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{'item': '405-9/143/1/29-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum29.03.2017 Geschäftszahl405-9/143/1/29-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde des Herrn AB AA, geboren am XY, AD AE, vertreten durch Herrn Mag. Dr. AG AI, LL, dieser wiederum vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. EE FF, LL, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 22.8.2016, Zahl 30604-SH/XY602/10-2016, Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde des Herrn Ausschussbericht AA, geboren am XY, AD AE, vertreten durch Herrn Mag. Dr. AG AI, LL, dieser wiederum vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. EE FF, LL, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 22.8.2016, Zahl 30604-SH/XY602/10-2016, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 6 Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 6, Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 22.8.2016, Zahl 30604-SH/XY602/10-2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Sozialhilfe in Form der Kostentragung des Aufenthaltes in der Seniorenwohnanlage der Stadtgemeinde gemäß § 17 Salzburger Sozialhilfegesetz abgewiesen. In der Begründung heißt es dazu, Herr AA habe am 7.6.2016 einen Sozialhilfeantrag auf (Teil-)Finanzierung der Heimkosten in der Seniorenwohnanlage ab 1.6.2016 eingebracht. Herr AA sei Staatsbürger der USA. Laut Auskunft der Fremdenbehörde der Bezirkshauptmannschaft Zell am See verfüge Herr AA für den Zeitraum 25.3.2015 bis 24.3.2017 über eine Niederlassungsbewilligung nach § 43 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Damit sei er nur zu einem befristeten Aufenthalt im Inland berechtigt. Im Zuge des Parteiengehörs habe der Schwiegersohn im Auftrag von Herrn AA den Sachverhalt und seine Rechtsansicht betreffend Aufenthaltstitel dargelegt. Die belangte Behörde kommt jedoch zum Schluss, dass eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern gemäß § 6 Abs 3 Salzburger Sozialhilfegesetz Voraussetzung für einen Leistungsanspruch nach § 17 Salzburger Sozialhilfegesetz sei. Diese Gleichstellung nach § 6 Abs 3 Z 1 bis 4 Salzburger Sozialhilfegesetz liege bei Herrn AB AA derzeit nicht vor, da es mit den USA keine Gleichstellung aus Staatsverträgen gäbe und auch mit den USA keine Gegenseitigkeit auf Grund tatsächlicher Übung bestehe. Herrn AA sei nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt und er verfüge auch nicht über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß der §§ 45,48 oder 81 Abs 2 NAG. Mit seinem derzeitigen Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs 3 NAG verfüge Herr AA nur über ein befristetes Aufenthaltsrecht. Laut Antragsteller läge es an der Fremdenbehörde, dass noch kein unbefristetes Aufenthaltsrecht vorliege. Dazu sei festzuhalten, dass dies für das gegenständliche Sozialhilfeverfahren unbeachtlich sei. Es falle in die Autonomie des Einzelnen sich eigenständig um den fremdenrechtlichen Status zu kümmern. Im Gegenstand liege kein unbefristeter Aufenthaltstitel vor. Zum Antragszeitpunkt verfüge Herr AA über keinen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht, wodurch die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs 3 Salzburger Sozialhilfegesetz nicht vorliegen würden. Die Gewährung einer Sozialhilfeleistung für die beantragte Seniorenheimunterbringung sei nicht möglich. Der Antrag sei daher abzuweisen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 22.8.2016, Zahl 30604-SH/XY602/10-2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Sozialhilfe in Form der Kostentragung des Aufenthaltes in der Seniorenwohnanlage der Stadtgemeinde gemäß Paragraph 17, Salzburger Sozialhilfegesetz abgewiesen. In der Begründung heißt es dazu, Herr AA habe am 7.6.2016 einen Sozialhilfeantrag auf (Teil-)Finanzierung der Heimkosten in der Seniorenwohnanlage ab 1.6.2016 eingebracht. Herr AA sei Staatsbürger der USA. Laut Auskunft der Fremdenbehörde der Bezirkshauptmannschaft Zell am See verfüge Herr AA für den Zeitraum 25.3.2015 bis 24.3.2017 über eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 43, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Damit sei er nur zu einem befristeten Aufenthalt im Inland berechtigt. Im Zuge des Parteiengehörs habe der Schwiegersohn im Auftrag von Herrn AA den Sachverhalt und seine Rechtsansicht betreffend Aufenthaltstitel dargelegt. Die belangte Behörde kommt jedoch zum Schluss, dass eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Salzburger Sozialhilfegesetz Voraussetzung für einen Leistungsanspruch nach Paragraph 17, Salzburger Sozialhilfegesetz sei. Diese Gleichstellung nach Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 Salzburger Sozialhilfegesetz liege bei Herrn Ausschussbericht AA derzeit nicht vor, da es mit den USA keine Gleichstellung aus Staatsverträgen gäbe und auch mit den USA keine Gegenseitigkeit auf Grund tatsächlicher Übung bestehe. Herrn AA sei nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt und er verfüge auch nicht über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß der Paragraphen 45,,48 oder 81 Absatz 2, NAG. Mit seinem derzeitigen Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung" gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG verfüge Herr AA nur über ein befristetes Aufenthaltsrecht. Laut Antragsteller läge es an der Fremdenbehörde, dass noch kein unbefristetes Aufenthaltsrecht vorliege. Dazu sei festzuhalten, dass dies für das gegenständliche Sozialhilfeverfahren unbeachtlich sei. Es falle in die Autonomie des Einzelnen sich eigenständig um den fremdenrechtlichen Status zu kümmern. Im Gegenstand liege kein unbefristeter Aufenthaltstitel vor. Zum Antragszeitpunkt verfüge Herr AA über keinen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht, wodurch die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Salzburger Sozialhilfegesetz nicht vorliegen würden. Die Gewährung einer Sozialhilfeleistung für die beantragte Seniorenheimunterbringung sei nicht möglich. Der Antrag sei daher abzuweisen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht durch den bevollmächtigten Schwiegersohn des Beschwerdeführers, Herrn Mag. Dr. AG AI, Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass Herr AA am XY in Österreich geboren sei und er die österreichische Staatsbürgerschaft inngehabt habe. Im April 1955 sei er dann in die USA ausgewandert und habe die dortige Staatsbürgerschaft im Jahr 1964 bekommen. Im Juli 1969 sei er wieder nach Österreich zurückgekehrt und habe sich ordnungsgemäß am 12.7.1969 polizeilich gemeldet und liege diesbezüglich auch eine Wohnsitz- und Aufenthaltsbescheinigung vor. Entsprechend dem damals auch geltenden Fremdenpolizeigesetz 1954 und dem Antrag für Einwanderungswerber folgend (wobei das Fremdenpolizeigesetz bis 6.4.1990 in Geltung gewesen sei) seien gemäß § 2 des Fremdenpolizeigesetzes 1954 nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Fremde zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und sei dies auch zugelassen worden. Somit habe Herr AA schon ab diesem Zeitpunkt den zeitlich unbeschränkten Aufenthalt innegehabt. Dies sei auch aus der Tatsache abzuleiten, dass Herr AA für die Firma GG OHG in AE über viele Jahre tätig gewesen sei und bei dieser Firma dann auch in Pension gegangen sei. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer damals keinen unbefristeten Aufenthalt gehabt habe, seien allein schon bei der Beschäftigung von "Fremden" Bewilligungen von Arbeitsamt etc nötig gewesen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Jedenfalls müsse sich ein Bürger des Landes darauf verlassen können, dass Bestätigungen von Ämtern und Behörden ausgestellt werden für die Rechtmäßigkeit des unbefristeten Aufenthalts, denn ansonsten wäre es die Aufgabe der Behörde gewesen, entsprechende Hinweise bzw Anleitung zu geben, was ebenfalls nicht erfolgt sei. Rechtsänderungen, die dann stattfinden können und nicht zum Nachteil des Betroffenen ausgelegt werden dürfen und selbst die von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See beschränkte Aufenthaltsgenehmigung erscheine in diesem Licht völlig unzutreffend bzw unnötig ausgestellt und widerspreche der Rechtslage. Die sich aus dem Bescheid über die Ablehnung der Sozialhilfe ergebende Begründung, dass Herr AA keinen unbefristeten Aufenthalt im Inland habe, sei somit unzutreffend und werde hiermit die Stattgabe und Bewilligung der Sozialhilfe beantragt.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht durch den bevollmächtigten Schwiegersohn des Beschwerdeführers, Herrn Mag. Dr. AG AI, Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass Herr AA am XY in Österreich geboren sei und er die österreichische Staatsbürgerschaft inngehabt habe. Im April 1955 sei er dann in die USA ausgewandert und habe die dortige Staatsbürgerschaft im Jahr 1964 bekommen. Im Juli 1969 sei er wieder nach Österreich zurückgekehrt und habe sich ordnungsgemäß am 12.7.1969 polizeilich gemeldet und liege diesbezüglich auch eine Wohnsitz- und Aufenthaltsbescheinigung vor. Entsprechend dem damals auch geltenden Fremdenpolizeigesetz 1954 und dem Antrag für Einwanderungswerber folgend (wobei das Fremdenpolizeigesetz bis 6.4.1990 in Geltung gewesen sei) seien gemäß Paragraph 2, des Fremdenpolizeigesetzes 1954 nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Fremde zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und sei dies auch zugelassen worden. Somit habe Herr AA schon ab diesem Zeitpunkt den zeitlich unbeschränkten Aufenthalt innegehabt. Dies sei auch aus der Tatsache abzuleiten, dass Herr AA für die Firma GG OHG in AE über viele Jahre tätig gewesen sei und bei dieser Firma dann auch in Pension gegangen sei. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer damals keinen unbefristeten Aufenthalt gehabt habe, seien allein schon bei der Beschäftigung von "Fremden" Bewilligungen von Arbeitsamt etc nötig gewesen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Jedenfalls müsse sich ein Bürger des Landes darauf verlassen können, dass Bestätigungen von Ämtern und Behörden ausgestellt werden für die Rechtmäßigkeit des unbefristeten Aufenthalts, denn ansonsten wäre es die Aufgabe der Behörde gewesen, entsprechende Hinweise bzw Anleitung zu geben, was ebenfalls nicht erfolgt sei. Rechtsänderungen, die dann stattfinden können und nicht zum Nachteil des Betroffenen ausgelegt werden dürfen und selbst die von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See beschränkte Aufenthaltsgenehmigung erscheine in diesem Licht völlig unzutreffend bzw unnötig ausgestellt und widerspreche der Rechtslage. Die sich aus dem Bescheid über die Ablehnung der Sozialhilfe ergebende Begründung, dass Herr AA keinen unbefristeten Aufenthalt im Inland habe, sei somit unzutreffend und werde hiermit die Stattgabe und Bewilligung der Sozialhilfe beantragt. Diese Beschwerde wurde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Eine Beschwerdevorentscheidung sei nicht getroffen worden, da laut Ansicht der erstinstanzlichen Behörde durch das Beschwerdeschreiben keine neuen relevanten Entscheidungssachverhalte bekannt geworden seien. In dieser Angelegenheit fand am 7.2.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt, an der für den Schwiegersohn des Beschwerdeführers Herrn Mag. Dr. AG AI, Herrn Dr. EE FF, Rechtsanwalt, teilgenommen hat. Die belangte Behörde hat sich für die Teilnahme an der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht entschuldigt. Die Akten wurden verlesen und die anwesende Partei gehört. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Der Beschwerdeführer Herr AB AA, geboren am XY, ist als österreichischer Staatsbürger 1955 in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgewandert. 1964 hat er die dortige Staatsbürgerschaft angenommen. Im Juli 1969 ist Herr AA wieder nach Österreich zurückgekehrt und war von 12.7.1969 bis zum 20.6.2016 in der HH-Straße in AD AE gemeldet. Aus seinem Versicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom 1.12.1973 bis 31.3.1984 bei der GG II KG in JJ beschäftigt gewesen ist und anschließend mit 1.4.1984 in Pension gegangen ist. Er steht im laufenden Bezug von Alterspension sowie seit 1.7.2014 in Bezug von Pflegegeld der Stufe 3, inzwischen Pflegestufe 5. Die belangte Behörde hat im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, Gruppe Polizei, angefragt, mit welchem Niederlassungs- bzw Aufenthaltstitel sich der Beschwerdeführer in Österreich befindet. Dabei wurde die Auskunft erteilt, dass der Beschwerdeführer aktuell im Besitz einer "Niederlassungsbewilligung befristet" gemäß § 43 Abs 3 NAG ist. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde ihm bis 24.3.2017 erteilt. Vorher wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Salzburg, eine Aufenthaltsberechtigung Plus, gültig vom 17.3.2014 bis 24.3.2015 erteilt. Der Beschwerdeführer Herr Ausschussbericht AA, geboren am XY, ist als österreichischer Staatsbürger 1955 in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgewandert. 1964 hat er die dortige Staatsbürgerschaft angenommen. Im Juli 1969 ist Herr AA wieder nach Österreich zurückgekehrt und war von 12.7.1969 bis zum 20.6.2016 in der HH-Straße in AD AE gemeldet. Aus seinem Versicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom 1.12.1973 bis 31.3.1984 bei der GG römisch zwei KG in JJ beschäftigt gewesen ist und anschließend mit 1.4.1984 in Pension gegangen ist. Er steht im laufenden Bezug von Alterspension sowie seit 1.7.2014 in Bezug von Pflegegeld der Stufe 3, inzwischen Pflegestufe 5. Die belangte Behörde hat im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, Gruppe Polizei, angefragt, mit welchem Niederlassungs- bzw Aufenthaltstitel sich der Beschwerdeführer in Österreich befindet. Dabei wurde die Auskunft erteilt, dass der Beschwerdeführer aktuell im Besitz einer "Niederlassungsbewilligung befristet" gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG ist. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde ihm bis 24.3.2017 erteilt. Vorher wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Salzburg, eine Aufenthaltsberechtigung Plus, gültig vom 17.3.2014 bis 24.3.2015 erteilt. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde von der Rechtsvertretung des Schwiegersohns des Beschwerdeführers der 1969 gültige Pass des Beschwerdeführers vorgelegt, mit dem der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus den Vereinigten Staaten von Amerika wieder nach Österreich eingereist ist. In diesem Originaldokument ist auf Seite 11 ein Stempel des österreichischen Generalkonsulats in New York angebracht, mit folgendem Text: "Republik Österreich Nr. QQQ Einreise – Sichtvermerk. Dem Passinhaber wird die mehrmalige Einreise nach Österreich und ein anschließender Aufenthalt unbefristet gestattet." Als Datum trägt dieser Sichtvermerk den 20. Juni 1969 und als Ort New York. Im darauffolgenden Passdokument, gültig ab 1972, ist ein Sichtvermerk der Bezirkshauptmannschaft Zell am See angebracht, ebenfalls auf Seite 11. Dieser trägt den Text: "Übertrag Republik Österreich Bezirkshauptmannschaft Zell am See, Wieder-Einreise-Sichtvermerk. Dem Passinhaber AB AA wird die mehrmalige Wiedereinreise nach Österreich über jede amtlich zugelassene Grenzübertrittstelle gestattet. Dieser Sichtvermerk ist gültig bis: unbefristet. AE, am 26. Jan. 1972." "Übertrag Republik Österreich Bezirkshauptmannschaft Zell am See, Wieder-Einreise-Sichtvermerk. Dem Passinhaber Ausschussbericht AA wird die mehrmalige Wiedereinreise nach Österreich über jede amtlich zugelassene Grenzübertrittstelle gestattet. Dieser Sichtvermerk ist gültig bis: unbefristet. AE, am 26. Jan. 1972." Dazu hat die Rechtsvertretung ausgeführt, dass im Zuge des laufenden Beschwerdeverfahrens von der Tochter des Beschwerdeführers nachgesehen wurde, ob sich noch Passdokumente im Besitz des Beschwerdeführers befinden und tatsächlich wurden diese beiden Originalpässe gefunden. Entsprechende Farbkopien wurden dazu zum Akt genommen. Die Kopien der Originalpässe, wie oben erwähnt, wurden der zuständigen Niederlassungsbehörde Bezirkshauptmannschaft Zell am See zur Stellungnahme übermittelt. Diese hat im Schreiben vom 6.3.2017 ausgeführt, dass nach einer Rechtsauskunft des BMI vom 3.3.2017 der unbefristete Wieder-Einreise-Sichtvermerk aus dem Jahr 1969 gemäß § 11 Abs 3 Z 1 NAG-Durchführungsverordnung als "Daueraufenthalt-EG" und damit nunmehr als "Daueraufenthalt-EU" weiter gilt. Nach dem geschilderten Sachverhalt dürfte dieser auch zwischenzeitig nicht untergegangen sein. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass aus dem Jahr 1969 keine Akten beim BMI mehr vorhanden sind, wo der Aufenthaltstitel nach BMI-Genehmigung/Aktenvorgang im BMI laut Aktenzahl im Reisepass erstmals erteilt worden sind. Die Kopien der Originalpässe, wie oben erwähnt, wurden der zuständigen Niederlassungsbehörde Bezirkshauptmannschaft Zell am See zur Stellungnahme übermittelt. Diese hat im Schreiben vom 6.3.2017 ausgeführt, dass nach einer Rechtsauskunft des BMI vom 3.3.2017 der unbefristete Wieder-Einreise-Sichtvermerk aus dem Jahr 1969 gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, NAG-Durchführungsverordnung als "Daueraufenthalt-EG" und damit nunmehr als "Daueraufenthalt-EU" weiter gilt. Nach dem geschilderten Sachverhalt dürfte dieser auch zwischenzeitig nicht untergegangen sein. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass aus dem Jahr 1969 keine Akten beim BMI mehr vorhanden sind, wo der Aufenthaltstitel nach BMI-Genehmigung/Aktenvorgang im BMI laut Aktenzahl im Reisepass erstmals erteilt worden sind. Laut Mitteilung der Seniorenwohnanlage wurden die bisherigen Kosten des Seniorenheims zur Gänze beglichen. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde dazu vorgebracht, dass Herr Dr. AG während des laufenden Verfahrens diese Kosten übernommen hat. In einer ergänzenden Stellungnahme hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die Zahlung des Herrn Dr. AG als darlehensweise Bevorschussung von Fehlbeträgen zu den Aufenthaltskosten im Pflegeheim geleistet wurde. Konkret wurde somit der Aufenthalt im Seniorenheim aus der Pension des Beschwerdeführers (aktuell € 1.496,97), dem Pflegegeld der Stufe 5 (aktuell € 920,30), sowie dem Einkommen des Beschwerdeführers aus der Pension aus den Vereinigten Staaten von Amerika (rund € 800,-, abhängig vom jeweiligen Wechselkurs) beglichen. Die Fehlbeträge (je nach Pflegestufe zw. € 69,79 und € 365,25) wurden von Herrn Dr. AG übernommen. Zur Einkommenssituation des Beschwerdeführers wurden entsprechende Kontoauszüge und eine Bescheinigung hinsichtlich des Pensionsanspruches aus den Vereinigten Staaten von Amerika vorgelegt. Auskünfte zur aktuellen Pensionshöhe wurden bei der Pensionsversicherungsanstalt angefragt. Darüberhinausgehende Feststellungen zur konkreten Pensionshöhe etc. konnten in diesem Verfahren jedoch unterbleiben, da diese sich als nicht entscheidungserheblich herausgestellt haben. Die Versicherung des Beschwerdeführers bei der MM GesmbH, zur Polizzennummer TT, beläuft sich aktuell auf eine Versicherungssumme von € 1.144,38 zuzüglich eines Gewinnanteils von € 1.326,-. Beweiswürdigend ist zu den obigen Feststellungen auszuführen, dass sich diese unbestritten aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ergeben. Sämtliche Angaben zum Aufenthalt des Beschwerdeführers sind aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus einem aktuellen Versicherungsdatenauszug entnommen worden. Die Originalpässe des Beschwerdeführers, wie in den Feststellungen erwähnt, wurden in der Verhandlung vorgelegt und die Übereinstimmung mit den vorgelegten Farbkopien überprüft. Es haben sich für die erkennende Richterin keinerlei Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente bzw an der Übereinstimmung der vorgelegten Farbkopien ergeben. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen § 6 Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) LGBl Nr 19/1975 idgF - AnspruchParagraph 6, Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) Landesgesetzblatt Nr 19 aus 1975, idgF - Anspruch

(1)Ein Hilfesuchender, der sich im Lande Salzburg aufhält, hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
(1a)Kein Anspruch besteht für Hilfesuchende, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) haben.
