RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum27.03.2017 Geschäftszahl405-3/146/1/7-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Dr. Martin Warter über die Beschwerde des Dr. AP AO, AR-Gasse, AC AD, und der AT AS, AX-Straße, AV AW, Belgien, beide vertreten durch die AG EE FF Rechtsanwälte OG, GG-Straße, LL, gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Mittersill vom 21.10.2016, Zahl xxxxx/2016, (mitbeteiligte Parteien: Baubewilligungswerber AB AA und AF AA, beide: AE-Gasse, AC AD, beide vertreten durch die AY HH Rechtsanwälte-GmbH, BC-Straße, BA BB)Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Dr. Martin Warter über die Beschwerde des Dr. AP AO, AR-Gasse, AC AD, und der AT AS, AX-Straße, AV AW, Belgien, beide vertreten durch die AG EE FF Rechtsanwälte OG, GG-Straße, LL, gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Mittersill vom 21.10.2016, Zahl xxxxx/2016, (mitbeteiligte Parteien: Baubewilligungswerber Ausschussbericht AA und AF AA, beide: AE-Gasse, AC AD, beide vertreten durch die AY HH Rechtsanwälte-GmbH, BC-Straße, BA BB) z u R e c h t: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 16.8.2016, Zahl yyyyy, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde Mittersill den mitbeteiligten Parteien die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses samt PKW-Stellplatzüberdachung, auf Grundstück-Nummer (GSt-Nr) XX, KG AD, unter Zugrundelegung der Einreichunterlagen des BM Ing. JJ KK vom 12.6.2016 und unter Festlegung diverser Vorschreibungen und Auflagen erteilt. Die mitbeteiligten Parteien wurden vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Mittersill weder dem Baubewilligungsverfahren beigezogen noch wurde ihnen der Bescheid vom 16.8.2016 zugestellt.Mit Bescheid vom 16.8.2016, Zahl yyyyy, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde Mittersill den mitbeteiligten Parteien die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses samt PKW-Stellplatzüberdachung, auf Grundstück-Nummer (GSt-Nr) römisch zwanzig, KG AD, unter Zugrundelegung der Einreichunterlagen des BM Ing. JJ KK vom 12.6.2016 und unter Festlegung diverser Vorschreibungen und Auflagen erteilt. Die mitbeteiligten Parteien wurden vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Mittersill weder dem Baubewilligungsverfahren beigezogen noch wurde ihnen der Bescheid vom 16.8.2016 zugestellt. Mit Eingabe vom 30.8.2016 haben die Beschwerdeführer (durch ihre Vertreterin) um Zustellung des Bescheides ersucht. Mit E-Mail vom 1.9.2016 wurde der Vertreterin der Beschwerdeführer eine Ablichtung des Bescheides vom 16.8.2016 übermittelt. Mit Eingabe vom 14.9.2016 haben die Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 16.8.2016 Berufung erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass sie Nachbarn im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG 1997) seien und zur mündlichen Verhandlung zu laden gewesen wären. Der Bürgermeister irre, wenn er annehme, dass den Beschwerdeführern aufgrund des Umstandes, dass das Grundstück der Beschwerdeführer und das Grundstück der mitbeteiligten Partei einen Bauplatz bilden würden, keine Parteistellung zukomme. Das BauPolG 1997 knüpfe die Parteistellung der Nachbarn nicht an die Voraussetzung eines benachbarten Bauplatzes, sondern an die Eigentümereigenschaft der benachbarten Grundstücke. Die mitbeteiligten Parteien seien Eigentümer des benachbarten GSt-Nr QQ, KG AD; dieses liege innerhalb der Abstände des § 7 Abs 1 Z 1 BauPolG
- Damit komme den Beschwerdeführern Parteistellung zu; insoweit komme den Beschwerdeführern auch Berufungslegitimation gegen den Baubewilligungsbescheid zu. Der Bewilligungsbescheid enthalte keine Begründung, aus welchen Gründen das Heranbauen an das auf GSt-Nr QQ bestehende Objekt unter Nichteinhaltung der Mindestabstände nach § 25 Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) zulässig wäre. Weder in der Bauplatzerklärung noch in den sonstigen Bebauungsgrundlagen sei eine gekuppelte Bauweise festgelegt worden. Der Bescheid des Bürgermeisters verletze daher das Recht der Beschwerdeführer auf Einhaltung der Mindestabstände nach § 25 Bebauungsgrundlagengesetz. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die GSt-Nr QQ und XX einen (gemeinsamen) Bauplatz darstellen würden. Mit Eingabe vom 14.9.2016 haben die Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 16.8.2016 Berufung erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass sie Nachbarn im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG 1997) seien und zur mündlichen Verhandlung zu laden gewesen wären. Der Bürgermeister irre, wenn er annehme, dass den Beschwerdeführern aufgrund des Umstandes, dass das Grundstück der Beschwerdeführer und das Grundstück der mitbeteiligten Partei einen Bauplatz bilden würden, keine Parteistellung zukomme. Das BauPolG 1997 knüpfe die Parteistellung der Nachbarn nicht an die Voraussetzung eines benachbarten Bauplatzes, sondern an die Eigentümereigenschaft der benachbarten Grundstücke. Die mitbeteiligten Parteien seien Eigentümer des benachbarten GSt-Nr QQ, KG AD; dieses liege innerhalb der Abstände des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG
- Damit komme den Beschwerdeführern Parteistellung zu; insoweit komme den Beschwerdeführern auch Berufungslegitimation gegen den Baubewilligungsbescheid zu. Der Bewilligungsbescheid enthalte keine Begründung, aus welchen Gründen das Heranbauen an das auf GSt-Nr QQ bestehende Objekt unter Nichteinhaltung der Mindestabstände nach Paragraph 25, Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) zulässig wäre. Weder in der Bauplatzerklärung noch in den sonstigen Bebauungsgrundlagen sei eine gekuppelte Bauweise festgelegt worden. Der Bescheid des Bürgermeisters verletze daher das Recht der Beschwerdeführer auf Einhaltung der Mindestabstände nach Paragraph 25, Bebauungsgrundlagengesetz. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die GSt-Nr QQ und römisch zwanzig einen (gemeinsamen) Bauplatz darstellen würden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.10.2016 hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer „(mangels Parteistellung) als unzulässig zurückgewiesen“. Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Inhaltes der Berufung der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der betreffende Bereich mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 29.1.2008 zum Bauplatz erklärt worden sei. Zu einem späteren Zeitpunkt sei die Grundfläche des Bauplatzes in das GSt-Nr QQ und in das GSt-Nr XX, je KG AD, getrennt worden. Es liege kein Bebauungsplan vor. Die Bauplatzerklärung sei bisher nicht geändert worden. Eine Unterteilung des Bauplatzes nach §24 Abs 2 BGG sei nicht genehmigungsfähig gewesen, da dadurch die abstandsrechtlichen Bestimmungen durch die bereits bestehende Bebauung auf GSt-Nr QQ nicht mehr eingehalten wären. Eine geschlossene, offen-gekuppelte oder sonstige Bauweise könne auch in der Bauplatzerklärung festgelegt werden, wenn diese Festlegung nicht in einem Bebauungsplan getroffen sei. Eine Bauweise im Sinne des § 58 Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) sei in der Bauplatzerklärung nicht festgelegt worden; demgemäß gebe die Bauplatzerklärung keine Bauweise vor, schließe aber auch mangels Festlegung keine Bauweise – auch nicht die gekuppelte – aus. Mit Bescheid vom 19.9.2008 sei die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer „Reihenhausanlage (…) mit überdachten Kraftfahrzeugabstellplätzen und Abstellräumen“, und zwar in gekuppelter Bauweise gemäß damaligen Einreichunterlagen, erteilt worden. Das südlichste Bauteil der Reihenhausanlage sei nicht errichtet worden und die betreffende Bewilligung daher ex lege erloschen. Aus diesem Grund hätten die mitbeteiligten Parteien neuerlich um die entsprechende Bewilligung für die Errichtung dieses Anbaues angesucht. Mangels Festlegung einer Bauweise in der Bauplatzerklärung seien keine Versagungsgründe des Bauansuchens erkennbar bzw sei aufgrund der gekuppelten Bauweise auch nicht erkennbar, dass die bauliche Maßnahme den Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz im Sinne des § 9 Abs 1 Z 3 BauPolG 1997 zuwiderlaufe.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.10.2016 hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer „(mangels Parteistellung) als unzulässig zurückgewiesen“. Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Inhaltes der Berufung der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der betreffende Bereich mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 29.1.2008 zum Bauplatz erklärt worden sei. Zu einem späteren Zeitpunkt sei die Grundfläche des Bauplatzes in das GSt-Nr QQ und in das GSt-Nr römisch zwanzig, je KG AD, getrennt worden. Es liege kein Bebauungsplan vor. Die Bauplatzerklärung sei bisher nicht geändert worden. Eine Unterteilung des Bauplatzes nach §24 Absatz 2, BGG sei nicht genehmigungsfähig gewesen, da dadurch die abstandsrechtlichen Bestimmungen durch die bereits bestehende Bebauung auf GSt-Nr QQ nicht mehr eingehalten wären. Eine geschlossene, offen-gekuppelte oder sonstige Bauweise könne auch in der Bauplatzerklärung festgelegt werden, wenn diese Festlegung nicht in einem Bebauungsplan getroffen sei. Eine Bauweise im Sinne des Paragraph 58, Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) sei in der Bauplatzerklärung nicht festgelegt worden; demgemäß gebe die Bauplatzerklärung keine Bauweise vor, schließe aber auch mangels Festlegung keine Bauweise – auch nicht die gekuppelte – aus. Mit Bescheid vom 19.9.2008 sei die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer „Reihenhausanlage (…) mit überdachten Kraftfahrzeugabstellplätzen und Abstellräumen“, und zwar in gekuppelter Bauweise gemäß damaligen Einreichunterlagen, erteilt worden. Das südlichste Bauteil der Reihenhausanlage sei nicht errichtet worden und die betreffende Bewilligung daher ex lege erloschen. Aus diesem Grund hätten die mitbeteiligten Parteien neuerlich um die entsprechende Bewilligung für die Errichtung dieses Anbaues angesucht. Mangels Festlegung einer Bauweise in der Bauplatzerklärung seien keine Versagungsgründe des Bauansuchens erkennbar bzw sei aufgrund der gekuppelten Bauweise auch nicht erkennbar, dass die bauliche Maßnahme den Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, BauPolG 1997 zuwiderlaufe. Die Beschwerdeführer seien (Mit-)Eigentümer des Bauplatzes, nicht jedoch Nachbarn im eigentlichen Sinne des § 7 Abs 1 BauPolG
- Eine Parteistellung komme den Beschwerdeführern somit nicht zu und sei die Berufung demgemäß mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen. Auch die „bloße“ Zustellung des Bewilligungsbescheides im Rahmen der Akteneinsicht begründe keine Parteistellung. Eine bescheidmäßige Feststellung der Parteistellung sei trotz Kenntnis des Verfahrens bereits vor der mündlichen Verhandlung nicht beantragt worden, wobei in diesem Zusammenhang auch auf § 42 Abs 3 AVG zu verweisen sei.Die Beschwerdeführer seien (Mit-)Eigentümer des Bauplatzes, nicht jedoch Nachbarn im eigentlichen Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, BauPolG
- Eine Parteistellung komme den Beschwerdeführern somit nicht zu und sei die Berufung demgemäß mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen. Auch die „bloße“ Zustellung des Bewilligungsbescheides im Rahmen der Akteneinsicht begründe keine Parteistellung. Eine bescheidmäßige Feststellung der Parteistellung sei trotz Kenntnis des Verfahrens bereits vor der mündlichen Verhandlung nicht beantragt worden, wobei in diesem Zusammenhang auch auf Paragraph 42, Absatz 3, AVG zu verweisen sei. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24.11.2016 Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Die Beschwerdeführer erheben durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Mittersill vom 21.10.2016, Zahl 4408- 2/ll.lnst./B/2016, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführern zugestellt am 27.10.2016, innerhalb offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Salzburg. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Ausspruchs, dass die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Mittersill vom 16.08.2016, Zl. yyyyy, als unzulässig zurückgewiesen werde, angefochten. Als Berufungsgrund wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht. Beschwerdebegründung Die belangte Behörde erachtete im angefochtenen Bescheid die Berufungslegitimation der nunmehrigen Beschwerdeführer deshalb als nicht gegeben, weil sie zur rechtlichen Wertung gelangte, dass • für den verfahrensgegenständlichen Bauplatz bestehend aus den Grundstücken QQ und XX, jeweils KG AD, eine gekuppelte Bebauung festgelegt worden sei, für den verfahrensgegenständlichen Bauplatz bestehend aus den Grundstücken QQ und römisch zwanzig, jeweils KG AD, eine gekuppelte Bebauung festgelegt worden sei, • das Objekt der Beschwerdeführer aufgrund dieser gekuppelten Bauweise nur gemeinsame Fronten mit dem Bauvorhaben der Bewilligungswerber habe, die auch auf dem Grundstück der Beschwerdeführer lägen, womit das Grundstück der Beschwerdeführer keinen „Abstand" von diesen Fronten haben könne, und damit die Bestimmung des § 7 Abs. 1 lit. a BauPolG auf das Grundstück der Beschwerdeführer nicht anwendbar sei und diesen somit keine Parteienstellung im Bauverfahren der Bewilligungswerber zukomme. das Objekt der Beschwerdeführer aufgrund dieser gekuppelten Bauweise nur gemeinsame Fronten mit dem Bauvorhaben der Bewilligungswerber habe, die auch auf dem Grundstück der Beschwerdeführer lägen, womit das Grundstück der Beschwerdeführer keinen „Abstand" von diesen Fronten haben könne, und damit die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, BauPolG auf das Grundstück der Beschwerdeführer nicht anwendbar sei und diesen somit keine Parteienstellung im Bauverfahren der Bewilligungswerber zukomme.
- Fehlende Festlegung einer gekuppelten Bauweise Die belangte Behörde geht unzutreffend davon aus, dass für den Bauplatz auf den Grundstücken QQ (Beschwerdeführer) und XX (Bewilligungswerber) eine gekuppelte Bebauung festgelegt worden sei. Die belangte Behörde geht unzutreffend davon aus, dass für den Bauplatz auf den Grundstücken QQ (Beschwerdeführer) und römisch zwanzig (Bewilligungswerber) eine gekuppelte Bebauung festgelegt worden sei. Wenn die belangte Behörde in ihrer Berufungsbegründung die Berufungsausführungen der Beschwerdeführer damit zu widerlegen versucht, dass die Festlegung einer gekuppelten Bauweise nicht nur in einem Bebauungsplan, sondern auch in der Bauplatzerklärung erfolgen könne, übergeht sie geflissentlich, dass diese Möglichkeit sehr wohl auch in der Berufung angeführt, gleichzeitig aber darauf hingewiesen worden war, dass in der Bauplatzerklärung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 29.01.2008 eine solche gekuppelte Bauweise aber nicht festgelegt worden war. Das Fehlen einer gekuppelten Bauweise in der Bauplatzerklärung versucht die belangte Behörde mit der Begründung zu umschiffen, dass mangels Festlegung irgendeiner Bauweise eine gekuppelte Bauweise damit aber auch nicht ausgeschlossen sei. Im Baubewilligungsbescheid vom 19.08.2008 sei die Baubewilligung für die Errichtung einer Reihenhausanlage erteilt worden. Daraus leitet die belangte Behörde nun die erfolgte Festlegung einer gekuppelten Bauweise - und daraus abgeleitet - die fehlende Parteienstellung der Beschwerdeführer ab. Die belangte Behörde räumt aber in der weiteren Bescheidbegründung selbst zutreffend ein, dass der „südlichste Teil der Reihenhausanlage" nicht errichtet wurde und die betreffende Bewilligung daher ex lege erloschen sei. Mit der Bezeichnung "Anlage" wird seitens der belangten Behörde der Eindruck erweckt, dass auf diesem Bauplatz tatsächlich mehrere Reihenhäuser geplant und bewilligt worden wären und nur ein geringer Teil nicht zur Ausführung gelangt ist. Tatsächlich war die mit Bescheid vom 19.08.2008 bewilligte „Reihenhausanlage" als Reihenhaus bestehend aus zwei Häusern projektiert, nämlich einem größeren Haus auf dem nunmehrigen Grundstück QQ und einem kleineren Haus auf der Fläche des nunmehrigen Grundstücks XX. Tatsächlich zur Ausführung gelangte nur das größere Haus als Einfamilienhaus. Mit der Bezeichnung "Anlage" wird seitens der belangten Behörde der Eindruck erweckt, dass auf diesem Bauplatz tatsächlich mehrere Reihenhäuser geplant und bewilligt worden wären und nur ein geringer Teil nicht zur Ausführung gelangt ist. Tatsächlich war die mit Bescheid vom 19.08.2008 bewilligte „Reihenhausanlage" als Reihenhaus bestehend aus zwei Häusern projektiert, nämlich einem größeren Haus auf dem nunmehrigen Grundstück QQ und einem kleineren Haus auf der Fläche des nunmehrigen Grundstücks römisch zwanzig. Tatsächlich zur Ausführung gelangte nur das größere Haus als Einfamilienhaus. Die belangte Behörde verkennt zunächst, dass die Festlegung einer Bauweise nur im Bebauungsplan oder nach § 12 Sbg Bebauungsgrundlagengesetz [BGG] in der