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{'item': '405-3/150/1/4-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum28.03.2017 Geschäftszahl405-3/150/1/4-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Ing.Mag.Dr. Beatrix Lechner über die Beschwerde der AB AA und der AF AA GesmbH & Co KG, beide AE, AC AD, vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH AH, AL, AJ AK, gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde AD vom 05.10.2016, Zahl xxxxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AQ AP, AR, 5020 Salzburg,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Ing.Mag.Dr. Beatrix Lechner über die Beschwerde der Ausschussbericht AA und der AF AA GesmbH & Co KG, beide AE, AC AD, vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH AH, AL, AJ AK, gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde AD vom 05.10.2016, Zahl xxxxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AQ AP, AR, 5020 Salzburg, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: 1.1 Mit Bescheid vom 05.10.2016, Zahl xxxxx, der Gemeindevertretung der Gemeinde AD über die Berufung der AB AA und AF AA GesmbH & Co KG wurde den Beschwerdeführern die beantragte baubehördliche Bewilligung versagt. Mit Bescheid vom 05.10.2016, Zahl xxxxx, der Gemeindevertretung der Gemeinde AD über die Berufung der Ausschussbericht AA und AF AA GesmbH & Co KG wurde den Beschwerdeführern die beantragte baubehördliche Bewilligung versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass Frau AB AA und die AF AA GesmbH & Co KG unter Vorlage von Einreichunterlagen am 22.01.2015 um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Blockhütte auf GP aaa, EZ 21, KG AD, bei der Baubehörde erster Instanz angesucht haben. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, dass die verfahrensgegenständliche Blockhütte mit achteckigem Grundriss im Ausmaß von 3,79 x 3,79, einer zentralen Eingangstüre, mit einer Stocklichte von 0,80 x 1,70 m sowie einer offenen Feuerstelle in der Mitte des achteckigen Grundrisses und einem mittig geführten Kamin sowie Abschluss des Gebäudes durch ein steiles Zeltdach mit einer Spitzenhöhe von 3,95 m bereits errichtet worden sei. In der von den Bewilligungswerbern vorgelegten brandschutztechnischen Stellungnahme des Büros BA BB vom 23.10.2015 sei zusammengefasst festgestellt worden, dass die verfahrensgegenständliche Blockhütte brandgefährliche Mängel aufweise, die baubehördlichen Schutzvorkehrungen nicht erfüllt seien und die feuerpolizeilichen Vorschriften nicht eingehalten werden. Die Baubehörde erster Instanz habe deshalb mit Bescheid vom 18.11.2015, Zahl yyyyy, die beantragte baubehördliche Bewilligung versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass Frau Ausschussbericht AA und die AF AA GesmbH & Co KG unter Vorlage von Einreichunterlagen am 22.01.2015 um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Blockhütte auf Gesetzgebungsperiode aaa, EZ 21, KG AD, bei der Baubehörde erster Instanz angesucht haben. , Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, dass die verfahrensgegenständliche Blockhütte mit achteckigem Grundriss im Ausmaß von 3,79 x 3,79, einer zentralen Eingangstüre, mit einer Stocklichte von 0,80 x 1,70 m sowie einer offenen Feuerstelle in der Mitte des achteckigen Grundrisses und einem mittig geführten Kamin sowie Abschluss des Gebäudes durch ein steiles Zeltdach mit einer Spitzenhöhe von 3,95 m bereits errichtet worden sei. , In der von den Bewilligungswerbern vorgelegten brandschutztechnischen