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{'item': '405-3/123/1/6-2017'}

Obsah (17)§ 28§ 25a§§ 20§ 17§ 9§ 73§ 19§ 6§ 2§ 23§ 42§ 38§ 24§ 4§ 47§ 46§ 34

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum10.05.2017 Geschäftszahl405-3/123/1/6-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 28Abs 1 Vw

GVG iVm § 20 Abs 7 sowie § 19 Abs 2 BauPolG wird der Beschwerde keine Folge gegeben.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 7, sowie Paragraph 19, Absatz 2, BauPolG wird der Beschwerde keine Folge gegeben. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Rechtsmittelweg der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 11.01.2016, Zahl BA 95, bestätigt. Der Spruch dieses Bescheides lautet: „

§§ 20Abs 7 und 19 Abs 2 Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40 idg

F, iVm § 47 Abs 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes 2009, LGBl Nr 30 idgF, wird Herrn AB AA, AE, AC AD, als Eigentümer des Grundstückes Nr xxx/2, KG AZ, der baupolizeiliche Auftrag erteilt, mit Rechtskraft dieses Bescheides die widmungswidrige Nutzung des bestehenden Wohnhauses auf Grundstück Nr xxx/2, KG AZ, BB, AZ, als Bordell bzw zum Zweck der Prostitution zu unterlassen bzw nicht mehr zuzulassen.“„

Paragraphen 20, Absatz 7 und 19 Absatz 2, Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40 idgF, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins und 2 des Raumordnungsgesetzes 2009, LGBl Nr 30 idgF, wird Herrn Ausschussbericht AA, AE, AC AD, als Eigentümer des Grundstückes Nr xxx/2, KG AZ, der baupolizeiliche Auftrag erteilt, mit Rechtskraft dieses Bescheides die widmungswidrige Nutzung des bestehenden Wohnhauses auf Grundstück Nr xxx/2, KG AZ, BB, AZ, als Bordell bzw zum Zweck der Prostitution zu unterlassen bzw nicht mehr zuzulassen.“ In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde führt die Rechtsvertretung von Herrn AA Folgendes aus: „In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt Herr AB AA durch seinen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter gegen den Bescheid der Gemeindevertretung AZ vom 05.08.2016, Zahl: BA 95, zugestellt am 12,08.2016, in offener Frist„In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt Herr Ausschussbericht AA durch seinen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter gegen den Bescheid der Gemeindevertretung AZ vom 05.08.2016, Zahl: BA 95, zugestellt am 12,08.2016, in offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Salzburg. Der Bescheid der Gemeindevertretung AZ vom 05.08.2016, Zahl: BA 95, wird seinem gesamten Umfang und Inhalt nach, hinsichtlich sämtlicher Spruchteile, damit zur Gänze, angefochten, Der Beschwerdeführer ist durch den Bescheid der Gemeindevertretung AZ vom 05.08.2016, Zahl: BA 95, in seinem Recht auf rechtsrichtige Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 Abs 7 und 19 Ab. 2 BauPolG 1997 und in seinem Recht auf Nutzung des Objektes BB, AZ zum Zwecke der Prostitution verletzt.Der Beschwerdeführer ist durch den Bescheid der Gemeindevertretung AZ vom 05.08.2016, Zahl: BA 95, in seinem Recht auf rechtsrichtige Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz 7 und 19 Ab. 2 BauPolG 1997 und in seinem Recht auf Nutzung des Objektes BB, AZ zum Zwecke der Prostitution verletzt. I.)römisch eins.) Der beschwerdegegenständliche Berufungsbescheid der Gemeindevertretung AZ vom 05.08.2016, Zahl: BA 95, geht - wie der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 11.01.2016 - rechtswidriger Weise davon aus, die raumordnungs- und baurechtlich zulässige Verwendung des Objektes BB, AZ, ergebe sich aus - einem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 08.11.1966, für die Errichtung eines Zubaus zu einem zu diesem Zeitpunkt offenkundig bereits bestehendem Objekt; - einer Bewohnungs- und Benützungsbewilligung vom 06.03.1966, wobei es sich im erstinstanzlichen Bescheid bei der Datierung um einen offensichtlichen Schreibfehler handle; - einem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 02.11.2006, Zl. 12/3/2006

§ 17Abs 4 Salzburger Bau

PolG.einem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 02.11.2006, Zl. 12/3/2006

Paragraph 17, Absatz 4, Salzburger BauPolG. 1) Der Baubewilligungsbescheid vom 08.11.1966 wurde für die Errichtung eines Zubaus zu einem zu diesem Zeitpunkt bereits bestehendem Objekt erteilt. Darüber, ob für das zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Objekt baurechtliche Bewilligungsbescheide erteilt wurden, welchen Inhalt allenfalls baurechtlich erteilte Bewilligungsbescheide enthalten, enthält auch der beschwerdegegenständliche Berufungsbescheid der Gemeindevertretung AZ vom 05.08.2016 keinerlei Feststellungen. 2) Eine Bewohnungs- und Benützungsbewilligung vom 06.03.1966 existiert nicht. Dies bestätigt auch der beschwerdegegenständliche Berufungsbescheid der Gemeindevertretung AZ. Der Berufungsbescheid der Gemeindevertretung AZ führt diesbezüglich lediglich aus, dass bei der Datierung der Wohnungs- und Benützungsbewilligung ,,6.3.1966" ein offensichtlicher Schreibfehler unterlaufen sei, ohne aber einen Bescheid oder das korrekte Datum eines allfälligen Bescheides zu benennen. Fazit ist sohin: Eine Bewohnungs- und Benützungsbewilligung vom 06.03.1966 existiert nicht. 3) Der beschwerdegegenständliche Berufungsbescheid der Gemeindevertretung AZ führt zum Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 02.11.2006, Zahl: 12/3/2006, aus, dass es für die Frage, welcher normative Inhalt einem Bescheid zukommt, weder darauf ankomme, welche Rechtsvorschrift im Bescheid zitiert werde, noch darauf, was Gegenstand des Verfahrens gewesen wäre noch, ob der Bescheid zu Recht erlassen worden sei. Es komme allein darauf an, ob und welche Rechte mit dem behördlichen Abspruch gestaltet worden seien. Als normativer Inhalt des Bescheides vom 02.11.2006 gelte die Erteilung einer Benützungsbewilligung für ein Einfamilienhaus unter Zugrundelegung von Planunterlagen der Firma BC Bau Ges.m.b.H. für durchgeführte Sanierungsmaßnahmen sowie die Untersagung der Benützung des Wohnhauses als Bordell "oder zu ähnlichen Zwecken". Der normative Inhalt des Bescheides sei damit deutlich auch durch den Bescheidwillen belegt: die Baubehörde habe eine Benützungsbewilligung für ein Einfamilienhaus erteilt, dies unter Zugrundelegung von Planunterlagen für offensichtlich bereits vorgenommene Sanierungsarbeiten und habe den Verwendungszweck "Wohnhaus" zusätzlich durch die Auflage der Untersagung der Benützung als Bordell oder zu "ähnlichen Zwecken" festgelegt. Die in der Berufung des Beschwerdeführers enthaltenen Ausführungen zum Gegenstand eines Verfahrens

