressaten gerichtet und verpflichten lediglich diese zu erzwingbaren Handlungen. In diesem Rechtsbereich kommt den Beschwerdeführern kein Mitspracherecht zu.
- Zur unzureichenden Beurteilung des konkreten öffentlichen Interesses an der geplanten Leitungstrasse und zur Unterlassung der Alternativenprüfung im Bewilligungsverfahren: 6.
- Der angefochtene Bescheid lässt in seiner Begründung zu Spruchteil A. (Bewilligungsverfahren) eine nachvollziehbare begründete Auseinandersetzung mit den Alternativvorschlägen der Beschwerdeführer und eine Interessenabwägung vermissen. Es wurde in diesem Verfahren nicht geprüft, ob ein öffentliches Interesse daran besteht, die geplante Leitung in der (konkret) vorgesehenen Weise auszuführen, oder ob von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Alternativvarianten, die weniger in deren Interessen als Grundeigentümer eingreifen, bei Abwägung aller Interessen (andere) öffentliche Interessen im Sinne des § 54 Abs 2 LEG verletzen (vgl zB VwGH 05.03.1985, 84/05/0193; 26.06.1990, 89/05/0210; VfGH 24.06.1999, G427/97).Es wurde in diesem Verfahren nicht geprüft, ob ein öffentliches Interesse daran besteht, die geplante Leitung in der (konkret) vorgesehenen Weise auszuführen, oder ob von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Alternativvarianten, die weniger in deren Interessen als Grundeigentümer eingreifen, bei Abwägung aller Interessen (andere) öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, LEG verletzen vergleiche zB VwGH 05.03.1985, 84/05/0193; 26.06.1990, 89/05/0210; VfGH 24.06.1999, G427/97). Die Behörde führt in der Begründung zu Spruchteil A. lediglich aus, das verfahrensgegenständliche Niederspannungskabel diene zur Stromversorgung des Wohnhauses auf der Grundparzelle aaa/
- Diese Versorgung sei unzweifelhaft im öffentlichen Interesse gelegen und entspreche sie auch den Zielsetzungen des LEG. 6.
- Die von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung am 18.05.2016 vorgeschlagenen Alternativvarianten („Nutzung der Leerverrohrung vom Kabelverteiler zzz“, „Trasse über die Grundstücke aaa/5 und aaa/3“ und „Trasse ausgehend vom Kabelverteiler vvv mit Rückeinbindung zum Kreuzungspunkt der Leerverrohrung in der Straße“) wurden erst im Zwangsrechtsverfahren im Zusammenhang mit der Beurteilung der „Verhältnismäßigkeit“ allfälliger Kosten für eine allenfalls erforderliche Verlegung der beantragten Trasse beurteilt. 6.
- Selbst wenn man die Variantenprüfung inhaltlich auf das Bewilligungsverfahren beziehen und die Erörterung der Kosten der jeweiligen Alternativvarianten als Prüfung des öffentlichen Interesses an einer „sparsamen bzw kostengünstigen Energieversorgung“ qualifizieren würde, bliebe das diesbezügliche Ermittlungsverfahren mit besonders gravierenden Ermittlungslücken behaftet. Dies deshalb, weil für die Kostenbeurteilung – wie unter
- gezeigt wird – keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vorliegen. 6.
- Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses der Energieversorgung eines Teiles der Bevölkerung, wäre zudem zu berücksichtigen gewesen, dass die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Variante „Nutzung der Leerverrohrung vom Kabelverteiler zzz“ und die Variante „Trasse ausgehend vom Kabelverteiler vvv mit Rückeinbindung zum Kreuzungspunkt der Leerverrohrung in der Straße“ auch eine Stromversorgung für das derzeit noch unbebaute Grundstück aaa/3 gewährleisten würden.
- Zur unzureichenden Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen („Unverhältnismäßigkeit allfälliger Umlegungskosten“): 7.
- In Zwangsrechts- bzw Enteignungsverfahren war (nur) noch zu prüfen gewesen, ob die von den Antragstellerinnen beanspruchten Enteignungsmaßnahmen zum Betrieb der (bereits festgelegten) Leitungsanlage erforderlich sind (vgl VwGH 19.09.2000, 2000/05/0179).7.