(2)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Sie ist auch ohne Antrag zu gewähren, sobald dem Sozialhilfeträger Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern und eine Antragstellung dem Hilfesuchenden auf Grund besonderer Umstände nicht zumutbar ist.
(3)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgern zu. Unter der Voraussetzung, dass sie sich gemäß § 31 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl I Nr 100, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt:
(2)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Sie ist auch ohne Antrag zu gewähren, sobald dem Sozialhilfeträger Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern und eine Antragstellung dem Hilfesuchenden auf Grund besonderer Umstände nicht zumutbar ist.
(3)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgern zu. Unter der Voraussetzung, dass sie sich gemäß Paragraph 31, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 100, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt: 1.Ziffer eins Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt; 2.Ziffer 2 Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als österreichische Staatsbürger in dem betreffenden Staat; 3.Ziffer 3 Fremde, denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl I Nr 100, zuerkannt ist; undFremde, denen der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 100, zuerkannt ist; und 4.Ziffer 4 Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß den §§ 45, 48 oder 81 Abs 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl I Nr 100/2005, verfügen.Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß den Paragraphen 45, 48, oder 81 Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, verfügen. Die Gleichstellung gilt in den Fällen der Z 3 und 4 ab Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Bescheides folgt.Die Gleichstellung gilt in den Fällen der Ziffer 3 und 4 ab Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Bescheides folgt. § 17 Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) LGBl Nr 19/1975 idgF – Unterbringung in Anstalten und Heimen Paragraph 17, Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) Landesgesetzblatt Nr 19 aus 1975, idgF – Unterbringung in Anstalten und Heimen
(1)Der Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfesuchenden durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gesichert werden, wenn der Hilfesuchende auf Grund seines körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn er besonderer Pflege bedarf. Unter den familiären und häuslichen Verhältnissen sind für diese Art der Hilfeleistung auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Angehörigen des Hilfesuchenden mitzuberücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung näheres hierüber bestimmen. Die Aufnahme des Hilfe Suchenden in ein Senioren- oder Seniorenpflegeheim setzt voraus, dass dieses den Mindeststandards nach dem Salzburger Pflegegesetz entspricht.
(2)Den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ist im Sinn einer Mindestsicherungsleistung ein Taschengeld in der Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 und Abs 4 MSG zu gewähren, soweit ihnen nicht auf Grund des § 8 Abs 5 ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt. Das Taschengeld gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember in eineinhalbfacher Höhe. Die Bestimmung des § 12 Abs 6 vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ist im Sinn einer Mindestsicherungsleistung ein Taschengeld in der Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, MSG zu gewähren, soweit ihnen nicht auf Grund des Paragraph 8, Absatz 5, ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt. Das Taschengeld gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember in eineinhalbfacher Höhe. Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2a)Die Landesregierung hat den sich nach Abs 2 erster Satz ergebenden Betrag gleichzeitig mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 MSG im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2a)Die Landesregierung hat den sich nach Absatz 2, erster Satz ergebenden Betrag gleichzeitig mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, MSG im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3)In den Heimen soll, soweit das nach dem Gesundheitszustand der dort untergebrachten Personen möglich und zweckmäßig ist, für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie vorgesorgt werden.
(4)Für die Unterbringung von Hilfe Suchenden in Senioren- und Seniorenpflegeheimen sind vom Sozialhilfeträger Entgelte in Form von Tagsätzen, die sich aus einem Grundtarif und gegebenenfalls einem Pflegetarif zusammensetzen, höchstens in einer solchen Höhe zu leisten, dass dadurch nur ein angemessener Personal- und laufender Sachaufwand sowie ein angemessener Finanzierungs- und Investitionsbedarf abgedeckt werden, ein unnötiger oder überhöhter Betriebs- und Erhaltungs- sowie Investitionsaufwand aber unabgedeckt bleibt. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Festlegungen über die in den Senioren- und Seniorenpflegeheimen zu erbringenden Leistungen zu treffen. Weiters kann die Berechnung der Entgelte näher geregelt werden.
(5)Die Landesregierung hat für die einzelnen Heime unter Bedachtnahme auf die gemäß Abs 4 zweiter Satz erlassene Verordnung und die Ausstattung der Heime Obergrenzen für den Grundtarif und den Pflegetarif durch Verordnung festzusetzen. Der Grundtarif dient der Abgeltung des Aufwandes für die Unterkunft, die Verpflegung des Hilfe Suchenden sowie für Dienstleistungen allgemeiner Art. Im Rahmen des Grundtarifs kann als Anteil für den Finanzierungs- und Investitionsbedarf ein besonderer Betrag festgesetzt werden. Der Pflegetarif dient der Abgeltung des Aufwandes für Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung.
(5)Die Landesregierung hat für die einzelnen Heime unter Bedachtnahme auf die gemäß Absatz 4, zweiter Satz erlassene Verordnung und die Ausstattung der Heime Obergrenzen für den Grundtarif und den Pflegetarif durch Verordnung festzusetzen. Der Grundtarif dient der Abgeltung des Aufwandes für die Unterkunft, die Verpflegung des Hilfe Suchenden sowie für Dienstleistungen allgemeiner "Art". Im Rahmen des Grundtarifs kann als Anteil für den Finanzierungs- und Investitionsbedarf ein besonderer Betrag festgesetzt werden. Der Pflegetarif dient der Abgeltung des Aufwandes für Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung.
(6)Der tägliche Bedarf an Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung ist entsprechend dem gemäß Abs 4 zweiter Satz festgelegten Leistungskatalog individuell und angemessen zu erfüllen. Für die dafür zu leistenden Entgelte ist in erster Linie das nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährte Pflegegeld heranzuziehen.
(6)Der tägliche Bedarf an Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung ist entsprechend dem gemäß Absatz 4, zweiter Satz festgelegten Leistungskatalog individuell und angemessen zu erfüllen. Für die dafür zu leistenden Entgelte ist in erster Linie das nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährte Pflegegeld heranzuziehen.