Bauplatzerklärung erfolgen kann. Die von der Behörde implizit geltend gemachte Rechtsansieht, dass die Festlegung einer gekuppelte Bauweise bei Fehlen entsprechender Festlegungen im Bebauungsplan oder der Bauplatzerklärung auch in einem Baubewilligungsbescheid erfolgen könnte, steht in Widerspruch mit den Bestimmungen des § 12 BBG, wenn nicht die Voraussetzungen der Bestimmungen des § 12a Abs. 1 lit b BBG vorliegen, welche von der belangten Behörde im vorliegenden Fall jedoch zutreffend nicht angewendet wurden. Die belangte Behörde verkennt zunächst, dass die Festlegung einer Bauweise nur im Bebauungsplan oder nach Paragraph 12, Sbg Bebauungsgrundlagengesetz [BGG] in der Bauplatzerklärung erfolgen kann. Die von der Behörde implizit geltend gemachte Rechtsansieht, dass die Festlegung einer gekuppelte Bauweise bei Fehlen entsprechender Festlegungen im Bebauungsplan oder der Bauplatzerklärung auch in einem Baubewilligungsbescheid erfolgen könnte, steht in Widerspruch mit den Bestimmungen des Paragraph 12, BBG, wenn nicht die Voraussetzungen der Bestimmungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, Litera b, BBG vorliegen, welche von der belangten Behörde im vorliegenden Fall jedoch zutreffend nicht angewendet wurden. Damit erweist sich eine im Baubewilligungsbescheid ausgesprochene Festlegung einer gekuppelten Bauweise für den Bauplatz über den festgelegten Baukonsens hinaus jedoch als rechtlich wirkungslos und wäre somit auch nicht geeignet die in § 7 BauPolG normierten Parteienrechte von Nachbarn zu beschneiden. Damit erweist sich eine im Baubewilligungsbescheid ausgesprochene Festlegung einer gekuppelten Bauweise für den Bauplatz über den festgelegten Baukonsens hinaus jedoch als rechtlich wirkungslos und wäre somit auch nicht geeignet die in Paragraph 7, BauPolG normierten Parteienrechte von Nachbarn zu beschneiden. Die belangte Behörde verkennt hier den Unterschied zwischen der Festlegung und der der Bewilligung einer bestimmten Bauweise. Die Festlegung kann nach den oben genannten Bestimmungen nur im Bebauungsplan für das Planungsgebiet oder in der Bauplatzerklärung für den Bauplatz erfolgen und entfaltet rechtliche Wirkung für alle künftig zu erlassenden Baubewilligungsbescheide. Wenn auf einem Bauplatz, für den weder im Bebauungsplan noch in der Bauplatzerklärung eine bestimmte Bauweise festgelegt ist, ein Bauvorhaben in gekuppelter Bauweise beantragt und im Baubewilligungsbescheid auch genehmigt wird, erstreckt sich diese Bewilligung einer bestimmten Bauweise jedoch nur auf diesen konkreten Baukonsens, nicht jedoch auch auf allfällige zukünftige Bauvorhaben wie etwa die Errichtung neuer Objekte, die nicht mehr in der gleichen Bauweise beantragt werden. Die im Baubewilligungsbescheid ausgesprochene Bewilligung einer bestimmten Bauweise endet somit mit dem Baukonsens, etwa mit dem Erlöschen der Baubewilligung wegen Nichterrichtung der bewilligten Baumaßnahme, bei nachträglicher Änderung der Baubewilligung, die von der ursprünglich bewilligten Bauweise abweicht oder bei Abbruch des bewilligten Objektes. Wenn die Baubehörde im Baubewilligungsbescheid vom 19.09.2008 daher ein Bauwerk in gekuppelter Bauweise auf einem sich über zwei Grundparzellen erstreckenden Bauplatz bewilligt hat, entsprach dies dem Antrag des damaligen Antragstellers, der Eigentümer des damals noch nicht geteilten Grundstückes war. Im diesbezüglichen Baubewilligungsverfahren war er damit jedoch Eigentümer des Grundstückes, auf welchem das Bauvorhaben errichtet werden sollte und damit schon begrifflich nicht Nachbar im Sinne des § 7 BauPolG. Wenn die Baubehörde im Baubewilligungsbescheid vom 19.09.2008 daher ein Bauwerk in gekuppelter Bauweise auf einem sich über zwei Grundparzellen erstreckenden Bauplatz bewilligt hat, entsprach dies dem Antrag des damaligen Antragstellers, der Eigentümer des damals noch nicht geteilten Grundstückes war. Im diesbezüglichen Baubewilligungsverfahren war er damit jedoch Eigentümer des Grundstückes, auf welchem das Bauvorhaben errichtet werden sollte und damit schon begrifflich nicht Nachbar im Sinne des Paragraph 7, BauPolG. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, kam der südliche Teil des ursprünglich bewilligten Bauvorhabens nicht zur Ausführung, sondern wurde ein Bauwerk in nicht gekuppelter Bauweise, nämlich in Form eines Einfamilienhauses errichtet. Die belangte Behörde hat weiters richtig erkannt, dass die Baubewilligung für den südlichen Teil bereits erloschen ist, sodass der im Baubewilligungsbescheid vom 19.09.2008 bewilligte Anbau nicht mehr ohne neuerliche Baubewilligung errichtet werden könnte. Dies erschließt sich schon daraus, dass die Baubewilligungswerber das beabsichtigte Bauvorhaben nicht auf Grundlage der seinerzeitigen Baubewilligung als Fertigstellung des bewilligten Bauvorhabens betreiben, sondern eine neue Baubewilligung beantragt haben und die Baubehörde I[.] Instanz mangels Vorliegens eines noch gültigen Baukonsenses für einen Anbau in gekuppelter Bauweise ebenfalls die Erteilung einer neuen Baubewilligung als erforderlich erachtet und ein Bewilligungsverfahren durchgeführt hat. Damit ist die Baubehörde I. Instanz aber selbst davon ausgegangen, dass kein Baukonsens für den mit Bescheid vom 19.08.2008 bewilligten gekuppelten Anbau mehr besteht. Auch die belangte Behörde hat in ihrem Berufungsbescheid nicht den Rechtstandpunkt vertreten, dass für das Bauvorhaben ohnehin keine neuerliche Baubewilligung erforderlich sei, weil der ursprüngliche Baukonsens für das gekuppelt bewilligte Bauvorhaben nach wie vor aufrecht wäre. Damit ist die Baubehörde römisch eins. Instanz aber selbst davon ausgegangen, dass kein Baukonsens für den mit Bescheid vom 19.08.2008 bewilligten gekuppelten Anbau mehr besteht. Auch die belangte Behörde hat in ihrem Berufungsbescheid nicht den Rechtstandpunkt vertreten, dass für das Bauvorhaben ohnehin keine neuerliche Baubewilligung erforderlich sei, weil der ursprüngliche Baukonsens für das gekuppelt bewilligte Bauvorhaben nach wie vor aufrecht wäre. Damit ist jedoch der Rechtsstandpunkt der belangten Behörde, dass der Baukonsens für das gekuppelte Bauvorhaben zwar untergangen sei, die diesbezügliche - selbst nach Ansicht der belangten Behörde erloschene Baubewilligung für den gekuppelten Anbau aber trotz deren Erlöschen nach wie vor die Rechtswirkung einer Festlegung einer gekuppelten Bauweise entfalten soll, verfehlt, weil einer erloschenen Bewilligung keine materielle Rechtskraftwirkung mehr zukommen kann. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass • für den Bauplatz auf den Grundstücken QQ und XX mit einem Baubewilligungsbescheid über die Dauer des Baukonsenses hinaus eine gekuppelte Bauweise festgelegt werden könnte und für den Bauplatz auf den Grundstücken QQ und römisch zwanzig mit einem Baubewilligungsbescheid über die Dauer des Baukonsenses hinaus eine gekuppelte Bauweise festgelegt werden könnte und • die für ein Bauvorhaben in gekuppelter Bauweise erteilte Baubewilligung trotz Ausführung des errichteten Objektes in nicht gekuppelter Bauweise und trotz Erlöschen der Baubewilligung für den gekuppelten Anbau hinsichtlich der Bauweise weiter aufrecht sei und Rechtskraftwirkung im Sinne einer Festlegung für alle zukünftigen Bauten auf diesem Bauplatz entfalte, steht somit nicht im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des ROG, BBG und BauPolG. Bei rechtlich richtiger Beurteilung hätte die belangte Behörde zu der rechtlich richtigen Wertung gelangen müssen, dass für den Bauplatz auf den Grundstücken QQ und XX weder in einem Bebauungsplan noch in der Bauplatzerklärung vom 29.01.2008 eine Festlegung einer gekuppelten Bauweise getroffen wurde und auch keine aufrechte Baubewilligung für den nunmehr gekuppelt projektierten Anbau mehr im Rechtsbestand besteht und damit für den Bauplatz weder eine wirksame Festlegung noch eine aufrechte Bewilligung für eine gekuppelte Bauweise vorliegt. Bei rechtlich richtiger Beurteilung hätte die belangte Behörde zu der rechtlich richtigen Wertung gelangen müssen, dass für den Bauplatz auf den Grundstücken QQ und römisch zwanzig weder in einem Bebauungsplan noch in der Bauplatzerklärung vom 29.01.2008 eine Festlegung einer gekuppelten Bauweise getroffen wurde und auch keine aufrechte Baubewilligung für den nunmehr gekuppelt projektierten Anbau mehr im Rechtsbestand besteht und damit für den Bauplatz weder eine wirksame Festlegung noch eine aufrechte Bewilligung für eine gekuppelte Bauweise vorliegt.