§ 17Abs 4 Bau

PolG seien zwar zutreffend, die - von der Berufungsbehörde immerhin zugestandenen, schweren - Fehler würden sich aber innerhalb des sog. "Fehlerkalküls" bewegen.Der beschwerdegegenständliche Berufungsbescheid der Gemeindevertretung AZ führt zum Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 02.11.2006, Zahl: 12/3/2006, aus, dass es für die Frage, welcher normative Inhalt einem Bescheid zukommt, weder darauf ankomme, welche Rechtsvorschrift im Bescheid zitiert werde, noch darauf, was Gegenstand des Verfahrens gewesen wäre noch, ob der Bescheid zu Recht erlassen worden sei. Es komme allein darauf an, ob und welche Rechte mit dem behördlichen Abspruch gestaltet worden seien. Als normativer Inhalt des Bescheides vom 02.11.2006 gelte die Erteilung einer Benützungsbewilligung für ein Einfamilienhaus unter Zugrundelegung von Planunterlagen der Firma BC Bau Ges.m.b.H. für durchgeführte Sanierungsmaßnahmen sowie die Untersagung der Benützung des Wohnhauses als Bordell "oder zu ähnlichen Zwecken". Der normative Inhalt des Bescheides sei damit deutlich auch durch den Bescheidwillen belegt: die Baubehörde habe eine Benützungsbewilligung für ein Einfamilienhaus erteilt, dies unter Zugrundelegung von Planunterlagen für offensichtlich bereits vorgenommene Sanierungsarbeiten und habe den Verwendungszweck "Wohnhaus" zusätzlich durch die Auflage der Untersagung der Benützung als Bordell oder zu "ähnlichen Zwecken" festgelegt. Die in der Berufung des Beschwerdeführers enthaltenen Ausführungen zum Gegenstand eines Verfahrens

Paragraph 17, Absatz 4, BauPolG seien zwar zutreffend, die - von der Berufungsbehörde immerhin zugestandenen, schweren - Fehler würden sich aber innerhalb des sog. "Fehlerkalküls" bewegen. Diese Rechtsansicht ist verfehlt, die diesbezüglichen Feststellungen sind unzutreffend. Tatsächlich handelt es sich bei dem Bescheid vom 02.11.2006 um einen Nichtbescheid, dem jegliche Rechtsgrundlage fehlt. Der Bescheid vom 02.11.2006 entfaltet keinerlei Rechtswirkungen: Das Salzburger Baupolizeigesetz 1997 - BauPolG - sieht die Erteilung einer „Benützungsbewilligung" nicht vor. Ein Verfahren zur Erteilung einer "Benützungsbewilligung" ist im Salzburger Baupolizeigesetz 1997 - BauPolG nicht vorgesehen. Entsprechende gesetzliche Bestimmungen existieren nicht. Der Bescheid vom 02.11.2006 erteilt damit eine "Bewilligung", nämlich eine Benützungsbewilligung, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen des Salzburger Baurechtes, insbesondere des Salzburger Baupolizeigesetzes, nicht vorgesehen und nicht erforderlich ist. Die "Benützungsbewilligung" wurde damit rechtsgrundlos, ohne gesetzliche Grundlage erteilt. 4) Wie bereits in der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 11.01.2016 ausgeführt, hatte sich die Baubehörde in der am 02.11.2006 maßgeblichen Fassung,

§ 17Abs 4 Salzburger Bau

PolG bei baulichen Maßnahmen, für die eine Baubewilligung im nicht vereinfachten (gewöhnlichen) Verfahren erteilt worden war, tunlichst binnen Jahresfrist ab Einlangen der Anzeige in geeigneter Weise von der Übereinstimmung der baulichen Anlage mit der erteilten Baubewilligung zu überzeugen. Die Beseitigung der dabei allenfalls wahrgenommenen Mängel und Abweichungen von der Bewilligung war von der Baubehörde zu veranlassen. Wurden Mängel festgestellt, die eine Benützung aus Sicherheits- oder Gesundheitsrücksichten nicht zugelassen hatten, so hatte die Baubehörde bis zur Behebung dieser Mängel die Benützung im erforderlichen Umfang zu untersagen. Das Ergebnis der Überprüfung war durch Bescheid auszusprechen.Wie bereits in der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 11.01.2016 ausgeführt, hatte sich die Baubehörde in der am 02.11.2006 maßgeblichen Fassung,

Paragraph 17, Absatz 4, Salzburger BauPolG bei baulichen Maßnahmen, für die eine Baubewilligung im nicht vereinfachten (gewöhnlichen) Verfahren erteilt worden war, tunlichst binnen Jahresfrist ab Einlangen der Anzeige in geeigneter Weise von der Übereinstimmung der baulichen Anlage mit der erteilten Baubewilligung zu überzeugen. Die Beseitigung der dabei allenfalls wahrgenommenen Mängel und Abweichungen von der Bewilligung war von der Baubehörde zu veranlassen. Wurden Mängel festgestellt, die eine Benützung aus Sicherheits- oder Gesundheitsrücksichten nicht zugelassen hatten, so hatte die Baubehörde bis zur Behebung dieser Mängel die Benützung im erforderlichen Umfang zu untersagen. Das Ergebnis der Überprüfung war durch Bescheid auszusprechen. Gegenstand eines Verfahrens nach § 17 Abs 4 Salzburger BauPolG konnte somit ausschließlich die Überprüfung der Übereinstimmung einer baulichen Anlage mit einer erteilten Baubewilligung sein.Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 17, Absatz 4, Salzburger BauPolG konnte somit ausschließlich die Überprüfung der Übereinstimmung einer baulichen Anlage mit einer erteilten Baubewilligung sein. In einem Verfahren

§ 17Abs 4 Salzburger Bau

PolG kann eine erforderliche, baubehördliche Bewilligung nicht ersetzt werden, dementsprechend auch eine beantragte, baubehördliche Bewilligung nicht erteilt werden.In einem Verfahren

Paragraph 17, Absatz 4, Salzburger BauPolG kann eine erforderliche, baubehördliche Bewilligung nicht ersetzt werden, dementsprechend auch eine beantragte, baubehördliche Bewilligung nicht erteilt werden. Auch kann ein baubehördliches Überprüfungsverfahren und ein auf § 17 Abs 4 Salzburger BauPolG gestützter Bescheid nicht die Rechtswirkungen eines rechtmäßigen Baubewilligungsbescheides, insbesondere nicht jene

§ 9Abs 4 Salzburger Bau

PolG, entfalten. Dies verkennt auch die Gemeindevertretung AZ als Berufungsbaubehörde im beschwerdegegenständlichen Berufungsbescheid.Auch kann ein baubehördliches Überprüfungsverfahren und ein auf Paragraph 17, Absatz 4, Salzburger BauPolG gestützter Bescheid nicht die Rechtswirkungen eines rechtmäßigen Baubewilligungsbescheides, insbesondere nicht jene

Paragraph 9, Absatz 4, Salzburger BauPolG, entfalten. Dies verkennt auch die Gemeindevertretung AZ als Berufungsbaubehörde im beschwerdegegenständlichen Berufungsbescheid. Der - rechtswidrigerweise, weil ohne Rechtsgrundlage ergangene – Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 02.11.2006, Zl. 12/3/2006, bietet keinerlei Rechtsgrundlage für ein behördliches Einschreiten nach den §§ 20 Abs 7 Salzburger BauPolG iVm § 19 Abs 2 Salzburger BauPolG.Der - rechtswidrigerweise, weil ohne Rechtsgrundlage ergangene – Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 02.11.2006, Zl. 12/3/2006, bietet keinerlei Rechtsgrundlage für ein behördliches Einschreiten nach den Paragraphen 20, Absatz 7, Salzburger BauPolG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Salzburger BauPolG. Der Benützungsbewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 02.11.2006 vermag nicht die darin genannten Beschränkungen der Nutzung zu entfalten, zumal Gegenstand eines Überprüfungsbescheides

