X., auf GP …, wegen eines Widerspruches zur geltenden Flächenwidmung.Die Bezirkshauptmannschaft Hallein (im Folgenden: belangte Behörde) versagte mit Bescheid vom 21.11.2016 gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Salzburger Baupolizeigesetz idgF
Verbindung mit der Delegierungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 1998, idgF, die von der A. GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte Baubewilligung für die Errichtung eines Seniorenheimes (Seniorenresidenz/Betreutes Wohnen)
römisch zehn., auf Gesetzgebungsperiode …, wegen eines Widerspruches zur geltenden Flächenwidmung. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen mit Schriftsatz Ihres Rechtsvertreters vom 19.12.2016 bei der belangten Behörde eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein. Sie führte darin näher aus, dass das von ihr zur baupolizeilichen Bewilligung eingereichte Projekt entgegen der Ansicht der belangten Behörde der Flächenwidmung entspräche und daher die beantragte Baubewilligung nicht abgewiesen hätte werden dürfen. Sie beantragte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass die beantragte Baubewilligung erteilt werde;
eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Nach Vorlage der Beschwerde durch die belangte Behörde führte das Verwaltungsgericht am 27.3.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Die Bauverfahrensakten sowie eine Anzeige der Beschwerdeführerin nach § 31 Salzburger Pflegegesetz und deren Zurückziehung wurden verlesen. Die Beschwerdeführerin modifizierte
der Verhandlung das baubehördliche Bewilligungsansuchen dahingehend, dass anstelle der
ihrer Planung (Austauschplanung) vorgesehenen 11 Einheiten im Pflegebereich nunmehr 5 Einheiten im Pflegebereich im 1. Obergeschoss des Objektes 1 geschaffen werden sollen. Weiters legte sie den Entwurf eines Heimvertrages "Betreutes Wohnen X." vor. Der Rechtsvertreter und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, sowie ein Vertreter der AI und die Vertreterin der belangten Behörde gaben Stellungnahmen ab.Nach Vorlage der Beschwerde durch die belangte Behörde führte das Verwaltungsgericht am 27.3.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Die Bauverfahrensakten sowie eine Anzeige der Beschwerdeführerin nach Paragraph 31, Salzburger Pflegegesetz und deren Zurückziehung wurden verlesen. Die Beschwerdeführerin modifizierte
der Verhandlung das baubehördliche Bewilligungsansuchen dahingehend, dass anstelle der
ihrer Planung (Austauschplanung) vorgesehenen 11 Einheiten im Pflegebereich nunmehr 5 Einheiten im Pflegebereich im 1. Obergeschoss des Objektes 1 geschaffen werden sollen. Weiters legte sie den Entwurf eines Heimvertrages "Betreutes Wohnen römisch zehn." vor. Der Rechtsvertreter und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, sowie ein Vertreter der AI und die Vertreterin der belangten Behörde gaben Stellungnahmen ab. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 27 VwGVG hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht zunächst von Amts wegen die Zuständigkeit der belangten Behörde zu prüfen. Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit von Amts wegen aufzugreifen und diese Entscheidung zu beheben (zB VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0140 mwN).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht zunächst von Amts wegen die Zuständigkeit der belangten Behörde zu prüfen. Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit von Amts wegen aufzugreifen und diese Entscheidung zu beheben (zB VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0140 mwN). Sachverhalt: Mit Ansuchen vom 15.4.2015 beantragte die Beschwerdeführerin zunächst beim Bürgermeister der AI die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer "Seniorenresidenz" auf Grundstück …. Nach Durchführung eines Vorprüfungs- und Verbesserungsverfahrens, wobei die Beschwerdeführerin noch ergänzende Einrichtungsunterlagen (