(7)Der im Rahmen des Grundtarifs vom Sozialhilfeträger zu leistende Finanzierungs- und Investitionsbetrag gemäß Abs 5 dritter Satz darf höchstens 3,65 € täglich betragen.
(7)Der im Rahmen des Grundtarifs vom Sozialhilfeträger zu leistende Finanzierungs- und Investitionsbetrag gemäß Absatz 5, dritter Satz darf höchstens 3,65 € täglich betragen.
(8)Die auf Grund des Abs 5 festgelegten Entgelt-Obergrenzen mit Ausnahme des Finanzierungs- und Investitionsbetrages sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist ein Betrag, der 70 % des jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Tarifes entspricht, nach der Entwicklung des Entlohnungsschemas I der Landesvertragsbediensteten für das vorangegangene Kalenderjahr zu valorisieren. Erfolgt die Entwicklung in Form einer Sockelbetragserhöhung, wird die Entwicklung der Entlohnung nach Stufe 19 der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas I der Landesvertragsbediensteten einschließlich der Allgemeinen Leistungszulage und der Verwaltungsdienstzulage herangezogen. Der verbleibende Betrag (30 % des Tarifes) ist in dem Maß anzupassen, das sich aus der Veränderung des jeweils vorangegangenen Juniwertes des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Juniindex des zweitvorangegangenen Jahres ergibt. Dabei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag aufzurunden.
(8)Die auf Grund des Absatz 5, festgelegten Entgelt-Obergrenzen mit Ausnahme des Finanzierungs- und Investitionsbetrages sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist ein Betrag, der 70 % des jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Tarifes entspricht, nach der Entwicklung des Entlohnungsschemas römisch eins der Landesvertragsbediensteten für das vorangegangene Kalenderjahr zu valorisieren. Erfolgt die Entwicklung in Form einer Sockelbetragserhöhung, wird die Entwicklung der Entlohnung nach Stufe 19 der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas römisch eins der Landesvertragsbediensteten einschließlich der Allgemeinen Leistungszulage und der Verwaltungsdienstzulage herangezogen. Der verbleibende Betrag (30 % des Tarifes) ist in dem Maß anzupassen, das sich aus der Veränderung des jeweils vorangegangenen Juniwertes des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Juniindex des zweitvorangegangenen Jahres ergibt. Dabei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag aufzurunden.
(9)Im Zusammenhang mit der Heimaufnahme vereinbarte Leistungen des Hilfe Suchenden oder Dritter an den Leistungserbringer sind bei den vom Sozialhilfeträger zu leistenden Entgelten in Anrechnung zu bringen, soweit es sich nicht um eine Kaution handelt.
(10)Die Leistung von Entgelten gemäß Abs 4 durch den Sozialhilfeträger an private Rechtsträger von neu zur Errichtung kommenden Senioren- und Seniorenpflegeheimen setzt den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen noch vor deren Errichtung über folgende Inhalte voraus:
(10)Die Leistung von Entgelten gemäß Absatz 4, durch den Sozialhilfeträger an private Rechtsträger von neu zur Errichtung kommenden Senioren- und Seniorenpflegeheimen setzt den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen noch vor deren Errichtung über folgende Inhalte voraus:
  1. die Aufnahmekriterien,
  2. die Einweisungsrechte,
  3. die Entgeltleistung in Form von Tagsätzen, bestehend aus Grundtarif einschließlich Finanzierungs- und Investitionsbetrag sowie Pflegetarif,
  4. die Obergrenzen für die Entgelte gleich den für Senioren- und Seniorenpflegeheime, ausgenommen Sonderpflegeeinrichtungen, öffentlicher Rechtsträger festgesetzten Obergrenzen;
  5. die Verwendung des Finanzierungs- oder Investitionsbetrages und
  6. die Gebarungskontrolle. Dasselbe gilt bei einer Erweiterung von Heimen im Ausmaß von mehr als 10 % des vorhandenen Bettenstandes.
(10a)Abs 10 gilt auch für die Neuerrichtung und Erweiterung von Sonderpflegeeinrichtungen mit der Maßgabe, dass die Obergrenzen für die Entgelte auch höher als nach Abs 10 Z 4 festgelegt werden können. Sonderpflegeeinrichtungen sind Einrichtungen, die mit Krankenanstalten eine räumliche und funktionelle Einheit bilden und vorwiegend der Versorgung von pflegebedürftigen Personen, die ein Pflegegeld ab der Stufe 5 erhalten, oder Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen im neurologischen und geriatrischen Bereich oder mit ständiger Beatmungsnotwendigkeit dienen.
(10a)Absatz 10, gilt auch für die Neuerrichtung und Erweiterung von Sonderpflegeeinrichtungen mit der Maßgabe, dass die Obergrenzen für die Entgelte auch höher als nach Absatz 10, Ziffer 4, festgelegt werden können. Sonderpflegeeinrichtungen sind Einrichtungen, die mit Krankenanstalten eine räumliche und funktionelle Einheit bilden und vorwiegend der Versorgung von pflegebedürftigen Personen, die ein Pflegegeld ab der Stufe 5 erhalten, oder Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen im neurologischen und geriatrischen Bereich oder mit ständiger Beatmungsnotwendigkeit dienen.
(11)Wird die Betriebsführung eines bestehenden Heimes von einem öffentlichen Rechtsträger an einen privaten Rechtsträger übertragen, gilt Abs 10 erster Satz sinngemäß. Außerdem kann der Sozialhilfeträger Leistungen für Hilfe Suchende in solchen Heimen nur unter der weiteren Voraussetzung erbringen, dass das mit der Übertragung der Betriebsführung verbundene wirtschaftliche Risiko beim öffentlichen Rechtsträger verbleibt.
(11)Wird die Betriebsführung eines bestehenden Heimes von einem öffentlichen Rechtsträger an einen privaten Rechtsträger übertragen, gilt Absatz 10, erster Satz sinngemäß. Außerdem kann der Sozialhilfeträger Leistungen für Hilfe Suchende in solchen Heimen nur unter der weiteren Voraussetzung erbringen, dass das mit der Übertragung der Betriebsführung verbundene wirtschaftliche Risiko beim öffentlichen Rechtsträger verbleibt. Bestattungskosten § 11 Abs 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) idgFParagraph 11, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) idgF
(3)Sofern die folgenden Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach Abs. 2 vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes unbefristet erteilt worden sind, gelten sie wie folgt weiter:
(3)Sofern die folgenden Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach Absatz 2, vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes unbefristet erteilt worden sind, gelten sie wie folgt weiter: 1.Ziffer eins Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach lit. A Z 1, 4, 5, 6 und 7 sowie nach lit. B, C und D als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“;Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach lit. A Ziffer eins, 4, 5, 6 und 7 sowie nach lit. B, C und D als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“; 2.Ziffer 2 die Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit Österreicher (lit. A Z 3)die Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit Österreicher (lit. A Ziffer 3,) a)Litera a bei Ehegatten und Kindern bis 18 Jahre als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und b)Litera b bei Kindern über 18 Jahre und bei Angehörigen in aufsteigender Linie als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“. § 2 Fremdenpolizeigesetz 1954Paragraph 2, Fremdenpolizeigesetz 1954
(1)Fremde sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, sofern die Dauer ihres Aufenthaltes nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder in den ihnen erteilten Sichtvermerken beschränkt wird.