§ 17Abs 4 Salzburger Bau

PolG ausschließlich die Feststellung der Überprüfung der Übereinstimmung einer baulichen Anlage mit der erteilten Baubewilligung sein kann.Der Benützungsbewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 02.11.2006 vermag nicht die darin genannten Beschränkungen der Nutzung zu entfalten, zumal Gegenstand eines Überprüfungsbescheides

Paragraph 17, Absatz 4, Salzburger BauPolG ausschließlich die Feststellung der Überprüfung der Übereinstimmung einer baulichen Anlage mit der erteilten Baubewilligung sein kann. 5) Die rechtsgrundlos ergangene „Benützungsbewilligung" vom 02.11.2006 enthält zudem willkürliche, einschränkende Auflagen und Bedingungen. Die willkürliche Aufnahme von Auflagen und Bedingungen in einen Bescheid widerspricht grundlegend der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts. Die Baubehörde wäre - selbstverständlich nur in einem rechtsstaatlichen, auf gesetzlichen Bestimmungen beruhenden, gesetzlich vorgesehenen Verfahren - nur dann berechtigt, (einschränkende) Vorschreibungen durch Auflagen oder Bedingungen zu treffen, wenn damit nicht eine Änderung eines Projektes verbunden ist. Die Aufnahme von einschränkenden, willkürlichen Auflagen und Bedingungen in einen - noch dazu rechtsgrundlos, ohne gesetzliche Grundlage ergangenen - "Benützungsbewilligungsbescheid" ist unzulässig und grob rechtswidrig. 6) Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 05.10.2004, bei der Gemeinde AZ eingelangt am 03.11.2004, ein Ansuchen um Erteilung einer baupolizeilichen Bewilligung zur Errichtung einer Ölfeuerungsanlage sowie zu Um- und Sanierungsarbeiten im Objekt AZ, BB, LN xxx/2, GB AZ, an den Bürgermeister der Gemeinde AZ gestellt. Sämtliche für die Erledigung des vom nunmehrigen Beschwerdeführer am 05.10.2004 bei der Baubehörde eingebrachten Ansuchens um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung von der Baubehörde im Ermittlungsverfahren geforderten Unterlagen wurden vom - zu diesem Zeitpunkt anwaltlich noch nicht vertretenen - nunmehrigen Beschwerdeführer nachgereicht. So wurden mit Eingabe vom 18.10.2004 auch die von der Baubehörde geforderten, unterfertigten Einreichpläne (3-fach) für die vorgenommenen und geplanten baulichen Maßnahmen an den Bürgermeister der Gemeinde AZ als Baubehörde I. Instanz zur Erteilung der beantragten baubehördlichen Bewilligung nachgereicht.Sämtliche für die Erledigung des vom nunmehrigen Beschwerdeführer am 05.10.2004 bei der Baubehörde eingebrachten Ansuchens um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung von der Baubehörde im Ermittlungsverfahren geforderten Unterlagen wurden vom - zu diesem Zeitpunkt anwaltlich noch nicht vertretenen - nunmehrigen Beschwerdeführer nachgereicht. So wurden mit Eingabe vom 18.10.2004 auch die von der Baubehörde geforderten, unterfertigten Einreichpläne (3-fach) für die vorgenommenen und geplanten baulichen Maßnahmen an den Bürgermeister der Gemeinde AZ als Baubehörde römisch eins. Instanz zur Erteilung der beantragten baubehördlichen Bewilligung nachgereicht. Nachdem der Bürgermeister der Gemeinde AZ über dieses Ansuchen um baupolizeiliche Bewilligung nicht innerhalb der Frist

§ 73

AVG 1991 entschieden hat, ist auf Grund des schriftlichen Antrags des Beschwerdeführers vom 09.04.2006 die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Gemeindevertretung der Gemeinde AZ als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergegangen.Nachdem der Bürgermeister der Gemeinde AZ über dieses Ansuchen um baupolizeiliche Bewilligung nicht innerhalb der Frist

Paragraph 73, AVG 1991 entschieden hat, ist auf Grund des schriftlichen Antrags des Beschwerdeführers vom 09.04.2006 die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Gemeindevertretung der Gemeinde AZ als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergegangen. Der rechtsgrundlos ergangene, unzulässige Auflagen und Bedingungen enthaltende "Benützungsbewilligungsbescheid" des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 02.11.2006, könnte daher - selbst wenn man der (verfehlten) Rechtsauffassung der Berufungsbehörde zum "Fehlerkalkül" folgt - das vom Beschwerdeführer am 05.10.2004 bei der Baubehörde der Gemeinde AZ eingebrachte Ansuchen um Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für erfolgte bauliche Maßnahmen am verfahrensgegenständlichen Objekt auch mangels Zuständigkeit des Bürgermeisters nicht erledigen. Auf Grund des schriftlichen Antrags des Beschwerdeführers vom 09.04.2006 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung nämlich auf die Gemeindevertretung der Gemeinde AZ übergegangen. 7) Der "Benützungsbewilligungsbescheid" des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 02.11.2006 ist damit - rechtsgrundlos, ohne gesetzliche Grundlage ergangen - unter Missachtung sämtlicher rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze - unter willkürlicher Aufnahme einschränkender Auflagen und Bedingungen - von dem, auf Grund des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers vom 05.10.2004 nicht mehr zuständigen Bürgermeister der Gemeinde AZ, damit von einer unzuständigen Behörde, erlassen worden. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ bewegt sich entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsmeinung nicht innerhalb des Fehlerkalküls, es handelt sich um einen Nichtbescheid, der keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Dies verkennt auch die Berufungsbehörde im beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 05.08.2016. 8)

§ 19Abs 2 Salzburger Bau

PolG dürfen die einzelnen Teile eines Baues nur in einer der festgelegten (§ 9 Abs 4 Sbg BauPoIG) oder mangels einer solchen der aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Art des Verwendungszweckes entsprechenden und mit den in § 9 Abs 1 Z 1 Sbg BauPolG angeführten raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen übereinstimmenden Weise und nur so benützt werden, dass die Festigkeit und die Brandsicherheit des Baues und seiner einzelnen Teile sowie die Sicherheit der Bewohner nicht beeinträchtigt werden.

Paragraph 19, Absatz 2, Salzburger BauPolG dürfen die einzelnen Teile eines Baues nur in einer der festgelegten (Paragraph 9, Absatz 4, Sbg BauPoIG) oder mangels einer solchen der aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Art des Verwendungszweckes entsprechenden und mit den in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Sbg BauPolG angeführten raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen übereinstimmenden Weise und nur so benützt werden, dass die Festigkeit und die Brandsicherheit des Baues und seiner einzelnen Teile sowie die Sicherheit der Bewohner nicht beeinträchtigt werden. Die nach raumordnungs- und baurechtlichen Bestimmungen zulässige Art des Verwendungszweckes kann nur in einem baubehördlichen Bewilligungsbescheid, nicht aber in einem baubehördlichen Überprüfungsbescheid

§ 17Abs 4 Salzburger Bau

PolG festgelegt werden.Die nach raumordnungs- und baurechtlichen Bestimmungen zulässige Art des Verwendungszweckes kann nur in einem baubehördlichen Bewilligungsbescheid, nicht aber in einem baubehördlichen Überprüfungsbescheid