sbesondere den Entwurf eines Vertrages "Betreutes Wohnen X.") vorlegte, übermittelte der Bürgermeister auf Antrag der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Hallein, LGBl Nr 85/1998 idgF, das Bauansuchen mit dem Bauakt gemäß § 6 AVG der belangten Behörde zur Entscheidung. Mit Ansuchen vom 15.4.2015 beantragte die Beschwerdeführerin zunächst beim Bürgermeister der AI die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer "Seniorenresidenz" auf Grundstück …. Nach Durchführung eines Vorprüfungs- und Verbesserungsverfahrens, wobei die Beschwerdeführerin noch ergänzende Einrichtungsunterlagen (
sbesondere den Entwurf eines Vertrages "Betreutes Wohnen römisch zehn.") vorlegte, übermittelte der Bürgermeister auf Antrag der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Hallein, Landesgesetzblatt Nr 85 aus 1998, idgF, das Bauansuchen mit dem Bauakt gemäß Paragraph 6, AVG der belangten Behörde zur Entscheidung. Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 27.6.2016 legte die Beschwerdeführerin eine vollständige Austauschplanung vor. Nach dieser Änderungsplanung vom Juni 2016 soll auf dem angeführten Grundstück … ein nunmehr als "Seniorenheim" bezeichnetes Bauvorhaben bestehend aus 5 Baukörpern (Haus 1 bis Haus 5) errichtet werden. Es sollen dabei 74 Einzeleinheiten mit 45-48 m² als Einheiten mit Schlafzimmer und Wohn-, Küchen und Essbereich, sowie einer Nasszelle, die auch die Aufnahme von Ehepaaren oder
Gemeinschaft lebenden Personen ermöglichen sollen, entstehen. Diese Wohneinheiten erfüllen mit Ausnahme des 1. und 2. OG des Hauses 1
wesentlichen Teilen (zB erforderliche Türbreiten für die Aufstellung von Pflegebetten, Ausstattung mit erforderlichen Pflegearbeitsplätzen je Wohngeschoß) nicht die Richtlinien für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Seniorenheimen- und Seniorenpflegeheimen (Hausgemeinschaften, Seniorenpflegeheime) und Tageszentren, LGBl Nr 61/
Gemeinschaft lebenden Personen ermöglichen sollen, entstehen. Diese Wohneinheiten erfüllen mit Ausnahme des 1. und 2. OG des Hauses 1
wesentlichen Teilen (zB erforderliche Türbreiten für die Aufstellung von Pflegebetten, Ausstattung mit erforderlichen Pflegearbeitsplätzen je Wohngeschoß) nicht die Richtlinien für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Seniorenheimen- und Seniorenpflegeheimen (Hausgemeinschaften, Seniorenpflegeheime) und Tageszentren, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2015,. Im
der gesamten Planung auf die Richtlinie für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Senioren und Seniorenpflegeheimen (im Hinblick auf die erforderlichen Mindestbreiten der Eingangstüren, Schlafraumtüren, Stufenhöhen, vorzusehenden Pflegearbeitsplätze etc.) noch anzupassen seien. Am 11.8.2016 fand eine von der zuständigen Referatsleiterin der Sozialabteilung des Amtes der AP einberufene Besprechung zur Anzeige der Beschwerdeführerin nach § 31 PG statt. Die Beschwerdeführerin erklärte
dieser Besprechung, dass
der geplanten Senioreneinrichtung an nicht mehr als 5 Personen vollstationäre Pflegeleistungen erbracht werden sollen und zog
weiterer Folge mit Eingabe vom 11.8.2016 ihre Anzeige gemäß § 31 PG vom 24.6.2016 zurück.Am 11.8.2016 fand eine von der zuständigen Referatsleiterin der Sozialabteilung des Amtes der AP einberufene Besprechung zur Anzeige der Beschwerdeführerin nach Paragraph 31, PG statt. Die Beschwerdeführerin erklärte
dieser Besprechung, dass
der geplanten Senioreneinrichtung an nicht mehr als 5 Personen vollstationäre Pflegeleistungen erbracht werden sollen und zog
weiterer Folge mit Eingabe vom 11.8.2016 ihre Anzeige gemäß Paragraph 31, PG vom 24.6.2016 zurück.
