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{'item': '405-3/119/1/4-2017'}

Obsah (7)§ 50§ 25a§ 14§ 12a§ 13§ 46§ 47

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum31.03.2017 Geschäftszahl405-3/119/1/4-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richter

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: 1.
  2. Mit Bescheid der Stadtgemeinde AH vom 24.08.2016, Zahl 3894/2015, wurde den Beschwerdeführern die beantragte Bauplatzerklärung für die Parzelle .ff KG BA (EZ bbb)

§ 14Abs 1 lit d Bebauungsgrundlagengesetz (nachfolgend kurz BGG), LGBl Nr 69/1968, idg

F, nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2016 versagt.Mit Bescheid der Stadtgemeinde AH vom 24.08.2016, Zahl 3894 aus 2015,, wurde den Beschwerdeführern die beantragte Bauplatzerklärung für die Parzelle .ff KG BA (EZ bbb)

Paragraph 14, Absatz eins, Litera d, Bebauungsgrundlagengesetz (nachfolgend kurz BGG), Landesgesetzblatt Nr 69 aus 1968,, idgF, nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2016 versagt. Begründend wurde mit diesem Bescheid ausgeführt, dass bei der mündlichen Verhandlung am 04.05.2016 an Ort und Stelle nach Darlegung des Sachverhaltes Stellungnahmen der Bringungsgemeinschaft BB sowie der Eigentümer der Zufahrtsparzelle AB AA sowie BC BD-AA und BE BF, eine Stellungnahme der Agrargemeinschaft BJ vertreten durch den Obmann-Stellvertreter BG BH abgegeben worden seien. Die Stellungnahme der Agrargemeinschaft BJ lautete wie folgt: "derzeit wird einer Zufahrt über die Grundstücksfläche im Eigentum der Agrargemeinschaft nicht zugestimmt. Es ist im gemeinsamen Einvernehmen mit dem Eigentümer des Bauplatzgrundstückes eine privatrechtliche Vereinbarung abzuschließen und wird nach Abschluss dieser privatrechtlichen Vereinbarung eine ergänzende Stellungnahme bei der Baubehörde eingebracht." Begründend wurde mit diesem Bescheid ausgeführt, dass bei der mündlichen Verhandlung am 04.05.2016 an Ort und Stelle nach Darlegung des Sachverhaltes Stellungnahmen der Bringungsgemeinschaft BB sowie der Eigentümer der Zufahrtsparzelle Ausschussbericht AA sowie BC BD-AA und BE BF, eine Stellungnahme der Agrargemeinschaft BJ vertreten durch den Obmann-Stellvertreter BG BH abgegeben worden seien. Die Stellungnahme der Agrargemeinschaft BJ lautete wie folgt: "derzeit wird einer Zufahrt über die Grundstücksfläche im Eigentum der Agrargemeinschaft nicht zugestimmt. Es ist im gemeinsamen Einvernehmen mit dem Eigentümer des Bauplatzgrundstückes eine privatrechtliche Vereinbarung abzuschließen und wird nach Abschluss dieser privatrechtlichen Vereinbarung eine ergänzende Stellungnahme bei der Baubehörde eingebracht." Mit Befund und Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen, Ing. BK BL, wurde festgestellt, dass der beantragte Bauplatz für die Parzelle .ff KG BA im Flächenwidmungsplan der Stadt AH als Grünland/ ländliche Gebiete ausgewiesen sei und eine Größe von 2331,52 m² aufweise. Der Bauplatz befinde sich in keinem Gefährdungsbereich von Wildbächen oder Lawinen. Das Erfordernis eines Bebauungsplanes sei nicht gegeben, da es sich im gegenständlichen Fall um einen Ersatzbau handle. Der Bauplatz sei bereits durch ein Wohnhaus bebaut und für das Wohnhaus soll ein Ersatzbau errichtet werden. Die Wiedererrichtung von bestehenden widmungswidrigen Bestandsbauten sei

den Bestimmungen des § 47 ROG 2009 möglich. Der Bauplatz sei bereits durch ein Wohnhaus bebaut und für das Wohnhaus soll ein Ersatzbau errichtet werden. Die Wiedererrichtung von bestehenden widmungswidrigen Bestandsbauten sei

den Bestimmungen des Paragraph 47, ROG 2009 möglich. Entscheidungswesentlich sei sodann festgestellt worden, dass die verkehrsmäßige Erschließung des geplanten Bauplatzes einerseits über den Güterweg „Bringungsgemeinschaft BB", GSt-Nr aaa und ccc, KG BM und ddd, KG AH und weiter abzweigend vom BBweg über einen neu errichteten Bringungsweg „BNweg", GSt-Nr eee/1, KG BM, Baufläche ff, ggg/1, hhh/3, KG BA erfolge. Für die Erteilung der Bauplatzerklärung seien die schriftlichen Zustimmungen sowohl des Obmannes der Bringungsgemeinschaft BBweg als auch sämtlicher betroffener Grundstückseigentümer des neu gegründeten BNweges erforderlich. Da sämtliche Aufschließungserfordernisse gegeben seien, werde aus Sicht des hochbautechnischen Amtssachverständigen der Baubehörde empfohlen, unter Beachtung der Bestimmungen des § 47 ROG 2009 die Bauplatzerklärung unter Einhaltung der dortigen Vorschreibungen zu erteilen. , Entscheidungswesentlich sei sodann festgestellt worden, dass die verkehrsmäßige Erschließung des geplanten Bauplatzes einerseits über den Güterweg „Bringungsgemeinschaft BB", GSt-Nr aaa und ccc, KG BM und ddd, KG AH und weiter abzweigend vom BBweg über einen neu errichteten Bringungsweg „BNweg", GSt-Nr eee/1, KG BM, Baufläche ff, ggg/1, hhh/3, KG BA erfolge. Für die Erteilung der Bauplatzerklärung seien die schriftlichen Zustimmungen sowohl des Obmannes der Bringungsgemeinschaft BBweg als auch sämtlicher betroffener Grundstückseigentümer des neu gegründeten BNweges erforderlich. Da sämtliche Aufschließungserfordernisse gegeben seien, werde aus Sicht des hochbautechnischen Amtssachverständigen der Baubehörde empfohlen, unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 47, ROG 2009 die Bauplatzerklärung unter Einhaltung der dortigen Vorschreibungen zu erteilen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Erteilung einer Bauplatzerklärung nur dann zulässig sei, wenn die Grundfläche vom Standpunkt des öffentlichen Interesses für die Bebauung geeignet erscheine.

