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{'item': '405-7/131/1/13-2017'}

Obsah (18)§ 50§ 64§ 25a§ 9§ 23§ 35§ 33Art 130§ 7§ 19§ 45§ 51§ 130§ 31§ 87§ 26§ 5§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum18.04.2017 Geschäftszahl405-7/131/1/13-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richte

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der übertretenen Rechtsvorschrift jeweils nach "iVm § 9 Abs. 1 VStG" eingefügt wird "u §130 Abs1 Z15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz" und in der Strafnorm nach "§130 Abs1 Z15" jeweils eingefügt wird "erster Strafrahmen". Die ausgesprochenen Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) werden jeweils herabgesetzt wie folgt:

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der übertretenen Rechtsvorschrift jeweils nach "iVm Paragraph 9, Absatz eins, VStG" eingefügt wird "u §130 Abs1 Z15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz" und in der Strafnorm nach "§130 Abs1 Z15" jeweils eingefügt wird "erster Strafrahmen". Die ausgesprochenen Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) werden jeweils herabgesetzt wie folgt: Zu 1.: € 1.600,00, Ersatzfreiheitsstrafe 78 Stunden, zu 2.: € 800,00, Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden, und zu 3.: € 800,00, Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden. Der

§ 64VSt

G zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde reduziert sich sohin auf € 320,00. Der

Paragraph 64, VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde reduziert sich sohin auf € 320,00. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: "Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: siehe unten Ort der Begehung: siehe unten 1. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen befugte Organ der Firma DD AB AA GmbH, mit Sitz in AF AG, EE-Straße, Nachstehendes zu verantworten: Im Zuge einer am 23.11.2015 in der Arbeitsstätte in FF, GG-Straße, Grillstand, durch das Arbeitsinspektorat AL durchgeführten Kontrolle konnte Nachstehendes festgestellt werden: Die Raumhöhe im Grillstand hat lediglich 2,53 m betragen. Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,00 m verwendet werden. Übertretung

§ 23Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung BGBl. II Nr. 368/1998 id

F BGBl. II Nr. 256/2009 iVm § 9 Abs. 1 VStGSie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen befugte Organ der Firma DD Ausschussbericht AA GmbH, mit Sitz in AF AG, EE-Straße, Nachstehendes zu verantworten: , Im Zuge einer am 23.11.2015 in der Arbeitsstätte in FF, GG-Straße, Grillstand, durch das Arbeitsinspektorat AL durchgeführten Kontrolle konnte Nachstehendes festgestellt werden: , Die Raumhöhe im Grillstand hat lediglich 2,53 m betragen. Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,00 m verwendet werden. , , Übertretung

, Paragraph 23, Absatz eins, der Arbeitsstättenverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, 2. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen befugte Organ der Firma DD AB AA GmbH, mit Sitz in AF AG, EE-Straße, Nachstehendes zu verantworten: Im Zuge einer am 23.11.2015 in der Arbeitsstätte in FF, GG-Straße, Grillstand, durch das Arbeitsinspektorat AL durchgeführten Kontrolle konnte Nachstehendes festgestellt werden: Für die beiden ArbeitnehmerInnen konnten keine versperrbaren Kleiderkästen vorge-funden werden, obwohl für jeden Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin ein Kleider-kasten zur Verfügung zu stellen ist, der ausreichend groß, luftig und versperrbar ist, sowie geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen, wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen. Übertretung

§ 35Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998 id

F BGBl. II Nr. 256/2009 iVm § 9 Abs. 1 VStGSie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen befugte Organ der Firma DD Ausschussbericht AA GmbH, mit Sitz in AF AG, EE-Straße, Nachstehendes zu verantworten: , Im Zuge einer am 23.11.2015 in der Arbeitsstätte in FF, GG-Straße, Grillstand, durch das Arbeitsinspektorat AL durchgeführten Kontrolle konnte Nachstehendes festgestellt werden: , Für die beiden ArbeitnehmerInnen konnten keine versperrbaren Kleiderkästen vorge-funden werden, obwohl für jeden Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin ein Kleider-kasten zur Verfügung zu stellen ist, der ausreichend groß, luftig und versperrbar ist, sowie geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen, wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen. , , Übertretung

, Paragraph 35, Absatz eins, der Arbeitsstättenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, 3. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen befugte Organ der Firma DD AB AA GmbH mit Sitz in AF AG, EE-Straße, Nachstehendes zu verantworten: Im Zuge einer am 23.11.2015 in der Arbeitsstätte in FF, GG-Straße, Grillstand, durch das Arbeitsinspektorat AL durchgeführten Kontrolle konnte Nachstehendes festgestellt werden: Für die beiden ArbeitnehmerInnen waren keine verschließbaren Toilettzelle zur Ver-fügung gestellt, obwohl den Arbeitnehmern/Innen Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen sind, dass für jeweils höchstens 15 Arbeitnehmer/Innen mindestens eine verschließbare Toilettzelle zur Verfügung steht. Übertretung

§ 33Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998 id

F BGBl. II Nr. 256/2009 iVm § 9 Abs. 1 VStGSie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen befugte Organ der Firma DD Ausschussbericht AA GmbH mit Sitz in AF AG, EE-Straße, Nachstehendes zu verantworten: , Im Zuge einer am 23.11.2015 in der Arbeitsstätte in FF, GG-Straße, Grillstand, durch das Arbeitsinspektorat AL durchgeführten Kontrolle konnte Nachstehendes festgestellt werden: , Für die beiden ArbeitnehmerInnen waren keine verschließbaren Toilettzelle zur Ver-fügung gestellt, obwohl den Arbeitnehmern/Innen Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen sind, dass für jeweils höchstens 15 Arbeitnehmer/Innen mindestens eine verschließbare Toilettzelle zur Verfügung steht. , , Übertretung

, Paragraph 33, Absatz eins, der Arbeitsstättenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt: 1. Strafe

: § 130 Abs. 1 Z 15 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzesParagraph 130, Absatz eins, Ziffer 15, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes Euro 2000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 400 Stunden 2. Strafe

: § 130 Abs. 1 Z 15 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzesParagraph 130, Absatz eins, Ziffer 15, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes Euro 1000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 200 Stunden 3. Strafe

: § 130 Abs. 1 Z 15 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzesParagraph 130, Absatz eins, Ziffer 15, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes Euro 1000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 200 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

§ 64

(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 400,00 Gesamtbetrag: Euro 4400,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." Der Beschuldigte hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter hiergegen rechtzeitig schriftliche Beschwerde eingebracht wie folgt: "In der umseits näher bezeichneten Verwaltungsstrafsache gebe ich, der Beschwerdeführer, bekannt, dass ich Herrn Mag. AE AD, Rechtsanwalt in AF AG, AH-Straße, mit meiner Vertretung beauftragt habe. Der einschreitende Rechtsanwalt beruft sich auf die erteilte Bevollmächtigung (gem. § 10 Abs 1 AVG)."In der umseits näher bezeichneten Verwaltungsstrafsache gebe ich, der Beschwerdeführer, bekannt, dass ich Herrn Mag. AE AD, Rechtsanwalt in AF AG, AH-Straße, mit meiner Vertretung beauftragt habe. Der einschreitende Rechtsanwalt beruft sich auf die erteilte Bevollmächtigung (gem. Paragraph 10, Absatz eins, AVG). Es wird gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 24.

  1. 2016, GZ: xxxxx, in offener Frist durch den ausgewiesenen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg erhoben. 1.) Sachverhalt in zeitlich geordneter Darstellung: Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der DD AB AA Ges.m.b.H.,m mit Sitz in AF AG, die verschiedene Imbissstände betreibt. Es handelt sich dabei fast ausschließlich um bewegliche Verkaufsstände oder bewegliche Verkaufscontainer, die an wechselnden Orten aufgestellt werden. Die Betreiberin arbeitet in diesem Zusammenhang mit diversen Handelsketten zusammen, die die Aufstellung der Verkaufsstände auf Parkplätzen vor Handelsmärkten gestatten.Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der DD Ausschussbericht AA Ges.m.b.H.,m mit Sitz in AF AG, die verschiedene Imbissstände betreibt. Es handelt sich dabei fast ausschließlich um bewegliche Verkaufsstände oder bewegliche Verkaufscontainer, die an wechselnden Orten aufgestellt werden. Die Betreiberin arbeitet in diesem Zusammenhang mit diversen Handelsketten zusammen, die die Aufstellung der Verkaufsstände auf Parkplätzen vor Handelsmärkten gestatten. Am 23.11.2015 wurde bei einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat AL zum Verkaufsstand in FF, GG-Straße, festgestellt, dass die Raumhöhe des Standes nur 2,53 betrage, dass im Verkaufsstand keine versperrbaren Kleiderkästen für die Arbeitnehmer befinden und, dass sich im Verkaufsstand keine verschließbare Toilettezelle befinde. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 21.
  2. 2016 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen befugte Organ der Firma DD AB AA GmbH, mit Sitz in AF AG, EE-Straße, es zu verantworten habe,Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 21.01. 2016 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen befugte Organ der Firma DD Ausschussbericht AA GmbH, mit Sitz in AF AG, EE-Straße, es zu verantworten habe, • dass die Raumhöhe im Grillstand in der Arbeitsstätte in FF, GG-Straße lediglich 2,53 m betrage, als Arbeitsräume nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,00 m verwendet werden dürften; • dass für die beiden Arbeitnehmerinnen keine versperrbaren Kleiderkästen vorgefunden werden konnten, obwohl für jeden Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin ein Kleiderkasten zur Verfügung stellen sei, der ausreichend groß, luftig und versperrbar sei, sowie geeignet sei, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen; • dass für die beiden Arbeitnehmerinnen keine verschließbaren Toilettezellen zur Verfügung gestellt waren, obwohl den Arbeitnehmerinnen Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen seien, dass für jeweils höchstens 15 Arbeitnehmerinnen eine verschließbare Toilettezelle zur Verfügung steht. In offener Frist wurde dazu durch den Beschwerdeführervertreter am 19.02.2016 eine Rechtfertigung erstattet; die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten wurden bestritten. Am 07.04.2016 wurde dem Beschwerdeführervertreter eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt. Am 04.05.2016 wurde zu den Beweisergebnissen eine Stellungnahme an die Verwaltungsstrafbehörde eingebracht. Mit Straferkenntnis vom 24.05.2016, GZ xxxxx, wird der Beschwerdeführer schuldig erkannt, Verwaltungsübertretungen am 23.11.2015 in FF begangen zu haben zu haben und dadurch • § 23 Abs 1 des Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit § 9 Abs 1 VStG (

  1. Übertretung),• Paragraph 23, Absatz eins, des Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG (
  2. Übertretung), • § 35 Abs 1 des Arbeitsstättenverordnung iVm § § 9 Abs 1 VStG (
  3. Übertretung) und• Paragraph 35, Absatz eins, des Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Paragraph Paragraph 9, Absatz eins, VStG (
  4. Übertretung) und • § 33 Abs 1 des Arbeitsstättenverordnung iVm § 9 Abs 1 VStG (
  5. Übertretung)• Paragraph 33, Absatz eins, des Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG (
  6. Übertretung) übertreten zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde im angeführten Straferkenntnis Geldstrafen • von € 2.000,00 (
  7. Übertretung), • von € 1.000,00 (
  8. Übertretung) • und € 1.000,00 (
  9. Übertretung) verhängt und Verfahrenskosten in der Höhe von € 400,00 vorgeschrieben. Der Grillstand der DD AB AA Ges.m.b.H, in FF, wurde durch den Betreiber bereits nach Kenntniserlangung von der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens geschlossen, um neuerliche Anzeigen durch das Arbeitsinspektorat hintanzuhalten. Der Grillstand der DD Ausschussbericht AA Ges.m.b.H, in FF, wurde durch den Betreiber bereits nach Kenntniserlangung von der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens geschlossen, um neuerliche Anzeigen durch das Arbeitsinspektorat hintanzuhalten. Die gegenständliche Beschwerde ist gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 24.05.
  10. GZ xxxxx, gerichtet.
  11. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer Verwaltungsstrafen auferlegt werden, dadurch ist Beschwer gegeben. Durch den angefochten Bescheid ist der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten verletzt, insbesondere in seinem Recht auf Nichtbestrafung, wenn die vorgeworfenen Straftatbestände nicht erfüllt sind.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer Verwaltungsstrafen auferlegt werden, dadurch ist Beschwer gegeben. Durch den angefochten Bescheid ist der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten verletzt, insbesondere in seinem Recht auf Nichtbestrafung, wenn die vorgeworfenen Straftatbestände nicht erfüllt sind. Das angerufene Landesverwaltungsgericht Salzburg ist zuständig.

