und § 35 Salzburger Tourismusgesetz wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 2 und Paragraph 35, Salzburger Tourismusgesetz wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid vom 07.06.2016 des Landesabgabenamtes zu Zahl xxxxx/18-2016, wurde für die Beschwerdeführerin der Verbandsbeitrag für die Betriebsstätte im Tourismusverband BB, Ortsklasse A, für das Jahr 2016 anhand des für die Beitragsberechnung maßgeblichen Gesamtumsatzes in der Höhe von € 2.272.883,34 festgesetzt mit einem Verbandsbeitrag in der Höhe von € 7.473,53. In der Begründung heißt es dazu, dass die Festsetzung des Beitrages mit Bescheid der Abgabenbehörde erfolgt sei, weil sich die Selbstbemessung der Beschwerdeführerin in ihrer Beitragserklärung für das Jahr 2016 für den Tourismusverband BB als unrichtig erwiesen habe. Zur Berechnung des Beitrages 2016 sei der Krankenkassenumsatz und der Umsatz der Hochpreispräparate aus dem Jahr 2014 unter § 35 Abs 1 lit e S.TG vom beitragspflichtigen Umsatz abgezogen worden. Diese Abzugsmöglichkeit setze voraus, dass es sich bei den Umsätzen aus Leistungen der Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Altenheime, Behindertenheime, Kindergärten, anderen Kinderbetreuungseinrichtungen und allgemeinen Wohlfahrtseinrichtungen handle. Auf Grund von Erhebungen des Landesabgabenamtes sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin keine Bewilligung als Krankenanstalt habe. Daher seien die abgezogenen Umsätze in die Beitragsberechnung mit einzubeziehen. Nach den Bestimmungen der geltenden Ortsklassenverordnung LGBl Nr 113/2015 gehöre der Tourismusverband BB der Ortsklasse A an. Die Berufsgruppe "Apotheken und Hausapotheken c) sonstiger Umsatz" sei nach der geltenden Beitragsgruppenverordnung in der Ortsklasse A der Beitragsgruppe 3, die Berufsgruppe "Apotheken und Hausapotheken b) Umsatz mit Arzneimitteln, der von der Pharmazeutischen Gehaltskasse erfasst wird (Krankenkassenumsatz)" der Beitragsgruppe 4 und die Berufsgruppe "Apotheken und Hausapotheken a) Umsatz mit Arzneispezialitäten, die einen Apothekeneinstandspreis von über € 200 aufweisen (Hochpreispräparate)" der Beitragsgruppe 6 zuzuordnen.
Abs 1 und § 37 Abs 4 S.TG sei zur Berechnung des Beitrages für das Jahr 2016 der Umsatz aus dem zweitvorangegangenen Jahr, somit aus dem Jahr 2014 zu verwenden. Mit Bescheid vom 07.06.2016 des Landesabgabenamtes zu Zahl xxxxx/18-2016, wurde für die Beschwerdeführerin der Verbandsbeitrag für die Betriebsstätte im Tourismusverband BB, Ortsklasse A, für das Jahr 2016 anhand des für die Beitragsberechnung maßgeblichen Gesamtumsatzes in der Höhe von € 2.272.883,34 festgesetzt mit einem Verbandsbeitrag in der Höhe von € 7.473,53. In der Begründung heißt es dazu, dass die Festsetzung des Beitrages mit Bescheid der Abgabenbehörde erfolgt sei, weil sich die Selbstbemessung der Beschwerdeführerin in ihrer Beitragserklärung für das Jahr 2016 für den Tourismusverband BB als unrichtig erwiesen habe. Zur Berechnung des Beitrages 2016 sei der Krankenkassenumsatz und der Umsatz der Hochpreispräparate aus dem Jahr 2014 unter Paragraph 35, Absatz eins, Litera e, S.TG vom beitragspflichtigen Umsatz abgezogen worden. Diese Abzugsmöglichkeit setze voraus, dass es sich bei den Umsätzen aus Leistungen der Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Altenheime, Behindertenheime, Kindergärten, anderen Kinderbetreuungseinrichtungen und allgemeinen Wohlfahrtseinrichtungen handle. Auf Grund von Erhebungen des Landesabgabenamtes sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin keine Bewilligung als Krankenanstalt habe. Daher seien die abgezogenen Umsätze in die Beitragsberechnung mit einzubeziehen. Nach den Bestimmungen der geltenden Ortsklassenverordnung Landesgesetzblatt Nr 113 aus 2015, gehöre der Tourismusverband BB der Ortsklasse A an. Die Berufsgruppe "Apotheken und Hausapotheken c) sonstiger Umsatz" sei nach der geltenden Beitragsgruppenverordnung in der Ortsklasse A der Beitragsgruppe 3, die Berufsgruppe "Apotheken und Hausapotheken b) Umsatz mit Arzneimitteln, der von der Pharmazeutischen Gehaltskasse erfasst wird (Krankenkassenumsatz)" der Beitragsgruppe 4 und die Berufsgruppe "Apotheken und Hausapotheken a) Umsatz mit Arzneispezialitäten, die einen Apothekeneinstandspreis von über € 200 aufweisen (Hochpreispräparate)" der Beitragsgruppe 6 zuzuordnen.
Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 37, Absatz 4, S.TG sei zur Berechnung des Beitrages für das Jahr 2016 der Umsatz aus dem zweitvorangegangenen Jahr, somit aus dem Jahr 2014 zu verwenden. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird insbesondere vorgebracht, dass die beschwerdegegenständliche Beitragsfestsetzung die Beschwerdeführerin in ihren Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung verletze. Umsätze aus Leistungen der Krankenanstalten seien vom beitragspflichtigen Umsatz
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird insbesondere vorgebracht, dass die beschwerdegegenständliche Beitragsfestsetzung die Beschwerdeführerin in ihren Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung verletze. Umsätze aus Leistungen der Krankenanstalten seien vom beitragspflichtigen Umsatz
Paragraph 35, Absatz eins, Litera e, ausgenommen. Der Gesamtakt des Landesabgabenamtes wurde samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Darin bringt das Landesabgabenamt vor, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw auf die Teilnahme daran verzichtet werde. Mit Schreiben vom 30.03.2016 hat die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht verzichtet. Da von der öffentlichen mündlichen Erörterung des Aktes und des entscheidungsgegenständlichen Sachverhalts überdies keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht
GVG entfallen.Mit Schreiben vom 30.03.2016 hat die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht verzichtet. Da von der öffentlichen mündlichen Erörterung des Aktes und des entscheidungsgegenständlichen Sachverhalts überdies keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin betreibt in AB AC eine Apotheke, hinsichtlich derer für 2016 eine Beitragserklärung am 27.05.2016 beim Landesabgabenamt eingereicht wurde. Dazu wurde anhand des Umsatzsteuerbescheides für 2014 der steuerbare Umsatz mit € 2.271.883,34 beziffert und davon ein Betrag von € 1.812.334,11 abgezogen. Als beitragspflichtiger Umsatz wurde ein Betrag von € 459.549,23 angegeben, welcher unter Zugrundelegung der Beitragsgruppe 3 und einem Promillesatz von 5,4 einen Beitrag von € 2.481,47 ergibt. Aus dem Umsatzsteuerbescheid 2014 ist ersichtlich, dass für die Beschwerdeführerin ein Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließl. steuerpflichtige Anzahlungen) von € 2.271.883,34 ausgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat davon die Krankenkassenumsätze in der Höhe von € 848.319,83, die Arzneimittel unter der Taxgrenze mit einem Betrag von € 56.329,93, sowie die Hochpreispräparate in der Höhe von € 907.684,35 abgezogen.Die Beschwerdeführerin betreibt in Ausschussbericht AC eine Apotheke, hinsichtlich derer für 2016 eine Beitragserklärung am 27.05.2016 beim Landesabgabenamt eingereicht wurde. Dazu wurde anhand des Umsatzsteuerbescheides für 2014 der steuerbare Umsatz mit € 2.271.883,34 beziffert und davon ein Betrag von € 1.812.334,11 abgezogen. Als beitragspflichtiger Umsatz wurde ein Betrag von € 459.549,23 angegeben, welcher unter Zugrundelegung der Beitragsgruppe 3 und einem Promillesatz von 5,4 einen Beitrag von € 2.481,47 ergibt. Aus dem Umsatzsteuerbescheid 2014 ist ersichtlich, dass für die Beschwerdeführerin ein Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließl. steuerpflichtige Anzahlungen) von € 2.271.883,34 ausgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat davon die Krankenkassenumsätze in der Höhe von € 848.319,83, die Arzneimittel unter der Taxgrenze mit einem Betrag von € 56.329,93, sowie die Hochpreispräparate in der Höhe von € 907.684,35 abgezogen. Da die Apotheke keine Bewilligung als Krankenanstalt besitzt, wurde der gesamte Umsatz den Vorschriften des Tourismusgesetzes bzw der Beitragsgruppenverordnung unterworfen und dementsprechend von der belangten Behörde keine Abzüge berücksichtigt. Die Beschwerde bezieht sich in erster Linie auf die Miteinbeziehung sämtlicher Umsätze in die Berechnung des Verbandsbeitrages für Apotheken