Stellungnahme des Büros BA BB vom 23.10.2015 sei zusammengefasst festgestellt worden, dass die verfahrensgegenständliche Blockhütte brandgefährliche Mängel aufweise, die baubehördlichen Schutzvorkehrungen nicht erfüllt seien und die feuerpolizeilichen Vorschriften nicht eingehalten werden. Die Baubehörde erster Instanz habe deshalb mit Bescheid vom 18.11.2015, Zahl yyyyy, die beantragte baubehördliche Bewilligung versagt. Weiters wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die Versagung der beantragten Baubewilligung im Wesentlichen auf die Feststellungen der brandschutztechnischen Stellungnahme gestützt worden sei. In der Berufung sei dazu lediglich ausgeführt worden, dass die Feuerstelle stillgelegt und nicht betrieben werde. Die belangte Behörde habe dazu festgestellt, dass diese Grillanlage mit einer über das Dach führenden Rauchgasableitung, welche in der brandschutztechnischen Stellungnahme als nicht vorschriftsmäßig ausgeführt bezeichnet wurde, Projektbestandsteil sei, sodass allein ein Hinweis, dass die Grillanlage nicht betrieben werde, keinesfalls zu einer anderen Betrachtungsweise der Behörde führen könne. Auch sei keine Projektmodifikation im Verfahren vorgenommen worden. Auf die sonstigen sicherheitstechnischen Bedenken in der brandschutztechnischen Stellungnahme werde hingewiesen: zu geringe Eingangs- bzw Fluchttür (wobei nicht einmal die Höhe für sonstige Aufenthaltsräume gemäß § 21 Abs 2 lit c BauTG erreicht werde), Mangel hinsichtlich Brandschutzverkleidungen, Brandschutzanstriche, Nachweis der ordnungsgemäßen Verkabelung. Die Bedenken seien sohin nicht allein auf den Grillkamin bezogen gewesen. Auf die sonstigen sicherheitstechnischen Bedenken in der brandschutztechnischen Stellungnahme werde hingewiesen: zu geringe Eingangs- bzw Fluchttür (wobei nicht einmal die Höhe für sonstige Aufenthaltsräume gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera c, BauTG erreicht werde), Mangel hinsichtlich Brandschutzverkleidungen, Brandschutzanstriche, Nachweis der ordnungsgemäßen Verkabelung. Die Bedenken seien sohin nicht allein auf den Grillkamin bezogen gewesen. Überdies seien durch das Berufungsvorbringen die sicherheitstechnischen Bedenken mangels fachlicher Ausführungen auf sachverständiger Ebene nicht entkräftet worden. Soweit um Ausnahmegenehmigung nach BauTG angesucht worden sei, werde darauf verwiesen, dass im Gegenstand im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 61 Abs 1 und 2 BauTG für eine solche keine Grundlage erkannt werden könne.Soweit um Ausnahmegenehmigung nach BauTG angesucht worden sei, werde darauf verwiesen, dass im Gegenstand im Hinblick auf die Voraussetzungen des Paragraph 61, Absatz eins und 2 BauTG für eine solche keine Grundlage erkannt werden könne. Zum Hinweis auf die Unmöglichkeit von Nachweisen einer ordnungsgemäßen Bauprodukte-Zulassung werde auf das Salzburger Bauproduktegesetz verwiesen. Verfahrensrechtlich wurde im Wesentlichen festgestellt, dass den Berufungswerbern mit Schreiben vom 20.04.2016 in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben worden sei und die Berufungswerber von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht haben, sodass die Feststellungen unwidersprochen geblieben seien. Auch sei im Berufungsverfahren sonst nichts hervorgekommen, dass den Schluss zuließe, dass die ggst Blockhütte dennoch entgegen der Ausführungen in der brandschutztechnischen Stellungnahme und entgegen der obigen Feststellungen den baurechtlichen Vorschriften entspreche. 1.
