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{'item': '405-3/113/1/8-2017'}

Obsah (8)§ 28§ 59§ 25a§ 16§ 2§ 60§ 1§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum21.03.2017 Geschäftszahl405-3/113/1/8-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richter

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde insoferne teilweise Folge gegeben, als die Leistungsfrist

§ 59

Abs 2 AVG zur Beseitigung der konsenslos errichteten baulichen Anlagen antragsgemäß mit 01.05.2017 festgelegt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insoferne teilweise Folge gegeben, als die Leistungsfrist

Paragraph 59, Absatz 2, AVG zur Beseitigung der konsenslos errichteten baulichen Anlagen antragsgemäß mit 01.05.2017 festgelegt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: 1.
  2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 17.08.2016, Zahl xxxxx-2016, wurde der AA Badesee- und Freizeit GmbH als Eigentümerin der Grundstücke-Nr aaa/3 und aaa/4, je KG AL, und damit auch Eigentümerin der darauf befindlichen baulichen Anlagen

§ 16Abs 3 i

Vm § 22 BauPolG aufgetragen, die ohne Baubewilligung ausgeführten baulichen Anlagen, wie nachfolgend aufgelistet, bis längstens 4 Monate nach Zustellung des Bescheides zu beseitigen:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 17.08.2016, Zahl xxxxx-2016, wurde der AA Badesee- und Freizeit GmbH als Eigentümerin der Grundstücke-Nr aaa/3 und aaa/4, je KG AL, und damit auch Eigentümerin der darauf befindlichen baulichen Anlagen

Paragraph 16, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 22, BauPolG aufgetragen, die ohne Baubewilligung ausgeführten baulichen Anlagen, wie nachfolgend aufgelistet, bis längstens 4 Monate nach Zustellung des Bescheides zu beseitigen: → eine Einhausung eines Campingfahrzeuges samt Anbau und kleiner Terrasse (am beiliegenden Lichtbild mit Nr. 2 gekennzeichnet) → eine Überdachung samt Anbau für einen Wohnwagenanhänger – gerade in Arbeit (am beiliegenden Lichtbild mit Nr. 3 gekennzeichnet) → eine Überdachung samt Anbau für einen Wohnwagenanhänger in Holzbauweise, (am beiliegenden Lichtbild mit Nr. 4 gekennzeichnet) → eine Überdachung samt Anbau für einen Wohnwagenanhänger in Holzbauweise, ausgeführt in dunklem Holz mit Holzsprossenfenstern (am beiliegenden Lichtbild mit Nr. 5 gekennzeichnet) → eine „Hütte mit Gemeinschaftsraum“, ausgeführt in Containerbauweise, der mit einem Dach überbaut wurde, (am beiliegenden Lichtbild mit Nr. 6 gekennzeichnet) → eine Überdachung samt Anbau für einen Wohnwagenanhänger in Holzbauweise, Arbeiten sind offensichtlich noch nicht abgeschlossen (am beiliegenden Lichtbild mit Nr. 7 gekennzeichnet) → ein sogenanntes „Mobilhome“, verkleidet mit einer Holzverschalung, mit fester Überdachung und kleinem Zubau sowie die im Gebäude installierte, nicht bewilligte Gastherme mit Anschluss an die zentrale Gasversorgung und Abgasfang (am beiliegenden Lichtbild mit Nr. 8 gekennzeichnet) → ein weiteres sogenanntes „Mobilhome“, ebenfalls mit Holzverschalung und festem Dach sowie kleinem Zubau (am beiliegenden Lichtbild mit Nr. 9 gekennzeichnet) → eine Überdachung samt Anbau für einen Wohnwagenanhänger in Holzbauweise, (am beiliegenden Lichtbild mit Nr. 10 gekennzeichnet) Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit Landesgesetzblatt 92/2015 die Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk St. Johann im Pongau geändert worden sei und die Gemeinde AL die Zuständigkeit für die Belange der Baupolizei für Bauten auf Campingplätzen an die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau übertragen habe. Bei einem Ortsaugenschein am 30.05.2016 sei festgestellt worden, dass bei verschiedenen Stellplätzen am Campingplatz die dort abgestellten Campingfahrzeuge überbaut bzw mit Anbauten versehen worden seien. Über diese Feststellungen sei ein Aktenvermerk und Lichtbilder, auf welchen die baulichen Maßnahmen ersichtlich sind, angefertigt worden.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit Landesgesetzblatt 92 aus 2015, die Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk St. Johann im Pongau geändert worden sei und die Gemeinde AL die Zuständigkeit für die Belange der Baupolizei für Bauten auf Campingplätzen an die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau übertragen habe. Bei einem Ortsaugenschein am 30.05.2016 sei festgestellt worden, dass bei verschiedenen Stellplätzen am Campingplatz die dort abgestellten Campingfahrzeuge überbaut bzw mit Anbauten versehen worden seien. Über diese Feststellungen sei ein Aktenvermerk und Lichtbilder, auf welchen die baulichen Maßnahmen ersichtlich sind, angefertigt worden. Für diese Anbauten bzw Einhausungen liegen keine Baubewilligungen bei der belangten Behörde bzw der Baubehörde der Gemeinde AL vor. Mit Schreiben vom 22.06.2016 sei sodann der Einschreiterin bzw deren rechtsfreundlichen Vertreterin der Sachverhalt und die Absicht, die Beseitigung der baulichen Anlagen bescheidmäßig aufzutragen, zur Kenntnis gebracht worden. Mit Schreiben vom 28.07.2016 habe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mitgeteilt, dass die beschriebenen Anbauten aus deren Sicht keine bewilligungspflichtigen baulichen Maßnahmen darstellen würden. Zu dem als „Hütte mit Gemeinschaftsraum“ (Lichtbild mit Nr. 6 gekennzeichnet) bezeichneten Bauwerk sei angegeben worden, dass diese Hütte als Gemeinschaftsraum seit Anbeginn der Einrichtung des Campingplatzes bestehe und

