← Österreich

{'item': '405-11/45/1/4-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum02.05.2017 Geschäftszahl405-11/45/1/4-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Ric

Art. 8EMRK (§ 11 Abs.

3).zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Absatz eins, gelten.
(7)Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.
(7)Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Absatz 6, genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Absatz eins, gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Absatz 6, genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung. Erwägungen und Ergebnis: Mit Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vom jeweiligen Antragsteller gemäß § 21a Abs 1 NAG elementare Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Diese Nachweiserbringung bildet eine besondere Erteilungsvoraussetzung, bei deren Fehlen die Behörde mit einer Antragsabweisung vorzugehen hat.Mit Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vom jeweiligen Antragsteller gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG elementare Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Diese Nachweiserbringung bildet eine besondere Erteilungsvoraussetzung, bei deren Fehlen die Behörde mit einer Antragsabweisung vorzugehen hat. Von diesem Erfordernis kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 21a Abs 5 leg cit abgesehen werden. Demnach kann die Behörde einen Dispens auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (§ 21a Abs 5 Z 1 leg cit) oder zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art 8EMRK (§ 21a Abs 5 Z 2 leg cit) erteilen.

Voraussetzung für ein Absehen vom grundsätzlich erforderlichen Sprachnachweis ist allerdings, dass der Fremde einen diesbezüglichen Antrag bereits vor Bescheiderlassung gestellt hat. Demnach hat ein Drittstaatsangehöriger sein Recht, eine Ausnahme gemäß § 21a Abs 5 NAG zu beantragen, verwirkt, sobald die Behörde über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bescheidmäßig entschieden hat. Angesichts dessen kommt nach Ansicht des erkennenden Gerichts der in § 21a Abs 5 letzter Satz NAG vorgesehenen Belehrungspflicht der Behörde besondere Bedeutung zu. Zur vergleichbaren Regelung in § 21 Abs 3 NAG (Ausnahme von der Inlandantragstellung) hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 20.08.2013, 2013/22/0147 festgehalten, dass aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ohne Zweifel hervorgehe, dass ein Fremder von der Behörde nicht nur über die Möglichkeit einer Antragstellung nach dieser Bestimmung, sondern auch darüber zu belehren ist, dass die Stellung eines Antrages nach § 21 Abs 3 NAG nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig ist. Im konkreten Fall hat die Behörde den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens über die Möglichkeit einer Antragstellung gemäß § 21a Abs 5 NAG belehrt. Indem die belangte Behörde ihrer Belehrungspflicht gemäß § 21a Abs 5 NAG nicht nachgekommen ist, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser spruchgemäß aufzuheben war.Von diesem Erfordernis kann jedoch unter den Voraussetzungen des Paragraph 21 a, Absatz 5, leg cit abgesehen werden. Demnach kann die Behörde einen Dispens auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Paragraph 21 a, Absatz 5, Ziffer eins, leg cit) oder zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK (Paragraph 21 a, Absatz 5, Ziffer 2, leg cit) erteilen.

Voraussetzung für ein Absehen vom grundsätzlich erforderlichen Sprachnachweis ist allerdings, dass der Fremde einen diesbezüglichen Antrag bereits vor Bescheiderlassung gestellt hat. Demnach hat ein Drittstaatsangehöriger sein Recht, eine Ausnahme gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG zu beantragen, verwirkt, sobald die Behörde über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bescheidmäßig entschieden hat. Angesichts dessen kommt nach Ansicht des erkennenden Gerichts der in Paragraph 21 a, Absatz 5, letzter Satz NAG vorgesehenen Belehrungspflicht der Behörde besondere Bedeutung zu. Zur vergleichbaren Regelung in Paragraph 21, Absatz 3, NAG (Ausnahme von der Inlandantragstellung) hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 20.08.2013, 2013/22/0147 festgehalten, dass aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ohne Zweifel hervorgehe, dass ein Fremder von der Behörde nicht nur über die Möglichkeit einer Antragstellung nach dieser Bestimmung, sondern auch darüber zu belehren ist, dass die Stellung eines Antrages nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig ist. Im konkreten Fall hat die Behörde den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens über die Möglichkeit einer Antragstellung gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG belehrt. Indem die belangte Behörde ihrer Belehrungspflicht gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG nicht nachgekommen ist, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser spruchgemäß aufzuheben war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.11.45.1.4.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.