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{'item': '405-2/59/1/7-2017'}

Obsah (10)§ 81§ 366§ 50Art 130§ 38§ 39§ 19§ 45§ 5§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum06.04.2017 Geschäftszahl405-2/59/1/7-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richteri

§ 81Gew

O gewesen zu sein. Der Betrieb der Anlage in der geänderten Form sei geeignet gewesen, Kunden, die die Betriebsanlage aufgesucht hätten, verursacht durch das Offenhalten der Brandschutztüren mittels Keil, zu gefährden, da im Brandfall die Sicherheitseinrichtungen (Fluchtweg) nicht funktionsfähig gewesen seien. Mit der angefochtenen Ermahnung vom 02.01.2017 wurde Frau Ausschussbericht AA zur Last gelegt, dass sie als verantwortliche Geschäftsführerin der „HH KG“ es zu verantworten habe, dass die gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage (Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 29.06.2009, Zl 05/01/38140/2009/008) am Standort in LL, JJ-Straße, zumindest am 17.08.2016 insofern in genehmigungspflichtiger Form nach Änderung betrieben worden sei, als am 17.08.2016 um 13:00 Uhr die Brandschutztüre aus der Küche und die Brandschutztüre in das allgemeine Stiegenhaus mittels Keil in Offenstellung gehalten worden sei, ohne in Besitz der hierfür erforderlichen Genehmigung

Paragraph 81, GewO gewesen zu sein. Der Betrieb der Anlage in der geänderten Form sei geeignet gewesen, Kunden, die die Betriebsanlage aufgesucht hätten, verursacht durch das Offenhalten der Brandschutztüren mittels Keil, zu gefährden, da im Brandfall die Sicherheitseinrichtungen (Fluchtweg) nicht funktionsfähig gewesen seien. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung

§ 366Abs 1 Z 3 zweiter Fall i

Vm §§ 81 Abs 1 und 74 Abs 2 Z 1 Gewerbeordnung begangen, wobei von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wurde. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraphen 81, Absatz eins und 74 Absatz 2, Ziffer eins, Gewerbeordnung begangen, wobei von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wurde. In der Begründung wurde auf die eingebrachte Anzeige vom 24.10.2016 durch das AN der Stadtgemeinde Salzburg verwiesen. Gegen die Strafverfügung vom 08.11.2016 sei Einspruch erhoben worden, zu welchem eine Stellungnahme des Baurechtsamtes eingeholt worden sei. In der Stellungnahme vom 27.12.2016 sei bestätigt worden, dass im Jahr 2015 im Zuge eines Baubewilligungsverfahrens Änderungen im Bereich des Stiegenhauses erfolgt seien und eine bestehende Brandschutztüre durch zwei neue ersetzt worden seien. Das Stiegenhaus sei durch den Einbau einer Personenaufzugsanlage verändert worden, im Bereich des Vorraumes zur Küche und im Bereich des Einganges vom allgemeinen Stiegenhaus in das Gastlokal seien zwei neue selbstschließende Brandschutztüren errichtet worden. Ein gesondertes Betriebsanlagenänderungsverfahren oder ein Verfahren zur Anpassung der Betriebsanlage an die neuen baulichen Gegebenheiten sei nicht durchgeführt worden bzw. seien auch keine betriebsanlagenbehördlichen Auflagen erteilt worden. Die Betriebsanlageninhaberin habe sich aber an die geänderten allgemein gültigen brandschutztechnischen Gegebenheiten zu halten. Brandschutztüren mit Selbstschließfunktion seien grundsätzlich aufgrund einschlägiger Normen aus Brandschutzgründen geschlossen zu halten. Richtig sei, dass die Betriebsanlage im Jahr 2009 in anderer Form (nur eine Brandschutztüre) genehmigt worden sei, das allgemeine Stiegenhaus sei aber nie Teil der Betriebsanlage gewesen. Allerdings sei dieses erforderlich, um die Speisen aus der Küche über das Stiegenhaus in das Lokal zu transportieren. Dies sei gewerbebehördlich so festgelegt und bis heute unverändert gültig. Es sei aber nicht angedacht gewesen, dass die Verbindungstüre zwischen Küche und Gastlokal in permanenter Offenstellung gehalten werde und die Abluftanlage der Küche aus Sparsamkeitsgründen nicht eingeschaltet werde. Auf Beschwerden durch Miteigentümer wegen Geruchsbelästigung werde verwiesen. Weitere Verfahren seien nur hintanzuhalten, wenn die Türe zwischen Küche und Gastlokal in das allgemeine Stiegenhaus grundsätzlich nur für den Transport der Speisen bzw. des Geschirrs während der Betriebszeiten geöffnet würde. In rechtlicher Hinsicht verwiese die belangte Behörde auf zwischenzeitlich geführte Gespräche seitens der Gewerbebehörde mit der Beschwerdeführerin. Da davon ausgegangen werden könne, dass die Einhaltung der Maßnahmen betreffend vorbeugenden Brandschutz eingehalten würden, habe eine Ermahnung ausgesprochen werden können, zumal die Beschwerdeführerin unbescholten sei. 1.