§ 2Z 3 Salzburger Campingplatzgesetz (nachfolgend kurz Camp

G), LGBl Nr 44/2013, eine Einrichtung desselbigen darstelle. Diese sei aus Sicht des Campingplatzinhabers nicht bewilligungspflichtig und unterliege nicht der Bauordnung, weil Einrichtungen, also Bauten zur Unterbringung der für den Campingplatz bestehenden Infrastruktur, ausschließlich der Maxime des Campingplatzgesetzes unterliegen würden. Zu dem als „Hütte mit Gemeinschaftsraum“ (Lichtbild mit Nr. 6 gekennzeichnet) bezeichneten Bauwerk sei angegeben worden, dass diese Hütte als Gemeinschaftsraum seit Anbeginn der Einrichtung des Campingplatzes bestehe und

Paragraph 2, Ziffer 3, Salzburger Campingplatzgesetz (nachfolgend kurz CampG), Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, eine Einrichtung desselbigen darstelle. Diese sei aus Sicht des Campingplatzinhabers nicht bewilligungspflichtig und unterliege nicht der Bauordnung, weil Einrichtungen, also Bauten zur Unterbringung der für den Campingplatz bestehenden Infrastruktur, ausschließlich der Maxime des Campingplatzgesetzes unterliegen würden. Hinsichtlich der Mobilhomes (Lichtbilder Nr. 8 und 9) handle es sich um Campingfahrzeuge und würden diese kein Bauwerk darstellen, weil das Gesamte ohne Beschädigung der Substanz transportabel sei. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung führte die belangte Behörde aus, dass es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 1 (und § 2 Abs 2 Z 1) Baupolizeigesetz 1997 handle, die sich durch besondere Konstruktionsmerkmale und Verwendungszwecke von den üblichen baulichen Anlagen abgrenze. Zum Einwand, dass die „Hütte mit Gemeinschaftsraum“ auf Lichtbild Nr. 6 eine Einrichtung des Campingplatzes sei und damit ausschließlich dem Campingplatzgesetz unterliege, werde ausgeführt, dass die Bewilligung nach dem Salzburger Campingplatzgesetz zwar eine raumordnungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung definiere, jedoch zusätzlich eine Baubewilligung einzuholen sei. Über die Einwendungen zu den „Mobilhomes“ wurde von der belangten Behörde darauf verwiesen, dass aufgrund der Ausführung (Gewicht, angebrachte Holzverschalung) diese jedenfalls nicht ohne besonderen Aufwand fortbewegt werden könnten. Überdies bestehe bei zumindest einem der beiden Bauten eine feste Verbindung zum Gasverteilerkasten (fixe Zuleitung). Damit sei von einer ortsunbeweglichen Aufstellung der Bauten auszugehen. Für die auf Lichtbild Nr. 8 sichtbare fix installierte Gasversorgungsanlage liege keine Bewilligung vor und deshalb war die Entfernung dieser Gasanlage aufzutragen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung führte die belangte Behörde aus, dass es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph eins, (und Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,) Baupolizeigesetz 1997 handle, die sich durch besondere Konstruktionsmerkmale und Verwendungszwecke von den üblichen baulichen Anlagen abgrenze. Zum Einwand, dass die „Hütte mit Gemeinschaftsraum“ auf Lichtbild Nr. 6 eine Einrichtung des Campingplatzes sei und damit ausschließlich dem Campingplatzgesetz unterliege, werde ausgeführt, dass die Bewilligung nach dem Salzburger Campingplatzgesetz zwar eine raumordnungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung definiere, jedoch zusätzlich eine Baubewilligung einzuholen sei. Über die Einwendungen zu den „Mobilhomes“ wurde von der belangten Behörde darauf verwiesen, dass aufgrund der Ausführung (Gewicht, angebrachte Holzverschalung) diese jedenfalls nicht ohne besonderen Aufwand fortbewegt werden könnten. Überdies bestehe bei zumindest einem der beiden Bauten eine feste Verbindung zum Gasverteilerkasten (fixe Zuleitung). Damit sei von einer ortsunbeweglichen Aufstellung der Bauten auszugehen. Für die auf Lichtbild Nr. 8 sichtbare fix installierte Gasversorgungsanlage liege keine Bewilligung vor und deshalb war die Entfernung dieser Gasanlage aufzutragen. Weil keine rechtskräftigen Baubewilligungen für die spruchgegenständlichen baulichen Anlagen vorliegen, seien diese ohne Bewilligung ausgeführt worden. Dem Eigentümer der betroffenen Grundstücke war deshalb die Beseitigung des unzulässig Hergestellten aufzutragen. 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig durch ihren Rechtsvertreter eine Beschwerde. Im Wesentlichen wurde damit vorgebracht, dass der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach, insbesondere wegen mangelnder Sachverhaltsdarstellung und unrichtiger Beweiswürdigung angefochten werde und seine Abänderung dahingehend beantragt werde, dass das Verwaltungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingestellt werde. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig durch ihren Rechtsvertreter eine , Beschwerde. Im Wesentlichen wurde damit vorgebracht, dass der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach, insbesondere wegen mangelnder Sachverhaltsdarstellung und unrichtiger Beweiswürdigung angefochten werde und seine Abänderung dahingehend beantragt werde, dass das Verwaltungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingestellt werde. Begründend werde im Wesentlichen vorgebracht, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin aufgetragen worden sei, sie habe als Eigentümerin der Grundstücke-Nr aaa/3 und aaa/4 die neun darauf befindlichen baulichen Anlagen, die ohne Baubewilligung ausgeführt worden seien, bis längstens 4 Monate nach Zustellung dieses Bescheides zu beseitigen. Die belangte Behörde sei in der Begründung des Bescheides nur auf die Lichtbilder Nr. 6 und 8 näher eingegangen und bei den weiteren sieben Bauten gehe aus dem Bescheid nicht hervor, warum eine Bewilligungspflicht vorliege.

§ 60

AVG seien in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die belangte Behörde sei in der Begründung des Bescheides nur auf die Lichtbilder Nr. 6 und 8 näher eingegangen und bei den weiteren sieben Bauten gehe aus dem Bescheid nicht hervor, warum eine Bewilligungspflicht vorliege.

