RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum27.04.2017 Geschäftszahl405-10/215/1/10-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Edeltraud Stadlhofer über die Beschwerde des Herrn AB AA, geb. …, vertreten durch Rechtsanwalt Prof.Dipl.Ing.Mag. AG AF, AJ, AH AI, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 28.11.2016, Zahl xxxxx-2016,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Edeltraud Stadlhofer über die Beschwerde des Herrn Ausschussbericht AA, geb. …, vertreten durch Rechtsanwalt Prof.Dipl.Ing.Mag. AG AF, AJ, AH AI, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 28.11.2016, Zahl xxxxx-2016, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als bei den zitierten Rechtsgrundlagen nach § 23 eingefügt wird "Abs 2".Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als bei den zitierten Rechtsgrundlagen nach Paragraph 23, eingefügt wird "Abs 2". II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 3.8.2016 auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von zehn auf zwanzig genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B gemäß §§ 48 und 23 Waffengesetz abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 3.8.2016 auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von zehn auf zwanzig genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B gemäß Paragraphen 48 und 23 Waffengesetz abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Rechtfertigungen des Antragstellers "Verleih von Schusswaffen" und "freie Plätze für den Fall einer Versteigerung günstiger Faustfeuerwaffen" vom österreichischen Waffenrecht nicht anerkannt seien. Zu seinem geltend gemachten Sammlerinteresse habe er keine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Thema glaubhaft machen können. Der Antragsteller verfüge zudem über eine weit über die Anzahl von 5 Stück hinausgehende Anzahl von Schusswaffen, sodass er durchaus in der Lage sei, seinen bevorzugten Schießdisziplinen "I.P.S.C." und "Ordonnanz" nachzugehen. Es habe insgesamt kein anerkannter Rechtfertigungsgrund für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte von zehn auf zwanzig Stück im vorliegenden Fall erkannt werden können. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B für die effiziente Ausübung des Schießsports benötige, wobei es unbestritten sei, dass er mit diesen in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B in der Lage sei, seinen bevorzugten Schießdisziplinen nachzugehen. Er übe den Schießsport im Rahmen des Schützenvereines FF sowie im Rahmen des ZZ Sportschützenverbandes (… Schützenbund) aus und sei weiters Obmann des Schützenvereins FF sowie Kampfrichter des … Schützenbundes. Die Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach "der Verleih von Schusswaffen" zum österreichischen Waffenrecht nicht anerkannt sei, sei in Zweifel zu ziehen. § 23 Waffengesetz nenne lediglich demonstrativ drei Beispiele für eine Rechtfertigung. Dies ergebe sich insbesondere auch aus § 23 Abs 2 Waffengesetz, der darlege, dass als Rechtfertigung insbesondere die Ausübung der Jagd- und des Schießsports gelte. Sportschützen müssten vor der Erweiterung ihrer Waffenbesitzkarte in den "Erweiterungsdisziplinen" mit "geliehenen Waffen tätig" werden. Um sich, wie auch der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, geliehener Waffen bedienen zu können, sei es evident, dass es derartige Leihwaffen auch geben müsse. Da es keinen gewerblichen Markt für Leihwaffen gebe, seien Schützen, die ihre Fertigkeiten auf neue oder weitere Disziplinen erweitern möchten, auf Leihwaffen von Vereinen angewiesen. Er sei Obmann des Schützenvereins FF, welcher derzeit rund 130 Mitglieder aufweise. Zudem würden auch eine Menge Gastschützen zu den Veranstaltungen des Sportschützenvereins kommen. Im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei es notwendig, dass er – im geschützten Rahmen des Schießstandes – Mitgliedern und "Jungschützen" Waffen zur Erlernung des Schießsports respektive zur Erlernung von weiteren Disziplinen des Schießsports verleihe. Dies geschehe unentgeltlich und stelle keine gewerbliche Tätigkeit dar. Die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen seien für ihn adaptiert und entsprechend hochwertig, weshalb es daher unmöglich sei, diese Waffen in einem entsprechenden großen Ausmaß an Mitglieder oder Jungschützen zu verleihen. Dazu komme die entsprechende Abnützung der Waffen. Es sei daher unumgänglich, dass vom Verein entsprechende Leihwaffen angeschafft würden um sie verleihen zu können, wobei diese Aufgabe ihm als Obmann des Sportschützenvereins zukomme. Im Hinblick auf die große Anzahl von Mitgliedern respektive Gästen sei eine Erweiterung um 10 Stück Schusswaffen der Kategorie B zum Zwecke des Verleihens "am Schießstand" angemessen. Er verweise in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.2.2016, Ro 2015/03/0033 zu § 23 Abs 2b Waffengesetz. Vorliegend habe die belangte Behörde unrichtiger Weise das Regime des § 23 Abs 2b Waffengesetz auf die Erweiterung nach § 23 Abs 2 Waffengesetz umgelegt. Es existiere jedoch kein festgesetztes Höchstmaß im Rahmen einer Erweiterung nach § 23 Abs 2 Waffengesetz, sondern sei dieses lediglich bei einer Erweiterung nach § 23 Abs 2b Waffengesetz vorgesehen. Es wurde daher beantragt die Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorzulegen, und dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben. Paragraph 23, Waffengesetz nenne lediglich demonstrativ drei Beispiele für eine Rechtfertigung. Dies ergebe sich insbesondere auch aus Paragraph 23, Absatz 2, Waffengesetz, der darlege, dass als Rechtfertigung insbesondere die Ausübung der Jagd- und des Schießsports gelte. Sportschützen müssten vor der Erweiterung ihrer Waffenbesitzkarte in den "Erweiterungsdisziplinen" mit "geliehenen Waffen tätig" werden. Um sich, wie auch der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, geliehener Waffen bedienen zu können, sei es evident, dass es derartige Leihwaffen auch geben müsse. Da es keinen gewerblichen Markt für Leihwaffen gebe, seien Schützen, die ihre Fertigkeiten auf neue oder weitere Disziplinen erweitern möchten, auf Leihwaffen von Vereinen angewiesen. Er sei Obmann des Schützenvereins FF, welcher derzeit rund 130 Mitglieder aufweise. Zudem würden auch eine Menge Gastschützen zu den Veranstaltungen des Sportschützenvereins kommen. Im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei es notwendig, dass er – im geschützten Rahmen des Schießstandes – Mitgliedern und "Jungschützen" Waffen zur Erlernung des Schießsports respektive zur Erlernung von weiteren Disziplinen des Schießsports verleihe. Dies geschehe unentgeltlich und stelle keine gewerbliche Tätigkeit dar. Die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen seien für ihn adaptiert und entsprechend hochwertig, weshalb es daher unmöglich sei, diese Waffen in einem entsprechenden großen Ausmaß an Mitglieder oder Jungschützen zu verleihen. Dazu komme die entsprechende Abnützung der Waffen. Es sei daher unumgänglich, dass vom Verein entsprechende Leihwaffen angeschafft würden um sie verleihen zu können, wobei diese Aufgabe ihm als Obmann des Sportschützenvereins zukomme. Im Hinblick auf die große Anzahl von Mitgliedern respektive Gästen sei eine Erweiterung um 10 Stück Schusswaffen der Kategorie B zum Zwecke des Verleihens "am Schießstand" angemessen. Er verweise in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.2.2016, Ro 2015/03/0033 zu Paragraph 23, Absatz 2 b, Waffengesetz. Vorliegend habe die belangte Behörde unrichtiger Weise das Regime des Paragraph 23, Absatz 2 b, Waffengesetz auf die Erweiterung nach Paragraph 23, Absatz 