- In Zwangsrechts- bzw Enteignungsverfahren war (nur) noch zu prüfen gewesen, ob die von den Antragstellerinnen beanspruchten Enteignungsmaßnahmen zum Betrieb der (bereits festgelegten) Leitungsanlage erforderlich sind vergleiche VwGH 19.09.2000, 2000/05/0179). 7.
- Im vorliegenden Fall stützt die belangte Behörde die gegenständliche Enteignung auf den Umstand, dass der dauernde Bestand der Leitungsanlage am im Einreichprojekt geplanten Ort nicht gewährleistet sei, weil die Bebauung der Grundparzelle, auf welcher die Leitungstrasse verläuft, im Flächenwidmungsplan bereits vorgesehen sei und zudem eine Parzellierung in weitere einzelne Bauplätze nicht auszuschließen sei. Vor diesem Hintergrund stellt sie – erst bei der Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen - der beantragten Trassenvariante vier weitere (zum Teil von den Beschwerdeführern vorgeschlagene) Varianten gegenüber und erörtert die Vor- und Nachteile dieser Varianten. Dabei kommt sie zum oben dargestellten Ergebnis. 7.
- Die belangte Behörde begründete die Zulässigkeit der gegenständlichen Enteignung damit, dass die Erforderlichkeit einer Verlegung der Leitungsanlage in der beantragten Trasse nicht auszuschließen sei und aufgrund der angenommenen unverhältnismäßigen Kosten einer allfälligen Umlegung der Leitungsanlage nur die Einräumung einer Grunddienstbarkeit den dauernden Bestand der Leitungsanlage am beantragten Ort sicherstellen könne. 7.
- Die diesbezüglichen Ausführungen des elektrotechnischen Amtssachverständigen können jedoch für die Beurteilung der "unverhältnismäßigen Kosten der Verlegung" und somit für einen Kostenvergleich nicht herangezogen werden. Dies aus folgenden Gründen: 7.4.
- Die behandelten Alternativvarianten sind weder planlich dargestellt, noch verbal so klar umschrieben, dass erkennbar wäre, welche konkreten Grundstücksteile in welchem Ausmaß in Anspruch genommen werden sollen. Die Trassenbeschreibung erfolgte durch den elektrotechnischen Amtssachverständigen in der von der Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle. 7.4.
- Für die Ermittlung der gegenüber zu stellenden Kosten kommt nur ein Sachverständigenbeweis in Betracht (vgl zB VwGH 24.05.2005, 2003/05/0039). 7.4.
- Für die Ermittlung der gegenüber zu stellenden Kosten kommt nur ein Sachverständigenbeweis in Betracht vergleiche zB VwGH 24.05.2005, 2003/05/0039). Dem im Gerichtsverfahren herangezogenen elektrotechnischen Amtssachverständigen war es nicht möglich, lediglich aufgrund der vom Erstgutachter im Verhandlungsprotokoll enthaltenen verbalen Darstellung der jeweiligen Trassenvarianten eine planliche Darstellung vorzunehmen. Er führte diesbezüglich aus, für eine Beurteilung der jeweiligen Kosten der Alternativvarianten sei die Durchführung eines (neuerlichen) Ortsaugenscheins erforderlich. Das bedeutet, dass das vorliegende elektrotechnische Gutachten zur Frage der Kosten der jeweiligen Trassenvarianten schon deshalb nicht als brauchbares Ermittlungsergebnis herangezogen werden kann, weil daraus der Verlauf der Alternativtrassen nicht zweifelsfrei hervorgeht. Es ist daher in einem ergänzenden Ermittlungsverfahren zunächst eine zweifelsfreie, nachvollziehbare Festlegung der zu beurteilenden Alternativtrassen vorzunehmen. 7.4.
