O gewesen zu sein. Der Betrieb der Anlage in der geänderten Form sei geeignet gewesen, Kunden, die die Betriebsanlage aufgesucht hätten, verursacht durch das Offenhalten der Brandschutztüren mittels Keil, zu gefährden, da im Brandfall die Sicherheitseinrichtungen (Fluchtweg) nicht funktionsfähig gewesen seien. Mit der angefochtenen Ermahnung vom 02.01.2017 wurde Frau Ausschussbericht AA zur Last gelegt, dass sie als verantwortliche Geschäftsführerin der „HH KG“ es zu verantworten habe, dass die gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage (Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 29.06.2009, Zl 05/01/38140/2009/008) am Standort in LL, JJ-Straße, zumindest am 17.08.2016 insofern in genehmigungspflichtiger Form nach Änderung betrieben worden sei, als am 17.08.2016 um 13:00 Uhr die Brandschutztüre aus der Küche und die Brandschutztüre in das allgemeine Stiegenhaus mittels Keil in Offenstellung gehalten worden sei, ohne in Besitz der hierfür erforderlichen Genehmigung
Paragraph 81, GewO gewesen zu sein. Der Betrieb der Anlage in der geänderten Form sei geeignet gewesen, Kunden, die die Betriebsanlage aufgesucht hätten, verursacht durch das Offenhalten der Brandschutztüren mittels Keil, zu gefährden, da im Brandfall die Sicherheitseinrichtungen (Fluchtweg) nicht funktionsfähig gewesen seien. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung
Vm §§ 81 Abs 1 und 74 Abs 2 Z 1 Gewerbeordnung begangen, wobei von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wurde. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraphen 81, Absatz eins und 74 Absatz 2, Ziffer eins, Gewerbeordnung begangen, wobei von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wurde. In der Begründung wurde auf die eingebrachte Anzeige vom 24.10.2016 durch das AN der Stadtgemeinde Salzburg verwiesen. Gegen die Strafverfügung vom 08.11.2016 sei Einspruch erhoben worden, zu welchem eine Stellungnahme des Baurechtsamtes eingeholt worden sei. In der Stellungnahme vom 27.12.2016 sei bestätigt worden, dass im Jahr 2015 im Zuge eines Baubewilligungsverfahrens Änderungen im Bereich des Stiegenhauses erfolgt seien und eine bestehende Brandschutztüre durch zwei neue ersetzt worden seien. Das Stiegenhaus sei durch den Einbau einer Personenaufzugsanlage verändert worden, im Bereich des Vorraumes zur Küche und im Bereich des Einganges vom allgemeinen Stiegenhaus in das Gastlokal seien zwei neue selbstschließende Brandschutztüren errichtet worden. Ein gesondertes Betriebsanlagenänderungsverfahren oder ein Verfahren zur Anpassung der Betriebsanlage an die neuen baulichen Gegebenheiten sei nicht durchgeführt worden bzw. seien auch keine betriebsanlagenbehördlichen Auflagen erteilt worden. Die Betriebsanlageninhaberin habe sich aber an die geänderten allgemein gültigen brandschutztechnischen Gegebenheiten zu halten. Brandschutztüren mit Selbstschließfunktion seien grundsätzlich aufgrund einschlägiger Normen aus Brandschutzgründen geschlossen zu halten. Richtig sei, dass die Betriebsanlage im Jahr 2009 in anderer Form (nur eine Brandschutztüre) genehmigt worden sei, das allgemeine Stiegenhaus sei aber nie Teil der Betriebsanlage gewesen. Allerdings sei dieses erforderlich, um die Speisen aus der Küche über das Stiegenhaus in das Lokal zu transportieren. Dies sei gewerbebehördlich so festgelegt und bis heute unverändert gültig. Es sei aber nicht angedacht gewesen, dass die Verbindungstüre zwischen Küche und Gastlokal in permanenter Offenstellung gehalten werde und die Abluftanlage der Küche aus Sparsamkeitsgründen nicht eingeschaltet werde. Auf Beschwerden durch Miteigentümer wegen Geruchsbelästigung werde verwiesen. Weitere Verfahren seien nur hintanzuhalten, wenn die Türe zwischen Küche und Gastlokal in das allgemeine Stiegenhaus grundsätzlich nur für den Transport der Speisen bzw. des Geschirrs während der Betriebszeiten geöffnet würde. In rechtlicher Hinsicht verwiese die belangte Behörde auf zwischenzeitlich geführte Gespräche seitens der Gewerbebehörde mit der Beschwerdeführerin. Da davon ausgegangen werden könne, dass die Einhaltung der Maßnahmen betreffend vorbeugenden Brandschutz eingehalten würden, habe eine Ermahnung ausgesprochen werden können, zumal die Beschwerdeführerin unbescholten sei. 1.
GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, das Verwaltungsgericht
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, das Verwaltungsgericht
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
O 1994, BGBl Nr. 194/1994 idgF begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 € zu bestrafen, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert (erster Fall) oder nach der Änderung betreibt (zweiter Fall).
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 € zu bestrafen, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert (erster Fall) oder nach der Änderung betreibt (zweiter Fall). Einleitend festzuhalten gilt, dass lediglich der Tatvorwurf des „Betreibens“ und nicht der „Änderung“ sprich die Errichtung der Brandschutztüren und damit die Änderung der Betriebsanlage Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens ist, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern Mitbewohner die Änderung vorgenommen haben, rechtlich nicht relevant ist. Ebenso wenig wurde ein Verstoß gegen die aufrechte Betriebsanlagengenehmigung vorgeworfen. Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt und ist nach wie vor gewerberechtliche Geschäftsführerin iS des § 370 GewO 1994 der Mieterin des Objektes der Betriebsanlage.Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt und ist nach wie vor gewerberechtliche Geschäftsführerin iS des Paragraph 370, GewO 1994 der Mieterin des Objektes der Betriebsanlage. Den gewerberechtlichen Geschäftsführer trifft
O 1994 eine Verantwortlichkeit (lediglich) für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften. Die Überwachung der Einhaltung sonstiger bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Vorschriften fällt nicht in seinen Verantwortungsbereich (VwGH 26.11.2010, 2008/04/0010 mit Hinweis E 26.5.1988, 87/09/0293).Den gewerberechtlichen Geschäftsführer trifft
Paragraph 39, Absatz eins, GewO 1994 eine Verantwortlichkeit (lediglich) für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften. Die Überwachung der Einhaltung sonstiger bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Vorschriften fällt nicht in seinen Verantwortungsbereich (VwGH 26.11.2010, 2008/04/0010 mit Hinweis E 26.5.1988, 87/09/0293).
O bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
Paragraph 81, Absatz eins, GewO bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist. Nach Beurteilung der Gewerbebehörde wurde für die Errichtung der beiden Brandschutztüren im Austausch zu der einen bestehenden Brandschutztüre im Stiegenhaus und als Ersatz der alten Türen bei Küche und Lokal keine gewerbebehördliche Genehmigungspflicht gesehen. Eine entsprechende baubehördliche Bewilligung für den Austausch der Türen liegt vor. Jedoch wurde das Offenhalten der Brandschutztüren während des Betriebs des Lokals als genehmigungspflichtige Änderung nach § 81 Abs 1 GewO beurteilt, wofür unstrittig keine Genehmigung vorliegt und das Offenhalten von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird.Nach Beurteilung der Gewerbebehörde wurde für die Errichtung der beiden Brandschutztüren im Austausch zu der einen bestehenden Brandschutztüre im Stiegenhaus und als Ersatz der alten Türen bei Küche und Lokal keine gewerbebehördliche Genehmigungspflicht gesehen. Eine entsprechende baubehördliche Bewilligung für den Austausch der Türen liegt vor. Jedoch wurde das Offenhalten der Brandschutztüren während des Betriebs des Lokals als genehmigungspflichtige Änderung nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO beurteilt, wofür unstrittig keine Genehmigung vorliegt und das Offenhalten von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf nicht jede Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinn des § 81 Abs 1 GewO 1994, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die in § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, wobei diese Eignung schon dann zu bejahen ist, wenn die im Gesetz näher bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen auf bestimmte Personen im Sinn des § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche im Sinn des § 74 Abs. 2 Z. 3 bis Z. 5 GewO 1994 nicht auszuschließen sind. Darauf, ob die erwähnten Gefährdungen, Belästigungen etc. mit der als Änderung der Betriebsanlage anzusehenden Maßnahme tatsächlich verbunden sind, kommt es bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht nicht an; es genügt die grundsätzliche Eignung, diese Beeinträchtigungen hervorzurufen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0092 mit Hinweis Grabler, Stolzlechner, Wendl, Gewerbeordnung, Ergänzungsband