Paragraph 60, AVG seien in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seien im Einzelnen darzulegen und nicht auf die Wiedergabe des gesetzlichen Tatbestandes zu beschränken. Es müsse wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Errichtung einer Terrasse (Bild Nr. 2) nicht als Bau im Sinne der Salzburger Bauordnung zu verstehen sei. Die Einhausung eines Campingfahrzeuges an sich könne kein Bauwerk darstellen. Es sei die Unterscheidung nicht nachvollziehbar, wenn eine Plane über einen bestehenden Campingwagen gespannt wird, so stelle dies kein Bauwerk dar, wird jedoch ein Campingwagen unter ein Flugdach gestellt, so solle dies offensichtlich doch ein Bauwerk sein. Hinsichtlich der Lichtbilder Nr. 3, 4, 5, 7 und 10 sei anzumerken, dass sich derartige „Zubauten“ auf allen Campingplätzen österreichweit und international befinden. Diese Einhausungen können ohne weiteres bewegt werden. Es müsse auch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Errichtung eines Holzverschlages den Bestimmungen des Salzburger Campingplatzgesetzes entspreche. Warum dennoch ein Bau

§ 1Salzburger Bau

PolG vorliegen solle, werde von der Behörde nicht näher erörtert. Unabhängig davon sei vom bautechnischen Amtssachverständigen bereits kundgetan worden, dass die Bauten ohne weiteres bewilligungsfähig wären. Diese fünf „Zubauten“ seien schlichte Zeltzubauten und daher nicht bewilligungspflichtig. Hinsichtlich der Lichtbilder Nr. 3, 4, 5, 7 und 10 sei anzumerken, dass sich derartige „Zubauten“ auf allen Campingplätzen österreichweit und international befinden. Diese Einhausungen können ohne weiteres bewegt werden. Es müsse auch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Errichtung eines Holzverschlages den Bestimmungen des Salzburger Campingplatzgesetzes entspreche. Warum dennoch ein Bau

Paragraph eins, Salzburger BauPolG vorliegen solle, werde von der Behörde nicht näher erörtert. Unabhängig davon sei vom bautechnischen Amtssachverständigen bereits kundgetan worden, dass die Bauten ohne weiteres bewilligungsfähig wären. Diese fünf „Zubauten“ seien schlichte Zeltzubauten und daher nicht bewilligungspflichtig. Was den Vorwurf zu Lichtbild Nr. 6 anlange, so sei diesbezüglich festzuhalten, dass die gegenständliche Hütte als Gemeinschaftsraum seit Anbeginn der Errichtung des Campingplatzes bestehe und

§ 2Z 3 Camp

G eine Einrichtung desselbigen darstelle und aus Sicht der Beschwerdeführerin daher von vorneherein nicht bewilligungspflichtig sei. Das Salzburger Campingplatzgesetz sei eindeutig als lex specialis zu sehen und deshalb diese „Hütte mit Gemeinschaftraum“ als ex lege bewilligt anzusehen. Diese Hütte bestehe seit mehr als 20 Jahren und entfalle ab diesem Zeitpunkt das Recht auf Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages zur Beseitigung eines Nebengebäudes. Was den Vorwurf zu Lichtbild Nr. 6 anlange, so sei diesbezüglich festzuhalten, dass die gegenständliche Hütte als Gemeinschaftsraum seit Anbeginn der Errichtung des Campingplatzes bestehe und

Paragraph 2, Ziffer 3, CampG eine Einrichtung desselbigen darstelle und aus Sicht der Beschwerdeführerin daher von vorneherein nicht bewilligungspflichtig sei. Das Salzburger Campingplatzgesetz sei eindeutig als lex specialis zu sehen und deshalb diese „Hütte mit Gemeinschaftraum“ als ex lege bewilligt anzusehen. Diese Hütte bestehe seit mehr als 20 Jahren und entfalle ab diesem Zeitpunkt das Recht auf Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages zur Beseitigung eines Nebengebäudes. Die Lichtbilder Nr. 8 und 9 zeigen zweifelsfrei „Mobilhomes“. Diese „Hütten in Containerbauweise“ seien entgegen der Ansicht der Behörde keineswegs oberirdische Bauwerke

§ 2Abs 1 Z 1 Bau

PolG. Für das Aufstellen dieser gegenständlichen Mobilwohnanlagen sind nämlich weder bautechnische Kenntnisse erforderlich, noch sind sie mit dem Boden verbunden. Diese Mobilhomes sind nicht einmal mittelbar mit dem Boden verbunden. Für eine tatbestandsmäßige Subsumtion wären diese Kriterien jedoch erforderlich. Darüber hinaus könne problemlos eine Ortsveränderung vorgenommen werden, da diese Mobilhomes auf Rädern stehen. Die Mobilhomes seien so ausgeführt, dass eine rasche Transportbereitschaft vorliege und diese somit objektiv zur gefahrlosen Fortbewegung von Ort zu Ort geeignet seien. Es werde der Ordnung halber noch vorgebracht, dass sich auch diese Mobilhomes bereits seit fast 20 Jahren auf dem Campingplatz befinden. Es werde daher ein erneuter Ortsaugenschein ausdrücklich beantragt. Die Lichtbilder Nr. 8 und 9 zeigen zweifelsfrei „Mobilhomes“. Diese „Hütten in Containerbauweise“ seien entgegen der Ansicht der Behörde keineswegs oberirdische Bauwerke