  2. Dagegen erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer Beschwerde. Es wurde beantragt, den Bescheid im Sinne einer Erteilung der beantragten baubehördlichen Bewilligung abzuändern und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Grillanlage von der belangten Behörde als bestehender Projektbestandteil bewertet worden sei und dem entgegen zu halten sei, das von den Beschwerdeführern genau jene Projektmodifikation wenn auch nicht in planlicher Darstellung, jedoch in beschriebener Weise vorgenommen worden seien und daher diese Grillanlage nicht weiter als Projektbestandteil zu betrachten sei. Hinsichtlich der verwendeten Produkte sei auf das Salzburger Bauproduktegesetz verwiesen worden. In der Berufung vom 04.12.2015 sei bereits darauf hingewiesen worden, dass ein Nachweis der Vorlage einer Zulassung nach dem Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz nicht möglich sei, zumal ein derartiges Gesetz weder als Bundes- noch als Landesgesetz Bestand habe. Im angefochtenen Bescheid habe es die belangte Behörde unterlassen, dass von der belangten Behörde angesprochene Gesetz entsprechend zu bezeichnen bzw. das Kundmachungsdatum bzw. die Kundmachungszahl anzuführen. Die sonstigen angeforderten Unterlagen seien vorgelegt worden. Den brandschutztechnischen Anforderungen bezüglich des Abstandes zum Bestandsgebäude sei auf Seite 2 der brandschutztechnischen Stellungnahme vom 23.10.2015 entsprochen worden. Die von der belangten Behörde bemängelte Türbreite und Höhe könne nicht Abweisungsgrund des Bewilligungsbegehrens sein, zumal es sich hier nicht um eine Hauseingangstüre im Sinne des § 21 Abs 2 lit a Salzburger Bautechnikgesetz handle. Darüber hinaus sei um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Salzburger Bautechnikgesetzes angesucht worden und über den Antrag nicht ordnungsgemäß abgesprochen worden. Zudem habe die belangte Behörde nicht zwischen den Parteien differenziert und gesondert über das jeweilige Begehren der einzelnen Beschwerdeführer abgesprochen. Es werde daher beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht Salzburg in Stattgebung der Beschwerde die angefochtene Baubewilligung erteilen möge, in eventu den Bescheid aufheben und die Bausache der Gemeindevertretung der Gemeinde AD zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Bescheiderlassung zurückverweisen möge. Die von der belangten Behörde bemängelte Türbreite und Höhe könne nicht Abweisungsgrund des Bewilligungsbegehrens sein, zumal es sich hier nicht um eine Hauseingangstüre im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, Salzburger Bautechnikgesetz handle. Darüber hinaus sei um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Salzburger Bautechnikgesetzes angesucht worden und über den Antrag nicht ordnungsgemäß abgesprochen worden. Zudem habe die belangte Behörde nicht zwischen den Parteien differenziert und gesondert über das jeweilige Begehren der einzelnen Beschwerdeführer abgesprochen. , Es werde daher beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht Salzburg in Stattgebung der Beschwerde die angefochtene Baubewilligung erteilen möge, in eventu den Bescheid aufheben und die Bausache der Gemeindevertretung der Gemeinde AD zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Bescheiderlassung zurückverweisen möge. 1.
  3. Am 03.02.2017 fand beim Landesverwaltungsgericht Salzburg die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung statt. Zu dieser waren der Rechtsvertreter der Bewilligungswerber sowie die Rechtsvertreterin der belangten Behörde gekommen. Im Wesentlichen wurde von beiden Rechtsvertretern das bisherige schriftliche Vorbringen wiederholt. Hinsichtlich des Beschwerdepunktes über den Bestand des Bauproduktegesetzes als Landesgesetz wurde von der Richterin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Ausfertigung des Salzburger Bauproduktegesetzes in Kopie überreicht. Zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass sonstige Unterlagen vorgelegt worden seien und der brandschutztechnischen Stellungnahme bezüglich Abstand zum Bestandsgebäude auf Seite 2 entsprochen worden sei, wurde von der Vertreterin der belangten Behörde vorgebracht, dass dies nie den Beschwerdeführern vorgehalten worden sei und aus diesem auch nicht weiter zu behandeln sei. Zum Beschwerdevorbringen über die Maße der Eingangstüre zur gegenständlichen Blockhütte wurde im Hinblick auf § 21 Abs 2 BauTG erläutert, dass eine Eingangstüre, die ggst auch eine Außentüre sei, eine Stocklichte von mindestens 0,90 auf 2,00 m haben müsse und den Einreichunterlagen zu entnehmen sei, dass das Stockmaß der Eingangstüre lediglich 0,80 auf 1,70 m aufweisen würde.Zum Beschwerdevorbringen über die Maße der Eingangstüre zur gegenständlichen Blockhütte wurde im Hinblick auf Paragraph 21, Absatz 2, BauTG erläutert, dass eine Eingangstüre, die ggst auch eine Außentüre sei, eine Stocklichte von mindestens 0,90 auf 2,00 m haben müsse und den Einreichunterlagen zu entnehmen sei, dass das Stockmaß der Eingangstüre lediglich 0,80 auf 1,70 m aufweisen würde. Der Verhandlungsschrift vom 08.09.2015, Zahl 1460-3/2015, sei auch zu entnehmen, dass festgestellt worden sei, dass aus hochbautechnischer Sicht eine Eingangstüre eine Stocklichte von 0,90 auf 2,00 m aufweisen und in Fluchtrichtung aufschlagen müsse.