aufsuchen (Ziffer 1 leg cit) zu gefährden, da im Falle eines Brandes die Funktion der Brandschutztüre durch das Offenhalten nicht gegeben wäre. Diese Maßnahme ist daher als genehmigungspflichtige Änderung zu qualifizieren und wurde durch die Nichteinholung der entsprechenden notwendigen gewerbebehördlichen Genehmigung für das beabsichtigte und getätigte Offenhalten der Türen für den Serviervorgang aus der Küche zum Lokal über das Stiegenhaus gewerberechtlichen Vorschriften widersprochen. Das Offenhalten einer Brandschutztüre ist sicherlich geeignet Belange des Paragraph 74, Absatz 2, GewO, konkret das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn aber auch der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen (Ziffer 1 leg cit) zu gefährden, da im Falle eines Brandes die Funktion der Brandschutztüre durch das Offenhalten nicht gegeben wäre. Diese Maßnahme ist daher als genehmigungspflichtige Änderung zu qualifizieren und wurde durch die Nichteinholung der entsprechenden notwendigen gewerbebehördlichen Genehmigung für das beabsichtigte und getätigte Offenhalten der Türen für den Serviervorgang aus der Küche zum Lokal über das Stiegenhaus gewerberechtlichen Vorschriften widersprochen. Zusammenfassend ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist der Beschwerdeführerin Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die monierte Verletzung des Parteiengehörs durch die unterlassene Übermittlung der Stellungnahme des Baurechtsamtes vom 27.12.2016 liegt vor. Dieser Verfahrensmangel wurde jedoch durch die wörtliche Wiedergabe im angefochtenen Bescheid und der Möglichkeit der Kenntnis- und Stellungnahme im Zuge des Beschwerdeverfahrens saniert. Zur Strafbemessung
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensver-hältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geld-strafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensver-hältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geld-strafen zu berücksichtigen. Von der belangten Behörde wurde bereits von der Verhängung einer Geldstrafe Abstand genommen und
G eine Ermahnung ausgesprochen. Dies erscheint auch dem Landesverwaltungsgericht als angemessen im Sinne des § 19 Abs 1 VStG. Von der belangten Behörde wurde bereits von der Verhängung einer Geldstrafe Abstand genommen und
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Absatz VStG eine Ermahnung ausgesprochen. Dies erscheint auch dem Landesverwaltungsgericht als angemessen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, VStG. Als Verschulden ist Fahrlässigkeit anzunehmen. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin deshalb nicht gelungen, da sie es ohne weiteres in Erfahrung hätte bringen können, dass es sich bei den neuen Türen um Brandschutztüren handelt, die von ihrer Zweckbestimmung her geschlossen zu halten sind und ein dauerhaftes Offenhalten eine Änderung darstellt, die von gewerberechtlicher Relevanz ist. Als Verschulden ist Fahrlässigkeit anzunehmen. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin deshalb nicht gelungen, da sie es ohne weiteres in Erfahrung hätte bringen können, dass es sich bei den neuen Türen um Brandschutztüren handelt, die von ihrer Zweckbestimmung her geschlossen zu halten sind und ein dauerhaftes Offenhalten eine Änderung darstellt, die von gewerberechtlicher Relevanz ist. Auch wenn von der Beschwerdeführerin nun durch eine Änderung des Serviervorganges - was erstmals in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht wurde - entsprechend reagiert wurde und die Brandschutztüren nun geschlossen gehalten werden, geschah dies erst aufgrund der Überprüfung und der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens. Die belangte Behörde hat daher von ihrem zustehenden Ermessen bei der Strafbemessung im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. II. Kostenentscheidungrömisch zwei. Kostenentscheidung
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Abs 2 leg cit ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 Prozent der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen.
Absatz 2, leg cit ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 Prozent der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen. III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):römisch drei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, VwGG): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu §§ 366 Abs 1 Z 3 iVm 81 Abs 1 GewO. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Paragraphen 366, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit 81 Absatz eins, GewO. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.2.59.1.7.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.