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{'item': '405-4/970/1/7-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum07.04.2017 Geschäftszahl405-4/970/1/7-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Dr. Peter Brauhart über die Beschwerde von Herrn AB AA, AF, AD AE, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. AN AO, AJ, AH AI, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 03.01.2017, Zahl xxxxx,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Dr. Peter Brauhart über die Beschwerde von Herrn Ausschussbericht AA, AF, AD AE, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. AN AO, AJ, AH AI, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 03.01.2017, Zahl xxxxx, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß §25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß §25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Sachverhalt 1.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zur Feststellung der weiteren gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zum 15.03.2017 amtsärztlich untersuchen zu lassen. Begründend führte die belangte Behörde dazu Folgendes aus: "Aufgrund der Mitteilung der Polizeiinspektion LM im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 30.12.2016 bestehen Bedenken, ob Sie zum Lenken von Kraftfahrzeugen weiterhin geeignet sind. In einem solchen Fall muss die Behörde sofort ein Ermittlungsverfahren einleiten, indem die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine amtsärztliche Untersuchung überprüft wird …" Die diesbezügliche, im erstinstanzlichen Akt aufliegende Meldung der Polizeiinspektion LM folgenden Inhalts: "AB AA verursachte am 30.
  3. 2016, gegen 16:04 Uhr, in LM einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Er fuhr anschließend ohne Anzuhalten von der Unfallstelle weg. Die Geschädigte notierte sich da Kennzeichen des PKW und erstattete anschließend auf der PI LM die Anzeige. Als fahrerflüchtiger Lenker konnte AB AA ausgeforscht und zum Unfallhergang befragt werden. Er gab an, dass er von dem Unfall selbst nichts bemerkt habe. Sein Hörgerät sei kaputt und deswegen habe er vermutlich auch keine Hupsignale und Schreie wahrgenommen. Gegen den Lenker wurde gesondert Anzeige erstattet. Es bestehen berechtigte Bedenken, welche die Verkehrszuverlässigkeit des Lenkers in Frage stellen. Eine besondere Überprüfung gemäß § 7 FSG erscheint angebracht.""AB AA verursachte am 30.
  4. 2016, gegen 16:04 Uhr, in LM einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Er fuhr anschließend ohne Anzuhalten von der Unfallstelle weg. Die Geschädigte notierte sich da Kennzeichen des PKW und erstattete anschließend auf der PI LM die Anzeige. Als fahrerflüchtiger Lenker konnte Ausschussbericht AA ausgeforscht und zum Unfallhergang befragt werden. Er gab an, dass er von dem Unfall selbst nichts bemerkt habe. Sein Hörgerät sei kaputt und deswegen habe er vermutlich auch keine Hupsignale und Schreie wahrgenommen. Gegen den Lenker wurde gesondert Anzeige erstattet. Es bestehen berechtigte Bedenken, welche die Verkehrszuverlässigkeit des Lenkers in Frage stellen. Eine besondere Überprüfung gemäß Paragraph 7, FSG erscheint angebracht." 1.
  5. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der anwaltliche vertretene Beschwerdeführer Folgendes vor: "Im gegenständlichen Lenkberechtigungsentzugsverfahren habe ich Herrn Dr. AN AO, Rechtsanwalt in AH AI, AJ, mit der Vertretung meiner Interessen beauftragt; der einschreitende Rechtsanwalt beruft sich auf die ihm von mir erteilte Bevollmächtigung nach § 10 AVG."Im gegenständlichen Lenkberechtigungsentzugsverfahren habe ich Herrn Dr. AN AO, Rechtsanwalt in AH AI, AJ, mit der Vertretung meiner Interessen beauftragt; der einschreitende Rechtsanwalt beruft sich auf die ihm von mir erteilte Bevollmächtigung nach Paragraph 10, AVG. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 03.01.2017, Zl. xxxxx, erhebe ich B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht Salzburg. Die gegenständliche Beschwerde ist iSd § 7 Abs. 4 VwGVG fristgerecht eingebracht, weil mir der bekämpfte Bescheid letzten Donnerstag, den 05.01.2017 zustellt worden ist; die vierwöchige Beschwerdefrist ist gewahrt.Die gegenständliche Beschwerde ist iSd Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristgerecht eingebracht, weil mir der bekämpfte Bescheid letzten Donnerstag, den 05.01.2017 zustellt worden ist; die vierwöchige Beschwerdefrist ist gewahrt. Nach § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen.Nach Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen. § 60 AVG verpflichtet die Behörde, in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Paragraph 60, AVG verpflichtet die Behörde, in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Diesen gesetzlichen Anforderungen genügt der vorliegende Bescheid nicht im Ansatz, dieser muss wie schon mehrfach auch in jüngster Zeit (vgl. anhängiges Verfahren AP sowie LVwG-4/1731/8-2015 im Fall AQ und 405-4/804/1/7-2016 im Fall AR vom 30.11.2016) als behördlicher Minimalismus bezeichnet werden.Diesen gesetzlichen Anforderungen genügt der vorliegende Bescheid nicht im Ansatz, dieser muss wie schon mehrfach auch in jüngster Zeit vergleiche anhängiges Verfahren AP sowie LVwG-4/1731/8-2015 im Fall AQ und 405-4/804/1/7-2016 im Fall AR vom 30.11.2016) als behördlicher Minimalismus bezeichnet werden. Der Bescheid vom 03.01.2017 nimmt Bezug auf eine "Mitteilung" der PI LM betreffend einen Vorfall vom 30.12.