Salzburger Tourismusgesetz. Die Berechnungsgrundlagen an sich wurden nicht bestritten. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ist weitgehend unbestritten und ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die belangte Behörde hat sich an den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Umsatzzahlen orientiert und dementsprechend die Umsätze auf die Posten der Beitragsgruppenverordnung aufgeteilt. Da sich aus dem Verwaltungsakt und dem schriftlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde folglich keine wesentlichen Widersprüche ergeben haben, konnte der Sachverhalt in dieser Form der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Daher konnten weitere Ausführungen dazu unterbleiben. Rechtsgrundlagen: § 2 Salzburger Tourismusgesetz 2003 (S.TG)Paragraph 2, Salzburger Tourismusgesetz 2003 (S.TG)
Paragraph 35, Absatz eins, von der Beitragspflicht ausgenommen sind.
G 1994 steuerfreien Umsätze und die nach Art. 6 des Anhanges desa) die
Paragraph 6, UStG 1994 steuerfreien Umsätze und die nach Artikel 6, des Anhanges des UStG 1994 steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen; beitragspflichtig bleiben jedoch: - die Umsätze aus Seeschifffahrt und Luftverkehr im Land Salzburg (§ 6 Abs 1 Z 2 UStG 1994);- die Umsätze aus Seeschifffahrt und Luftverkehr im Land Salzburg (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UStG 1994); - die Bankumsätze von Kreditunternehmungen einschließlich der Bausparkassen (§ 6 Abs 1 Z 8 UStG 1994);- die Bankumsätze von Kreditunternehmungen einschließlich der Bausparkassen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, UStG 1994); - die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen einschließlich Pensionskassengeschäften im Sinn des Pensionskassengesetzes (§ 6 Abs 1 Z 9 lit c UStG 1994);(Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, UStG 1994); - die Umsätze aus dem Betrieb von Spielbanken (§ 6 Abs 1 Z 9 lit d sublit dd UStG 1994);- die Umsätze aus dem Betrieb von Spielbanken (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera d, Sub-Litera, d, d, UStG 1994); - die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter (§ 6 Abs 1 Z 13 UStG 1994);- die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 13, UStG 1994); - die wahlweise von der Umsatzsteuer befreiten Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Geschäftsräumlichkeiten und Geschäftsgrundstücken (§ 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994) sowie die im § 6 Abs 1 Z 17 UStG 1994 angeführten Leistungen;- die wahlweise von der Umsatzsteuer befreiten Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Geschäftsräumlichkeiten und Geschäftsgrundstücken (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, UStG 1994) sowie die im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 17, UStG 1994 angeführten Leistungen; - die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie freiberuflich Tätige im Sinn des § 36 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder des § 7a des MTD-Gesetzes einschließlich deren Gemeinschaften (§ 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994);- die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie freiberuflich Tätige im Sinn des Paragraph 36, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder des Paragraph 7 a, des MTD-Gesetzes einschließlich deren Gemeinschaften (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG 1994); - die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker (§ 6 Abs 1 Z 20 UStG 1994);- die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 20, UStG 1994); - die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch (§ 6 Abs 1 Z 21 UStG 1994);- die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 21, UStG 1994); -die Umsätze aus Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppen 1 und 2 fallen, auch wenn sie im jeweiligen Veranlagungszeitraum 22.000 € nicht übersteigen und unabhängig von der Umsatzsteuerveranlagung; b) Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen handelt, sowie Umsätze aus der Verwaltung von geförderten Wohnungen; eine Dauervermietung liegt vor, wenn die Vermietung an dieselbe Person mindestens durch drei Monate erfolgt und beim Mieter ein ständiger Wohnbedarf gedeckt wird; c) Umsätze aus der Entnahme und der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im Ganzen (§ 4 Abs 7 UStG 1994);c) Umsätze aus der Entnahme und der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im Ganzen (Paragraph 4, Absatz 7, UStG 1994); d) Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten;d) Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
Paragraph 29, Ziffer eins und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten;
Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessierten natürlichen Personen, Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen oder Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts, die im Land Salzburg eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz 1994 selbständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 27, 29 und 30 BAO haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. Als solche ist die Beschwerdeführerin für die Betriebsstätte in AC als Pflichtmitglied des Tourismusverbandes BB beitragspflichtig im Sinne des § 30 S.TG. Demnach haben die Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes an diesen für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Verbandsbeiträge zu entrichten. Die Beschwerdeführerin ist folglich als Pflichtmitglied im Tourismusverband BB anzusehen, da die ua Voraussetzungen erfüllt sind. Gegenteiliges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht.Die Unternehmer im Gebiet des Tourismusverbandes sind
Paragraph 2, S.TG seine Pflichtmitglieder. Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessierten natürlichen Personen, Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen oder Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts, die im Land Salzburg eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Umsatzsteuergesetz 1994 selbständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Sinne der Paragraphen 27, 29 und 30 BAO haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. Als solche ist die Beschwerdeführerin für die Betriebsstätte in AC als Pflichtmitglied des Tourismusverbandes BB beitragspflichtig im Sinne des Paragraph 30, S.TG. Demnach haben die Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes an diesen für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Verbandsbeiträge zu entrichten. Die Beschwerdeführerin ist folglich als Pflichtmitglied im Tourismusverband BB anzusehen, da die ua Voraussetzungen erfüllt sind. Gegenteiliges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht.
S.TG richtet sich der beitragspflichtige Umsatz nach der Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 sowie die Umsätze aus Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs 1a Umsatzsteuergesetz 1994. Zur Ermittlung des Umsatzes hat sich das Landesabgabenamt am Umsatzsteuerbescheid des Unternehmens zu orientieren, welcher von der Beschwerdeführerin der belangten Behörde vorgelegt wurde. Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid
Abs 3 S.TG gebunden.
Paragraph 35, S.TG richtet sich der beitragspflichtige Umsatz nach der Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 sowie die Umsätze aus Bauleistungen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins a, Umsatzsteuergesetz 1994. Zur Ermittlung des Umsatzes hat sich das Landesabgabenamt am Umsatzsteuerbescheid des Unternehmens zu orientieren, welcher von der Beschwerdeführerin der belangten Behörde vorgelegt wurde. Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid
Paragraph 41, Absatz 3, S.TG gebunden.
Abs 3 S.TG hat der Beitragspflichtige für eine nach Beitragsgruppen getrennte Erfassung der Umsätze zu sorgen, wenn die Umsätze eines Pflichtmitglieds durch Zugehörigkeit zu verschiedenen Berufsgruppen in unterschiedliche Beitragsgruppen einzuteilen ist. Diese auf die einzelnen Beitragsgruppen entfallenen Umsätze müssen dann der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden. Bei den Beitragsgruppen ist aus der Beitragsgruppenverordnung LGBl Nr 24/1986 idF LGBl Nr 101/115 zu entnehmen, dass es bei den Apotheken unter lit a, lit b und lit c drei verschiedene Beitragsgruppen gibt. Einerseits handelt es sich dabei um den Umsatz mit Arzneispezialitäten, die einen Apothekeneinstandspreis von über € 200 aufweisen (die Hochpreispräparate) in der Beitragsgruppe 6, unter lit b einen Umsatz mit Arzneimittel, der von der pharmazeutischen Gehaltsklasse erfasst wird (Krankenkassenumsatz), ausgenommen Hochpreispräparate, Beitragsgruppe 4 für Ortsklasse A sowie unter lit c einen sonstigen Umsatz für die Beitragsgruppe 3 für Ortsklasse A. Dementsprechend hat die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin vorgegebenen Umsatz aus Hochpreispräparaten in die Beitragsgruppe 6 eingeteilt, den Krankenkassenumsatz in die Beitragsgruppe 4 sowie den sonstigen Umsatz in die Beitragsgruppe 3.
