RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum08.05.2017 Geschäftszahl405-2/63/1/7-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Siegfried Brandstätter über die Beschwerde der AA GmbH, AD, AB AC, vertreten durch Rechtsanwälte OG AE, AG, Salzburg, gegen den Bescheid (gewerberechtlich) der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 14.12.2016, Zahl xxxxx-2016 (mitbeteiligte Parteien: AK und AM GmbH), vertreten durch RA Mag. AX AW, BA, AY AZDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Siegfried Brandstätter über die Beschwerde der AA GmbH, AD, Ausschussbericht AC, vertreten durch Rechtsanwälte OG AE, AG, Salzburg, gegen den Bescheid (gewerberechtlich) der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 14.12.2016, Zahl xxxxx-2016 (mitbeteiligte Parteien: AK und AM GmbH), vertreten durch RA Mag. AX AW, BA, AY AZ zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung im gewerberechtlichen Anzeigeverfahren aufgehoben. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung im gewerberechtlichen Anzeigeverfahren aufgehoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid vom 13.5.2011, Zahl yyyyy-2011, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See (im Folgenden: belangte Behörde) der BJ GmbH, AB AC, AL, die gewerberechtliche Bewilligung für die Errichtung und Betrieb eines Aparthotels mit Einbau einer Gasheizung, einer Lüftungsanlage, einer Küche, einer Schleuse, Technikräume, einer Waschküche, Saunaanlagen und einer Tiefgarage auf GN .18, aa, bb, cc und dd/2 KG BK ("BZ").Mit Bescheid vom 13.5.2011, Zahl yyyyy-2011, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See (im Folgenden: belangte Behörde) der BJ GmbH, Ausschussbericht AC, AL, die gewerberechtliche Bewilligung für die Errichtung und Betrieb eines Aparthotels mit Einbau einer Gasheizung, einer Lüftungsanlage, einer Küche, einer Schleuse, Technikräume, einer Waschküche, Saunaanlagen und einer Tiefgarage auf GN .18, aa, bb, cc und dd/2 KG BK ("BZ"). Mit Schreiben vom 18.1.2016 zeigte die AK und die AM GmbH (im Folgenden: mitbeteiligte Parteien) unter Vorlage eines Einreichplans und einer Betriebs- und Baubeschreibung bei der belangten Behörde die Änderung der Betriebsanlage Appartementhotel BZ gemäß § 81 Abs. 2 Z 9 GewO an.Mit Schreiben vom 18.1.2016 zeigte die AK und die AM GmbH (im Folgenden: mitbeteiligte Parteien) unter Vorlage eines Einreichplans und einer Betriebs- und Baubeschreibung bei der belangten Behörde die Änderung der Betriebsanlage Appartementhotel BZ gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO an. Dabei wurde konkret die Errichtung/Einrichtung einer Frühstücksküche im Erdgeschoß sowie Schaffung von 85 Verabreichungs- und Sitzplätzen angezeigt. Sie führten dazu in der Betriebs- und Baubeschreibung aus, dass das Apartmenthotel ursprünglich als Betriebseinheit mit dem daneben befindlichen Hotel BZ genehmigt worden sei, in dem nach Umbau und Sanierung Verabreichungsplätze, Küche und eine weitere großzügige Wellnessanlage zur Verfügung gestellt werden sollten. Da sich auf Grund des Eigentümerwechsels die Sanierung des Hotels BZ verzögert habe, könne den Gästen derzeit nur teilweise die erforderlichen Infrastrukturen für das Apartmenthotel zur Verfügung gestellt werden. Um den raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen zu entsprechen, sollen nunmehr im Apartmenthotel selbst die entsprechenden Infrastrukturen ergänzt werden. Laut Einreichplan soll im Bereich des Back Office (Rezeption) ein Raum als Frühstücksküche (10,34 m²) abgetrennt und sollen im Bereich der Lobby 98 Gästeverabreichungsplätze geschaffen werden. Im Sommer sollen auch die Terrassen im 4.,
- und