  6. Es bestünden Bedenken, ob ich zum Lenken von Kfz weiterhin (gesundheitlich?) geeignet bin. Die Behörde findet es nicht einmal der Mühe wert, auszuführen, was gegen mich vorliegt und was die behördlichen Eignungsbedenken hervorruft. Dazu kommt, dass nicht schon jedes Bedenken in diese Richtung für einen Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG ausreicht sondern im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur genügend begründete Bedenken (für viele: VwGH vom 23.09.2014, Ra 2014/11/0023).Dazu kommt, dass nicht schon jedes Bedenken in diese Richtung für einen Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG ausreicht sondern im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur genügend begründete Bedenken (für viele: VwGH vom 23.09.2014, Ra 2014/11/0023). Aus diesem Judikat ergibt sich jedenfalls, dass der Bearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung auch mit seiner Meinung falsch liegt, dass der Betroffene besondere Befunde für das amtsärztliche Gutachten aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung vorlegen muss; vielmehr ist die Vorlage derartiger Befunde von der Behörde vorzuschreiben, welche die Art der Befunde klar zu definieren hat. Am 11.01.2017 hat mein Rechtsvertreter bei Herrn AS von der belangten Behörde Akteneinsicht genommen, wobei ihm die einseitige Meldung der PI LM vom 31.
  7. ausgehändigt und mitgeteilt wurde, dass ich völlig unbescholten bin und wegen des angeblichen Vorfalles vom 30.
  8. auch kein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist; davon, dass die Polizei Lichtbilder angefertigt habe, wisse der Sachbearbeiter nichts. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Behörde von Angaben eines in der polizeilichen Meldung nicht einmal genannten Verkehrsteilnehmers ausgeht, dass es zu einem Sachschadenunfall gekommen ist, welchen ich angeblich nicht bemerkt habe. Die Behörde hat von der Polizei weder nähere Details über diesen angeblichen Vorfall angefordert noch hat sie es der Mühe wert gefunden, das Verfahren mit einem Einleitungsschreiben zu eröffnen, in welchem ich mit einem konkreten Vorwurf konfrontiert werde, zu welchem ich mich äußern kann. Vielmehr hält es dieser Sachbearbeiter der belangten Behörde für opportun, vier Tage nach diesem angeblichen Sachschadenunfall einen Bescheid loszuschicken, in welchem ich zur amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert werde, noch bevor ich überhaupt die Möglichkeit hatte, zu erfahren, was mir die Behörde zur Last legt wird und bevor überhaupt die Sachschadenunfallanzeige der PI vorliegt und ich meine Sicht der Dinge darlegen kann. Sollte die Behörde sich zu diesem Vorgehen nach § 24 Abs. 4 FSG aufgrund meines fortgeschrittenen Alters entschieden haben, wäre das unsachlich und diskriminierend.Sollte die Behörde sich zu diesem Vorgehen nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgrund meines fortgeschrittenen Alters entschieden haben, wäre das unsachlich und diskriminierend. Im gegebenen Zusammenhang ist auf das im Internet veröffentlichte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 09.06.2016, LVwG-650646 im Fall AT und die darin zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, im Wesentlichen auf dessen Erkenntnis vom 02.03.2010, 2006/11/0125, ebenso LVwG Oö. vom 12.09.2016, LVwG-
  9. Die dortige damals 78-jährige Beschwerdeführerin ist mit einer sehr unsicheren Fahrweise aufgefallen und hat eine Vielzahl an Übertretungen der StVO begangen. Wie bereits ausgeführt, verstößt dieser Bearbeiter der belangten Behörde gegen die ständige Judikatur des VwGH, weil im Bescheid vom 03.