§ 14

Abs 1 lit d BGG sei dies dann nicht gegeben, wenn eine entsprechende Verkehrsverbindung der Grundfläche mit den öffentlichen Verkehrsflächen nicht sichergestellt sei. Die Prüfung der Sicherstellung einer entsprechenden Verkehrsverbindung mit den öffentlichen Verkehrsflächen habe sohin die Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wahrzunehmen. Dementsprechend seien auch sämtliche von der Zufahrt betroffenen Grundeigentümer im Bauplatzerklärungsverfahren gehört worden. , Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Erteilung einer Bauplatzerklärung nur dann zulässig sei, wenn die Grundfläche vom Standpunkt des öffentlichen Interesses für die Bebauung geeignet erscheine.

Paragraph 14, Absatz eins, Litera d, BGG sei dies dann nicht gegeben, wenn eine entsprechende Verkehrsverbindung der Grundfläche mit den öffentlichen Verkehrsflächen nicht sichergestellt sei. Die Prüfung der Sicherstellung einer entsprechenden Verkehrsverbindung mit den öffentlichen Verkehrsflächen habe sohin die Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wahrzunehmen. Dementsprechend seien auch sämtliche von der Zufahrt betroffenen Grundeigentümer im Bauplatzerklärungsverfahren gehört worden. Das vorgeschriebene Parteienübereinkommen sei mit agrarbehördlichem Bescheid vom 11.10.2013, Aktenzahl AZ: zzzzz-2013, genehmigt worden. In diesem Bescheid sei jedoch auch ausgeführt worden, dass bei Bringungsanlagen die sich auf den Grundstücken der jeweiligen Eigentümer befinden, im Falle nicht land- und forstwirtschaftlicher Erweiterungen, immer die Zustimmung aller Grundeigentümer erforderlich sei. Nachdem es sich beim gegenständlichen Wohnhausbau um ein Wohnhaus und kein land- und forstwirtschaftliches Objekt handle, sei zu prüfen gewesen, ob eine Erweiterung gegenüber dem Bestand durchgeführt werde. Den Einreichunterlagen zufolge werde der umbaute Raum um 148,37 m³ und die Geschoßfläche um 33,15 m² erweitert. Aus diesem leitete die belangte Behörde ab, dass die Erweiterung trotz Vorhandenseins einer Bringungsanlage auf den von der Zufahrt betroffenen Grundflächen die Zustimmung aller Grundeigentümer erfordere. Aufgrund dessen, dass in der mündlichen Verhandlung am 04.05.2016 durch den Vertreter der Agrargemeinschaft BJ als Eigentümerin der Parzellen hhh/1, hhh/3 und iii/1, alle KG BM, der Zufahrt nicht zugestimmt worden sei, sei eine entsprechende Verkehrsverbindung der zum Bauplatz beantragten Grundfläche (Parzelle .ff, KG BA) mit den öffentlichen Verkehrsflächen nicht sichergestellt. Der Bescheid stütze sich auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und auf die angeführten Gesetzesstellen, wonach spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. 1.2. Dagegen erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Im Wesentlichen wurde damit vorgebracht, dass die Antragsteller die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Ersatzbaues im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Salzburger Raumordnungsgesetzes anstreben. Die bisherige wie auch die künftige Nutzung des Objektes sei die Nutzung als Einfamilienhaus. Begründend wurde weiters mit der Beschwerde ausgeführt, dass

§ 12a

BGG in einem Bauplatzverfahren nur die Eigentümer der in Betracht kommenden Grundflächen Partei seien. Durch die Beiziehung der Bringungsgemeinschaft sowie der Agrargemeinschaft BJ habe die belangte Behörde sohin das Verfahren mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Die Versagung der Bauplatzerklärung sei lediglich auf Einwendungen eines Beteiligten zurückzuführen, welcher im Bauplatzverfahren keine Parteistellung habe. Die Agrargemeinschaft BJ habe gegenüber den Konsenswerbern erklärt, die Zustimmung im Bauplatzerklärungsverfahren davon abhängig zu machen, eine Einmalzahlung für die Benutzung des Bringungsweges während der Bauphase zu leisten und zusätzlich eine jährliche Pacht für einen Quellwassersammelbehälter zu bezahlen, der jedoch Rechtsbestand habe und im Wasserbuch eingetragen sei. Die erhobenen Forderungen würden in keinem Zusammenhang mit dem Verfahren auf Erteilung der Bauplatzerklärung stehen. Begründend wurde weiters mit der Beschwerde ausgeführt, dass