- Parteistellung und Berufungslegitimation der Beschwerdeführer Die Verneinung der Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren begründet die belangte Behörde ausschließlich mit der im Baubewilligungsbescheid erfolgten Festlegung einer gekuppelten Bauweise im Bauplatz. Daraus leitet die belangte Behörde ab, dass das auf dem Grundstück QQ bestehende Einfamilienhaus der Beschwerdeführer Teil des auf dem Bauplatz zu errichtenden „Gesamtbaues" sei, womit maßgeblich für die Parteistellung nicht die Fronten des neu zu errichtenden Anbaues, sondern nur die Fronten des „Gesamtbaues" wären, welche damit jedoch auf dem Grundstück der Beschwerdeführer liegen, womit ihnen keine Parteistellung zukomme. Wie in den obigen Ausführungen dargelegt, besteht die von der belangten Behörde zugrunde gelegte Festlegung einer gekuppelten Bauweise für den Bauplatz auf den Grundstücken QQ und XX nicht. Wie in den obigen Ausführungen dargelegt, besteht die von der belangten Behörde zugrunde gelegte Festlegung einer gekuppelten Bauweise für den Bauplatz auf den Grundstücken QQ und römisch zwanzig nicht. Die nunmehr verfahrensgegenständlich beantragte Baubewilligung für das Bauvorhaben auf Grundstück XX ist daher als eigenes, vom bestehenden Objekt auf Grundstück QQ unabhängiges und eigenständiges Bauwerk zu werten und zu bewilligen. Die nunmehr verfahrensgegenständlich beantragte Baubewilligung für das Bauvorhaben auf Grundstück römisch zwanzig ist daher als eigenes, vom bestehenden Objekt auf Grundstück QQ unabhängiges und eigenständiges Bauwerk zu werten und zu bewilligen. Damit sind im Baubewilligungsverfahren zum einen die Abstandsvorschriften für Bauten innerhalb des Bauplatzes nach § 25 Abs. 4
- Satz BBG, sowie zum anderen die Parteistellung der Nachbarn nach § 7 Abs. 1 Z 1 lit a BauPolG unter Zugrundelegung der Fronten des auf Grundstück XX geplanten Bauwerks maßgeblich. Damit sind im Baubewilligungsverfahren zum einen die Abstandsvorschriften für Bauten innerhalb des Bauplatzes nach Paragraph 25, Absatz 4,
- Satz BBG, sowie zum anderen die Parteistellung der Nachbarn nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BauPolG unter Zugrundelegung der Fronten des auf Grundstück römisch zwanzig geplanten Bauwerks maßgeblich. § 7 Sbg. BauPolG knüpft bei der Definition des Nachbarn nicht an den nach der Bauplatzerklärung bestehenden Bauplatz an, sondern nennt als Nachbarn die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind als die nach § 25 Abs. 3 BGG maßgebenden Höhen der Fronten betragen. Dementsprechend knüpft das Sbg. BauPolG die Parteistellung der Nachbarn nicht an die Voraussetzung eines benachbarten „Bauplatzes“, sondern an die Eigentümereigenschaft der benachbarten „Grundstücke“ (VwGH 10.04.1986, 84/06/0081) an. Nach dem Grundbuchsstand steht jedoch außer Zweifel, dass die Beschwerdeführer Eigentümer des benachbarten Grundstücks QQ sind und sowohl hinsichtlich der Eigentümereigenschaft als auch hinsichtlich der Abstände die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Z 1 Sbg. BauPolG vorliegen, womit den Beschwerdeführern nach dieser Bestimmung auch die Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren zukommt. Paragraph 7, Sbg. BauPolG knüpft bei der Definition des Nachbarn nicht an den nach der Bauplatzerklärung bestehenden Bauplatz an, sondern nennt als Nachbarn die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind als die nach Paragraph 25, Absatz 3, BGG maßgebenden Höhen der Fronten betragen. Dementsprechend knüpft das Sbg. BauPolG die Parteistellung der Nachbarn nicht an die Voraussetzung eines benachbarten „Bauplatzes“, sondern an die Eigentümereigenschaft der benachbarten „Grundstücke“ (VwGH 10.04.1986, 84/06/0081) an. Nach dem Grundbuchsstand steht jedoch außer Zweifel, dass die Beschwerdeführer Eigentümer des benachbarten Grundstücks QQ sind und sowohl hinsichtlich der Eigentümereigenschaft als auch hinsichtlich der Abstände die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Sbg. BauPolG vorliegen, womit den Beschwerdeführern nach dieser Bestimmung auch die Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren zukommt. Auch der Umstand, dass die Grundstücke QQ und QQ einen gemeinsamen Bauplatz bilden, vermag nach der klaren - an die Eigentümereigenschaft des benachbarten „Grundstücks“ (nicht „Bauplatz“) anknüpfende - Regelegung des § 7 BauPolG nichts daran zu ändern, dass die beantragte Baumaßnahme ausschließlich auf Grundstück XX situiert ist, das benachbarte Grundstück der Beschwerdeführer innerhalb der in § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a BauPolG angeführten Entfernung von den Fronten der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahme liegt und damit den Beschwerdeführern jedenfalls die Parteistellung als Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zukommt. Auch der Umstand, dass die Grundstücke QQ und QQ einen gemeinsamen Bauplatz bilden, vermag nach der klaren - an die Eigentümereigenschaft des benachbarten „Grundstücks“ (nicht „Bauplatz“) anknüpfende - Regelegung des Paragraph 7, BauPolG nichts daran zu ändern, dass die beantragte Baumaßnahme ausschließlich auf Grundstück römisch zwanzig situiert ist, das benachbarte Grundstück der Beschwerdeführer innerhalb der in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BauPolG angeführten Entfernung von den Fronten der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahme liegt und damit den Beschwerdeführern jedenfalls die Parteistellung als Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zukommt. Die Beschwerdeführer stellen daher nachstehende BESCHWERDEANTRÄGE Das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge der Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Mittersill vom 21.10.2016, Zahl xxxxx/2016, stattgeben und • den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Mittersill vom 16.08.2016, Zl. yyyyy, stattgegeben und dieser angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass das verfahrensgegenständliche Ansuchen auf baurechtliche Bewilligung abgewiesen werde; in eventu • den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Mittersill vom 16.08.2016, Zl. yyyyy, stattgegeben, der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Mittersill vom 16.08.2016, Zl. yyyyy aufgehoben und an die Baubehörde I. Instanz zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werde; den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Mittersill vom 16.08.2016, Zl. yyyyy, stattgegeben, der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Mittersill vom 16.08.2016, Zl. yyyyy aufgehoben und an die Baubehörde römisch eins. Instanz zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werde; in eventu • den angefochtene Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Berufungsbehörde zurückverwiesen werde.“ Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht haben sich die Bewilligungswerber zur Beschwerde wie folgt geäußert: „In umseits bezeichneter Bausache erstatten die mitbeteiligten Parteien in Erwiderung der Beschwerde der Beschwerdeführer vom 24.11.2016 zur Vorbereitung der für 17.01.2017 anberaumten mündlichen Verhandlung nachstehende Äußerung: Die Beschwerde ist nicht berechtigt: Die Beschwerdeführer bemängeln die fehlende Festlegung einer gekuppelten Bauweise bzw. die Aberkennung der Parteistellung sowie Berufungslegitimation der Beschwerdeführer. Mit Bauplatzerklärungsbescheid vom 29.01.2008 der Bezirkshauptmannschaft Zell am See wurde für die beiden Grundstücke QQ und YY, je Katastralgemeinde AD, Bezirksgericht Zell am See, die Bauplatzerklärung erteilt. Das Grundstück QQ wurde später in das Grundstück QQ bzw. XX geteilt. Durch die zivilrechtliche Teilung des Grundstücks QQ findet baurechtlich keine Änderung der bestehenden Bauplatzerklärung statt. Im Bauplatzerklärungsbescheid wurde festgehalten, dass auf dem hier verfahrensgegenständlichen Grundstück QQ drei Reihenhäuser errichtet werden sollen. In teilweiser Ausnützung des Bauplatzerklärungsbescheides wurden zwei dieser drei Reihenhäuser bereits errichtet und steht nunmehr das dritte dieser Reihenhäuser zur Bewilligung an. Bei der Beurteilung eines Bescheidinhaltes ist nicht nur der Spruch Bestandteil des Bescheids, sondern auch dessen Begründung, wie auch der Akteninhalt selbst für die Interpretation der behördlichen Festlegung heranzuziehen. Die Tatsache, dass eine bereits früher aufgrund der Bauplatzerklärung erteilte Baubewilligung erloschen ist, vermag der behördlichen Festlegung im Bauplatzerklärungsbescheid keinen Abbruch zu tun. Unter Einhaltung der gesetzlichen Abstandsbestimmungen des § 25 Abs. 3 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz wäre eine selbstständige Bebauung des Grundstücks XX mit einem Flächenausmaß von 309 m² gar nicht möglich. Mit Bauplatzerklärungsbescheid vom 29.01.2008 der Bezirkshauptmannschaft Zell am See wurde für die beiden Grundstücke QQ und YY, je Katastralgemeinde AD, Bezirksgericht Zell am See, die Bauplatzerklärung erteilt. Das Grundstück QQ wurde später in das Grundstück QQ bzw. römisch zwanzig geteilt. Durch die zivilrechtliche Teilung des Grundstücks QQ findet baurechtlich keine Änderung der bestehenden Bauplatzerklärung statt. Im Bauplatzerklärungsbescheid wurde festgehalten, dass auf dem hier verfahrensgegenständlichen Grundstück QQ drei Reihenhäuser errichtet werden sollen. In teilweiser Ausnützung des Bauplatzerklärungsbescheides wurden zwei dieser drei Reihenhäuser bereits errichtet und steht nunmehr das dritte dieser Reihenhäuser zur Bewilligung an. Bei der Beurteilung eines Bescheidinhaltes ist nicht nur der Spruch Bestandteil des Bescheids, sondern auch dessen Begründung, wie auch der Akteninhalt selbst für die Interpretation der behördlichen Festlegung heranzuziehen. Die Tatsache, dass eine bereits früher aufgrund der Bauplatzerklärung erteilte Baubewilligung erloschen ist, vermag der behördlichen Festlegung im Bauplatzerklärungsbescheid keinen Abbruch zu tun. Unter Einhaltung der gesetzlichen Abstandsbestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz wäre eine selbstständige Bebauung des Grundstücks römisch zwanzig mit einem Flächenausmaß von 309 m² gar nicht möglich. Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer ergibt sich die Parteistellung nicht aus der zivilrechtlichen Eigentümerstellung an nachträglich geteilten Teilen eines Bauplatzes, sondern resultiert die Nachbarstellung einzig und allein aus einer Nachbarschaft zum Bauplatz selbst, der mit Bescheid vom 29.01.2008 der Bezirkshauptmannschaft Zell am See in seiner Gesamtheit definiert wurde. Zivilrechtliche Eigentümer von Bestandteilen eines Bauplatzes haben keine Parteistellung innerhalb eines festgelegten Bauplatzes. Darüber hinaus erheben die mitbeteiligten Parteien ihre Äußerung im Baubewilligungsverfahren vom 26.09.2016 auch zum Vorbringen im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführer haben im Kaufvertrag vom 07.10.2008 unter Punkt V. ausdrücklich einer geschlossenen bzw. gekuppelten Bauweise die Zustimmung erteilt. Die nunmehrige Weigerung zur Zustimmung bzw. Bekämpfung der Genehmigung ist sohin rechtswidrig. Da das genehmigte Bauvorhaben dem vorliegenden Bauplatzerklärungsbescheid entspricht, führt zur Unbegründetheit der Beschwerde, der sohin keine Folge zu geben sein wird.“Darüber hinaus erheben die mitbeteiligten Parteien ihre Äußerung im Baubewilligungsverfahren vom 26.09.2016 auch zum Vorbringen im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführer haben im Kaufvertrag vom 07.10.2008 unter Punkt römisch fünf. ausdrücklich einer geschlossenen bzw. gekuppelten Bauweise die Zustimmung erteilt. Die nunmehrige Weigerung zur Zustimmung bzw. Bekämpfung der Genehmigung ist sohin rechtswidrig. Da das genehmigte Bauvorhaben dem vorliegenden Bauplatzerklärungsbescheid entspricht, führt zur Unbegründetheit der Beschwerde, der sohin keine Folge zu geben sein wird.“ Am 17.1.2017 hat vor dem Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Akt der belangten Behörde sowie der Akt des Verwaltungsgerichtes verlesen und die Beschwerdeführer, der Vertreter der Bewilligungswerber und die Vertreter der belangten Behörde angehört wurden. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen: Ergänzend zum dargestellten Verfahrensgang wird vom Verwaltungsgericht der nachstehende Sachverhalt als erwiesen angenommen: Die Beschwerdeführer sind jeweils Hälfteeigentümer der EZ PP, KG AD, in der das GSt-Nr QQ (Flächenausmaß von 517 m²) vorgetragen ist. Dieses grenzt unmittelbar nördlich an das GSt-Nr XX (Flächenausmaß von 309 m²), KG AD, der mitbeteiligten Parteien an. Die Beschwerdeführer sind jeweils Hälfteeigentümer der EZ PP, KG AD, in der das GSt-Nr QQ (Flächenausmaß von 517 m²) vorgetragen ist. Dieses grenzt unmittelbar nördlich an das GSt-Nr römisch zwanzig (Flächenausmaß von 309 m²), KG AD, der mitbeteiligten Parteien an. Mit Bescheid vom 29.1.2008 hat die Bezirkshauptmannschaft Zell am See das damalige GSt-Nr QQ (Flächenausmaß von 826 m²) – dieses hat damals noch das heutige GSt-Nr XX mitumfasst – und das (gesonderte, hier nicht gegenständliche) GSt-Nr YY, je KG AD, entsprechend dem Lage- und Höhenplan der OO & Partner GmbH vom 30.11.2007, GZ 11282/07, unter Vorschreibung von „Auflagen (Bebauungsgrundlagen)“ zum Bauplatz erklärt. Die Bebauungsgrundlagen wurden im Bescheid vom 29.1.2008 wie folgt festgelegt:Mit Bescheid vom 29.1.2008 hat die Bezirkshauptmannschaft Zell am See das damalige GSt-Nr QQ (Flächenausmaß von 826 m²) – dieses hat damals noch das heutige GSt-Nr römisch zwanzig mitumfasst – und das (gesonderte, hier nicht gegenständliche) GSt-Nr YY, je KG AD, entsprechend dem Lage- und Höhenplan der OO & Partner GmbH vom 30.11.2007, GZ 11282/07, unter Vorschreibung von „Auflagen (Bebauungsgrundlagen)“ zum Bauplatz erklärt. Die Bebauungsgrundlagen wurden im Bescheid vom 29.1.2008 wie folgt festgelegt: "
- Die Baufluchtlinien werden folgendermaßen festgelegt: - für die Hauptbaukörper (Wohnhäuser) mit einem Abstand von 4 m von der Straßenfluchtlinie - für die Garagenfronten bei direkter Einfahrt mit einem Abstand von 5 m von der Straßenfluchtlinie - für die Garagenfronten und Nebengebäude (Holzladen oder ähnl.) mit einem Abstand von 2 m von der Straßenfluchtlinie
- Die Bauhöhe wird mit max. zwei oberirdischen Geschoßen festgelegt.