  1. Rechtsfreundlich vertreten brachte Frau AB AA mit Schreiben vom 25.01.2017 Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und stellte den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Rechtsfreundlich vertreten brachte Frau Ausschussbericht AA mit Schreiben vom 25.01.2017 Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und stellte den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In inhaltlicher Hinsicht wurde zusammengefasst vorgebracht, dass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliege, da die belangte Behörde es unterlassen habe, die Stellungnahme des Baurechtsamtes, welcher im Verfahren eine zentrale Bedeutung zukommen, zuzustellen und damit das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Der Spruch des Bescheides sei aber auch rechtlich verfehlt, da die Strafbehörde die Beschwerdeführerin alleine wegen eines Verstoßes gegen Betriebsanlagenrecht ermahnt, also bestraft habe. Die Behörde verkenne, dass diese aber nicht gegen den geltenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheid für dieses Objekt verstoßen habe, da sie als Geschäftsführerin der Bestandnehmerin, der HH KG, das bestehende Betriebsanlagenobjekt nicht verändert habe. Dies seien vielmehr die Miteigentümer des Hauses JJ-Straße in LL gewesen, welche ohne Rücksprache mit der Beschwerdeführerin das bestehende Brandschutzsystem in diesem Haus eigenmächtig verändert hätte. Die beiden Schwingtüren im Lokal im Erdgeschoß seien entfernt und dort Brandschutztüren installiert worden. Dies sei eine massive Beeinträchtigung des Gastbetriebes, da die Brandschutztüren jetzt geschlossen bleiben müssten. Bei jedem Serviervorgang müssen diese händisch geöffnet werden und das Geschirr etc zwischen Gastlokal und Küche hin und her getragen. Die beiden derzeitigen Brandschutztüren seien im immer noch gültigen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid nicht vorgeschrieben worden und seien nicht Bestandteil dieses Bescheides. Dort sei eine Brandschutztüre am Gang vorgeschrieben gewesen. Die genehmigte Betriebsanlage werde genauso betrieben, wie sie aufgrund des gültigen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides übernommen worden sei. Es folgen noch Ausführungen zur Geruchsbelästigung und wurde letztlich die ersatzlose Behebung und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. 1.
  2. Mit Schreiben vom 06.02.2017 wurde von der belangten Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Vom Baurechtsamt der Stadtgemeinde Salzburg wurde mit Email vom 06.03.2017 die Verhandlungsschrift vom 10.06.2015 hinsichtlich des baurechtlichen Verfahrens samt Änderungsplan Erdgeschoß dem Landesverwaltungsgericht mit dem Bemerken vorgelegt, dass ein Betriebsanlagenänderungsverfahren aufgrund der beiden neuen Brandschutztüren von der Behörde nicht als notwendig erachtet worden sei, da es zu keinen wesentlichen Änderungen der Betriebsanlage gekommen sei. Am 05.04.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Rechtsvertreters sowie ihrer Mutter sowie der gewerbetechnische Sachverständige, welcher als Zeuge einvernommen wurde, teilnahmen. Zusammengefasst wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass ohne ihr Wissen und Wollen als Pächterin die bestehenden Türen durch Brandschutztüren ersetzt worden seien und sie keine Kenntnis davon hatte, dass diese nicht offengehalten werden dürften. Es hätte auch Brandschutztüren mit automatischem Schließmechanismus gegeben, welche zulässigerweise eingebaut hätten werden können. Seit der Überprüfung würden