- Da die „Verhältnismäßigkeit der Trassenkosten“ lediglich aus elektrotechnischer Sicht erörtert wurden und hinsichtlich der jeweiligen Trassenvarianten Kosten für einen Geräteeinsatz, Personalkosten, oder allfällige Entschädigungen nicht ermittelt wurden, fehlt eine plausible, nachvollziehbar ermittelte ziffernmäßige Kostendarstellung. Auch eine plausible (vergleichbare) Darstellung von Pauschalkosten (etwa Preis pro Laufmeter der Trasse je nach den gegebenen Gelände- und Bodenverhältnissen) liegt nicht vor. Die Beurteilung der „Verhältnismäßigkeit“ von Kosten verschiedener Trassenvarianten bedeutet, dass Kosten gegenübergestellt und verglichen werden müssen. Diese Gegenüberstellung kann naturgemäß erst erfolgen, wenn eine konkrete ziffernmäßige Kostenbeurteilung vorliegt (vgl zB VwGH 20.02.2005, 2003/05/0131), oder wenn zumindest zu vergleichende Pauschalkosten angegeben werden.Die Beurteilung der „Verhältnismäßigkeit“ von Kosten verschiedener Trassenvarianten bedeutet, dass Kosten gegenübergestellt und verglichen werden müssen. Diese Gegenüberstellung kann naturgemäß erst erfolgen, wenn eine konkrete ziffernmäßige Kostenbeurteilung vorliegt vergleiche zB VwGH 20.02.2005, 2003/05/0131), oder wenn zumindest zu vergleichende Pauschalkosten angegeben werden. 7.4.
- Da der im gerichtlichen Verfahren beigezogene elektrotechnische Amtssachverständige erklärte, die Beurteilung der in Rede stehenden Errichtungskosten falle in den fachlichen Zuständigkeitsbereich des bautechnischen Sachverständigen, wird zur Ermittlung vergleichbarer Kosten ein bautechnisches Gutachten einzuholen sein. 7.4.
- Unbeschadet der fachlichen Zuständigkeit zur Schätzung von Baukosten, weist das vorliegende elektrotechnische Gutachten auch inhaltliche Mängel auf. Die Ausführungen des elektrotechnischen Sachverständigen zu den Kosten der „Variante 2“ scheinen auf einer fehlerhaften Sachverhaltsannahme zu basieren. Der Sachverständige geht in der Trassenbeschreibung („Variante 2“) und in der Trassenbeurteilung („Zu Variante 2“) zunächst jeweils von einer Kabellänge von 90 Metern aus, während er in den ergänzenden Ausführungen (vgl oben Seite 5) eine Kabellänge von ca 60 Metern schätzt. Die letztgenannte Länge scheint aufgrund des vorliegenden Lageplanes plausibel.Der Sachverständige geht in der Trassenbeschreibung („Variante 2“) und in der Trassenbeurteilung („Zu Variante 2“) zunächst jeweils von einer Kabellänge von 90 Metern aus, während er in den ergänzenden Ausführungen vergleiche oben Seite 5) eine Kabellänge von ca 60 Metern schätzt. Die letztgenannte Länge scheint aufgrund des vorliegenden Lageplanes plausibel. Die Kostenschätzung für diese Trassenvariante ist der (offensichtlich ungeprüften) Stellungnahme der Antragstellerinnen vom 13.4.2016 entnommen und geht von Mindestkosten in der Höhe von € 5800 aus. Dabei ist dem Sachverständigen offensichtlich insofern ein Fehler unterlaufen, als er für die Beurteilung der „Variante 2“ Kostenangaben aus der Stellungnahme heranzog, die sich auf die „Variante 5“ (Aufschließung über den Kabelverteiler zzz) beziehen. Dies deshalb, weil in der genannten Stellungnahme von Kosten für eine Aufgrabung gesprochen wird, die „länger ist als jene der Variante 1 und bis zum Verbindungspunkt der Leerrohre“ reicht. Derartige Aufgrabungen kommen in der „Variante 2“ nicht vor; in der Beschreibung der „Variante 2“ werden Aufgrabungen „nur im Kreuzungsbereich“ (im Ausmaß von ca 5-6m²) für notwendig erachtet. Offen und unbegründet bleibt auch, aus welchen konkreten Gründen der Sachverständige die Kosten für die „Variante 2“ um den Faktor 5-10 höher schätzt, als die Kosten für die „Variante 1“. Bloße Angaben in einer eingeholten Stellungnahme einer Partei entbinden die Behörde nach der Rechtsprechung nicht von ihrer Verpflichtung, eigene nachvollziehbare und schlüssig begründete Feststellungen zu den relevanten Sachumständen zu treffen. An diesen Feststellungen ist die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung zu