← Österreich

{'item': '405-4/989/1/18-2017'}

Obsah (9)§ 5§ 64§ 2§ 28§ 31§ 7Art 130§ 33§ 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum03.04.2017 Geschäftszahl405-4/989/1/18-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel

§ 5der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3.3.2015, LGBL.Nr. 26/2015 i.d.g.F. i

Vm § 30 Abs 1 Z 4 IG-LÜbertretung

, Paragraph 5, der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3.3.2015, LGBL.Nr. 26 aus 2015, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe

: § 30

(1)Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl I Nr. 115/1997 i.d.g.F.Paragraph 30,
(1)Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, i.d.g.F. Euro 70,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

§ 64

(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 10,00 Gesamtbetrag: Euro 80,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." In der Begründung wurde unter Verweis auf die Anzeige der Landesverkehrsabteilung vom 28.09.2015, den Einspruch des Beschuldigten gegen die Strafverfügung, die Stellungnahme der Landespolizeidirektion sowie die dazu ergangene Stellungnahme des Beschuldigten im Ergebnis ausgeführt, dass die Übertretung durch ein stationäres Radargerät festgestellt und durch Radarbilder bestätigt worden sei. Auf dem Radarbild sei ersichtlich, dass 100 km/h nach IG-L angezeigt worden sei. Bei der Strafbemessung sei die bisherige verwaltungsbehördliche Unbescholtenheit und keine Straferschwerungsgründe gewertet worden. Es sei von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen worden. 1.

  1. Mit Email vom 09.01.2017, um 23.27 Uhr bei der belangten Behörde eingelangt, erhob Herr AA Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass zusätzlich zu den elektronischen Überkopfanzeigen Beschilderungen zur Geschwindigkeitsregulierung in dem fraglichen Streckenabschnitt existieren. Da Beschilderung und Überkopfanzeige an unterschiedlichen Stellen angebracht seien, sei es nicht ohne Weiteres ersichtlich, welche der beiden möglichen Beschränkungen zum Tragen komme. Die Beschilderung reguliere die Geschwindigkeit nach 22 Uhr und sehe an der relevanten Stelle keine Beschränkung für PKW´s mehr vor. Die Beschilderung befinde sich vor dem Radargerät, aber nach der letzten Überkopfanzeige, sodass die Meinung vertreten werde, dass auf der Höhe des Radargerätes die Beschränkung aufgrund Beschilderung maßgeblich sei. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Weiters werde um Übermittlung der Geschwindigkeitsbeschränkung der Überkopfanzeige aufgrund IG-L zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung sowie Zeitpunkt des Inkrafttretens, die maßgebliche Schwellwertüberschreitung etc ersucht. 1.
  2. Mit Schreiben vom 23.01.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und teilte in einem mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. auf die Teilnahme daran verzichtet wird. Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts teilte die Landespolizeidirektion Salzburg, Landesverkehrsabteilung, mit Email vom 13.02.2017 mit, dass sich das betreffende Geschwindigkeitsüberwachungsgerät auf der A 10 bei km 11,840, die relevante Überkopfanzeige bei km 15,800 und das vermutlich relevante Hinweis- bzw. Vorschriftszeichen für Bus und LKW betreffend Lärmschutz zwischen 22 Uhr und 5 Uhr bei km 10,370 Fahrtrichtung Salzburg befinden. Weiters wurde eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Immissionsschutz eingeholt, welche mit Schreiben vom 20.02.2017 vorlag und dem Beschwerdeführer mit der Ladung vom 22.02.2017 zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer gab mit Email vom 16.03.2017 neuerlich eine Stellungnahme ab und brachte vor, dass sich das Schild, auf welches er sich beziehe, zwischen der Überkopfanzeige und dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät befinde. Es wurde um Abklärung über die ASFINAG ersucht. Die ASFINAG wurde mit Email vom 20.03.2017 um Darstellung ersucht, welches Schild sich bei welchem Straßenkilometer im verfahrensgegenständlichen Abschnitt der Autobahn befinde und ob Geschwindigkeitsbeschränkungen der Nachtzeit auch auf der Überkopfanzeige angezeigt würden. Bis zur Verhandlung langte keine Stellungnahme ein. Am 23.03.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm und nochmals seine Beschwerdegründe darlegte, insbesondere wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es klärungsbedürftig erscheine, wie die Wirkung einer Tafel, auf welcher nur die Beschränkung der Geschwindigkeit zu den Nachtstunden für LKW und Busse verordnet werde, für einen PKW sei. Mit Email vom 27.03.2017 gab die ASFINAG eine Stellungnahme ab, welche dem Beschwerdeführer mit Email am selbigen Tag zur Kenntnis übermittelt wurde. Mit Email vom 02.04.2017 gab der Beschwerdeführer noch eine kurze Stellungnahme ab.
  3. Sachverhalt, Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer lenkte am 11.09.2015, 23:09 Uhr den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen xxx (D) und überschritt dabei die für das Sanierungsgebiet nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 22 km/h nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz. Dies wurde mit einem stationären Radargerät festgestellt. Die Geschwindigkeitsbeschränkung am Tattag zur Tatzeit trat deshalb in Kraft, da der berechnete NOx-Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge bei 42,2338 ppb und damit deutlich über dem Schwellenwert 1