- Obergeschoß mit Verabreichungsplätzen genutzt werden. Mit Bescheid vom 8.2.2016, Zahl zzzzz-2016, nahm die belangte Behörde nach Maßgabe der näher angeführten Einreichunterlagen, die von den mitbeteiligten Parteien durch die Errichtung und den Betrieb einer Frühstücksküche mit Verabreichungsplätzen angezeigten gewerberechtlichen Änderungen in der bestehenden Betriebsanlage "BZ " am Standort AL, AB AC zur Kenntnis. Mit Bescheid vom 8.2.2016, Zahl zzzzz-2016, nahm die belangte Behörde nach Maßgabe der näher angeführten Einreichunterlagen, die von den mitbeteiligten Parteien durch die Errichtung und den Betrieb einer Frühstücksküche mit Verabreichungsplätzen angezeigten gewerberechtlichen Änderungen in der bestehenden Betriebsanlage "BZ " am Standort AL, Ausschussbericht AC zur Kenntnis. Der gewerberechtliche Kenntnisnahmebescheid wurde den mitbeteiligten Parteien, der Stadtgemeinde Zell am See, dem Arbeitsinspektorat Salzburg, dem Finanzamt Zell am See, nicht aber der Beschwerdeführerin, zugestellt. Mit Schriftsatz vom 14.3.2016 beantragte die AA (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bei der belangten Behörde die Zuerkennung der Parteistellung als übergangene Partei und die Zustellung ua des gewerberechtlichen Kenntnisnahmebescheides vom 8.2.
- Mit Schriftsatz vom 11.10.2016 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde ein, da diese über ihren Antrag vom 14.3.2016 auf Zuerkennung der Parteistellung und Zustellung der Bescheide innerhalb der gesetzlich vorgegeben Frist von 6 Monaten nicht entschieden habe. Mit Bescheid vom 14.12.2016, Zahl xxxxx-2016, wies die belangte Behörde gemäß §§ 81, 345 GewO den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung im gewerberechtlichen Anzeigeverfahren ab. In der Begründung führte sie aus, dass den Nachbarn im Betriebsanlagenänderungsverfahren gemäß § 81 Abs. 3 GewO bei verfassungskonformer Auslegung zwar eine beschränkte Parteistellung zukomme, allerdings nur in Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen eines Anzeigeverfahrens überhaupt vorliegen. Da dem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung durch die Beschwerdeführerin keine Darstellung bzw. Inhalte zu entnehmen waren, die die Überprüfung der Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 iVm § 81 Abs. 2 Z. 7 GewO zum Gegenstand haben, sei der Antrag auf Parteistellung entsprechend abzuweisen gewesen.Mit Bescheid vom 14.12.2016, Zahl xxxxx-2016, wies die belangte Behörde gemäß Paragraphen 81, 345, GewO den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung im gewerberechtlichen Anzeigeverfahren ab. In der Begründung führte sie aus, dass den Nachbarn im Betriebsanlagenänderungsverfahren gemäß Paragraph 81, Absatz 3, GewO bei verfassungskonformer Auslegung zwar eine beschränkte Parteistellung zukomme, allerdings nur in Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen eines Anzeigeverfahrens überhaupt vorliegen. Da dem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung durch die Beschwerdeführerin keine Darstellung bzw. Inhalte zu entnehmen waren, die die Überprüfung der Voraussetzungen des Paragraph 81, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO zum Gegenstand haben, sei der Antrag auf Parteistellung entsprechend abzuweisen gewesen. Der Abweisungsbescheid wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 16.12.2016 zugestellt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 13.1.2017 per Telefax und im Postweg bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht). Die Beschwerdeführerin führte darin aus, dass es ihr Mangels Kenntnis des Antrages bzw. Zustellung des zu Grunde liegenden Bescheides gar nicht möglich gewesen sei, zur Überprüfung der Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 iVm § 81 Abs 2 Z 7 GewO Ausführungen zu tätigen. Wäre die Beschwerdeführerin in das Verfahren einbezogen worden, hätte sie Ausführungen dazu tätigen können, dass entgegen der Stellungnahme des gewerberechtlichen Amtssachverständigen vom 3.2.2016 die Nutzung und der Betrieb des Verköstigungsbereiches selbstverständlich geeignet seien die lärmtechnische Situation für die Beschwerdeführerin nachteilig zu beeinflussen. Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen Feststellungen zu treffen, inwieweit die Errichtung einer gewerblichen Küche neben Lärmemissionen auch geeignet sei, durch Kochgeruch (zB: Zubereitung von gebratenen Eiern mit Speck) bzw. damit einhergehender Abluft, Geruchsemissionen und auch Lärm durch die Entlüftungsanlagen zu verursachen, die einer Beurteilung zu unterziehen seien. Die Herangehensweise der belangten Behörde sei daher unzulässig, da die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht beteiligt worden und ihr gegenüber eingewendet werde, sie hätte kein entsprechendes Vorbringen erbracht. Bereits die nach allgemeiner Lebenserfahrung evidente Geruchs- und Lärmentwicklung einer gewerblichen Küche hätte daher zur Zuerkennung der Parteistellung im gewerbebehördlichen Verfahren führen müssen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Recht auf Zuerkennung der Parteistellung verletzt, was zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen müsse.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 13.1.2017 per Telefax und im Postweg bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht). Die Beschwerdeführerin führte darin aus, dass es ihr Mangels Kenntnis des Antrages bzw. Zustellung des zu Grunde liegenden Bescheides gar nicht möglich gewesen sei, zur Überprüfung der Voraussetzungen des Paragraph 81, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO Ausführungen zu tätigen. Wäre die Beschwerdeführerin in das Verfahren einbezogen worden, hätte sie Ausführungen dazu tätigen können, dass entgegen der Stellungnahme des gewerberechtlichen Amtssachverständigen vom 3.2.2016 die Nutzung und der Betrieb des Verköstigungsbereiches selbstverständlich geeignet seien die lärmtechnische Situation für die Beschwerdeführerin nachteilig zu beeinflussen. Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen Feststellungen zu treffen, inwieweit die Errichtung einer gewerblichen Küche neben Lärmemissionen auch geeignet sei, durch Kochgeruch (zB: Zubereitung von gebratenen Eiern mit Speck) bzw. damit einhergehender Abluft, Geruchsemissionen und auch Lärm durch die Entlüftungsanlagen zu verursachen, die einer Beurteilung zu unterziehen seien. Die Herangehensweise der belangten Behörde sei daher unzulässig, da die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht beteiligt worden und ihr gegenüber eingewendet werde, sie hätte kein entsprechendes Vorbringen erbracht. Bereits die nach allgemeiner Lebenserfahrung evidente Geruchs- und Lärmentwicklung einer gewerblichen Küche hätte daher zur Zuerkennung der Parteistellung im gewerbebehördlichen Verfahren führen müssen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Recht auf Zuerkennung der Parteistellung verletzt, was zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen müsse. Es sei ihr daher im gewerbebehördlichen Anzeigeverfahren die Parteistellung zuzuerkennen und ihr der Bescheid zuzustellen. Sie beantrage, dass ihr im gegenständlichen gewerbebehördlichen Verwaltungsverfahren die Parteistellung als übergangene Partei zuerkannt werde und ihr die zugrundeliegenden Bescheide zugestellt werden, in eventu, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Verwaltungssache an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werde. Sie beantrage eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.Es sei ihr daher im gewerbebehördlichen Anzeigeverfahren die Parteistellung zuzuerkennen und ihr der Bescheid zuzustellen. Sie beantrage, dass ihr im gegenständlichen gewerbebehördlichen Verwaltungsverfahren die Parteistellung als übergangene Partei zuerkannt werde und ihr die zugrundeliegenden Bescheide zugestellt werden, in eventu, dass der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Verwaltungssache an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werde. Sie beantrage eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat erwogen: Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Die belangte Behörde wies in ihrer Beschwerdevorlage auf eine verspätete Einbringung der Beschwerde hin, da sie am Freitag, den 13.1.2017, erst um 13:01 Uhr (per Telefax) eingelangt sei. Die Amtsstunden der belangten Behörde seien auf ihrer Homepage mit Montag bis Donnerstag: 07:30 bis 16:15 Uhr und Freitag: 07:30 bis 12:00 Uhr mit dem Hinweis angegeben, dass ein außerhalb der Amtsstunden übermitteltes Anbringen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt gelte. In Anbetracht der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin am 16.12.2016 endete die vierwöchige Beschwerdefrist (§ 7 Abs 4 VwGVG) am 13.1.