weiterer Folge änderte die Beschwerdeführerin am 27.3.2017
der Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch ihr Baubewilligungsansuchen dahingehend ab, dass
der gesamten Anlage nur mehr 5 Plätze für vollstationäre Pflegeleistungen (im Haus 1) anstelle der
der Änderungsplanung vom Juni 2016 noch angeführten 11 Plätze vorgesehen werden sollen. Die Sachverhaltsfestellungen gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage und das Ergebnis der Beschwerdeverhandlung vom 27.3.2017. Außer Streit steht, dass das gegenständliche von der Beschwerdeführerin zur baubehördlichen Bewilligung beantragte Bauvorhaben durch die von ihr erfolgte Einschränkung des Projekts auf vollstationäre Pflegeleistungen an maximal 5 Personen nicht mehr
den Anwendungsbereich des PG fallen soll. Für das Verwaltungsgericht ergibt sich im vorliegenden Sachverhalt aus folgenden Erwägungen die sachliche Unzuständigkeit der belangten Behörde: Die maßgebliche Bestimmungen der Bau-Delegierungsverordnung für den Bezirk Hallein – Tennengau, LGBl Nr. 85/1998 idgF, (im Folgenden: Bau-Delegierungsverordnung Hallein) lauten:Die maßgebliche Bestimmungen der Bau-Delegierungsverordnung für den Bezirk Hallein – Tennengau, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 1998, idgF, (im Folgenden: Bau-Delegierungsverordnung Hallein) lauten: Bau-Delegierungsverordnung 1998für den Bezirk Hallein - TennengauBau-Delegierungsverordnung 1998, für den Bezirk Hallein - Tennengau§ 1Paragraph eins
jenen Fällen,
denen der Bauplatz dienen soll: a)Litera a …; b)Litera b einem im § 10 Abs 2 des Baupolizeigesetzes 1997 genannten Bau, wenn dieser nicht schon unter lit a fällt;einem im Paragraph 10, Absatz 2, des Baupolizeigesetzes 1997 genannten Bau, wenn dieser nicht schon unter Litera a, fällt; c)Litera c …; 2.Ziffer 2 die Baubewilligung für einen unter Z 1 fallenden Bau;die Baubewilligung für einen unter Ziffer eins, fallenden Bau; 3.Ziffer 3 die weiteren baupolizeilichen Angelegenheiten
bezug auf die unter Z 1 fallenden Bauten, ausgenommen jene nach § 13 Abs 2 und 3 und § 18 des Baupolizeigesetzes 1997.die weiteren baupolizeilichen Angelegenheiten
bezug auf die unter Ziffer eins, fallenden Bauten, ausgenommen jene nach Paragraph 13, Absatz 2 und 3 und Paragraph 18, des Baupolizeigesetzes 1997.
jenen Fällen,
denen der Bauplatz dienen soll: a)Litera a einem unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Bau;einem unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, fallenden Bau; b)Litera b einer Krankenanstalt nach § 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 1975;einer Krankenanstalt nach Paragraph eins, des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 1975; c)Litera c einer Kuranstalt nach § 1 Abs. 7 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997;einer Kuranstalt nach Paragraph eins, Absatz 7, des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997; 2.Ziffer 2 die Baubewilligung für einen unter Z 1 fallenden Bau;die Baubewilligung für einen unter Ziffer eins, fallenden Bau; 3.Ziffer 3 die weiteren baupolizeilichen Angelegenheiten
bezug auf die unter Z 1 fallenden Bauten, ausgenommen jene nach § 13 Abs. 2 und 3 und § 18 des Baupolizeigesetzes 1997.die weiteren baupolizeilichen Angelegenheiten
bezug auf die unter Ziffer eins, fallenden Bauten, ausgenommen jene nach Paragraph 13, Absatz 2 und 3 und Paragraph 18, des Baupolizeigesetzes 1997.
