GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruch des bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 8.9.2016, Zahl 3/01-BMS/XY102/26-2016, zu lauten hat wie folgt:
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruch des bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 8.9.2016, Zahl 3/01-BMS/XY102/26-2016, zu lauten hat wie folgt: Aufgrund des Antrages von Frau AA AB, geboren am XY, wird der Bedarfsgemeinschaft nach § 10 Salzburger Mindestsicherungsgesetz für den Zeitraum von 1.9.2016 bis zum 30.9.2016 eine Geldleistung in der Höhe von € 349,97 zuerkannt.Aufgrund des Antrages von Frau AA AB, geboren am XY, wird der Bedarfsgemeinschaft nach Paragraph 10, Salzburger Mindestsicherungsgesetz für den Zeitraum von 1.9.2016 bis zum 30.9.2016 eine Geldleistung in der Höhe von € 349,97 zuerkannt. Der übrige Spruchbestandteil hinsichtlich der Gewährung der Sonderzahlung für September 2016 bleibt aufrecht. Der Beschwerdeführerin gebührt für September 2016
Abs 2 Salzburger Mindestsicherungsgesetz eine Sonderzahlung in der Höhe von € 263,91.Der übrige Spruchbestandteil hinsichtlich der Gewährung der Sonderzahlung für September 2016 bleibt aufrecht. Der Beschwerdeführerin gebührt für September 2016
Paragraph 10, Absatz 2, Salzburger Mindestsicherungsgesetz eine Sonderzahlung in der Höhe von € 263,91. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 8.9.2016, Zahl 3/01-BMS/XY102/26-2016, wurde der Beschwerdeführerin und ihrer Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum 1.9.2016 bis zum 30.9.2016 eine Geldleistung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von € 476,26 zuerkannt. Darunter ist vermerkt, dass der Lebensunterhalt um 50 %
Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin eine Sonderzahlung in der Höhe von € 263,91 für ihre drei Kinder gewährt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 8.9.2016, Zahl 3/01-BMS/XY102/26-2016, wurde der Beschwerdeführerin und ihrer Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum 1.9.2016 bis zum 30.9.2016 eine Geldleistung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von € 476,26 zuerkannt. Darunter ist vermerkt, dass der Lebensunterhalt um 50 %
Paragraph 8, MSG gekürzt wurde. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin eine Sonderzahlung in der Höhe von € 263,91 für ihre drei Kinder gewährt. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass per Bescheid vom 1.8.2016 der Lebensunterhalt für 07/2016
MSG um 30 % gekürzt worden sei, da die Antragstellerin nicht lückenlos an der AMS Maßnahme teilgenommen habe. Die Beschwerdeführerin sei erneut darauf hingewiesen worden, dass alle Termine und Maßnahmen beim AMS einzuhalten sind, dies bei sonstiger Kürzung des Lebensunterhaltes um 50 %
Laut AMS seien die AMS-Leistungen der Beschwerdeführerin mit 12.7.2016 eingestellt worden, da sie auf eine Zusage einer Firma nicht reagiert habe. Die Antragstellerin sei daraufhin für sechs Wochen beim AMS gesperrt worden. Daraufhin sei die Antragstellerin
Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin werde erneut um 50 % gekürzt, da die Antragstellerin aufgrund der Sperre vom Arbeitsmarktservice die Arbeitssuche vom 1.8.2016 bis zum 18.8.2016 nicht nachweisen könne. Frau AA sei ab 18.8.2016 bis zum 30.8.2016 im Krankenstand gewesen und erhalte somit ab 31.8.2016 wieder eine AMS-Leistung. Unter II.) Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin für die Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum September 2016 eine ergänzende Wohnbedarfshilfe in der Höhe von € 130,38 zuerkannt. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass per Bescheid vom 1.8.2016 der Lebensunterhalt für 07 aus 2016,
Paragraph 8, MSG um 30 % gekürzt worden sei, da die Antragstellerin nicht lückenlos an der AMS Maßnahme teilgenommen habe. Die Beschwerdeführerin sei erneut darauf hingewiesen worden, dass alle Termine und Maßnahmen beim AMS einzuhalten sind, dies bei sonstiger Kürzung des Lebensunterhaltes um 50 %
Paragraph 8, MSG. Laut AMS seien die AMS-Leistungen der Beschwerdeführerin mit 12.7.2016 eingestellt worden, da sie auf eine Zusage einer Firma nicht reagiert habe. Die Antragstellerin sei daraufhin für sechs Wochen beim AMS gesperrt worden. Daraufhin sei die Antragstellerin
