RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum05.04.2017 Geschäftszahl405-4/999/1/5-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde von Herrn AB AA, AF, AD AE, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. AH AG, AK, AI AJ, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 14.01.2017, Zahl xxxxx,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde von Herrn Ausschussbericht AA, AF, AD AE, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. AH AG, AK, AI AJ, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 14.01.2017, Zahl xxxxx, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verfügte Entziehungsdauer auf die Dauer von 16 Monaten herabgesetzt wird.Die Entziehungsdauer beginnt mit 28.11.2016 (Datum der Zustellung des behördlichen Bescheides vom 23.11.2016) und endet mit Ablauf des 28.03.2018.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und werden somit die dem Beschwerdeführer auferlegten zusätzlichen Anordnungen mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge "im Zuge des Wiedererteilungsverfahrens vorzulegen" (in Abs 2 des Spruchs des angefochtenen Bescheides) und die Wortfolge "vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung vorzulegen" (in Abs 3 des Spruchs des angefochtenen Bescheides) jeweils durch die Wortfolge "vor Ablauf der Entziehungszeit vorzulegen" ersetzt wird.Gleichzeitig wird gemäß § 24 Abs 3 Führerscheingesetz darauf hingewiesen, dass die Entziehungsdauer vor Befolgung dieser Anordnungen nicht endet.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verfügte Entziehungsdauer auf die Dauer von 16 Monaten herabgesetzt wird., Die Entziehungsdauer beginnt mit 28.11.2016 (Datum der Zustellung des behördlichen Bescheides vom 23.11.2016) und endet mit Ablauf des 28.03.2018., , Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und werden somit die dem Beschwerdeführer auferlegten zusätzlichen Anordnungen mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge "im Zuge des Wiedererteilungsverfahrens vorzulegen" (in Absatz 2, des Spruchs des angefochtenen Bescheides) und die Wortfolge "vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung vorzulegen" (in Absatz 3, des Spruchs des angefochtenen Bescheides) jeweils durch die Wortfolge "vor Ablauf der Entziehungszeit vorzulegen" ersetzt wird., , Gleichzeitig wird gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Führerscheingesetz darauf hingewiesen, dass die Entziehungsdauer vor Befolgung dieser Anordnungen nicht endet. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung im gesamten Berechtigungsumfang mangels Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 18 Monaten und 4 Wochen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides vom 23.11.2016 (das ist ab 28.11.2016) bis einschließlich 26.06.2018 entzogen. Gleichzeitig ordnete die belangte Behörde an, dass sich der Beschwerdeführer vor der Wiedererteilung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen und ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen habe. Weiters wurde angeordnet, dass im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung auch die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle vorzulegen sei. Darüber hinaus ordnete die belangte Behörde gemäß § 30b Abs 1 Führerscheingesetz an, dass der Beschwerdeführer während der Entziehungsdauer an einer "Nachschulung nach dem Vormerksystem" gemäß § 4a FSG-NV teilzunehmen habe.Darüber hinaus ordnete die belangte Behörde gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, Führerscheingesetz an, dass der Beschwerdeführer während der Entziehungsdauer an einer "Nachschulung nach dem Vormerksystem" gemäß Paragraph 4 a, FSG-NV teilzunehmen habe. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
- In dem dagegen fristgerecht erhobenen, als Beschwerde zu qualifizierenden (jedoch als „Vorstellung“ bezeichneten) Rechtsmittel führt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter (zusammengefasst) aus, die vom ihm in Deutschland begangenen „Alkoholübertretungen“ seien nicht im österreichischen Vormerksystem zu berücksichtigen. Die Übertretung des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Deutschland sei sohin immer als erstmalige Übertretung in Österreich zu werten und seien die Maßnahmen und der Entzug der Lenkberechtigung entsprechend zu reduzieren. Keinesfalls könne der Entzug der Fahrerlaubnis für ein in Deutschland begangenes Delikt in Österreich länger andauern als in Deutschland. Dem Beschwerdeführer sei in Deutschland die Lenkberechtigung bis April 2016 entzogen worden und sei daher der Entzug in Österreich jedenfalls auch mit zehn Monaten zu begrenzen. Ebenfalls werde der Beschwerdeführer durch Maßnahmen des gegenständlichen Bescheides in seinen Grundrechten (insbesondere im Grundrecht des Doppelbestrafungsverbotes) verletzt, da die österreichischen Behörden die von den deutschen Behörden angeordneten Maßnahmen und Strafen widerrechtlich ergänzten und sohin dem Beschwerdeführer eine doppelte Verantwortung auferlegten. Es werde daher beantragt, die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers nicht zu entziehen, in eventu zeitlich zu verringern und die Maßnahmen entsprechend anzupassen.