  4. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt nachstehenden Sachverhalt fest: Die Erstbeschwerdeführerin AB AA ist Eigentümerin der Liegenschaft Grst. Nr aaa, EZ 21, KG AD. Die AF AA GesmbH & Co KG ist unbestritten Betreiberin eines Gastgewerbeunternehmens auf der Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin Ausschussbericht AA ist Eigentümerin der Liegenschaft Grst. Nr aaa, EZ 21, KG AD. Die AF AA GesmbH & Co KG ist unbestritten Betreiberin eines Gastgewerbeunternehmens auf der Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin. Ebenfalls unbestritten war zum Zeitpunkt des Antrages auf baubehördliche Bewilligung am 23.01.2015 die Blockhütte bereits errichtet. Die Blockhütte weist einen achteckigen Grundriss im Ausmaß von 3,79 x 3,79 m, eine zentrale Eingangstüre mit einer Stocklichte von 0,80 x 1,70 m sowie eine offene Feuerstelle in der Mitte des Grundrisses und einen mittig nach oben geführten Kamin auf. Den Abschluss des Gebäudes bildet ein steiles Zeltdach mit einer Spitzenhöhe von 3,95 m. Die Eingangstüre zur Blockhütte ist eine Hauseingangstüre. Mit Bescheid vom 18.11.2015 hat die Baubehörde erster Instanz die beantragte baubehördliche Bewilligung versagt. Dagegen wurde rechtzeitig Berufung von den nunmehrigen Beschwerdeführern erhoben. Sodann erließ die Gemeindevertretung der Gemeinde AD den gegenständlich bekämpften Bescheid vom 05.10.
  5. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig, wie oben bereits detailliert ausgeführt, Beschwerde.
  6. Der festgestellte Sachverhalt basiert auf nachstehender Beweiswürdigung: Diese Sachverhaltsfeststellungen konnten aufgrund des von der belangten Behörde vollständig vorgelegten Aktes, sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, welche jeweils im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesen worden waren und aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg getroffen werden. Hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes sind Widersprüche nicht hervorgekommen. Das Vorbringen, dass eine Zulassung der verwendeten Produkte im Hinblick auf das Salzburger Bauproduktegesetzes nicht möglich sei, weil dieses kein Bundes- oder Landesgesetz sei und die belangte Behörde das Kundmachungsdatum des Salzburger Bauproduktegesetz nicht bekannt gegeben habe, hat sich im Verfahren als nicht haltbar herausgestellt. Diese Sachverhaltsfeststellungen konnten aufgrund des von der belangten Behörde vollständig vorgelegten Aktes, sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, welche jeweils im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesen worden waren und aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg getroffen werden. Hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes sind Widersprüche nicht hervorgekommen. , Das Vorbringen, dass eine Zulassung der verwendeten Produkte im Hinblick auf das Salzburger Bauproduktegesetzes nicht möglich sei, weil dieses kein Bundes- oder Landesgesetz sei und die belangte Behörde das Kundmachungsdatum des Salzburger Bauproduktegesetz nicht bekannt gegeben habe, hat sich im Verfahren als nicht haltbar herausgestellt. Die belangte Behörde habe auch richtig ausgeführt, dass mit der Eingangstüre nicht einmal die Höhe für sonstige Aufenthaltsräume gemäß § 21 Abs 2 lit c BauTG erreicht würde. Die Eingangstüre zur Holzhütte ist in die Aussenwand der Holzhütte eingebaut und führt vom Freien in den Innenraum der Blockhütte. Für das LVwG ist daher nicht ersichtlich, warum es sich nicht um eine Hauseingangstüre oder eine Wohnungseingangstüre mit denselben erforderlichen Maßen handeln sollte. Dass die belangte Behörde die Türmaße