(2)Die Fremden haben während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ihr Verhalten den österreichischen Gesetzen anzupassen. Sie sind verpflichtet, der Behörde und ihren Organen in begründeten Fällen auf Verlangen Auskunft über den Zweck und die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zu erteilen und den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen. IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen Wie in den Sachverhaltsfeststellungen ausgeführt, ist der Beschwerdeführer Herr AB AA, geb. am XY, amerikanischer Staatsbürger, dem vor seiner Wiedereinreise nach Österreich 1969 vom österreichischen Generalkonsulat in New York ein Sichtvermerk in seinen amerikanischen Pass eingetragen wurde, wonach ihm das unbefristete Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt. Zum damaligen Zeitpunkt stand § 2 Fremdenpolizeigesetz 1954 in Kraft, wo es heißt, dass Fremde nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum zeitlichen unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sofern die Dauer ihres Aufenthaltes nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder in den ihnen erteilten Sichtvermerken beschränkt wird. Genau dies ist im Fall des Beschwerdeführers nicht zutreffend, da auch in dem Pass 1972 die mehrmalige Wiedereinreisemöglichkeit durch die damals schon zuständige Fremdenbehörde Bezirkshauptmannschaft Zell am See in den Pass eingetragen worden ist. Aus den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen kann daher abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer schon 1969 das unbeschränkte Aufenthaltsrecht zugekommen ist, da er keinen anderslautenden Sichtvermerk im Pass eingetragen hat und gegen ihn auch kein Aufenthaltsverbot (vgl §4 Fremdenpolizeigesetz 1954) erlassen wurde. Mit BGBl Nr 838/1992 wurde ein neues Fremdengesetz erlassen. Dort heißt es zum einen, dass all jene Fremde die fünf Jahre ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben und sich ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten sowie über ein regelmäßiges Einkommen verfügen, ein unbefristeten Sichtvermerk hinsichtlich des Aufenthaltsrechts zusteht. In den Übergangsbestimmungen gemäß § 87 Abs 3 Fremdengesetz 1993 ist allerdings ausgeführt, dass die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Sichtvermerke ihre Gültigkeit bis zu dem festgesetzten Zeitpunkt behalten. Wie in den Sachverhaltsfeststellungen ausgeführt, ist der Beschwerdeführer Herr Ausschussbericht AA, geb. am XY, amerikanischer Staatsbürger, dem vor seiner Wiedereinreise nach Österreich 1969 vom österreichischen Generalkonsulat in New York ein Sichtvermerk in seinen amerikanischen Pass eingetragen wurde, wonach ihm das unbefristete Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt. Zum damaligen Zeitpunkt stand Paragraph 2, Fremdenpolizeigesetz 1954 in Kraft, wo es heißt, dass Fremde nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum zeitlichen unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sofern die Dauer ihres Aufenthaltes nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder in den ihnen erteilten Sichtvermerken beschränkt wird. Genau dies ist im Fall des Beschwerdeführers nicht zutreffend, da auch in dem Pass 1972 die mehrmalige Wiedereinreisemöglichkeit durch die damals schon zuständige Fremdenbehörde Bezirkshauptmannschaft Zell am See in den Pass eingetragen worden ist. Aus den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen kann daher abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer schon 1969 das unbeschränkte Aufenthaltsrecht zugekommen ist, da er keinen anderslautenden Sichtvermerk im Pass eingetragen hat und gegen ihn auch kein Aufenthaltsverbot vergleiche §4 Fremdenpolizeigesetz 1954) erlassen wurde. Mit Bundesgesetzblatt Nr 838 aus 1992, wurde ein neues Fremdengesetz erlassen. Dort heißt es zum einen, dass all jene Fremde die fünf Jahre ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben und sich ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten sowie über ein regelmäßiges Einkommen verfügen, ein unbefristeten Sichtvermerk hinsichtlich des Aufenthaltsrechts zusteht. In den Übergangsbestimmungen gemäß Paragraph 87, Absatz 3, Fremdengesetz 1993 ist allerdings ausgeführt, dass die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Sichtvermerke ihre Gültigkeit bis zu dem festgesetzten Zeitpunkt behalten. Aus rechtlicher Sicht ist daher kein Anhaltspunkt ersichtlich, wieso der unbefristete Sichtvermerk im Pass des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1969 und das damit im Zusammenhang stehende unbefristete Aufenthaltsrecht nicht auch für den Zeitraum des Anwendungsbereiches des Fremdenpolizeigesetzes 1993 aufrecht geblieben sein soll. Entsprechend dem Versicherungsdatenauszug und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Vorbringen in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer seit 1969 durchgehend in Österreich aufhältig, hatte hier den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und ist auch einer Beschäftigung nachgegangen, aus der er auch Ansprüche an die Pensionsversicherung ableiten konnte. Hinweise auf ein erlassenes Aufenthaltsverbot oder längere Ausreisen bzw die Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen außerhalb von Österreich, sind im Akt nicht erkennbar und wurde auch von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nichts dergleichen vorgebracht. Somit ist weiters auszuführen, dass durch die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthalts-Durchführungsverordnung – NAG-DV) aus dem Jahr 2005 zu § 81 Abs 2 NAG (Übergangsbestimmungen) umfangreiche Festlegungen in § 11 der erwähnten Verordnung zur Weitergeltung bestehender Aufenthaltsrechte bzw. Aufenthaltstitel getroffen wurden. § 81 Abs 2 NAG führt aus, dass vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter gelten, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Aus der dazu erlassenen, eben erwähnten Verordnung ist ersichtlich, dass Aufenthaltsberechtigungen nach Fremdengesetz 1993 (gewöhnliche Sichtvermerke gemäß § 6 Abs 1 Z 1 der damaligen Rechtslage) als "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" weiter gelten. § 11 Abs 3 Z 1 der Verordnung führt dazu aus, dass Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach lit b als Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG weiter gelten, wenn sie unbefristet erteilt worden sind. Genau dieser Fall trifft auf den Beschwerdeführer zu. Somit gilt der Sichtvermerk im Pass aus dem Jahre 1969 hinsichtlich des unbefristeten Aufenthalts in Österreich bis heute weiter und wäre dem Beschwerdeführer von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde auf Antrag der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG zu erteilen. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer sehr wohl die Voraussetzungen von § 6 Abs 2 Z 4 SSHG erfüllt, da er zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt ist. Somit ist weiters auszuführen, dass durch die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthalts-Durchführungsverordnung – NAG-DV) aus dem Jahr 2005 zu Paragraph 81, Absatz 2, NAG (Übergangsbestimmungen) umfangreiche Festlegungen in Paragraph 11, der erwähnten Verordnung zur Weitergeltung bestehender Aufenthaltsrechte bzw. Aufenthaltstitel getroffen wurden. Paragraph 81, Absatz 2, NAG führt aus, dass vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter gelten, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Aus der dazu erlassenen, eben erwähnten Verordnung ist ersichtlich, dass Aufenthaltsberechtigungen nach Fremdengesetz 1993 (gewöhnliche Sichtvermerke gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, der damaligen Rechtslage) als "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" weiter gelten. Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, der Verordnung führt dazu aus, dass Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach Litera b, als Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG weiter gelten, wenn sie unbefristet erteilt worden sind. Genau dieser Fall trifft auf den Beschwerdeführer zu. Somit gilt der Sichtvermerk im Pass aus dem Jahre 1969 hinsichtlich des unbefristeten Aufenthalts in Österreich bis heute weiter und wäre dem Beschwerdeführer von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde auf Antrag der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG zu erteilen. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer sehr wohl die Voraussetzungen von Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, SSHG erfüllt, da er zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt ist. Insofern sind in dieser Angelegenheit die weiteren Voraussetzungen des Anspruches auf Sozialhilfe für den Aufenthalt in Seniorenheimen gemäß Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) zu überprüfen. Grundsätzlich legt § 6 SSHG fest, dass ein Hilfesuchender, der sich im Lande Salzburg aufhält, Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs hat (in diesem Fall wird der Lebensbedarf durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gemäß § 17 gesichert), wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Dieses dem Sozialhilferecht generell zugrundeliegende Subsidiaritätsprinzip ist in § 7 SSHG insofern konkretisiert, als die Sozialhilfe erst dann in Anspruch genommen werden kann, wenn nicht andere Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung Hilfe leisten.Insofern sind in dieser Angelegenheit die weiteren Voraussetzungen des Anspruches auf Sozialhilfe für den Aufenthalt in Seniorenheimen gemäß Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) zu überprüfen. Grundsätzlich legt Paragraph 6, SSHG fest, dass ein Hilfesuchender, der sich im Lande Salzburg aufhält, Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs hat (in diesem Fall wird der Lebensbedarf durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gemäß Paragraph 17, gesichert), wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Dieses dem Sozialhilferecht generell zugrundeliegende Subsidiaritätsprinzip ist in Paragraph 7, SSHG insofern konkretisiert, als die Sozialhilfe erst dann in Anspruch genommen werden kann, wenn nicht andere Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung Hilfe leisten. Jetzt wurden, wie im Sachverhalt bereits festgestellt, die Aufwendungen für die Unterbringung des Beschwerdeführers im Seniorenwohnheim Zell am See aus dessen Pensionen und aus dem Pflegegeld beglichen. Die fehlenden Beträge wurden vom Schwiegersohn des Beschwerdeführers Herrn Dr. AG AI bevorschusst. Laut Mitteilung des Seniorenheims sind daher bisher keine Beträge offen geblieben. Rechtlich folgt daraus: Einleitend ist zur allgemeinen Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auszuführen, dass das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden ist, sondern auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen sind (vgl dazu VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Insofern ist die Tatsache, dass die Kosten der Seniorenwohnanlage zur Gänze beglichen wurden, auch durch das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen und rechtlich zu überprüfen. Einleitend ist zur allgemeinen Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auszuführen, dass das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden ist, sondern auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen sind vergleiche dazu VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Insofern ist die Tatsache, dass die Kosten der Seniorenwohnanlage zur Gänze beglichen wurden, auch durch das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen und rechtlich zu überprüfen. Das Sozialhilferecht ist wie bereits ausgeführt vom Gedanken der Subsidiarität getragen. Potentieller Leistungsempfänger ist daher nur derjenige, der seinen Lebensbedarf nicht in ausreichendem Maß aus eigenen Kräften oder Mitteln decken kann und auch von Dritten keine entsprechenden Leistungen erhält (Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, S 364 sowie dazu VwGH vom 3.12.1990, 90/0021). Dies entspricht wie erwähnt auch dem Wortlaut des § 6 SSHG.Das Sozialhilferecht ist wie bereits ausgeführt vom Gedanken der Subsidiarität getragen. Potentieller Leistungsempfänger ist daher nur derjenige, der seinen Lebensbedarf nicht in ausreichendem Maß aus eigenen Kräften oder Mitteln decken kann und auch von Dritten keine entsprechenden Leistungen erhält (Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, S 364 sowie dazu VwGH vom 3.12.1990, 90/0021). Dies entspricht wie erwähnt auch dem Wortlaut des Paragraph 6, SSHG. Zur konkrete Ausformung dieses Subsidiaritätsprinzip hatte der Verwaltungsgerichtshof in der Rechtssache Ra 2016/10/0143 vom 25.1.2017 hinsichtlich einer Revision zu entscheiden, die einen dem hier vorliegenden sehr ähnlichen Sachverhalt zum Gegenstand hatte. Die im damaligen Fall gegenständlichen Pflegkosten wurden durch Eigenleistungen des Revisionswerbers sowie durch freiwillige, leihweise Leistungen Dritter – nämlich der Tochter und der Enkelin gedeckt. Zugrunde lag § 2 Z 1 Niederösterreichisches Sozialhilfegesetz, wonach Sozialhilfe nur soweit zu leisten ist, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus:Zur konkrete Ausformung dieses Subsidiaritätsprinzip hatte der Verwaltungsgerichtshof in der Rechtssache Ra 2016/10/0143 vom 25.1.2017 hinsichtlich einer Revision zu entscheiden, die einen dem hier vorliegenden sehr ähnlichen Sachverhalt zum Gegenstand hatte. Die im damaligen Fall gegenständlichen Pflegkosten wurden durch Eigenleistungen des Revisionswerbers sowie durch freiwillige, leihweise Leistungen Dritter – nämlich der Tochter und der Enkelin gedeckt. Zugrunde lag Paragraph 2, Ziffer eins, Niederösterreichisches Sozialhilfegesetz, wonach Sozialhilfe nur soweit zu leisten ist, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus: "Soweit in den Zulässigkeitsgründen vorgebracht wird, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob Leistungen Dritter, die ausschließlich auf Grund abschlägiger Entscheidungen der Behörde vorgestreckt oder ohne Zuwendungsabsicht an den Hilfsbedürftigen ("nur leihweise") erfolgten, von § 2 Z 1 Niederösterreichisches Sozialhilfegesetz erfasst seien, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach § 2 Z 1 Niederösterreichisches Sozialhilfegesetz bei der Leistung der Sozialhilfe der Grundsatz einzuhalten ist, dass Hilfe nur insoweit zu leisten ist, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip mwV).