- In der Sache wurde am 09.03.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer ließen diese Verhandlung unbesucht. II. Sachverhalt: römisch zwei. Sachverhalt: In der gegenständlichen Beschwerdesache ist folgender Sachverhalt entscheidungsrelevant:
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 22.10.2014 war dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von 4 Monaten entzogen worden, weil er am 17.09.2014 in YY (Österreich) ein Kraftfahrzeug mit einer Alkoholbeeinträchtigung von 1,28 Promille Blutalkoholgehalt gelenkt hatte.
- Am 14.06.2016 um 23:39 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den PKW mit dem Kennzeichen xxx in der … in München in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt des Blutes 1,50 Promille). Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichtes München vom 20.07.2016 wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§§ 316 Abs 1 und 2, 69, 69a, 69b StGB) mit einer Geldstrafe von € 2250,- bestraft und wurde ihm die Fahrerlaubnis in Deutschland auf die Dauer von 10 Monaten entzogen.Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichtes München vom 20.07.2016 wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Paragraphen 316, Absatz eins und 2, 69, 69 a, 69 b StGB) mit einer Geldstrafe von € 2250,- bestraft und wurde ihm die Fahrerlaubnis in Deutschland auf die Dauer von 10 Monaten entzogen.
- Am 14.08.2016 um 22:40 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den LKW mit dem Kennzeichen yyy in ZZ (Deutschland), obwohl ihm die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen worden war. Der Alkoholgehalt der Atemluft des Beschwerdeführers betrug bei dieser Fahrt 0,35 mg/l (umgerechnet 0,7 Promille Blutalkoholgehalt). Dadurch hat er in Deutschland das Delikt „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ (§ 21 StVG) und die Ordnungswidrigkeit „Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder mehr“ (§ 24a StVG) begangen.
- Am 14.08.2016 um 22:40 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den LKW mit dem Kennzeichen yyy in ZZ (Deutschland), obwohl ihm die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen worden war. Der Alkoholgehalt der Atemluft des Beschwerdeführers betrug bei dieser Fahrt 0,35 mg/l (umgerechnet 0,7 Promille Blutalkoholgehalt). Dadurch hat er in Deutschland das Delikt „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ (Paragraph 21, StVG) und die Ordnungswidrigkeit „Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder mehr“ (Paragraph 24 a, StVG) begangen.
- Am 19.08.2016, um 07:50 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den LKW mit dem Kennzeichen yyy in ZZ, … (Deutschland) erneut, obwohl ihm die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen worden war. Der Alkoholgehalt der Atemluft des Beschwerdeführers betrug bei dieser Fahrt 0,39 mg/l (umgerechnet 0,78 Promille Blutalkoholgehalt). Dadurch hat er in Deutschland abermals das Delikt „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ (§ 21 StVG) und die Ordnungswidrigkeit „Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder mehr (§ 24a StVG)) begangen.
- Am 19.08.2016, um 07:50 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den LKW mit dem Kennzeichen yyy in ZZ, … (Deutschland) erneut, obwohl ihm die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen worden war. Der Alkoholgehalt der Atemluft des Beschwerdeführers betrug bei dieser Fahrt 0,39 mg/l (umgerechnet 0,78 Promille Blutalkoholgehalt). Dadurch hat er in Deutschland abermals das Delikt „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ (Paragraph 21, StVG) und die Ordnungswidrigkeit „Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder mehr (Paragraph 24 a, StVG)) begangen.