  10. die Bedenken iSd § 24 Abs. 4 FSG nicht nachvollziehbar dargelegt werden (VwGH vom 28.06.2011, 2009/11/0095, vom 23.05.2013, 2013/11/0052, vom 23.09.2014, Ra 2014/11/0023, vom 18.03.2015, Ra 2015/11/0016, vom 15.10.2015, Ra 2015/11/0080).Wie bereits ausgeführt, verstößt dieser Bearbeiter der belangten Behörde gegen die ständige Judikatur des VwGH, weil im Bescheid vom 03.
  11. die Bedenken iSd Paragraph 24, Absatz 4, FSG nicht nachvollziehbar dargelegt werden (VwGH vom 28.06.2011, 2009/11/0095, vom 23.05.2013, 2013/11/0052, vom 23.09.2014, Ra 2014/11/0023, vom 18.03.2015, Ra 2015/11/0016, vom 15.10.2015, Ra 2015/11/0080). Da der angefochtene Bescheid von vorne bis hinten der Rechtslage nicht entspricht, wird höflich der A N T R A G gestellt, das Landesverwaltungsgericht Salzburg (die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung) möge dieser Beschwerde Folge geben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 03.01.2017 ersatzlos beheben." 1.
  12. Am 27.03.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Beschwerdeverhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter erschienen ist. Der Beschwerdeführer schilderte glaubhaft, dass er den damaligen Unfall offensichtlich deshalb akustisch nicht wahrgenommen hatte, da sein Hörgerät defekt gewesen sei. Da er – nach dem Tod seiner Frau – alleine lebe und nicht allzu viel Kommunikation pflege, sei ihm dieser Defekt des Gerätes nicht gleich aufgefallen. Der Beschwerdeführer machte einen aufgeschlossenen und wachen Eindruck und war ohne Mühe imstande, der Befragung und Konversation mühelos, sowohl inhaltlich, als auch vom Verständnis her, zu folgen. Er schilderte auch, dass er nach wie vor als Imker tätig ist. Irgendwelche verlangsamten Reaktionen oder augenscheinliche gesundheitliche Mängel (wie etwa verlangsamtes Gehen, Zittern etc) sind während der Verhandlung nicht zutage getreten. Er legte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch eine Bestätigung eines HNO-Facharztes (Befund vom 24.02.2017) vor, wonach eine beiderseitige Innenohrschwerhörigkeit besteht. Der Patient benötigt entsprechend dieses Befundes für die Verbesserung der Sprachkommunikation ein Hörgerät beiderseits. Zahlen und Wörter würden aber in der Umgangslautstärke gut verstanden.
  13. Rechtliche Würdigung: 2.
  14. Gemäß § 24 Abs 4 des Führerscheingesetzes idgF ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, des Führerscheingesetzes idgF ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Entsprechend der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt bei Anwendung dieser Gesetzesstelle aber nicht jedes "fragwürdige" bzw auffällige Verhalten ein Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl VwGH 25.07 2007, 2007/11/0024).Entsprechend der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt bei Anwendung dieser Gesetzesstelle aber nicht jedes "fragwürdige" bzw auffällige Verhalten ein Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vergleiche VwGH 25.07 2007, 2007/11/0024). Hinzu kommt, dass es zu den Anforderungen an die Beurteilung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG gehört, dass die Bedenken gegen die gesundheitliche Lenkeignung von der Behörde nachvollziehbar dargelegt werden (vgl VwGH 22.01.2013, 2010/11/0070).Hinzu kommt, dass es zu den Anforderungen an die Beurteilung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG gehört, dass die Bedenken gegen die gesundheitliche Lenkeignung von der Behörde nachvollziehbar dargelegt werden vergleiche VwGH 22.01.2013, 2010/11/0070). Zwar geht es bei einer solchen bescheidmäßigen Aufforderung noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind eben in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl VwGH 24.04.2012, 2008/11/0066).Zwar geht es bei einer solchen bescheidmäßigen Aufforderung noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind eben in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen vergleiche VwGH 24.04.2012, 2008/11/0066). 2.