2, Waffengesetz umgelegt. Es existiere jedoch kein festgesetztes Höchstmaß im Rahmen einer Erweiterung nach Paragraph 23, Absatz 2, Waffengesetz, sondern sei dieses lediglich bei einer Erweiterung nach Paragraph 23, Absatz 2 b, Waffengesetz vorgesehen. Es wurde daher beantragt die Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorzulegen, und dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben. Am 19.4.2017 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde als Partei gehört. Zeugenschaftlich befragt wurde Herr AO AN. In einer vorbereitenden schriftlichen Äußerung zur Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen und legte Unterlagen betreffend seine Wettkampfergebnisse vor, wobei er auf die besondere Bedeutung der Urkunde betreffend die Disziplin SSLG 1 – sportliches Selbstladegewehr 1 verwies, welche zeige, dass er bereits an der Oberösterreichischen Landesmeisterschaft in dieser Disziplin teilgenommen habe. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer gemäß § 2 VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Dem Beschwerdeführer wurde am 19.2.2002 von der Bezirkshauptmannschaft Hallein eine Waffenbesitzkarte mit der Nr. XXXXXX für zwei genehmigungspflichtige Waffen ausgestellt und diese mehrmals, zuletzt am 30.5.2011, auf insgesamt 10 Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B erweitert. Mit Schreiben vom 3.8.2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein den Antrag auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte auf insgesamt 20 Stück. Begründend führte er aus, dass er als Obmann des Schützenvereins FF seinen Mitgliedern Leihwaffen zur Verfügung stellen möchte. Er sei weiters interessiert für IPSC und Ordonnanzgewerbe und brauche für die Ausübung der diversen Sportveranstaltungen seine eigenen Sportgeräte. In einer weiteren Stellungnahme legte er verschiedene Ergebnislisten von Schießbewerben vor, seinen Mitgliedsausweis beim Schützenverein FF sowie den Schützenausweis beim ZZ Sportschützenverband sowie seine Kampfrichterlizenz. Die Bezirkshauptmannschaft Hallein hat dieses Ansuchen mit der o.a. Begründung abgewiesen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: "Ich bin Obmann des Vereins FF. Wir haben derzeit keine eigene Schießanlage. Eine solche ist in Bau befindlich. Genauer gesagt haben wir die Pläne eingereicht und warten auf eine entsprechende Bewilligung. Baubeginn soll dann bis Ende 2017 erfolgen. Derzeit ist es so, dass wir bei befreundeten Vereinen in FG und FH schießen. Bisher war es so, dass ich bzw die Mitglieder des Vorstandes ihre eigenen Waffen als Leihwaffen an schießinteressierte Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt haben. Einerseits wollen die Mitglieder sich aus finanziellen Gründen keine eigene Waffe kaufen. Andererseits wollen sie andere Waffen zunächst ausprobieren, bevor sie diese erwerben. Nachdem es jedoch immer wieder zu Beschädigungen der Leihwaffen gekommen ist und auch eine entsprechende Abnützung erfolgt ist, ist es meinen Vorstandsmitgliedern und mir nicht zuzumuten, weiter unsere eigenen Waffen zur Verfügung zu stellen, die im Übrigen kostspielig sind. Bisher standen Interessierten circa 13 Leihwaffen zur Verfügung. Diese wurden dann jeweils unter Aufsicht des jeweiligen Waffenbesitzers von Interessierten verwendet. Über Befragen durch den Rechtsvertreter: Je nach Qualität der Waffe ist es so, dass diese eben verschlissen wird. Es ist grundsätzlich so, dass bei guten Waffen nach circa 100.000 Schüssen der Lauf verschlissen ist, der Verschluss verschlissen ist, etc. Die Waffen werden den Mitgliedern unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Diese müssen lediglich die Munition bezahlen. Zum Beispiel wurde einem Vorstandsmitglied, welches eine Nirosta-Pistole verliehen hat, durch unsachgemäße Verwendung der Schlitten