- Im Vormerksystem des Führerscheinregisters sind beim Beschwerdeführer zwei (in Österreich begangene) Delikte gemäß § 30a Abs 2 FSG vorgemerkt.
- Im Vormerksystem des Führerscheinregisters sind beim Beschwerdeführer zwei (in Österreich begangene) Delikte gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, FSG vorgemerkt. Es handelt sich um eine Vormerkung gemäß § 30a Abs 2 Z 12 FSG aufgrund einer rechtskräftigen Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14.09.2016 wegen einer Übertretung gemäß § 102 Abs 1 KFG (schlechter technischer Zustand eines Fahrzeuges) und um eine Vormerkung gemäß § 30a Abs 2 Z 1 FSG aufgrund einer rechtskräftigen Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 07.11.2016 wegen einer Übertretung gemäß § 14 Abs 8 FSG (Überschreiten der 0,5 Promille-Grenze).Es handelt sich um eine Vormerkung gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 12, FSG aufgrund einer rechtskräftigen Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14.09.2016 wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 102, Absatz eins, KFG (schlechter technischer Zustand eines Fahrzeuges) und um eine Vormerkung gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer eins, FSG aufgrund einer rechtskräftigen Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 07.11.2016 wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 14, Absatz 8, FSG (Überschreiten der 0,5 Promille-Grenze). III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt (Zl …). In der Beschwerde werden die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides nicht bestritten. Vom Beschwerdeführer wurde lediglich die entscheidungsrelevante rechtliche Beurteilung bestimmter Teile des Sachverhalts moniert. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
- Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen lauten: Führerscheingesetz (FSG) idgF: Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: …
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), … Verkehrszuverlässigkeit § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2)Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(2)Handelt es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
- ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
- ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; …
- ein Kraftfahrzeug lenkt; a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder …
- wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder
- wegen eines Deliktes gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (Paragraph 30 a, Absatz 4,) vorgemerkt sind oder
- wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.
- wegen eines Deliktes gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, angeordnet worden ist oder gemäß Paragraph 30 b, Absatz 2, von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. …
(8)Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen. … Dauer der Entziehung § 25.
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. …
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, Sonderfälle der Entziehung § 26. Paragraph 26, …
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges …
- ein Delikt gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
- ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, Vormerksystem § 30a.
(1)Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.Paragraph 30 a,
(1)Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Absatz 2, angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Absatz 2, genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.
(2)Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken:
(2)Folgende Delikte sind gemäß Absatz eins, vorzumerken:
- Übertretungen des § 14 Abs. 8;
- Übertretungen des Paragraph 14, Absatz 8,; …
- Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967 oder des § 13 Abs. 2 Z 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 idF BGBl. I Nr. 63/2007, wenn ein Fahrzeug gelenkt oder ein Anhänger gezogen wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;
- Übertretungen des Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 oder des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, Gefahrgutbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2007,, wenn ein Fahrzeug gelenkt oder ein Anhänger gezogen wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen; Straßenverkehrsordnung – StVO idgF: §
- Strafbestimmungen.Paragraph 99, Strafbestimmungen. …
(1a)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
- Zum Beschwerdevorbringen ist zunächst festzustellen, dass in Deutschland begangene Verkehrsverstöße bei denen es sich um Tatbestände im Sinne des § 7 Abs 3 FSG handelt, gemäß Abs 2 dieses Paragraphen nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen sind.