Paragraph 8, MSG um 50 % gekürzt worden. Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin werde erneut um 50 % gekürzt, da die Antragstellerin aufgrund der Sperre vom Arbeitsmarktservice die Arbeitssuche vom 1.8.2016 bis zum 18.8.2016 nicht nachweisen könne. Frau AA sei ab 18.8.2016 bis zum 30.8.2016 im Krankenstand gewesen und erhalte somit ab 31.8.2016 wieder eine AMS-Leistung. Unter römisch zwei.) Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin für die Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum September 2016 eine ergänzende Wohnbedarfshilfe in der Höhe von € 130,38 zuerkannt. Aus dem beiliegenden Berechnungsbogen ist ersichtlich, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin um 50 % gekürzt wurde, an Einkommen ihr Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von € 19,15 sowie ein Unterhaltsvorschuss für AA CC DD in der Höhe von € 40,00 sowie Unterhaltsbeiträge für die Söhne AA FF GG und AA HH II in der Höhe von € 175,00 berücksichtigt wurden. Dementsprechend wurde ihr ein Betrag von €476,26 als Pflichtleistung und ein Betrag von €130,38 als Kann-Leistung an Bedarfsorientierter Mindestsicherung gewährt. Für die drei Söhne wurde eine jeweilige Sonderzahlung in der Höhe von € 87,97 zuerkannt. Aus dem beiliegenden Berechnungsbogen ist ersichtlich, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin um 50 % gekürzt wurde, an Einkommen ihr Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von € 19,15 sowie ein Unterhaltsvorschuss für AA CC DD in der Höhe von € 40,00 sowie Unterhaltsbeiträge für die Söhne AA FF GG und AA HH römisch zwei in der Höhe von € 175,00 berücksichtigt wurden. Dementsprechend wurde ihr ein Betrag von €476,26 als Pflichtleistung und ein Betrag von €130,38 als Kann-Leistung an Bedarfsorientierter Mindestsicherung gewährt. Für die drei Söhne wurde eine jeweilige Sonderzahlung in der Höhe von € 87,97 zuerkannt. Gegen diesen Bescheid wurde am 15.9.2016 Beschwerde erhoben. Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie eine AMS-Bewerbungsliste eingereicht habe und somit die aktive Mitarbeit schriftlich nachweisbar sei. Sie habe sich an alle Anweisungen seitens des Sozialamtes gehalten und habe trotz AMS-Sperre aktiv an der Arbeitsuche mitgearbeitet. Sie habe allein in den nächsten Tagen zwei Vorstellungsgespräche. Darüber hinaus müsse sie seit 18.8.2016 nachweislich Medikamente nehmen und sei deswegen zwei Wochen im Krankenstand gewesen. Dies sei in der Sperrzeit erfolgt, sodass keine neue AMS-Sperre stattfinde, sondern nur die Sperre angehängt worden sei (wegen Krankenstand). Sie verstehe die Kürzung nicht, da sie nachweisbar einen AMS-Termin im Oktober habe, und Betreuungspflichten und gesundheitliche Probleme habe. Sie sei trotz allem arbeitswillig und dies sei seitens des AMS auch nachweisbar. Die aktuelle finanzielle Situation bringe ihr mittlerweile in allen Lebenslagen schwierige Probleme. Daher bitte sie, sich die neuen Nachweise noch einmal anzusehen, da dies nicht rechtens sein könne. Mit gleichem Datum wurde ihre handschriftliche Beschwerde vor dem Sozialamt Salzburg Stadt noch einmal zusammengefasst durch eine Eingabe per E-Mail, in der sie vorbringt, dass sie in offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhebe und dies damit begründe, dass nun das dritte Mal in Folge eine Kürzung des Lebensunterhalts stattgefunden habe, und sie ohnehin als alleinerziehende Mutter von drei Kindern jedes Monat finanzielle Schwierigkeiten habe. Sie habe sich an alle Anweisungen seitens des Sozialamtes gehalten, die Wohnbeihilfe werde direkt an die JJ überwiesen, die Ratenzahlung werde sachgemäß eingehalten, eine Arbeitswilligkeit sei nachzuweisen und die Termine beim AMS halte sie ein. Sie sei aufgrund des Nichterscheinens bei einem Vorstellungsgespräch vor einigen Wochen beim AMS gesperrt worden und wegen des gleichen Vorfalls beim Sozialamt um 30 %, anschließend um 50 % und dann nochmals um 50 % gekürzt worden. Laut der Begründung des Bescheides könne sie die Arbeitssuche vom 1.8. bis zum 18.8.2016 nicht nachweisen. Sie habe nun eine dreiseitige Bewerbungsliste an die zuständige Referentin gemailt und danach telefonisch die Antwort bekommen, dass sie plötzlich wegen einer AMS-Sperre die lediglich zwei Wochen wegen des nachweisbaren Krankenstandes gedauert habe, nochmals um 50 % gekürzt werde. Es bestehe keine Arbeitsunwilligkeit ihrerseits (der nächste AMS-Termin sei im Oktober 2016) und