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Beschwerdefrist nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Das Straferkenntnis wurde dem Vertreter am 03.06.2016 zugestellt. Die am 01.07.2016 eingebrachte Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.Das angerufene Landesverwaltungsgericht Salzburg ist zuständig.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Das Straferkenntnis wurde dem Vertreter am 03.06.2016 zugestellt. Die am 01.07.2016 eingebrachte Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.

  1. Beschwerdepunkte und Umfang der Anfechtung: Durch das angefochtene Straferkenntnis erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Recht auf Recht auf Nichtbestrafung, wenn die vorgeworfenen Straftatbestände nicht erfüllt sind, verletzt. Das oben bezeichnete Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Geltend gemacht werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. 4.) Begründung: 4.
  2. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften: Unter diesem Beschwerdegrund wird gerügt, dass die Verwaltungsstrafbehörde
  3. Instanz Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können: 4.1.
  4. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung berechtigt die Behörde nicht, davon auszugehen, dass der Inhalt der Anzeige des Arbeitsinspektorates und die eingeholte schriftliche Stellungnahme des Arbeitsinspektorates genügt, um den leugnenden Beschuldigten der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als unwiderlegbar überführt und damit als schuldig anzusehen. Die Meldungsleger hätten dazu als Zeugen vernommen werden müssen. Der Vernehmung als Zeuge ist - abgesehen von der Wahrheitspflicht - schon insofern der Vorzug gegenüber einem schriftlichen Bericht zu geben, als die Zeugenvernehmung ihrem Wesen nach in Fragen des Vernehmenden und Antwort des Zeugen besteht, woraus an sich schon durch die Betrachtung des Fragenkomplexes von verschiedenen Gesichtspunkten aus mehr Aufklärung zu gewinnen sein wird, als aus schriftlichen Darlegungen desjenigen, der den Sachverhalt schon einmal schriftlich - nämlich in der Anzeige - geschildert hat (VwGH 18.04.1980, 1039/78). 4.1.
  5. Darüber hinaus hat die Behörde die objektive Tatseite nicht ausreichend ermittelt: § 5 Abs. 1 VStG normiert nur eine Schuldvermutung, nicht eine Vermutung, dass der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Verhalten gesetzt hat und dass dies rechtswidrig gewesen ist. Die Begehung des angelasteten Deliktes (objektive Tatseite) hat daher die Behörde nachzuweisen. Die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz hat aber den maßgebenden Sachverhalt nicht genügend ermittelt, um zu einem Schuldspruch gelangen zu können:Paragraph 5, Absatz eins, VStG normiert nur eine Schuldvermutung, nicht eine Vermutung, dass der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Verhalten gesetzt hat und dass dies rechtswidrig gewesen ist. Die Begehung des angelasteten Deliktes (objektive Tatseite) hat daher die Behörde nachzuweisen. Die Verwaltungsstrafbehörde römisch eins. Instanz hat aber den maßgebenden Sachverhalt nicht genügend ermittelt, um zu einem Schuldspruch gelangen zu können: Zur Zusicherung der Handelskette MM wurde durch das Arbeitsinspektorat eine E-Mail der 'Kronenzeitung' vorgelegt, aus welcher aber nicht zu entnehmen ist, ob die dort angeführte Ausstellerin befugt ist, für die Gesellschaft verbindliche Erklärungen abzugeben. Wenn man sich darüber hinaus die Unternehmensgröße vor Augen hält, ist es auch nachvollziehbar und entspricht der Lebenserfahrung, dass nicht jede Person im Konzern über alle Umstände in Kenntnis sein kann. Das erstinstanzliche Verfahren ist mit einer wesentlichen Mangelhaftigkeit behaftet, da dazu keine Beweisaufnahme oder weiteren Erhebungen erfolgt sind. Hätte die erstinstanzliche Behörde dazu Beweis aufgenommen, wäre sie zu einem anderen Ergebnis, nämlich zur Einstellung des Verfahrens gelangt. Ohne weitere Beweisergebnisse wäre bei Vorliegen zweier schriftlicher Erklärungen im Zweifel zugunsten des Beschuldigten vorzugehen, da auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung gelangt. 4.
  6. Rechtswidrigkeit des Inhaltes: Das angefochtene Straferkenntnis ist aus folgenden Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet: 4.2.
  7. Die rechtliche Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde zur Raumhöhe ist unzutreffend: In § 31 der Arbeitsstättenverordnung ist hinsichtlich der erforderlichen Raumhöhe sowohl für Container als auch für mobile Verkaufs- oder Sammeleinrichtungen eine Ausnahmebestimmung enthalten. § 31 der Arbeitsstättenverordnung lautet:In Paragraph 31, der Arbeitsstättenverordnung ist hinsichtlich der erforderlichen Raumhöhe sowohl für Container als auch für mobile Verkaufs- oder Sammeleinrichtungen eine Ausnahmebestimmung enthalten. Paragraph 31, der Arbeitsstättenverordnung lautet: „Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen §
  8. (I) Die in Abs. 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, sofern sie in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:Paragraph 31, (römisch eins) Die in Absatz 2, angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, sofern sie in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
  9. als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung, insbesondere wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend nicht möglich ist:
  10. wenn wegen der Art der durchzuführenden Arbeiten häufig, mindestens aber einmal im Jahr, ein Standortwechsel erforderlich ist, wie insbesondere bei mobilen Verkaufs- oder Sammeleinrichtungen.