Paragraph 17, Absatz 4, Salzburger BauPolG festgelegt werden. Dies noch viel weniger, wenn - wie im verfahrensgegenständlichen Fall - dem Überprüfungsbescheid die Rechtsgrundlage, nämlich ein baubehördlicher Bewilligungsbescheid, fehlt (I) und es sich damit um einen Nichtbescheid ohne jegliche normative Wirkungen handelt.Dies noch viel weniger, wenn - wie im verfahrensgegenständlichen Fall - dem Überprüfungsbescheid die Rechtsgrundlage, nämlich ein baubehördlicher Bewilligungsbescheid, fehlt (römisch eins) und es sich damit um einen Nichtbescheid ohne jegliche normative Wirkungen handelt. Derartige Akte stehen entgegen der unrichtigen Rechtsansicht der Gemeindevertretung der Gemeinde AZ außerhalb des Fehlerkalküls, sind „Nichtakte" oder "absolut nichtige Akte" (dazu bereits Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2. S. 516 oben). Indem auch die Gemeindevertretung der Gemeinde AZ dies im beschwerdegegenständlichen Berufungsbescheid verkennt, ist der Berufungsbescheid der Gemeindevertretung AZ vom 05.08.2016, Zahl: BA 95, mit Rechtswidrigkeit belastet. II.)römisch zwei.) 1) Nach der geltenden Rechtslage ist die Ausübung der Prostitution in nach raumordnungsrechtlichen und baurechtlichen Bestimmungen gewidmeten Wohnbauten und Wohnungen bei Vorliegen einer Bordellbewilligung nach dem Salzburger Landessicherheitsgesetz, dem S.LSG, zulässig. Dies verkennt die Gemeindevertretung der Gemeinde AZ im nunmehr bekämpften Berufungsbescheid neuerlich, so wie in sämtlichen bisherigen Verwaltungsverfahren. 2) Eine eigene raumordnungsrechtliche Widmung für Bordelle ist dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 - ROG 2009, fremd. Ebenso ist eine gesonderte baupolizeiliche Bewilligung für die Ausübung der Prostitution in Wohnbauten oder Wohnräumen nicht erforderlich. 3) Wenn die Gemeindevertretung der Gemeinde AZ im bekämpften Berufungsbescheid wiederum das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.05.1987, 87/05/0044, als Argument für ihre - verfehlte - Rechtsansicht heranzuziehen versucht und argumentiert, zwischen der Rechtslage nach der Kärntner Bauordnung und nach dem Kärntner Prostitutionsgesetz und den in Salzburg geltenden landesgesetzlichen Vorschriften würde kein Unterschied bestehen und der Berufungswerber würde ohne Begründung einen anderen Rechtsstandpunkt vertreten, sei der entscheidende Unterschied zwischen der Kärntner und der Salzburger Rechtslage noch einmal verdeutlicht:

  1. a)Das Kärntner Prostitutionsgesetz stellt ausdrücklich auf das Vorliegen einer baurechtlichen Bewilligung zur Verwendung eines Gebäudes oder eines Gebäudeteiles als Bordell ab und ordnet als Beilage für den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Kärntner Prostitutionsgesetz ausdrücklich die Vorlage einer baupolizeilichen Bewilligung an. Das Kärntner Prostitutionsgesetz fordert ausdrücklich, dass ein baubehördlicher Bewilligungsbescheid im Zeitpunkt der Antragstellung auf Bewilligung nach dem Prostitutionsgesetz vorliegt und dem Antrag angeschlossen sein muss. Dies deswegen, weil im Verfahren nach dem Kärntner Prostitutionsgesetz - anders als im Verfahren nach dem Salzburger Landessicherheitsgesetz - raumordnungs- und baurechtliche Aspekte nicht geprüft werden.
  2. b)Anders stellt sich die Rechtslage nach dem Salzburger Landessicherheitsgesetz dar: Das Verfahren zur Erteilung einer Bordellbewilligung nach dem Salzburger Landessicherheitsgesetz beinhaltet - anders als das Verfahren nach dem Kärntner Prostitutionsgesetz - auch die Prüfung der Zulässigkeit eines Bordells nach den bestehenden raumordnungs- und baurechtlichen Gesichtspunkten. Die Erteilung einer Bordellbewilligung nach dem Salzburger Landessicherheitsgesetz setzt voraus, dass die in § 6 S.LSG (unter anderem) normierten, raumordnungs- und bau rechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.Das Verfahren zur Erteilung einer Bordellbewilligung nach dem Salzburger Landessicherheitsgesetz beinhaltet - anders als das Verfahren nach dem Kärntner Prostitutionsgesetz - auch die Prüfung der Zulässigkeit eines Bordells nach den bestehenden raumordnungs- und baurechtlichen Gesichtspunkten. Die Erteilung einer Bordellbewilligung nach dem Salzburger Landessicherheitsgesetz setzt voraus, dass die in Paragraph 6, S.LSG (unter anderem) normierten, raumordnungs- und bau rechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
  3. c)Dies ist der entscheidende Unterschied zur Kärntner Rechtslage. So darf nach dem Salzburger Landessicherheitsgesetz beispielsweise der beantragte Standort im Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Reines Wohngebiet, Erweitertes Wohngebiet oder Dorfgebiet ausgewiesen sein (§ 6 Z. 1 leg. cit.), muss der beantragte Standort im Hinblick auf die Umgebung oder den Charakter der Gemeinde erwarten lassen, durch den Betrieb einschließlich der Zu- und Abfahrten dürfen während der Betriebszeiten keine das örtliche Gemeinschaftsleben in der Nachbarschaft oder in der Gemeinde störenden Missstände entstehen (§ 6 Z. 4. leg. cit.) , das Gebäude, in dem das Bordell betrieben wird, darf keinen anderen Zwecken dienen als dem beantragten (§ 6 Z. 6 leg. cit. ), die sanitäre Ausstattung des Gebäudes muss den hygienischen Anforderungen entsprechen (§ 6 Z. 7 leg. cit).So darf nach dem Salzburger Landessicherheitsgesetz beispielsweise der beantragte Standort im Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Reines Wohngebiet, Erweitertes Wohngebiet oder Dorfgebiet ausgewiesen sein (Paragraph 6, Ziffer eins, leg. cit.), muss der beantragte Standort im Hinblick auf die Umgebung oder den Charakter der Gemeinde erwarten lassen, durch den Betrieb einschließlich der Zu- und Abfahrten dürfen während der Betriebszeiten keine das örtliche Gemeinschaftsleben in der Nachbarschaft oder in der Gemeinde störenden Missstände entstehen (Paragraph 6, Ziffer 4, leg. cit.) , das Gebäude, in dem das Bordell betrieben wird, darf keinen anderen Zwecken dienen als dem beantragten (Paragraph 6, Ziffer 6, leg. cit. ), die sanitäre Ausstattung des Gebäudes muss den hygienischen Anforderungen entsprechen (Paragraph 6, Ziffer 7, leg. cit).
  4. d)Nur wenn (neben einer Vielzahl weiterer sachlicher und persönlicher Voraussetzungen) die in § 6 Salzburger Landessicherheitsgesetz normierten raumordnungs- und baurechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, darf eine beantragte Bordellbewilligung erteilt werden. Dies ist der entscheidende Unterschied zur Kärntner Rechtslage.
  5. d)Nur wenn (neben einer Vielzahl weiterer sachlicher und persönlicher Voraussetzungen) die in Paragraph 6, Salzburger Landessicherheitsgesetz normierten raumordnungs- und baurechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, darf eine beantragte Bordellbewilligung erteilt werden. Dies ist der entscheidende Unterschied zur Kärntner Rechtslage.
  6. e)Anders als nach der Kärntner Bauordnung und nach dem Kärntner Prostitutionsgesetz ist nach der geltenden Rechtslage in Salzburg, insbesondere auf Grund des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009, dem Baupolizeigesetz 1997 und dem Salzburger Landessicherheitsgesetz, die Ausübung der Prostitution in nach raumordnungsrechtlichen und baurechtlichen Bestimmungen gewidmeten Wohnbauten bei Vorliegen einer Bordellbewilligung nach dem Salzburger Landessicherheitsgesetz - S.LSG, ohne gesonderte baurechtliche oder raumordnungsrechtliche Bewilligung zulässig. 4) Die Rechtsansicht des Berufungswerbers ist nicht verfehlt, ist nicht unrichtig, ist nicht falsch (angefochtener Bescheid Seite 8, 1. Absatz, 6. vorletzte Zeile). Dass die Rechtsansicht der Berufungsbehörde der Gemeinde AZ verfehlt ist, zeigt sich auch an der Bewilligungsvoraussetzung des § 6 Z. 6 Salzburger Landessicherheitsgesetz:Die Rechtsansicht des Berufungswerbers ist nicht verfehlt, ist nicht unrichtig, ist nicht falsch (angefochtener Bescheid Seite 8, 1. Absatz, 6. vorletzte Zeile). Dass die Rechtsansicht der Berufungsbehörde der Gemeinde AZ verfehlt ist, zeigt sich auch an der Bewilligungsvoraussetzung des Paragraph 6, Ziffer 6, Salzburger Landessicherheitsgesetz: Nach § 6 Z. 6 Salzburger Landessicherheitsgesetz darf nämlich das Gebäude, in dem das Bordell betrieben werden soll, keinen anderen Zwecken dienen als dem beantragten. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn in dem Gebäude zwar Wohnungen bestehen, diese aber ausschließlich von Personen bewohnt werden, dieNach Paragraph 6, Ziffer 6, Salzburger Landessicherheitsgesetz darf nämlich das Gebäude, in dem das Bordell betrieben werden soll, keinen anderen Zwecken dienen als dem beantragten. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn in dem Gebäude zwar Wohnungen bestehen, diese aber ausschließlich von Personen bewohnt werden, die
  7. a)in dem Bordell die Prostitution ausüben;
  8. b)das Bordell selbst betreiben, oder
  9. c)als verantwortliche Person namhaft gemacht worden sind. Das Salzburger Landessicherheitsgesetz verlangt als sachliche Voraussetzung im Verfahren zur Erteilung einer Bordellbewilligung, dass das Gebäude, in dem das Bordell betrieben werden soll, keinen anderen Zwecken als dem beantragten - nämlich als Bordell - dient. Sachliche Bewilligungsvoraussetzung