messen. Die belangte Behörde hätte somit aus Eigenem, gestützt auf ein entsprechendes Sachverständigengutachten, die Kosten der jeweiligen Varianten ermitteln oder jedenfalls die Plausibilität der Angaben der mitbeteiligten Parteien prüfen müssen (vgl zB VwGH 27.04.2015, 2012/11/0073).Bloße Angaben in einer eingeholten Stellungnahme einer Partei entbinden die Behörde nach der Rechtsprechung nicht von ihrer Verpflichtung, eigene nachvollziehbare und schlüssig begründete Feststellungen zu den relevanten Sachumständen zu treffen. An diesen Feststellungen ist die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung zu messen. Die belangte Behörde hätte somit aus Eigenem, gestützt auf ein entsprechendes Sachverständigengutachten, die Kosten der jeweiligen Varianten ermitteln oder jedenfalls die Plausibilität der Angaben der mitbeteiligten Parteien prüfen müssen vergleiche zB VwGH 27.04.2015, 2012/11/0073). 7.4.
- Festzuhalten ist auch, dass die bloßen Aussagen des elektrotechnischen Amtssachverständigen im genannten Gutachten, wonach die erörterten Varianten im Verhältnis zueinander "geringfügige technische Nachteile“, oder „wesentlich höhere Kosten" aufweisen, bzw „gegenüber anderen Varianten als nachteilig" oder als "sehr einfach und kostengünstig" beurteilt werden, im gegenständlichen Verfahren keine tauglichen Beurteilungskriterien im Sinne des Gesetzes darstellen. 7.4.
- „Unverhältnismäßige Kosten“ im Sinne des Gesetzes liegen überdies nicht bereits dann vor, wenn eine Ausführungsvariante im Vergleich zu einer anderen Variante (geringfügig) höhere Kosten verursacht. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurden unverhältnismäßig hohe Kosten bzw "unzumutbar hohe Kosten" aber jedenfalls dann angenommen, wenn die Kosten der alternativen Bauausführung um annähernd 50 vH höher sind als die Kosten der Vergleichsvariante (vgl zB VwGH 20.09.1994, 94/05/0188).7.4.
- „Unverhältnismäßige Kosten“ im Sinne des Gesetzes liegen überdies nicht bereits dann vor, wenn eine Ausführungsvariante im Vergleich zu einer anderen Variante (geringfügig) höhere Kosten verursacht. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurden unverhältnismäßig hohe Kosten bzw "unzumutbar hohe Kosten" aber jedenfalls dann angenommen, wenn die Kosten der alternativen Bauausführung um annähernd 50 vH höher sind als die Kosten der Vergleichsvariante vergleiche zB VwGH 20.09.1994, 94/05/0188).
- Zur Zurückverweisung: 8.1.
§ 28Abs 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG („Bescheidbeschwerden“) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). 8.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG („Bescheidbeschwerden“) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht
§ 28
Abs 2 Abs 3 leg cit den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 2, Absatz 3, leg cit den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 8.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seiner Rechtsprechung zwar dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist, das Verwaltungsgericht kann jedoch von der Möglichkeit der Zurückverweisung bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes u.a. dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (s. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, und die diesem Erkenntnis folgende Judikatur). 8.
- Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im Bau- und Errichtungsbewilligungsverfahren – wie unter IV.
- näher ausgeführt wird – keine Ermittlungen zu der für die Trassenbewilligung entscheidenden Frage durchgeführt, ob sich bei Abwägung aller Interessen eine (von den Beschwerdeführern vorgeschlagene) Leitungstrasse anbietet, die weniger in die Interessen der betroffenen Grundeigentümer eingreift, ohne dass dadurch öffentliche Interessen verletzt wären. Es fehlt bereits eine zweifelsfrei nachvollziehbare Darstellung der Alternativtrassen.8.
- Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im Bau- und Errichtungsbewilligungsverfahren – wie unter römisch vier.