(2)Für Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 gilt folgendes:
(2)Für Arbeitsräume im Sinne des Absatz eins, gilt folgendes:
  1. § 23 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden: die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen:
  2. Paragraph 23, Absatz eins und 2 ist nicht anzuwenden: die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen:
  3. § 24 Abs. 1 ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Arbeitnehmer/in mindestens 4,0 m² zu betragen:
  4. Paragraph 24, Absatz eins, ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Arbeitnehmer/in mindestens 4,0 m² zu betragen:
  5. § 24 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden: der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat pro Arbeitnehmer/in mindestens 10 m³ zu betragen:
  6. Paragraph 24, Absatz 3 und 4 ist nicht anzuwenden: der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat pro Arbeitnehmer/in mindestens 10 m³ zu betragen:
  7. § 27 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden.
  8. Paragraph 27, Absatz 3 und 4 ist nicht anzuwenden.
(3)Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.
(4)Für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, die am
  1. Dezember 1998 bereits als Arbeitsräume genutzt wurden, gelten abweichend von Abs. 1 bis 3 die in §30 Abs. 4 angeführten Ausnahmen. Dies gilt auch für vorwiegend als Witterungsschutz errichtete Räume wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, die am
  2. Dezember 1998 bereits als Arbeitsräume im Sinne des § 1 Abs. 4 genutzt wurden. "
(4)Für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, die am
  1. Dezember 1998 bereits als Arbeitsräume genutzt wurden, gelten abweichend von Absatz eins bis 3 die in §30 Absatz 4, angeführten Ausnahmen. Dies gilt auch für vorwiegend als Witterungsschutz errichtete Räume wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, die am
  2. Dezember 1998 bereits als Arbeitsräume im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, genutzt wurden. " Die Auslegung dieser Bestimmung, die die Verwaltungsstrafbehörde vornimmt, ist viel zu eng und mit den Grundsätzen eines Strafverfahrens, die unter anderem durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Grundrechtscharta (GRC) garantiert werden, nicht vereinbar: In § 31 Abs 1 Z 3 der Arbeitsstättenverordnung ist als Beispiel ausdrücklich ein mobiler Verkaufsstand angeführt, ein Standortwechsel ist einmal im Jahr erforderlich. Um wesentliche Verbesserungen für die Arbeitnehmer zu erreichen, wurde durch die DD AB AA GmbH mit hohem Aufwand ein spezieller beweglicher Verkaufsstand in Container-Form entwickelt, der an der Adresse GG-Straße, FF zur Aufstellung gelangt ist. Der entwickelte Grillstand ist beweglich, er kann jederzeit mit Hilfe eines LKW überstellt werden. Es besteht keine Verankerung im Boden, er ist als mobiler Stand im Sinne des § 31 der Arbeitsstättenverordnung zu beurteilen.Die Auslegung dieser Bestimmung, die die Verwaltungsstrafbehörde vornimmt, ist viel zu eng und mit den Grundsätzen eines Strafverfahrens, die unter anderem durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Grundrechtscharta (GRC) garantiert werden, nicht vereinbar: In Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, der Arbeitsstättenverordnung ist als Beispiel ausdrücklich ein mobiler Verkaufsstand angeführt, ein Standortwechsel ist einmal im Jahr erforderlich. Um wesentliche Verbesserungen für die Arbeitnehmer zu erreichen, wurde durch die DD Ausschussbericht AA GmbH mit hohem Aufwand ein spezieller beweglicher Verkaufsstand in Container-Form entwickelt, der an der Adresse GG-Straße, FF zur Aufstellung gelangt ist. Der entwickelte Grillstand ist beweglich, er kann jederzeit mit Hilfe eines LKW überstellt werden. Es besteht keine Verankerung im Boden, er ist als mobiler Stand im Sinne des Paragraph 31, der Arbeitsstättenverordnung zu beurteilen. Im Zuge der Entwicklung des beweglichen Standes wurden auch Überlegungen des Arbeitnehmerschutzes miteinbezogen, die Entwicklung hat bei Arbeitnehmern, aber auch bei Organen des Arbeitnehmerschutzes bisher viele positive Rückmeldungen hervorgerufen. Bei Außenmaßen des Standes von ca. 6 m x 2,45 m steht eine Grundfläche von über 14 m² und ein umbauter Raum von über 37 m³ zur Verfügung. Selbst bei schwerer Arbeit ist nach den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung hingegen nur ein Luftraum von 18 m³ gefordert, sodass tatsächlich annähernd das Doppelte des geforderten Rauminhaltes gegeben ist. Im Vergleich zu auch in der DD AB AA Ges.m.b.H. früher üblichen 'Grillstände' oder zu 'Grillständen', die Mitbewerber verwenden, handelt es sich bei dieser Lösung um einen wesentlichen Fortschritt, insbesondere, was die Raumhöhe, die Bodenfläche, den Luftrauminhalt, die Wärmeisolierung, die Belüftung und überhaupt den Schutz und Komfort für die darin tätigen Arbeitnehmer betrifft.Im Zuge der Entwicklung des beweglichen Standes wurden auch Überlegungen des Arbeitnehmerschutzes miteinbezogen, die Entwicklung hat bei Arbeitnehmern, aber auch bei Organen des Arbeitnehmerschutzes bisher viele positive Rückmeldungen hervorgerufen. Bei Außenmaßen des Standes von ca. 6 m x 2,45 m steht eine Grundfläche von über 14 m² und ein umbauter Raum von über 37 m³ zur Verfügung. Selbst bei schwerer Arbeit ist nach den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung hingegen nur ein Luftraum von 18 m³ gefordert, sodass tatsächlich annähernd das Doppelte des geforderten Rauminhaltes gegeben ist. Im Vergleich zu auch in der DD Ausschussbericht AA Ges.m.b.H. früher üblichen 'Grillstände' oder zu 'Grillständen', die Mitbewerber verwenden, handelt es sich bei dieser Lösung um einen wesentlichen Fortschritt, insbesondere, was die Raumhöhe, die Bodenfläche, den Luftrauminhalt, die Wärmeisolierung, die Belüftung und überhaupt den Schutz und Komfort für die darin tätigen Arbeitnehmer betrifft. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist von einer zulässigen Raumhöhe im Sinne des § 31 der Arbeitsstättenverordnung auszugehen.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist von einer zulässigen Raumhöhe im Sinne des Paragraph 31, der Arbeitsstättenverordnung auszugehen. 4.2.
  3. Im bekämpften Straferkenntnis wird weiters vorgeworfen, dass entgegen der Bestimmung des § 35 Abs 1 Arbeitsstättenverordnung für die Arbeitnehmer/innen keine versperrbaren Kleiderkästen vorgefunden wurden, obwohl für jede/n Arbeitnehmer/in ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen sei, der ausreichend groß, luftig, versperrbar und geeignet sei, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.Im bekämpften Straferkenntnis wird weiters vorgeworfen, dass entgegen der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, Arbeitsstättenverordnung für die Arbeitnehmer/innen keine versperrbaren Kleiderkästen vorgefunden wurden, obwohl für jede/n Arbeitnehmer/in ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen sei, der ausreichend groß, luftig, versperrbar und geeignet sei, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen. Dazu wurde der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt: Aufgrund von Grundsatzvereinbarungen mit MM-Märkten und anderen Handelsketten dürfen bei Aufstellung und Betrieb eines Grillstandes bzw. Grillcontainers durch die Arbeitnehmer der DD AB AA Ges.m.b.H., Umkleideräume inkl Arbeitsspinde, Aufenthaltsräume und Toiletten der Märkte mitbenützt werden. Zumindest im Zweifel hätte die Erstbehörde davon ausgehen müssen, dass die Bestätigung eines Regionalleiters ausreichend ist. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung trifft den Beschwerdeführer dazu jedenfalls kein Verschulden: Er vertraute auf die Zusagen der Filialleiter und Regionalleiter. Nachdem die Filialleiter für das jeweilige Geschäft verantwortlich sind, kann auf Zusagen der Filialleiter auch vertraut werden. Die Sorgfaltspflicht würde weit überspannt werden, wenn jede Zusage eines Filialleiters hinsichtlich der internen Kompetenzverteilung innerhalb eines großen Konzernes hinterfragt werden müsste. Auch aus der Rechtsprechung zur sogenannten Anscheinsvollmacht ist abzuleiten, dass hinsichtlich eines Filialleiters oder Regionalleiters auf eine Vollmacht vertraut werden kann (Anscheinsvollmacht).Dazu wurde der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt: Aufgrund von Grundsatzvereinbarungen mit MM-Märkten und anderen Handelsketten dürfen bei Aufstellung und Betrieb eines Grillstandes bzw. Grillcontainers durch die Arbeitnehmer der DD Ausschussbericht AA Ges.m.b.H., Umkleideräume inkl Arbeitsspinde, Aufenthaltsräume und Toiletten der Märkte mitbenützt werden. Zumindest im Zweifel hätte die Erstbehörde davon ausgehen müssen, dass die Bestätigung eines Regionalleiters ausreichend ist. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung trifft den Beschwerdeführer dazu jedenfalls kein Verschulden: Er vertraute auf die Zusagen der Filialleiter und Regionalleiter. Nachdem die Filialleiter für das jeweilige Geschäft verantwortlich sind, kann auf Zusagen der Filialleiter auch vertraut werden. Die Sorgfaltspflicht würde weit überspannt werden, wenn jede Zusage eines Filialleiters hinsichtlich der internen Kompetenzverteilung innerhalb eines großen Konzernes hinterfragt werden müsste. Auch aus der Rechtsprechung zur sogenannten Anscheinsvollmacht ist abzuleiten, dass hinsichtlich eines Filialleiters oder Regionalleiters auf eine Vollmacht vertraut werden kann (Anscheinsvollmacht). Die Rechtsansicht der Erstbehörde, dass sich ein Spind im Grillstand selbst befinden müsste, ist durch § 35 Arbeitsstättenverordnung nicht gedeckt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung genügt es auch, dass im angrenzenden Supermarkt die entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung stehen.Die Rechtsansicht der Erstbehörde, dass sich ein Spind im Grillstand selbst befinden müsste, ist durch Paragraph 35, Arbeitsstättenverordnung nicht gedeckt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung genügt es auch, dass im angrenzenden Supermarkt die entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung stehen. 4.2.
  4. Weiters wird im bekämpften Straferkenntnis vorgeworfen, dass für die beiden Arbeitnehmerinnen keine verschließbare Toilettezelle zur Verfügung gestellt war, obwohl den Arbeitnehmerinnen Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen sind, dass für jeweils höchstens 15 Arbeitnehmerinnen mindestens eine verschließbare Toilettezelle zur Verfügung steht. Auch dazu besteht wieder die Möglichkeit, dass im angrenzenden Markt die Toilette benutzt wird. Die enge Interpretation des § 33 der Arbeitsstättenverordnung durch die Verwaltungsstrafbehörde ist nicht zutreffend.Auch dazu besteht wieder die Möglichkeit, dass im angrenzenden Markt die Toilette benutzt wird. Die enge Interpretation des Paragraph 33, der Arbeitsstättenverordnung durch die Verwaltungsstrafbehörde ist nicht zutreffend. 4.2.
  5. Welche Umstände im Rahmen der Strafbemessung von Bedeutung sind, ist in § 19 VStG, so wie den darin erwähnten §§ 32 - 35 StGB zu entnehmen. Die Begründung der Strafbemessung hat daher hinsichtlich dieser Umstände den wesentlichen Sachverhalt festzustellen und rechtlich zu beurteilen.Welche Umstände im Rahmen der Strafbemessung von Bedeutung sind, ist in Paragraph 19, VStG, so wie den darin erwähnten Paragraphen 32, - 35 StGB zu entnehmen. Die Begründung der Strafbemessung hat daher hinsichtlich dieser Umstände den wesentlichen Sachverhalt festzustellen und rechtlich zu beurteilen. Die Verwaltungsstrafbehörde hat ihre Wertung der Tat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens darzutun. Das wäre im gegenständlichen Fall die Beantwortung der

§ 19Abs. 1 VSt

G rechtserheblichen Frage nach der Gefährdung derjenigen Interessen gewesen, deren Schutz die Strafdrohung bezweckt, und ob die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben dem objektiven Kriterium des Unrechtsgehaltes der Tat hätte die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat zu berücksichtigen gehabt. Sie wäre verpflichtet gewesen, darzutun, ob sie insofern Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe auffinden konnte oder nicht und bejahendenfalls, welche und worin sie diese erblickt. Erst die Abwägung von Erschwerungs- und Milderungsgründen erlaubt die Strafzumessung. Ist einer der im Gesetz angeführten Milderungsumstände gegeben, muss er berücksichtigt werden. Die Begründung der Strafzumessung muss daher jeweils ausdrücklich zur Frage des Vorliegens von Milderungsgründen Stellung nehmen.Die Verwaltungsstrafbehörde hat ihre Wertung der Tat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens darzutun. Das wäre im gegenständlichen Fall die Beantwortung der

Paragraph 19, Absatz eins, VStG rechtserheblichen Frage nach der Gefährdung derjenigen Interessen gewesen, deren Schutz die Strafdrohung bezweckt, und ob die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben dem objektiven Kriterium des Unrechtsgehaltes der Tat hätte die Verwaltungsstrafbehörde römisch eins. Instanz auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat zu berücksichtigen gehabt. Sie wäre verpflichtet gewesen, darzutun, ob sie insofern Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe auffinden konnte oder nicht und bejahendenfalls, welche und worin sie diese erblickt. Erst die Abwägung von Erschwerungs- und Milderungsgründen erlaubt die Strafzumessung. Ist einer der im Gesetz angeführten Milderungsumstände gegeben, muss er berücksichtigt werden. Die Begründung der Strafzumessung muss daher jeweils ausdrücklich zur Frage des Vorliegens von Milderungsgründen Stellung nehmen. Die Strafbestimmung des § 130 Abs 1 ASchG sieht eine Geldstrafe von EUR 166,00 bis EUR 8.324,00 vor. Die Begründung, dass die Betreibung des Grillers in einem derart kleinen Raum die Arbeitnehmer einer erhöhten Wärmeeinwirkung und Belastung der Raumluft durch gefährliche Arbeitsstoffe des Grillprozesses ausgesetzt seien, ist unrichtig, tatsächlich wurde im Vergleich zu einem Grillstand eine wesentliche Verbesserung herbeigeführt. Auch wird der in der Arbeitsstättenverordnung festgelegte Rauminhalt von 18 m³ weit überschritten, sodass - selbst bei rechtswidriger Annahme einer nicht ausreichenden Raumhöhe – unter Einbeziehung des Umstandes einer Lüftungsanlage auch bei Grillarbeiten keiner Gefährdung von Arbeitnehmern gegeben war.Die Strafbestimmung des Paragraph 130, Absatz eins, ASchG sieht eine Geldstrafe von EUR 166,00 bis EUR 8.324,00 vor. Die Begründung, dass die Betreibung des Grillers in einem derart kleinen Raum die Arbeitnehmer einer erhöhten Wärmeeinwirkung und Belastung der Raumluft durch gefährliche Arbeitsstoffe des Grillprozesses ausgesetzt seien, ist unrichtig, tatsächlich wurde im Vergleich zu einem Grillstand eine wesentliche Verbesserung herbeigeführt. Auch wird der in der Arbeitsstättenverordnung festgelegte Rauminhalt von 18 m³ weit überschritten, sodass - selbst bei rechtswidriger Annahme einer nicht ausreichenden Raumhöhe – unter Einbeziehung des Umstandes einer Lüftungsanlage auch bei Grillarbeiten keiner Gefährdung von Arbeitnehmern gegeben war. Es hätte bei Annahme der Verwaltungsübertretungen in Hinblick auf die (einschlägige) Unbescholtenheit des Beschuldigten auch mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden können, da weder spezial- noch generalpräventive Gründe vorliegen, die eine höhere Bestrafung erfordern würden. Die Verhängung einer Verwaltungsstrafe von insgesamt EUR 4.000,00 ist jedenfalls unangemessen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die DD AB AA GmbH den Grillstand nicht mehr betreibt. Es hätte bei Annahme der Verwaltungsübertretungen in Hinblick auf die (einschlägige) Unbescholtenheit des Beschuldigten auch mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden können, da weder spezial- noch generalpräventive Gründe vorliegen, die eine höhere Bestrafung erfordern würden. Die Verhängung einer Verwaltungsstrafe von insgesamt EUR 4.000,00 ist jedenfalls unangemessen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die DD Ausschussbericht AA GmbH den Grillstand nicht mehr betreibt. 5.) Beschwerdeanträge: Es werden daher nachfolgende Anträge gestellt: Das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge der Beschwerde Folge geben und a. ) das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass dieses behoben werde und bezüglich des eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens

§ 45Abs. 1 VSt

G die Einstellung verfügen;a. ) das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass dieses behoben werde und bezüglich des eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 45, Absatz eins, VStG die Einstellung verfügen; - in eventu – b. ) die verhängte Strafe

§ 51Abs. 4 VSt

G in eine mildere umwandeln, oder ganzb. ) die verhängte Strafe

Paragraph 51, Absatz 4, VStG in eine mildere umwandeln, oder ganz nachsehen. AG, am 01.07.2016 AB AA"AG, am 01.07.2016 Ausschussbericht AA" In der Sache wurde am 11.01.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser war der Beschuldigte durch seinen Rechtsbeistand vertreten und wurde als Partei gehört. Das Arbeitsinspektorat AL hat einen Vertreter entsandt. Zeugenschaftlich einvernommen wurde das meldungslegende Aufsichtsorgan. Die Beteiligten gaben in der Verhandlung auszugsweise an: Der Beschuldigte Über Befragen: "Es gibt keine konkrete schriftliche Vereinbarung betreffend den Grillstand beim MM-Markt in FF. Wir haben eine allgemeine vertragliche Vereinbarung mit NN Österreich zur Aufstellung von Grillständen bei MM-Märkten und in den damit im Zusammenhang stehenden Rechten und Pflichten. Wir sind beispielsweise verpflichtet unsere Produkte bei MM zu beziehen, haben aber auch das Recht die dortigen Sozialräumlichkeiten und WC-Räumlichkeiten zu benutzen. Es gibt auch Vorgaben bezüglich der Öffnungszeiten der Stände. Der vorliegende Grillstand ist ca sieben bis acht Monate in FF aufgestellt gewesen bzw von uns dort betrieben worden. Er war zuvor in OO. Wann der Standortwechsel genau erfolgte, kann ich jetzt nicht sagen. Der wird irgendwann um den Jahreswechsel 2014/2015 passiert sein. Wenn vom Gericht vorgebracht wird, dass es ein Beweismittel aus einem Vorverfahren (Zeugenaussage einer ehemaligen Mitarbeiterin) gibt, dass der Stand im Februar 2015 schon nicht mehr in OO war, dann trifft das glaublich zu. Aufgrund der gegenständlichen Kontrolle und des Umstandes, dass wir mit dem Stand auch in FF Probleme bekommen haben, haben wir ihn geschlossen und dann verkauft. Der vorliegende Grillstand ist ca sieben bis acht Monate in FF aufgestellt gewesen bzw von uns dort betrieben worden. Er war zuvor in OO. Wann der Standortwechsel genau erfolgte, kann ich jetzt nicht sagen. Der wird irgendwann um den Jahreswechsel 2014 aus 2015, passiert sein. Wenn vom Gericht vorgebracht wird, dass es ein Beweismittel aus einem Vorverfahren (Zeugenaussage einer ehemaligen Mitarbeiterin) gibt, dass der Stand im Februar 2015 schon nicht mehr in OO war, dann trifft das glaublich zu. Aufgrund der gegenständlichen Kontrolle und des Umstandes, dass wir mit dem Stand auch in FF Probleme bekommen haben, haben wir ihn geschlossen und dann verkauft. Wir hatten früher überall Wägen als Grillstand. Aufgrund der räumlichen Enge in solchen Wägen haben wird dann begonnen Container dafür umzubauen. Es handelt sich dabei um handelsübliche Container, die von uns veredelt, also für den Gebrauch als Grillstand ausgebaut wurden. Solche Container sind in Niederösterreich, Wien, Steiermark, Salzburg und in Kärnten anstandslos in Betrieb. Diese Container sind eigentlich wesentlich komfortabler als die früheren …grillwägen und ist es uns dadurch auch gelungen, manche ehemalige Mitarbeiter zum Wiedereinstieg zu bewegen. Nur in Oberösterreich haben wir mit diesen Grillständen Probleme und bisher keine Betriebsanlagengenehmigung bekommen. Ich erachte in diesem Zusammenhang auch die Strafen als überhöht und habe deshalb davon Abstand genommen, in Oberösterreich solche Grillstände aufzustellen. Eine Ausnahme ist nur ein Grillstand in PP, wo wir einen Container mit extra Raumhöhe aufgestellt haben. Die Container haben eben eine Raumhöhe von 2,54 m innen und ist es technisch praktisch nicht möglich die Raumhöhe auf die erforderlichen 2,80 m bzw 3,00 m anzuheben. Meines Wissens gibt es keine Firma, die Container mit der erforderlichen Höhe bereits anbietet. Bezüglich des vorliegenden Standes hat Herr QQ eine Bestätigung ausgestellt, dass wir die Sozialräumlichkeiten mitbenützen können. Erst im Nachhinein ist er glaublich draufgekommen, dass er offenbar diese Bestätigung nicht ausstellen hätte dürfen. Es gibt aber die bereits vorhin angesprochene allgemeine Vereinbarung mit MM, dass wir die Sozialräumlichkeiten im jeweiligen Markt mitbenützen dürfen. Über Befragen des Vertreters des Arbeitsinspektorates: Es gibt eine allgemeine Vereinbarung mit der NN-Zentrale, in der von NN auch die Mitbenützung der Sozialräumlichkeiten, insbesondere der Toiletten, zugesichert wurde. Eine konkrete Vereinbarung für den vorliegenden Standort gab es nicht. Es ist eigentlich immer so gewesen, dass es eine gewerberechtliche Verhandlung gegeben hat, in der NN einen Vertreter entsandt hat, der dann die Mitbenützbarkeit der Sozialräumlichkeiten für das Personal am Stand jeweils zugesichert hat. Im gegenständlichen Fall hat es allerdings noch keine gewerberechtliche Verhandlung gegeben." Der Zeuge RR SS (Kontollorgan Arbeitsinspektorat AL): "Zum vorliegenden Grillstand beim MM-Markt, in FF, GG-Straße, ist anzuführen, dass derselbe Grillstand in Containerform bereits im Jahr davor in OO beim MM-Markt aufgestellt war. Wir haben dort zwei Kontrollen durchgeführt und wurde dieser Grillstand nach unseren Kontrollen bzw der Anzeige nach FF verlegt. Am 23.11.2015 wurde von uns eine Kontrolle des do MM-Marktes durchgeführt und dabei auch eine Kontrolle des Grillstandes vorgenommen. Am Grillstand war jedenfalls eine Arbeitnehmerin anwesend. An den Namen kann ich mich jetzt nicht mehr erinnern. Dieser wäre eventuell im Akt, den ich heute nicht mithabe. Die Raumhöhe des Grillstandes wurde von mir mit Maßband abgemessen und wurde die Dame von mir gefragt, wo sie die Möglichkeit hat ein WC zu benützen bzw ob es für die Arbeitnehmerinnen des Grillstandes eigene Spinde oder Kleiderkästen gibt. Die Dame sagte zu mir bezüglich der WC Anlage, dass sie auf das öffentliche WC (Kunden-WC) im MM-Markt ginge. Bezüglich der Kleiderkästen konnte sie mir auch nichts sagen. Ich habe damals mit dem Filialleiter des MM-Marktes gesprochen, der für diesen auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Dieser hat zu mir gesagt, dass es keine Vereinbarung bezüglich der Mitbenützung ihrer Sozialräumlichkeiten durch die Arbeitnehmer des Grillstandes gäbe. Nach der Kontrolle habe ich glaublich per E-Mail von Herrn AA eine Bestätigung des Herrn QQ übermittelt bekommen, dass die Arbeitnehmerinnen des Grillstandes die Sozialeinrichtungen des MM-Marktes mitbenützen können. Das war das Antwortschreiben auf unsere Aufforderung an den Betrieb den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Diese Bestätigung wurde dann von uns an die Firma NN (Frau DA CH) übermittelt mit dem Ersuchen um Stellungnahme. Darauf bekamen wir die Antwort, dass Herr QQ nicht die Befugnis hätte eine derartige Bestätigung auszustellen. Über Befragen des Vertreters des Arbeitsinspektorates: Es hat sich um einen Container gehandelt, der nicht auf Rädern stand und der nur mit einem Container-LKW transportiert werden kann. Dieser Container befindet sich glaublich immer noch am Standort und wird nach wie vor betrieben, aber in etwas anderer Form mit einem kleineren Griller. Es kann aber sein, dass dieser von der DD GmbH mittlerweile veräußert wurde. Über Befragen des Beschuldigtenvertreters: Ich kann nicht sagen, ob der Container fest mit dem Boden verbunden war. Glaublich ist eine Verbindung mit dem Boden nicht erforderlich, da es sich um einen großen Container handelt, der an sich auch so fest auf dem Boden steht. Ich war glaublich zweimal vor Ort bei dem Container. Die zweite Kontrolle war etwas später. Es ist damals glaublich um die Gasanlage gegangen. Es waren damals glaublich zwei Arbeitnehmerinnen am Grillstand. Eine war blond und die andere dunkelhaarig. Ob damals Namen aufgenommen wurden, kann ich nicht sagen. Ich müsste diesbezüglich in den Akt schauen, der sich im Arbeitsinspektorat befindet." Weitere Äußerung des Beschuldigten (aufgrund der Angaben des Arbeitsinspektors): "Ich möchte angeben, dass es für uns keine Anmietung von Spinden im MM-Markt gegeben hat. Es bestand lediglich die Möglichkeit die dortigen mitzubenützen. Unsere Mitarbeiter kommen in der Regel mit ihrem Privat-PKW im Dienstkleid zum Grillstand. Sie haben ein DD T-Shirt bzw eine DD Jacke und tragen diese Kleidung dann je nach Witterung. Es ist nicht erforderlich, dass sie die Kleidung separat in einem Spind verstauen. Eine Handtasche konnten sie sicher in den Grillstand mitnehmen. … Herr QQ ist unser Ansprechpartner seitens MM für die Grillstände in Salzburg und