- Der höchste Punkt des Baues (First) wird mit 800,00 müA festgelegt." Mit Bescheid vom 19.9.2008, Zahl 3695-1/B/2008, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde Mittersill die baubehördliche Bewilligung „für die Errichtung einer Reihenhausanlage mit überdachten Kraftfahrzeugabstellplätzen und Abstellräumen“ auf GSt-Nr QQ, KG AD, nach Maßgabe der Einreichunterlage vom 28.8.2008 und unter Vorschreibungen, diese enthalten im Befund und Gutachten des bautechnischen Sachverständigen, erteilt. Im Zuge der aufgrund der Baubewilligung vom 19.9.2008 erfolgten Bauführung wurde lediglich der nördliche Baukörper, ein Doppelhaus, errichtet; der südlichere Baukörper (in der der Baubewilligung vom 19.9.2008 zugrunde gelegten Einreichplanung als „Haus C“ bezeichnet) ist nicht zur Ausführung gelangt. Im Jahr 2009 wurde das ursprüngliche GSt-Nr QQ mit dem Flächenausmaß von 826 m² in das heutige (nördliche) GSt-Nr QQ der Beschwerdeführer (Flächenausmaß von 517 m²) und in das heutige (südliche) GSt-Nr XX der mitbeteiligten Parteien (Flächenausmaß von 309 m²) geteilt. Im Jahr 2009 wurde das ursprüngliche GSt-Nr QQ mit dem Flächenausmaß von 826 m² in das heutige (nördliche) GSt-Nr QQ der Beschwerdeführer (Flächenausmaß von 517 m²) und in das heutige (südliche) GSt-Nr römisch zwanzig der mitbeteiligten Parteien (Flächenausmaß von 309 m²) geteilt. Die tatsächliche Bauführung aufgrund der baubehördlichen Bewilligung vom 19.9.2008 erfolgte lediglich auf dem heutigen GSt-Nr QQ; die Grundfläche des heutigen GSt-Nr XX ist unbebaut geblieben. Die tatsächliche Bauführung aufgrund der baubehördlichen Bewilligung vom 19.9.2008 erfolgte lediglich auf dem heutigen GSt-Nr QQ; die Grundfläche des heutigen GSt-Nr römisch zwanzig ist unbebaut geblieben. Die mitbeteiligten Parteien haben die EZ TT, KG AD, (darin vorgetragen das GSt-Nr XX) mit Kaufvertrag vom 4.2.2016 erworben. Die mitbeteiligten Parteien haben die EZ TT, KG AD, (darin vorgetragen das GSt-Nr römisch zwanzig) mit Kaufvertrag vom 4.2.2016 erworben. Nach der Einreichplanung beabsichtigen die mitbeteiligten Parteien auf dem GSt-Nr XX die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Nebengebäude. Dieses projektierte Einfamilienwohnhaus ist an allen vier Seiten offen freistehend ausgebildet, es ist also nicht als Zu- oder Anbau zu einem bestehenden Bau geplant. Aus dem Grundriss des Erdgeschoßes und der Ansicht Nord der Einreichunterlagen ist ersichtlich, dass im nördlichen Bereich des Baues bis zur Grundgrenze zwischen GSt-Nr QQ und GSt-Nr XX ein ca 1,9 Meter hoher und ca 1,75 m breiter Verbau in Betonziegelbauweise geplant ist. In diesem Bereich befindet sich auf der gegenüberliegenden Seite auf GSt-Nr QQ laut Lageplan der Einreichunterlage und laut dem in der Bestandaufnahme gemäß § 17 Abs 1 BauPolG 1997 mit Aufnahmedatum 31.1.2012 enthaltenen Einmessplan betreffend das GSt-Nr QQ im Süden des auf diesem Grundstück errichteten Objektes AR-Gasse bis unmittelbar zur südlichen Grundstücksgrenze ein Schuppen. Insgesamt hat der Bau ein Volumen von 862,67 m3 (davon das Haus oberirdisch 579,96 m3 und die Nebenanlage 77,16 m3).Nach der Einreichplanung beabsichtigen die mitbeteiligten Parteien auf dem GSt-Nr römisch zwanzig die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Nebengebäude. Dieses projektierte Einfamilienwohnhaus ist an allen vier Seiten offen freistehend ausgebildet, es ist also nicht als Zu- oder Anbau zu einem bestehenden Bau geplant. Aus dem Grundriss des Erdgeschoßes und der Ansicht Nord der Einreichunterlagen ist ersichtlich, dass im nördlichen Bereich des Baues bis zur Grundgrenze zwischen GSt-Nr QQ und GSt-Nr römisch zwanzig ein ca 1,9 Meter hoher und ca 1,75 m breiter Verbau in Betonziegelbauweise geplant ist. In diesem Bereich befindet sich auf der gegenüberliegenden Seite auf GSt-Nr QQ laut Lageplan der Einreichunterlage und laut dem in der Bestandaufnahme gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BauPolG 1997 mit Aufnahmedatum 31.1.2012 enthaltenen Einmessplan betreffend das GSt-Nr QQ im Süden des auf diesem Grundstück errichteten Objektes AR-Gasse bis unmittelbar zur südlichen Grundstücksgrenze ein Schuppen. Insgesamt hat der Bau ein Volumen von 862,67 m3 (davon das Haus oberirdisch 579,96 m3 und die Nebenanlage 77,16 m3). Mit Ladung vom 6.7.2016 wurde über das Bauansuchen der mitbeteiligten Parteien für den 27.7.2016 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Die Verhandlung wurde weder doppelt kundgemacht im Sinne des § 42 Abs 1 AVG noch wurde die Ladung zur Verhandlung an die Beschwerdeführern zugestellt.Mit Ladung vom 6.7.2016 wurde über das Bauansuchen der mitbeteiligten Parteien für den 27.7.2016 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Die Verhandlung wurde weder doppelt kundgemacht im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG noch wurde die Ladung zur Verhandlung an die Beschwerdeführern zugestellt. Beweiswürdigend ist zu diesen Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf den Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 17.1.2017 gründen. Zu Widersprüchen im Beweisverfahren ist es – soweit es den entscheidungswesentlichen Sachverhalt betrifft – im Wesentlichen nicht gekommen. Der letztlich unstrittige Inhalt der Bauplatzerklärung vom 29.1.2008 und der baubehördlichen Bewilligung vom 19.9.2008 ergibt sich aus den diesbezüglichen Ablichtungen dieser Bescheide, die sich im Verwaltungsakt befinden. Die Eigentumsverhältnisse an den Liegenschaften bzw Grundstücken sind unstrittig. Das Bauvorhaben selbst ergibt sich wiederum auf der Grundlage des vorliegenden Einreichplans, insbesondere aus dem in den Einreichunterlagen enthaltenen Lageplan, den Grundrissen, Schnitten und Ansichten sowie der Baubeschreibung. Der auch in der Einreichplanung dargestellte Schuppen der Beschwerdeführer ist zudem in dem im Verwaltungsakt befindlichen Einmessplan der VV GmbH vom 31.1.2012 ersichtlich. Soweit die Bewilligungswerber in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Beischaffung des Bauplatzerklärungsaktes der Bezirkshauptmannschaft Zell am See beantragt haben, zumal sich aus den damaligen Einreichunterlagen ergebe, dass der geschaffene Bauplatz drei Reihenhausteile umfasse, ist auszuführen, dass der Vertreter der Bewilligungswerber ausdrücklich erklärt hat, dass sich weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des Bauplatzerklärungsbescheides eine Bauweise im Sinne des § 58 ROG 2009 ergebe, also explizit festgelegt worden wäre. Ob nun in den Einreichunterlagen zum Bauplatzansuchen, insbesondere etwa den vorgelegten Planunterlagen und Bestätigungen über Ver- und Entsorgung der Liegenschaft, dargestellt ist, dass die Errichtung einer Reihenhausanlage beabsichtigt war oder nicht, kann mangels rechtlicher Relevanz dahingestellt bleiben, weil die Festlegung der Bebauungsgrundlagen nur im Bauplatzerklärungsbescheid selbst erfolgen konnte. In dem zum Bauplatzerklärungsbescheid vom 29.1.2008 vidierten Lage- und Höhenplan ist weder ein beabsichtigtes Bauvorhaben noch sind Ver- und Entsorgungsleitungen auf den Grundstücken dargestellt.Beweiswürdigend ist zu diesen Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf den Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 17.1.2017 gründen. Zu Widersprüchen im Beweisverfahren ist es – soweit es den entscheidungswesentlichen Sachverhalt betrifft – im Wesentlichen nicht gekommen. Der letztlich unstrittige Inhalt der Bauplatzerklärung vom 29.1.2008 und der baubehördlichen Bewilligung vom 19.9.2008 ergibt sich aus den diesbezüglichen Ablichtungen dieser Bescheide, die sich im Verwaltungsakt befinden. Die Eigentumsverhältnisse an den Liegenschaften bzw Grundstücken sind unstrittig. Das Bauvorhaben selbst ergibt sich wiederum auf der Grundlage des vorliegenden Einreichplans, insbesondere aus dem in den Einreichunterlagen enthaltenen Lageplan, den Grundrissen, Schnitten und Ansichten sowie der Baubeschreibung. Der auch in der Einreichplanung dargestellte Schuppen der Beschwerdeführer ist zudem in dem im Verwaltungsakt befindlichen Einmessplan der VV GmbH vom 31.1.2012 ersichtlich. Soweit die Bewilligungswerber in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Beischaffung des Bauplatzerklärungsaktes der Bezirkshauptmannschaft Zell am See beantragt haben, zumal sich aus den damaligen Einreichunterlagen ergebe, dass der geschaffene Bauplatz drei Reihenhausteile umfasse, ist auszuführen, dass der Vertreter der Bewilligungswerber ausdrücklich erklärt hat, dass sich weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des Bauplatzerklärungsbescheides eine Bauweise im Sinne des Paragraph 58, ROG 2009 ergebe, also explizit festgelegt worden wäre. Ob nun in den Einreichunterlagen zum Bauplatzansuchen, insbesondere etwa den vorgelegten Planunterlagen und Bestätigungen über Ver- und Entsorgung der Liegenschaft, dargestellt ist, dass die Errichtung einer Reihenhausanlage beabsichtigt war oder nicht, kann mangels rechtlicher Relevanz dahingestellt bleiben, weil die Festlegung der Bebauungsgrundlagen nur im Bauplatzerklärungsbescheid selbst erfolgen konnte. In dem zum Bauplatzerklärungsbescheid vom 29.1.2008 vidierten Lage- und Höhenplan ist weder ein beabsichtigtes Bauvorhaben noch sind Ver- und Entsorgungsleitungen auf den Grundstücken dargestellt. Selbst wenn in