es bestehe daher auch kein anderer triftiger Grund, sie jeden Monat hinsichtlich des Lebensunterhaltes zu kürzen. Sie habe trotz der drei Kinder im Alter von 2, 3 und 8 Jahren in den nächsten Tagen zwei Vorstellungsgespräche, die aus Eigeninitiative erfolgen. Daher beantrage sie, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung im vollen Umfang gewährt werde. Diese Beschwerde samt verwaltungsbehördlichem Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht am 24.10.2016 vorgelegt. Darin bringt die belangte Behörde vor, dass am 12.7.2016 der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin vom AMS für sechs Wochen eingestellt worden sei, da sie auf die Zusage einer Firma nicht reagiert habe. Der Lebensunterhalt sei somit per Bescheid vom 16.8.2016 für August 2016 um 50 %
Diese Sperre hätte im Normalfall die Kürzung des Lebensunterhaltes um 50 % für August und September 2016 zur Folge gehabt. Da die Beschwerdeführerin am 16.8.2016 jedoch angegeben habe, dass sie vorhabe, ab 17.8.2016 bei der Firma KK mit der Arbeit zu beginnen, sei vorerst nur ein Bescheid für August 2016 erstellt worden. Diese Arbeit habe die Beschwerdeführerin nie angetreten, weshalb mit dem angefochtenen Bescheid vom 8.9.2016 die Kürzung des Lebensunterhaltes für September 2016 um 50 % erfolgt sei. Eine Beschwerdevorentscheidung sei nicht getroffen worden, da laut Ansicht der erstinstanzlichen Behörde durch das Beschwerdeschreiben keine neuen, relevanten Entscheidungssachverhalte bekannt geworden seien.Diese Beschwerde samt verwaltungsbehördlichem Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht am 24.10.2016 vorgelegt. Darin bringt die belangte Behörde vor, dass am 12.7.2016 der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin vom AMS für sechs Wochen eingestellt worden sei, da sie auf die Zusage einer Firma nicht reagiert habe. Der Lebensunterhalt sei somit per Bescheid vom 16.8.2016 für August 2016 um 50 %
Paragraph 8, MSG gekürzt worden. Diese Sperre hätte im Normalfall die Kürzung des Lebensunterhaltes um 50 % für August und September 2016 zur Folge gehabt. Da die Beschwerdeführerin am 16.8.2016 jedoch angegeben habe, dass sie vorhabe, ab 17.8.2016 bei der Firma KK mit der Arbeit zu beginnen, sei vorerst nur ein Bescheid für August 2016 erstellt worden. Diese Arbeit habe die Beschwerdeführerin nie angetreten, weshalb mit dem angefochtenen Bescheid vom 8.9.2016 die Kürzung des Lebensunterhaltes für September 2016 um 50 % erfolgt sei. Eine Beschwerdevorentscheidung sei nicht getroffen worden, da laut Ansicht der erstinstanzlichen Behörde durch das Beschwerdeschreiben keine neuen, relevanten Entscheidungssachverhalte bekannt geworden seien. In dieser Angelegenheit fand am 2.3.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt, an der für die belangte Behörde Frau MM NN teilgenommen hat. Die Beschwerdeführerin ist zur Verhandlung nicht erschienen. Die Ladung wurde an die EE-Straße in LL zu eigenen Handen übermittelt. Die Adresse ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister als aktueller Hauptwohnsitz. Die Beschwerdeführerin wurde jedoch offensichtlich nicht angetroffen und die Ladung in weiterer Folge hinterlegt. Das Schriftstück wurde von der Beschwerdeführerin allerdings nicht behoben. Am 20.3.2017 ist die Ladung an das Landesverwaltungsgericht Salzburg rückübermittelt worden. Vor Erstellung des vorliegenden Erkenntnisses wurde noch einmal ein Auszug aus dem ZMR hinsichtlich der Beschwerdeführerin erstellt. Darin ist nach wie vor ersichtlich, dass sie in der EE-Straße hauptwohnsitzlich gemeldet ist. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg liegen daher keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführerin die Ladung nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin Frau AB AA, geboren am XY wohnt mit ihren Kindern CC DD, geboren am Z, HH II, geboren am ZZ und FF GG, geboren am ZZZ in der Wohnung in der EE-Straße, in LL. Mit Mail vom 5.9.2016 hat die Beschwerdeführerin für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft die Weitergewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beantragt. Beiliegend wurde vorgelegt ein aktueller Nachweis über den Bezug von Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 31.8.2016 bis zum 24.10.2016 in der Höhe von täglich Die Beschwerdeführerin Frau Ausschussbericht AA, geboren