GVG wird den Beschwerden dahingehend Folge gegeben, dass in den angefochtenen Straferkenntnissen der jeweils an erster Stelle angeführte Arbeitnehmer "BA BB, geb. am xxx" zu entfallen hat und die Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf diesen Arbeitnehmer
G eingestellt werden. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Paragraphen 38 und 50 VwGVG wird den Beschwerden dahingehend Folge gegeben, dass in den angefochtenen Straferkenntnissen der jeweils an erster Stelle angeführte Arbeitnehmer "BA BB, geb. am xxx" zu entfallen hat und die Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf diesen Arbeitnehmer
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall VStG eingestellt werden. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Der
G zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verwaltungsstrafverfahren reduziert sich sohin bei den Verfahren mit den Zahlen 30502-369/8-2016 und 30502-369/9-2016 um jeweils € 50, beim Verfahren Zahl 30502-369/7-2016 um € 200. Für die Beschwerdeverfahren fallen in Bezug auf den Arbeitnehmer BB BA
GVG keine Kosten an.Der
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verwaltungsstrafverfahren reduziert sich sohin bei den Verfahren mit den Zahlen 30502-369/8-2016 und 30502-369/9-2016 um jeweils € 50, beim Verfahren Zahl 30502-369/7-2016 um € 200. Für die Beschwerdeverfahren fallen in Bezug auf den Arbeitnehmer BB BA
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten an. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer
GVG einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren zu den Zahlen 405-7/169/1/ -2017 und 405-7/171/1/ -2017 in der Höhe von jeweils € 700 und zum Beschwerdeverfahren zu Zahl 405-7/170/1/ -2017 in Höhe von € 2.800 – insgesamt sohin von € 4.200 zu leisten.Im Übrigen hat der Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren zu den Zahlen 405-7/169/1/ -2017 und 405-7/171/1/ -2017 in der Höhe von jeweils € 700 und zum Beschwerdeverfahren zu Zahl 405-7/170/1/ -2017 in Höhe von € 2.800 – insgesamt sohin von € 4.200 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Anträge des Beschwerdeführers, jeweils den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben, zu Zahlen 405-7/169-171/2/ -2017, folgenden B E S C H L U S S gefasst: I.römisch eins.
Vm § 31 Abs 1 VwGVG werden die Anträge auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG werden die Anträge auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit den angefochtenen Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 2.8.2016 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland (eingetragenes Einzelunternehmen BC e.K., AD, AC) und damit Arbeitgeber
Abs 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, nämlich Arbeitgeber mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat, für seine am 18.11.2015 um 10:55 Uhr auf die Baustelle "Renovierung Gästehaus BD" in BE, BD, zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandten ArbeitnehmerMit den angefochtenen Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 2.8.2016 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland (eingetragenes Einzelunternehmen BC e.K., AD, AC) und damit Arbeitgeber
Paragraph 7 b, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, nämlich Arbeitgeber mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat, für seine am 18.11.2015 um 10:55 Uhr auf die Baustelle "Renovierung Gästehaus BD" in BE, BD, zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandten Arbeitnehmer
Abs 1 erster Satz AVRAG während des Zeitraums der Entsendung bereitzuhalten sind.Zum Zeitpunkt der Beschäftigungskontrolle durch die Finanzpolizei seien keinerlei Lohnunterlagen für die mit der Montage vorgefertigter Elemente und von Möbel beschäftigten Arbeitnehmer bereitgehalten worden. (zu Zahl 30502-369/7-2016)keine Arbeitsverträge oder Dienstzettel, keine Lohnzettel, keine Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, keine Lohnaufzeichnungen, keine Arbeitsaufzeichnungen und auch keine Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des den entsandten Arbeitnehmern für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten, obwohl diese Lohnunterlagen in deutscher Sprache
Paragraph 7 d, Absatz eins, erster Satz AVRAG während des Zeitraums der Entsendung bereitzuhalten sind., Zum Zeitpunkt der Beschäftigungskontrolle durch die Finanzpolizei seien keinerlei Lohnunterlagen für die mit der Montage vorgefertigter Elemente und von Möbel beschäftigten Arbeitnehmer bereitgehalten worden. (zu Zahl 30502-369/7-2016) - nicht der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs-gesetz des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet, obwohl diese Meldung
Abs 3 AVRAG spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen hat.Zum Zeitpunkt der Beschäftigungskontrolle durch die Finanzpolizei sei keine Meldung vorgelegen. Die Arbeitnehmer seien mit der Montage vorgefertigter Elemente und von Möbel beschäftigt gewesen. (zu Zahl 30502-369/8-2016)nicht der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs-gesetz des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet, obwohl diese Meldung
Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen hat., Zum Zeitpunkt der Beschäftigungskontrolle durch die Finanzpolizei sei keine Meldung vorgelegen. Die Arbeitnehmer seien mit der Montage vorgefertigter Elemente und von Möbel beschäftigt gewesen. (zu Zahl 30502-369/8-2016) Dadurch habe er folgende Verwaltungsübertretung begangen: - Übertretung
F BGBl I Nr 94/2014, in acht Fällen (in a – h zit. Arbeitnehmer)Übertretung
Paragraph 7 b, Absatz 5, erster Satz Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014,, in acht Fällen (in a – h zit. Arbeitnehmer) - Übertretung
Abs 1 erster Satz in Verbindung mit § 7i Abs 4 Z 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl Nr 459/1993 in der Fassung BGBl I Nr 94/2014, in 8 Fällen (unter a – h angeführte Arbeitnehmer)Übertretung
Paragraph 7 d, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014,, in 8 Fällen (unter a – h angeführte Arbeitnehmer) - Übertretung
F BGBl I Nr 94/2014, in acht Fällen (in a – h zit. Arbeitnehmer)Übertretung
Paragraph 7 b, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, erster Fall Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014,, in acht Fällen (in a – h zit. Arbeitnehmer) Deshalb wurden gegen den Beschuldigten folgende Verwaltungsstrafen verhängt: - Strafe
Abs 8 Z 3 im Zusammenhalt mit § 7b Abs 5 erster Satz AVRAG je Arbeitnehmer (a – h) € 500 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 15 Stunden) – insgesamt sohin € 4.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden)Strafe
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, im Zusammenhalt mit Paragraph 7 b, Absatz 5, erster Satz AVRAG je Arbeitnehmer (a – h) € 500 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 15 Stunden) – insgesamt sohin € 4.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) - Strafe
Abs 4 Z 1 im Zusammenhalt mit § 7d Abs 1 erster Satz AVRAG je Arbeitnehmer (a – h) € 2.000 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 42 Stunden) – insgesamt sohin € 16.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden)Strafe
Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, im Zusammenhalt mit Paragraph 7 d, Absatz eins, erster Satz AVRAG je Arbeitnehmer (a – h) € 2.000 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 42 Stunden) – insgesamt sohin € 16.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) - Strafe
Abs 8 Z 1 erster Fall im Zusammenhalt mit § 7b Abs 3 AVRAG je Arbeitnehmer (a – h) € 500 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 15 Stunden) – insgesamt sohin € 4.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden)Strafe
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, erster Fall im Zusammenhalt mit Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG je Arbeitnehmer (a – h) € 500 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 15 Stunden) – insgesamt sohin € 4.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) Dagegen brachte der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist Beschwerden ein, mit denen die Bescheide ihrem gesamten Inhalt nach angefochten und als Beschwerdegründe inhaltliche Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und/oder Rechtswidrigkeit aufgrund unrechtmäßiger Ermessensausübung geltend gemacht wurden. In den Beschwerden bestritt der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass es sich bei BB BA um einen von ihm nach Österreich entsandten Arbeitnehmer handle, dieser sei weder beim Unternehmen des Beschwerdeführers in Deutschland angestellt noch bestehe eine andere arbeitsvertragsrechtliche Beziehung zu ihm. Herr BA habe sich am 18.11.2015 um 10:55 Uhr auf der Baustelle in BE, BD, befunden, weil er eine Vorbesichtigung für ein bevorstehendes Projekt durchführt habe. Es sei keine arbeitsrechtliche Entsendung iSd AVRAG vorgelegen. Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe werde ausdrücklich bestritten, dass es sich am Ort der Begehung um eine Baustelle handle. Das Objekt sei vom Beschwerdeführer gekauft und wieder in Betrieb genommen worden, eine Baugenehmigung sei dafür nicht erforderlich gewesen. Dazu seien ausschließlich lokale Betriebe beauftragt worden. Die Mitarbeiter des Beschwerdeführers seien ausnahmslos für Hilfsarbeiten beauftragt worden, wie das Tragen von Matratzen, Möbeln, Zusammenbauen derselben und Aufstellen von Inventar. Für die Arbeitnehmer (mit Ausnahme des selbständig tätigen BB BA) seien lückenlos handschriftlich angefertigte Arbeitsaufzeichnungen geführt und diese in ein Online-Lohnkonto übertragen worden und seien diese im firmeninternen Server jederzeit - auch zum Zeitpunkt der Überprüfung - einsehbar gewesen. Gleiches gelte für die Sozialversicherungsunterlagen und die Arbeitsverträge. Eingewendet werde letztlich, dass sämtliche Dienstnehmer - Herr BA sei zu keinem Zeitpunkt beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen – "im Zuge der Entsendung nicht für einen anderen Dienstnehmer tätig geworden" seien. Der Beschwerdeführer sei zugleich Entsender und Arbeitgeber in Österreich. Die Strafbestimmungen des AVRAG seien daher in vorliegender Angelegenheit auch für die unselbständig Beschäftigten nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer betreibe in Deutschland ein Tourismusunternehmen und besitze in Österreich nach dessen Wiederinbetriebnahme ein Hotel. Das Einzelunternehmen AB AA habe sohin einen Standort in Deutschland und einen Standort in Österreich.Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe werde ausdrücklich bestritten, dass es sich am Ort der Begehung um eine Baustelle handle. Das Objekt sei vom Beschwerdeführer gekauft und wieder in Betrieb genommen worden, eine Baugenehmigung sei dafür nicht erforderlich gewesen. Dazu seien ausschließlich lokale Betriebe beauftragt worden. Die Mitarbeiter des Beschwerdeführers seien ausnahmslos für Hilfsarbeiten beauftragt worden, wie das Tragen von Matratzen, Möbeln, Zusammenbauen derselben und Aufstellen von Inventar. Für die Arbeitnehmer (mit Ausnahme des selbständig tätigen BB BA) seien lückenlos handschriftlich angefertigte Arbeitsaufzeichnungen geführt und diese in ein Online-Lohnkonto übertragen worden und seien diese im firmeninternen Server jederzeit - auch zum Zeitpunkt der Überprüfung - einsehbar gewesen. Gleiches gelte für die Sozialversicherungsunterlagen und die Arbeitsverträge. Eingewendet werde letztlich, dass sämtliche Dienstnehmer - Herr BA sei zu keinem Zeitpunkt beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen – "im Zuge der Entsendung nicht für einen anderen Dienstnehmer tätig geworden" seien. Der Beschwerdeführer sei zugleich Entsender und Arbeitgeber in Österreich. Die Strafbestimmungen des AVRAG seien daher in vorliegender Angelegenheit auch für die unselbständig Beschäftigten nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer betreibe in Deutschland ein Tourismusunternehmen und besitze in Österreich nach dessen Wiederinbetriebnahme ein Hotel. Das Einzelunternehmen Ausschussbericht AA habe sohin einen Standort in Deutschland und einen Standort in Österreich. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Durchführung eines mangelfreien Verfahrens verletzt, zumal es die belangte Behörde unterlassen habe, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben bzw festzustellen und die notwendigen Beweise aufzunehmen, wozu sie
Vm 39 AVG von Amts wegen verpflichtet sei. Im Übrigen liege Rechtswidrigkeit aufgrund unrechtmäßiger Ermessensausübung vor, die belangte Behörde habe die Höhe der Geldstrafe entgegen der in § 19 VStG normierten Grundsätze der Strafbemessung festgelegt.Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Durchführung eines mangelfreien Verfahrens verletzt, zumal es die belangte Behörde unterlassen habe, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben bzw festzustellen und die notwendigen Beweise aufzunehmen, wozu sie
Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 AVG von Amts wegen verpflichtet sei. Im Übrigen liege Rechtswidrigkeit aufgrund unrechtmäßiger Ermessensausübung vor, die belangte Behörde habe die Höhe der Geldstrafe entgegen der in Paragraph 19, VStG normierten Grundsätze der Strafbemessung festgelegt. In den Beschwerden beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht möge •
GVG den angefochtenen Bescheid aufheben;
Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben; •
GVG den angefochtenen Bescheid - gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes - abändern;
Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid - gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes - abändern; •
GVG den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren einstellen, eine bloße Ermahnung erteilen oder die verhängte Strafe mildern;
Paragraph 50, VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren einstellen, eine bloße Ermahnung erteilen oder die verhängte Strafe mildern; •
GVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufheben (weil diese mit einem unverhältnismäßig hohen Nachteil für den Beschwerdeführer verbunden sei);
Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufheben (weil diese mit einem unverhältnismäßig hohen Nachteil für den Beschwerdeführer verbunden sei); •
