RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum23.03.2017 Geschäftszahl405-2/64/1/4-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richteri
Art. 132Abs.
1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 2.Ziffer 2
Art. 132Abs.
1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, 3.Ziffer 3
Art. 132Abs.
2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,
Artikel 132
, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, 4.Ziffer 4
Art. 132Abs.
4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, undin den Fällen des Artikel 132, Absatz 4, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und 5.Ziffer 5
Art. 132Abs.
5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
Artikel 132
, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) –Wiedereinsetzung in den vorigen StandParagraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) –Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. (..) Erwägungen und Ergebnis: Aus den oben angeführten Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich im Zusammenhalt mit den zitierten einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, dass die vierwöchige Beschwerdefrist für den Bescheid vom 17.1.2017 am Freitag dem 17.2.2017 geendet hat und für den Berichtigungsbescheid am 24.2.2017. Während die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid fristgerecht eingebracht worden ist, war aus folgenden Überlegungen die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.1.2017 wegen Verspätung zurückzuweisen: Gemäß § 13 Abs 2 letzter Satz AVG kann der elektronische Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten organisatorischen Beschränkungen unterworfen werden, welche im Internet bekanntzumachen sind. Demnach kann die Behörde – wie etwa auch im Fall eines Einlaufkastens mit entsprechendem Hinweis – ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekunden, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihrem elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt – mit Wiederbeginn der Amtsstunden – als eingebracht und eingelangt gelten (VwGH 23.5.2012, 20012/08/0102).Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG kann der elektronische Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten organisatorischen Beschränkungen unterworfen werden, welche im Internet bekanntzumachen sind. Demnach kann die Behörde – wie etwa auch im Fall eines Einlaufkastens mit entsprechendem Hinweis – ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekunden, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihrem elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt – mit Wiederbeginn der Amtsstunden – als eingebracht und eingelangt gelten (VwGH 23.5.2012, 20012/08/0102). Von den Höchstgerichten wird eine Beschränkung des elektronischen Verkehrs im Sinne des § 13 Abs 2 zweiter Satz AVG als zulässig und nicht unsachlich qualifiziert. Der VwGH sieht in einer solchen Beschränkung keine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, da durch die Kundmachung im Internet sichergestellt ist, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können (VwGH 23.5.2012, 20012/08/0102). Der VfGH hält die in § 13 Abs 2 Satz 2 iVm § 13 Abs 5 AVG enthaltene Regelung für verfassungsrechtlich unbedenklich und sieht die sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Regelung hinsichtlich des Einbringens von einerseits schriftlichen Anbringen, die direkt der Behörde übergeben werden, und andererseits schriftlichen Anbringen, welche einem Zustelldienst im Sinne des Zustellgesetzes übergeben werden, darin, dass nur bei jenen schriftlichen Anbringen, die einem Zustelldienst übergeben werden, ohne Schwierigkeiten der tatsächliche Zeitpunkt der Übergabe nachweisbar ist. Da dieser Nachweis für direkt bei der Behörde übergebene, schriftliche (elektronische oder nicht elektronische) Anbringen nicht in derselben Art möglich ist, gibt es eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung (VfGH 3.3.2014, G106/2013). Von den Höchstgerichten wird eine Beschränkung des elektronischen Verkehrs im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz AVG als zulässig und nicht unsachlich qualifiziert. Der VwGH sieht in einer solchen Beschränkung keine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, da durch die Kundmachung im Internet sichergestellt ist, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können (VwGH 23.5.2012, 20012/08/0102). Der VfGH hält die in Paragraph 13, Absatz 2, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 5, AVG enthaltene Regelung für verfassungsrechtlich unbedenklich und sieht die sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Regelung hinsichtlich des Einbringens von einerseits schriftlichen Anbringen, die direkt der Behörde übergeben werden, und andererseits schriftlichen Anbringen, welche einem Zustelldienst im Sinne des Zustellgesetzes übergeben werden, darin, dass nur bei jenen schriftlichen Anbringen, die einem Zustelldienst übergeben werden, ohne Schwierigkeiten der tatsächliche Zeitpunkt der Übergabe nachweisbar ist. Da dieser Nachweis für direkt bei der Behörde übergebene, schriftliche (elektronische oder nicht elektronische) Anbringen nicht in derselben Art möglich ist, gibt es eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung (VfGH 3.3.2014, G106/2013). Die von der Bezirkshauptmannschaft Hallein im Internet bekanntgemachten Amtsstunden sind samt dem Hinweis, dass außerhalb dieser Zeiten übermittelte Anbringen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt gelten, als wirksamen Beschränkung des elektronischen Verkehrs im Sinne des § 13 Abs 2 Satz 2 AVG zu qualifizieren. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Beschränkung des Rechtsverkehrs im Hinblick darauf, dass dem Verfahren eine bundesrechtliche Materie zugrunde liegt, auf der Internetseite des Bundes kundzumachen gewesen wäre, ist festzuhalten, dass der Regelung des § 13 Abs 2 AVG eine derartige Notwendigkeit nicht entnommen werden kann. Die Adresse der Homepage des Landes Salzburg wird auf dem Briefpapier der belangten Behörde ausgewiesen und führt der Aufruf "Bezirkshauptmannschaft Hallein" über gängige Internet-Suchmaschinen unmittelbar zu dieser Homepage.Die von der Bezirkshauptmannschaft Hallein im Internet bekanntgemachten Amtsstunden sind samt dem Hinweis, dass außerhalb dieser Zeiten übermittelte Anbringen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt gelten, als wirksamen Beschränkung des elektronischen Verkehrs im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Satz 2 AVG zu qualifizieren. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Beschränkung des Rechtsverkehrs im Hinblick darauf, dass dem Verfahren eine bundesrechtliche Materie zugrunde liegt, auf der Internetseite des Bundes kundzumachen gewesen wäre, ist festzuhalten, dass der Regelung des Paragraph 13, Absatz 2, AVG eine derartige Notwendigkeit nicht entnommen werden kann. Die Adresse der Homepage des Landes Salzburg wird auf dem Briefpapier der belangten Behörde ausgewiesen und führt der Aufruf "Bezirkshauptmannschaft Hallein" über gängige Internet-Suchmaschinen unmittelbar zu dieser Homepage. § 13 Abs 2 AVG verlangt eine Bekanntmachung im Internet und wird mit der erfolgten Kundmachung auf der Homepage des Landes Salzburg diesem Erfordernis in einer leichten Auffindbarkeit gewährleistenden Art und Weise Genüge getan. Paragraph 13, Absatz 2, AVG verlangt eine Bekanntmachung im Internet und wird mit der erfolgten Kundmachung auf der Homepage des Landes Salzburg diesem Erfordernis in einer leichten Auffindbarkeit gewährleistenden Art und Weise Genüge getan. Soweit die Beschwerdeführerin auf die unterschiedlichen Bedeutungen der Begriffe "Einbringen" und "Einlangen" hinweist und dazu das Erkenntnis des VfGH vom 26.6.2000, B4 160/00, ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass der darin maßgebliche § 13 Abs 5 AVG seither mehrfach novelliert worden ist und nach der aktuellen Rechtslage nunmehr wie folgt zu differenzieren ist: Hält die Behörde – freiwillig – außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit und langt das Anbringen nach dem Ende der Amtsstunden (aber noch am letzten Tag einer allfälligen Frist) bei ihr ein, so gilt das Anbringen noch am selben Tag und damit als rechtzeitig eingebracht (VwGH 18.3.2010, 2009/22/0324). Dies gilt jedoch nur dann, wenn nicht die Behörde wie im gegenständlichen Fall ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der gemäß § 13 Abs 5 AVG bekanntgemachten Amtsstunden durch eine entsprechende Erklärung kundgemacht hat. Dies falls gelten elektronische Anbringen auch dann, wenn sie bereits in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden, als eingebracht und eingelangt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, Rdb.at] Rz 3671). Für den beschwerdegegenständlichen Fall ergibt sich daraus, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.1.2017 am letzten Tag der Rechtsmittelfrist außerhalb der Amtsstunden in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt ist und diese auf Grund der wirksam kundgemachten mangelnden Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt gilt. Soweit die Beschwerdeführerin auf die unterschiedlichen Bedeutungen der Begriffe "Einbringen" und "Einlangen" hinweist und dazu das Erkenntnis des VfGH vom 26.6.2000, B4 160/00, ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass der darin maßgebliche Paragraph 13, Absatz 5, AVG seither mehrfach novelliert worden ist und nach der aktuellen Rechtslage nunmehr wie folgt zu differenzieren ist: Hält die Behörde – freiwillig – außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit und langt das Anbringen nach dem Ende der Amtsstunden (aber noch am letzten Tag einer allfälligen Frist) bei ihr ein, so gilt das Anbringen noch am selben Tag und damit als rechtzeitig eingebracht (VwGH 18.3.2010, 2009/22/0324). Dies gilt jedoch nur dann, wenn nicht die Behörde wie im gegenständlichen Fall ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der gemäß Paragraph 13, Absatz 5, AVG bekanntgemachten Amtsstunden durch eine entsprechende Erklärung kundgemacht hat. Dies falls gelten elektronische Anbringen auch dann, wenn sie bereits in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden, als eingebracht und eingelangt (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, [Stand 1.1.2014, Rdb.at] Rz 3671). Für den beschwerdegegenständlichen Fall ergibt sich daraus, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.1.2017 am letzten Tag der Rechtsmittelfrist außerhalb der Amtsstunden in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt ist und diese auf Grund der wirksam kundgemachten mangelnden Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt gilt. Mit Berichtigungsbescheid vom 24.1.2017 hat die belangte Behörde eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, nämlich das bereits in der Vergangenheit gelegene Fristende für die Vorlage des Sanierungsprojektes geändert, indem die Jahreszahl von 2016 auf 2017 korrigiert worden ist. Dem kann nicht entgegengetreten werden, zumal Umfang und Gegenstand des berichtigten Bescheides unverändert geblieben sind. Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Rechtmittelfrist für den Bescheid vom 17.1.2017 mit Zustellung des Berichtigungsbescheides neu zu laufen begonnen habe, ist festzuhalten, dass zwar ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet (VwGH 8.9.1994, 92/18/0087), jedoch ein Berichtigungsbescheid, sofern mit ihm ein klar erkennbarer Schreibfehler richtiggestellt wird und solcher Art der rechtsverbindliche (normative) Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides in keiner Weise geändert wird, keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist des berichtigten Bescheides hat (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechts, § 62 AVG, Rz 16a). Da mit dem beschwerdegegenständlichen Berichtigungsbescheid lediglich ein den normativen Inhalt des berichtigten Bescheides nicht berührender Schreibfehler korrigiert worden ist, hat die Rechtsmittelfrist des Bescheides vom 17.1.2017 mit Zustellung des Berichtigungsbescheides nicht neu zu laufen begonnen.Mit Berichtigungsbescheid vom 24.1.2017 hat die belangte Behörde eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, nämlich das bereits in der Vergangenheit gelegene Fristende für die Vorlage des Sanierungsprojektes geändert, indem die Jahreszahl von 2016 auf 2017 korrigiert worden ist. Dem kann nicht entgegengetreten werden, zumal Umfang und Gegenstand des berichtigten Bescheides unverändert geblieben sind. Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Rechtmittelfrist für den Bescheid vom 17.1.2017 mit Zustellung des Berichtigungsbescheides neu zu laufen begonnen habe, ist festzuhalten, dass zwar ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet (VwGH 8.9.1994, 92/18/0087), jedoch ein Berichtigungsbescheid, sofern mit ihm ein klar erkennbarer Schreibfehler richtiggestellt wird und solcher Art der rechtsverbindliche (normative) Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides in keiner Weise geändert wird, keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist des berichtigten Bescheides hat (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechts, Paragraph 62, AVG, Rz 16a). Da mit dem beschwerdegegenständlichen Berichtigungsbescheid lediglich ein den normativen Inhalt des berichtigten Bescheides nicht berührender Schreibfehler korrigiert worden ist, hat die Rechtsmittelfrist des Bescheides vom 17.1.2017 mit Zustellung des Berichtigungsbescheides nicht neu zu laufen begonnen. Die Beschwerde war daher insoweit sie sich gegen den Bescheid vom 17.1.2017 richtet, spruchgemäß wegen Verspätung zurückzuweisen und war somit dem Landesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen verwehrt. In Bezug auf den Berichtigungsbescheid war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Vollständigkeit halber ist zu dem von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 20.3.2017 gestellten – oben wörtlich wiedergegebenen – Antrag festzuhalten, dass es sich hierbei um keinen Wiedereinsetzungsantrag im Sinne des § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) handelt. Weder räumte die Beschwerdeführerin – zumindest vorsichtshalber – die Fristversäumnis ein, noch machte sie geltend durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Fristeinhaltung gehindert gewesen zu sein. Von einem Wiedereinsetzungsantrag war somit, da der Antrag in der Stellungnahme vom 20.3.2017 weder explizit als solcher bezeichnet worden ist noch von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die in § 33 VwGVG normierten Voraussetzungen Vorbringen erstattet worden ist, nicht auszugehen. Vollständigkeit halber ist zu dem von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 20.3.2017 gestellten – oben wörtlich wiedergegebenen – Antrag festzuhalten, dass es sich hierbei um keinen Wiedereinsetzungsantrag im Sinne des Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) handelt. Weder räumte die Beschwerdeführerin – zumindest vorsichtshalber – die Fristversäumnis ein, noch machte sie geltend durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Fristeinhaltung gehindert gewesen zu sein. Von einem Wiedereinsetzungsantrag war somit, da der Antrag in der Stellungnahme vom 20.3.2017 weder explizit als solcher bezeichnet worden ist noch von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die in Paragraph 33, VwGVG normierten Voraussetzungen Vorbringen erstattet worden ist, nicht auszugehen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 (VwGVG) trotz diesbezüglichen Antrages der Beschwerdeführerin abgesehen werden. Gegenständlich waren ausschließlich verfahrensrechtliche Aspekte zu prüfen, deren mündliche Erörterung eine weitere Klärung nicht erwarten hat lassen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, (VwGVG) trotz diesbezüglichen Antrages der Beschwerdeführerin abgesehen werden. Gegenständlich waren ausschließlich verfahrensrechtliche Aspekte zu prüfen, deren mündliche Erörterung eine weitere Klärung nicht erwarten hat lassen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der beispielhaft angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der beispielhaft angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.2.64.1.4.2017