  15. Im vorliegenden Fall kann aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt nicht erkannt werden, dass etwa genügend begründete Bedenken vorliegen, die auf das Fehlen der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers schließen lassen. Einzig und allein aus dem Umstand, dass es zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen ist, der sich im Zuge eines Ausparkmanövers des Beschwerdeführers ereignete, den er offensichtlich nicht wahrgenommen hatte (laut Polizeibericht: leichte Lackbeschädigung an der Fahrertüre unterhalb des linken Außenspiegels des PKW der Unfallgegnerin) und in weiterer Folge seiner Rechtfertigung dazu, sein Hörgerät sei defekt und habe er vermutlich deshalb den Unfall (akustisch) nicht wahrgenommen und auch keine Hupsignale vernommen, kann noch nicht auf das Fehlen der gesundheitlichen Eignung geschlossen werden. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers ist durchaus glaubhaft und nachvollziehbar, unabhängig davon, ob dieses Verhalten eine entsprechende Verletzung der StVO iS des § 4 Abs 1 und 4 Abs 5 darstellt.Paragraph 4, Absatz eins und 4 Absatz 5, darstellt. Ein defektes Hörgerät für sich allein ist noch kein Grund, Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen abzuleiten, sollte doch gerade mit einem funktionierenden und richtig eingestellten derartigen Gerät eine zufriedenstellende Hörleistung erreicht werden. Darüber hinaus wurden von der belangten Behörde auch keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein nicht ausreichendes Hörvermögen unfallkausal gewesen ist. Der einzige, aus dem Akt ableitbare Ansatz hiezu ist das knappe Polizeiprotokoll ("Meldung") vom 31.12.2016, in welchem vom bearbeitenden Polizeibeamten dargetan wird, es bestünden "berechtigte Bedenken", welche die "Verkehrszuverlässigkeit" des Lenkers in Frage stellten. Gemeint ist damit wohl die gesundheitliche Eignung iS des § 24 Abs 4 FSG und nicht die Verkehrszuverlässigkeit iS des § 7 FSG.Darüber hinaus wurden von der belangten Behörde auch keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein nicht ausreichendes Hörvermögen unfallkausal gewesen ist. Der einzige, aus dem Akt ableitbare Ansatz hiezu ist das knappe Polizeiprotokoll ("Meldung") vom 31.12.2016, in welchem vom bearbeitenden Polizeibeamten dargetan wird, es bestünden "berechtigte Bedenken", welche die "Verkehrszuverlässigkeit" des Lenkers in Frage stellten. Gemeint ist damit wohl die gesundheitliche Eignung iS des Paragraph 24, Absatz 4, FSG und nicht die Verkehrszuverlässigkeit iS des Paragraph 7, FSG. Eine Befragung des Beschwerdeführers selbst etwa, die ua wohl auch Rückschlüsse über sein Hörvermögen hätten erbringen können, wurde gar nicht vorgenommen. Schlussendlich wurde in dem zugrundeliegenden Aufforderungsbescheid auch nicht konkret dargelegt, auf das Fehlen welcher Erteilungsvoraussetzung die Behörde hier abstellt. Wie bereits oben ausgeführt, konnten Hinweise auf eine fehlende gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Berechtigungsumfang auch während der durchgeführten Beschwerdeverhandlung nicht erkannt werden und wurde auch eine fachärztliche Bestätigung vorgelegt, die nachweist, dass zur Verbesserung der Sprachkommunikation ein Hörgerät beiderseits erforderlich ist, womit die Verantwortung des Beschwerdeführers gestützt wird. Sonstige gesundheitliche Mängel, die eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Berechtigungsumfang zweifelhaft erscheinen ließen, sind augenscheinlich nicht hervorgetreten und finden sich auch nicht ansatzweise Hinweise darauf im gesamten Verfahren. Es lagen somit keine gesetzlich normierten Umstände vor, die eine Aufforderung iS §24 Abs 4 FSG gerechtfertigt haben und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Es lagen somit keine gesetzlich normierten Umstände vor, die eine Aufforderung iS §24 Absatz 4, FSG gerechtfertigt haben und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die oben entsprechend wiedergegeben wurde, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die oben entsprechend wiedergegeben wurde, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.4.970.1.7.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.