(…) Maßgeblich ist demnach, dass der Bedarf – wie im Revisionsfall – tatsächlich gedeckt wird. Darauf, ob Dritte diesen Aufwand freiwillig oder unfreiwillig aus jederzeit abänderbaren Gründen tragen, kommt es unter dem allein maßgeblichen Gesichtspunkt des tatsächlich dem Hilfesuchenden erwachsenden Aufwandes - nicht an""Soweit in den Zulässigkeitsgründen vorgebracht wird, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob Leistungen Dritter, die ausschließlich auf Grund abschlägiger Entscheidungen der Behörde vorgestreckt oder ohne Zuwendungsabsicht an den Hilfsbedürftigen ("nur leihweise") erfolgten, von Paragraph 2, Ziffer eins, Niederösterreichisches Sozialhilfegesetz erfasst seien, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Paragraph 2, Ziffer eins, Niederösterreichisches Sozialhilfegesetz bei der Leistung der Sozialhilfe der Grundsatz einzuhalten ist, dass Hilfe nur insoweit zu leisten ist, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip mwV).(…) Maßgeblich ist demnach, dass der Bedarf – wie im Revisionsfall – tatsächlich gedeckt wird. Darauf, ob Dritte diesen Aufwand freiwillig oder unfreiwillig aus jederzeit abänderbaren Gründen tragen, kommt es unter dem allein maßgeblichen Gesichtspunkt des tatsächlich dem Hilfesuchenden erwachsenden Aufwandes - nicht an" Auch wenn das Niederösterreichische Sozialhilfegesetz explizit die tatsächliche Bedarfsdeckung festgelegt hat, kann insbesondere aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um einen Grundsatz des Sozialhilferechtes handelt, kein rechtlicher Unterschied zu § 6 SSHG gesehen werden, der die Formulierung "und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält" beinhaltet. Dies zeigt sich insbesondere auch aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.3.2008, Zahl 2005/10/0201, in der sich das Höchstgericht mit der Frage beschäftigt hat, ob der Lebensbedarf des damals Hilfesuchenden von anderen Personen oder Einrichtungen gedeckt ist. Wenn dies der Fall ist, dann ist entsprechend der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtshofes keine Sozialhilfe zu leisten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem dem Grunde nach gleichlautenden Erkenntnis vom 23.4.2008 zu Zahl 2009/10/0220 Schlussfolgerungen auf das Niederösterreichische Sozialhilfegesetz gezogen und dazu ausgeführt, dass die niederösterreichische Regelung genauso wie die Salzburger Regelung vom Grundsatz des Subsidiaritätsprinzips getragen ist. Auch wenn das Niederösterreichische Sozialhilfegesetz explizit die tatsächliche Bedarfsdeckung festgelegt hat, kann insbesondere aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um einen Grundsatz des Sozialhilferechtes handelt, kein rechtlicher Unterschied zu Paragraph 6, SSHG gesehen werden, der die Formulierung "und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält" beinhaltet. Dies zeigt sich insbesondere auch aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.3.2008, Zahl 2005/10/0201, in der sich das Höchstgericht mit der Frage beschäftigt hat, ob der Lebensbedarf des damals Hilfesuchenden von anderen Personen oder Einrichtungen gedeckt ist. Wenn dies der Fall ist, dann ist entsprechend der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtshofes keine Sozialhilfe zu leisten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem dem Grunde nach gleichlautenden Erkenntnis vom 23.4.2008 zu Zahl 2009/10/0220 Schlussfolgerungen auf das Niederösterreichische Sozialhilfegesetz gezogen und dazu ausgeführt, dass die niederösterreichische Regelung genauso wie die Salzburger Regelung vom Grundsatz des Subsidiaritätsprinzips getragen ist. Entscheidend ist demnach, ob der jeweilige Bedarf des Hilfesuchenden durch Leistungen Dritter gedeckt ist oder nicht. Dass hier nicht zu unterscheiden ist zwischen Leistungen, die freiwillig oder leihweise erfolgen und jenen Leistungen, die auf Grund einer vertraglichen oder sonstigen rechtlichen Verpflichtung erfolgen, zeigt das zu Beginn zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auch im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung dazu klar. Darüber hinaus ist auch darauf hinzuweisen, dass § 6 letzter Satz SSHG ebenfalls nur darauf abstellt, ob der Lebensbedarf von anderen Personen oder Einrichtungen gedeckt wird und nicht auf Grund welcher Hintergründe. Entscheidend ist demnach, ob der jeweilige Bedarf des Hilfesuchenden durch Leistungen Dritter gedeckt ist oder nicht. Dass hier nicht zu unterscheiden ist zwischen Leistungen, die freiwillig oder leihweise erfolgen und jenen Leistungen, die auf Grund einer vertraglichen oder sonstigen rechtlichen Verpflichtung erfolgen, zeigt das zu Beginn zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auch im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung dazu klar. Darüber hinaus ist auch darauf hinzuweisen, dass Paragraph 6, letzter Satz SSHG ebenfalls nur darauf abstellt, ob der Lebensbedarf von anderen Personen oder Einrichtungen gedeckt wird und nicht auf Grund welcher Hintergründe. Dementsprechend ist auch die Leistung des Schwiegersohns, wodurch die Aufenthaltskosten in der Seniorenwohnanlage zur Gänze gedeckt wurden und werden, als eine solche, wenn auch freiwillige und über den Weg der Bevorschussung, erfolgte Bedarfsdeckung einzustufen, die zur Folge hat, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum dieser Leistungsgewährung durch den Schwiegersohn kein Anspruch auf Sozialhilfe zukommt. Dementsprechend war die Entscheidung der belangten Behörde, auch wenn sie aus anderen Gründen getroffen wurde, vollinhaltlich zu bestätigen. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass bei Einstellung der Bevorschussung der Aufenthaltskosten durch den Schwiegersohn des Beschwerdeführers ein neuerlicher Antrag auf Sozialhilfe in Seniorenheimen von der belangten Behörde unter Zugrundelegung des unbefristeten Aufenthaltsrechtes neu zu beurteilen wäre. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zum Subsidiaritätsprinzip im Sozialhilferecht liegt umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, welche im Erkenntnis zitiert wurde. Von dieser Rechtsprechung wurde nicht abgewichen, weshalb nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.9.143.1.29.2017

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