- näher ausgeführt wird – keine Ermittlungen zu der für die Trassenbewilligung entscheidenden Frage durchgeführt, ob sich bei Abwägung aller Interessen eine (von den Beschwerdeführern vorgeschlagene) Leitungstrasse anbietet, die weniger in die Interessen der betroffenen Grundeigentümer eingreift, ohne dass dadurch öffentliche Interessen verletzt wären. Es fehlt bereits eine zweifelsfrei nachvollziehbare Darstellung der Alternativtrassen. Auch zu den Voraussetzungen für die Enteignung wurden - wie unter IV.
- ausführlich dargelegt wird - keine für eine Entscheidung in der Sache ausreichenden „brauchbaren Ermittlungsergebnisse“ geliefert (vgl. etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088). Dies insbesondere deshalb nicht, weil ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten des für die fachliche Beurteilung zuständigen bautechnischen Sachverständigen nicht vorliegt und dem elektrotechnischen Gutachten – mangels nachvollziehbarer Trassendarstellung und auch wegen unzureichender und unzutreffender Kostenschätzungsergebnisse – Auch zu den Voraussetzungen für die Enteignung wurden - wie unter römisch vier.
- ausführlich dargelegt wird - keine für eine Entscheidung in der Sache ausreichenden „brauchbaren Ermittlungsergebnisse“ geliefert vergleiche etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088). Dies insbesondere deshalb nicht, weil ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten des für die fachliche Beurteilung zuständigen bautechnischen Sachverständigen nicht vorliegt und dem elektrotechnischen Gutachten – mangels nachvollziehbarer Trassendarstellung und auch wegen unzureichender und unzutreffender Kostenschätzungsergebnisse – vergleichbare Kostendarstellungen nicht entnommen werden können. Würde das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall in der Sache entscheiden, würde sich daher nahezu das gesamte Ermittlungsverfahren (Darstellung der Trassen, Durchführung eines Ortsaugenscheins, Ermittlung vergleichbarer Errichtungskosten durch Einholung eines bautechnischen Sachverständigengutachtens) auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren verlagern (vgl dazu zB VwGH 12.9.2013, 2013/21/0118, mwN) und wären sowohl die Interessenabwägung im Bewilligungsverfahren als auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Ermittlung der relevanten Sachumstände erstmals vom Verwaltungsgericht durchzuführen. Würde das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall in der Sache entscheiden, würde sich daher nahezu das gesamte Ermittlungsverfahren (Darstellung der Trassen, Durchführung eines Ortsaugenscheins, Ermittlung vergleichbarer Errichtungskosten durch Einholung eines bautechnischen Sachverständigengutachtens) auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren verlagern vergleiche dazu zB VwGH 12.9.2013, 2013/21/0118, mwN) und wären sowohl die Interessenabwägung im Bewilligungsverfahren als auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Ermittlung der relevanten Sachumstände erstmals vom Verwaltungsgericht durchzuführen. 8.
- Für das Verwaltungsgericht ist nicht zu erkennen, dass die nachzuholenden Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes vom Verwaltungsgericht rascher oder kostengünstiger erfolgen könnten, als durch die mit der Sache vertraute belangte Behörde. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde sind daher im vorliegenden Fall gegeben.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von den – mit den oben angeführten Judikaturzitaten belegten - Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der subjektiv-öffentlichen Interessen von Grundeigentümern in einem starkstromrechtlichen Bau- und Errichtungsbewilligungsverfahren sowie in einem diesbezüglichen Enteignungsverfahren nicht ab. Die Entscheidung entspricht zudem der – ebenfalls angeführten – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für eine Zurückverweisung
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von den – mit den oben angeführten Judikaturzitaten belegten - Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der subjektiv-öffentlichen Interessen von Grundeigentümern in einem starkstromrechtlichen Bau- und Errichtungsbewilligungsverfahren sowie in einem diesbezüglichen Enteignungsverfahren nicht ab. Die Entscheidung entspricht zudem der – ebenfalls angeführten – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für eine Zurückverweisung
§ 28Abs 3 Vw
GVG. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.2.24.1.6.2017