§ 2Z 3 der Tauern Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung (Anm: 22 ppb, LGBL Nr. 26/2015 idg

F) lag. Aus dem VBA-Schaltbild der ASFINAG ergibt sich, dass zumindest zwischen 22:00 und 23:59 Uhr am Anzeigenquerschnitt an der A 10 bei Str-KM 15,800 in Fahrtrichtung Salzburg Tempo 100

IG-L angezeigt wurde. Die Geschwindigkeitsbeschränkung am Tattag zur Tatzeit trat deshalb in Kraft, da der berechnete NOx-Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge bei 42,2338 ppb und damit deutlich über dem Schwellenwert 1

Paragraph 2, Ziffer 3, der Tauern Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung Anmerkung, 22 ppb, LGBL Nr. 26 aus 2015, idgF) lag. Aus dem VBA-Schaltbild der ASFINAG ergibt sich, dass zumindest zwischen 22:00 und 23:59 Uhr am Anzeigenquerschnitt an der A 10 bei Str-KM 15,800 in Fahrtrichtung Salzburg Tempo 100

IG-L angezeigt wurde. Das verfahrensrelevante stationäre Geschwindigkeitsüberwachungsgerät befindet sich bei Str-KM 11,840, das Hinweis- bzw. Vorschriftszeichen für Busse und LKW betreffend Lärmschutz zwischen 22 Uhr und 5 Uhr bei Str-km 15,5 und die Überkopfanzeige bei Str-km 15,8 jeweils Fahrtrichtung Salzburg. Auszug Stellungnahme ASFIANG vom 27.03.2017 hinsichtlich der Situierung Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten am 09.12.2016 nachweislich zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete somit am 06.01.2017, wobei das Ende der Frist auf einen Feiertag fiel (Heilige Drei Könige). In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der klaren Aktenlage sowie den im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ergibt. Es entspricht dem Beschwerdevorbringen, dass sich auf der A 10 Fahrtrichtung Salzburg nach der Überkopfanzeige (Verkehrsbeeinflussungsanlage - VBA) bei Str-km 15,8 kurz danach bei Str-km 15,5 das Verkehrszeichen betreffend Geschwindigkeitsbeschränkung zur Nachtzeit für Busse und LKW befindet. Die Geschwindigkeitsbeschränkung

IG-L auf 100 km/h wurde letztlich nicht bestritten, allerdings die Aufhebung für PKW durch Verkehrszeichen bei Str-km 15,5 behauptet. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: I.römisch eins.

§ 28Abs 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

… Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

… Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. In dem angefochtenen Straferkenntnis wurde auf die vierwöchige Beschwerdefrist nach Zustellung hingewiesen. Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachweislich

dem im Verwaltungsstrafakt aufliegenden Zustellnachweis am Freitag, den 09.12.2016 zugestellt, sodass die vierwöchige Frist am Freitag, den 06.01.2017 endete. Fällt das Ende einer Frist auf eine einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist

§ 33Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr. 51/1991 idg

F anzusehen. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Montag, 09.01.2017, letzter Tag der Beschwerdefrist war. Fällt das Ende einer Frist auf eine einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist

Paragraph 33, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF anzusehen. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Montag, 09.01.2017, letzter Tag der Beschwerdefrist war. Die Beschwerde wurde zwar am 09.01.2017 per Email bei der belangten Behörde eingebracht, allerdings außerhalb der Amtsstunden um 23:27 Uhr.

§ 13

Abs 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Die Bezirkshauptmannschaft Hallein hat auf ihrer Internetseite https://www.salzburg.gv.at/verwaltung_/Seiten/bh-hallein.aspx die Amtsstunden mit MO bis DO 07:30 Uhr bis 16:15 Uhr sowie FR 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr festgelegt und darüber hinaus bekannt gemacht, dass ein außerhalb der Amtsstunden übermitteltes Anbringen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt gilt. Für die gegenständliche Beschwerde bedeutet dies, dass diese erst am 10.01.2017 als eingelangt gilt.

der Judikatur der Höchstgerichte zu § 13 Abs 2 AVG ist daher von einer verspäteten Beschwerdeeinbringung auszugehen (siehe VfGH 03.03.2014, G 106/2013-10 und VwGH23.05.2012, 2012/08/0102).