zerkratzt. Es ist auch zu sagen, dass beim Verleih von Waffen des Öfteren die Visiereinrichtung verstellt werden muss. So ist es zum Beispiel bei meiner Glock-Pistole so, dass diese über eine verstellbare Visiereinrichtung verfügt. Ich bin Rechtshänder und ist das Visier auf mich eingestellt. Wenn nun ein Mitglied meine Waffe ausleiht und dieser ist zum Beispiel Linkshänder, muss er das Visier verstellen. Anschließend muss das Visier wieder für mich entsprechend eingestellt werden. Dazu ist zu sagen, dass das Einstellen des Visiers sehr aufwendig ist und viel Munition verbraucht. In etwa sind 100 Schuss nötig, um das Visier wieder entsprechend einzustellen. Wenn ich dann zum Beispiel mit einer solchen Waffe, die ich zuerst verliehen habe und das Visier verstellt wurde, einen Wettbewerb schieße, würde ich dann zum Beispiel nicht treffen. Bei einem Wettkampf darf ich lediglich 5 Probeschüsse machen. Mit einer derartigen Waffe, die ich zuerst verliehen habe und bei der das Visier verstellt würde, könnte ich nicht im Anschluss einen Wettbewerb schießen. Wir haben aktuell 211 Mitglieder. Davon verfügen ¾ über eine Waffenbesitzkarte, wobei manche nur über eine Waffe verfügen. Ein weiteres Viertel besteht aus Schießinteressierten, die keine Waffenbesitzkarte haben. Manche, die nur eine Waffe haben, benötigen für Wettbewerbe eine weitere Waffe und wird ihnen diese vom Verein zur Verfügung gestellt. Weiters werden auch Waffen für die von uns abgehaltenen Theoriekurse benötigt. Bei derartigen Kursen werden 2 Theoriewaffen benötigt, um die Handhabung trocken zu üben. Unter Trockenüben ist zu verstehen, dass keine Munition abgefeuert wird. Auch in diesen Fällen kommt es zu einer Abnützung der Waffe. Durch das Trockenabschlagen wird der Schlagbolzen abgenützt. Auch werden die Führungen und Federungen beansprucht wie beim Abfeuern einer Waffe. Der beabsichtigte Bau der Schießhalle umfasst 12 Schießstände und ist in FK gelegen. Ich besitze zwei Waffen für statisches Schießen. Die anderen Waffen sind für sportlich-dynamisches Schießen zu verwenden. Ich benötige diese für die verschiedensten Wettbewerbe und zum Üben bzw Trainieren. Ich habe mich schon von einer Waffe getrennt, die ich für das "Production"-Schießen verwendet habe. Ich habe diese durch eine Waffe ersetzt, die ich für die Theoriekurse zur Verfügung stellen kann. Die anderen Bewerbe schieße ich nach wie vor und benötige meine Waffen dafür. Der Verein würde die entsprechenden Waffen ankaufen und würde es auch entsprechendes Sponsoring dafür geben. Erforderlich ist aber, dass diese in meiner Waffenbesitzkarte eingetragen sind." Der Zeuge gab Folgendes zu Protokoll: "Ich bin Gründungsmitglied und Schriftführer im Vorstand. Bisher war es so, dass im kameradschaftlichen Miteinander Waffen an Interessierte zur Verfügung gestellt wurden. Nachdem aber die meisten Waffen über einen gewissen Wert und Zustand verfügen, hat diese Großzügigkeit etwas nachgelassen, da mit dem Verleih von Waffen auch viel Justieren und Pflege verbunden ist. Im Übrigen gibt man preiswerte Waffen leichter an Interessierte her als teure Waffen. Wir veranstalten einerseits Schnupperveranstaltungen und bieten Interessierten die Möglichkeit, verschiedene Waffen auszuprobieren. Andererseits ermöglichen wir unseren Mitgliedern freies Schießen, in dem sie ihre Technik verbessern können und üben. Teilweise erfolgt dieses Schießen auch als Probeschießen vor dem Kauf einer bestimmten Waffe. Dies ist diesbezüglich so organisiert, dass ein Vereinsmitglied ein Interesse an einer bestimmten Bordgerät-Type anmeldet und wir dann bei unseren Mitgliedern nachfragen, wer eine entsprechende Waffe für entsprechende Übungszwecke zur Verfügung stellen kann. Vor allem bei den Schnupperveranstaltungen war es so, dass die Interessierten nicht unbedingt sorgfältig