der Eingangstüre zur beantragten Blockhütte nicht als Hauseingangstüre im Sinne des § 21 Abs 2 lit a BauTG behandeln sollte und um eine Ausnahmegenehmigung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen angesucht und darüber nicht abgesprochen worden sei, ergab sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dass dies nicht der Richtigkeit entspreche. Die belangte Behörde hat im ggst Bescheid ausgeführt, dass eine Anwendbarkeit dieser Bestimmungen nicht vorliegt. Auch wurde von den Beschwerdeführern nicht substantiiert vorgebracht, warum eine Anwendbarkeit des § 61 Abs 1 und 2 BauTG ggst vorliegen sollte.Die belangte Behörde habe auch richtig ausgeführt, dass mit der Eingangstüre nicht einmal die Höhe für sonstige Aufenthaltsräume gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera c, BauTG erreicht würde. Die Eingangstüre zur Holzhütte ist in die Aussenwand der Holzhütte eingebaut und führt vom Freien in den Innenraum der Blockhütte. Für das LVwG ist daher nicht ersichtlich, warum es sich nicht um eine Hauseingangstüre oder eine Wohnungseingangstüre mit denselben erforderlichen Maßen handeln sollte. Dass die belangte Behörde die Türmaße der Eingangstüre zur beantragten Blockhütte nicht als Hauseingangstüre im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, BauTG behandeln sollte und um eine Ausnahmegenehmigung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen angesucht und darüber nicht abgesprochen worden sei, ergab sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dass dies nicht der Richtigkeit entspreche. Die belangte Behörde hat im ggst Bescheid ausgeführt, dass eine Anwendbarkeit dieser Bestimmungen nicht vorliegt. Auch wurde von den Beschwerdeführern nicht substantiiert vorgebracht, warum eine Anwendbarkeit des Paragraph 61, Absatz eins und 2 BauTG ggst vorliegen sollte.
  7. Die maßgebliche Rechtslage lautet: Die verfahrensgegenständlich maßgebliche Bestimmung des Salzburger Baupolizeigesetzes LGBl Nr 40/1997, idgF (kurz: BauPolG) lautet:Die verfahrensgegenständlich maßgebliche Bestimmung des Salzburger Baupolizeigesetzes Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1997,, idgF (kurz: BauPolG) lautet: § 9 Abs 1 Z 4 BauPolG:Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, BauPolG:

(1)Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint. Dies ist der Fall, wenn […] 4. die bauliche Maßnahme den sonstigen baurechtlichen Vorschriften, insbesondere den bautechnischen sowie den die gesundheitlichen Anforderungen und die Belange von Gestalt und Ansehen betreffenden, widerspricht; Liegen solche Gründe nicht vor, hat die Baubehörde die Bewilligung zu erteilen. Die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen des Salzburger Bautechnikgesetzes LGBl Nr 75/1976, idgF (kurz: BauTG) lauten:Die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen des Salzburger Bautechnikgesetzes Landesgesetzblatt Nr 75 aus 1976,, idgF (kurz: BauTG) lauten: § 21 BauTG:Paragraph 21, BauTG:
(1)Alle Türen sind so anzulegen und zu bemessen, daß sie für den vorgesehenen Verwendungszweck leicht und ohne Gefahr benützt werden können. Türen und Tore dürfen nicht in eine öffentliche Verkehrsfläche aufschlagen.
(2)Türen und Durchgangsöffnungen müssen mindestens folgende Stocklichten bzw. lichte Maße aufweisen:
  1. a)Hauseingangstüren 0,90 m breit und 2,00 m hoch;
  2. b)Wohnungseingangstüren 0,90 m breit und 2,00 m hoch;
  3. c)Türen sonstiger Aufenthaltsräume 0,80 m breit und 1,94 m hoch;
  4. d)Türen zu Baderäumen 0,80 m breit und 1,94 m hoch;
  5. e)Türen zu sonstigen Nebenräumen (WC-Räume, Abstellräume u. dgl.) 0,70 m breit und 1,94 m hoch.