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen. In dieser Angelegenheit führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 22.3.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschuldigte, dessen Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Finanzamtes gehört wurden und der Zeuge Josef BL von der Finanzpolizei einvernommen wurde. Der Beschuldigte gab in dieser Verhandlung Folgendes an: "Ich bin selbstständiger Unternehmer und betreibe unter anderem das Unternehmen BC AB AA e.K. als eingetragener Kaufmann. Bei der Bezeichnung 'BC' handelt es sich um das Markenzeichen dieses Einzelunternehmens. Es wird nicht bestritten, dass alle in den Straferkenntnissen angeführten Arbeitnehmer – mit Ausnahme des australischen Staatsangehörigen BB BA – bei der BC als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sind. Sie waren im Auftrag des Einzelunternehmens vor Ort in BE. Die gegenständliche Immobilie steht in meinem Eigentum. Die Renovierung des Gebäudes des Gästehauses BD erfolgte in Absprache und Abstimmung mit der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg, hier waren einige Maßnahmen erforderlich, es musste unter anderem der Brandschutz verbessert werden. Nachdem das Gebäude einige Jahre leer gestanden hatte, waren einige Schäden zu beheben, diese Arbeiten wurden von Firmen durchgeführt. Die genannten Arbeitnehmer, die in meinem Auftrag auf der Baustelle des Gästehauses BD tätig gewesen sind, waren mit Hilfsarbeiten beschäftigt. Sie haben Betten aufgebaut, Matratzen getragen und Möbel zusammengebaut. Die Möbel wurden insbesondere von der Firma Frischeis geliefert und wurden diese vor Ort unter anderem auch durch diese genannten Hilfsarbeiter zusammengebaut."Ich bin selbstständiger Unternehmer und betreibe unter anderem das Unternehmen BC Ausschussbericht AA e.K. als eingetragener Kaufmann. Bei der Bezeichnung 'BC' handelt es sich um das Markenzeichen dieses Einzelunternehmens. Es wird nicht bestritten, dass alle in den Straferkenntnissen angeführten Arbeitnehmer – mit Ausnahme des australischen Staatsangehörigen BB BA – bei der BC als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sind. Sie waren im Auftrag des Einzelunternehmens vor Ort in BE. Die gegenständliche Immobilie steht in meinem Eigentum. Die Renovierung des Gebäudes des Gästehauses BD erfolgte in Absprache und Abstimmung mit der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg, hier waren einige Maßnahmen erforderlich, es musste unter anderem der Brandschutz verbessert werden. Nachdem das Gebäude einige Jahre leer gestanden hatte, waren einige Schäden zu beheben, diese Arbeiten wurden von Firmen durchgeführt. Die genannten Arbeitnehmer, die in meinem Auftrag auf der Baustelle des Gästehauses BD tätig gewesen sind, waren mit Hilfsarbeiten beschäftigt. Sie haben Betten aufgebaut, Matratzen getragen und Möbel zusammengebaut. Die Möbel wurden insbesondere von der Firma Frischeis geliefert und wurden diese vor Ort unter anderem auch durch diese genannten Hilfsarbeiter zusammengebaut. In Bezug auf den australischen Staatsangehörigen Herrn BA ist auszuführen, dass dieser meines Wissens nach in der Schweiz lebt und ein Spezialist für Funparks ist. Er war deshalb vor Ort, weil Vorgespräche mit ihm stattfanden. Er ist selbstständig tätig, seine Gewerbeanmeldung ist im Akt und ich verweise auf diese. Nach meiner Erkenntnis war Herr BA nicht wie die Anderen vollwertig dort tätig. Vielleicht hatte er das eine oder andere Mal ein Brett gehalten und etwas mitgeholfen. Er hat aber wie gesagt nicht vollwertig dort gearbeitet. Ich selbst war grundsätzlich vor Ort, zum Kontrolltermin am 18.11.2015 war ich jedoch bei einem Auswärtstermin in Zell am See. Wenn mir meine Angaben in der Niederschrift vom 24.11.2015 vorgehalten werden, so sage ich, dass ich davon ausgehe, dass diese Angaben von mir richtig sind. Die Korrekturen auf der Niederschrift wurden von mir durchgeführt. Es ist richtig, dass ich damals angegeben habe, dass die sieben namentlich bezeichneten Arbeitnehmer in Deutschland bei der Firma BC/AB AA angemeldet sind. Das entspricht den Tatsachen. Es ist richtig, dass keine A 1 Sozialversicherungsdokumente und keine Lohnunterlagen auf der Baustelle vorhanden waren. Es ist auch richtig, dass ich für die Arbeitnehmer keine Meldung bei der ZKO gemacht habe. Ich habe jedoch dann bei der Befragung durch die Finanzpolizei entsprechende Unterlagen über die Anmeldung dieser Arbeitnehmer in Deutschland vorgelegt. Die A 1 Formulare habe ich deshalb nicht ausgefüllt, weil ich die Auskunft vom Steuerberater erhalten habe, dass dies nicht nötig sei. Dieser hat mir gesagt, ich müsse das nicht machen, weil es sich um ein Touristikunternehmen handelt und dieses Unternehmen nicht darunter fällt. Auf der Liste stünden nur Bauunternehmen und andere Unternehmen. Darüber hinaus habe ich mich selbst telefonisch bei der ZKO erkundigt und wurde mir die Auskunft gegeben, dass keine Entsendung vorliegt, weil kein Auftraggeber in Österreich vorhanden ist. In beiden Fällen handelte es sich um telefonische Auskünfte, Aktenvermerke darüber habe ich nicht angefertigt. Die sieben angeführten Arbeitnehmer waren im Auftrag des Einzelunternehmens AB AA BC für das Einzelunternehmen AB AA BC in Österreich tätig. Das Gebäude wurde von mir renoviert und wurde nach der Renovierung an eine eigens dafür gegründete BetriebsgmbH verpachtet. Die Arbeitnehmer mussten für die Unterkunft in BD nichts bezahlen, ebenso wurde für die Verpflegung der Arbeitnehmer durch einen Koch, der bei einer GmbH in Kössen angemeldet ist, verpflegt. Neben meinen Arbeitnehmern wurden auch die Beschäftigten anderer Firmen durch diesen Koch verpflegt. Meine Arbeitnehmer mussten für das Essen und das Trinken nichts bezahlen. Es ist richtig, dass das Material von mir eingekauft worden ist, die Werkzeuge ebenfalls von mir stammten und ich die Anweisungen für die durchzuführenden Arbeiten gemacht habe. Dies bezogen auf die sieben verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer. Ich habe die Arbeiten auch insofern kontrolliert, als ich mich vergewissert habe, dass die jeweils vorgesehene Einrichtung im richtigen Zimmer vorhanden war. Die verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer wurden wie von mir vorgelegt entlohnt. Diese Angaben beziehen sich auf die sieben in der Niederschrift und im Straferkenntnis angeführten Arbeitnehmer mit Ausnahme des australischen Staatsangehörigen.Wenn mir meine Angaben in der Niederschrift vom 24.11.2015 vorgehalten werden, so sage ich, dass ich davon ausgehe, dass diese Angaben von mir richtig sind. Die Korrekturen auf der Niederschrift wurden von mir durchgeführt. Es ist richtig, dass ich damals angegeben habe, dass die sieben namentlich bezeichneten Arbeitnehmer in Deutschland bei der Firma BC/AB AA angemeldet sind. Das entspricht den Tatsachen. Es ist richtig, dass keine A 1 Sozialversicherungsdokumente und keine Lohnunterlagen auf der Baustelle vorhanden waren. Es ist auch richtig, dass ich für die Arbeitnehmer keine Meldung bei der ZKO gemacht habe. Ich habe jedoch dann bei der Befragung durch die Finanzpolizei entsprechende Unterlagen über die