§ 6

Z. 6 Salzburger Landessicherheitsgesetz für die Erteilung einer Bordellbewilligung ist, dass ein Gebäude zu keinen anderen Zwecken als zu Zwecken der Prostitution genutzt werden kann. Dieser Verwendungszweck wird mit der Bordellbewilligung festgelegt. Eine gesonderte, baurechtliehe Festlegung des Verwendungszweckes als Bordell ist nach der Salzburger Rechtsordnung nicht notwendig und auch nicht zulässig. Nur so ist Nr. 610 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (

  1. Session der
  2. Gesetzgebungsperiode) zu verstehen, wo zu § 1e Salzburger Landespolizeistrafgesetz (der Vorgängerbestimmung des § 6 Salzburger Landessicherheitsgesetz) ausgeführt wird, „… dass die Z 3 in Anlehnung an den bis zur Novelle des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes 2003 geltenden § 3 Abs 4 formuliert ist. In diesem Zusammenhang wird in den Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages auch auf das VwGH Erk vom 12.11.2001, Zl 99/10/0172-2, hingewiesen. Im Unterschied zur bis zur Novelle 2003 bestehenden Rechtslage kann in (baurechtlich gewidmeten) Wohnbauten die Prostitution nur mehr in Ausnahmefällen ausgeübt werden, dann nämlich, wenn alle Bewohner entweder selbst die Prostitution ausüben oder Bordellbetreiber oder verantwortliche Person sind (Z 5)".Das Salzburger Landessicherheitsgesetz verlangt als sachliche Voraussetzung im Verfahren zur Erteilung einer Bordellbewilligung, dass das Gebäude, in dem das Bordell betrieben werden soll, keinen anderen Zwecken als dem beantragten - nämlich als Bordell - dient. Sachliche Bewilligungsvoraussetzung

Paragraph 6, Ziffer 6, Salzburger Landessicherheitsgesetz für die Erteilung einer Bordellbewilligung ist, dass ein Gebäude zu keinen anderen Zwecken als zu Zwecken der Prostitution genutzt werden kann. Dieser Verwendungszweck wird mit der Bordellbewilligung festgelegt. Eine gesonderte, baurechtliehe Festlegung des Verwendungszweckes als Bordell ist nach der Salzburger Rechtsordnung nicht notwendig und auch nicht zulässig. Nur so ist Nr. 610 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (

  1. Session der
  2. Gesetzgebungsperiode) zu verstehen, wo zu Paragraph eins e, Salzburger Landespolizeistrafgesetz (der Vorgängerbestimmung des Paragraph 6, Salzburger Landessicherheitsgesetz) ausgeführt wird, „… dass die Ziffer 3, in Anlehnung an den bis zur Novelle des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes 2003 geltenden Paragraph 3, Absatz 4, formuliert ist. In diesem Zusammenhang wird in den Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages auch auf das VwGH Erk vom 12.11.2001, Zl 99/10/0172-2, hingewiesen. Im Unterschied zur bis zur Novelle 2003 bestehenden Rechtslage kann in (baurechtlich gewidmeten) Wohnbauten die Prostitution nur mehr in Ausnahmefällen ausgeübt werden, dann nämlich, wenn alle Bewohner entweder selbst die Prostitution ausüben oder Bordellbetreiber oder verantwortliche Person sind (Ziffer 5,)". Auf Grund der von der Gemeindevertretung der Gemeinde AZ erteilten Bordellbewilligung vom 22.07.2010, Zahl: 1/3/2010, ist die Ausübung der Prostitution im Haus BB, AZ zulässig. Eine gesonderte raumordnungsrechtliche oder baurechtliche Bewilligung für diese Nutzung ist nicht erforderlich. Da mit der erteilten Bordellbewilligung vom 22.07.2010 sämtliche Voraussetzungen zum Betrieb eines Bordells vorliegen, und die Nutzung des Objektes AZ, BB, LN xxx/2, GB AZ, zum Zwecke der Prostitution keine Änderung der Art des Verwendungszweckes

§ 2Abs 1 Z 5 Salzburger Bau

PolG darstellt, bedarf es auch keiner gesonderten raumordnungsrechtlichen Bewilligung nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 und keiner gesonderten baurechtlichen Bewilligung nach dem Salzburger Baupolizeigesetz.Da mit der erteilten Bordellbewilligung vom 22.07.2010 sämtliche Voraussetzungen zum Betrieb eines Bordells vorliegen, und die Nutzung des Objektes AZ, BB, LN xxx/2, GB AZ, zum Zwecke der Prostitution keine Änderung der Art des Verwendungszweckes