Paragraph 38, Absatz 3, S.TG hat der Beitragspflichtige für eine nach Beitragsgruppen getrennte Erfassung der Umsätze zu sorgen, wenn die Umsätze eines Pflichtmitglieds durch Zugehörigkeit zu verschiedenen Berufsgruppen in unterschiedliche Beitragsgruppen einzuteilen ist. Diese auf die einzelnen Beitragsgruppen entfallenen Umsätze müssen dann der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden. Bei den Beitragsgruppen ist aus der Beitragsgruppenverordnung Landesgesetzblatt Nr 24 aus 1986, in der Fassung LGBl Nr 101/115 zu entnehmen, dass es bei den Apotheken unter Litera a,, Litera b und Litera c, drei verschiedene Beitragsgruppen gibt. Einerseits handelt es sich dabei um den Umsatz mit Arzneispezialitäten, die einen Apothekeneinstandspreis von über € 200 aufweisen (die Hochpreispräparate) in der Beitragsgruppe 6, unter Litera b, einen Umsatz mit Arzneimittel, der von der pharmazeutischen Gehaltsklasse erfasst wird (Krankenkassenumsatz), ausgenommen Hochpreispräparate, Beitragsgruppe 4 für Ortsklasse A sowie unter Litera c, einen sonstigen Umsatz für die Beitragsgruppe 3 für Ortsklasse A. Dementsprechend hat die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin vorgegebenen Umsatz aus Hochpreispräparaten in die Beitragsgruppe 6 eingeteilt, den Krankenkassenumsatz in die Beitragsgruppe 4 sowie den sonstigen Umsatz in die Beitragsgruppe 3.
Abs 1 S.TG werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder zur Berechnung der Verbandsbeiträge in Beitragsgruppen (1 bis 7) eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenverordnung). Diese Einreihung ist gesondert für die einzelnen Ortsklassen (§ 34) vorzunehmen und hat in sieben Gruppen zu erfolgen. Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist
Abs 2 das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielten Erfolgs zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend. Auf Grund dieser gesetzlichen Grundlage wurde die Beitragsgruppenverordnung, nämlich die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der auf Grund des Salzburger Tourismusgesetzes die Beitragsgruppen für die einzelnen Berufsgruppen bestimmt werden (Beitragsgruppenverordnung), Stammfassung LGBl Nr 24/1986 idgF, erlassen (eigene Wertschöpfung). Mit LGBl Nr 101/2015 wurde die in Geltung stehende Beitragsgruppenverordnung novelliert. Zu der Berufsgruppe Apotheke wurden lit a, b und c eingefügt und die unterschiedlichen Umsätze aus Hochpreispräparaten, Krankenkassenumsätzen und sonstigen Umsätzen in Bezug auf die Einstufung in Beitragsgruppen berücksichtigt. In den Erläuterungen heißt es dazu, dass die bisherige Einstufung der gesamten Apothekenumsätze in Beitragsgruppe 3, 4 und 5 nicht systemkonform ist. Es ist zwischen dem Umsatz allgemein und jenem mit Hochpreisprodukten zu differenzieren. Der Begriff der Hochpreispräparate wird aus dem Apothekenabrechnungssystem der pharmazeutischen Gehaltskasse übernommen und bezieht sich auf Medikamente mit einem Einstandspreis von über € 200. Diese dienen dem ganz überwiegenden Bedarf der heimischen Bevölkerung, sodass der Umsatz mit ihnen im Gegensatz zum restlichen Umsatz als tourismusferner anzusehen ist. Dementsprechend wurden die Hochpreispräparate in die Beitragsgruppe 6 eingeteilt, die Krankenkassenumsätze je nach Ortsklasse in Beitragsgruppe 4, 5 und 6 und der sonstige Umsatz in die Beitragsgruppen 3, 4 und 5 entsprechend der Ortsklassen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Besonderheiten der Apotheken und der im Rahmen ihrer Tätigkeit erwirtschafteten Umsätze durch den Gesetzgeber nicht berücksichtigt worden seien, ist daher als unrichtig zurückzuweisen. Die Sonderregelung in der Beitragsgruppenverordnung für die Apotheken samt Unterteilung in drei Umsatzgruppen wurde genau für diesen Zweck erlassen, um tourismusfernere Umsätze dementsprechend zu berücksichtigen.