- Zum Beschwerdevorbringen ist zunächst festzustellen, dass in Deutschland begangene Verkehrsverstöße bei denen es sich um Tatbestände im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG handelt, gemäß Absatz 2, dieses Paragraphen nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen sind. Aus der Anordnung des § 7 Abs 2 FSG folgt, dass der Besitzer der Lenkberechtigung, der ein Alkoholdelikt der hier zu beurteilenden Art im Ausland begangen hat, zwar nicht wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO bestraft werden kann, dieses Verhalten jedoch eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG darstellt.Aus der Anordnung des Paragraph 7, Absatz 2, FSG folgt, dass der Besitzer der Lenkberechtigung, der ein Alkoholdelikt der hier zu beurteilenden Art im Ausland begangen hat, zwar nicht wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO bestraft werden kann, dieses Verhalten jedoch eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG darstellt. In einem solchen Fall verstößt die Anordnung der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs 2 FSG nicht gegen das sogenannte Doppelbestrafungsverbot im Sinne des Artikel 4 des
- Zusatzprotokolls zur EMRK, weil es sich bei einer solchen Entziehung einer Lenkberechtigung um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen und nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt (vgl zB VwGH 18.03.2003, 2002/11/0062).In einem solchen Fall verstößt die Anordnung der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, FSG nicht gegen das sogenannte Doppelbestrafungsverbot im Sinne des Artikel 4 des
- Zusatzprotokolls zur EMRK, weil es sich bei einer solchen Entziehung einer Lenkberechtigung um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen und nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt vergleiche zB VwGH 18.03.2003, 2002/11/0062). Die in Deutschland begangenen Alkoholfahrten (Delikt vom 14.06.2016 mit 1,5 Promille und die sogenannten „Minderalkoholisierungsdelikte“ vom 14.08.2016 und 19.08.2016 mit knapp unter 0,8 Promille) wurden – soweit erkennbar – nicht ins österreichische Vormerkregister eingetragen. Jedenfalls wurde die jeweilige Alkoholisierung bei den Fahrten 14.08.2016 und 19.08.2016 bei der Bemessung der gegenständlichen Entziehungsdauer nicht als Vormerkdelikt, sondern – in rechtmäßiger Weise – lediglich bei der Wertung der Fahrten trotz entzogener Lenkberechtigung berücksichtigt. Das Alkoholdelikt vom 14.06.2016 (mit 1,5 Promille) war einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO gleichzuhalten. Dieses Delikt verwirklicht in Kombination mit dem Alkoholdelikt vom 17.09.2014 (Delikt gemäß § 99 Abs 1a StVO) die Deliktskombination gemäß § 26 Abs 2 Z 6 FSG.Das Alkoholdelikt vom 14.06.2016 (mit 1,5 Promille) war einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO gleichzuhalten. Dieses Delikt verwirklicht in Kombination mit dem Alkoholdelikt vom 17.09.2014 (Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO) die Deliktskombination gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, FSG.
- Somit ergeben sich aus dem oben dargestellten Sachverhalt im gegenständlichen Fall folgende Tatsachen im Sinne des § 7 FSG, die eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers und somit die Entziehung der Lenkberechtigung begründen:
- Somit ergeben sich aus dem oben dargestellten Sachverhalt im gegenständlichen Fall folgende Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, FSG, die eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers und somit die Entziehung der Lenkberechtigung begründen: 3.
- Das Alkoholdelikt vom 17.09.2014 (Alkoholisierungsgrad 1,28 Promille und somit Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO) und die Alkoholfahrt am 14.06.2016 in Deutschland mit 1,5 Promille (die einem Delikt gemäß § 99 Abs 1a StVO gleichzuhalten ist) verwirklichen die Deliktskombination gemäß § 26 Abs 2 Z 6 FSG, die die Begehung von zwei Delikten gemäß § 99 Abs 1a StVO innerhalb von fünf Jahren regelt. Bei dieser Deliktskombination ist in der Bestimmung des § 26 Abs 2 Z 6 FSG eine Mindestentziehungszeit von acht Monaten normiert.3.
- Das Alkoholdelikt vom 17.09.2014 (Alkoholisierungsgrad 1,28 Promille und somit Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO) und die Alkoholfahrt am 14.06.2016 in Deutschland mit 1,5 Promille (die einem Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO gleichzuhalten ist) verwirklichen die Deliktskombination gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, FSG, die die Begehung von zwei Delikten gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO innerhalb von fünf Jahren regelt. Bei dieser Deliktskombination ist in der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, FSG eine Mindestentziehungszeit von acht Monaten normiert. 3.