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Salzburger BauPolG darstellt, bedarf es auch keiner gesonderten raumordnungsrechtlichen Bewilligung nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 und keiner gesonderten baurechtlichen Bewilligung nach dem Salzburger Baupolizeigesetz. Dies wird im angefochtenen Berufungsbescheid vom 05.08.2016, Zahl: BA 95, verkannt. III.)römisch drei.) 1) Die Gemeindevertretung der Gemeinde AZ vermeint im beschwerdegegenständlichen Berufungsbescheid feststellen zu können, es sei auf Grund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 05.06.2015, Zl. LVwG-3/225/6-2015, rechtskräftig bestätigt worden, dass es der nunmehrige Berufungswerber als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Objektes zu verantworten hätte, dass das gegenständliche Wohnhaus ohne erforderliche baurechtliche Bewilligung zur Änderung des Verwendungszweckes von Wohnhaus in Bordell und entgegen der bestehenden Flächenwidmung durch die Inhaberin als Bordell genutzt werde und weiter, dass damit die Verwaltungsübertretung

§ 23Abs 1 Z 25 i

Vm § 9 Abs 1 Z 1 des Salzburger BauPolG begangen worden sei.Die Gemeindevertretung der Gemeinde AZ vermeint im beschwerdegegenständlichen Berufungsbescheid feststellen zu können, es sei auf Grund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 05.06.2015, Zl. LVwG-3/225/6-2015, rechtskräftig bestätigt worden, dass es der nunmehrige Berufungswerber als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Objektes zu verantworten hätte, dass das gegenständliche Wohnhaus ohne erforderliche baurechtliche Bewilligung zur Änderung des Verwendungszweckes von Wohnhaus in Bordell und entgegen der bestehenden Flächenwidmung durch die Inhaberin als Bordell genutzt werde und weiter, dass damit die Verwaltungsübertretung

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 25, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Salzburger BauPolG begangen worden sei. Der Beschwerdeführer hat gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 05.06.2015, Zahl: LVwG-3/225/6-2015 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Das Revisionsverfahren ist beim Verwaltungsgerichtshof zu Zahl: Ra 2015/06/0079 anhängig. ist Das Revisionsverfahren ist nach wie vor offen. In der Erledigung der Revision wird der Verwaltungsgerichtshof den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers bestätigen. Dem Beschwerdeführer kommt ein Recht auf Aussetzung des Verfahrens zu, zumal zu erwarten ist, dass in dem beim Verwaltungsgerichtshof zu Zahl: Ra 2015/06/0079 behängenden Revisionsverfahren geprüft und höchstgerichtlich darüber abgesprochen wird, dass die Nutzung des Objektes AZ, BB5, LN xxx/2, GB AZ, zum Zwecke der Prostitution keine Änderung der Art des Verwendungszweckes

§ 2Abs 1 Z 5 Salzburger Bau

PolG darstellt und dass es auch keiner gesonderten raumordnungsrechtlichen Bewilligung nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 und keiner gesonderten baurechtlichen Bewilligung nach dem Salzburger Baupolizeigesetz bedarf.Dem Beschwerdeführer kommt ein Recht auf Aussetzung des Verfahrens zu, zumal zu erwarten ist, dass in dem beim Verwaltungsgerichtshof zu Zahl: Ra 2015/06/0079 behängenden Revisionsverfahren geprüft und höchstgerichtlich darüber abgesprochen wird, dass die Nutzung des Objektes AZ, BB5, LN xxx/2, GB AZ, zum Zwecke der Prostitution keine Änderung der Art des Verwendungszweckes

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Salzburger BauPolG darstellt und dass es auch keiner gesonderten raumordnungsrechtlichen Bewilligung nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 und keiner gesonderten baurechtlichen Bewilligung nach dem Salzburger Baupolizeigesetz bedarf. Die im angefochtenen Bescheid auf Seite 9 letzter Satz ins Treffen geführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.11.20.15 zu Ro 2015/07/0018 behandelt - anders als im Gegenstandsfall - die Vorfrage der Parteistellung hinsichtlich Beschwerdelegitimation und erfolgte dortseits die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich des Bestehens der Parteistellung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zu Ro 2015/07/0018 ergangenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Vorfrage mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark rechtskräftig entschieden worden ist, und, dass das Verwaltungsgericht somit zu der mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochenen Verfahrensaussetzung nicht befugt war, weshalb der betreffende Beschluss

§ 42Abs 2 Z 1 Vw

GG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.Die im angefochtenen Bescheid auf Seite 9 letzter Satz ins Treffen geführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.11.20.15 zu Ro 2015/07/0018 behandelt - anders als im Gegenstandsfall - die Vorfrage der Parteistellung hinsichtlich Beschwerdelegitimation und erfolgte dortseits die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich des Bestehens der Parteistellung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zu Ro 2015/07/0018 ergangenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Vorfrage mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark rechtskräftig entschieden worden ist, und, dass das Verwaltungsgericht somit zu der mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochenen Verfahrensaussetzung nicht befugt war, weshalb der betreffende Beschluss

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war. 2) Die Gemeindevertretung der Gemeinde AZ hat im beschwerdegegenständlichen Berufungsbescheid vom 05.08.2016 über den in der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 11.01.2016 gestellten Eventualantrag des Beschwerdeführers, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im zu Zahl: Ra 2015/06/0079 behängenden Revisionsverfahren gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 05.06.2015, Zahl: LVwG-3/225/6-2015,

§ 38AVG aussetzen, nicht entschieden.

Dazu wäre sie verpflichtet gewesen, da der Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 11.01.2016, Zahl BA 95, abgewiesen worden ist. Dass keine Antragserledigung des Eventualantrags auf Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG erfolgte, behaftet den gegenständlich bekämpften Berufungsbescheid schon für sich mit Rechtswidrigkeit.Die Gemeindevertretung der Gemeinde AZ hat im beschwerdegegenständlichen Berufungsbescheid vom 05.08.2016 über den in der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 11.01.2016 gestellten Eventualantrag des Beschwerdeführers, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im zu Zahl: Ra 2015/06/0079 behängenden Revisionsverfahren gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 05.06.2015, Zahl: LVwG-3/225/6-2015,

Paragraph 38, AVG aussetzen, nicht entschieden. Dazu wäre sie verpflichtet gewesen, da der Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 11.01.2016, Zahl BA 95, abgewiesen worden ist. Dass keine Antragserledigung des Eventualantrags auf Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG erfolgte, behaftet den gegenständlich bekämpften Berufungsbescheid schon für sich mit Rechtswidrigkeit. Lediglich in der Begründung des beschwerdegegenständlichen Berufungsbescheides wird - mit rechtlich unrichtiger Argumentation - auf den in der Berufung gestellten Eventualantrag Bezug genommen. Entgegen den Ausführungen in der Begründung des beschwerdegegenständlichen Berufungsbescheides vom 05.08.2016 stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus Anlass der Revisionseinlegung des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 05.06.2015; Zahl: LVwG-3/225/6-2015, über die Rechtsfrage, ob die Nutzung einer Wohnung für Zwecke der Prostitution per se eine nach dem Salzburger BauPolG baubehördlich bewilligungspflichtige Änderung der Art des Verwendungszweckes darstellt, im anhängigen Verfahren