Paragraph 12 a, BGG in einem Bauplatzverfahren nur die Eigentümer der in Betracht kommenden Grundflächen Partei seien. Durch die Beiziehung der Bringungsgemeinschaft sowie der Agrargemeinschaft BJ habe die belangte Behörde sohin das Verfahren mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Die Versagung der Bauplatzerklärung sei lediglich auf Einwendungen eines Beteiligten zurückzuführen, welcher im Bauplatzverfahren keine Parteistellung habe. Die Agrargemeinschaft BJ habe gegenüber den Konsenswerbern erklärt, die Zustimmung im Bauplatzerklärungsverfahren davon abhängig zu machen, eine Einmalzahlung für die Benutzung des Bringungsweges während der Bauphase zu leisten und zusätzlich eine jährliche Pacht für einen Quellwassersammelbehälter zu bezahlen, der jedoch Rechtsbestand habe und im Wasserbuch eingetragen sei. Die erhobenen Forderungen würden in keinem Zusammenhang mit dem Verfahren auf Erteilung der Bauplatzerklärung stehen. Nachdem sich am Verwendungszweck der Baulichkeit der Antragsteller durch Errichtung eines Ersatzbaues und der nach wie vor angestrebten Nutzung als Einfamilienhaus keine Änderung des Nutzungszwecks ergebe, liege die Voraussetzung für eine Zustimmung sämtlicher von der Zufahrt betroffenen Liegenschaftseigentümer nicht vor. Im Bauplatzerklärungsverfahren seien lediglich die Bebauungsgrundlagen festzulegen. Eine konkrete Beurteilung des Bauvorhabens habe im Bauplatzerklärungsverfahren nicht zu erfolgen. Ungeachtet dessen habe die belangte Behörde eine Einreichplanung vom 07.04.2016 zugrunde gelegt, welche jedoch nicht Teil des Bauplatzerklärungsverfahrens, sondern Bestandteil des nachgelagerten Baubewilligungsverfahrens sei. Es sei den Antragstellern jederzeit unbenommen im Bewilligungsverfahren geänderte Unterlagen einzureichen. Unterlagen aus einer Einreichung im Bewilligungsverfahren dürfe die belangte Behörde einer Entscheidung im Bauplatzerklärungsverfahren nicht zugrunde legen. Ungeachtet dessen, dass eine Änderung des Verwendungszweckes eines Einfamilienhauses auch bei geringfügiger Erweiterung des umbauten Raumes bzw der Geschoßfläche nichts an der Tatsache der zukünftigen Nutzung als Einfamilienhaus ändere, habe die belangte Behörde unter Zugrundelegung einer Einreichplanung im Bauplatzerklärungsverfahren den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Im Baubewilligungsverfahren zur Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Ersatzbaus (Protokoll vom 04.05.2016) seien gegen die äußere Form und Umfang des Ersatzbaus, weder von Seiten der Baubehörde noch von Seiten der Anrainer Einwände irgendwelcher Art erhoben worden. Aus diesem werde beantragt, den Baubewilligungsakt des Bürgermeisters der Stadtgemeinde AH beizuschaffen, in welchem seitens der Agrargemeinschaft BJ ausgeführt worden sei, dass bei plangemäßer Ausführung gegen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung kein Einwand erhoben werde. Es werde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Es werde beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht Salzburg in Stattgebung der Beschwerde den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde AH vom 24.08.2016 dahingehend abändern möge, als die beantragte Bauplatzerklärung erteilt werde, in eventu aufheben und die Bausache dem Bürgermeister der Stadtgemeinde AH nach Aufhebung des Bescheides zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Aus diesem werde beantragt, den Baubewilligungsakt des Bürgermeisters der Stadtgemeinde AH beizuschaffen, in welchem seitens der Agrargemeinschaft BJ ausgeführt worden sei, dass bei plangemäßer Ausführung gegen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung kein Einwand erhoben werde. , Es werde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. , Es werde beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht Salzburg in Stattgebung der Beschwerde den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde AH vom 24.08.2016 dahingehend abändern möge, als die beantragte Bauplatzerklärung erteilt werde, in eventu aufheben und die Bausache dem Bürgermeister der Stadtgemeinde AH nach Aufhebung des Bescheides zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. 1.3. Am 22.02.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt. Es nahmen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde an dieser Verhandlung teil. Unter Verweis auf die schriftlichen Ausführungen, brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut vor, dass im Bauplatzerklärungsverfahren nur die Eigentümer der Liegenschaft Parteistellung haben und deshalb die Beiziehung der Agrargemeinschaft BJ nicht rechtmäßig gewesen sei. Weiters sei die Liegenschaft bereits eine Vorteilsfläche der Bringungsgemeinschaft und die Eigentümer der Liegenschaft bereits Mitglieder dieser Bringungsgemeinschaft. Im Bauplatzerklärungsverfahren seien nur die Bebauungsgrundlagen zu bestimmen und nicht die Inhalte des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens zu verwenden. Der Vertreter der belangten Behörde brachte zum Beschwerdepunkt über die Parteistellung vor, dass es richtig sei, dass im Bauplatzerklärungsverfahren lediglich die Eigentümer Parteistellung haben, aber die zur Verhandlung über die Bauplatzerklärung geladenen Personen seien lediglich als Beteiligte zur Prüfung der Sicherstellung einer geeigneten Zufahrt im Hinblick auf die Einhaltung der Bebauungsgrundlagen, welche in diesem Fall zu beurteilen gewesen seien, geladen worden. Aus diesem seien die Grundeigentümer der Weganlage zur Sicherstellung der Zufahrt geladen worden. Zum monierten Punkt, dass die Liegenschaft bereits Vorteilsfläche der Bringungsgemeinschaft sei, wurde vom Vertreter der belangten Behörde vorgebracht, dass die Agrarbehörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt habe, dass bei Bringungsanlagen die sich auf den Grundstücken der jeweiligen Eigentümer befinden, im Falle von nicht land- und forstwirtschaftlichen Erweiterungen immer die Zustimmung aller Grundeigentümer erforderlich sei. Ob eine Erweiterung vorliege sei im Bauplatzerklärungsbescheid ausgeführt worden, wonach ein zusätzlich umbauter Raum von 148,37 m³ und eine zusätzliche Geschoßfläche von 33,15 m² gegeben sei. Zum dritten Punkt, mit welchem vorgebracht wurde, dass nicht die Inhalte des Baubewilligungsverfahrens im Bauplatzerklärungsverfahren zu verwenden seien, wurde vom Vertreter der belangten Behörde entgegnet, dass diese Sicht von der belangten Behörde nicht geteilt werde, weil, wenn die Bauplatzerklärung ohne ein konkretes Projekt beantragt worden wäre, wäre