Anmeldung dieser Arbeitnehmer in Deutschland vorgelegt. Die A 1 Formulare habe ich deshalb nicht ausgefüllt, weil ich die Auskunft vom Steuerberater erhalten habe, dass dies nicht nötig sei. Dieser hat mir gesagt, ich müsse das nicht machen, weil es sich um ein Touristikunternehmen handelt und dieses Unternehmen nicht darunter fällt. Auf der Liste stünden nur Bauunternehmen und andere Unternehmen. Darüber hinaus habe ich mich selbst telefonisch bei der ZKO erkundigt und wurde mir die Auskunft gegeben, dass keine Entsendung vorliegt, weil kein Auftraggeber in Österreich vorhanden ist. In beiden Fällen handelte es sich um telefonische Auskünfte, Aktenvermerke darüber habe ich nicht angefertigt. Die sieben angeführten Arbeitnehmer waren im Auftrag des Einzelunternehmens Ausschussbericht AA BC für das Einzelunternehmen Ausschussbericht AA BC in Österreich tätig. Das Gebäude wurde von mir renoviert und wurde nach der Renovierung an eine eigens dafür gegründete BetriebsgmbH verpachtet. Die Arbeitnehmer mussten für die Unterkunft in BD nichts bezahlen, ebenso wurde für die Verpflegung der Arbeitnehmer durch einen Koch, der bei einer GmbH in Kössen angemeldet ist, verpflegt. Neben meinen Arbeitnehmern wurden auch die Beschäftigten anderer Firmen durch diesen Koch verpflegt. Meine Arbeitnehmer mussten für das Essen und das Trinken nichts bezahlen. Es ist richtig, dass das Material von mir eingekauft worden ist, die Werkzeuge ebenfalls von mir stammten und ich die Anweisungen für die durchzuführenden Arbeiten gemacht habe. Dies bezogen auf die sieben verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer. Ich habe die Arbeiten auch insofern kontrolliert, als ich mich vergewissert habe, dass die jeweils vorgesehene Einrichtung im richtigen Zimmer vorhanden war. Die verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer wurden wie von mir vorgelegt entlohnt. Diese Angaben beziehen sich auf die sieben in der Niederschrift und im Straferkenntnis angeführten Arbeitnehmer mit Ausnahme des australischen Staatsangehörigen. Wenn mir das von Herrn BA ausgefüllte Personenblatt, welches im Akt der belangten Behörde aufliegt, vorgehalten wird, so sage ich, dass ich nicht weiß, weshalb Herr BA bei 'beschäftigt/tätig als' angegeben hat: 'hand worker'. Auch kann ich nicht sagen, ab wann sich Herr BA in BE befunden hat. Wenn mir die Angabe hinsichtlich des Lohnes/der Bezahlung mit € 17 pro Stunde vorgehalten wird, so sage ich, dass es sich bei einem Stundenentgelt von € 17 bis € 20 um ein übliches Entgelt für selbstständig Tätige handelt, die die verschiedensten Gewerke errichten. Es war meinerseits damals beabsichtigt, mit Herrn BA die Errichtung des Funparks vorzubesprechen, hier sind verschiedene Maßnahmen erforderlich, die mit den Grundeigentümern und mit der Behörde abzustimmen sind. Wir haben damals vereinbart, dass wir zunächst einmal zuwarten bis die dazu erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Er hat bisher noch keine Pläne dafür gezeichnet. Wenn mir vorgehalten wird, dass in diesem Personenblatt als Beginn des Aufenthalts an dieser Arbeitsstelle der 10.11.2015 eingetragen ist und bei den amtlichen Vermerken auf der Rückseite festgehalten wurde, er werde von 10.11.15 bis 20.11.15 hier auf der Baustelle sein, so sage ich, dass das wohl stimmen wird, wenn das so eingetragen worden ist. Ob Herr BA in der Zeit seines Aufenthaltes auf der Baustelle gearbeitet hat, das kann ich nicht sagen, es haben sich hier viele Menschen aufgehalten. Ich weiß noch, dass er aus Spaß eine kleine Skateanlage aus Holz im Freien errichtet hat, auf der dann am Wochenende geskatet wurde. Wenn mir vorgehalten wird, dass auf diesem Personenblatt von Herrn BA angegeben worden sei, dass er die Arbeitsanweisungen durch mich erhalte, so sage ich, dass hier viele Dinge parallel gelaufen sind, ich musste mich auch um die Wiederinbetriebnahme der Lifte kümmern und ist es richtig, dass wir über die Errichtung des Funpark gesprochen haben, insofern stimmt es, dass er mit mir gesprochen hat. Es musste niemand etwas für das Essen und Trinken sowie für die Unterkunft bezahlen; dass Herr BA etwas für seine Anwesenheit in BE bezahlt bekommen hätte, ist mir nicht bekannt. Ich gebe noch an, dass auf der Baustelle 40 bis 50 Personen anwesend gewesen sind. Über Befragen durch den Beschuldigtenvertreter gebe ich in Bezug auf Herrn BA noch an, dass ich mit diesem vorab telefonisch gesprochen habe und er mir gesagt hat, dass die Errichtung eines Funparks vom Gelände abhängt. Ich habe ihn vorweg empfohlen bekommen und habe auch im Internet Bilder von seinen Projekten gesehen. Er war in BE, um sich vor Ort die Situation anzuschauen. Er errichtet sehr naturverbundene Funparks, er hat mir auch Bilder davon gezeigt, hier wird viel mit Naturholzstämmen gearbeitet und das örtliche Gelände gut integriert. Es war beabsichtigt, dass er die komplette Umsetzung des Funparks durchführt, von der Planung über die Koordination mit den Behörden bis zur Errichtung. Für die gesamten Tätigkeiten wäre geplant gewesen, dass er den Funpark von der Planung bis zur Umsetzung in Rechnung stellt. Detaillierte Verhandlungen darüber hatten noch nicht stattgefunden, das ist derzeit auf Eis gelegt. Nach den Gesprächen mit Herrn BA hatte ich das Vertrauen, dass er das machen kann. Es war von Anfang an klar, dass er auf selbstständiger Basis arbeitet, es war nicht geplant, dass Herr BA angestellt wird. Ich gehe davon aus, dass er möglicherweise nicht mitbekommen hat, dass es sich beim Hotel und bei den Liften um zwei getrennte Firmen handelt, die Richtung des Funparks hätte wohl von den Liften in Auftrag gegeben werden müssen, die Finanzierung hätte wohl durch mich erfolgen müssen. Ich bin auch Mitgesellschafter bei der Liftgesellschaft und dort zweiter Geschäftsführer. Das heißt, ich war in jedem Fall sein Ansprechpartner. Ich habe schon mitbekommen, dass er länger da war, an das Endgespräch mit ihm kann ich mich nicht mehr erinnern. Mein Hauptgeschäftsfeld ist der Betrieb eines Reisebusunternehmens, nach Auskunft des Steuerberaters und des deutschen Berufsverbandes ist solange für die Beschäftigten in diesem Bereich (also insbesondere Busfahrer und Reiseleiter) kein Formular erforderlich, solange sie für uns tätig sind. Im Regelfall liegt hier nur ein deutscher Auftrag vor, weshalb hier keine Formulare benötigt werden. In Bezug auf die Tätigkeit der sieben Arbeitnehmer auf der Baustelle in BD/BE habe ich mich wegen eines Vorfalls bei einer anderen Firma extra noch einmal beim Steuerberater und bei der ZKO erkundigt. Die Arbeitszeitaufzeichnungen liegen auf Arbeitszeitkonten auf dem Firmenserver und haben auch die Angestellten Zugriff auf ihre Daten. Hier verfügen wir über ein spezielles Programm, die Angestellten haben in Bezug auf ihre Daten eine Leseberechtigung, andere haben wiederrum eine Schreibberechtigung. Auch die Arbeitsverträge liegen auf dem Firmenserver, hier haben die Angestellten jedoch keinen Zugriff darauf. Die Lohnzettel werden vom Steuerberater monatlich entsprechend den deutschen steuerrechtlichen Vorschriften erstellt und sind diese elektronisch beim Steuerberater gespeichert, in meinem Betrieb ist lediglich ein Lohnzettel in Papierform vorhanden, dieser wird auch an den Mitarbeiter per Post verschickt. Ich habe auf der Baustelle in BE keine Schwarzarbeiter beschäftigt. Wenn mir vom Vertreter des Finanzamtes vorgehalten wird, dass Herr Jan BJ laut der mit ihm aufgenommenen Niederschrift angegeben hat, dass Herr BB BA mit seinem eigenen PKW angereist sei, das sei ungefähr vor einer Woche gewesen, so sage ich, dass ich nicht weiß, wie Herr BA nach BE gekommen ist. Gefragt, wann ich mich bei der ZKO erkundigt habe, gebe ich an, dass dies vor der Kontrolle gewesen ist. Ich habe nach der Kontrolle nochmal bei meinem Steuerberater angerufen und hat er mir wiederrum gesagt, dass alles korrekt ist. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass auf Seite 3 der mit mir aufgenommenen Niederschrift lediglich von mir angegeben worden ist, dass die Formulare ZKO und A 1 laut Auskunft meiner deutschen und österreichischen AF und Steuerberater nicht vorzulegen seien, da diese Branchenabhängig seien und das Touristikgewerbe dem nicht unterliege, so sage ich, dass ich darüber hinaus auch bei der ZKO angerufen habe; bei einer anderen Firma, wo es ebenfalls Probleme gegeben hat, hat der Steuerberater angerufen. Wenn ich gefragt werde, ob ich Lohnunterlagen über mein Mobiltelefon oder einen Laptop hätte abrufen können, so sage ich, dass ich über mein Handy die Arbeitszeitkonten aufrufen kann, über einen Laptop hätte ich die Arbeitsverträge aufrufen können. Die Lohnzettel sind wie bereits dargestellt nur beim Steuerberater elektronisch gespeichert, im Büro sind sie nur in ausgedruckter Form vorhanden. Wenn mir nun vorgehalten wird, dass ich in der Niederschrift angegeben habe, mich erst Mitte Jänner diesen Fragen widmen zu können, weil ich derzeit in Österreich sei, so sage ich, dass mir bei dem Termin, welcher mir vom Finanzamt vorgegeben wurde, nicht gesagt worden ist, was ich mitbringen soll. Ich habe das so verstanden, dass die Unterlagen beizubringen sind, nachdem mir keine Frist gesetzt worden ist, war mir nicht bekannt, dass das sofort erfolgen müsste. Über ergänzendes Befragen durch meinen Vertreter gebe ich noch an, dass ich meinen Laptop dabei hatte und ich die Arbeitszeitaufzeichnungen und die Arbeitsvereinbarungen vorlegen hätte können. Die Lohnunterlagen – damit meine ich das Formular betreffend die Anmeldung bei der Sozialversicherung – das liegt nur beim Steuerberater in elektronischer Form vor. Ich hätte mir die Lohnzettel im Büro einscannen lassen können und hätte sie in ca einer viertel Stunde auf dem Laptop gehabt." Der Zeuge Josef BL machte folgende Aussage: "Ich war bei der Kontrolle am 18.11.2015 im Gästehaus BD in BE der Einsatzleiter. Wir sind zum Gebäude zugefahren und haben vor dem Gebäude viele Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, insbesondere deutschen Kennzeichen, wahrgenommen. Wir haben bereits im Außenbereich Fotos aufgenommen. Wir sind dann ins Gebäude hineingegangen und haben nach einem Ansprechpartner gefragt. Ich habe dann mit Herrn Jan BJ gesprochen und hat mir dieser gesagt, dass sie vor Ort seien, um Möbel aufzubauen. Die Arbeiten würden für Herrn AB AA durchgeführt, dieser sei Inhaber des Gebäudes. Ich habe Herrn BJ nach Unterlagen gefragt, konkret meine ich damit, die ZKO-Meldungen, die A 1 Formulare und Lohnunterlagen. Die Unterlagen konnten nicht vorgelegt werden. Im Zuge der Kontrolle habe ich mit Herrn AA telefonisch Kontakt aufgenommen und ihn ebenfalls nach den Unterlagen gefragt. Er hat mir gesagt, dass er die Unterlagen nicht hat und ich kann mich erinnern, dass er angegeben hat, dass ihm die ZKO-Meldungen und die A 1 Sozialversicherungsformulare nicht bekannt gewesen sind. Nach meiner Erinnerung befand sich Herr AA gerade auf der Anreise aus Tirol nach BD. Wir haben nicht auf sein Eintreffen warten können. Eine Woche später gab es eine Befragung des Herrn AA im Finanzamt Tamsweg und wurde darüber eine Niederschrift aufgenommen. Ich selbst war bei der Befragung und der Verfassung der Niederschrift dabei. Ich kann mich erinnern, dass Herr AA angegeben hat, sich in Deutschland bei seinem Rechtsberater oder Steuerberater erkundigt zu haben. Ob er etwas über eine Erkundigung bei der ZKO gesagt hat, das kann ich nicht sagen."Ich war bei der Kontrolle am 18.11.2015 im Gästehaus BD in BE der Einsatzleiter. Wir sind zum Gebäude zugefahren und haben vor dem Gebäude viele Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, insbesondere deutschen Kennzeichen, wahrgenommen. Wir haben bereits im Außenbereich Fotos aufgenommen. Wir sind dann ins Gebäude hineingegangen und haben nach einem Ansprechpartner gefragt. Ich habe dann mit Herrn Jan BJ gesprochen und hat mir dieser gesagt, dass sie vor Ort seien, um Möbel aufzubauen. Die Arbeiten würden für Herrn Ausschussbericht AA durchgeführt, dieser sei Inhaber des Gebäudes. Ich habe Herrn BJ nach Unterlagen gefragt, konkret meine ich damit, die ZKO-Meldungen, die A 1 Formulare und Lohnunterlagen. Die Unterlagen konnten nicht vorgelegt werden. Im Zuge der Kontrolle habe ich mit Herrn AA telefonisch Kontakt aufgenommen und ihn ebenfalls nach den Unterlagen gefragt. Er hat mir gesagt, dass er die Unterlagen nicht hat und ich kann mich erinnern, dass er angegeben hat, dass ihm die ZKO-Meldungen und die A 1 Sozialversicherungsformulare nicht bekannt gewesen sind. Nach meiner Erinnerung befand sich Herr AA gerade auf der Anreise aus Tirol nach BD. Wir haben nicht auf sein Eintreffen warten können. Eine Woche später gab es eine Befragung des Herrn AA im Finanzamt Tamsweg und wurde darüber eine Niederschrift aufgenommen. Ich selbst war bei der Befragung und der Verfassung der Niederschrift dabei. Ich kann mich erinnern, dass Herr AA angegeben hat, sich in Deutschland bei seinem Rechtsberater oder Steuerberater erkundigt zu haben. Ob er etwas über eine Erkundigung bei der ZKO gesagt hat, das kann ich nicht sagen. Wenn ich gefragt werde, ob ich Wahrnehmungen über eine Tätigkeit von Herrn BB BA gehabt habe, so sage ich, dass ich mit Herrn BJ über Herrn BA gesprochen habe und mir Herr BJ gesagt hat, dass Herr BA an einer Hütte auf der Terrasse, die ich auch gesehen habe, mitgearbeitet und auch an einer Skateranlage im Freien gearbeitet hat, darüber hinaus sagte Herr BJ noch, dass Herr BA an einer Kellerwand gearbeitet hat, glaublich an einer Holzvertäfelung. Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gebe ich an, dass Herr AA zu diesem Termin ins Finanzamt gebeten worden ist, um den Sachverhalt zu klären. Wenn mir nunmehr ein Ausdruck eines E-Mails vom 19.11.2015 vorgehalten wird, welches an Herrn AA übermittelt worden ist, so sage ich, dass ich dieses E-Mail an Herrn AA geschickt habe und ihn darin aufgefordert habe, Unterlagen für konkret genannte Arbeitnehmer vorzulegen." Daraufhin gab der Beschuldigte noch an, er könne sich an dieses E-Mail nicht erinnern, es sei an die Firmenemailadresse, auf die alle Mitarbeiter im Büro Zugriff hätten, geschickt worden. Ob es an ihn weitergeleitet worden sei, das wisse er nicht mehr. Der Vertreter des Finanzamtes beantragte in seiner Schlussäußerung, den Beschwerden des Beschuldigten nicht stattzugeben und die Straferkenntnisse zu bestätigen. Der Vertreter des Beschuldigten führte in der Schlussäußerung aus, eine Entsendung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sei nicht vorgelegen, für die Tätigkeit von Busfahrern sei kein ZKO 4-Formular erforderlich. Die Lohnunterlagen seien jederzeit zur Verfügung gestanden, insbesondere dann, wenn der Chef vor Ort anwesend gewesen und nicht durch einen Behördentermin verhindert gewesen wäre. Darüber hinaus hätten alle Arbeitnehmer die Lohnzettel zugesandt bekommen und hätten diese die Lohnzettel daher ebenfalls gehabt. Im gegenständlichen Fall handle es sich um keine Baufirma, sondern um ein Unternehmen aus Deutschland, das ein Objekt im Lungau in Stand gesetzt habe und touristisch nutzen wolle. In Bezug auf die Strafhöhe sei festzuhalten, dass der Umstand, dass mehrere Arbeitnehmer betroffen sind, keinen Erschwernisgrund darstelle und es eine unzulässige Doppelbestrafung darstellen würde, zumal dies bereits in der Strafnorm berücksichtigt sei. Dass die ZKO-Meldung nicht erfolgt sei, werde nicht bestritten, die übrigen Unterlagen wären jedoch wie dargestellt vorhanden gewesen. Es werde daher beantragt, den Beschwerden Folge zu geben und die Straferkenntnisse zu beheben. Hilfsweise beantragte der Beschuldigtenvertreter die Herabsetzung der Strafen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hierzu in einer
GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hierzu in einer
Paragraph 2, VwGVG durch , einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschuldigte betreibt als Einzelunternehmer ein Tourismusunternehmen mit dem Hauptgeschäftsfeld des Betriebes eines Reisebusunternehmens mit Sitz in Deutschland, AC (eingetragenes Einzelunternehmen BC/AB AA). Zugleich ist er Eigentümer der Liegenschaft BD, BE (Gst-Nr 570/6, 570/15 und 570/17, KG BM), auf dem sich ein touristisch genutztes Gebäude (Gästehaus) befindet, welches vom Beschwerdeführer renoviert wurde und nach Abschluss der Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten an eine eigens dafür gegründete Betriebs-GmbH verpachtet und betrieben werden sollte. Am 18.11.2015 um 10:55 Uhr wurden im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, AL, die deutschen Staatsangehörigen Felix BF, Fabian BG, Fabian BH, Matthias BH, Jan BJ, Stefan AA und André BK sowie der australische Staatsangehörige BB BA angetroffen. Die sieben deutschen Staatsbürger gaben in den von ihnen ausgefüllten Personenblättern an, für den Beschuldigten zu arbeiten und als Montagehelfer bzw Tischler (Fabian BG) bzw mit Hilfstätigkeiten und Einkäufen (Stefan AA, Bruder des Beschuldigten) beschäftigt/tätig zu sein und die Arbeitsanweisungen vom Beschuldigten zu erhalten. Im Wesentlichen waren sie mit Hilfstätigkeiten und Möbelmontagen beschäftigt. Der australische Staatsangehörige, der in Deutschland eine Gewerbeberechtigung für Planung, Design und Bau von Skateboard-Anlagen sowie für Parkettlegen, Gebäudereinigung, Hausmeisterservice (ohne Ausübung eintragungspflichtiger Handwerksarbeiten) sowie Messebau inne hatte, gab im englischsprachigen Personenblatt an, derzeit für die BC als "hand worker" zu arbeiten und dafür € 17 pro Stunde brutto vom Beschuldigten zu erhalten. Jan BJ gab bei der Befragung durch die Kontrollorgane an, BA habe einen Prototypen für eine Skaterampe sowie eine Wandverkleidung im Keller gemacht und mit ihm gemeinsam die Bretter am Dach einer Holzhütte auf der Terrasse befestigt. Die angetroffenen deutschen Staatsangehörigen waren zum Kontrollzeitpunkt als teilbeschäftigte Aushilfskräfte bzw Stefan AA als vollbeschäftigter Omnibusfahrer beim Arbeitgeber BC beschäftigt und in Deutschland bei der Sozialversicherung angemeldet. Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden vor Ort weder A 1 Sozialversicherungsdokumente, welche auch nicht ausgestellt worden waren, noch Lohnunterlagen bereitgehalten. Eine Meldung der Beschäftigung der bei der Kontrolle angetroffenen Personen bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen (ZKO-Meldung) ist nicht erfolgt. Dieser Sachverhalt war auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen und stützen sich diese Feststellungen zum einen auf die vom Beschuldigten im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen sowie auf die Angaben des Beschuldigten und des zeugenschaftlich einvernommenen Einsatzleiters der Finanzpolizei in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Beschuldigte bestritt nicht, dass am Einsatzort im Gästehaus in BE keine A 1 Sozialversicherungsdokumente und keine Lohnunterlagen bereitgehalten worden sind und dass eine ZKO-Meldung nicht erfolgt ist. Vielmehr bestätigte er dies in der Verhandlung ausdrücklich. Zum Vorbringen, sich bei der ZKO telefonisch erkundigt und die Auskunft erhalten zu haben, dass keine Entsendung vorliege, weil kein Auftraggeber in Österreich vorhanden sei, ist in beweiswürdigender Hinsicht festzustellen, dass diese Behauptung erstmals in der Beschwerdeverhandlung erhoben worden ist; weder bei der Befragung durch die Finanzpolizei am 24.11.2015, über welche eine Niederschrift aufgenommen worden ist, noch im behördlichen Strafverfahren noch in der Beschwerdeschrift selbst war von einer solchen Anfrage bzw Auskunft die Rede. Der Beschwerdeführer konnte dazu auch auf Nachfragen keine näheren und konkreten Angaben machen, zB wann und durch welche Person eine solche Auskunft erfolgt sei. Darüber hinaus sagte der Zeuge BL aus, dass der Beschuldigte bei dem im Zuge der Kontrolle geführten Telefonat angegeben hat, dass ihm weder ZKO-Meldungen noch A 1 Sozialversicherungsdokumente bekannt seien. Das nunmehrige Vorbringen des Beschuldigten war daher als Schutzbehauptung zu werten. Im Übrigen rechtfertigte sich der Beschwerdeführer im Verfahren im Wesentlichen damit, er habe sich bei seinem Steuerberater erkundigt und sei keine Entsendung im Sinne der Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes vorgelegen; der australische Staatsangehörige sei von ihm überhaupt nicht beschäftigt worden. Rechtlich ist dazu Folgendes auszuführen:
F BGBl I Nr 44/2016, treten die §§ 7 bis 7o in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 44/2016 mit Ablauf des
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 38, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016,, treten die Paragraphen 7 bis 7 o in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016, mit Ablauf des
den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
den Absatz 3, und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
Abs 9 dieser Bestimmung gilt bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz) ort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits (Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.Nach der Strafnorm des Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 113 aus 2015,, begeht, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7,, 7a Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von € 1.000 bis € 10.000, im Wiederholungsfall von € 2.000 bis € 20.000, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von € 2.000 bis € 20.000, im Wiederholungsfall von € 4.000 bis € 50.000 zu bestrafen.