am XY wohnt mit ihren Kindern CC DD, geboren am Z, HH römisch zwei, geboren am ZZ und FF GG, geboren am ZZZ in der Wohnung in der EE-Straße, in LL. Mit Mail vom 5.9.2016 hat die Beschwerdeführerin für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft die Weitergewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beantragt. Beiliegend wurde vorgelegt ein aktueller Nachweis über den Bezug von Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 31.8.2016 bis zum 24.10.2016 in der Höhe von täglich € 19,15. Weiters hat die Beschwerdeführerin einen Nachweis hinsichtlich des nächsten Kontrollmeldetermins beim AMS Salzburg am 17.10.2016 um 11:00 Uhr vorgelegt. Mit 7.9.2016 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie sich vom 18.8.2016 bis zum 30.8.2016 im Krankenstand befunden hat. Dazu wurde ein Ambulanzbericht des Uniklinikum LL vom 18.8.2016 von Herrn Univ.Prof. Dr. OO PP sowie Frau Dr. SS RR vorgelegt. Bereits für den Monat Juli 2016 wurde der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin um 30 %
MSG gekürzt, da sie am 17.6.2016 sowie am 24.6.2016 unentschuldigt im Kurs gefehlt hat. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.€ 19,15. Weiters hat die Beschwerdeführerin einen Nachweis hinsichtlich des nächsten Kontrollmeldetermins beim AMS Salzburg am 17.10.2016 um 11:00 Uhr vorgelegt. Mit 7.9.2016 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie sich vom 18.8.2016 bis zum 30.8.2016 im Krankenstand befunden hat. Dazu wurde ein Ambulanzbericht des Uniklinikum LL vom 18.8.2016 von Herrn Univ.Prof. Dr. OO PP sowie Frau Dr. SS RR vorgelegt. Bereits für den Monat Juli 2016 wurde der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin um 30 %
Paragraph 8, MSG gekürzt, da sie am 17.6.2016 sowie am 24.6.2016 unentschuldigt im Kurs gefehlt hat. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Aus einem Aktenvermerk vom 10.8.2016 der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass nach Information des AMS die Beschwerdeführerin im letzten Kurs sieben Mal unentschuldigt gefehlt hat. Sie hat eine fixe Zusage von einer Firma erhalten, am 12.7.2016 hat das AMS allerdings von dem Dienstgeber die Rückmeldung erhalten, dass dieser zwei Mal versucht hat, die Beschwerdeführerin zu erreichen, um ihr mitzuteilen, ab wann sie zu arbeiten beginnen kann. Die Beschwerdeführerin hat aber nie zurückgerufen und wurde daraufhin für sechs Wochen beim AMS gesperrt. Folglich wurde der Lebensunterhalt für den Monat August 2016 mit Bescheid vom 16.08.2016 um 50% gekürzt, da die Beschwerdeführerin nicht aktiv an der Vermittelbarkeit mitgearbeitet hat. Bei den Hinweisen zu diesem Bescheid ist ausgeführt, dass alle Termine und Maßnahmen beim AMS lückenlos einzuhalten sind, ansonsten eine Kürzung des Lebensunterhaltes um 75%
Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 08.09.2016 wurde die Leistung für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin für den Monat September 2016
Aus einem Aktenvermerk vom 10.8.2016 der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass nach Information des AMS die Beschwerdeführerin im letzten Kurs sieben Mal unentschuldigt gefehlt hat. Sie hat eine fixe Zusage von einer Firma erhalten, am 12.7.2016 hat das AMS allerdings von dem Dienstgeber die Rückmeldung erhalten, dass dieser zwei Mal versucht hat, die Beschwerdeführerin zu erreichen, um ihr mitzuteilen, ab wann sie zu arbeiten beginnen kann. Die Beschwerdeführerin hat aber nie zurückgerufen und wurde daraufhin für sechs Wochen beim AMS gesperrt. Folglich wurde der Lebensunterhalt für den Monat August 2016 mit Bescheid vom 16.08.2016 um 50% gekürzt, da die Beschwerdeführerin nicht aktiv an der Vermittelbarkeit mitgearbeitet hat. Bei den Hinweisen zu diesem Bescheid ist ausgeführt, dass alle Termine und Maßnahmen beim AMS lückenlos einzuhalten sind, ansonsten eine Kürzung des Lebensunterhaltes um 75%
Paragraph 8, MSG erfolgt. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 08.09.2016 wurde die Leistung für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin für den Monat September 2016
Paragraph 8,