den sonstigen nicht zum Bauplatzerklärungsbescheid vidierten Einreichunterlagen des Bauplatzerklärungsansuchens diesbezüglich Ausführungen oder Darstellungen enthalten sind, wurden diese nicht Bestandteil des Bauplatzerklärungsbescheides und damit auch nicht als Bebauungsgrundlage mit normativer Wirkung festgelegt. Insoweit konnte auch von der Beischaffung des Bauplatzerklärungsaktes der Bezirkshauptmannschaft Zell am See abgesehen werden. Rechtlich ist hiezu auszuführen wie folgt: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gegenständlich die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 16.8.2016 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Im Hinblick auf die Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach die Beschwerdeführer Miteigentümer des Bauplatzes, nicht jedoch Nachbarn im eigentlichen Sinne des § 7 Abs 1 BauPolG 1997 seien, sodass den Beschwerdeführern eine Parteistellung nicht zukomme, ist von einem bloßen Vergreifen im Ausdruck (vgl dazu etwa VwGH 2012/17/0176) im Spruch des Bescheides jedenfalls nicht auszugehen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gegenständlich die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 16.8.2016 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Im Hinblick auf die Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach die Beschwerdeführer Miteigentümer des Bauplatzes, nicht jedoch Nachbarn im eigentlichen Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, BauPolG 1997 seien, sodass den Beschwerdeführern eine Parteistellung nicht zukomme, ist von einem bloßen Vergreifen im Ausdruck vergleiche dazu etwa VwGH 2012/17/0176) im Spruch des Bescheides jedenfalls nicht auszugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Sache des Beschwerdeverfahrens, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl VwGH Ra 2015/22/0115). Ist der bekämpfte Bescheid als bloße Zurückweisung eines Antrages anzusehen, ist nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung abzusprechen und diesbezüglich eine (allenfalls negative) Sachentscheidung in Form einer Behebung der bekämpften Bescheide zu treffen. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge hätte demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten (vgl auch VwGH Ro 2016/12/0009). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Sache des Beschwerdeverfahrens, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche VwGH Ra 2015/22/0115). Ist der bekämpfte Bescheid als bloße Zurückweisung eines Antrages anzusehen, ist nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung abzusprechen und diesbezüglich eine (allenfalls negative) Sachentscheidung in Form einer Behebung der bekämpften Bescheide zu treffen. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge hätte demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten vergleiche auch VwGH Ro 2016/12/0009). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn die Berufungsbehörde die Berufung des Mitbeteiligten etwa wegen Verspätung zurückweist, das Verwaltungsgericht – allenfalls nach den erforderlichen Ermittlungen zum Zustellzeitpunkt – gehalten, über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung des Mitbeteiligten durch die Berufungsbehörde zu entscheiden (vgl VwGH Ra 2014/06/0017). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn die Berufungsbehörde die Berufung des Mitbeteiligten etwa wegen Verspätung zurückweist, das Verwaltungsgericht – allenfalls nach den erforderlichen Ermittlungen zum Zustellzeitpunkt – gehalten, über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung des Mitbeteiligten durch die Berufungsbehörde zu entscheiden vergleiche VwGH Ra 2014/06/0017). Vorliegend ist daher zu prüfen, ob die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführer mangels Parteistellung mit dem angefochtenen Bescheid rechtmäßig war. Nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist somit Sache des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdeführer sind unstrittig Eigentümer der unmittelbar nördlich angrenzenden Grundflächen des GSt-Nr QQ, KG AD. Gegenstand des Bauansuchens ist ebenso unstrittig eine bauliche Maßnahme nach § 2 Abs 1 Z 1 BauPolG 1997, die ausschließlich auf GSt-Nr XX ausgeführt werden soll.Gegenstand des Bauansuchens ist ebenso unstrittig eine bauliche Maßnahme nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG 1997, die ausschließlich auf GSt-Nr römisch zwanzig ausgeführt werden soll. Nach § 7 Abs 1 Z 1 lit a BauPolG 1997 sind als Nachbarn bei den in § 2 Abs 1 Z 1 leg cit angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind, als die nach § 25 Abs 3 BGG maßgebenden Höhen der Fronten betragen, Parteien im Bewilligungsverfahren. Nach dem zweiten Satz dieser Norm haben bei oberirdischen Bauten mit einem umbauten Raum von über 300 m³ jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 Meter entfernt sind, Parteistellung. Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BauPolG 1997 sind als Nachbarn bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind, als die nach Paragraph 25, Absatz 3, BGG maßgebenden Höhen der Fronten betragen, Parteien im Bewilligungsverfahren. Nach dem zweiten Satz dieser Norm haben bei oberirdischen Bauten mit einem umbauten Raum von über 300 m³ jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 Meter entfernt sind, Parteistellung. Bei Bauten über 300 m³ umbauten Raum – wie vorliegend – sind auch im Fall einer geringeren Bauhöhe jedenfalls die Grundstückseigentümer im Seitenabstand von 15 Metern als Nachbarn beizuziehen (vgl Giese, Salzburger Baurecht, § 7 BauPolG Rn 22). Bei Bauten über 300 m³ umbauten Raum – wie vorliegend – sind auch im Fall einer geringeren Bauhöhe jedenfalls die Grundstückseigentümer im Seitenabstand von 15 Metern als Nachbarn beizuziehen vergleiche Giese, Salzburger Baurecht, Paragraph 7, BauPolG Rn 22). Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut haben somit alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 Meter entfernt sind, Parteistellung. Dass es dabei darauf ankäme, ob die Grundstücke einen gemeinsamen Bauplatz bilden (und Parteistellung nur Eigentümer von Grundstücken hätten, die nicht mit dem zu bebauenden Grundstück einen gemeinsamen Bauplatz bilden), lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, ist von diesem aber auch nicht intendiert. Der Entfall der Parteistellung des Grundeigentümers mit dem BauPolG 1997 (der Grundeigentümer hatte im Baupolizeigesetz 1973 nach dem Einleitungssatz des § 7 Abs 1 BauPolG 1973 noch Parteistellung im Bewilligungsverfahren) hatte den Hintergrund, dass damit eine erhebliche Verwaltungsentlastung, indem Miteigentümer in das Bauverfahren nicht mehr einbezogen werden müssen, eintritt, demgegenüber aber ein Grundeigentümer ohnedies die Möglichkeit hat, Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer baulichen Maßnahme auf dem eigenen Grund vor den Zivilgerichten auszutragen (vgl dazu die Erläuternden Bemerkungen, abgedruckt in Giese, Salzburger Baurecht, § 7 BauPolG Rn 10). Normativer Gehalt einer Baubewilligung ist auch nur der Ausspruch, dass der zur Bewilligung beantragten baulichen Maßnahme kein im öffentlichen Recht fußendes Hindernis entgegensteht, wohingegen die Erteilung einer Baubewilligung nichts darüber aussagt, ob der bewilligte Bau nicht etwa mit Mitteln des Privatrechts verhindert werden kann (vgl wiederum Giese, aaO). Unter Bedachtnahme auf die Gesetzesmaterialien für die gesetzliche Anordnung, dass dem Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt, ist nicht anzunehmen, dass auch ein Eigentümer eines Grundstückes, das mit einem anderen zu bebauenden Grundstück einen Bauplatz bildet, im Baubewilligungsverfahren betreffend das Bauvorhaben auf diesem benachbarten Grundstück keine Parteistellung hätte. Den Eigentümern des benachbarten Grundstückes, auf dem die beantragte bauliche Maßnahme nicht durchgeführt wird, steht im Sinne der Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen eben grundsätzlich nicht die Möglichkeit zu, sich (etwa mit Hilfe einer Eigentumsfreiheitsklage) vor den Zivilgerichten gegen eine Bauführung auf dem Nachbargrundstück zur Wehr zu setzen.Der Entfall der Parteistellung des Grundeigentümers mit dem BauPolG 1997 (der Grundeigentümer hatte im Baupolizeigesetz 1973 nach dem Einleitungssatz des Paragraph 7, Absatz eins, BauPolG 1973 noch Parteistellung im Bewilligungsverfahren) hatte den Hintergrund, dass damit eine erhebliche Verwaltungsentlastung, indem Miteigentümer in das Bauverfahren nicht mehr einbezogen werden müssen, eintritt, demgegenüber aber ein Grundeigentümer ohnedies die Möglichkeit hat, Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer baulichen Maßnahme auf dem eigenen Grund vor den Zivilgerichten auszutragen vergleiche dazu die Erläuternden Bemerkungen, abgedruckt in Giese, Salzburger Baurecht, Paragraph 7, BauPolG Rn 10). Normativer Gehalt einer Baubewilligung ist auch nur der Ausspruch, dass der zur Bewilligung beantragten baulichen Maßnahme kein im öffentlichen Recht fußendes Hindernis entgegensteht, wohingegen die Erteilung einer Baubewilligung nichts darüber aussagt, ob der bewilligte Bau nicht etwa mit Mitteln des Privatrechts verhindert werden kann vergleiche wiederum Giese, aaO). Unter Bedachtnahme auf die Gesetzesmaterialien für