Oberösterreich." Vorläufige Schlussäußerung des Vertreters des Arbeitsinspektorats: "Zum gegenständlichen Grillstand ist festzuhalten, dass es sich um keine mobile Einrichtung im Sinne des § 31 Arbeitsstättenverordnung handelt, bei der laufend der Standort geändert wird. Die erforderliche Raumhöhe war daher einzuhalten. Zur Tatzeit ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Angabe des Tattages ausreicht. Im Übrigen verweisen wir auf das Bisherige.""Zum gegenständlichen Grillstand ist festzuhalten, dass es sich um keine mobile Einrichtung im Sinne des Paragraph 31, Arbeitsstättenverordnung handelt, bei der laufend der Standort geändert wird. Die erforderliche Raumhöhe war daher einzuhalten. Zur Tatzeit ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Angabe des Tattages ausreicht. Im Übrigen verweisen wir auf das Bisherige." Vorläufige Schlussäußerung des Beschuldigtenvertreters: "Zum gegenständlichen Grillstand in Containerform ist festzuhalten, dass dieser am Standort in FF jedenfalls kürzere Zeit als ein Jahr aufgestellt war und daher sehr wohl eine mobile Anlage im Sinne der Arbeitsstättenverordnung bzw do Ausnahmebestimmungen darstellt. Es gibt eine entsprechende Vereinbarung mit NN bezüglich der Benützung der Spinde in den MM-Märkten und dass die Arbeitnehmer der Grillstände die dortigen Toiletteeinrichtungen bzw mitbenützen dürfen. Es ist daher sehr wohl von einer ausreichenden Zurverfügungstellung auszugehen. Im Übrigen trifft meinen Mandanten kein Verschulden und hat er sich auch darauf verlassen können, dass eine entsprechende Zurverfügungstellung vorliegt. Wir beantragen der Beschwerde Folge zu geben und die betreffenden Verwaltungsstrafverfahren einzustellen." Das Arbeitsinspektorat hat nach der Verhandlung eine ergänzende Stellungnahme erstattet wie folgt: "Der gegenständliche Container wurde nicht gewerbebehördlich genehmigt daher liegt auch keine Ausnahme wie in der Beschwerde LVwG 43.19-4848/2014-31 vor. Dies wäre im Einzelfall mit Ersatzmaßnahmen wie in der Beschwerde bez. in einem gewerberechtlichen Verfahren zu prüfen gewesen. Der verwendete Container stellt nach Oö. Bauordnung keine mobile Verkaufseinrichtung dar sondern ist durch seine Abmessungen, den allseitig umschlossenen Baukörper und nicht mit Rädern ausgestatten Bauweise als Gebäude zu sehn. Wie auch in den Entscheidungsgründen in dem Beschwerdeverfahren LVwG 43.19-4848/2014-31 festgestellt wurde, dass es sich entgegen der Beschreibung um einen stationären Container handle und nicht um einen Verkaufswagen/Grillwagen, deren Art der durchzuführenden Arbeit einen Standortwechsel erforderlich machen. Die weitere Kontrolle des Herrn RR SS fand am 13. Jänner 2016 statt. Die Namen der Arbeitnehmerinnen konnte nicht festgestellt werden, es ist bei solchen Inspektionen auch nicht vorgesehen die Namen aufzunehmen da die Arbeitnehmerschutzbelange auf den kollektiven Schutz abzielen und nicht persönlich für den Arbeitnehmer gelten." Der Beschuldigtenvertreter hat ergänzend eine Bestätigung der MM Warenhandels AG vom 24.01.2017 über die Benützungsmöglichkeit von Sanitärräumlichkeiten vorgelegt und gleichzeitig Schlussäußerung erstattet wie folgt: "Das Arbeitsinspektorat AL war im bisherigen Verfahren und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 11.01.2017 nicht in der Lage, die vorgebrachte Kontrolle am 23.11.2015 in zeitlicher Hinsicht durch Angabe einer Uhrzeit näher zu präzisieren. Nach den Angaben des Zeugen SS waren zu diesem Zeitpunkt zwei Arbeitnehmer tätig. Auch die Namen der Arbeitnehmer bzw. der dort angetroffenen Personen konnte nicht festgestellt werden bzw. gibt es dazu durch das Arbeitsinspektorat AL auch keine schriftliche Aufzeichnungen. Auch bei einer weiteren Kontrolle am 13.01.2016 wurden keine Namen aufgenommen. Dem Beschwerdeführer wird eine Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes in Verbin­ dung mit der Arbeitsstättenverordnung vorgeworfen. Bei Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist auch der Name des betroffenen Dienstnehmers zur Präzisierung des Tatvorwurfes erforderlich, da mehrere Straftaten vorliegen, wenn sich rechtswidrige Angriffe gegen die Gesundheit mehrerer Dienstnehmer richtet (VwGH GZ 2006/02/0021 RS 1). Eine derartige Präzisierung, auch nicht hinsichtlich der Uhrzeit ist nicht erfolgt, sodass innerhalb der Verjährungsfrist kein ausreichend präzisierter Tatvorwurf erhoben wurde. Da weder Uhrzeit noch Namen der Dienstnehmer bekannt sind, ja nicht einmal bekannt ist, mit welcher Dienstnehmerin überhaupt gesprochen wurde, ist der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Es besteht die Gefahr einer Doppelbestrafung, wenn die betroffene Dienstnehmerin nicht konkretisiert ist (siehe obiger Rechtssatz). Es wird daher der ANTRAG wiederholt, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen." Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hierzu erwogen: Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der DD AB AA GmbH mit Sitz in AF AG, EE-Straße (kurz: DD GmbH). Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der DD Ausschussbericht AA GmbH mit Sitz in AF AG, EE-Straße (kurz: DD GmbH). Die DD GmbH betrieb im Zeitraum September 2013 bis Ende 2014 in einem eigens dafür adaptierten Container einen Grillstand neben dem damals neu errichteten MM-Markt, in OO, SL-Straße. Im Container war ein mit Flüssiggas betriebenes Grillgerät zum Zubereiten der Grillhühner installiert. Dieser Grillstand, für welchen zu keinem Zeitpunkt eine gewerberechtliche Bewilligung erwirkt werden konnte, wurde nach mehreren Kontrollen und einer Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde durch das Arbeitsinspektorat AL Anfang des Jahres 2015 (jedenfalls bis Ende Februar) faktisch unverändert zum MM-Markt, in FF, GG-Straße, verlegt und in der Folge dort auch betrieben. Am 23.11.2015 nahm das Arbeitsinspektorat AL dort eine Kontrolle dieser Arbeitsstätte vor. Dabei wurde – wie schon in OO – festgestellt, dass die Raumhöhe in diesem Grillstand nur 2,53 Meter beträgt, obwohl in diesem Arbeitsraum erschwerende Bedingungen herrschten, weil durch den verwendeten Gasgriller eine erhöhte Wärmeeinwirkung und eine Belastung der Raumluft durch Abgase des Grillprozesses vorlagen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle (es konnte lediglich der Tag der Kontrolle, nicht jedoch die genaue Uhrzeit ermittelt werden) waren zwei Arbeitnehmerinnen am Grillstand tätig. Auf die Frage an eine der beiden Damen, welche Möglichkeiten sie hätten ein WC zu benützen bzw ob es für sie Spinde oder Kleiderkästen gebe, gab diese an, dass sie das öffentliche WC (Kunden-WC) im MM-Markt benützte. Bezüglich der Kleiderkästen gab sie an, dass sie darüber nichts wisse. Bezüglich der Mitarbeiter-WC's gab es eine generelle Vereinbarung zwischen der MM Warenhandels GmbH und der DD GmbH, dass die Mitarbeiter-Toiletten des MM-Marktes von den Arbeitnehmerinnen des Grillstandes mitbenützt werden durften. Eine Vereinbarung bezüglich der Benützung der Spinde in den Sozialräumen des MM-Marktes FF gab es nicht. Am 16.02.2016 erfolgte eine Nachkontrolle des Standes, wobei das Arbeitsinspektorat an diesem Tag die Gasanlage überprüfte. Dieser Sachverhalt war aufgrund der glaubhaften und schlüssigen Ausführungen des Kontrollorganes in Verbindung mit der unbestrittenen Aktenlage als erwiesen anzusehen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der unter Wahrheitspflicht einvernommene amtliche Zeuge gegenüber dem Verwaltungsgericht bzw in seinen schriftlichen Äußerungen unrichtige Angaben machte. Zur Frage, um welche Uhrzeit des 23.11.2015 die gegenständliche Kontrolle durchgeführt wurde, konnte das Arbeitsinspektorat keine näheren Angaben machen, wobei der Tag der Kontrolle an sich unbestritten war. Nach den Angaben des Kontrollorganes war die Kontrolle mit einer gleichzeitigen Überprüfung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften im daneben situierten MM-Markt verbunden. Unstrittig war weiters, dass am betreffenden Grillstand zwei Arbeitnehmerinnen beschäftigt waren. Die Namen der Mitarbeiterinnen wurden vom Arbeitsinspektorat nicht aufgenommen und hat auch der Beschuldigte dazu keinen Angaben gemacht, sodass diese einvernommen werden hätten können. Rechtlich ist auszuführen: Die maßgeblichen Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl II Nr 368/1998, idF BGBl II Nr 256/2009 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung – AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 368 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 256 aus 2009, lauten: 3. AbschnittAnforderungen an ArbeitsräumeRaumhöhe in Arbeitsräumen§ 23.Paragraph 23,