  6. e)Türen zu sonstigen Nebenräumen (WC-Räume, Abstellräume u. dgl.) 0,70 m breit und , 1,94 m hoch. § 61 Abs 1 und 2 BauTG:Paragraph 61, Absatz eins und 2 BauTG:
(1)Die Baubehörde hat Ausnahmen von den auf Grund dieses Gesetzes aufgestellten bautechnischen Erfordernissen im Einzelfall zu gewähren, wenn und soweit a)Litera a dies vom Standpunkt des Denkmalschutzes, der Altstadterhaltung oder des Ortsbildschutzes zur Erhaltung eines Baues oder einer sonstigen baulichen Anlage erforderlich ist; b)Litera b es zur Wahrung eines charakteristischen und erhaltungswürdigen Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes, insbesondere in Altstadt- und Ortsbildschutzgebieten, notwendig ist; c)Litera c dies bei Änderungen von Bauten oder sonstigen baulichen Anlagen (Zu-, Auf-, Umbauten u. dgl.) durch die bestehende bauliche Anlage bedingt ist. Die Übereinstimmung des geänderten Baues oder der geänderten sonstigen baulichen Anlage mit den Bestimmungen dieses Gesetzes ist jedoch dabei soweit herzustellen, wie dies ohne erhebliche Mehrkosten möglich ist; d)Litera d bei Bauten oder sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen hievon die Zweckwidmung die Anwendung der betreffenden Vorschriften ausschließt.
(2)Die Baubehörde kann darüber hinaus derartige Ausnahmen gewähren, wenn und soweit a)Litera a durch besondere bauliche Vorrichtungen dauerhaft und gleichwertig der Zweck des bautechnischen Erfordernisses erfüllt wird, auf das sich die Ausnahme bezieht; b)Litera b die Einhaltung der betreffenden Vorschrift nach der besonderen Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellen würde; c)Litera c die Einhaltung der betreffenden Vorschrift bei Betriebsbauten Produktions-, Lager- oder Werkstättenzwecke den gewerblichen Betrieb verhindern oder empfindlich erschweren würde und für die Umgebung keine abträglichen Wirkungen durch die Ausnahme verursacht werden; d)Litera d dies zur im öffentlichen Interesse gelegenen Erprobung neuer Bauformen dient. e)Litera e dies zur Verwirklichung von außergewöhnlich energieeffizienten Technologien dient. § 61 Abs 4 BauTG:Paragraph 61, Absatz 4, BauTG:
(4)Die Erteilung der Ausnahme hat nur über begründeten Antrag und unter Anführung ihres Grundes gemäß Abs 1 oder 2 sowie - ausgenommen die Fälle nach Abs 1 lit a sowie Abs 2 lit d - unter genauer Anführung der Bestimmung dieses Gesetzes, von der die Ausnahme gewährt wird, zu erfolgen. Sie kann unter Beachtung dieser Erfordernisse auch mit der Baubewilligung verbunden werden.
(4)Die Erteilung der Ausnahme hat nur über begründeten Antrag und unter Anführung ihres Grundes gemäß Absatz eins, oder 2 sowie - ausgenommen die Fälle nach Absatz eins, Litera a, sowie Absatz 2, Litera d, - unter genauer Anführung der Bestimmung dieses Gesetzes, von der die Ausnahme gewährt wird, zu erfolgen. Sie kann unter Beachtung dieser Erfordernisse auch mit der Baubewilligung verbunden werden. 5. Rechtliche Erwägungen zum festgestellten Sachverhalt: Das Salzburger Bauproduktegesetz über die Verwendbarkeit von Bauprodukten und deren Bereitstellung auf dem Markt (LGBl Nr 75/2014) ist mit 1.1.2015 in Kraft getreten und daher für die Zulassung von Produkten anwendbar.Das Salzburger Bauproduktegesetz über die Verwendbarkeit von Bauprodukten und deren Bereitstellung auf dem Markt Landesgesetzblatt Nr 75 aus 2014,) ist mit 1.1.2015 in Kraft getreten und daher für die Zulassung von Produkten anwendbar. Dass es sich bei einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren um ein Projektverfahren handelt und deshalb jedenfalls die maßgeblichen Projektunterlagen für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit ausschlaggebend sind, ist nicht weiter auszuführen. Insbesondere aufgrund der brandschutztechnischen Mängel ist das Vorbringen, dass die Erklärung der Bewilligungswerber ausreiche, dass der Grillkamin nicht betrieben werde, um