diese jedoch geschlossen gehalten und würden die Serviervorgänge nicht mehr über das Stiegenhaus, sondern direkt durch eine eigene Ablage aus der Küche erfolgen. Vom Sachverständigen wurde die anlässlich der Überprüfung vorgefundene Situation nochmals beschrieben, wobei das Offenhalten der Brandschutztüren von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wurde. Die Brandschutztüren seien offenbar im baubehördlichen Verfahrens als notwendig erachtet worden, wobei der Schutzzweck im Bauverfahren derselbe sei wie im Gewerbeverfahren im Sinne des § 74 Abs 2 GewO. Mit den Brandschutztüren sei auch ein Geruchs- und Lärmschutz bewirkt worden.Zusammengefasst wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass ohne ihr Wissen und Wollen als Pächterin die bestehenden Türen durch Brandschutztüren ersetzt worden seien und sie keine Kenntnis davon hatte, dass diese nicht offengehalten werden dürften. Es hätte auch Brandschutztüren mit automatischem Schließmechanismus gegeben, welche zulässigerweise eingebaut hätten werden können. Seit der Überprüfung würden diese jedoch geschlossen gehalten und würden die Serviervorgänge nicht mehr über das Stiegenhaus, sondern direkt durch eine eigene Ablage aus der Küche erfolgen. Vom Sachverständigen wurde die anlässlich der Überprüfung vorgefundene Situation nochmals beschrieben, wobei das Offenhalten der Brandschutztüren von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wurde. Die Brandschutztüren seien offenbar im baubehördlichen Verfahrens als notwendig erachtet worden, wobei der Schutzzweck im Bauverfahren derselbe sei wie im Gewerbeverfahren im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO. Mit den Brandschutztüren sei auch ein Geruchs- und Lärmschutz bewirkt worden.
  3. Sachverhalt, Beweiswürdigung: Die ursprüngliche Betriebsanlagengenehmigung wurde im Jahr 1952 für ein Cafe / Restaurant erteilt (Bescheid vom 07.04.1952, Zahl VI/4-2217/52). Mit Bescheid vom 29.06.2009 des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg wurde die Anzeige der JJ Hotel und Gastronomie GmbH betreffend genauer bezeichneter Änderungen (Gerätetausch und Lüftungsanlage) im bestehenden Cafe-Restaurant am Standort LL, JJ-Straße zur Kenntnis genommen (§§ 81 Abs 2 Z 9, 81 Abs 3 und 345 Abs 8 Z 6 GewO). Aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes wurden Auflagen vorgeschrieben.Mit Bescheid vom 29.06.2009 des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg wurde die Anzeige der JJ Hotel und Gastronomie GmbH betreffend genauer bezeichneter Änderungen (Gerätetausch und Lüftungsanlage) im bestehenden Cafe-Restaurant am Standort LL, JJ-Straße zur Kenntnis genommen (Paragraphen 81, Absatz 2, Ziffer 9, 81, Absatz 3 und 345 Absatz 8, Ziffer 6, GewO). Aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes wurden Auflagen vorgeschrieben. Hinsichtlich brandschutztechnischer Belange erfolgten keine Festlegungen, da vom bautechnischen Amtssachverständigen gutachtlich festgestellt wurde, dass es hinsichtlich der baulichen Brandabschnittsbildung sowie in Bezug auf die erforderlichen Flucht- und Verkehrswege gegenüber dem Bestand zu keiner Änderung kommt. Hinsichtlich der Situierung der bestehenden Betriebsanlage wurde festgehalten, dass diese in einem Teilbereich des Erdgeschoßes im Objekt JJ-Straße untergebracht ist. Im Stiegenhaus befand sich eine Brandschutztüre die das Stiegenhaus unterteilt hat. Das Stiegenhaus war nie Teil der Betriebsanlage. Seit November 2013 wird von der Firma HH KG das Lokal gepachtet, deren gewerberechtliche und