"Seniorenheim" umbenannt. Das Verwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass eine Zuständigkeitsübertragung für die Erteilung der Baubewilligung nur von einer entsprechenden Bezeichnung des Bauvorhabens als "Seniorenheim" durch die Bauwerberin ausgelöst wird. Da eine gesetzliche Definition des Begriffes "Pensionisten- und Seniorenheime"
der (
der Bau-Delegierungsverordnung Hallein verwiesenen) Bestimmung des § 10 Abs 2 BauPolG idF LGBl Nr 65/2004 (Ausnahmen vom vereinfachten Bauverfahren) nicht enthalten ist und auch nicht
ihrer Vorgängerregelung (§ 3 Abs 2 BauPolG idF LGBl Nr 39/1996 - Ausnahmen von der Bauanzeige) enthalten war, ist daher im Wege der Auslegung zu ermitteln, von welchen Sinngehalt des Begriffes "Seniorenheim" der Gesetzgeber des BauPolG (und
weiterer Folge der Verordnungsgeber der Bau-Delegierungsverordnung Hallein) ausgegangen ist.Da eine gesetzliche Definition des Begriffes "Pensionisten- und Seniorenheime"
der (
der Bau-Delegierungsverordnung Hallein verwiesenen) Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, BauPolG
der Fassung Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2004, (Ausnahmen vom vereinfachten Bauverfahren) nicht enthalten ist und auch nicht
ihrer Vorgängerregelung (Paragraph 3, Absatz 2, BauPolG
der Fassung Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996, - Ausnahmen von der Bauanzeige) enthalten war, ist daher im Wege der Auslegung zu ermitteln, von welchen Sinngehalt des Begriffes "Seniorenheim" der Gesetzgeber des BauPolG (und
weiterer Folge der Verordnungsgeber der Bau-Delegierungsverordnung Hallein) ausgegangen ist. Aus den Gesetzesmaterialen (RV Nr 69 Blg 11 GP) ergibt sich, dass für die
PolG näher angeführten Bauten aufgrund ihrer Bedeutung (öffentliche Zugänglichkeit, gewöhnliche Benutzung von vielen Menschen teilweise nicht aus eigenem Antrieb) - unabhängig von ihrer Größe - jedenfalls eine bautechnische Beurteilung und eine verpflichtende Überprüfung der Ausführung durch die Baubehörde erfolgen soll. Aus den Gesetzesmaterialen Regierungsvorlage Nr 69 Blg 11 Gesetzgebungsperiode ergibt sich, dass für die
Paragraph 10, Absatz 2, (vorher Paragraph 3, Absatz 2,) BauPolG näher angeführten Bauten aufgrund ihrer Bedeutung (öffentliche Zugänglichkeit, gewöhnliche Benutzung von vielen Menschen teilweise nicht aus eigenem Antrieb) - unabhängig von ihrer Größe - jedenfalls eine bautechnische Beurteilung und eine verpflichtende Überprüfung der Ausführung durch die Baubehörde erfolgen soll. Der Begriff "Seniorenheim" findet sich im Salzburger Landesrecht vor allem im Salzburger Pflegegesetz - PG, LGBl Nr. 52/2000 idgF (§ 2 Abs 1 Z 4 und im 6. Abschnitt), und
den auf Grund des PG erlassenen Richtlinien für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Seniorenheimen- und Seniorenpflegeheimen (Hausgemeinschaften, Seniorenpflegeheime) und Tageszentren, LGBl Nr 61/
den Richtlinien LGBl Nr 61/2015 näher ausgeführt sind (bzw. bis 31.8.2015
den Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen, LGBl Nr. 74/1987, näher ausgeführt waren).Der Begriff "Seniorenheim" findet sich im Salzburger Landesrecht vor allem im Salzburger Pflegegesetz - PG, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2000, idgF (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und im 6. Abschnitt), und
den auf Grund des PG erlassenen Richtlinien für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Seniorenheimen- und Seniorenpflegeheimen (Hausgemeinschaften, Seniorenpflegeheime) und Tageszentren, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2015,. Im 6. Abschnitt des PG sind bauliche, technische und organisatorische Mindeststandards für "Senioren- und Seniorenpflegeheime" festgelegt, die