Absatz 9, dieser Bestimmung gilt bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz) ort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits (Einsatz)orten am Ort der Kontrolle. Ziel dieser Regelungen ist es, zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden (vgl zB Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1077 BlgNR 18. GP). Die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes sehen daher zum Schutz der entsandten Dienstnehmer und des heimischen Arbeitsmarktes Pflichten für Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich vor, die Dienstnehmer vorübergehend zur fortgesetzten Arbeitsleistung ins Inland entsenden. Bei den Verpflichtungen
den §§ 7b und 7d AVRAG handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zur Entsenderichtlinie und sind die dort getroffenen Einschränkungen und Nachweispflichten demnach daran gebunden, dass tatsächlich eine Entsendung im Sinne dieser Richtlinie erfolgt ist (vgl zB VwGH vom 6.11.2012, 2012/09/0130; 19.3.2014, 2013/09/0159; 20.2.2014, Ro 2014/09/0017).Ziel dieser Regelungen ist es, zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden vergleiche zB Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1077 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode Die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes sehen daher zum Schutz der entsandten Dienstnehmer und des heimischen Arbeitsmarktes Pflichten für Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich vor, die Dienstnehmer vorübergehend zur fortgesetzten Arbeitsleistung ins Inland entsenden. Bei den Verpflichtungen
den Paragraphen 7 b und 7 d AVRAG handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zur Entsenderichtlinie und sind die dort getroffenen Einschränkungen und Nachweispflichten demnach daran gebunden, dass tatsächlich eine Entsendung im Sinne dieser Richtlinie erfolgt ist vergleiche zB VwGH vom 6.11.2012, 2012/09/0130; 19.3.2014, 2013/09/0159; 20.2.2014, Ro 2014/09/0017). In den Materialien zur Novelle BGBl I Nr 120/1999 (AB 1970 Blg NR
Absatz 3 in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden. …
Abs 3 lit a der Entsenderichtlinie liegt dann vor, wenn ein Unternehmen in einem Mitgliedsstaat einen Arbeitnehmer zur Arbeitserbringung in das Hoheitsgebiet eines anderes Mitgliedstaates im Rahmen eines Vertrages entsendet, der zwischen dem entsendenden Unternehmen und den in diesem Mitgliedstaat tätigen Dienstleistungsempfänger geschlossen wurde, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht. Voraussetzung einer Entsendung ist somit die Arbeitserbringung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit einem inländischen Auftraggeber (vgl VwGH vom 26.2.2015, Ro 2014/11/0100; 26.3.2015, Ro 2014/11/0097; 20.10.2016, Ra 2016/11/0094). Keine Entsendung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nur im Interesse des eigenen Unternehmens ohne Leistungserbringung für ein ansässiges Unternehmen oder einer Zweigniederlassung des entsendenden Unternehmens erfolgt (dh bloße Dienstreise). So ist etwa das bloße Aufsuchen eines anderen Mitgliedstaates zur Vertragsanbahnung – um etwa ein Produkt oder die Fähigkeit, Dienstleistungen zu erbringen, zu präsentieren oder um die örtlichen Gegebenheiten zur Angebotserstellung zu erkunden – noch keine Entsendung.Eine Entsendung
Artikel eins, Absatz 3, Litera a, der Entsenderichtlinie liegt dann vor, wenn ein Unternehmen in einem Mitgliedsstaat einen Arbeitnehmer zur Arbeitserbringung in das Hoheitsgebiet eines anderes Mitgliedstaates im Rahmen eines Vertrages entsendet, der zwischen dem entsendenden Unternehmen und den in diesem Mitgliedstaat tätigen Dienstleistungsempfänger geschlossen wurde, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht. Voraussetzung einer Entsendung ist somit die Arbeitserbringung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit einem inländischen Auftraggeber vergleiche VwGH vom 26.2.2015, Ro 2014/11/0100; 26.3.2015, Ro 2014/11/0097; 20.10.2016, Ra 2016/11/0094). Keine Entsendung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nur im Interesse des eigenen Unternehmens ohne Leistungserbringung für ein ansässiges Unternehmen oder einer Zweigniederlassung des entsendenden Unternehmens erfolgt (dh bloße Dienstreise). So ist etwa das bloße Aufsuchen eines anderen Mitgliedstaates zur Vertragsanbahnung – um etwa ein Produkt oder die Fähigkeit, Dienstleistungen zu erbringen, zu präsentieren oder um die örtlichen Gegebenheiten zur Angebotserstellung zu erkunden – noch keine Entsendung. Nach Art 1 Abs 3 lit b der Richtlinie liegt bereits dann eine Entsendung vor, wenn ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat einen Arbeitnehmer in eine Niederlassung oder ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsendet, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht. Dieser weite Anwendungsbereich wurde vom Gesetzgeber für erforderlich befunden, weil ein Unternehmen sonst nur eine Niederlassung oder ein Tochterunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat zu eröffnen und einige seiner Arbeitnehmer zu Erbringung einer zeitlich befristeten Arbeitsleistung dieser Niederlassung oder Tochtergesellschaft zuzuweisen brauche, um nicht mehr an die Richtlinie gebunden zu sein. Wenn aber schon die Entsendung in eine Niederlassung des Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, gibt es keinen Grund anzunehmen, dass eine solche (Zweig-) Niederlassung einen Sitz des Unternehmens im Aufnahmemitgliedstaat im Sinne des Art 1 Abs 1 der Richtlinie begründet (VwGH vom 14.12.2015, Ra 2015/11/0083).Nach Artikel eins, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie liegt bereits dann eine Entsendung vor, wenn ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat einen Arbeitnehmer in eine Niederlassung oder ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsendet, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht. Dieser weite Anwendungsbereich wurde vom Gesetzgeber für erforderlich befunden, weil ein Unternehmen sonst nur eine Niederlassung oder ein Tochterunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat zu eröffnen und einige seiner Arbeitnehmer zu Erbringung einer zeitlich befristeten Arbeitsleistung dieser Niederlassung oder Tochtergesellschaft zuzuweisen brauche, um nicht mehr an die Richtlinie gebunden zu sein. Wenn aber schon die Entsendung in eine Niederlassung des Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, gibt es keinen Grund anzunehmen, dass eine solche (Zweig-) Niederlassung einen Sitz des Unternehmens im Aufnahmemitgliedstaat im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, der Richtlinie begründet (VwGH vom 14.12.2015, Ra 2015/11/0083). Im verfahrensgegenständlich zu beurteilenden Fall geht das Gericht aufgrund des festgestellten Sachverhalts davon aus, dass das Unternehmen der Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt in keinem Vertragsverhältnis mit einem inländischen Auftraggeber gestanden ist, weshalb keine Entsendung im Sinne des Art 1 Abs 3 lit a der Richtlinie gegeben war.Im verfahrensgegenständlich zu beurteilenden Fall geht das Gericht aufgrund des festgestellten Sachverhalts davon aus, dass das Unternehmen der Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt in keinem Vertragsverhältnis mit einem inländischen Auftraggeber gestanden ist, weshalb keine Entsendung im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie gegeben war. In Bezug auf die in lit
G einzustellen.In Bezug auf den australischen Staatsangehörigen BB BA konnte jedoch nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass dieser vom Beschuldigten als Arbeitgeber zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt worden ist. Das Ermittlungsverfahren hat nicht ergeben, dass dieser als Arbeitnehmer durch das Einzelunternehmen des Beschuldigten mit Sitz in Deutschland beschäftigt und dort zur Sozialversicherung angemeldet gewesen ist. Aufgrund der Angaben, die der Arbeitnehmer Jan BJ gegenüber den Kontrollorganen machte, wonach Herr BA an einer Wandverkleidung im Keller gearbeitet und die Bretter am Dach einer Holzhütte auf der Terrasse befestigt habe, ist es zwar möglich, dass dessen Tätigkeiten im Zuge der Instandsetzung des Gästehauses im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu werten sind, eine Beschäftigung des australischen Staatsangehörigen ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung ist jedoch nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens und erübrigen sich daher weitere Feststellungen dazu, zumal auch ein Austausch des Tatvorwurfes nicht zulässig wäre vergleiche zB VwGH vom 17.6.2004, 2001/03/0161). Den Beschwerden war daher diesbezüglich Folge zu geben und waren die Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf den Arbeitnehmer BA
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall VStG einzustellen. Zum Verschulden: Bei Übertretungen der gegenständlichen Bestimmungen des AVRAG handelt es sich um sogenannte "Ungehorsamsdelikte", bei welchen