handelsrechtliche Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin seit Jänner bzw. Februar 2016 ist. Im Jahr 2015 erfolgte ein baubehördliches Genehmigungsverfahren auf Ansuchen eines Teiles der grundbücherlichen Miteigentümer, welches mit Bescheid vom 10.06.2015 (Zl. 05/01/26249/2015/016) abgeschlossen und diverse Umbaumaßnahmen genehmigt wurde. Im Verfahren wurde vom bautechnischen Sachverständigen im Einvernehmen mit dem Sachverständigen für Brandschutz festgehalten, dass die im EG bestehenden Gastlokale vom Umbau unberührt bleiben, lediglich die WC-Anlagen in das Kellergeschoß verlegt werden. Festgehalten wurde, dass die bestehende Küche direkt aus dem allgemeinen Stiegenhaus aufgeschlossen wird und die jeweiligen Abschlüsse zu den Gastlokalen im Bestand ohne Brandschutzqualifikation ausgeführt sind. Die bestehenden Türen zu den beiden Gastlokalen und zur Küche im Erdgeschoß sollen aber in der Qualifikation EI230-C aufgerüstet werden. Die Errichtung dieser Brandschutztüren ist erfolgt. Im Auftrag des Baurechtsamtes erfolgte am 17.08.2016 eine Überprüfung des Lokals durch einen gewerbetechnischen Sachverständigen, der ua feststellte, dass die Brandschutztüren betreffend die Küche und das Lokal der HH KG nicht geschlossen, sondern mit Keilen offen gehalten wurden. Mit Schreiben vom 24.10.2016 wurde vom AN Anzeige erstattet. Gegen die Strafverfügung vom 08.11.2016, mit welcher eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,- ausgesprochen wurde, erhob Frau AB AA rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz vom 21.11.2016 Einspruch. Mit Schriftsatz vom 12.12.2016 wurde der Aufforderung zur Rechtfertigung nachgekommen und unter Vorlage eines Lageplans darauf verwiesen, dass zum Zeitpunkt der Übernahme bei beiden Eingängen in das Lokal keine Brandschutztüren vorhanden waren, sondern es sich um normale (Glasschwing)Türen gehandelt hat. Erst im Jahr 2015 sind diese Türen ohne Zustimmung der Pächterin des Lokals durch Brandschutztüren ersetzt worden. Dies wurde durch die vom Baurechtsamt eingeholte Stellungnahme vom 27.12.2016 bestätigt, welche der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Gegen die Strafverfügung vom 08.11.2016, mit welcher eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,- ausgesprochen wurde, erhob Frau Ausschussbericht AA rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz vom 21.11.2016 Einspruch. Mit Schriftsatz vom 12.12.2016 wurde der Aufforderung zur Rechtfertigung nachgekommen und unter Vorlage eines Lageplans darauf verwiesen, dass zum Zeitpunkt der Übernahme bei beiden Eingängen in das Lokal keine Brandschutztüren vorhanden waren, sondern es sich um normale (Glasschwing)Türen gehandelt hat. Erst im Jahr 2015 sind diese Türen ohne Zustimmung der Pächterin des Lokals durch Brandschutztüren ersetzt worden. Dies wurde durch die vom Baurechtsamt eingeholte Stellungnahme vom 27.12.2016 bestätigt, welche der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht wurde. In der Folge erging die nun angefochtene Ermahnung. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung ergibt. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht für die Errichtung der Brandschutztüren verantwortlich ist, jedoch zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt die beiden Türen dauerhaft offengehalten wurden. Die Aussagen der Beschwerdeführerin waren glaubwürdig und nachvollziehbar und stehen auch nicht im Widerspruch zur Aktenlage und den Angaben des Sachverständigen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat

§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw

GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, das Verwaltungsgericht

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat

Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, das Verwaltungsgericht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 38Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 366Abs 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 – Gew

O 1994, BGBl Nr. 194/1994 idgF begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 € zu bestrafen, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert (erster Fall) oder nach der Änderung betreibt (zweiter Fall).

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 € zu bestrafen, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert (erster Fall) oder nach der Änderung betreibt (zweiter Fall). Einleitend festzuhalten gilt, dass lediglich der Tatvorwurf des „Betreibens“ und nicht der „Änderung“ sprich die Errichtung der Brandschutztüren und damit die Änderung der Betriebsanlage Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens ist, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern Mitbewohner die Änderung vorgenommen haben, rechtlich nicht relevant ist. Ebenso wenig wurde ein Verstoß gegen die aufrechte Betriebsanlagengenehmigung vorgeworfen. Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt und ist nach wie vor gewerberechtliche Geschäftsführerin iS des § 370 GewO 1994 der Mieterin des Objektes der Betriebsanlage.Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt und ist nach wie vor gewerberechtliche Geschäftsführerin iS des Paragraph 370, GewO 1994 der Mieterin des Objektes der Betriebsanlage. Den gewerberechtlichen Geschäftsführer trifft

§ 39Abs 1 Gew

O 1994 eine Verantwortlichkeit (lediglich) für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften. Die Überwachung der Einhaltung sonstiger bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Vorschriften fällt nicht in seinen Verantwortungsbereich (VwGH 26.11.2010, 2008/04/0010 mit Hinweis E 26.5.1988, 87/09/0293).Den gewerberechtlichen Geschäftsführer trifft

Paragraph 39, Absatz eins, GewO 1994 eine Verantwortlichkeit (lediglich) für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften. Die Überwachung der Einhaltung sonstiger bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Vorschriften fällt nicht in seinen Verantwortungsbereich (VwGH 26.11.2010, 2008/04/0010 mit Hinweis E 26.5.1988, 87/09/0293).

§ 81Abs 1 Gew

O bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Paragraph 81, Absatz eins, GewO bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist. Nach Beurteilung der Gewerbebehörde wurde für die Errichtung der beiden Brandschutztüren im Austausch zu der einen bestehenden Brandschutztüre im Stiegenhaus und als Ersatz der alten Türen bei Küche und Lokal keine gewerbebehördliche Genehmigungspflicht gesehen. Eine entsprechende baubehördliche Bewilligung für den Austausch der Türen liegt vor. Jedoch wurde das Offenhalten der Brandschutztüren während des Betriebs des Lokals als genehmigungspflichtige Änderung nach § 81 Abs 1 GewO beurteilt, wofür unstrittig keine Genehmigung vorliegt und das Offenhalten von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird.Nach Beurteilung der Gewerbebehörde wurde für die Errichtung der beiden Brandschutztüren im Austausch zu der einen bestehenden Brandschutztüre im Stiegenhaus und als Ersatz der alten Türen bei Küche und Lokal keine gewerbebehördliche Genehmigungspflicht gesehen. Eine entsprechende baubehördliche Bewilligung für den Austausch der Türen liegt vor. Jedoch wurde das Offenhalten der Brandschutztüren während des Betriebs des Lokals als genehmigungspflichtige Änderung nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO beurteilt, wofür unstrittig keine Genehmigung vorliegt und das Offenhalten von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf nicht jede Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinn des § 81 Abs 1 GewO 1994, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die in § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, wobei diese Eignung schon dann zu bejahen ist, wenn die im Gesetz näher bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen auf bestimmte Personen im Sinn des § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche im Sinn des § 74 Abs. 2 Z. 3 bis Z. 5 GewO 1994 nicht auszuschließen sind. Darauf, ob die erwähnten Gefährdungen, Belästigungen etc. mit der als Änderung der Betriebsanlage anzusehenden Maßnahme tatsächlich verbunden sind, kommt es bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht nicht an; es genügt die grundsätzliche Eignung, diese Beeinträchtigungen hervorzurufen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0092 mit Hinweis Grabler, Stolzlechner, Wendl, Gewerbeordnung, Ergänzungsband