§ 14

BGG die Bauplatzerklärung aufgrund der Tatsache, dass sich das gegenständliche Grundstück im Grünland befindet schon zu versagen gewesen. Es sei demnach im Bauplatzerklärungsverfahren bereits zu prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung

den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes gegeben sei und sei somit die Einreichplanung im Bauplatzerklärungsverfahren heranzuziehen gewesen. Zum dritten Punkt, mit welchem vorgebracht wurde, dass nicht die Inhalte des Baubewilligungsverfahrens im Bauplatzerklärungsverfahren zu verwenden seien, wurde vom Vertreter der belangten Behörde entgegnet, dass diese Sicht von der belangten Behörde nicht geteilt werde, weil, wenn die Bauplatzerklärung ohne ein konkretes Projekt beantragt worden wäre, wäre

Paragraph 14, BGG die Bauplatzerklärung aufgrund der Tatsache, dass sich das gegenständliche Grundstück im Grünland befindet schon zu versagen gewesen. Es sei demnach im Bauplatzerklärungsverfahren bereits zu prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung

den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes gegeben sei und sei somit die Einreichplanung im Bauplatzerklärungsverfahren heranzuziehen gewesen. Dazu entgegnete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erneut, dass zur Klärung der Frage, ob die Aufschließungsvoraussetzungen vorliegen, ein Organ der Bringungsgemeinschaft BNweg der Ansprechpartner gewesen wäre und nicht der Obmann eines Mitgliedes mit einem Anteil von einem Prozent für die Errichtungskosten bzw 0,9 Prozent für die Erhaltungskosten. Die Verfügungsberechtigung über die Weganlage liege bei der Bringungsgemeinschaft und nicht bei den Eigentümern der von der Weganlage betroffenen Grundstücke. Eine allfällige Einwendung für die Nichtbenützung der Weganlage für die beantragten Baumaßnahmen wäre sohin lediglich bei der Bringungsgemeinschaft gelegen.Begrifflich sei ein Ersatzbau laut Salzburger Raumordnungsgesetz niemals eine Erweiterung, soweit der Ersatzbau sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes, nämlich einer Maximalgeschoßfläche von 300 m² befinde. , Dazu entgegnete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erneut, dass zur Klärung der Frage, ob die Aufschließungsvoraussetzungen vorliegen, ein Organ der Bringungsgemeinschaft BNweg der Ansprechpartner gewesen wäre und nicht der Obmann eines Mitgliedes mit einem Anteil von einem Prozent für die Errichtungskosten bzw 0,9 Prozent für die Erhaltungskosten. Die Verfügungsberechtigung über die Weganlage liege bei der Bringungsgemeinschaft und nicht bei den Eigentümern der von der Weganlage betroffenen Grundstücke. Eine allfällige Einwendung für die Nichtbenützung der Weganlage für die beantragten Baumaßnahmen wäre sohin lediglich bei der Bringungsgemeinschaft gelegen., Begrifflich sei ein Ersatzbau laut Salzburger Raumordnungsgesetz niemals eine Erweiterung, soweit der Ersatzbau sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes, nämlich einer Maximalgeschoßfläche von 300 m² befinde. Die Vergrößerung des Neubaus im Vergleich zum Bestandsbau um 33,15 m² sei lediglich dahingehend entstanden, dass die derzeitige Treppenanlage nicht dem Stand der Technik entspreche und deshalb die westliche Außenwand des Objektes um einen Meter nach außen versetzt worden sei, jedoch die Geschoßfläche von insgesamt 300 m² nicht überschritten werde.