- Im Hinblick auf die von der belangten Behörde angeführte Bekanntmachung ihrer Amtsstunden iSd § 13 Abs 5 AVG auf ihrer Internet-Homepage, wird ihr zunächst beigepflichtet, dass die eine Stunde nach Ende der Amtsstunden auf technischem Weg (per Telefax) direkt bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde erst mit dem 16.1.2017 (Wiederbeginn der Amtsstunden am folgenden Montag) als eingebracht zu werten ist (vgl. VwGH 23.5.2012, 2012/08/0102). In Anbetracht der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin am 16.12.2016 endete die vierwöchige Beschwerdefrist (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG) am 13.1.
- Im Hinblick auf die von der belangten Behörde angeführte Bekanntmachung ihrer Amtsstunden iSd Paragraph 13, Absatz 5, AVG auf ihrer Internet-Homepage, wird ihr zunächst beigepflichtet, dass die eine Stunde nach Ende der Amtsstunden auf technischem Weg (per Telefax) direkt bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde erst mit dem 16.1.2017 (Wiederbeginn der Amtsstunden am folgenden Montag) als eingebracht zu werten ist vergleiche VwGH 23.5.2012, 2012/08/0102). Dennoch liegt im vorliegenden Sachverhalt keine Verspätung der Beschwerde vor: Die belangte Behörde lässt nämlich außer Acht, dass die Beschwerde nach Aktenlage doppelt, nämlich per Telefax direkt an die Behörde und zusätzlich über einen Zustelldienst (als eingeschriebene Sendung im Postweg) eingebracht wurde. Der als Einschreiben (REKO) über den Zustelldienst (Post AG) übermittelte Beschwerdeschriftsatz langte am 16.1.2017 bei der belangten Behörde ein. Das Verwaltungsgericht führte anhand der am Kuvert des Beschwerdeschriftsatzes vermerkten Sendungsnummer (RQ Nummer) bei der Post AG eine Sendungsverfolgungsabfrage durch, die ergab, dass die Sendung noch am 13.1.2017 von der Post in Behandlung genommen worden ist. Da bei Zustellungen im Wege eines Zustelldienstes gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage von der Übergabe an den Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht einzurechnen sind (sog. "Postlaufprivileg") und die Übergabe an den Zustelldienst am letzten Tag der Beschwerdefrist erfolgte, ist - unbeschadet der verspäteten Telefaxübermittlung – dennoch von einer rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde auszugehen (siehe dazu die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 7f zu § 33 näher angeführte Judikatur).Da bei Zustellungen im Wege eines Zustelldienstes gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG die Tage von der Übergabe an den Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht einzurechnen sind (sog. "Postlaufprivileg") und die Übergabe an den Zustelldienst am letzten Tag der Beschwerdefrist erfolgte, ist - unbeschadet der verspäteten Telefaxübermittlung – dennoch von einer rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde auszugehen (siehe dazu die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 7f zu Paragraph 33, näher angeführte Judikatur). Zur Sache: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Abweisung eines Antrags der Beschwerdeführerin als übergangene Nachbarin auf Zuerkennung der Parteistellung in einem gewerbebehördlichen Anzeigeverfahren und Zustellung des Kenntnisnahmebescheides. Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde lag trotz der von der Beschwerdeführerin am 11.10.2016 eingebrachten Säumnisbeschwerde nicht vor, da sie den angefochtenen Bescheid innerhalb der dreimonatigen Nachfrist gemäß § 16 Abs 1 VwGVG erließ.Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde lag trotz der von der Beschwerdeführerin am 11.10.2016 eingebrachten Säumnisbeschwerde nicht vor, da sie den angefochtenen Bescheid innerhalb der dreimonatigen Nachfrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG erließ. Das in Rede stehende Anzeigeänderungsverfahren (Bescheid vom 8.2.2016, Zahl zzzzz-2016) betrifft die durch die Errichtung und den Betrieb einer Frühstücksküche mit Verabreichungsplätzen behördliche Kenntnisnahme der angezeigten gewerberechtlichen Änderungen der bestehenden Betriebsanlage "BZ" am Standort AL, AB AC.Das in Rede stehende Anzeigeänderungsverfahren (Bescheid vom 8.2.2016, Zahl zzzzz-2016) betrifft die durch die Errichtung und den Betrieb einer Frühstücksküche mit Verabreichungsplätzen behördliche Kenntnisnahme der angezeigten gewerberechtlichen Änderungen der bestehenden Betriebsanlage "BZ" am Standort AL, Ausschussbericht AC. Die belangte Behörde begründete ihre Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung damit, dass die Beschwerdeführerin keine Darstellung bzw. Inhalte, die die Überprüfung der Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 iVm § 81 Abs. 2 Z. 7 GewO zum Gegenstand hätten, ausgeführt habe. Die belangte Behörde räumte aber ein, dass den Nachbarn im Betriebsanlagenänderungsverfahren gemäß § 81 Abs. 3 GewO bei verfassungkonformer Auslegung zwar eine beschränkte Parteistellung zukomme, allerdings nur in Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen eines Anzeigeverfahrens überhaupt vorliegen.Die belangte Behörde begründete ihre Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung damit, dass die Beschwerdeführerin keine Darstellung bzw. Inhalte, die die Überprüfung der Voraussetzungen des Paragraph 81, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO zum Gegenstand hätten, ausgeführt habe. Die belangte Behörde räumte aber ein, dass den Nachbarn im Betriebsanlagenänderungsverfahren gemäß Paragraph 81, Absatz 3, GewO bei verfassungkonformer Auslegung zwar eine beschränkte Parteistellung zukomme, allerdings nur in Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen eines Anzeigeverfahrens überhaupt vorliegen. Die Beschwerdeführerin wendete in ihrem Beschwerdeschriftsatz ein, dass es ihr Mangels Kenntnis des Antrages bzw. Zustellung des zu Grunde liegenden Bescheides gar nicht möglich gewesen sei, zur Überprüfung der Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 iVm § 81 Abs 2 Z 7 GewO Ausführungen zu tätigen.Die Beschwerdeführerin wendete in ihrem Beschwerdeschriftsatz ein, dass es ihr Mangels Kenntnis des Antrages bzw. Zustellung des zu Grunde liegenden Bescheides gar nicht möglich gewesen sei, zur Überprüfung der Voraussetzungen des Paragraph 81, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO Ausführungen zu tätigen. Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin unmittelbare Nachbarin der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage ist und ihr somit grundsätzlich Parteistellung im Sinne des § 75 Abs 2 GewO zukommt.Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin unmittelbare Nachbarin der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage ist und ihr somit grundsätzlich Parteistellung im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO zukommt. Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist die Wahrung der Parteistellung im behördlichen Verfahren durch das Erheben rechtzeitiger und zulässiger Einwendungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung. Werden die Einwendungen rechtmäßig erhoben, bleibt die Parteistellung "soweit" (das heißt im Rahmen der erhobenen Einwendungen) aufrecht (vgl zB VwGH 31.01.2008, 02.01.2008, 2007/06/0203). Ein Verlust der Parteistellung (Präklusion) durch das Nichterheben von Einwendungen kann jedoch nur dann eintreten, wenn die Planunterlagen ausreichen, um jene Informationen zu vermitteln, die eine Partei zur Verfolgung ihrer Rechte im Verfahren braucht (vgl zB VwGH 20.08.1992, 92/06/0094).Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist die Wahrung der Parteistellung im behördlichen Verfahren durch das Erheben rechtzeitiger und zulässiger Einwendungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung. Werden die Einwendungen rechtmäßig erhoben, bleibt die Parteistellung "soweit" (das heißt im Rahmen der erhobenen Einwendungen) aufrecht vergleiche zB VwGH 31.01.2008, 02.01.2008, 2007/06/0203). Ein Verlust der Parteistellung (Präklusion) durch das Nichterheben von Einwendungen kann jedoch nur dann eintreten, wenn die Planunterlagen ausreichen, um jene Informationen zu vermitteln, die eine Partei zur Verfolgung ihrer Rechte im Verfahren braucht vergleiche zB VwGH 20.08.1992, 92/06/0094). Zur Parteistellung der Nachbarin im Anzeigeänderungsverfahren: Der VfGH hat zunächst zum vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach § 359b GewO 1994 ausgesprochen, dass es verfassungsrechtlich bedenklich sei und auf eine unsachliche Ungleichbehandlung hinauslaufe, den Nachbarn Parteirechte auch in solchen Fällen vorzuenthalten, in denen die Voraussetzungen für die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens nicht gegeben seien. Den Nachbarn komme daher ein rechtliches Interesse an einer Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens und damit in verfassungskonformer Interpretation des § 359b GewO 1994 eine auf diese Frage beschränkte Parteistellung zu (Hinweis E des VfGH vom
- März 2001, G 87/00, VfSlg. 16.103/2001). Dem folgend hat der VwGH eine eingeschränkte Parteistellung der Nachbarn in Verfahren nach § 359b GewO 1994 angenommen (Hinweis E vom
- November 2001, 2001/04/0199). Mittlerweile wurde auch die gesetzliche Regelung entsprechend angepasst. In seinem Erkenntnis vom
- März 2012, B 606/11, hat der VfGH diese Rechtsprechung zum Verfahren nach § 359b GewO 1994 auf Verfahren nach § 81 Abs 3 GewO 1994 übertragen. Im Hinblick auf dieses Erkenntnis hält der VwGH seine bisherige Rechtsprechung nicht aufrecht, sondern geht nunmehr davon aus, dass Nachbarn im Änderungsanzeigeverfahren nach § 81 Abs 3 GewO 1994 eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage zukommt, ob die Voraussetzungen für dieses Verfahren überhaupt vorliegen (vgl. VwGH 12.09.2016, Ro 2015/04/0018).Der VfGH hat zunächst zum vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994 ausgesprochen, dass es verfassungsrechtlich bedenklich sei und auf eine unsachliche Ungleichbehandlung hinauslaufe, den Nachbarn Parteirechte auch in solchen Fällen vorzuenthalten, in denen die Voraussetzungen für die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens nicht gegeben seien. Den Nachbarn komme daher ein rechtliches Interesse an einer Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens und damit in verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 359 b, GewO 1994 eine auf diese Frage beschränkte Parteistellung zu (Hinweis E des VfGH vom
- März 2001, G 87/00, VfSlg. 16.103 aus 2001,). Dem folgend hat der VwGH eine eingeschränkte Parteistellung der Nachbarn in Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994 angenommen (Hinweis E vom
- November 2001, 2001/04/0199). Mittlerweile wurde auch die gesetzliche Regelung entsprechend angepasst. In seinem Erkenntnis vom
- März 2012, B 606/11, hat der VfGH diese Rechtsprechung zum Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994 auf Verfahren nach Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 übertragen. Im Hinblick auf dieses Erkenntnis hält der VwGH seine bisherige Rechtsprechung nicht aufrecht, sondern geht nunmehr davon aus, dass Nachbarn im Änderungsanzeigeverfahren nach Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage zukommt, ob die Voraussetzungen für dieses Verfahren überhaupt vorliegen vergleiche VwGH 12.09.2016, Ro 2015/04/0018). Sowohl die Begründung der belangten Behörde als auch die Stellungnahme der mitbeteiligten Parteien, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung im Anzeigeänderungsverfahren keine Darstellung bzw. Inhalte zu entnehmen waren, die die Überprüfung der Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 iVm § 81 Abs. 2 Z. 7 GewO zum Gegenstand haben und der Antrag auf Parteistellung deshalb abzuweisen sei, sind in diesem Fall nicht schlüssig, da die Beschwerdeführerin mangels Beiziehung als Partei in diesem Verfahren weder Kenntnis vom Antrag samt den Einreichunterlagen noch vom konkreten Inhalt des Bescheides erlangen konnte und es der Beschwerdeführerin aus diesem Grund auch gar nicht möglich war, entsprechende (zulässige) Einwendungen bezüglich der Wahl des Verfahren in Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen eines Anzeigeverfahrens überhaupt vorliegen, zu erstatten. Die Beschwerdeführerin als betroffene Nachbarin im Anzeigeänderungsverfahren völlig auszuschließen und ihr auch auf Antrag die (eingeschränkte) Parteistellung nicht zuzuerkennen war aus Sicht des Gerichtes und vor dem Hintergrund der zitierten einschlägigen Judikatur der obersten Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht zulässig. Eine mündliche Verhandlung mit ordnungsgemäßer Kundmachung und Ladung der Nachbarn im gegenständlichen Anzeigeänderungsverfahren wurde von der belangten Behörde ebenfalls nicht durchgeführt, weshalb auch mögliche Präklusionsfolgen nicht eintreten konnten.Sowohl die Begründung der belangten Behörde als auch die Stellungnahme der mitbeteiligten Parteien, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung im Anzeigeänderungsverfahren keine Darstellung bzw. Inhalte zu entnehmen waren, die die Überprüfung der Voraussetzungen des Paragraph 81, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO zum Gegenstand haben und der Antrag auf Parteistellung deshalb abzuweisen sei, sind in diesem Fall nicht schlüssig, da die Beschwerdeführerin mangels Beiziehung als Partei in diesem Verfahren weder Kenntnis vom Antrag samt den Einreichunterlagen noch vom konkreten Inhalt des Bescheides erlangen konnte und es der Beschwerdeführerin aus diesem Grund auch gar nicht möglich war, entsprechende (zulässige) Einwendungen bezüglich der Wahl des Verfahren in Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen eines Anzeigeverfahrens überhaupt vorliegen, zu erstatten. Die Beschwerdeführerin als betroffene Nachbarin im Anzeigeänderungsverfahren völlig auszuschließen und ihr auch auf Antrag die (eingeschränkte) Parteistellung nicht zuzuerkennen war aus Sicht des Gerichtes und vor dem Hintergrund der zitierten einschlägigen Judikatur der obersten Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht zulässig. Eine mündliche Verhandlung mit ordnungsgemäßer Kundmachung und Ladung der Nachbarn im gegenständlichen Anzeigeänderungsverfahren wurde von der belangten Behörde ebenfalls nicht durchgeführt, weshalb auch mögliche Präklusionsfolgen nicht eintreten konnten. Es ist somit von einer (eingeschränkten) Nachbarparteistellung der Beschwerdeführerin im vorliegenden gewerberechtlichen Anzeigeänderungsverfahren auszugehen, welche einen Rechtsanspruch auf volle Akteneinsicht sowie Zustellung des Kenntnisnahmebescheides beinhaltet. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und der angefochtene Abweisungsbescheid zum Anzeigeänderungsverfahren aufzuheben. Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG hat die belangte Behörde den in Rede stehenden Kenntnisnahmebescheid vom 8.2.2016 auch der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertretung zuzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG hat die belangte Behörde den in Rede stehenden Kenntnisnahmebescheid vom 8.2.2016 auch der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertretung zuzustellen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weshalb auf die oa. zit. Judikatur verwiesen werden darf. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weshalb auf die oa. zit. Judikatur verwiesen werden darf. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.2.63.1.7.2017