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG. Für das Aufstellen dieser gegenständlichen Mobilwohnanlagen sind nämlich weder bautechnische Kenntnisse erforderlich, noch sind sie mit dem Boden verbunden. Diese Mobilhomes sind nicht einmal mittelbar mit dem Boden verbunden. Für eine tatbestandsmäßige Subsumtion wären diese Kriterien jedoch erforderlich. Darüber hinaus könne problemlos eine Ortsveränderung vorgenommen werden, da diese Mobilhomes auf Rädern stehen. Die Mobilhomes seien so ausgeführt, dass eine rasche Transportbereitschaft vorliege und diese somit objektiv zur gefahrlosen Fortbewegung von Ort zu Ort geeignet seien. Es werde der Ordnung halber noch vorgebracht, dass sich auch diese Mobilhomes bereits seit fast 20 Jahren auf dem Campingplatz befinden. Es werde daher ein erneuter Ortsaugenschein ausdrücklich beantragt. Die belangte Behörde hätte die Fristsetzung im Bescheid entsprechend begründen müssen. Für eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages sei nicht die Weigerung der Beschwerdeführerin, sondern lediglich die unangemessene Frist der Behörde ursächlich. Die Kosten einer allfälligen Exekution könnten der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden. Die Frist sei also objektiv nicht geeignet, die Beschwerdeführerin bei Anspannung aller ihrer Kräfte nach der Lage des vorliegenden Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung, also der Beseitigung, zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin wäre auch bereit, bei Festlegung einer angemessenen Frist einzelne wenn überhaupt erforderliche Bewilligungen nachzuholen. Die Gasanlage sei ordnungsgemäß errichtet worden und werde nicht verstanden, warum die Vorwürfe betreffend die Gasanlage nicht zurückgezogen wurden, obwohl hier eine Bestätigung der Firma BB vorgelegt worden sei. Obwohl sohin sämtliche Beweisergebnisse nur zu einer Einstellung des Verwaltungsverfahrens führen können, stützt sich die Behörde auf bloße Gesetzestexte und legt sie diese zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus. Der Bescheid werde sohin ersatzlos aufzuheben sein. Beantragt werde 1. den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau aufzuheben und das Verwaltungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin einzustellen; in eventu 2. den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau dahingehend abzuändern, dass eine Beseitigung bis längstens 1.5.2017 vorzunehmen sei. 3. Von all dem möge der Einschreitervertreter informiert werden. 1.3. Am 03.03.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erschien sowie der bautechnische Amtssachverständige Ing. AT AU und ein Vertreter der Gemeinde AL. Einleitend wurde der Beschwerdeführervertreter befragt, ob die gegenständlich vorgeworfenen baulichen Anlagen unverändert zum abgebildeten Tatbestand im Bescheid seien. Der Rechtsvertreter bestätigte, dass der vorgeworfene Stand noch vorliege. Der Amtssachverständige erläuterte, dass er das letzte Mal beim Lokalaugenschein am 30.05.2016 auf der Liegenschaft gewesen sei und dabei die im Akt befindlichen Lichtbilder angefertigt habe. Im Hinblick darauf, dass es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über den Beseitigungsauftrag lediglich um die Beurteilung gehe, ob die ausgeführten Maßnahmen einer Baubewilligungspflicht

BauPolG unterliegen, wurde der bautechnische Amtssachverständigen zu Bild Nr. 8 und dem darauf abgebildeten Mobilhome befragt, ob es sich tatsächlich so wie mit der Beschwerde vorgebracht darstelle, dass dieses Mobilhome ohne weiteres beweglich sei. Der Sachverständigen antwortete, dass es sich zwar wahrscheinlich im Kern um ein bewegbares Mobilhome handle, dieses allerdings komplett von allen Seiten mit einer Holzverschalung umbaut und einem Dach überdeckt worden sei und deshalb von einer Mobilität nicht auszugehen sei. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragte, dass von einem Sachverständigen aus dem Bereich des Vermessungswesens ein Gutachten nach Durchführung eines Ortsaugenscheines erstellt werde, weil sich für die Beschwerdeführerin aus den vorliegenden Unterlagen nicht ergebe, welche auf den ggst Grundstücken befindlichen Mobilheime bzw Gebäude tatsächlich abgetragen werden müssen. Dazu bedürfe es einer genauen Ausmittlung der Lage der Gebäude und der Feststellung, in welchem Umfang eine Abtragung zu erfolgen habe. Den gestellten Beweisanträgen über die Durchführung eines Ortsaugenscheines sowie einem vermessungstechnischen Gutachten wurde aufgrund der Unerheblichkeit für die Entscheidung nicht stattgegeben.