  1. Das Landesverwaltungsgericht stellt folgenden Sachverhalt fest: AB AA, wohnhaft AD, AC, Deutschland, sind Eigentümer der Liegenschaft Parzelle Baufläche .ff, KG BA. Der beantragte Bauplatz ist im Flächenwidmungsplan der Stadt AH als Grünland/ ländliche Gebiete ausgewiesen und weist eine Größe von 2331,52 m² auf. Es besteht kein Bebauungsplan für die gegenständliche Liegenschaft.Ausschussbericht AA, wohnhaft AD, AC, Deutschland, sind Eigentümer der Liegenschaft Parzelle Baufläche .ff, KG BA. Der beantragte Bauplatz ist im Flächenwidmungsplan der Stadt AH als Grünland/ ländliche Gebiete ausgewiesen und weist eine Größe von 2331,52 m² auf. Es besteht kein Bebauungsplan für die gegenständliche Liegenschaft. Die Beschwerdeführer beantragten am 13.4.2016 die Errichtung eines Ersatzbaues nach den Bestimmungen des § 47 ROG 2009 über die Wiederrichtung von bestehenden widmungswidrigen Bestandbauten. Der Verwendungszweck wird den Einreichunterlagen zufolge nicht geändert. Die Vergrößerung des beantragten Wohnhauses liegt mit einer Erweiterung von zusätzlich 148,37 m³ umbautem Raum und 33,15 m² Geschoßfläche nicht über insgesamt 300m² Geschoßfläche. Es handelt sich weder um einen Handelsgroßbetrieb noch um die Änderung eines Seveso-Betriebes. Die Substanz des bestehenden Wohnhauses befindet sich in einem schlechten Zustand und wurde bisher dauerhaft genutzt. Die Beschwerdeführer beantragten am 13.4.2016 die Errichtung eines Ersatzbaues nach den Bestimmungen des Paragraph 47, ROG 2009 über die Wiederrichtung von bestehenden widmungswidrigen Bestandbauten. Der Verwendungszweck wird den Einreichunterlagen zufolge nicht geändert. Die Vergrößerung des beantragten Wohnhauses liegt mit einer Erweiterung von zusätzlich 148,37 m³ umbautem Raum und 33,15 m² Geschoßfläche nicht über insgesamt 300m² Geschoßfläche. Es handelt sich weder um einen Handelsgroßbetrieb noch um die Änderung eines Seveso-Betriebes. Die Substanz des bestehenden Wohnhauses befindet sich in einem schlechten Zustand und wurde bisher dauerhaft genutzt. Das Aufschließungserfordernis über den ggst Bringungsweg stellt für die belangte Behörde eine unabdingbare Grundlage für die Erteilung einer Bauplatzerklärung dar. Diese Bebauungsgrundlage muss unabhängig von den übrigen Voraussetzungen vorliegen. Es handelt sich um eine Bringungsanlage mit mehreren Grundeigentümern und die Agrarbehörde hat die belangte Behörde aufgrund des Gründungsbescheides vom 11.10.2013 darauf hingewiesen, dass bei Bringungsanlagen, die sich auf den Grundstücken der jeweiligen Eigentümer befinden, im Falle von nicht land- und forstwirtschaftlichen Erweiterungen, immer die Zustimmung aller Grundeigentümer erforderlich ist. Am 4.5.2016 fand eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch die Baubehörde statt. Dabei wurde vom stellvertretenden Obmann der Agrargemeinschaft BJ folgende Stellungnahme vorgebracht: "derzeit wird einer Zufahrt über die Grundstücksfläche im Eigentum der Agrargemeinschaft nicht zugestimmt. Es ist im gemeinsamen Einvernehmen mit dem Eigentümer des Bauplatzgrundstückes eine privatrechtliche Vereinbarung abzuschließen und wird nach Abschluss dieser privatrechtlichen Vereinbarung eine ergänzende Stellungnahme bei der Baubehörde eingebracht." Mit Schreiben vom 6.7.2016 hat die Agrarbehörde Salzburg unter Hinweis auf den agrarbehördlichen Genehmigungsbescheid vom 11.10.2013 über das Parteienübereinkommen der Agrargemeinschaft BJ ua mitgeteilt, dass „etwaige Änderungen der neuerlichen Regelung der Agrargemeinschaft bedürfen“.Mit Schreiben vom 6.7.2016 hat die Agrarbehörde Salzburg unter Hinweis auf den agrarbehördlichen Genehmigungsbescheid vom 11.10.2013 über das Parteienübereinkommen der Agrargemeinschaft BJ ua mitgeteilt, dass „etwaige Änderungen der neuerlichen Regelung der Agrargemeinschaft bedürfen“., Mit Bescheid vom 24.8.2016 versagte die belangte Behörde die beantragte Bauplatzerklärung. Dagegen brachten die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde – wie oben ausführlich dargelegt – bei der belangten Behörde ein, welche daraufhin dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. ,
  2. Der festgestellte Sachverhalt basiert auf nachstehender Beweiswürdigung: Diese Sachverhaltsfeststellungen konnten aufgrund des Aktes der belangten Behörde sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg und aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes sind Widersprüche nicht hervorgekommen. Zweifelsfrei war den Einreichunterlagen die Errichtung eines Ersatzbaues im Hinblick auf die Beibehaltung des Verwendungszweckes als Einfamilienhaus zu entnehmen. Dass die Zustimmung sämtlicher Liegenschaftseigentümer nicht erforderlich sei, entzieht sich der Beurteilung des LVwG, zumal es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung handelt und diese von der Agrarbehörde lediglich agrarbehördlich bewilligt wurde. Die belangte Behörde hatte jedenfalls die nicht erteilte Zustimmung zur verkehrsmäßigen Aufschließung zu berücksichtigen.Dass die Zustimmung sämtlicher Liegenschaftseigentümer nicht erforderlich sei, entzieht sich der Beurteilung des LVwG, zumal es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung handelt und diese von der Agrarbehörde lediglich agrarbehördlich bewilligt wurde. Die belangte Behörde hatte jedenfalls die nicht erteilte Zustimmung zur verkehrsmäßigen Aufschließung zu berücksichtigen.,
  3. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes 1968, (kurz BGG), LGBl Nr 69/1968, idgF lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes 1968, (kurz BGG), Landesgesetzblatt Nr 69 aus 1968,, idgF lauten: II. Bauplatzerklärungrömisch zwei. Bauplatzerklärung§ 12 BGG Allgemeines