(2001), 266 f).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf nicht jede Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinn des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, wobei diese Eignung schon dann zu bejahen ist, wenn die im Gesetz näher bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen auf bestimmte Personen im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 bis Ziffer 5, GewO 1994 nicht auszuschließen sind. Darauf, ob die erwähnten Gefährdungen, Belästigungen etc. mit der als Änderung der Betriebsanlage anzusehenden Maßnahme tatsächlich verbunden sind, kommt es bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht nicht an; es genügt die grundsätzliche Eignung, diese Beeinträchtigungen hervorzurufen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0092 mit Hinweis Grabler, Stolzlechner, Wendl, Gewerbeordnung, Ergänzungsband
(2001), 266 f). Das Offenhalten einer Brandschutztüre ist sicherlich geeignet Belange des § 74 Abs 2 GewO, konkret das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn aber auch der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen (Ziffer 1 leg cit) zu gefährden, da im Falle eines Brandes die Funktion der Brandschutztüre durch das Offenhalten nicht gegeben wäre. Diese Maßnahme ist daher als genehmigungspflichtige Änderung zu qualifizieren und wurde durch die Nichteinholung der entsprechenden notwendigen gewerbebehördlichen Genehmigung für das beabsichtigte und getätigte Offenhalten der Türen für den Serviervorgang aus der Küche zum Lokal über das Stiegenhaus gewerberechtlichen Vorschriften widersprochen. Das Offenhalten einer Brandschutztüre ist sicherlich geeignet Belange des Paragraph 74, Absatz 2, GewO, konkret das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn aber auch der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen (Ziffer 1 leg cit) zu gefährden, da im Falle eines Brandes die Funktion der Brandschutztüre durch das Offenhalten nicht gegeben wäre. Diese Maßnahme ist daher als genehmigungspflichtige Änderung zu qualifizieren und wurde durch die Nichteinholung der entsprechenden notwendigen gewerbebehördlichen Genehmigung für das beabsichtigte und getätigte Offenhalten der Türen für den Serviervorgang aus der Küche zum Lokal über das Stiegenhaus gewerberechtlichen Vorschriften widersprochen. Zusammenfassend ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist der Beschwerdeführerin Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die monierte Verletzung des Parteiengehörs durch die unterlassene Übermittlung der Stellungnahme des Baurechtsamtes vom 27.12.2016 liegt vor. Dieser Verfahrensmangel wurde jedoch durch die wörtliche Wiedergabe im angefochtenen Bescheid und der Möglichkeit der Kenntnis- und Stellungnahme im Zuge des Beschwerdeverfahrens saniert. Zur Strafbemessung

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensver-hältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geld-strafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensver-hältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geld-strafen zu berücksichtigen. Von der belangten Behörde wurde bereits von der Verhängung einer Geldstrafe Abstand genommen und

§ 45Abs 1 letzter Absatz VSt

G eine Ermahnung ausgesprochen. Dies erscheint auch dem Landesverwaltungsgericht als angemessen im Sinne des § 19 Abs 1 VStG. Von der belangten Behörde wurde bereits von der Verhängung einer Geldstrafe Abstand genommen und

Paragraph 45, Absatz eins, letzter Absatz VStG eine Ermahnung ausgesprochen. Dies erscheint auch dem Landesverwaltungsgericht als angemessen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, VStG. Als Verschulden ist Fahrlässigkeit anzunehmen. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt

§ 5Abs 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin deshalb nicht gelungen, da sie es ohne weiteres in Erfahrung hätte bringen können, dass es sich bei den neuen Türen um Brandschutztüren handelt, die von ihrer Zweckbestimmung her geschlossen zu halten sind und ein dauerhaftes Offenhalten eine Änderung darstellt, die von gewerberechtlicher Relevanz ist. Als Verschulden ist Fahrlässigkeit anzunehmen. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin deshalb nicht gelungen, da sie es ohne weiteres in Erfahrung hätte bringen können, dass es sich bei den neuen Türen um Brandschutztüren handelt, die von ihrer Zweckbestimmung her geschlossen zu halten sind und ein dauerhaftes Offenhalten eine Änderung darstellt, die von gewerberechtlicher Relevanz ist. Auch wenn von der Beschwerdeführerin nun durch eine Änderung des Serviervorganges - was erstmals in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht wurde - entsprechend reagiert wurde und die Brandschutztüren nun geschlossen gehalten werden, geschah dies erst aufgrund der Überprüfung und der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens. Die belangte Behörde hat daher von ihrem zustehenden Ermessen bei der Strafbemessung im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. II. Kostenentscheidungrömisch zwei. Kostenentscheidung

§ 52Abs 1 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Abs 2 leg cit ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 Prozent der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen.

Absatz 2, leg cit ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 Prozent der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen. III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):römisch drei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, VwGG): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu §§ 366 Abs 1 Z 3 iVm 81 Abs 1 GewO. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Paragraphen 366, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit 81 Absatz eins, GewO. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.2.59.1.7.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.