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{'item': '405-12/10/1/11-2017'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 24§ 2§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum10.04.2017 Geschäftszahl405-12/10/1/11-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Ursula Bergmül

§ 28Abs 1 und § 31 Abs 1 Vw

GVG iVm § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG iwVm § 46 FPG wird die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg zurückgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG iwVm Paragraph 46, FPG wird die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schriftsatz vom 02.03.2017 erhoben die Rechtsmittelwerber eine Maßnahmenbeschwerde gegen deren am 19.01.2017 durchgeführte bzw fortgesetzte Abschiebung und beantragten die Feststellung

§ 28Abs 6 Vw

GG, dass diese als Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bezogen auf den 19.01.2017 rechtswidrig gewesen sei.Mit Schriftsatz vom 02.03.2017 erhoben die Rechtsmittelwerber eine Maßnahmenbeschwerde gegen deren am 19.01.2017 durchgeführte bzw fortgesetzte Abschiebung und beantragten die Feststellung

Paragraph 28, Absatz 6, VwGG, dass diese als Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bezogen auf den 19.01.2017 rechtswidrig gewesen sei. Da das gefertigte Gericht sogleich Bedenken gegen seine Zuständigkeit hegte, verständigte es am Tag der Beschwerdeerhebung unverzüglich die Kanzlei der Beschwerdeführervertreter von seiner – damals vorläufigen – Rechtsansicht, wonach eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben sei, um den Beschwerdeführern die Möglichkeit einer noch fristgerechten Beschwerdeerhebung (auch) bei diesem zu eröffnen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg ersuchte in weiterer Folge die als belangte Behörden in Betracht kommenden Behörden Landespolizeidirektion Salzburg und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, (bloß) zur Zuständigkeit des gefertigten Gerichtes Stellung zu nehmen und die insoweit beurteilungswesentlichen Aktenstücke zu übermitteln, wobei die Behörden auf die höchstgerichtliche Judikatur (VwGH vom 17.11.2016, Zahl Ro 2016/21/0016) insbesondere zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in Zusammenhang mit Maßnahmenbeschwerden hingewiesen wurden. Sowohl die LPD Salzburg wie auch das BFA – Regionaldirektion Salzburg teilten mit, von einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes auszugehen, dies gestützt auf die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Die LPD Salzburg legte die wesentlichen, in Zusammenhang mit der von ihren Organen begonnenen Abschiebung stehenden Unterlagen vor; das BFA übermittelte ein umfangreiches Konvolut aus den bei ihr aufliegenden Asyl- und Fremdenakten der Beschwerdeführer sowie der AF AA, Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und Mutter der Zweitbeschwerdeführerin. Das BFA trat der Beschwerde auch inhaltlich entgegen, wobei von der Wiedergabe des Beschwerdevorbringens wie auch von jener der Beschwerdebeantwortung durch das BFA in Ansehung der Unzuständigkeitsentscheidung Abstand genommen werden kann. Den Beschwerdeführern wurden die hg zur Zuständigkeitsfrage getätigten Ermittlungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme und zur Einsicht in die von den Behörden vorgelegten Unterlagen zur Kenntnis gebracht, woraufhin diese zur Frage der Zuständigkeit unter Verweis auf BVwG G 306 2134690-2/4Z, ohne Datumsangabe, replizierten, dass nach dieser Entscheidung das Bundesverwaltungsgericht bei einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation von der Zuständigkeit des „Verwaltungsgerichtes“ (gemeint wohl: des Landesverwaltungsgerichtes) ausgegangen sei. Inhaltlich hielten die Beschwerdeführer ihr Vorbringen aufrecht und konkretisierten es weiter. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat, ohne dass es dazu

§ 24Abs 2 Z 1 zweiter Fall Vw

GVG der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte, in einer

§ 2

leg cit durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat, ohne dass es dazu

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte, in einer

Paragraph 2, leg cit durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Mit jeweiligem Bescheid vom 07.08.2015 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 29.04.2014 (Zweitbeschwerdeführerin) bzw vom 25.06. 2014 (Erstbeschwerdeführer) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 (AsylG) idgF, ab.Mit jeweiligem Bescheid vom 07.08.2015 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 29.04.2014 (Zweitbeschwerdeführerin) bzw vom 25.06. 2014 (Erstbeschwerdeführer) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab.

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 wies die Behörde in einem die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführer, Georgien, ab.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, wies die Behörde in einem die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführer, Georgien, ab. In einem erteilte die Asylbehörde einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht und erließ

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG und stellte

§ 52

Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Georgien zulässig sei.

Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte das BFA

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.In einem erteilte die Asylbehörde einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht und erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte das BFA

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 14.12.2015, Zahlen xxxxx, yyyyy und zzzzz, (unter anderem) die Beschwerden gegen die vorgenannten Bescheide ab. Die Beschwerdeführer reisten nicht aus. Am 16.01.2017 erließ das BFA infolge der beabsichtigten Abschiebung gestützt auf §§ 34 Abs 3 Z 3 iVm Abs 5 BFA-VG an die AU gerichtete Festnahmeaufträge gegen die Beschwerdeführer.Am 16.01.2017 erließ das BFA infolge der beabsichtigten Abschiebung gestützt auf Paragraphen 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 5, BFA-VG an die AU gerichtete Festnahmeaufträge gegen die Beschwerdeführer. Aufgrund dieser, ab 18.01.2017 ab 6.00 Uhr geltenden Festnahmeaufträge wurden die Beschwerdeführer an diesem Tag um 7.20 Uhr durch Organe der LPD Salzburg festgenommen und in der Folge nach Wien verbracht. Die weitere Abschiebung (auf dem Luftweg) wurde am 19.01.2017 vollendet. In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die getroffenen Feststellungen auf das Beschwerdevorbringen sowie auf die von den als belangte Behörden in Betracht kommenden Behörden vorgelegten Unterlagen, deren Inhalt die Beschwerde, soweit verfahrenswesentlich, nicht entgegentrat. In rechtlicher Hinsicht führen die getroffenen Feststellungen zu folgenden Erwägungen: Einleitend ist festzuhalten, dass - ungeachtet des offensichtlichen Beharrens der Beschwerdeführer auf der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg – nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur die Verwaltungsgerichte jedenfalls ermächtigt sind, ihre Unzuständigkeit durch förmlichen Beschluss zum Ausdruck zu bringen (vgl zB VwGH vom 26.01.2017, Zahl 2016/11/0173, samt darin zitierter Vorjudikatur). Resultierend daraus durfte also dem Grunde nach eine Unzuständigkeitsentscheidung des gefertigten Landesverwaltungsgerichtes ergehen.Einleitend ist festzuhalten, dass - ungeachtet des offensichtlichen Beharrens der Beschwerdeführer auf der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg – nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur die Verwaltungsgerichte jedenfalls ermächtigt sind, ihre Unzuständigkeit durch förmlichen Beschluss zum Ausdruck zu bringen vergleiche zB VwGH vom 26.01.2017, Zahl 2016/11/0173, samt darin zitierter Vorjudikatur). Resultierend daraus durfte also dem Grunde nach eine Unzuständigkeitsentscheidung des gefertigten Landesverwaltungsgerichtes ergehen.

§ 7

Abs 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

§ 46

Abs 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung) wenn einer der Gründe der Z 1 bis Z 4, vorliegendenfalls der Grund der Z 2, also der Nichtbeachtung der Ausreiseverpflichtung, vorliegt.

Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung) wenn einer der Gründe der Ziffer eins bis Ziffer 4,, vorliegendenfalls der Grund der Ziffer 2,, also der Nichtbeachtung der Ausreiseverpflichtung, vorliegt. § 46 ist die erste Bestimmung des 7. Hauptstücks des FPG. Paragraph 46, ist die erste Bestimmung des 7. Hauptstücks des FPG. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 17.11.2016, Zahl Ro 2016/21/0016) unterfallen Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG, wozu die Abschiebungen

§ 46

FPG gehören,

§ 7

Abs 1 Z 3 BFA-VG, der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, was nicht nur für die Behandlung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an sich, sondern auch deren Modalitäten betreffend gilt und zwar ungeachtet des Umstandes, dass die Abschiebung nach der zitierten Entscheidung stets dem BFA, die näheren Modalitäten der Abschiebung allerdings der örtlich zuständigen LPD zuzurechnen sind.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 17.11.2016, Zahl Ro 2016/21/0016) unterfallen Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG, wozu die Abschiebungen

Paragraph 46, FPG gehören,

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, was nicht nur für die Behandlung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an sich, sondern auch deren Modalitäten betreffend gilt und zwar ungeachtet des Umstandes, dass die Abschiebung nach der zitierten Entscheidung stets dem BFA, die näheren Modalitäten der Abschiebung allerdings der örtlich zuständigen LPD zuzurechnen sind. Aus den Erwägungen dieser Entscheidung ergibt sich also, dass zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg, sondern das Bundesverwaltungsgericht berufen ist. Im Lichte dessen hatte eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ebenso zu unterbleiben, wie die Klärung der Frage, ob sich die Beschwerde nur gegen die Abschiebung oder (auch) gegen die Modalitäten derselben richtet, da diese Aufgabe dem Bundesverwaltungsgericht, bei welchem, wie sich aus den vom BFA vorgelegten Aktenunterlagen ergibt, am 02.03.2017 ebenfalls eine Beschwerde eingebracht wurde, überantwortet ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da die hier ausschließlich entscheidungswesentliche Frage der Zuständigkeit bereits höchstgerichtlich geklärt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.12.10.1.11.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.