B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl I Nr 96/2010, (677 Beilagen zum Nationalrat XXIV. Gesetzgebungsperiode), wonach der subsidiäre Charakter der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gerade beim Einsatz der Arbeitskraft gebietet, das unzureichende Mitwirkung der die jeweiligen Leistungen geltend machenden Personen sanktioniert werden muss. Beim Einsatz der Arbeitskraft in nicht zumutbarer Weise ist daher nach Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtshofes eine Kürzung zulässig. Diese Kürzung kann aber auch dadurch erfolgen, dass der aufgrund einer derartigen mangelnden Kooperation bewirkte Verlust des Anspruchs auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht durch entsprechende Erhöhung der Mindestsicherungsleistung ausgeglichen wird. Im Hinblick auf die angestrebte Verschränkung von Arbeitslosenversicherungsrecht und Mindestsicherungsrecht erscheint nach Ansicht des Höchstgerichts eine solche Vorgangsweise geboten, um den durch den zeitweiligen Anspruchsverlust nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezweckten Effekt, den Arbeitslosen zur Mitarbeit an seine Integration in den Arbeitsmarkt zu bewegen, nicht zu konterkarieren. Im damals vorliegenden Fall kam der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss, dass der Verlust an Notstandshilfe dem damaligen Beschwerdeführer insofern anzurechnen ist, als das somit verlorengegangene Einkommen fiktiv berücksichtigt wird. Im konkreten Zusammenhang zur Mindestsicherung hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.2.2013, Zahl 2011/10/0210, ausgeführt, dass es nach dem Mindestsicherungsrecht zulässig ist, eine zuerkannte Leistung aufgrund der mangelnden Kooperation des Hilfesuchenden mit dem AMS bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu kürzen, wie etwa bei der Weigerung an einer Maßnahme der Wiedereingliederung teilzunehmen. Eine Kürzung kann auch dadurch erfolgen, dass der aufgrund einer derartigen mangelnden Kooperation bewegte Verlust des Anspruches auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1997 nicht durch entsprechende Erhöhung der Mindestsicherungsleistung ausgeglichen wird. Wenn ein Mindestsicherungsbezieher solche Ansprüche nun nicht nachhaltig verfolgt, so sind diese gesetzlichen Ansprüche bei der Bemessung der Mindestsicherungsleistung fiktiv zu berücksichtigen. Dazu verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die Erläuterungen zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern
a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2010,, (677 Beilagen zum Nationalrat römisch 24 . Gesetzgebungsperiode), wonach der subsidiäre Charakter der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gerade beim Einsatz der Arbeitskraft gebietet, das unzureichende Mitwirkung der die jeweiligen Leistungen geltend machenden Personen sanktioniert werden muss. Beim Einsatz der Arbeitskraft in nicht zumutbarer Weise ist daher nach Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtshofes eine Kürzung zulässig. Diese Kürzung kann aber auch dadurch erfolgen, dass der aufgrund einer derartigen mangelnden Kooperation bewirkte Verlust des Anspruchs auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht durch entsprechende Erhöhung der Mindestsicherungsleistung ausgeglichen wird. Im Hinblick auf die angestrebte Verschränkung von Arbeitslosenversicherungsrecht und Mindestsicherungsrecht erscheint nach Ansicht des Höchstgerichts eine solche Vorgangsweise geboten, um den durch den zeitweiligen Anspruchsverlust nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezweckten Effekt, den Arbeitslosen zur Mitarbeit an seine Integration in den Arbeitsmarkt zu bewegen, nicht zu konterkarieren. Im damals vorliegenden Fall kam der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss, dass der Verlust an Notstandshilfe dem damaligen Beschwerdeführer insofern anzurechnen ist, als das somit verlorengegangene Einkommen fiktiv berücksichtigt wird. Da die Voraussetzungen für die Kürzung des Lebensunterhaltes
Abs 5 MSG im vorliegenden Fall nicht vorliegen, ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld, den sie durch die Vereitelung der Arbeitsaufnahme und der daraus resultierenden Sperre beim AMS verloren hat, somit
Da die Voraussetzungen für die Kürzung des Lebensunterhaltes
Paragraph 8, Absatz 5, MSG im vorliegenden Fall nicht vorliegen, ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld, den sie durch die Vereitelung der Arbeitsaufnahme und der daraus resultierenden Sperre beim AMS verloren hat, somit