(1)Absatz eins,Baubewilligungen für Bauführungen (§ 1 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes 1997 - BauPolG) dürfen, abgesehen von den im Baupolizeigesetz geregelten Voraussetzungen, nur erteilt werden, wenn die Grundfläche zur Bebauung geeignet und zum Bauplatz erklärt ist.Baubewilligungen für Bauführungen (Paragraph eins, Absatz eins, des Baupolizeigesetzes 1997 - BauPolG) dürfen, abgesehen von den im Baupolizeigesetz geregelten Voraussetzungen, nur erteilt werden, wenn die Grundfläche zur Bebauung geeignet und zum Bauplatz erklärt ist. Inhalt der Bauplatzerklärung sind außerdem die Festlegung der Bauplatzgröße und -grenzen und der erforderlich erscheinenden Bebauungsgrundlagen, soweit diese Festlegungen nicht im Bebauungsplan getroffen sind, sowie die Konkretisierung der Grundabtretungsverpflichtungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Besteht kein Erfordernis nach derartigen Festlegungen oder keine Verpflichtung zur Grundabtretung, beschränkt sich die Bauplatzerklärung auf die Feststellung der Bebaubarkeit. Die Bauplatzerklärung kann einen Bauplatz oder mehrere Bauplätze (Parzellierung) zum Gegenstand haben.
(2)Absatz 2,[…]
(3)Absatz 3,Bei Bauplatzerklärungen auf Grundflächen, für die ein Bebauungsplan nicht aufgestellt ist, sind mit der Bauplatzerklärung auch unter Bedachtnahme auf die materiellen Vorschriften des
  1. Abschnittes,
  2. Teil ROG 2009 die für den Bauplatz in Betracht kommenden Bebauungsgrundlagen festzulegen. § 12a BGG: Selbständige Bauplatzerklärung oder Bauplatzerklärung als Teil der BaubewilligungParagraph 12 a, BGG: Selbständige Bauplatzerklärung oder Bauplatzerklärung als Teil der Baubewilligung[…]
(2)Absatz 2,Partei im Bauplatzerklärungsverfahren (Abs. 1 lit. a) ist nur der Eigentümer der in Betracht kommenden Grundfläche. Dem Eigentümer ist eine Person gleichzuhalten, die einen Rechtstitel nachweist, der für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes an der Grundfläche geeignet ist.Partei im Bauplatzerklärungsverfahren (Absatz eins, Litera a,) ist nur der Eigentümer der in Betracht kommenden Grundfläche. Dem Eigentümer ist eine Person gleichzuhalten, die einen Rechtstitel nachweist, der für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes an der Grundfläche geeignet ist.
(3)Absatz 3,Das Ansuchen um Baubewilligung kann im Fall des Abs. 1 lit. b nur vom Eigentümer der Grundfläche oder einer

Abs. 2 zweiter Satz gleichzuhaltenden Person gestellt werden. Dem Ansuchen sind die im § 13 Abs. 1 genannten Unterlagen anzuschließen und auf Verlangen der Baubehörde die Unterlagen

§ 13Abs. 2 nachzureichen. Die Baubewilligung ist über die Versagungsgründe des § 9 Abs. 1 Bau

PolG hinaus auch zu versagen, wennDas Ansuchen um Baubewilligung kann im Fall des Absatz eins, Litera b, nur vom Eigentümer der Grundfläche oder einer

Absatz 2, zweiter Satz gleichzuhaltenden Person gestellt werden. Dem Ansuchen sind die im Paragraph 13, Absatz eins, genannten Unterlagen anzuschließen und auf Verlangen der Baubehörde die Unterlagen

Paragraph 13, Absatz 2, nachzureichen. Die Baubewilligung ist über die Versagungsgründe des Paragraph 9, Absatz eins, BauPolG hinaus auch zu versagen, wenn a)Litera a trotz Erfordernis kein Bebauungsplan der Grundstufe und der Aufbaustufe besteht und die Grundfläche keine Baulücke ist und keine Einzelbewilligung

§ 46

ROG 2009 vorliegt; odertrotz Erfordernis kein Bebauungsplan der Grundstufe und der Aufbaustufe besteht und die Grundfläche keine Baulücke ist und keine Einzelbewilligung

Paragraph 46, ROG 2009 vorliegt; oder b)Litera b ein Versagungsgrund des § 14 Abs. 1 lit. c oder d oder, wenn kein Bebauungsplan der Grundstufe besteht, des § 14 Abs. 1 lit. b, c oder d vorliegt.ein Versagungsgrund des Paragraph 14, Absatz eins, Litera c, oder d oder, wenn kein Bebauungsplan der Grundstufe besteht, des Paragraph 14, Absatz eins, Litera b, c, oder d vorliegt. In Bezug auf diese Prüfung ist nur der Antragsteller Partei im Baubewilligungsverfahren. Die Bauplatzerklärung ist in den Spruch des Bescheides als von der Baubewilligung gesonderter Teil aufzunehmen.

(4)Absatz 4,Für das Erlöschen und die Änderung der Bauplatzerklärung als Teil der Baubewilligung gelten die §§ 22, 24 und 24a.Für das Erlöschen und die Änderung der Bauplatzerklärung als Teil der Baubewilligung gelten die Paragraphen 22, 24 und 24 a, § 14 BGG: Entscheidung über das AnsuchenParagraph 14, BGG: Entscheidung über das Ansuchen
(1)Die Bauplatzerklärung ist zu versagen, wenn die Grundfläche vom Standpunkt des öffentlichen Interesses für die Bebauung ungeeignet erscheint. Dies ist der Fall, wenn a) die Bebauung der Grundfläche dem Flächenwidmungs- oder dem Bebauungsplan widersprechen würde oder für die Grundfläche trotz Erfordernis kein Bebauungsplan der Grundstufe und auch der Aufbaustufe besteht. Das Fehlen eines Bebauungsplanes stellt dann keinen Versagungsgrund dar, wenn – es sich bei der Grundfläche um eine Baulücke handelt; – es sich um die Errichtung einzelner Bauten in Streulage (das ist eine solche Entfernung von einem besiedelten Gebiet, dass ein Zusammenwachsen mit diesem auf längere Zeit nicht erwartet werden kann) handelt;– es sich bei der Grundfläche um eine Baulücke handelt; , – es sich um die Errichtung einzelner Bauten in Streulage (das ist eine solche Entfernung von einem besiedelten Gebiet, dass ein Zusammenwachsen mit diesem auf längere Zeit nicht erwartet werden kann) handelt; – es sich um Vorhaben, die unter § 36 ROG 2009 fallen, handelt; oder– es sich um Vorhaben, die unter Paragraph 36, ROG 2009 fallen, handelt; oder – eine Einzelbewilligung