den Richtlinien Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2015, näher ausgeführt sind (bzw. bis 31.8.2015
den Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1987,, näher ausgeführt waren). Im Zeitpunkt der Erlassung des § 3 Abs 2 BauPolG idF LGBl Nr 39/1996 und der Bau-Delegierungsverordnung Hallein wurde
den Vorgängerbestimmungen zum
sb. § 24) und
den erwähnten Vorgängerrichtlinien LGBl Nr. 74/1987 noch der Begriff "Altenheim" verwendet. Im Zeitpunkt der Erlassung des Paragraph 3, Absatz 2, BauPolG
der Fassung Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996, und der Bau-Delegierungsverordnung Hallein wurde
den Vorgängerbestimmungen zum
der Fassung bis 30.4.2000,
sb. Paragraph 24,) und
den erwähnten Vorgängerrichtlinien Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1987, noch der Begriff "Altenheim" verwendet. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die Begriffe "Pensionisten- und Seniorenheime"
PolG, "Altenheime"
F bis 30.4.2000) und "Senioren- und Seniorenpflegeheime"
PolG). Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die Begriffe "Pensionisten- und Seniorenheime"
Paragraph 10, Absatz 2, BauPolG, "Altenheime"
Paragraph 24, Absatz eins, Sozialhilfegesetz 1975
der Fassung bis 30.4.2000) und "Senioren- und Seniorenpflegeheime"
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, PG synonym zu deuten sind vergleiche Giese, Kommentar zum Salzburger Baurecht, Rn 18 zu Paragraph 10, BauPolG). Aus den Gesetzesmaterialen zu § 3 Abs 2 idF LGBl Nr 39/1996 (nunmehr § 10 Abs 2) BauPolG (RV Nr 69 Blg 11 GP) ergibt sich, dass für die dort näher angeführten Bauten aufgrund ihrer Bedeutung (öffentliche Zugänglichkeit, gewöhnliche Benutzung von vielen Menschen teilweise nicht aus eigenem Antrieb) - unabhängig von ihrer Größe - jedenfalls eine bautechnische Beurteilung und eine verpflichtende Überprüfung der Ausführung durch die Baubehörde erfolgen soll. Aus den Gesetzesmaterialen zu Paragraph 3, Absatz 2,
der Fassung Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996, (nunmehr Paragraph 10, Absatz 2,) BauPolG Regierungsvorlage Nr 69 Blg 11 Gesetzgebungsperiode ergibt sich, dass für die dort näher angeführten Bauten aufgrund ihrer Bedeutung (öffentliche Zugänglichkeit, gewöhnliche Benutzung von vielen Menschen teilweise nicht aus eigenem Antrieb) - unabhängig von ihrer Größe - jedenfalls eine bautechnische Beurteilung und eine verpflichtende Überprüfung der Ausführung durch die Baubehörde erfolgen soll. Dies trifft nach Ansicht des Verwaltungsgerichts jedenfalls auf
den Anwendungsbereich des PG fallende "Senioren- und Seniorenpflegeheime" (bzw. auf vorher
den Anwendungsbereich des Sozialhilfegesetzes 1975 fallende "Altenheime") zu, für die
PG (vorher § 25 Sozialhilfegesetz 1975) ein Anzeigeverfahren mit Untersagungsmöglichkeit durch die Landesregierung vorgesehen ist. Dies trifft nach Ansicht des Verwaltungsgerichts jedenfalls auf
den Anwendungsbereich des PG fallende "Senioren- und Seniorenpflegeheime" (bzw. auf vorher
den Anwendungsbereich des Sozialhilfegesetzes 1975 fallende "Altenheime") zu, für die
Paragraph 31, PG (vorher Paragraph 25, Sozialhilfegesetz 1975) ein Anzeigeverfahren mit Untersagungsmöglichkeit durch die Landesregierung vorgesehen ist. Das Verwaltungsgericht hat vor allem aus systematischen Erwägungen keinen Anlass, davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber den
PolG angeführten Begriff "Seniorenheime" anders verstanden haben wollte, als
§ 24 Sozialhilfegesetz 1975). Das Verwaltungsgericht hat vor allem aus systematischen Erwägungen keinen Anlass, davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber den
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, BauPolG angeführten Begriff "Seniorenheime" anders verstanden haben wollte, als