  1. Das Landesverwaltungsgericht stellt folgenden Sachverhalt fest: Die AA Badesee- und Freizeit GmbH ist Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke-Nr aaa/3 und aaa/4, je KG AL. Für die Gemeinde AL wurde in Anwendung des § 1a Abs 1 lit d der Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk St. Johann im Pongau (LGBl Nr 86/1998 idgF) die Zuständigkeit für die Baubewilligung für einen Bau auf einem Campingplatz auf die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau übertragen.Für die Gemeinde AL wurde in Anwendung des Paragraph eins a, Absatz eins, Litera d, der Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk St. Johann im Pongau Landesgesetzblatt Nr 86 aus 1998, idgF) die Zuständigkeit für die Baubewilligung für einen Bau auf einem Campingplatz auf die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau übertragen. Beim Ortsaugenschein am 30.05.2016 stellte der bautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde fest, dass bei verschiedenen Stellplätzen am Campingplatz die dort abgestellten Campingfahrzeuge überbaut bzw mit Anbauten versehen waren. Beim Ortsaugenschein am 30.05.2016 stellte der bautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde fest, dass bei verschiedenen Stellplätzen am Campingplatz die dort abgestellten Campingfahrzeuge überbaut bzw mit Anbauten versehen waren. , Diese Feststellungen hat der Amtssachverständige mit Lichtbildern, auf welchen die baulichen Maßnahmen ersichtlich sind und welche dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegt wurden, dokumentiert. Den Lichtbildern war, ebenso wie den Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid, eindeutig die Lage und Beschaffenheit der Über- und Anbauten zu entnehmen. Diese Lichtbilder waren ein wesentlicher Bestandteil des Bescheides über die bewilligungslos errichteten baulichen Anlagen. Diese Feststellungen hat der Amtssachverständige mit Lichtbildern, auf welchen die baulichen Maßnahmen ersichtlich sind und welche dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegt wurden, dokumentiert. Den Lichtbildern war, ebenso wie den Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid, eindeutig die Lage und Beschaffenheit der Über- und Anbauten zu entnehmen. Diese Lichtbilder waren ein wesentlicher Bestandteil des Bescheides über die bewilligungslos errichteten baulichen Anlagen. , Lage der beanstandeten baulichen Maßnahmen: Lichtbild zu Objekt Nr 2: eine Einhausung eines Campingfahrzeuges samt Anbau und kleiner Terrasse Lichtbild zu Objekt Nr 3: eine Überdachung samt Anbau für einen Wohnwagenanhänger – gerade in Arbeit, Lichtbild zu Objekt Nr 3: eine Überdachung samt Anbau für einen Wohnwagenanhänger – gerade in Arbeit Lichtbild zu Objekt Nr 4: eine Überdachung samt Anbau für einen Wohnwagenanhänger in Holzbauweise, Lichtbild zu Objekt Nr 4: eine Überdachung samt Anbau für einen Wohnwagenanhänger in Holzbauweise Lichtbild zu Objekt Nr 5: eine Überdachung samt Anbau für einen Wohnwagenanhänger in Holzbauweise, ausgeführt in dunklem Holz mit Holzsprossenfenstern Lichtbild zu Objekt Nr 6: eine „Hütte mit Gemeinschaftsraum“, ausgeführt in Containerbauweise, der mit einem Dach überbaut wurde Lichtbild zu Objekt Nr 7: eine Überdachung samt Anbau für einen Wohnwagenanhänger in Holzbauweise, Arbeiten sind offensichtlich noch nicht abgeschlossen Lichtbilder zu Objekt Nr 8: ein sogenanntes „Mobilhome“, verkleidet mit einer Holzverschalung, mit fester Überdachung und kleinem Zubau sowie die im Gebäude installierte, nicht bewilligte Gastherme mit Anschluss an die zentrale Gasversorgung und Abgasfang Lichtbild zu Objekt Nr 9: ein sogenanntes „Mobilhome“, ebenfalls mit Holzverschalung und festem Dach sowie kleinem Zubau Lichtbild zu Objekt Nr 10: eine Überdachung samt Anbau für einen Wohnwagenanhänger in Holzbauweise Für die festgestellten baulichen Anlagen waren weder bei der belangten Behörde noch bei der ursprünglich zuständigen Baubehörde erster Instanz der Gemeinde AL Bewilligungen vorhanden, noch solche beantragt. Alle Lichtbilder zeigen zusätzlich zu den Überdachungen der Wohnmobile bzw Mobilhomes noch Anbauten, welche ebenfalls überdacht und zumindest auf drei Seiten mit Holz verschalt sind und einen weiteren Raum in unterschiedlichen Größen bilden. Die Mobilhomes mit den Nrn 8 und 9 sind zur Gänze mit einer Holzverschalung umbaut und mit einem Dach ausgestattet. Bei Mobilhome Nr 8 ist das Gasanschlussrohr außen frei an der Holzwand geführt und fest mit der Gastherme im Mobilhome verbunden. Mit der gewerbebehördlichen Bewilligung vom 18.08.1994 wurde diese nicht nur vorübergehend angeschlossene Leitung zum Mobilhome Nr 8 nicht bewilligt. Ebenfalls ist der Gasfang und die seitliche Luftansaugung sichtbar. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 17.08.2016, wurde der Eigentümerin der Grundstücke und damit der Eigentümerin der darauf befindlichen baulichen Anlagen aufgetragen, die ohne Baubewilligung ausgeführten baulichen Anlagen binnen 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides zu beseitigen. Den Lichtbildern samt Beschreibung der bewilligungslos errichteten baulichen Anlagen ist zweifelsfrei der Umfang der zu beseitigenden Teile zu entnehmen. Alle baulichen Anlagen – also Anbauten mit eigenen Tragkonstruktionen sowie Überdachungen auf Säulen der jeweiligen Campingfahrzeuge – sind Gegenstand dieses Beseitigungsauftrages. Gegen diesen Bescheid wurde - wie bereits oben ausgeführt - rechtzeitig Beschwerde erhoben.