(1)Absatz eins,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:Abweichend von Absatz eins, dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen: 1.Ziffer eins 2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m2 bis 500 m2, 2.Ziffer 2 2,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m2.
(3)Absatz 3,Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
(4)Absatz 4,…. Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Die in Abs. 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, sofern sie in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:Die in Absatz 2, angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, sofern sie in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden: 1.Ziffer eins als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung, insbesondere wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend nicht möglich ist; 2.Ziffer 2 wenn wegen der Art der durchzuführenden Arbeiten häufig, mindestens aber einmal im Jahr, ein Standortwechsel erforderlich ist, wie insbesondere bei mobilen Verkaufs- oder Sammeleinrichtungen.
(2)Absatz 2,Für Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 gilt folgendes:Für Arbeitsräume im Sinne des Absatz eins, gilt folgendes: 1.Ziffer eins § 23 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen;Paragraph 23, Absatz eins und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen; 2.Ziffer 2 § 24 Abs. 1 ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Arbeitnehmer/in mindestens 4,0 m2 zu betragen;Paragraph 24, Absatz eins, ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Arbeitnehmer/in mindestens 4,0 m2 zu betragen; 3.Ziffer 3 § 24 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat pro Arbeitnehmer/in mindestens 10 m3 zu betragen;Paragraph 24, Absatz 3 und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat pro Arbeitnehmer/in mindestens 10 m3 zu betragen; 4.Ziffer 4 § 27 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden.Paragraph 27, Absatz 3 und 4 ist nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.
(4)Absatz 4,… Toiletten§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Den Arbeitnehmer/innen sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, daß für jeweils höchstens 15 Arbeitnehmer/innen mindestens eine verschließbare Toilettzelle zur Verfügung steht. Sind Toiletten für betriebsfremde Personen, wie zB Kunden/Kundinnen oder Patienten/Patientinnen, vorgesehen, 1.Ziffer eins sind diese in die Anzahl der für die Arbeitnehmer/innen erforderlichen Toiletten nicht einzurechnen und 2.Ziffer 2 ist dafür zu sorgen, daß betriebsfremde Personen die für die Arbeitnehmer/innen vorgesehenen Toiletten nicht benützen können.
(2)Absatz 2,Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen darauf angewiesen sind.
(3)Absatz 3,Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Abs. 1 mehr als eine Toilettzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettzellen durch Pißstände zu ersetzen.Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Absatz eins, mehr als eine Toilettzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettzellen durch Pißstände zu ersetzen.
(4)Absatz 4,Die Personenzahlen in Abs. 1 bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Arbeitnehmer/innen.Die Personenzahlen in Absatz eins bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Arbeitnehmer/innen.
(5)Absatz 5,… Kleiderkästen und Umkleideräume§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Für jede/n Arbeitnehmer/in ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der 1.Ziffer eins ausreichend groß, luftig und versperrbar ist, 2.Ziffer 2 geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 muß nicht für jede/n Arbeitnehmer/in ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wennAbweichend von Absatz eins, muß nicht für jede/n Arbeitnehmer/in ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn 1.Ziffer eins die Arbeitnehmer/innen a)Litera a ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden oder b)Litera b im Verkauf beschäftigt werden und keine besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, und 2.Ziffer 2 für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist, und 3.Ziffer 3 für jede/n Arbeitnehmer/in eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen persönlichen Gegenstände zur Verfügung steht.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht, wenn Arbeitnehmer/innen den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2 zur Verfügung stehen.Absatz eins, gilt nicht, wenn Arbeitnehmer/innen den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Absatz eins, oder 2 zur Verfügung stehen.
(4)

§ 130Abs 1 Z 15 Arbeitnehmer

Innenschutzgesetz – ASchG, BGBl Nr 450/1994, idF BGBl I Nr 71/2013 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt.

Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 15, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2013, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt. 1. Zur Übertretung

§ 23Abs 1 ASt

V:1. Zur Übertretung

Paragraph 23, Absatz eins, AStV: Laut unstrittigem Ermittlungsergebnis erfüllt der verfahrensgegenständliche Grillstand mit einer lichten Raumhöhe von 2,53 m nicht die Anforderungen des § 23 Abs 1 AStV für Arbeitsräume, nämlich einer lichten Höhe von mindestens 3,00 m. Laut unstrittigem Ermittlungsergebnis erfüllt der verfahrensgegenständliche Grillstand mit einer lichten Raumhöhe von 2,53 m nicht die Anforderungen des Paragraph 23, Absatz eins, AStV für Arbeitsräume, nämlich einer lichten Höhe von mindestens 3,00 m. Der Grillcontainer fällt auch nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 31 Abs 2 AStV, da dort keine Arbeiten mit bloß geringer körperlicher Belastung bei Fehlen von erschwerenden Arbeitsbedingungen durchgeführt wurden. Erschwerende Arbeitsbedingungen lagen zweifelsfrei durch die erhöhte Wärmeeinwirkung und die Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe beim Betrieb des Flüssiggas-Grillgeräts vor. Wenn der Beschuldigte dazu vorbringt, dass der Container aufgrund des größeren Raumvolumens eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen gegenüber herkömmlichen Grillwägen gebracht habe, mag dies dem Grunde nach zutreffen, aber nichts daran ändern, dass die Arbeitsbedingungen in dem relativ beengten Raum (es handelte sich um einen Norm-Container, der ohne Umbauten auf einem geeigneten LKW transportiert werden konnte), in welchem auf offener Flamme Hühner am Spieß gegrillt werden, an sich erschwert waren. Der Grillcontainer fällt auch nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, AStV, da dort keine Arbeiten mit bloß geringer körperlicher Belastung bei Fehlen von erschwerenden Arbeitsbedingungen durchgeführt wurden. Erschwerende Arbeitsbedingungen lagen zweifelsfrei durch die erhöhte Wärmeeinwirkung und die Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe beim Betrieb des Flüssiggas-Grillgeräts vor. Wenn der Beschuldigte dazu vorbringt, dass der Container aufgrund des größeren Raumvolumens eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen gegenüber herkömmlichen Grillwägen gebracht habe, mag dies dem Grunde nach zutreffen, aber nichts daran ändern, dass die Arbeitsbedingungen in dem relativ beengten Raum (es handelte sich um einen Norm-Container, der ohne Umbauten auf einem geeigneten LKW transportiert werden konnte), in welchem auf offener Flamme Hühner am Spieß gegrillt werden, an sich erschwert waren. Der Beschuldigte beruft sich auf die abweichende Regelung für Container, Wohnwägen oder sonstige ähnliche Einrichtungen

§ 31Abs 1 Z 2 ASt

V. Danach können die erleichterten Bedingungen für Arbeitsräume

§ 31Abs 2 ASt

V angewendet werden, wenn wegen der Art der durchzuführenden Arbeiten häufig, mindestens aber einmal im Jahr, ein Standortwechsel erforderlich ist, wie insbesondere bei mobilen Verkaufs- oder Sammeleinrichtungen. Anwendbar ist diese Vorschrift auf derartige mobile Einrichtungen folglich nur dann, wenn wegen der Art der durchzuführenden Arbeiten ein häufiger Standortwechsel erforderlich ist. Es kommt also nicht darauf an, ob ein Standortwechsel der mobilen Arbeitsstätte an sich ohne erheblichen Aufwand zu bewerkstelligen wäre, sondern ob die konkret durchzuführenden Arbeiten den regelmäßigen Standortwechsel erfordern. Der Beschuldigte beruft sich auf die abweichende Regelung für Container, Wohnwägen oder sonstige ähnliche Einrichtungen

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, AStV. Danach können die erleichterten Bedingungen für Arbeitsräume

Paragraph 31, Absatz 2, AStV angewendet werden, wenn wegen der Art der durchzuführenden Arbeiten häufig, mindestens aber einmal im Jahr, ein Standortwechsel erforderlich ist, wie insbesondere bei mobilen Verkaufs- oder Sammeleinrichtungen. Anwendbar ist diese Vorschrift auf derartige mobile Einrichtungen folglich nur dann, wenn wegen der Art der durchzuführenden Arbeiten ein häufiger Standortwechsel erforderlich ist. Es kommt also nicht darauf an, ob ein Standortwechsel der mobilen Arbeitsstätte an sich ohne erheblichen Aufwand zu bewerkstelligen wäre, sondern ob die konkret durchzuführenden Arbeiten den regelmäßigen Standortwechsel erfordern. Im vorliegenden Zusammenhang hat der Beschuldigte bis zum Ende des Ermittlungsverfahrens allerdings nicht dargetan, dass ein häufiger Standortwechsel wegen der Art der hier durchzuführenden Arbeiten erforderlich wäre. Insbesondere wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt oder hat sich anderweitig ergeben, dass es sich beim Angebot des Grillstandes beim MM-Markt FF tatsächlich um ein zeitlich begrenztes handelte, dieser also wegen der konkreten Umstände (zB einer besonderen saisonalen Nachfrage) nur während einer vorhersehbar relativ kurzen Zeit am Standort betrieben werden sollte. Nach dem Dafürhalten des Gerichtes hätte der Grillstand offensichtlich auf Dauer betrieben werden sollen und wurde dieser, wenn auch unter einem anderen Betreiber und in abgeänderter Form (kleineres Grillgerät), dort jedenfalls bis zur Beschwerdeverhandlung im Jänner 2017 weiter betrieben (siehe Aussage des Arbeitsinspektors). Der Verkauf des gegenständlichen Grillcontainers Anfang 2016 durch die DD GmbH erfolgte augenscheinlich deshalb, weil für den Betrieb mit dem relativ groß dimensionierten Gasgriller (Anschlusswert 3,31 kg/h) keine gewerberechtliche Bewilligung erlangt werden konnte, nicht aber weil kein ganzjähriger Bedarf für … bestand. Der Nachfolgebetreiber rüstete den Stand auf ein kleineres Gerät um. Somit war eine zeitliche Begrenztheit des Betriebs der Arbeitsstätte aufgrund der Art der Arbeiten nicht zu erkennen und hatte die DD GmbH jedenfalls die Anforderungen des § 23 Abs 1 AStV zu erfüllen. Somit war eine zeitliche Begrenztheit des Betriebs der Arbeitsstätte aufgrund der Art der Arbeiten nicht zu erkennen und hatte die DD GmbH jedenfalls die Anforderungen des Paragraph 23, Absatz eins, AStV zu erfüllen. Unerheblich im vorliegenden Zusammenhang war, ob der Grillcontainer nach der OÖ Bauordnung als Gebäude galt oder nicht, weil § 31 AStV einen anderen Regelungszweck hat und Raumlösungen für einen zeitlich begrenzten Bedarf ermöglichen soll.Unerheblich im vorliegenden Zusammenhang war, ob der Grillcontainer nach der OÖ Bauordnung als Gebäude galt oder nicht, weil Paragraph 31, AStV einen anderen Regelungszweck hat und Raumlösungen für einen zeitlich begrenzten Bedarf ermöglichen soll. 2. Zur Übertretung

§ 35Abs 1 ASt

V:2. Zur Übertretung

Paragraph 35, Absatz eins, AStV:

§ 35Abs 1 ASt

V ist für jeden Arbeitnehmer an der Arbeitsstätte ein geeigneter, versperrbarer Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen. Wie bereits im Vorerkenntnis des LVwG Salzburg vom 14.07.2016 ausgeführt, dienen diese Kleiderkästen oder Spinde den Mitarbeitern nicht nur der Verwahrung von privater Kleidung und persönlichen Gegenständen während der Arbeitszeit, sondern auch der von persönlichen Gegenständen außerhalb der Arbeitszeit. Deshalb ist jeder Arbeitskraft, die an der fraglichen Arbeitsstätte eingesetzt wird, ein eigener Kleiderkasten/Spind zur Verfügung zu stellen (vgl VwGH 29.03.1996, 95/02/0605). Auch wenn es laut Aktenlage offensichtlich eine allgemeine Vereinbarung zwischen der DD GmbH und der MM Warenhandels AG bezüglich der Mitbenützung von Spinden in den Sozialräumen der MM Märkte durch die Mitarbeiterinnen der DD GmbH gab, war dies im Sinne der erwähnten Vorschrift nicht ausreichend, wenn nicht erkennbar bestimmte Spinde für die betroffenen Mitarbeiter reserviert waren und dadurch sichergestellt war, dass nicht aufgrund von Inanspruchnahmen von Mitarbeitern des MM Marktes die erforderliche Zahl an Spinden unterschritten wird.