Paragraph 2, PG (bzw. Paragraph 24, Sozialhilfegesetz 1975). Das Verwaltungsgericht geht somit davon aus, dass eine Zuständigkeit der belangten Behörde für die Erteilung der Baubewilligung nur für "Seniorenheime" besteht, die überwiegend (iSd § 1 Abs 2 Bau-Delegierungsverordnung Hallein) so genutzt werden, dass sie
den Anwendungsbereich des 6. Abschnittes des PG und der Richtlinien LGBl Nr 61/2015 fallen. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsansicht, dass die
Abs 1 Z 2 Bau-Delegierungsverordnung Hallein festgelegte Zuständigkeitsübertragung auch solche "Seniorenheime" betreffe, die gemäß § 2 Abs 3 Z 3 PG nicht
den Anwendungsbereich des PG fallen, weil an nicht mehr als fünf Personen vollstationäre Pflegeleistungen erbracht werden sollen, wird vom Verwaltungsgericht nicht geteilt.Das Verwaltungsgericht geht somit davon aus, dass eine Zuständigkeit der belangten Behörde für die Erteilung der Baubewilligung nur für "Seniorenheime" besteht, die überwiegend (iSd Paragraph eins, Absatz 2, Bau-Delegierungsverordnung Hallein) so genutzt werden, dass sie
den Anwendungsbereich des 6. Abschnittes des PG und der Richtlinien Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2015, fallen. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsansicht, dass die
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Bau-Delegierungsverordnung Hallein festgelegte Zuständigkeitsübertragung auch solche "Seniorenheime" betreffe, die gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, PG nicht
den Anwendungsbereich des PG fallen, weil an nicht mehr als fünf Personen vollstationäre Pflegeleistungen erbracht werden sollen, wird vom Verwaltungsgericht nicht geteilt. Das gegenständliche Baubewilligungsansuchen der Beschwerdeführerin fällt -
sbesondere nach der erfolgten Antragsänderung
der Beschwerdeverhandlung am 27.3.2017 - unbeschadet der Bezeichnung des Bauvorhabens als "Seniorenheim" nicht
den Anwendungsbereich des 6. Abschnittes des PG, weshalb die Voraussetzungen für eine Übertragung der Zuständigkeit des Baubewilligungsverfahrens vom Bürgermeister an die belangte Behörde gemäß § 2 Abs 1 Z 2 Bau-Delegierungsverordnung Hallein im vorliegenden Sachverhalt nicht vorliegen.Das gegenständliche Baubewilligungsansuchen der Beschwerdeführerin fällt -
sbesondere nach der erfolgten Antragsänderung
der Beschwerdeverhandlung am 27.3.2017 - unbeschadet der Bezeichnung des Bauvorhabens als "Seniorenheim" nicht
den Anwendungsbereich des 6. Abschnittes des PG, weshalb die Voraussetzungen für eine Übertragung der Zuständigkeit des Baubewilligungsverfahrens vom Bürgermeister an die belangte Behörde gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Bau-Delegierungsverordnung Hallein im vorliegenden Sachverhalt nicht vorliegen. Der angefochtene Bescheid ist daher – ohne auf das
haltliche Vorbringen der Beschwerdeführerin eingehen zu müssen- gemäß § 27 VwGVG wegen sachlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Der angefochtene Bescheid ist daher – ohne auf das
haltliche Vorbringen der Beschwerdeführerin eingehen zu müssen- gemäß Paragraph 27, VwGVG wegen sachlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist zulässig, da zur Auslegung des Begriffes "Pensionisten- und Seniorenheime" im Sinne von § 2 Abs 1 Z 2 der Bau-Delegierungsverordnung Hallein iVm § 10 Abs 2 Z 4 BauPolG bislang eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die Revision ist zulässig, da zur Auslegung des Begriffes "Pensionisten- und Seniorenheime" im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Bau-Delegierungsverordnung Hallein
Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, BauPolG bislang eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.158.1.9.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.