  2. Der festgestellte Sachverhalt basiert auf nachstehender Beweiswürdigung: Diese Sachverhaltsfeststellungen konnten aufgrund des Aktes der belangten Behörde sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg und aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes sind Widersprüche nicht hervorgekommen. Die auf den Lichtbildern festgehaltenen baulichen Maßnahmen wurden vom Rechtvertreter der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt und seither auch nicht verändert. Vielmehr wurde lediglich auf die Rechtsfrage abgestellt, ob eine baubehördliche Bewilligungspflicht iS von § 2 Abs 1 Z 1 BauPolG gegenständlich vorliege. Alle Überdachungen und Anbauten sind eindeutig auf den Lichtbildern ersichtlich.Die auf den Lichtbildern festgehaltenen baulichen Maßnahmen wurden vom Rechtvertreter der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt und seither auch nicht verändert. Vielmehr wurde lediglich auf die Rechtsfrage abgestellt, ob eine baubehördliche Bewilligungspflicht iS von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG gegenständlich vorliege. Alle Überdachungen und Anbauten sind eindeutig auf den Lichtbildern ersichtlich. Dass die Mobilhomes Nr 8 und 9 nicht einmal mittelbar mit dem Boden verbunden seien, konnte vom LVwG aufgrund der Lichtbilder nicht festgestellt werden. Die Holzverschalung steht unmittelbar auf dem Erdboden und bei Mobilhome Nr 8 ist der unbestrittene Gasanschluss jedenfalls nicht als mobiles Element zu erkennen. Die Anbauten an die verschalten Mobilhomes stellen jedenfalls Bauten iSd BauPolG dar. Dass mit diesen Mobilhomes problemlos eine Ortsveränderung vorgenommen werden könnte, weil diese Mobilhomes auf Rädern stehen, wurde in der Verhandlung vom Sachverständigen nicht bestätigt, weil durch die Holzverschalung eine „rasche Transportbereitschaft und die behauptete gefahrlose Fortbewegung von Ort zu Ort“ nicht möglich ist. Die belangte Behörde führte dazu auch schlüssig aus, dass aufgrund der Ausführung (Gewicht, angebrachte Holzverschalung), diese Mobilhomes nicht ohne besonderen Aufwand fortbewegt werden können und deshalb von einer ortsunbeweglichen Aufstellung auszugehen ist. Für das LVwG ist jedenfalls eindeutig ersichtlich, um welche An- und Überbauten bei welchen Mobilhomes oder Wohnwagenanhängern es sich handelt und auf welche bewilligungslos errichteten Maßnahmen der Beseitigungsauftrag anzuwenden ist.Dass die Mobilhomes Nr 8 und 9 nicht einmal mittelbar mit dem Boden verbunden seien, konnte vom LVwG aufgrund der Lichtbilder nicht festgestellt werden. Die Holzverschalung steht unmittelbar auf dem Erdboden und bei Mobilhome Nr 8 ist der unbestrittene Gasanschluss jedenfalls nicht als mobiles Element zu erkennen. Die Anbauten an die verschalten Mobilhomes stellen jedenfalls Bauten iSd BauPolG dar. Dass mit diesen Mobilhomes problemlos eine Ortsveränderung vorgenommen werden könnte, weil diese Mobilhomes auf Rädern stehen, wurde in der Verhandlung vom Sachverständigen nicht bestätigt, weil durch die Holzverschalung eine „rasche Transportbereitschaft und die behauptete gefahrlose Fortbewegung von Ort zu Ort“ nicht möglich ist. Die belangte Behörde führte dazu auch schlüssig aus, dass aufgrund der Ausführung (Gewicht, angebrachte Holzverschalung), diese Mobilhomes nicht ohne besonderen Aufwand fortbewegt werden können und deshalb von einer ortsunbeweglichen Aufstellung auszugehen ist. , Für das LVwG ist jedenfalls eindeutig ersichtlich, um welche An- und Überbauten bei welchen Mobilhomes oder Wohnwagenanhängern es sich handelt und auf welche bewilligungslos errichteten Maßnahmen der Beseitigungsauftrag anzuwenden ist.
  3. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 (kurz BauPolG), LGBl Nr 40/1997 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 (kurz BauPolG), Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1997, idgF, lauten: § 2 BauPolG: Bewilligungspflichtige Maßnahmen:Paragraph 2, BauPolG: Bewilligungspflichtige Maßnahmen: Abs 1:Soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt, bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen udgl einer Bewilligung der Baubehörde:Absatz eins :,, Soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt, bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen udgl einer Bewilligung der Baubehörde: Z 1: die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und AufbautenZiffer eins :, die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten § 16 BauPolG:Folgen der bescheidwidrigen oder nicht bewilligten Ausführung baulicher MaßnahmenParagraph 16, BauPolG:, Folgen der bescheidwidrigen oder nicht bewilligten Ausführung baulicher Maßnahmen […] Abs 3:Absatz 3 : Ist eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ist ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden, so hat die Baubehörde dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wird ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt, darf eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Bei Versagung der nachträglichen Bewilligung beginnt die Frist zur Beseitigung ab Rechtskraft des Versagungsbescheides neu zu laufen.
  4. In rechtlicher Erwägung des festgestellten Sachverhaltes ist auszuführen:

§ 16Abs 3 Bau

PolG hat die Baubehörde dem Eigentümer aufzutragen, eine bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen, wenn die bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt worden ist. Unbestritten wurde eine nachträgliche Bewilligung für die vorgeworfenen baulichen Anlagen nicht bei der Baubehörde beantragt.

Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG hat die Baubehörde dem Eigentümer aufzutragen, eine bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen, wenn die bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt worden ist. Unbestritten wurde eine nachträgliche Bewilligung für die vorgeworfenen baulichen Anlagen nicht bei der Baubehörde beantragt.

§ 2Abs 1 Z 1 Bau

PolG bedürfen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten einer Bewilligung der Baubehörde. Unter die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht in Abs 2 und 3 leg cit sind die gegenständlichen baulichen Anlagen nicht zu subsumieren.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG bedürfen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten einer Bewilligung der Baubehörde. Unter die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht in Absatz 2 und 3 leg cit sind die gegenständlichen baulichen Anlagen nicht zu subsumieren.

§ 1Bau

PolG wird ein Bau als ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk definiert, welches von Menschen betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfasst. Ein Bauwerk ist eine bauliche Anlage, welche bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Das Vorliegen von Seitenwänden ist für einen Bau nicht wesentlich.

Paragraph eins, BauPolG wird ein Bau als ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk definiert, welches von Menschen betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfasst. Ein Bauwerk ist eine bauliche Anlage, welche bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Das Vorliegen von Seitenwänden ist für einen Bau nicht wesentlich. Ein „Bau“ im Sinne des § 1 BauPolG ist eine bauliche Anlage, die sich durch besondere Konstruktionsmerkmale und Verwendungszwecke von den üblichen baulichen Anlagen abgrenzt. Im Anwendungsbereich des gesamten Salzburger Baurechts (inklusive Nebengesetze) wird darunter eine bauliche Anlage verstanden, dieEin „Bau“ im Sinne des Paragraph eins, BauPolG ist eine bauliche Anlage, die sich durch besondere Konstruktionsmerkmale und Verwendungszwecke von den üblichen baulichen Anlagen abgrenzt. Im Anwendungsbereich des gesamten Salzburger Baurechts (inklusive Nebengesetze) wird darunter eine bauliche Anlage verstanden, die - bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist, - bautechnische Kenntnisse bei der Herstellung erfordert, - durch Überdachung (oder –deckung) zumindest einen von Menschen betretbaren Raum schafft und - dieser zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen dient (vgl Giese, Salzburger Baurecht, § 1 Baupolizeigesetz Rn 5).dieser zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen dient vergleiche Giese, Salzburger Baurecht, Paragraph eins, Baupolizeigesetz Rn 5). Zu § 1 BauPolG wird vertreten, dass die Verbindung mit dem (Erd-) Boden keine „feste Verbindung“ (im Sinne eines Fundaments) erfordert. Mit dem Erdboden verbunden sind auch Anlagen, die nicht unmittelbar auf gewachsenem Grund stehen, sondern auf andere Weise bloß mittelbar mit diesem verbunden sind. Dasselbe gilt, wenn eine Anlage auf dem Boden aufliegt und aufgrund ihres Eigengewichtes nicht ohne weiteres bewegt werden kann (zB Hütte, Container, Lagerbehälter und Ähnliches). Auf eine allenfalls rasche Montage- und Demontagefähigkeit der Anlage kommt es nicht an. Auch dass ein Container von einem Lkw angeliefert und mittels Kranwagen ab- bzw aufgestellt wurde, spricht keineswegs gegen den Charakter als „Bau“. Auch einzelne Bauteile von Fahrzeugen, die auf einem Grundstück aufgestellt werden, können ohne weiteres als ein „Bau“ qualifiziert werden (etwa ehemaliger Lkw-Aufbau). Dasselbe gilt für einen ursprünglich behördlich zugelassenen Kfz-Anhänger (Wohnwagen) ohne Räder und ohne Verbindung mit dem Betonfundament (vgl Giese, aaO, § 1 BauPolG Rn 6, mit Judikaturzitaten zu den einzelnen Bauordnungen der Bundesländer).Zu Paragraph eins, BauPolG wird vertreten, dass die Verbindung mit dem (Erd-) Boden keine „feste Verbindung“ (im Sinne eines Fundaments) erfordert. Mit dem Erdboden verbunden sind auch Anlagen, die nicht unmittelbar auf gewachsenem Grund stehen, sondern auf andere Weise bloß mittelbar mit diesem verbunden sind. Dasselbe gilt, wenn eine Anlage auf dem Boden aufliegt und aufgrund ihres Eigengewichtes nicht ohne weiteres bewegt werden kann (zB Hütte, Container, Lagerbehälter und Ähnliches). Auf eine allenfalls rasche Montage- und Demontagefähigkeit der Anlage kommt es nicht an. Auch dass ein Container von einem Lkw angeliefert und mittels Kranwagen ab- bzw aufgestellt wurde, spricht keineswegs gegen den Charakter als „Bau“. Auch einzelne Bauteile von Fahrzeugen, die auf einem Grundstück aufgestellt werden, können ohne weiteres als ein „Bau“ qualifiziert werden (etwa ehemaliger Lkw-Aufbau). Dasselbe gilt für einen ursprünglich behördlich zugelassenen Kfz-Anhänger (Wohnwagen) ohne Räder und ohne Verbindung mit dem Betonfundament vergleiche Giese, aaO, Paragraph eins, BauPolG Rn 6, mit Judikaturzitaten zu den einzelnen Bauordnungen der Bundesländer). Auch bei einem nur durch vier Räder mit dem Erdboden verbundenen Objekt ist daher genauer zu prüfen, ob es nach seinen wesentlichen konstruktiven Merkmalen auch ohne Gefahr über eine nennenswerte Strecke von Ort zu Ort auf öffentlichen Verkehrsflächen bewegt werden kann (vgl Giese, aaO, § 1 BauPolG Rn 6, mit weiteren Judikaturhinweisen). Eine feste Verbindung mit dem Boden (auch eine „kraftschlüssige“ Verbindung) ist unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts zu bejahen (vgl VwGH 2012/10/0072; 2001/10/0235).Auch bei einem nur durch vier Räder mit dem Erdboden verbundenen Objekt ist daher genauer zu prüfen, ob es nach seinen wesentlichen konstruktiven Merkmalen auch ohne Gefahr über eine nennenswerte Strecke von Ort zu Ort auf öffentlichen Verkehrsflächen bewegt werden kann vergleiche Giese, aaO, Paragraph eins, BauPolG Rn 6, mit weiteren Judikaturhinweisen). Eine feste Verbindung mit dem Boden (auch eine „kraftschlüssige“ Verbindung) ist unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts zu bejahen vergleiche VwGH 2012/10/0072; 2001/10/0235). Zum Salzburger Baupolizeigesetz hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass eine Anlage auch dann „mit dem Boden verbunden“ ist, wenn sie nicht unmittelbar auf gewachsenem Grund steht, sondern auf andere Weise, auch mittelbar, mit diesem verbunden ist (vgl VwGH 2013/06/0095). Für das Vorliegen eines Baus im Sinne des Salzburger Baupolizeigesetzes kommt es nicht darauf an, ob es eine direkte Verankerung mit dem Boden gibt, sondern wird eine feste Verbindung der Anlage mit dem Boden bereits aufgrund eines entsprechend großen Gewichts einer Anlage bejaht (vgl VwGH 2005/06/0350).Zum Salzburger Baupolizeigesetz hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass eine Anlage auch dann „mit dem Boden verbunden“ ist, wenn sie nicht unmittelbar auf gewachsenem Grund steht, sondern auf andere Weise, auch mittelbar, mit diesem verbunden ist vergleiche VwGH 2013/06/0095). Für das Vorliegen eines Baus im Sinne des Salzburger Baupolizeigesetzes kommt es nicht darauf an, ob es eine direkte Verankerung mit dem Boden gibt, sondern wird eine feste Verbindung der Anlage mit dem Boden bereits aufgrund eines entsprechend großen Gewichts einer Anlage bejaht vergleiche VwGH 2005/06/0350). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist mit den im Sachverhalt dargelegten baulichen Maßnahmen unzweifelhaft eine baubehördliche Bewilligungspflicht verbunden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass lediglich das Campingplatzgesetz anzuwenden sei und deshalb keine baubehördliche Bewilligungspflicht bestehe, ist aus Sicht des LVwG schon durch § 6 S.CampG (Salzburger Campingplatzgesetz) nicht zutreffend. Zum Beschwerdevorbringen zu den Lichtbildern 3, 4, 5, 7 und 10, dass auf allen Campingplätzen derartige An- und Überbauten zu finden seien, ist