- Die Fahrten am 14.08.2016 und am 19.08.2016 trotz der in Deutschland entzogenen Fahrerlaubnis sind gemäß § 7 Abs 2 FSG jeweils einer Übertretung gemäß § 37 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG gleichzuhalten.3.
- Die Fahrten am 14.08.2016 und am 19.08.2016 trotz der in Deutschland entzogenen Fahrerlaubnis sind gemäß Paragraph 7, Absatz 2, FSG jeweils einer Übertretung gemäß Paragraph 37, FSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG gleichzuhalten. Diese Übertretungen verwirklichen jeweils die bestimmte Tatsache des § 7 Abs 6 lit a FSG, nämlich ein Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung.Diese Übertretungen verwirklichen jeweils die bestimmte Tatsache des Paragraph 7, Absatz 6, Litera a, FSG, nämlich ein Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung. Die Entziehung hat in diesen Fällen nach der Grundregel des § 25 FSG 1997 zu erfolgen, wobei eine Mindestentziehungsdauer von jeweils 3 Monaten festzusetzen ist.Die Entziehung hat in diesen Fällen nach der Grundregel des Paragraph 25, FSG 1997 zu erfolgen, wobei eine Mindestentziehungsdauer von jeweils 3 Monaten festzusetzen ist.
- Diese drei oben dargestellten bestimmten Tatsachen im Sinne des § 7 Abs 1 FSG sind einer Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG zu unterziehen, wobei die Wertung hinsichtlich der Deliktskombination gemäß § 26 Abs 2 Z 6 FSG nur für den Fall einer die Mindestentziehungszeit überschreitenden Entziehungszeit vorzunehmen ist.
- Diese drei oben dargestellten bestimmten Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG sind einer Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu unterziehen, wobei die Wertung hinsichtlich der Deliktskombination gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, FSG nur für den Fall einer die Mindestentziehungszeit überschreitenden Entziehungszeit vorzunehmen ist. 4.
- Bei der Deliktskombination des § 26 Abs 2 Z 6 FSG war zu berücksichtigen, dass der Alkoholisierungsgrad bei der Übertretung am 14.06.2016 mit 1,5 Promille schon in der Nähe des Alkoholisierungsgrades für ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 (1,6 Promille) und somit jedenfalls deutlich über dem für die Übertretung gemäß § 99 Abs 1a maßgeblichen Wert von 1,2 Promille lag.4.
- Bei der Deliktskombination des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, FSG war zu berücksichtigen, dass der Alkoholisierungsgrad bei der Übertretung am 14.06.2016 mit 1,5 Promille schon in der Nähe des Alkoholisierungsgrades für ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, (1,6 Promille) und somit jedenfalls deutlich über dem für die Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, maßgeblichen Wert von 1,2 Promille lag. Bei einem Alkoholisierungsgrad von 1,6 Promille wäre bereits die Deliktskombination des § 26 Abs 2 Z 5 FSG – mit einer Mindestentziehungsdauer von zehn Monaten – verwirklicht gewesen.Bei einem Alkoholisierungsgrad von 1,6 Promille wäre bereits die Deliktskombination des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5, FSG – mit einer Mindestentziehungsdauer von zehn Monaten – verwirklicht gewesen. Zudem betrug der zwischen den beiden Delikten verstrichene Zeitraum nicht einmal zwei Jahre und lag somit deutlich unter dem für die für die Verwirklichung der in Rede stehenden Deliktskombination noch relevanten Maximalzeitraum von 5 Jahren. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach relativ kurzer Zeit zum Rückfallstäter wurde, war bei der Beurteilung der Verwerflichkeit von Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Mindestentziehungsdauer von acht Monaten überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl zB VwGH 19.08.2014, 2013/11/0038 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Mindestentziehungsdauer von acht Monaten überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (Paragraph 7, Absatz 4, FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen vergleiche zB VwGH 19.08.2014, 2013/11/0038 mwN). Solche Umstände hat der Verwaltungsgerichtshof zB dann für gegeben angesehen, wenn der für die Erfüllung eines Tatbestandes des § 99 StVO maßgebliche Wert des Blutalkoholgehaltes weit überschritten wird. Dieser Wertung ist auch die deutliche Unterschreitung des für die Erfüllung eines Tatbestandes der Deliktskombination relevanten Zeitraumes von 5 Jahren gleichzuhalten.Solche Umstände hat der Verwaltungsgerichtshof zB dann für gegeben angesehen, wenn der für die Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 99, StVO maßgebliche Wert des Blutalkoholgehaltes weit überschritten wird. Dieser Wertung ist auch die deutliche Unterschreitung des für die Erfüllung eines Tatbestandes der Deliktskombination relevanten Zeitraumes von 5 Jahren gleichzuhalten. Somit erscheint hinsichtlich der Deliktskombination des § 26 Abs 2 Z 6 FSG unter Berücksichtigung des Alkoholisierungsgrades von 1,5 Promille bei der zweiten Übertretung und des relativ kurzen Zeitraumes zwischen den Taten eine Überschreitung der Mindestentziehungszeit um zwei Monate (auf eine wegen dieser Deliktskombination erforderliche Gesamtentziehungsdauer von 10 Monaten) jedenfalls gerechtfertigt.Somit erscheint hinsichtlich der Deliktskombination des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, FSG unter Berücksichtigung des Alkoholisierungsgrades von 1,5 Promille bei der zweiten Übertretung und des relativ kurzen Zeitraumes zwischen den Taten eine Überschreitung der Mindestentziehungszeit um zwei Monate (auf eine wegen dieser Deliktskombination erforderliche Gesamtentziehungsdauer von 10 Monaten) jedenfalls gerechtfertigt. 4.
- Bei der Wertung der bestimmten Tatsachen gemäß § 7 Abs 6 lit a FSG (Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung) war als gefährlicher Umstand jeweils die Alkoholisierung in einem nahe an ein Alkoholdelikt gemäß § 99 StVO reichenden Ausmaß (mit 0,7 Promille am 14.08.2016 und mit 0,78 Promille am 19.08.2016) zu berücksichtigen. Zieht man diese Umstände, sowie den Umstand, dass die beiden Delikte in einem Abstand von nur fünf Tagen begangen wurden, in Betracht, erscheint eine Überschreitung der gemäß § 25 FSG jeweils festgesetzten Mindestentziehungsdauer von drei Monaten um jeweils einen Monat (Gesamtentziehungsdauer hinsichtlich dieser Delikte sohin 8 Monate) durchaus gerechtfertigt. 4.
- Bei der Wertung der bestimmten Tatsachen gemäß Paragraph 7, Absatz 6, Litera a, FSG (Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung) war als gefährlicher Umstand jeweils die Alkoholisierung in einem nahe an ein Alkoholdelikt gemäß Paragraph 99, StVO reichenden Ausmaß (mit 0,7 Promille am 14.08.2016 und mit 0,78 Promille am 19.08.2016) zu berücksichtigen. Zieht man diese Umstände, sowie den Umstand, dass die beiden Delikte in einem Abstand von nur fünf Tagen begangen wurden, in Betracht, erscheint eine Überschreitung der gemäß Paragraph 25, FSG jeweils festgesetzten Mindestentziehungsdauer von drei Monaten um jeweils einen Monat (Gesamtentziehungsdauer hinsichtlich dieser Delikte sohin 8 Monate) durchaus gerechtfertigt. Die Alkoholisierungen und der kurze Abstand zwischen den Taten rechtfertigen jedoch auch die Prognose einer Verkehrsunzuverlässigkeit für einen länger als 8 Monate dauernden Zeitraum.
- Überdies waren gemäß § 25 Abs 3 FSG bei der Prognose der Verkehrszuverlässigkeit die im Vormerkregister wegen Bestrafungen durch eine österreichische Behörde eingetragenen zwei Vormerkungen zwingend im Ausmaß von jeweils 2 Wochen zu berücksichtigen.
- Überdies waren gemäß Paragraph 25, Absatz 3, FSG bei der Prognose der Verkehrszuverlässigkeit die im Vormerkregister wegen Bestrafungen durch eine österreichische Behörde eingetragenen zwei Vormerkungen zwingend im Ausmaß von jeweils 2 Wochen zu berücksichtigen.