der §§ 20 Abs 7 Salzburger BauPolG iVm 19 Abs 2 Salzburger BauPolG eine Vorfrage iSd § 38 AVG 1991 dar.Lediglich in der Begründung des beschwerdegegenständlichen Berufungsbescheides wird - mit rechtlich unrichtiger Argumentation - auf den in der Berufung gestellten Eventualantrag Bezug genommen. Entgegen den Ausführungen in der Begründung des beschwerdegegenständlichen Berufungsbescheides vom 05.08.2016 stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus Anlass der Revisionseinlegung des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 05.06.2015; Zahl: LVwG-3/225/6-2015, über die Rechtsfrage, ob die Nutzung einer Wohnung für Zwecke der Prostitution per se eine nach dem Salzburger BauPolG baubehördlich bewilligungspflichtige Änderung der Art des Verwendungszweckes darstellt, im anhängigen Verfahren

der Paragraphen 20, Absatz 7, Salzburger BauPolG in Verbindung mit 19 Absatz 2, Salzburger BauPolG eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG 1991 dar. Der beschwerdegegenständliche Berufungsbescheid ist damit auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet. IV.)römisch vier.) Sämtliches vom Beschwerdeführer in seiner Berufung vom 27.01.2016 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 11.01.2016 erhobenes Vorbringen wird an dieser Stelle wiederholt und ausdrücklich aufrechterhalten und ausdrücklich auch zum Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde gegen den Berufungsbescheid der Gemeindevertretung AZ vom 05.08.2016 erhoben. Es werden gestellt die ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Salzburg wolle: 1) Den beschwerdegegenständlichen Bescheid der Gemeindevertretung AZ vom 05.08.2016, Zahl: BA 95, infolge Rechtswidrigkeit zur Gänze und ersatzlos aufheben; in eventu 2) Den beschwerdegegenständlichen Bescheid der Gemeindevertretung AZ vom 05.08.2016, Zahl: BA 95, aufheben und das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im zu Zahl: Ra 2015/06/0079 behängenden Revisionsverfahren gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 05.06.2015, Zahl: LVwG-3/225/6-2015,

§ 38

AVG aussetzen.2) Den beschwerdegegenständlichen Bescheid der Gemeindevertretung AZ vom 05.08.2016, Zahl: BA 95, aufheben und das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im zu Zahl: Ra 2015/06/0079 behängenden Revisionsverfahren gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 05.06.2015, Zahl: LVwG-3/225/6-2015,

Paragraph 38, AVG aussetzen. Salzburg, am 08.09.2016 Dr. E/d AB AA“Salzburg, am 08.09.2016 Dr. E/d Ausschussbericht AA“ Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer

§ 2Vw

GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes fest:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer

Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes fest: Am 10.01.2017 wurde eine Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Salzburg durchgeführt. Vom Vertreter des Beschwerdeführers wurde zur Sache Folgendes ausgeführt: „Ich verweise grundsätzlich auf die schriftlich erstatteten Beschwerdeausführungen und möchte nochmals insbesondere auf den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens hinweisen. Es liegt das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 5.6.2015 (betreffend das Verwaltungsstrafverfahren) ja nach wie vor beim Verwaltungsgerichtshof. Es ist über die Revision noch nicht entschieden worden.“ Sodann wurde von Herrn AA selbst Folgendes ausgeführt: „Ich verweise so wie schon mein Rechtsvertreter darauf, dass es bezüglich des gegenständlichen Hauses bzw. des gegenständlichen Betriebes auch seit den Jahren, in denen es als Bordell betrieben wird, keine Probleme gegeben hat und weder Polizeieinsätze noch sonstige behördliche Aktionen erforderlich waren. Es ist nicht verständlich, warum nunmehr dieses gegenständliche Verfahren durchgeführt wird, zumal ja auch die Baubehörde dieses Haus kommissioniert hat.“ Sodann wird von der Vertreterin der Behörde folgende Äußerung erstattet: „Ich verweise auf die Ausführungen in den Bescheiden der Gemeinde, insbesondere der belangten Behörde, also dem Berufungsbescheid der Gemeinde-Vertretung. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Wohnhaus handelt und auch die entsprechenden Bewilligungen diesbezüglich erteilt wurden. Es ist richtig, dass eine Bordellbewilligung existiert. Nach Ansicht der belangten Behörde ist diese Nutzung aber nicht eine raumordnungs- und baurechtlich konforme Nutzung des Gebäudes, da der baurechtliche Verwendungszweck ja auf ein Wohnhaus lautet. Es wird auch darauf hingewiesen, dass bezüglich dieser Frage im Verwaltungsstrafverfahren bereits eine rechtskräftige Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vorliegt. Der festgelegte Verwendungszweck (Wohnhaus) ergibt sich auch eindeutig aus dem Bauakt der Gemeinde AZ.“ Vom Rechtsvertreter von Herrn AA wurd dazu noch ausgeführt: „Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde vom 2.11.2006 kann keine Rechtsgrundlage für das hier verfahrensgegenständliche behördliche Einschreiten bezüglich des gegenständlichen Gebäudes bieten. Ich verweise nochmals auf die Rechtslage nach dem Salzburger Baupolizeigesetz und den Umstand, dass eine förmliche Benützungsbewilligung hier nicht mehr erforderlich bzw vorgesehen war. Ich verweise hier insbesondere auf § 17 Abs. 4 Baupolizeigesetz in der damals geltenden Fassung im Jahr 2006.“„Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde vom 2.11.2006 kann keine Rechtsgrundlage für das hier verfahrensgegenständliche behördliche Einschreiten bezüglich des gegenständlichen Gebäudes bieten. Ich verweise nochmals auf die Rechtslage nach dem Salzburger Baupolizeigesetz und den Umstand, dass eine förmliche Benützungsbewilligung hier nicht mehr erforderlich bzw vorgesehen war. Ich verweise hier insbesondere auf Paragraph 17, Absatz 4, Baupolizeigesetz in der damals geltenden Fassung im Jahr 2006.“ Seitens der Vertreterin der Gemeindevertretung wurde dazu ausgeführt: „Mit diesem Vorbringen, das auch schon in der Berufung vorgebracht wurde, hat sich die Gemeindevertretung im angefochtenen Bescheid ausführlich auseinandergesetzt.“ Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt, die Verfahrensparteien verwiesen in ihren Schlussäußerungen auf das bisherige Vorbringen und hielten die bisher gestellten Anträge aufrecht. Vom Vertreter von Herrn AA wurde ausdrücklich nochmals auf den Aussetzungsantrag verwiesen. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist seit 2003 grundbücherlicher Eigentümer des im Gemeindegebiet der Gemeinde AZ gelegenen Grundstückes xxx/2, KG AZ. Das Grundstück weist laut rechtsgültigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde AZ die Widmung "Grünland" auf. Auf dem Grundstück befindet sich ein in den 1960-iger Jahren rechtskräftig baubehördlich bewilligtes Wohnhaus. Mit rechtskräftigen Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde AZ - vom 26.6.2006 wurde dem Beschwerdeführer auf sein Ansuchen vom 7.10.2004 die baubehördliche Bewilligung zum Einbau einer Ölfeuerungsanlage auf Grundstück xxx/2 KG AZ und - vom 2.11.2006 wurde dem Beschwerdeführer auf sein Ansuchen vom 14.9.2006

§ 17Abs 4 Bau

PolG die Benützungsbewilligung für ein Einfamilienwohnhaus erteilt, wobei in Auflage

  1. die von ihm eingereichten Planunterlagen vom 19.9.2006 für die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen beim Wohnhaus zu wesentlichen Bestandteilen dieses Bescheides erklärt wurden und in Auflage
  2. die Nutzung des Wohnhauses als Bordell oder die Verwendung zu ähnlichen Zwecken ausnahmslos untersagt wurde (auf die Bewilligungspflicht zur Nutzungsänderung