§ 46

ROG 2009 oder ein Fall des § 47 ROG 2009 vorliegt;– eine Einzelbewilligung

Paragraph 46, ROG 2009 oder ein Fall des Paragraph 47, ROG 2009 vorliegt; ) d) eine entsprechende Verkehrsverbindung der Grundfläche mit den öffentlichen Verkehrsflächen nicht sichergestellt ist. Als geeignet gilt hiebei nur eine selbst öffentliche Verkehrsfläche oder eine Verkehrsfläche, die in einer den Aufschließungsbestimmungen entsprechenden und gesicherten Weise die Verkehrsverbindung dauernd gewährleistet; Die maßgebliche Bestimmung des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 (kurz ROG), LGBl Nr 30/2009 idgF, lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 (kurz ROG), Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2009, idgF, lautet: § 47 BGG: Widmungswidrige BestandsbautenParagraph 47, BGG: Widmungswidrige Bestandsbauten

(1)Ein bestehender widmungswidriger Bau im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Bestand, allenfalls auch unter Zugrundelegung raumordnungsrechtlicher Ausnahme- oder Einzelbewilligungen, rechtmäßig ist und der festgelegten Widmung nicht entspricht.
(2)Änderungen von Bauten

Abs. 1 sowie die Errichtung oder Änderung von Nebenanlagen sind nur zulässig, soweit diese baulichen Maßnahmen

(2)Änderungen von Bauten

Absatz eins, sowie die Errichtung oder Änderung von Nebenanlagen sind nur zulässig, soweit diese baulichen Maßnahmen 1. zu keiner zusätzlichen wesentlichen Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht, der Widmung und der Nachbarschaft führen und 2. nicht zum Gegenstand haben:

  1. a)Änderungen der Art des Verwendungszwecks;
  2. b)die Vergrößerung von im Grünland liegenden Bauten über 300 m² Geschoßfläche, ausgenommen bei Reithallen und Bauten für Erwerbsgärtnereien oder Fischzuchtanlagen;
  3. c)die Vergrößerung der Verkaufsfläche oder solche Änderungen, die die Festlegung einer anderen Kategorie eines Handelsgroßbetriebs erfordern würden;
  4. d)die Änderung von Seveso-Betrieben.

(3)Die Wiedererrichtung von Bauten

Abs 1 ist unter den Voraussetzungen des Abs 2 zulässig, wenn der Bau

(3)Die Wiedererrichtung von Bauten

Absatz eins, ist unter den Voraussetzungen des Absatz 2, zulässig, wenn der Bau

  1. durch ein Elementarereignis zerstört worden ist oder dessen Erhaltung nicht allgemein wirtschaftlich vertretbar ist und
  2. bisher dauerhaft genutzt oder eine solche Nutzung im Zeitpunkt der Antragstellung vor nicht mehr als drei Jahren aufgegeben worden ist.
  3. In rechtlicher Erwägung des festgestellten Sachverhalts ist auszuführen:

§ 12aAbs 2 BGG ist nur der Eigentümer der in Betracht kommenden Grundfläche Partei im Bauplatzerklärungsverfahren (vgl Vw

GH 27.06.1978, GZ: 552/76 und Erk 11.04.1991, 89/06/0161). Die Grundeigentümer der Liegenschaften auf welchen der Bringungsweg „BNweg“ liegt wurden von der belangten Behörde als Beteiligte im Bauplatzerklärungsverfahren geladen, um die Aufschließungserfordernisse entsprechend zu überprüfen. Vom stellvertretenden Obmann der Agrargemeinschaft wurde die Zustimmung – wie bereits im Verfahrensgang wiedergegeben – nicht erteilt. Dadurch musste aufgrund einer fehlenden verkehrsmäßigen Aufschließung im Hinblick auf eine rechtlich gesicherte verkehrsmäßige Aufschließung von der belangten Behörde iSd § 14 Abs 1 BGG die Erteilung einer Bauplatzerklärung rechtmäßig versagt werden (vgl VwGH 06.10.2011, 2009/06/0204). Die verkehrsmäßige Aufschließung stellt jedenfalls eine Bebauungsgrundlage iSd § 14 Abs 1 lit d BGG dar und war daher folgerichtig von der belangten Behörde das Aufschließungserfordernis des Bringungsweges als Voraussetzung für die Bauplatzerklärung nicht gegeben. Die Versagungsgründe des § 14 Abs 1 BGG sind taxativ aufgezählt und nur wenn keiner dieser Gründe vorliegt, hat die Baubehörde die Bauplatzerklärung auszusprechen (vgl VwGH 01.04.1993, 92/06/0252, Erk 30.05.1996, 96/06/0050).