§ 6S.Camp

G darauf hinzuweisen, dass bei Entscheidungen über Bewilligungsansuchen die maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften mitanzuwenden sind. Aus diesem Grund war auch dem Vorbringen, dass die Errichtung eines Holzverschlages den Bestimmungen des Campingplatzgesetzes entspreche und deshalb diese Zubauten schlichte Zeltzubauten und nicht bewilligungspflichtig seien, nicht zu folgen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass lediglich das Campingplatzgesetz anzuwenden sei und deshalb keine baubehördliche Bewilligungspflicht bestehe, ist aus Sicht des LVwG schon durch Paragraph 6, S.CampG (Salzburger Campingplatzgesetz) nicht zutreffend. Zum Beschwerdevorbringen zu den Lichtbildern 3, 4, 5, 7 und 10, dass auf allen Campingplätzen derartige An- und Überbauten zu finden seien, ist

Paragraph 6, S.CampG darauf hinzuweisen, dass bei Entscheidungen über Bewilligungsansuchen die maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften mitanzuwenden sind. Aus diesem Grund war auch dem Vorbringen, dass die Errichtung eines Holzverschlages den Bestimmungen des Campingplatzgesetzes entspreche und deshalb diese Zubauten schlichte Zeltzubauten und nicht bewilligungspflichtig seien, nicht zu folgen. Dass die Hütte als Gemeinschaftsraum (Lichtbild Nr 6) seit Anbeginn des Campingplatzes bestehe und eine Einrichtung dessen sei und deshalb von vorneherein nicht bewilligungspflichtig sei, ist aus den oben dargelegten Gründen nicht der Fall. Auch zum Vorbringen, dass das Campingplatzgesetz eine lex specialis sei und deshalb diese Hütte als Gemeinschaftsraum ex lege bewilligt sei, wird auf das bereits Ausgeführte verwiesen. Dass die Hütte Nr 6 seit mehr als 20 Jahren bestehe und daher das Recht auf Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages zur Beseitigung dieses Nebengebäudes entfalle, ist im Hinblick auf die gesetzliche Bestimmung, dass die Behörde aufzutragen hat und nicht ein Recht habe zu erteilen, einerseits unrichtig, andererseits lässt sich daraus die Umgehung der baubehördlichen Bewilligungspflicht nicht ableiten. Weder wurde eine baubehördliche Bewilligung für diese Hütte eingeholt, noch wurden von der Beschwerdeführerin Beweismittel vorgebracht, um die behaupteten Umstände zu belegen. Dass die Errichtung einer Terrasse sowie die Einhausung eines Campingfahrzeuges kein Bauwerk darstellen und die Errichtung eines Flugdaches einer Plane über einem Campingfahrzeug gleichen würde, kann den oben ausgeführten gesetzlichen Bestimmungen und der einschlägigen Judikatur nicht entnommen werden. Die ggst errichteten Flugdächer und Anbauten stellen jedenfalls überdachte Bauwerke, welche von Menschen betreten werden können, dar und daher liegt eine Bewilligungspflicht

Baupolizeigesetz vor. Die Terrasse und der Anbau auf Lichtbild Nr 2 sind wie auch das vermutlich hinter der Holzverschalung befindliche Wohnmobil/ Wohnwagen ebenfalls überdacht und deshalb

Baupolizeigesetz bewilligungspflichtig. Zu allen An- und Überbauten war die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig anwendbar, dass bauliche Anlagen, welche von Menschen betreten werden können, stets gewisse bautechnischen Kenntnisse erfordern (vgl VwGH 97/06/0111).Zu allen An- und Überbauten war die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig anwendbar, dass bauliche Anlagen, welche von Menschen betreten werden können, stets gewisse bautechnischen Kenntnisse erfordern vergleiche VwGH 97/06/0111). Die bei Objekt Nr 8 monierte Gasanlage, welche ordnungsgemäß errichtet worden sei, ist insoferne nicht bewilligt, als der auf dem Lichtbild eindeutig ersichtliche freie Verlauf der fest verbundenen Leitung zwischen dem Gasverteilerkasten und dem Mobilhome nicht dem Verlauf der bewilligten Anlage entspricht und somit von der bewilligten Flüssiggasanlage abweicht. Zur monierten mangelnden Konkretisierung des Beseitigungsauftrages war lediglich auf die Lichtbilder und die dazu gehörigen im Leistungsbescheid beschriebenen bewilligungslos errichteten baulichen Anlagen zu verweisen und daher dem Antrag auf ein vermessungstechnisches Gutachten nicht stattzugeben. Zur Unangemessenheit der Frist, wurde erwogen, dass mit der Verpflichtung der Behörde zur Festsetzung einer angemessenen Leistungsfrist auch ein subjektives Recht der verpflichteten Partei korrespondiert (VwGH 20.9.1988, 88/05/0122). Entscheidend für die Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung durch die Behörde ist nach der Rechtsprechung des VwGH, dass die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 19.5.1994, 92/07/0067; 06.11.2003, 2002/07/129). Dies setzt voraus, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist durchgeführt werden können (VwGH 19.09.1991, 19.09.1996, 90/06/0115). Die Fristsetzung im Bescheid ist entsprechend zu begründen (VwGH 10.09.1996, 96/07/0072). Unter Berücksichtigung der Konstruktionen der An- und Überbauten an den Campingfahrzeugen erscheint die von der belangten Behörde festgesetzte Frist von vier Monaten als grundsätzlich angemessen. Angesichts des nunmehr anhängigen Beschwerdeverfahrens war die Leistungsfrist antragsgemäß mit 01.05.2017 festzusetzen. Insbesondere war aufgrund der Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass sämtliche „Einhausungen/ Holzverschalungen“ ohne weiteres bewegt werden können eine weitere Erstreckung der Leistungsfrist nicht erforderlich. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Leistungsfrist neu festzusetzen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.113.1.8.2017

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