G ein schuldhaftes (fahrlässiges) Verhalten des Täters ohne weiteres anzunehmen ist, solange er nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (zB VwGH vom 10.3.1999, 97/09/0144; 1.4.2009, 2006/08/0152). Bestreitet er das Verschulden, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, welche unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (VwGH vom 6.5.1996, 94/10/0116, mwN).Bei Übertretungen der gegenständlichen Bestimmungen des AVRAG handelt es sich um sogenannte "Ungehorsamsdelikte", bei welchen
Paragraph 5, Absatz eins, VStG ein schuldhaftes (fahrlässiges) Verhalten des Täters ohne weiteres anzunehmen ist, solange er nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (zB VwGH vom 10.3.1999, 97/09/0144; 1.4.2009, 2006/08/0152). Bestreitet er das Verschulden, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, welche unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (VwGH vom 6.5.1996, 94/10/0116, mwN). Ein entschuldigender Rechtsirrtum setzt voraus, dass dem Betreffenden das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (zB VwGH vom 27.1.2011, 2010/03/0179, mwN). Die Unkenntnis des Gesetzes wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen, soll ein Rechtsirrtum relevant sein, unverschuldet sein. Das Beharren auf einer Rechtsansicht im Verwaltungsverfahren allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl zB VwGH vom 26.4.2011, 2010/03/0044; 6.3.2014, 2013/11/0110).Ein entschuldigender Rechtsirrtum setzt voraus, dass dem Betreffenden das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (zB VwGH vom 27.1.2011, 2010/03/0179, mwN). Die Unkenntnis des Gesetzes wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen, soll ein Rechtsirrtum relevant sein, unverschuldet sein. Das Beharren auf einer Rechtsansicht im Verwaltungsverfahren allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums vergleiche zB VwGH vom 26.4.2011, 2010/03/0044; 6.3.2014, 2013/11/0110). Der Beschuldigte kann sich daher mit dem Vorbringen, er habe sich bei seinem Steuerberater erkundigt, nicht exkulpieren. Vielmehr hätte er sich rechtzeitig vor der Entsendung von Dienstnehmern ins Ausland bei der zuständigen Behörde darüber erkundigen müssen, welche Vorschriften dabei einzuhalten sind; da er dies unterlassen hat, vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschriften nicht von seiner Schuld zu befreien (vgl zB VwGH vom 27.4.1993, 90/04/0358; 22.5.2013, 2013/03/0052). Auf die Auskunft eines Rechtsfreundes oder Steuerberaters darf er sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht verlassen (VwGH vom 24.2.1998, 96/09/0152; 19.10.2001, 99/02/0030). Dem Beschuldigten war daher Fahrlässigkeit anzulasten.Der Beschuldigte kann sich daher mit dem Vorbringen, er habe sich bei seinem Steuerberater erkundigt, nicht exkulpieren. Vielmehr hätte er sich rechtzeitig vor der Entsendung von Dienstnehmern ins Ausland bei der zuständigen Behörde darüber erkundigen müssen, welche Vorschriften dabei einzuhalten sind; da er dies unterlassen hat, vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschriften nicht von seiner Schuld zu befreien vergleiche zB VwGH vom 27.4.1993, 90/04/0358; 22.5.2013, 2013/03/0052). Auf die Auskunft eines Rechtsfreundes oder Steuerberaters darf er sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht verlassen (VwGH vom 24.2.1998, 96/09/0152; 19.10.2001, 99/02/0030). Dem Beschuldigten war daher Fahrlässigkeit anzulasten. Den Beschwerden in Bezug auf die in lit b) bis h) der Straferkenntnisse angeführten Arbeitnehmer war daher hinsichtlich der Schuldsprüche keine Folge zu geben.Den Beschwerden in Bezug auf die in Litera b,) bis h) der Straferkenntnisse angeführten Arbeitnehmer war daher hinsichtlich der Schuldsprüche keine Folge zu geben. Zur Strafbemessung ist auszuführen:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sieht das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz bei einer erstmaligen Übertretung für jeden Arbeitnehmer Geldstrafen von € 500 bis € 5.000 (§ 7b Abs 8 AVRAG) bzw - da mehr als drei Arbeitnehmer betroffen sind - für jeden Arbeitnehmer von € 2.000 bis € 20.000 (§ 7i Abs 4 Z 1 leg cit) vor. Von der belangten Behörde wurde somit jeweils die gesetzliche Mindeststrafe verhängt.Für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sieht das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz bei einer erstmaligen Übertretung für jeden Arbeitnehmer Geldstrafen von € 500 bis € 5.000 (Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG) bzw - da mehr als drei Arbeitnehmer betroffen sind - für jeden Arbeitnehmer von € 2.000 bis € 20.000 , (Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, leg cit) vor. Von der belangten Behörde wurde somit jeweils die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Mit den verletzten Rechtsvorschriften bezweckt der Gesetzgeber, dass österreichische Arbeitsbedingungen im Zuge der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit nicht unterlaufen werden. Für in Österreich tätige Arbeitnehmer soll unter fairen Konkurrenzbedingungen im Wirtschaftsleben sozialer Schutz, insbesondere durch die sozialversicherungsrechtliche Meldung und behördliche Genehmigung ihrer Beschäftigung, gewährleistet werden. Eine Kontrolle, ob diese gesetzlich verfolgten Interessen im Rahmen einer konkreten Beschäftigung berücksichtigt wurden, kann nur durch die Erstattung der Meldungen und das Bereithalten der in den gesetzlichen Bestimmungen angeführten Unterlagen bewerkstelligt werden. Die den Bestrafungen zugrundeliegenden Unterlassungen schädigten diese durch die Strafdrohungen geschützten Interessen in erheblichem Maße. Als Milderungsgrund war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten – zumindest in Österreich – zu berücksichtigen. Andere strafmildernde Umstände oder besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit der §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor, es wurden keine Umstände vorgebracht, die ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe oder ein bloß geringes Verschulden in Verbindung mit einer nur unbedeutenden Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes indiziert hätten.Als Milderungsgrund war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten – zumindest in Österreich – zu berücksichtigen. Andere strafmildernde Umstände , oder besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit der Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG lagen nicht vor, es wurden keine Umstände vorgebracht, die ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe oder ein bloß geringes Verschulden in Verbindung mit einer nur unbedeutenden Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes indiziert hätten. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte der Beschuldigte keine konkreten Angaben, Sorgepflichten bestehen keine. Es war daher von durchschnittlichen und geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entsprechen die von der Behörde verhängten Strafen, die jeweils die gesetzliche Mindeststrafe darstellen, sohin den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Sie waren aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Strafhöhe erscheint auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um zukünftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrängen.Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entsprechen die von der Behörde verhängten Strafen, die jeweils die gesetzliche Mindeststrafe darstellen, sohin den Strafbemessungskriterien des Paragraph 19, VStG. Sie waren aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Strafhöhe erscheint auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um zukünftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrängen. Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen erweisen sich die Beschwerden des Beschuldigten – mit Ausnahme jener hinsichtlich des Arbeitnehmers BB BA – als unbegründet.
GVG war als Beitrag des Bestraften zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen auszusprechen.Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen erweisen sich die Beschwerden des Beschuldigten – mit Ausnahme jener hinsichtlich des Arbeitnehmers BB BA – als unbegründet.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG war als Beitrag des Bestraften zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen auszusprechen. Zu den Anträgen des Beschwerdeführers, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben, ist auszuführen, dass die aufschiebende Wirkung von der belangten Behörde nicht ausgeschlossen worden ist. In den Rechtsmittelbelehrungen wird vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass den Beschwerden aufschiebende Wirkung zukomme, was bedeute, dass die Bescheide bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden können. Die Anträge auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden waren deshalb als unzulässig zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu , lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.7.169.1.10.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.