mit den Waffen umgegangen sind. Wir haben natürlich aus Prestigegründen schöne polierte Waffen zur Verfügung gestellt, um eben auch Interessierte bzw Mitglieder in weiterer Folge zu gewinnen. Diese haben dann, nachdem sie mit den Waffen geschossen haben, die Waffe einfach auf den Tisch gelegt, der bereits mit Patronenhülsen übersäht war. Dabei kam Metall auf Metall und wurden die polierten Oberflächen beschädigt. Wir bieten auch Kurse an, in denen das Zerlegen der Waffen geübt wird. Ein oftmaliges Zerlegen von Waffen und Wiederzusammensetzen hat natürlich auch Einfluss auf die feinen Bestandteile der Waffe. Wenn mir der Aktenvermerk vom 08.02.2017 vorgehalten wird, habe ich das zunächst falsch verstanden, es war bei uns nicht so, dass wir uns von irgendwelchen Vereinen aus dem Bundesland Waffen ausgeliehen haben, sondern haben wir bisher eben dies so gehandhabt wie bereits ausgeführt, dass Vereinsmitglieder Waffen zur Verfügung gestellt haben. Dies hat aber wie bereits ausgeführt nicht funktioniert." In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzustellen: Anzahl der erlaubten Waffen § 23.
(1)Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.Paragraph 23,
(1)Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2)Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.
(2)Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Absatz 3, - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.
(2a)Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.
(2b)Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
(2b)Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Absatz 2, eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
- seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
- keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
- glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
(3)Für den Besitz von Teilen von Schusswaffen der Kategorie B, wie Trommel, Verschluß oder Lauf, muß keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind. Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch einen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen. Diese erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer Schusswaffe der Kategorie B des Betroffenen mehr ist. Ermessen § 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.Paragraph 10, Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, im Ermessen der Behörde. Gemäß § 10 Waffengesetz sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit der dem Gebrauch von verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Beschwerdeführer, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs 2 Waffengesetz glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast (VwGH 25.08.2010, Zahl 2008/03/0148). Bei einer Ermessensentscheidung handelt es sich (wie bei einer gebundenen Entscheidung) um einen Verwaltungsakt in Vollziehung eines Gesetzes, für den die Grundsätze einer rechtsstaatlichen Verwaltung (in gleicher Weise) zu gelten haben. Dazu gehört, dass auch bei Ermessensentscheidungen die Beschlussfassung ebenso auf sorgfältig angestrebten Überlegungen beruht, wie in den Fällen, in denen das Gesetz im Einzelnen vorschreibt, worauf die Behörde Bedacht zu nehmen hat. Die von der Behörde auf dem Boden des § 10 Waffengesetz getroffene Ermessensentscheidung ist daher in einer solchen Weise zu begründen, die eine Überprüfung ermöglicht, ob die Behörde das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Das Waffengesetz, das grundsätzlich die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, mit zwei festlegt, verlangt in seinem § 23 Abs 2 für ein Überschreiten dieser Grenze eine "besondere Rechtfertigung".Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, im Ermessen der Behörde. Gemäß Paragraph 10, Waffengesetz sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit der dem Gebrauch von verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Beschwerdeführer, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Waffengesetz glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast (VwGH 25.08.2010, Zahl 2008/03/0148). Bei einer Ermessensentscheidung handelt es sich (wie bei einer gebundenen Entscheidung) um einen Verwaltungsakt in Vollziehung eines Gesetzes, für den die Grundsätze einer rechtsstaatlichen Verwaltung (in gleicher Weise) zu gelten haben. Dazu gehört, dass auch bei Ermessensentscheidungen die Beschlussfassung ebenso auf sorgfältig angestrebten Überlegungen beruht, wie in den Fällen, in denen das Gesetz im Einzelnen vorschreibt, worauf die Behörde Bedacht zu nehmen hat. Die von der Behörde auf dem Boden des Paragraph 10, Waffengesetz getroffene Ermessensentscheidung ist daher in einer solchen Weise zu begründen, die eine Überprüfung ermöglicht, ob die Behörde das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Das Waffengesetz, das grundsätzlich die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, mit zwei festlegt, verlangt in seinem Paragraph 23, Absatz 2, für ein Überschreiten dieser Grenze eine "besondere Rechtfertigung". Im Gesetz werden demonstrativ drei Beispiele für die Rechtfertigung aufgezählt, nämlich die Jagd, der Schießsport und das Waffensammeln. Im gegenständlichen Fall macht der Beschwerdeführer geltend, er wolle als Obmann des Schützenvereins FF Leihwaffen an Mitglieder und Gäste zur Verfügung stellen. Der Beschwerdeführer führte dazu in seinem Antrag bzw. seinen Ausführungen vor dem Verwaltungsgericht aus, dass er mit seinen Waffen, über die er derzeit verfüge, an mehreren Wettbewerben teilnehme und er diese für seinen Schießsport benötige. Durch das Verleihen von Waffen erfolge eine Abnützung derselben und könnten auch Beschädigungen durch unsachgemäße Benützung beim Verleihen nicht ausgeschlossen werden. Zudem verfüge er über Waffen, die mit einer Visiereinrichtung versehen seien. Im Falle, dass er eine derartige Waffe verleihe und das Visier verstellt werden müsse, sei es sehr aufwändig und mit viel Munition verbunden, dass Visier wieder auf ihn einzurichten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er benötige die ihm derzeit zur Verfügung stehenden Waffen für die Ausübung seiner Disziplinen, ist zunächst festzustellen, dass er in diesem Punkt nicht überzeugend darlegen konnte, dass er sämtliche Waffen für die Ausübung des Schießsports verbunden mit der Teilnahme an Wettkämpfen benötige. Dass er für die effiziente Ausübung dieses Sportes sämtliche 10 Waffen benötigt konnte auch durch die vorgelegten Ergebnislisten bzw. seinen allgemeinen Hinweis, wonach er diese gewährte Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen für das I.P.S.C. Schießen mit Großkaliberpistolen und Gewehren als auch für die Teilnahme an Ordonanzschießbewerben mit Pistole und Gewehr benötige, nicht nachgewiesen werden. Allein aus den vorgelegten Unterlagen ist diesbezüglich (ausgenommen die Disziplin SSLG1) nicht erkennbar, ob er auch regelmäßig an Wettkämpfen teilnimmt. Um beurteilen zu können, ob der Antragsteller in den in den Ergebnislisten bzw. Bestätigungen betreffend die angesprochenen Schießveranstaltungen genannten Disziplinen den Schießsport tatsächlich in einem Ausmaß ausübt, wären nähere Angaben über seine diesbezügliche Trainingstätigkeit erforderlich gewesen. Es wären auch entsprechende Angaben erforderlich gewesen wie oft und regelmäßig er trainiert, sind diese Angaben doch notwendig um feststellen zu können, ob er über derartige Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Disziplin verfügt und die genehmigten Waffen alle für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt. Dass er alle zehn Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes benötigt hat er nicht ausreichend bescheinigt. (VwGH 23.7.1999, 99/20/0110). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er benötige die ihm derzeit zur Verfügung stehenden Waffen für die Ausübung seiner Disziplinen, ist zunächst festzustellen, dass er in diesem Punkt nicht überzeugend darlegen konnte, dass er sämtliche Waffen für die Ausübung des Schießsports verbunden mit der Teilnahme an Wettkämpfen benötige. Dass er für die effiziente Ausübung dieses Sportes sämtliche 10 Waffen benötigt konnte auch durch die vorgelegten Ergebnislisten bzw. seinen allgemeinen Hinweis, wonach er diese gewährte Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen für das römisch eins.P.S.C. Schießen mit Großkaliberpistolen und Gewehren als auch für die Teilnahme an Ordonanzschießbewerben mit Pistole und Gewehr benötige, nicht nachgewiesen werden. Allein aus den vorgelegten Unterlagen ist diesbezüglich (ausgenommen die Disziplin SSLG1) nicht erkennbar, ob er auch regelmäßig an Wettkämpfen teilnimmt. Um beurteilen zu können, ob der Antragsteller in den in den Ergebnislisten bzw. Bestätigungen betreffend die angesprochenen Schießveranstaltungen genannten Disziplinen den Schießsport tatsächlich in einem Ausmaß ausübt, wären nähere Angaben über seine diesbezügliche Trainingstätigkeit erforderlich gewesen. Es wären auch entsprechende Angaben erforderlich gewesen wie oft und regelmäßig er trainiert, sind diese Angaben doch notwendig um feststellen zu können, ob er über derartige Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Disziplin verfügt und die genehmigten Waffen alle für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt. Dass er alle zehn Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes benötigt hat er nicht ausreichend bescheinigt. (VwGH 23.7.1999, 99/20/0110). Dem Beschwerdeführer ist jedoch grundsätzlich zuzustimmen, dass ein Schießverein Leihwaffen benötigt, um sie seinen Mitgliedern zu Übungszwecken u.ä. zur Verfügung zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass Mitgliedern die Möglichkeit geboten werden müsse, Waffen auszuprobieren bevor sie diese erwerben würden, hat der Zeuge AN in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bisher im Falle eines angemeldeten Interesses einer Waffe bei sämtlichen Mitgliedern nachgefragt worden sei, ob eine entsprechende Waffe verliehen werde. Selbst mit zehn Leihwaffen könnte ein solches Spektrum in dieser Form gar nicht abgedeckt werden. Soweit der Beschwerdeführer zur bisherigen Vorgangsweise vorbringt, bisher hätten er und andere Mitglieder des Schützenvereins entsprechende Waffen zur Verfügung gestellt, diese Praxis durch die Abnutzungserscheinungen bzw. teilweise erfolgten Beschädigungen an den verliehenen Waffen schwierig geworden sei, ist ihm einerseits entgegenzuhalten, dass im Falle von Beschädigungen von Waffen die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen besteht. Soweit der Zeuge AN in diesem Zusammenhang schildert, insbesondere bei Schnupperveranstaltungen seien aus Prestigegründen schöne polierte Waffen zur Verfügung gestellt worden, lässt auch dieses Argument keine Rechtfertigung im Sinne des § 23 Abs 2 Waffengesetz erkennen. Es ist zwar für das Verwaltungsgericht in gewisser Weise nachvollziehbar, dass Mitglieder ihre eigenen Waffen nicht zu Leihzwecken zur Verfügung stellen wollen, wobei dies mit Abnützung und allfälligen Beschädigungen der Waffen begründet wird. Dazu ist aber auf die Angaben des Beschwerdeführers zu verweisen, wonach angedacht sei, zehn Waffen durch den Verein zu erwerben. Damit entfallen aber gerade die oben angeführten Argumente betreffend Abnützung und Beschädigung bei Verleih der im Eigentum des Beschwerdeführers bzw. anderer Mitglieder stehender Waffen insoweit, da es sich dann ja um im Eigentum des Vereins stehende Waffen handelt und nicht um eigene, die