Paragraph 32, Absatz eins, S.TG werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder zur Berechnung der Verbandsbeiträge in Beitragsgruppen (1 bis 7) eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenverordnung). Diese Einreihung ist gesondert für die einzelnen Ortsklassen (Paragraph 34,) vorzunehmen und hat in sieben Gruppen zu erfolgen. Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist
Absatz 2, das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielten Erfolgs zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend. Auf Grund dieser gesetzlichen Grundlage wurde die Beitragsgruppenverordnung, nämlich die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der auf Grund des Salzburger Tourismusgesetzes die Beitragsgruppen für die einzelnen Berufsgruppen bestimmt werden (Beitragsgruppenverordnung), Stammfassung Landesgesetzblatt Nr 24 aus 1986, idgF, erlassen (eigene Wertschöpfung). Mit Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2015, wurde die in Geltung stehende Beitragsgruppenverordnung novelliert. Zu der Berufsgruppe Apotheke wurden Litera a, b und c eingefügt und die unterschiedlichen Umsätze aus Hochpreispräparaten, Krankenkassenumsätzen und sonstigen Umsätzen in Bezug auf die Einstufung in Beitragsgruppen berücksichtigt. In den Erläuterungen heißt es dazu, dass die bisherige Einstufung der gesamten Apothekenumsätze in Beitragsgruppe 3, 4 und 5 nicht systemkonform ist. Es ist zwischen dem Umsatz allgemein und jenem mit Hochpreisprodukten zu differenzieren. Der Begriff der Hochpreispräparate wird aus dem Apothekenabrechnungssystem der pharmazeutischen Gehaltskasse übernommen und bezieht sich auf Medikamente mit einem Einstandspreis von über € 200. Diese dienen dem ganz überwiegenden Bedarf der heimischen Bevölkerung, sodass der Umsatz mit ihnen im Gegensatz zum restlichen Umsatz als tourismusferner anzusehen ist. Dementsprechend wurden die Hochpreispräparate in die Beitragsgruppe 6 eingeteilt, die Krankenkassenumsätze je nach Ortsklasse in Beitragsgruppe 4, 5 und 6 und der sonstige Umsatz in die Beitragsgruppen 3, 4 und 5 entsprechend der Ortsklassen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Besonderheiten der Apotheken und der im Rahmen ihrer Tätigkeit erwirtschafteten Umsätze durch den Gesetzgeber nicht berücksichtigt worden seien, ist daher als unrichtig zurückzuweisen. Die Sonderregelung in der Beitragsgruppenverordnung für die Apotheken samt Unterteilung in drei Umsatzgruppen wurde genau für diesen Zweck erlassen, um tourismusfernere Umsätze dementsprechend zu berücksichtigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im Erkenntnis vom 28.06.2016, Zahl 2013/17/0836, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausgesprochen hat, ist Besteuerungsobjekt bei den in Form von Interessentenbeiträgen erhobenen Fremdenverkehrsabgaben, die von Erwerbsunternehmen erhoben werden, die aus dem Fremdenverkehr Vorteile ziehen, der vom Gesetzgeber angenommene spezielle Fremdenverkehrsnutzen. Dieser Grundsatz gilt auch in jenen Fällen, in denen die Interessentenbeiträge nicht als Fremdenverkehrsabgaben, sondern wie im Fall des Salzburger Tourismusgesetzes als an Fremdenverkehrsverbände zu entrichtende Pflichtbeiträge ausgestaltet sind (weitere Verweise zu der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung im Erkenntnis). Gegen solche Abgabenbelastungen hat der Verfassungsgerichtshof weder an sich noch hinsichtlich der Anknüpfung an die Umsätze grundsätzliche Bedenken gehabt (VfGH vom 30.11.2004, G 83/04). Dieser Fremdenverkehrsnutzen wird auf dreierlei Art quantifiziert. Zum einen erfolgt eine Einteilung in Berufsgruppen. Zum anderen ist diesen Berufsgruppen eine gewisse Beitragsgruppe zugeordnet, wobei diese Beitragsgruppen zwischen 1 (tourismusnahe Umsätze) und Beitragsgruppe 7 (tourismusferne Umsätze) unterscheidet. Darüber hinaus sind die einzelnen Tourismusverbände bzw die entsprechenden Gemeinden in Ortsklassen eingeteilt, deren genaue Ausgestaltung in § 34 S.TG festlegt ist. Diese Ortsklassen richten sich nach den durchschnittlichen Fremdennächtigungen im Gebiet des Tourismusverbandes. Die Beitragsgruppenverordnung