diesen nicht weiter als Projektbestandteil zu betrachten, nicht rechtmäßig. Gemäß § 21 BauTG sind alle Türen so anzulegen und zu bemessen, dass sie für den vorgesehenen Verwendungszweck leicht und ohne Gefahr benützt werden können. Türen und Tore dürfen nicht in eine öffentliche Verkehrsfläche aufschlagen. Türen und Durchgangsöffnungen, konkret Hauseingangstüren bzw Wohnungseingangstüren müssen mindestens eine Stocklichte bzw. ein lichtes Maß von 0,90 m Breite und 2,00 m Höhe aufweisen. Dass es sich um eine Tür zu sonstigen Aufenthaltsräumen oder Baderäumen sowie sonstigen Nebenräumen (WC-Räume, Abstellräume u. dgl.) bei der ggst Eingangstüre handelt ist zweifelsfrei nicht der Fall. Durch diese Eingangstüre betritt der Gast vom öffentlichen Straßenraum die Blockhütte. Gemäß Paragraph 21, BauTG sind alle Türen so anzulegen und zu bemessen, dass sie für den vorgesehenen Verwendungszweck leicht und ohne Gefahr benützt werden können. Türen und Tore dürfen nicht in eine öffentliche Verkehrsfläche aufschlagen. Türen und Durchgangsöffnungen, konkret Hauseingangstüren bzw Wohnungseingangstüren müssen mindestens eine Stocklichte bzw. ein lichtes Maß von 0,90 m Breite und 2,00 m Höhe aufweisen. Dass es sich um eine Tür zu sonstigen Aufenthaltsräumen oder Baderäumen sowie sonstigen Nebenräumen (WC-Räume, Abstellräume u. dgl.) bei der ggst Eingangstüre handelt ist zweifelsfrei nicht der Fall. Durch diese Eingangstüre betritt der Gast vom öffentlichen Straßenraum die Blockhütte. Die Literatur führt aus, dass es sich bei einer Hauseingangstüre um eine Außentüre handelt, welche vom Freien in den Bau führt. Davon zu unterscheiden sind Wohnungseingangstüren (innerhalb eines Wohnhauses mit mehreren Wohnungen). Außentüren sind demnach solche, welche in einer Außenwand eingebaut sind und ins Freie führen (RV 1981). Bei Türen zu Geschäftslokalen, die von außen zu betreten sind, handelt es sich gleichzeitig um Hauseingangstüren iSd § 21 Abs 2 lit a BauTG (vgl Komm zum Salzburger Baurecht, Giese, zu § 21 BauTG).Die Literatur führt aus, dass es sich bei einer Hauseingangstüre um eine Außentüre handelt, welche vom Freien in den Bau führt. Davon zu unterscheiden sind Wohnungseingangstüren (innerhalb eines Wohnhauses mit mehreren Wohnungen). Außentüren sind demnach solche, welche in einer Außenwand eingebaut sind und ins Freie führen Regierungsvorlage 1981). Bei Türen zu Geschäftslokalen, die von außen zu betreten sind, handelt es sich gleichzeitig um Hauseingangstüren iSd Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, BauTG vergleiche Komm zum Salzburger Baurecht, Giese, zu Paragraph 21, BauTG). Insbesondere die vorgeschriebenen Mindestmaße von Eingangstüren mit einer Stocklichte von 0,90/2,00, wie auch im brandschutztechnischen Gutachten ausgeführt, sind ggst nicht erfüllt und im Hinblick auf das Erfordernis der Eingangstüre als Fluchttüre zu gering bemessen. Zur beantragten Ausnahmegenehmigung gem § 61 Abs 1 und 2 wurde von den Beschwerdeführern nicht hinreichend konkretisiert, aus welchem Umstand die Beschwerdeführer eine Ausnahmegenehmigung ableiten (vgl VwGH 23.11.1995, 92/06/0101).Zur beantragten Ausnahmegenehmigung gem Paragraph 61, Absatz eins und 2 wurde von den Beschwerdeführern nicht hinreichend konkretisiert, aus welchem Umstand die Beschwerdeführer eine Ausnahmegenehmigung ableiten vergleiche VwGH 23.11.1995, 92/06/0101). Zum verfahrensrechtlich Vorgeworfenen, dass über die jeweiligen Begehren der einzelnen Beschwerdeführer nicht abgesprochen wurde, ist für das LVwG den Beschwerdeausführungen zufolge jedenfalls nur ein inhaltliches Vorbringen ersichtlich, welches gleichermaßen die Beschwerdeführer betrifft. Auch wurden keine unterschiedlichen Beschwerdeanträge von den Beschwerdeführern gestellt. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.150.1.4.2017

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