als Leihwaffen verwendet werden sollen. In diesem Zusammenhang konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht darlegen, warum diese Waffen, die der Verein erwerben und als Leihwaffen zur Verfügung stellen will, zwingend auf seiner Waffenbesitzkarte eingetragen werden sollten. Gerade im Hinblick darauf, dass laut seinen Angaben viele Mitglieder lediglich über eine Waffe verfügen ist es z. B. durchaus möglich, dass entweder die Mitglieder des Vorstands oder einzelne Mitglieder eine Erweiterung ihrer Waffenbesitzkarte um ein bis zwei Waffen unter dem Aspekt der Leihwaffe beantragen. Soweit der Beschwerdeführer zur bisherigen Vorgangsweise vorbringt, bisher hätten er und andere Mitglieder des Schützenvereins entsprechende Waffen zur Verfügung gestellt, diese Praxis durch die Abnutzungserscheinungen bzw. teilweise erfolgten Beschädigungen an den verliehenen Waffen schwierig geworden sei, ist ihm einerseits entgegenzuhalten, dass im Falle von Beschädigungen von Waffen die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen besteht. Soweit der Zeuge AN in diesem Zusammenhang schildert, insbesondere bei Schnupperveranstaltungen seien aus Prestigegründen schöne polierte Waffen zur Verfügung gestellt worden, lässt auch dieses Argument keine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Waffengesetz erkennen. Es ist zwar für das Verwaltungsgericht in gewisser Weise nachvollziehbar, dass Mitglieder ihre eigenen Waffen nicht zu Leihzwecken zur Verfügung stellen wollen, wobei dies mit Abnützung und allfälligen Beschädigungen der Waffen begründet wird. Dazu ist aber auf die Angaben des Beschwerdeführers zu verweisen, wonach angedacht sei, zehn Waffen durch den Verein zu erwerben. Damit entfallen aber gerade die oben angeführten Argumente betreffend Abnützung und Beschädigung bei Verleih der im Eigentum des Beschwerdeführers bzw. anderer Mitglieder stehender Waffen insoweit, da es sich dann ja um im Eigentum des Vereins stehende Waffen handelt und nicht um eigene, die als Leihwaffen verwendet werden sollen. In diesem Zusammenhang konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht darlegen, warum diese Waffen, die der Verein erwerben und als Leihwaffen zur Verfügung stellen will, zwingend auf seiner Waffenbesitzkarte eingetragen werden sollten. Gerade im Hinblick darauf, dass laut seinen Angaben viele Mitglieder lediglich über eine Waffe verfügen ist es z. B. durchaus möglich, dass entweder die Mitglieder des Vorstands oder einzelne Mitglieder eine Erweiterung ihrer Waffenbesitzkarte um ein bis zwei Waffen unter dem Aspekt der Leihwaffe beantragen. Die "Rechtfertigung" im Sinne des § 23 Abs 2 Waffengesetz verlangt die Geltendmachung eigener wichtiger Interessen (VwGH 1.7.2009, 2006/03/0076). Allein aus seiner Funktion als Obmann des Schützenvereines kann jedenfalls keine Rechtfertigung für die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte im beantragten Umfang abgeleitet werden und konnte der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund die Notwendigkeit der Ausdehnung des Berechtigungsumfanges seiner Waffenbesitzkarte auf zehn weitere Faustfeuerwaffen nicht glaubhaft machen.Die "Rechtfertigung" im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Waffengesetz verlangt die Geltendmachung eigener wichtiger Interessen (VwGH 1.7.2009, 2006/03/0076). Allein aus seiner Funktion als Obmann des Schützenvereines kann jedenfalls keine Rechtfertigung für die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte im beantragten Umfang abgeleitet werden und konnte der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund die Notwendigkeit der Ausdehnung des Berechtigungsumfanges seiner Waffenbesitzkarte auf zehn weitere Faustfeuerwaffen nicht glaubhaft machen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.10.215.1.10.2017