- Die von der belangten Behörde angenommene Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von 18 Monaten und 4 Wochen erscheint vor dem oben dargestellten Hintergrund grundsätzlich nicht ungemessen. Die Behörde prognostizierte diese Verkehrsunzuverlässigkeit jedoch ab der Zustellung des Entziehungsbescheides, sohin ab 28.11.
- Da die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit aber schon ab der Begehung des letzten entscheidungsrelevanten Deliktes – sohin ab 19.08.2016 - zu berechnen ist, beträgt die Gesamtdauer der von der Behörde angenommenen Verkehrsunzuverlässigkeit insgesamt 22 Monate und 9 Tage. Diese Entziehungsdauer erscheint trotz der Vielzahl der entziehungsrelevanten Tatbestände und der im Rahmen der Wertung zu berücksichtigenden erschwerenden Umstände zu lange bemessen. Vor dem Hintergrund vergleichbarer Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu Entziehungszeiten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Sinnesart nach Ablauf der nunmehr verkürzten Entziehungszeit von 16 Monaten ab der Zustellung des Entziehungsbescheides am 28.11.2016 (das entspricht einer Verkehrsunzuverlässigkeit von 19 Monaten und 9 Tagen ab der letzten Tat am 19.08.2016) soweit geändert haben wird, dass die Verwirklichung einer neuerlichen bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 FSG nicht zu erwarten ist.Vor dem Hintergrund vergleichbarer Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu Entziehungszeiten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Sinnesart nach Ablauf der nunmehr verkürzten Entziehungszeit von 16 Monaten ab der Zustellung des Entziehungsbescheides am 28.11.2016 (das entspricht einer Verkehrsunzuverlässigkeit von 19 Monaten und 9 Tagen ab der letzten Tat am 19.08.2016) soweit geändert haben wird, dass die Verwirklichung einer neuerlichen bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, FSG nicht zu erwarten ist.
- Aufgrund der in relativ kurzer Zeit begangenen gehäuften Verkehrsverstöße bestehen berechtigte Zweifel an einer Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Diese wird vor Wiederausfolgung des Führerscheins im Zuge einer verkehrspsychologischen Untersuchung und einer amtsärztlichen Beurteilung eingehend zu überprüfen sein. Aus diesem Grunde sind auch die von der Behörde angeordneten zusätzlichen Maßnahmen erforderlich. Die Nachschulung im Zusammenhang mit den Vormerkdelikten ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen.
- Unerfindlich bleibt das Beschwerdevorbringen, dass die Entziehungszeit die Dauer der in Deutschland entzogenen Fahrerlaubnis von 10 Monaten nicht überschreiten dürfe. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass ihm in Deutschland nicht die österreichische Lenkberechtigung, sondern bloß die Fahrerlaubnis für Deutschland entzogen wurde. Diese Entziehung für die Dauer von 10 Monaten erfolgte lediglich aufgrund des Alkoholdeliktes vom 14.06.2016 (ohne Berücksichtigung der zahlreichen weiteren entziehungsrelevanten Tatbestände). Die gegenständliche Entziehung erfolgte wegen der (näher dargestellten) vorliegenden bestimmten Tatsachen im Sinne des § 7 Abs 1 FSG. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass ihm in Deutschland nicht die österreichische Lenkberechtigung, sondern bloß die Fahrerlaubnis für Deutschland entzogen wurde. Diese Entziehung für die Dauer von 10 Monaten erfolgte lediglich aufgrund des Alkoholdeliktes vom 14.06.2016 (ohne Berücksichtigung der zahlreichen weiteren entziehungsrelevanten Tatbestände). Die gegenständliche Entziehung erfolgte wegen der (näher dargestellten) vorliegenden bestimmten Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG.
- Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von den Leitlinien der (oben dargestellten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Festsetzung der Entziehungsdauer bei einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit nicht ab.
- Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von den Leitlinien der (oben dargestellten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Festsetzung der Entziehungsdauer bei einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit nicht ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.4.999.1.5.2017