die gesetzliche Anordnung, dass dem Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt, ist nicht anzunehmen, dass auch ein Eigentümer eines Grundstückes, das mit einem anderen zu bebauenden Grundstück einen Bauplatz bildet, im Baubewilligungsverfahren betreffend das Bauvorhaben auf diesem benachbarten Grundstück keine Parteistellung hätte. Den Eigentümern des benachbarten Grundstückes, auf dem die beantragte bauliche Maßnahme nicht durchgeführt wird, steht im Sinne der Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen eben grundsätzlich nicht die Möglichkeit zu, sich (etwa mit Hilfe einer Eigentumsfreiheitsklage) vor den Zivilgerichten gegen eine Bauführung auf dem Nachbargrundstück zur Wehr zu setzen. Insgesamt kann daher die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass ihre Grundflächen mit dem zu bebauenden Grundstück einen Bauplatz bilden, keine Parteistellung im gegenständlichen Bauvorhaben hätten, nicht geteilt werden. Vielmehr kommt den Beschwerdeführern, da sie Eigentümer des GSt-Nr QQ sind, das von der nördlichen Front des gegenständlichen Baues weniger als 15 Meter entfernt ist, gemäß § 7 Abs 1 Z 1 lit a BauPolG 1997 Parteistellung zu. Insgesamt kann daher die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass ihre Grundflächen mit dem zu bebauenden Grundstück einen Bauplatz bilden, keine Parteistellung im gegenständlichen Bauvorhaben hätten, nicht geteilt werden. Vielmehr kommt den Beschwerdeführern, da sie Eigentümer des GSt-Nr QQ sind, das von der nördlichen Front des gegenständlichen Baues weniger als 15 Meter entfernt ist, gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BauPolG 1997 Parteistellung zu. Einer Auslegung, wie sie die mitbeteiligten Parteien vornehmen, dass nur Nachbarn, die zum Bauplatz in einem bestimmten Naheverhältnis stehen, Parteistellung hätten, kann nicht gefolgt werden, weil gegen diese Auslegung der Gesetzeswortlaut spricht, der eindeutig davon ausgeht, dass der 15 Meter-Abstand des § 7 Abs 1 Z 1 lit a zweiter Satz BauPolG 1997 von den Fronten des Baues aus zu berechnen ist (auch der Abstand nach dem ersten Satz des § 7 Abs 1 Z 1 lit a BauPolG 1997 berechnet sich von den Fronten des Baues). Somit ist ein Eigentümer von Grundstücken im 15 Meter-Abstand von der Front des Baues, und nicht ein Eigentümer eines Grundstückes im 15 Meter-Abstand von der Grenze des Bauplatzes Nachbar im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 lit a BauPolG
- Ob die Beschwerdeführer zivilrechtlich einer Bebauung des GSt-Nr XX bereits zugestimmt haben oder nicht, ist für das gegenständliche Verwaltungsverfahren irrrelevant; derartiges wäre vor den Zivilgerichten zu klären. Einer Auslegung, wie sie die mitbeteiligten Parteien vornehmen, dass nur Nachbarn, die zum Bauplatz in einem bestimmten Naheverhältnis stehen, Parteistellung hätten, kann nicht gefolgt werden, weil gegen diese Auslegung der Gesetzeswortlaut spricht, der eindeutig davon ausgeht, dass der 15 Meter-Abstand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, zweiter Satz BauPolG 1997 von den Fronten des Baues aus zu berechnen ist (auch der Abstand nach dem ersten Satz des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BauPolG 1997 berechnet sich von den Fronten des Baues). Somit ist ein Eigentümer von Grundstücken im 15 Meter-Abstand von der Front des Baues, und nicht ein Eigentümer eines Grundstückes im 15 Meter-Abstand von der Grenze des Bauplatzes Nachbar im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BauPolG
- Ob die Beschwerdeführer zivilrechtlich einer Bebauung des GSt-Nr römisch zwanzig bereits zugestimmt haben oder nicht, ist für das gegenständliche Verwaltungsverfahren irrrelevant; derartiges wäre vor den Zivilgerichten zu klären. Auch aus einer früheren Baubewilligung, zu der anzunehmen ist, dass diese mittlerweile im hier gegenständlichen Umfang (partiell) erloschen ist, kann für das nunmehr gegenständliche Bauverfahren nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführer keine Parteistellung hätten. Ob für die zum Bauplatz erklärten Grundflächen die (offen-)gekuppelte Bauweise festgelegt wurde oder nicht, wird von der belangten Behörde im weiteren Verfahren inhaltlich zu prüfen und zu bewerten sein; für die hier gegenständliche Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführer mangels Parteistellung ist die Frage, welche Bauweise im Sinne des § 58 ROG 2009 als festgelegt gilt, nicht entscheidungswesentlich. Auch ändert der Umstand, dass gegenständlich nach dem Projekt in geringfügigem Ausmaß bis an die Grundgrenze herangebaut werden würde, nichts an der Bejahung der Parteistellung der Beschwerdeführer.Ob für die zum Bauplatz erklärten Grundflächen die (offen-)gekuppelte Bauweise festgelegt wurde oder nicht, wird von der belangten Behörde im weiteren Verfahren inhaltlich zu prüfen und zu bewerten sein; für die hier gegenständliche Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführer mangels Parteistellung ist die Frage, welche Bauweise im Sinne des Paragraph 58, ROG 2009 als festgelegt gilt, nicht entscheidungswesentlich. Auch ändert der Umstand, dass gegenständlich nach dem Projekt in geringfügigem Ausmaß bis an die Grundgrenze herangebaut werden würde, nichts an der Bejahung der Parteistellung der Beschwerdeführer. Die belangte Behörde geht zwar zutreffend davon aus, dass selbst die förmliche Zustellung einer Bescheidausfertigung an eine Nichtpartei nicht deren Parteistellung begründet (vgl VwGH 2013/07/0183). Den Beschwerdeführern wurde der erstinstanzliche Bescheid aber ohnedies nicht (förmlich) zugestellt, sondern lediglich eine Fotokopie des Bescheides per E-Mail an ihre Vertreterin übermittelt, was keine wirksame Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes darstellt (vgl VwGH Ro 2016/10/0031; 95/06/0128). Die belangte Behörde geht zwar zutreffend davon aus, dass selbst die förmliche Zustellung einer Bescheidausfertigung an eine Nichtpartei nicht deren Parteistellung begründet vergleiche VwGH 2013/07/0183). Den Beschwerdeführern wurde der erstinstanzliche Bescheid aber ohnedies nicht (förmlich) zugestellt, sondern lediglich eine Fotokopie des Bescheides per E-Mail an ihre Vertreterin übermittelt, was keine wirksame Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes darstellt vergleiche VwGH Ro 2016/10/0031; 95/06/0128). Auch der Verweis der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf § 42 Abs 3 AVG, offenbar weil der Erstbeschwerdeführer auf welche Weise auch immer von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat und noch vor der mündlichen Verhandlung in Kontakt mit der Behörde getreten ist, geht fehl, weil die Wiedereinsetzung nach § 42 Abs 3 AVG von Vornherein nur auf Präkludierte zur Anwendung kommt, nicht aber auf Personen, die ihre Stellung als Partei nicht verloren haben (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 [Stand 1.7.2005, rdb.at] Rz 50). Da der Bürgermeister weder die Beschwerdeführer persönlich verständigt noch die Anberaumung der mündlichen Verhandlung doppelt kundgemacht hat, konnte die Präklusion der Beschwerdeführer, zu der nach § 42 Abs 3 AVG Wiedereinsetzung beantragt werden könnte, nicht eintreten. Vielmehr ist es den Beschwerdeführern fre gestanden, ihre Einwendungen erst im Berufungsverfahren vorzubringen (vgl VwGH 1256/62). Auch der Verweis der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 42, Absatz 3, AVG, offenbar weil der Erstbeschwerdeführer auf welche Weise auch immer von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat und noch vor der mündlichen Verhandlung in Kontakt mit der Behörde getreten ist, geht fehl, weil die Wiedereinsetzung nach Paragraph 42, Absatz 3, AVG von Vornherein nur auf Präkludierte zur Anwendung kommt, nicht aber auf Personen, die ihre Stellung als Partei nicht verloren haben vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 42, [Stand 1.7.2005, rdb.at] Rz 50). Da der Bürgermeister weder die Beschwerdeführer persönlich verständigt noch die Anberaumung der mündlichen Verhandlung doppelt kundgemacht hat, konnte die Präklusion der Beschwerdeführer, zu der nach Paragraph 42, Absatz 3, AVG Wiedereinsetzung beantragt werden könnte, nicht eintreten. Vielmehr ist es den Beschwerdeführern fre gestanden, ihre Einwendungen erst im Berufungsverfahren vorzubringen vergleiche VwGH 1256/62). Da zusammengefasst im gegenständlichen Bauverfahren den Beschwerdeführern Parteistellung zukommt, war der angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu beheben. Die belangte Behörde wird somit über die Berufung der Beschwerdeführer inhaltlich abzusprechen haben. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a Abs 1 VwGG):Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen nicht als uneinheitlich zu qualifizierenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine diesbezügliche Rechtsprechung. Letztlich war die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes zu bejahen (vgl VwGH Ra 2016/18/0343). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen nicht als uneinheitlich zu qualifizierenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine diesbezügliche Rechtsprechung. Letztlich war die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes zu bejahen vergleiche VwGH Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.146.1.7.2017