Paragraph 35, Absatz eins, AStV ist für jeden Arbeitnehmer an der Arbeitsstätte ein geeigneter, versperrbarer Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen. Wie bereits im Vorerkenntnis des LVwG Salzburg vom 14.07.2016 ausgeführt, dienen diese Kleiderkästen oder Spinde den Mitarbeitern nicht nur der Verwahrung von privater Kleidung und persönlichen Gegenständen während der Arbeitszeit, sondern auch der von persönlichen Gegenständen außerhalb der Arbeitszeit. Deshalb ist jeder Arbeitskraft, die an der fraglichen Arbeitsstätte eingesetzt wird, ein eigener Kleiderkasten/Spind zur Verfügung zu stellen vergleiche VwGH 29.03.1996, 95/02/0605). Auch wenn es laut Aktenlage offensichtlich eine allgemeine Vereinbarung zwischen der DD GmbH und der MM Warenhandels AG bezüglich der Mitbenützung von Spinden in den Sozialräumen der MM Märkte durch die Mitarbeiterinnen der DD GmbH gab, war dies im Sinne der erwähnten Vorschrift nicht ausreichend, wenn nicht erkennbar bestimmte Spinde für die betroffenen Mitarbeiter reserviert waren und dadurch sichergestellt war, dass nicht aufgrund von Inanspruchnahmen von Mitarbeitern des MM Marktes die erforderliche Zahl an Spinden unterschritten wird. Zur Verfügung stellen bedeutet zudem, dass den Arbeitnehmern auch die faktische Benutzbarkeit zu gewährleisten ist, was beinhaltet, dass diese auch über die effektiven Nutzungsbedingungen (zB die örtliche Situierung, den Aufbewahrungsort der Schlüssel zum Umkleideraum und zur Spindanlage etc) zu informieren sind. Folglich kann grundsätzlich nicht von einer ausreichenden Zurverfügungstellung im Sinne der AStV ausgegangen werden, wenn ein Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz dem Aufsichtsorgan die Frage nicht beantworten kann, wo sich Kleiderkästen oder Spinde für die Aufbewahrung seiner privaten Kleidung und Gegenstände befänden. Anlässlich der Kontrolle am 23.11.2015 wusste auch der Filialleiter des MM-Marktes nichts von einer Vereinbarung über die Mitbenutzungsmöglichkeit der Sozialeinrichtungen durch die Mitarbeiter des Grillstandes (Aussage Arbeitsinspektor). Vorliegend gestand der Beschuldigte in der Beschwerdeverhandlung auch ein, dass es keine Mietvereinbarung für die Benutzung der Spinde im MM-Markt gegeben habe, weshalb der objektive Tatbestand der betreffenden Übertretung als erwiesen anzusehen war. 3. Zur Übertretung

§ 33Abs 1 ASt

V:3. Zur Übertretung

Paragraph 33, Absatz eins, AStV:

§ 33Abs 1 ASt

V sind den Arbeitnehmern Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils 15 Arbeitnehmer mindestens eine verschließbare Toilettezelle zur Verfügung steht. Toiletten, welche für betriebsfremde Personen vorgesehen sind (zB Kunden), sind nicht einzurechnen. Weiters ist dafür zu sorgen, dass betriebsfremde Personen die für die Arbeitnehmer vorgesehenen Toiletten nicht benützen können.

Paragraph 33, Absatz eins, AStV sind den Arbeitnehmern Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils 15 Arbeitnehmer mindestens eine verschließbare Toilettezelle zur Verfügung steht. Toiletten, welche für betriebsfremde Personen vorgesehen sind (zB Kunden), sind nicht einzurechnen. Weiters ist dafür zu sorgen, dass betriebsfremde Personen die für die Arbeitnehmer vorgesehenen Toiletten nicht benützen können. Der Beschuldigte hat im gegenständlichen Zusammenhang vorgebracht, dass für die Arbeitnehmer des Grillstandes die Möglichkeit bestanden habe, die Mitarbeitertoiletten des daneben befindlichen MM-Marktes FF, GG-Straße 4, zu benützen. Eine entsprechende Bestätigung der Gebäudeverwaltung bzw der Geschäftsführung des MM-Marktes vom 24. Jänner 2017 wurde dem Verwaltungsgericht im Nachtrag zur Beschwerdeverhandlung vorgelegt. Allerdings haben sowohl die betreffende Mitarbeiterin des Grillstandes als auch der Filialleiter des MM-Marktes anlässlich der Kontrolle durch den Arbeitsinspektor am 23.11.2015 von einer solchen Benutzungsvereinbarung nichts gewusst (Aussage Arbeitsinspektor). Die Mitarbeiterin gab an, die öffentliche Toilette des MM-Marktes zu benutzen. Der Filialleiter war vom Kontrollorgan extra darauf angesprochen worden, weil eine derartige Vereinbarung zuvor in anderen Verfahren vorgelegt wurde. Auch ihm war eine solche nicht bekannt. Damit steht aber fest, dass die betroffenen Personen keine Kenntnis über eine Benützungsmöglichkeit der versperrbaren Mitarbeitertoiletten im MM-Markt hatten. Wie bereits im Zusammenhang mit den Kleiderkästen ausgeführt, beinhaltet "zur Verfügung stellen" nicht nur die Verpflichtung, WC-Anlagen faktisch zu haben, sondern den Arbeitnehmern auch die effektive Benutzbarkeit zu gewährleisten. Das bedeutet neben der angemessenen Instandhaltung auch, dass die Mitarbeiter über die konkreten Nutzungsbedingungen zu informieren sind (zB die örtliche Situierung der WCs oder den Aufbewahrungsort der Schlüssel etc), wenn diese – wie vorliegend – nicht offenkundig sind. Im konkreten Zusammenhang hat der Beschuldigte nicht vorgebracht, wie vorliegend die tatsächliche Zurverfügungstellung der verschließbaren Mitarbeitertoiletten erfolgte. Abgesehen von der generellen Vereinbarung, die er mit der NN-Zentrale hatte, wurde von ihm nicht dargelegt, auf welche Weise diese an der konkreten Betriebsstätte umgesetzt wurde, wann er was mit dem dortigen MM-Geschäftsführer vereinbart hat, wo sich die Toiletten befanden, wie der Zugang erfolgte (insbesondere, wo sich der Schlüssel befand) und wie und wann die dort eingesetzten Mitarbeiter in welcher Form über die Nutzungsmodalitäten informiert wurden. Der Beschuldigte hat auch nicht erklärt, wie es zu der erwähnten Aussage seiner Mitarbeiterin gegenüber dem Kontrollorgan des Arbeitsinspektorates kommen konnte, obwohl sie Zugang zu den Mitarbeitertoiletten des MM Marktes gehabt haben soll. Damit war jedenfalls nicht von einer wirksamen Zurverfügungstellung der Toilettenanlagen für die Arbeitnehmer des Grillstandes im Sinne des § 33 Abs 1 AStV auszugehen. Damit war jedenfalls nicht von einer wirksamen Zurverfügungstellung der Toilettenanlagen für die Arbeitnehmer des Grillstandes im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, AStV auszugehen. Was die Rechtfertigung des Beschuldigten betrifft, wonach das Arbeitsinspektorat ermitteln hätte müssen, welche Arbeitnehmerinnen konkret zur Zeit der Kontrolle am Stand der DD GmbH eingesetzt waren, ist festzuhalten, dass es für die Frage der Einhaltung der AStV weder auf die betroffene einzelne Person noch auf die Anzahl der Mitarbeiter ankommt, welche in der fraglichen Arbeitsstätte beschäftigt wurden. Es ist bezüglich der Verpflichtungen nach der AStV nämlich nicht maßgeblich, wie viele Mitarbeiter davon betroffen sind, weil diese (zB hinsichtlich der Fluchtwege) zum Teil auch den Schutz der Kunden oder der Arbeitnehmer von Fremdfirmen (welche zB Wartungsarbeiten durchzuführen haben) bezwecken. Dass die Arbeitsstätte an sich als solche verwendet wurde, war unbestritten. Die Nennung der zur Tatzeit beschäftigten Arbeitnehmer im Tatvorwurf bzw dessen Aufgliederung nach Mitarbeitern ist auch deshalb nicht erforderlich, weil die vorliegende Tathandlung in der Nichtgewährleistung eines bestimmten Zustandes einer Arbeitsstätte bzw der Zurverfügungstellung von Sozial- und Sanitäreinrichtungen nach § 130 Abs 1 Z 15 ASchG besteht (vgl VwGH 09.10.2007, 2007/02/0004; 11.08.2006 2005/02/0307), während das vom Beschuldigtenvertreter angesprochene Judikat das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern bei Absturzgefahr ohne die geeignete Absicherung

§ 87Bauarbeiterschutzverordnung betraf (Vw

GH 31.03.2006, 2006/02/0021). Die Nennung der zur Tatzeit beschäftigten Arbeitnehmer im Tatvorwurf bzw dessen Aufgliederung nach Mitarbeitern ist auch deshalb nicht erforderlich, weil die vorliegende Tathandlung in der Nichtgewährleistung eines bestimmten Zustandes einer Arbeitsstätte bzw der Zurverfügungstellung von Sozial- und Sanitäreinrichtungen nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 15, ASchG besteht vergleiche VwGH 09.10.2007, 2007/02/0004; 11.08.2006 2005/02/0307), während das vom Beschuldigtenvertreter angesprochene Judikat das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern bei Absturzgefahr ohne die geeignete Absicherung

Paragraph 87, Bauarbeiterschutzverordnung betraf (VwGH 31.03.2006, 2006/02/0021). Insoweit der Beschuldigte vorbringt, dass er die Namen der angetroffenen Arbeitnehmerinnen zur Wahrnehmung seiner Parteienrechte, nämlich der Möglichkeit ihrer zeugenschaftlichen Befragung, benötige, ist anzuführen, dass er als Arbeitgeber

§ 26

Abs 1 AZG die Verpflichtung hatte, die Arbeitszeit seiner dortigen Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Wenn er folglich nicht in der Lage war, die Namen (und Anschriften) der am Tag der Kontrolle am Grillstand eingesetzten Mitarbeiterinnen zu eruieren, dann ist ihm das selbst zuzurechnen, zumal eine Verpflichtung des Arbeitsinspektorates zur Aufnahme der Personaldaten nicht bestand. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, dass er die Namen der angetroffenen Arbeitnehmerinnen zur Wahrnehmung seiner Parteienrechte, nämlich der Möglichkeit ihrer zeugenschaftlichen Befragung, benötige, ist anzuführen, dass er als Arbeitgeber