Paragraph 12 a, Absatz 2, BGG ist nur der Eigentümer der in Betracht kommenden Grundfläche Partei im Bauplatzerklärungsverfahren vergleiche VwGH 27.06.1978, GZ: 552/76 und Erk 11.04.1991, 89/06/0161). , Die Grundeigentümer der Liegenschaften auf welchen der Bringungsweg „BNweg“ liegt wurden von der belangten Behörde als Beteiligte im Bauplatzerklärungsverfahren geladen, um die Aufschließungserfordernisse entsprechend zu überprüfen. Vom stellvertretenden Obmann der Agrargemeinschaft wurde die Zustimmung – wie bereits im Verfahrensgang wiedergegeben – nicht erteilt. Dadurch musste aufgrund einer fehlenden verkehrsmäßigen Aufschließung im Hinblick auf eine rechtlich gesicherte verkehrsmäßige Aufschließung von der belangten Behörde iSd Paragraph 14, Absatz eins, BGG die Erteilung einer Bauplatzerklärung rechtmäßig versagt werden vergleiche VwGH 06.10.2011, 2009/06/0204). Die verkehrsmäßige Aufschließung stellt jedenfalls eine Bebauungsgrundlage iSd Paragraph 14, Absatz eins, Litera d, BGG dar und war daher folgerichtig von der belangten Behörde das Aufschließungserfordernis des Bringungsweges als Voraussetzung für die Bauplatzerklärung nicht gegeben. Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, BGG sind taxativ aufgezählt und nur wenn keiner dieser Gründe vorliegt, hat die Baubehörde die Bauplatzerklärung auszusprechen vergleiche VwGH 01.04.1993, 92/06/0252, Erk 30.05.1996, 96/06/0050). Entgegen dem Beschwerdevorbringen war aufgrund des agrarbehördlich genehmigten privatrechtlichen Parteienübereinkommens die Zustimmung aller Liegenschaftseigentümer unabhängig vom unveränderten Verwendungszweck des Wohnhauses AA erforderlich. Der Inhalt und die Bedingungen der privatrechtlichen Vereinbarung entziehen sich der Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes. Ebenso war die belangte Behörde mit ggst Bauplatzerklärungsverfahren lediglich gehalten die Bebauungsgrundlagen festzulegen und dazu die Aufschließungserfordernisse vor Erteilung der Bauplatzerklärung zu überprüfen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen war aufgrund des agrarbehördlich genehmigten privatrechtlichen Parteienübereinkommens die Zustimmung aller Liegenschaftseigentümer unabhängig vom unveränderten Verwendungszweck des Wohnhauses AA erforderlich. Der Inhalt und die Bedingungen der privatrechtlichen Vereinbarung entziehen sich der Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes. Ebenso war die belangte Behörde mit ggst Bauplatzerklärungsverfahren lediglich gehalten die Bebauungsgrundlagen festzulegen und dazu die Aufschließungserfordernisse vor Erteilung der Bauplatzerklärung zu überprüfen. , Dass aufgrund der ggst geringfügigen Erweiterung des Bestandsbaues um 148,37 m³ des umbauten Raumes und 33,15 m² der Geschoßfläche keine Zustimmung der Grundeigentümer des Bringungsweges erforderlich gewesen wäre, ist nicht zutreffend, zumal im privatrechtlichen Parteienübereinkommen nicht das Ausmaß der Änderung sondern lediglich „etwaige Änderungen“ eine neuerliche Regelung der Agrargemeinschaft BJ erfordern. Auch wurde von der Agrarbehörde mit Schreiben vom 6.7.2016 angemerkt, dass darüber hinaus nach einem entsprechenden Vollversammlungsbeschluss die Verpflichtung zur Übernahme von weiteren Erhaltungsanteilen in der Bringungsgemeinschaft wegen der Änderung der für die Bestimmung des Anteilsverhältnisses maßgebenden Verhältnisse besteht. Dass aufgrund der ggst geringfügigen Erweiterung des Bestandsbaues um 148,37 m³ des umbauten Raumes und 33,15 m² der Geschoßfläche keine Zustimmung der Grundeigentümer des Bringungsweges erforderlich gewesen wäre, ist nicht zutreffend, zumal im privatrechtlichen Parteienübereinkommen nicht das Ausmaß der Änderung sondern lediglich „etwaige Änderungen“ eine neuerliche Regelung der Agrargemeinschaft BJ erfordern. Auch wurde von der Agrarbehörde mit Schreiben vom 6.7.2016 angemerkt, dass darüber hinaus nach einem entsprechenden Vollversammlungsbeschluss die Verpflichtung zur Übernahme von weiteren Erhaltungsanteilen in der Bringungsgemeinschaft wegen der Änderung der für die Bestimmung des Anteilsverhältnisses maßgebenden Verhältnisse besteht., § 47 Abs 2 ROG regelt die Voraussetzungen für die Änderung von widmungswidrigen Bestandsbauten. Zum Vorbringen, dass die Einreichunterlagen des ggst Projektes im Bauplatzerklärungsverfahren nicht verwendet werden hätten dürfen, ist der belangten Behörde zu folgen, dass ohne hinreichend konkrete Planunterlagen eine Bauplatzerklärung jedenfalls nicht erteilt werden hätte können. Dies jedenfalls unter Anwendung der

§ 47Abs 2 Z 2 lit b ROG erforderlichen Überprüfung, dass die Gesamtgeschossfläche nicht über 300 m² liegt (vgl Vw

GH 30.5.1996, 96/06/0050).Paragraph 47, Absatz 2, ROG regelt die Voraussetzungen für die Änderung von widmungswidrigen Bestandsbauten. Zum Vorbringen, dass die Einreichunterlagen des ggst Projektes im Bauplatzerklärungsverfahren nicht verwendet werden hätten dürfen, ist der belangten Behörde zu folgen, dass ohne hinreichend konkrete Planunterlagen eine Bauplatzerklärung jedenfalls nicht erteilt werden hätte können. Dies jedenfalls unter Anwendung der

Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ROG erforderlichen Überprüfung, dass die Gesamtgeschossfläche nicht über 300 m² liegt vergleiche VwGH 30.5.1996, 96/06/0050). Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.119.1.4.2017

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