der Judikatur der Höchstgerichte zu Paragraph 13, Absatz 2, AVG ist daher von einer verspäteten Beschwerdeeinbringung auszugehen (siehe VfGH 03.03.2014, G 106/2013-10 und VwGH23.05.2012, 2012/08/0102). Es war daher aus formalen Gründen die Beschwerde zurückzuweisen. Ergänzend wird in inhaltlicher Hinsicht darauf hingewiesen, dass basierend auf der Straßenverkehrsordnung – StVO, BGBl 159/1960 (§ 43 Abs 1 und 2 lit a) mit Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2.11.1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit (BGBl Nr. 527/1989 idgF) für Lenker von Lastkraftwagen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr mit 60 km/h, für die Lenker von Omnibussen mit 90 km/h und für die Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge mit 110 km/h festgesetzt wurde und zwar für die Tauernautobahn A 10 im gesamten Bereich (§ 1 der Verordnung).Ergänzend wird in inhaltlicher Hinsicht darauf hingewiesen, dass basierend auf der Straßenverkehrsordnung – StVO, Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, (Paragraph 43, Absatz eins und 2 Litera a,) mit Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2.11.1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1989, idgF) für Lenker von Lastkraftwagen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr mit 60 km/h, für die Lenker von Omnibussen mit 90 km/h und für die Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge mit 110 km/h festgesetzt wurde und zwar für die Tauernautobahn A 10 im gesamten Bereich (Paragraph eins, der Verordnung).

§ 2

der zitierten Verordnung bleiben Rechtsvorschriften, mit denen geringere als die oben angeführten Fahrgeschwindigkeiten angeordnet werden, bleiben unberührt.

Paragraph 2, der zitierten Verordnung bleiben Rechtsvorschriften, mit denen geringere als die oben angeführten Fahrgeschwindigkeiten angeordnet werden, bleiben unberührt. Das bei Str-km 15,5 befindliche Vorschriftszeichen stellt damit nicht den Beginn einer Geschwindigkeitsbegrenzung dar, sondern lediglich einen Hinweis (Erinnerung), dass diese für die Nachtfahrzeiten zugunsten des Lärmschutzes für den gesamten Bereich der A 10 gilt. Aufgrund dessen, dass jedenfalls für PKW durch das Vorliegen der Voraussetzungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft – IG-L, BGBl I Nr 115/1997 eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h notwendig wurde, war diese die rechtlich relevante Beschränkung und schien die Beschränkung für PKW zur Nachtzeit mit 110 km/h aus diesem Grund auf dem Hinweisschild nicht auf. Die Geschwindigkeitsbeschränkung aus Immissionsschutzgründen hat zur Tatzeit daher die Geschwindigkeitsbeschränkung zu Nachtfahrzeiten überlagert.Das bei Str-km 15,5 befindliche Vorschriftszeichen stellt damit nicht den Beginn einer Geschwindigkeitsbegrenzung dar, sondern lediglich einen Hinweis (Erinnerung), dass diese für die Nachtfahrzeiten zugunsten des Lärmschutzes für den gesamten Bereich der A 10 gilt. Aufgrund dessen, dass jedenfalls für PKW durch das Vorliegen der Voraussetzungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft – IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 115 aus 1997, eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h notwendig wurde, war diese die rechtlich relevante Beschränkung und schien die Beschränkung für PKW zur Nachtzeit mit 110 km/h aus diesem Grund auf dem Hinweisschild nicht auf. Die Geschwindigkeitsbeschränkung aus Immissionsschutzgründen hat zur Tatzeit daher die Geschwindigkeitsbeschränkung zu Nachtfahrzeiten überlagert. Allgemein ist auch darauf hinzuweisen, dass

der Bestimmung des § 43 iVm § 52 lit a Z 10a und 10b StVO die Behörde Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung zu erlassen hat und eine Geschwindigkeitsbeschränkung erst dann endet, wenn dies durch ein entsprechendes Vorschriftszeichen angezeigt wird. Dies war im gegenständlichen Streckenabschnitt nicht der Fall, sodass die IG-L Beschränkung mit 100 km/h für PKW nicht aufgehoben wurde.Allgemein ist auch darauf hinzuweisen, dass

der Bestimmung des Paragraph 43, in Verbindung mit Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a und 10 b StVO die Behörde Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung zu erlassen hat und eine Geschwindigkeitsbeschränkung erst dann endet, wenn dies durch ein entsprechendes Vorschriftszeichen angezeigt wird. Dies war im gegenständlichen Streckenabschnitt nicht der Fall, sodass die IG-L Beschränkung mit 100 km/h für PKW nicht aufgehoben wurde. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG)römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, VwGG) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.4.989.1.18.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.