Paragraph 26, Absatz eins, AZG die Verpflichtung hatte, die Arbeitszeit seiner dortigen Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Wenn er folglich nicht in der Lage war, die Namen (und Anschriften) der am Tag der Kontrolle am Grillstand eingesetzten Mitarbeiterinnen zu eruieren, dann ist ihm das selbst zuzurechnen, zumal eine Verpflichtung des Arbeitsinspektorates zur Aufnahme der Personaldaten nicht bestand. Zur Frage einer ausreichenden Konkretisierung der Tatzeit ist anzumerken, dass es bei der vorliegenden Übertretung einer genaueren Zeitangabe über die Nennung des Tages der Kontrolle hinaus nicht bedurfte, weil der Beschuldigte rechtlich davor geschützt war, wegen derselben Übertretung am selben Tag nochmals bestraft zu werden. Nach der Judikatur des VwGH genügt bei solchen Übertretungen die Angabe des Kalendertages (vgl VwGH 21.05.2008, 2007/02/0165). Hinzuweisen ist noch darauf, dass der Stand lediglich tagsüber betrieben wurde.Zur Frage einer ausreichenden Konkretisierung der Tatzeit ist anzumerken, dass es bei der vorliegenden Übertretung einer genaueren Zeitangabe über die Nennung des Tages der Kontrolle hinaus nicht bedurfte, weil der Beschuldigte rechtlich davor geschützt war, wegen derselben Übertretung am selben Tag nochmals bestraft zu werden. Nach der Judikatur des VwGH genügt bei solchen Übertretungen die Angabe des Kalendertages vergleiche VwGH 21.05.2008, 2007/02/0165). Hinzuweisen ist noch darauf, dass der Stand lediglich tagsüber betrieben wurde. Zur subjektiven Tatseite: Bei den vorliegenden Übertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte

§ 5Abs 1 VSt

G, bei welchen zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Hier ist Fahrlässigkeit bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, solange der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei den vorliegenden Übertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte

Paragraph 5, Absatz eins, VStG, bei welchen zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Hier ist Fahrlässigkeit bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, solange der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Verantwortliche des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Arbeitnehmerschutzvorschriften ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, das die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen unter vorhersehbaren Verhältnissen verlässlich gewährleistet (vgl VwGH 27.2.2004, 2003/02/0203). Der Beschuldigte hat aus eigener Initiative das in seinem Betrieb bestehende Kontroll-system darzulegen und ist es in weiterer Folge die Aufgabe der Strafbehörde (bzw des Verwaltungsgerichtes) zu prüfen, ob dieses Kontrollsystem ausreichend gestaltet ist (vgl VwGH 20.4.2004, 2003/02/0243). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Verantwortliche des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Arbeitnehmerschutzvorschriften ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, das die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen unter vorhersehbaren Verhältnissen verlässlich gewährleistet vergleiche VwGH 27.2.2004, 2003/02/0203). Der Beschuldigte hat aus eigener Initiative das in seinem Betrieb bestehende Kontroll-system darzulegen und ist es in weiterer Folge die Aufgabe der Strafbehörde (bzw des Verwaltungsgerichtes) zu prüfen, ob dieses Kontrollsystem ausreichend gestaltet ist , vergleiche VwGH 20.4.2004, 2003/02/0243). Der Beschuldigte hat zum Verschulden keine entlastenden Umstände vorgebracht, weshalb im Sinne der gesetzlichen Vermutung zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen war. Das Arbeitsinspektorat hat unwidersprochen vorgebracht, dass die DD GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der Beschuldigte ist, bereits seit dem Jahr 2014 mit mehreren Schreiben aufgefordert wurden, den gesetzmäßigen Zustand (insbesondere betreffend die Raumhöhe) herbeizuführen und wurde der Stand seit Oktober 2013 ohne gewerberechtliche Bewilligung und damit auch ohne Konsens betreffend die arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen betrieben. Damit war – jedenfalls was die Übertretung des § 23 Abs 1 AStV betrifft – bedingter Vorsatz anzunehmen.Das Arbeitsinspektorat hat unwidersprochen vorgebracht, dass die DD GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der Beschuldigte ist, bereits seit dem Jahr 2014 mit mehreren Schreiben aufgefordert wurden, den gesetzmäßigen Zustand (insbesondere betreffend die Raumhöhe) herbeizuführen und wurde der Stand seit Oktober 2013 ohne gewerberechtliche Bewilligung und damit auch ohne Konsens betreffend die arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen betrieben. Damit war – jedenfalls was die Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, AStV betrifft – bedingter Vorsatz anzunehmen. Auch bezüglich der Nichtbereitstellung von versperrbaren Kleiderkästen und Toiletten hat der Beschuldigte offensichtlich den gegenständlichen Grillcontainer aufstellen und betreiben lassen, ohne von Anfang an die Umsetzung der betreffenden Verpflichtungen für seine Mitarbeiter am Standort sicherzustellen (Der Beschuldigte hat offenbar darauf vertraut, dass eine Vereinbarung betreffend die Nutzung von Kleiderkästen und Toiletten des MM-Markt erst in der Gewerbeverhandlung nachzuweisen ist – siehe Aussage des Beschuldigten vor dem LVwG). Auch hier ist zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Im Spruch war jeweils die übertretene Rechtsvorschrift zu ergänzen, weil sich die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die AStV erst aus § 130 Abs 1 Z 15 ASchG ergibt, während § 9 Abs 1 VStG lediglich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der vertretungsbefugen Organe juristischer Personen regelt, jedoch selbst nicht übertretene Norm ist, die im Tatvorwurf zitiert werden muss (vgl VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0028).Im Spruch war jeweils die übertretene Rechtsvorschrift zu ergänzen, weil sich die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die AStV erst aus Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 15, ASchG ergibt, während Paragraph 9, Absatz eins, VStG lediglich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der vertretungsbefugen Organe juristischer Personen regelt, jedoch selbst nicht übertretene Norm ist, die im Tatvorwurf zitiert werden muss vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0028). Zur Strafhöhe:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Übertretungen von Arbeitgebern, welche die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzen, sind

§ 130Abs 1 Z 15 ASch

G, idgF BGBl I Nr 71/2013 mit Geldstrafe von 166 bis zu 8.324 €, im Wiederholungsfall von 333 bis zu 16.659 € zu bestrafen. Vorliegend war der erste Strafrahmen anzuwenden, weil das Strafverfahren betreffend die Vorbeanstandung zum Tatzeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Übertretungen von Arbeitgebern, welche die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzen, sind

Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 15, ASchG, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2013, mit Geldstrafe von 166 bis zu 8.324 €, im Wiederholungsfall von 333 bis zu 16.659 € zu bestrafen. Vorliegend war der erste Strafrahmen anzuwenden, weil das Strafverfahren betreffend die Vorbeanstandung zum Tatzeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Die Übertretung betreffend die Nichteinhaltung der erforderlichen Raumhöhe in der Arbeitsstätte ist grundsätzlich mit einem schweren Unrechtsgehalt behaftet, führt diese doch zu einer dauerhaft erhöhten Arbeitsbelastung der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die seitens des Arbeitsinspektorates diesbezüglich beantragte Geldstrafe von € 2.000,00 (knapp 25 % des Strafrahmens) war daher durchaus als angemessen anzusehen. Die Übertretungen betreffend die Nichtzurverfügungstellung von Kleiderkästen bzw der Nichtzurverfügungstellung von versperrbaren Toiletten weisen einen nicht so schweren Unrechtsgehalt auf, weil es um relativ geringere Beeinträchtigungen der Arbeitssituation geht. Die Bereitstellung von Kleiderkästen hat den Zweck, den Arbeitnehmern während und außerhalb der Arbeitszeit die Möglichkeit einer geeigneten und gesicherten Aufbewahrung privater Gegenstände im Rahmen der Betriebsstätte zu ermöglichen. Die Verpflichtung zur Bereitstellung versperrbarer Toiletten bezweckt eine Verminderung der Ansteckungsgefahr bei notwendigen Toilettengängen, da durch eine Beschränkung der Benutzbarkeit auf Betriebsmitarbeiter die Kontamination der Toilette mit krankmachenden Keimen durch Kunden oder andere Fremdpersonen verhindert werden kann. Zu berücksichtigen war in allen Fällen, dass sich der Beschuldigte durch die Nichtbereitstellung entsprechende Investitionen in einen geeigneten Arbeitsraum sowie eine Anmietung von Kleiderkästen und Toilettenanlagen ersparte. Auf der subjektiven Tatseite waren zu Tatvorwurf Z

  1. bedingter Vorsatz (erschwerend) und zu den Tatvorwürfen Z
  2. und
  3. Fahrlässigkeit anzunehmen.Auf der subjektiven Tatseite waren zu Tatvorwurf Ziffer eins, bedingter Vorsatz (erschwerend) und zu den Tatvorwürfen Ziffer 2 und 3, Fahrlässigkeit anzunehmen. Besondere weitere erschwerende oder mildernde Umstände liegen nicht vor. Unbescholtenheit ist nicht gegeben. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten waren mangels diesbezüglicher konkreter Angaben von durchschnittlichen Umständen eines Gewerbetreibenden auszugehen. Insgesamt erscheinen somit die vom Arbeitsinspektorat beantragten und erstinstanzlich verhängten Geldstrafen schuld- und tatangemessen, wobei allerdings das Argument, wonach der rechtswidrige Zustand schon längere Zeit bestanden habe, im Hinblick auf den Tatvorwurf, der lediglich den Zustand an einem Tag betrifft, tatsächlich nicht in die Strafbemessung einbezogen werden konnte. Folglich war eine Strafherabsetzung im spruchgemäßen Umfang vorzunehmen. Eine weitere Strafherabsetzung konnte nicht vorgenommen werden, da in diesem Fall der objektive Unrechtsgehalt der Taten in Verbindung mit dem Schuldgehalt unterbewertet wäre. Zu den Ersatzfreiheitsstrafen war anzumerken, dass diese im Verhältnis stärker zu reduzieren waren, weil die Strafbehörde hier nicht berücksichtigt hat, dass die Festsetzung im Strafrahmen von zwei Wochen

§ 16Abs 2 VSt

G zu erfolgen hat.Zu den Ersatzfreiheitsstrafen war anzumerken, dass diese im Verhältnis stärker zu reduzieren waren, weil die Strafbehörde hier nicht berücksichtigt hat, dass die Festsetzung im Strafrahmen von zwei Wochen

Paragraph 16, Absatz 2, VStG zu erfolgen hat. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den Tatvorwürfen Z

  1. und
  2. gibt es eine ausreichende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der nicht abgewichen wurde. Zu Tatvorwurf Z
  3. (§ 31 Abs 1 AStV) gibt es zwar noch keine Rechtsprechung des Gerichtshofes, jedoch liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auch dann nicht vor, wenn – wie vorliegend – der Wortlaut der Regelung in Bezug auf den zu entscheidenden Sachverhalt keine vernünftigen Zweifel erlaubt (vgl VwGH 03.01.2015, Ra 2014/17/0041; 16.10.2014, Ra 2014/21/0045). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den Tatvorwürfen Ziffer 2 und 3, gibt es eine ausreichende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der nicht abgewichen wurde. Zu Tatvorwurf Ziffer eins, (Paragraph 31, Absatz eins, AStV) gibt es zwar noch keine Rechtsprechung des Gerichtshofes, jedoch liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auch dann nicht vor, wenn – wie vorliegend – der Wortlaut der Regelung in Bezug auf den zu entscheidenden Sachverhalt keine vernünftigen Zweifel erlaubt vergleiche VwGH 03.01.2015, Ra 2014/17/0041; 16.10.2014, Ra 2014/21/0045). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.7.131.1.13.2017

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