Paragraph 5, Absatz 3, MSG fiktiv für den Monat September anzurechnen. Die Berechnung hat daher zu lauten wie folgt: Der Beschwerdeführerin ist für den Bedarfszeitraum September 2016 ein Einkommen an Arbeitslosengeld in der Höhe von €459,60 anzurechnen (Tagsatz von €19,15 für 24 Tage im August). Der Lebensunterhalt
Der Lebensunterhalt
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, MSG € 628,32 sowie der Lebensunterhalt für die drei Kinder je € 175,93 ist gegenüberzustellen einem Einkommen in der Höhe von € 459,60 (Anspruch auf Arbeitslosengeld, der nicht zweckentsprechend verfolgt wurde) sowie dem Unterhaltsvorschuss CC DD € 40,00 Unterhaltsbeitrag FF GG € 175,00 Unterhaltsbeitrag HH II € 175,00 Dies ergibt insgesamt ein anrechenbares Einkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von €849,60. Der Mindeststandard für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ergibt €1.156,11, was einen Anteil an Lebensunterhalt in der Höhe von € 306,51 ergibt. An Wohnkosten ist bei der Beschwerdeführerin ein aliquoter Anteil von € 43,46 zu berücksichtigen; die aliquoten Wohnkosten für die Kinder wurden von der belangten Behörde bereits als Kann-Leistung gewährt. Somit ist der Beschwerdeführerin für den Zeitraum September 2016 eine Mindestsicherungsleistung in der Höhe von € 349,97 zuzuerkennen. Insofern war der Beschwerde nicht stattzugeben und die durch den bekämpften Bescheid zuerkannte Bedarfsorientierte Mindestsicherung auf € 349,97 zu reduzieren. Dazu ist auf die insoweit gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Dazu ist zur Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auszuführen, dass der äußerste Rahmen der Prüfungsbefugnis die Sache des bekämpften Bescheides ist. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Das Verwaltungsgericht hat dabei
GVG den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Damit wird klargestellt, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit den Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des im angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinander zu setzen hat. Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgericht ist daher nicht an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei gebunden, da es auch für den Bereich des VwGVG mit Ausnahme der Verwaltungsstrafsachen kein Verschlechterungsverbot im Sinne eines Verbots der reformatio in peius gibt (vgl dazu VwGH vom 9.9.2015, Ro 2015/03/032 mit weiteren Verweisen). Daher hatte das Veraltungsgericht den bekämpften Bescheid der belangten Behörde auch zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu korrigieren und § 5 Abs 3 MSG zur Anwendung zu bringen. Insofern war der Beschwerde nicht stattzugeben und die durch den bekämpften Bescheid zuerkannte Bedarfsorientierte Mindestsicherung auf € 349,97 zu reduzieren. Dazu ist auf die insoweit gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Dazu ist zur Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auszuführen, dass der äußerste Rahmen der Prüfungsbefugnis die Sache des bekämpften Bescheides ist. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Das Verwaltungsgericht hat dabei
GVG den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Damit wird klargestellt, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit den Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des im angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinander zu setzen hat. Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgericht ist daher nicht an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei gebunden, da es auch für den Bereich des VwGVG mit Ausnahme der Verwaltungsstrafsachen kein Verschlechterungsverbot im Sinne eines Verbots der reformatio in peius gibt vergleiche dazu VwGH vom 9.9.2015, Ro 2015/03/032 mit weiteren Verweisen). Daher hatte das Veraltungsgericht den bekämpften Bescheid der belangten Behörde auch zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu korrigieren und Paragraph 5, Absatz 3, MSG zur Anwendung zu bringen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Kürzung des Lebensunterhaltes bzw zur fiktiven Anrechnung von nicht entsprechend verfolgten Ansprüchen wurde im Erkenntnis hingewiesen. Da von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen wurde, ist nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.9.155.1.11.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.