zeigt somit anhand der Staffelung, dass diejenigen Unternehmer, denen die Leistungen der Tourismusförderung am meisten zugutekommen, auch entsprechend höhere Beiträge zur Tourismusförderung zu leisten haben. Umgekehrt sind jene Umsätze, die aus tourismusferneren Tätigkeiten stammen, in höhere somit kostengünstigere Beitragsgruppen eingeteilt. Somit drücken die Beitragsgruppen des Salzburger Tourismusgesetzes eine unterschiedliche Nähe der betreffenden Berufsgruppen und Branchen zum Tourismus aus. Ihr Umsatz repräsentiert einen jeweils anderen Fremdenverkehrsnutzen, was auch unterschiedliche Beitragssätze rechtfertigt (VfGH vom 13.12.2007, B 588/07 ua). Dementsprechend wurde auch bei der Beitragsgruppenverordnung hinsichtlich der Apotheken differenziert, ob es sich bei den Umsätzen um jene Umsätze aus Hochpreispräparaten oder Krankenkassenumsätzen handelt. Bei diesen Umsätzen wird davon ausgegangen, dass es sich dabei mehrheitlich um Umsätze von einheimischer Bevölkerung und weniger von Touristen handelt. Dass aber die Apotheken grundsätzlich aus dem Tourismus gar keinen wie immer gearteten Vorteil ziehen, was eine gänzliche Abzugsmöglichkeit rechtfertigen würde, kann in vorliegender Angelegenheit und auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Zudem fehlt dafür auch jegliche gesetzliche Grundlage im Tourismusgesetz. Dadurch, dass die Hochpreispräparate in die Beitragsgruppe 6 eingeteilt wurden, berücksichtigt der Gesetzgeber bzw Verordnungsgesetzgeber das geringere Interesse am Tourismus bzw den geringeren Wirkungszusammenhang zwischen dem Tourismus in AC und den Umsätzen der jeweiligen Apotheke. Der Gesetzgeber hat somit sehr wohl Bedacht genommen auf die besonderen Umstände der Apotheken und ist daher das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Einteilung der Beitragsgruppen sei unsachlich und verfassungswidrig, als nicht zutreffend zurückzuweisen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im Erkenntnis vom 28.06.2016, Zahl 2013/17/0836, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausgesprochen hat, ist Besteuerungsobjekt bei den in Form von Interessentenbeiträgen erhobenen Fremdenverkehrsabgaben, die von Erwerbsunternehmen erhoben werden, die aus dem Fremdenverkehr Vorteile ziehen, der vom Gesetzgeber angenommene spezielle Fremdenverkehrsnutzen. Dieser Grundsatz gilt auch in jenen Fällen, in denen die Interessentenbeiträge nicht als Fremdenverkehrsabgaben, sondern wie im Fall des Salzburger Tourismusgesetzes als an Fremdenverkehrsverbände zu entrichtende Pflichtbeiträge ausgestaltet sind (weitere Verweise zu der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung im Erkenntnis). Gegen solche Abgabenbelastungen hat der Verfassungsgerichtshof weder an sich noch hinsichtlich der Anknüpfung an die Umsätze grundsätzliche Bedenken gehabt (VfGH vom 30.11.2004, G 83/04). Dieser Fremdenverkehrsnutzen wird auf dreierlei Art quantifiziert. Zum einen erfolgt eine Einteilung in Berufsgruppen. Zum anderen ist diesen Berufsgruppen eine gewisse Beitragsgruppe zugeordnet, wobei diese Beitragsgruppen zwischen 1 (tourismusnahe Umsätze) und Beitragsgruppe 7 (tourismusferne Umsätze) unterscheidet. Darüber hinaus sind die einzelnen Tourismusverbände bzw die entsprechenden Gemeinden in Ortsklassen eingeteilt, deren genaue Ausgestaltung in Paragraph 34, S.TG festlegt ist. Diese Ortsklassen richten sich nach den durchschnittlichen Fremdennächtigungen im Gebiet des Tourismusverbandes. Die Beitragsgruppenverordnung zeigt somit anhand der Staffelung, dass diejenigen Unternehmer, denen die Leistungen der Tourismusförderung am meisten zugutekommen, auch entsprechend höhere Beiträge zur Tourismusförderung zu leisten haben. Umgekehrt sind jene Umsätze, die aus tourismusferneren Tätigkeiten stammen, in höhere somit kostengünstigere Beitragsgruppen eingeteilt. Somit drücken die Beitragsgruppen des Salzburger Tourismusgesetzes eine unterschiedliche Nähe der betreffenden Berufsgruppen und Branchen zum Tourismus aus. Ihr Umsatz repräsentiert einen jeweils anderen Fremdenverkehrsnutzen, was auch unterschiedliche Beitragssätze rechtfertigt (VfGH vom 13.12.2007, B 588/07 ua). Dementsprechend wurde auch bei der Beitragsgruppenverordnung hinsichtlich der Apotheken differenziert, ob es sich bei den Umsätzen um jene Umsätze aus Hochpreispräparaten oder Krankenkassenumsätzen handelt. Bei diesen Umsätzen wird davon ausgegangen, dass es sich dabei mehrheitlich um Umsätze von einheimischer Bevölkerung und weniger von Touristen handelt. Dass aber die Apotheken grundsätzlich aus dem Tourismus gar keinen wie immer gearteten Vorteil ziehen, was eine gänzliche Abzugsmöglichkeit rechtfertigen würde, kann in vorliegender Angelegenheit und auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Zudem fehlt dafür auch jegliche gesetzliche Grundlage im Tourismusgesetz. Dadurch, dass die Hochpreispräparate in die Beitragsgruppe 6 eingeteilt wurden, berücksichtigt der Gesetzgeber bzw Verordnungsgesetzgeber das geringere Interesse am Tourismus bzw den geringeren Wirkungszusammenhang zwischen dem Tourismus in AC und den Umsätzen der jeweiligen Apotheke. Der Gesetzgeber hat somit sehr wohl Bedacht genommen auf die besonderen Umstände der Apotheken und ist daher das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Einteilung der Beitragsgruppen sei unsachlich und verfassungswidrig, als nicht zutreffend zurückzuweisen. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfGH vom 13.12.2007, B 588/07 mwV) vor, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde ua dann vorgeworfen werden, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht. Aus der vorliegenden Einordnung der Umsätze aus Apotheken in die Beitragsgruppen, wie in der Beitragsgruppenverordnung vorgesehen, kann jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin keine Verfassungswidrigkeit abgeleitet werden. Zu der grundsätzlichen Ausgestaltung der Tourismusbeiträge im Salzburger Tourismusgesetz gibt es bereits umfangreiche Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, auf die bereits Bezug genommen wurde. Ein Vergleich zu der vorliegenden Angelegenheit führt die erkennende Richterin zu keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken.Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 13.12.2007, B 588/07 mwV) vor, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde ua dann vorgeworfen werden, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht. Aus der vorliegenden Einordnung der Umsätze aus Apotheken in die Beitragsgruppen, wie in der Beitragsgruppenverordnung vorgesehen, kann jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin keine Verfassungswidrigkeit abgeleitet werden. Zu der grundsätzlichen Ausgestaltung der Tourismusbeiträge im Salzburger Tourismusgesetz gibt es bereits umfangreiche Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, auf die bereits Bezug genommen wurde. Ein Vergleich zu der vorliegenden Angelegenheit führt die erkennende Richterin zu keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken. Die belangte Behörde hat entsprechend der gesetzlichen Grundlagen in § 32 Abs 1 und 2 S.TG und der daraufhin ergangenen Verordnung in LGBl Nr 24/1986 idgF die von der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen Umsätze in die Beitragsgruppen eingeteilt und dementsprechend den Tourismusbeitrag berechnet. Eine Rechtswidrigkeit kann aus dieser Vorgehensweise nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Die belangte Behörde hat entsprechend der gesetzlichen Grundlagen in Paragraph 32, Absatz eins und 2 S.TG und der daraufhin ergangenen Verordnung in Landesgesetzblatt Nr 24 aus 1986, idgF die von der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen Umsätze in die Beitragsgruppen eingeteilt und dementsprechend den Tourismusbeitrag berechnet. Eine Rechtswidrigkeit kann aus dieser Vorgehensweise nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw darauf fußend auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde im Erkenntnis Bezug genommen und entsprechend zitiert. Von dieser Rechtsprechung wurde nicht abgewichen, weshalb nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist. Daher war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.13.104.1.4.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.