§ 2Abs 1 Z 5 Bau

PolG wurde verwiesen).- vom 2.11.2006 wurde dem Beschwerdeführer auf sein Ansuchen vom 14.9.2006

Paragraph 17, Absatz 4, BauPolG die Benützungsbewilligung für ein Einfamilienwohnhaus erteilt, wobei in Auflage

  1. die von ihm eingereichten Planunterlagen vom 19.9.2006 für die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen beim Wohnhaus zu wesentlichen Bestandteilen dieses Bescheides erklärt wurden und in Auflage
  2. die Nutzung des Wohnhauses als Bordell oder die Verwendung zu ähnlichen Zwecken ausnahmslos untersagt wurde (auf die Bewilligungspflicht zur Nutzungsänderung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, BauPolG wurde verwiesen). Mit rechtskräftiger Vorstellungserledigung der Salzburger Landesregierung vom 16.2.2006 wurde die von der Gemeindevertretung AZ aufgrund eines

§ 24

Abs 3 Raumordnungsgesetz 1998 (ROG 1998) erfolgten Antrags des Beschwerdeführers vom 31.1.2005 (auf Einzelbewilligung und Verwendungsänderung des bestehenden Wohnhauses auf Grundstück xxx/2 als Bordell) wegen mangelnder Ermittlung des relevanten Sachverhaltes aufgehoben. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 9.4.2006 zog der Beschwerdeführer den Antrag

§ 24

Abs 3 ROG 1998 vom 31.1.2005 ausdrücklich zurück.Mit rechtskräftiger Vorstellungserledigung der Salzburger Landesregierung vom 16.2.2006 wurde die von der Gemeindevertretung AZ aufgrund eines

Paragraph 24, Absatz 3, Raumordnungsgesetz 1998 (ROG 1998) erfolgten Antrags des Beschwerdeführers vom 31.1.2005 (auf Einzelbewilligung und Verwendungsänderung des bestehenden Wohnhauses auf Grundstück xxx/2 als Bordell) wegen mangelnder Ermittlung des relevanten Sachverhaltes aufgehoben. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 9.4.2006 zog der Beschwerdeführer den Antrag

Paragraph 24, Absatz 3, ROG 1998 vom 31.1.2005 ausdrücklich zurück. Mit Bescheid der Gemeindevertretung AZ vom 22.7.2010 wurde

§ 4

Salzburger Landessicherheitsgesetz (S.LSG) die Bewilligung zum Betrieb eines Bordells im Objekt BB, Grundstück Nr. xxx/2, unter Einhaltung von Auflagen erteilt.Mit Bescheid der Gemeindevertretung AZ vom 22.7.2010 wurde

Paragraph 4, Salzburger Landessicherheitsgesetz (S.LSG) die Bewilligung zum Betrieb eines Bordells im Objekt BB, Grundstück Nr. xxx/2, unter Einhaltung von Auflagen erteilt. Mit Schriftsatz vom 2.7.2012 stellte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde AZ den Antrag, dass die Raumordnungsbehörde der Gemeinde einen Bescheid mit dem Inhalt erlassen und feststellen möge (Feststellungsbescheid), dass die Nutzung des gegenständlichen Objektes zum Zwecke der Prostitution neben der von der Gemeindevertretung der Gemeinde AZ erteilten Bordellbewilligung vom 22.7.2010, Zahl: 1/3/2010, keine gesonderten raumordnungsrechtlichen oder baurechtlichen Bewilligung bedürfe. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 10.10.2012 wurde der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde AZ vom 10.12.2012 abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde von der Salzburger Landesregierung mit Vorstellungserledigung vom 19.8.2013 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen eine VwGH-Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 27.2.2015, Zahl 2013/06/0164-6, hob der Verwaltungsgerichtshof die Vorstellungserledigung der Landesregierung vom 19.8.2013 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf, da die Behörden des Verwaltungsverfahrens über den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers eine Sachentscheidung statt der wegen Unzuständigkeit zur Erlassung einer Sachentscheidung gebotenen Zurückweisung trafen und die Landesregierung dies nicht aufgegriffen habe. Der Bordellbetrieb im genannten Objekt wurde aufgrund der erteilten Bordellbewilligung im Herbst 2010 aufgenommen und besteht unbestrittenermaßen nach wie vor. Rechtslage: BauPolG § 19 Abs 2Paragraph 19, Absatz 2 Bauliche Anlagen dürfen nur so verwendet werden, dass

  1. die festgelegte Art des Verwendungszwecks oder im Fall des Fehlens einer solchen Festlegung der aus der baulichen Ausgestaltung erschließbare Verwendungszweck eingehalten wird;
  2. die Nutzung in Übereinstimmung mit den raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen steht und
  3. keine Beeinträchtigung der baulichen Anlage selbst oder eine Gefährdung der Benutzer damit einhergeht. § 20 Abs 7Paragraph 20, Absatz 7 Stellt die Baubehörde eine den in den §§ 17 Abs 9 und 19 Abs 2 aufgestellten Grundsätzen widersprechende Benützung eines Baues oder einzelner Teile fest, so hat sie die zur Abstellung der festgestellten Mißstände erforderlichen Verfügungen zu treffen.Stellt die Baubehörde eine den in den Paragraphen 17, Absatz 9 und 19 Absatz 2, aufgestellten Grundsätzen widersprechende Benützung eines Baues oder einzelner Teile fest, so hat sie die zur Abstellung der festgestellten Mißstände erforderlichen Verfügungen zu treffen. Erwägungen: Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde das verfahrensgegenständliche Gebäude als Wohnhaus baubewilligt. Die Rechtsvertretung des nunmehrigen Beschwerdeführers hat dies in ihrem Antrag vom 09.04.2006 an die Gemeindevertretung der Gemeinde AZ selbst so ausgeführt: „Das verfahrensgegenständliche Objekt wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 30.10.1961, ein Zubau mit Bescheid des Bürgermeisters vom 08.11.1969, nach den Bestimmungen der Salzburger Landbauordnung baubehördlich als Wohnhaus bewilligt.“ Eine Verwendungszweckänderung

§ 2Abs 1 Z 5 Bau

PolG von Wohnhaus in Bordellbetrieb ist

Aktenlage schon vor längerer Zeit (siehe etwa die Ausführungen der bautechnischen Sachverständigen in einer Verhandlung am 09.12.2004) erfolgt, bis dato aber baubehördlich nie bewilligt worden. Eine Verwendungszweckänderung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, BauPolG von Wohnhaus in Bordellbetrieb ist

Aktenlage schon vor längerer Zeit (siehe etwa die Ausführungen der bautechnischen Sachverständigen in einer Verhandlung am 09.12.2004) erfolgt, bis dato aber baubehördlich nie bewilligt worden. Dass eine solche Verwendungszweckänderung bewilligungspflichtig

der zitierten Bestimmung ist, steht für das Verwaltungsgericht außer Zweifel. Eine Nutzung eines Baues zur privaten Wohnnutzung unterscheidet sich von der Art her gravierend von einer solchen als gewerbsmäßigem Bordellbetrieb. So zitiert Giese (Salzburger Baurecht, S. 168) etwa aus dem AB zur Ursprungsfassung des BaupolG

(1973), dass darunter z.B. eine Umwidmung von Wohnräumen in Geschäfts- oder gewerbliche Betriebsräume fällt.Dass eine solche Verwendungszweckänderung bewilligungspflichtig

der zitierten Bestimmung ist, steht für das Verwaltungsgericht außer Zweifel. Eine Nutzung eines Baues zur privaten Wohnnutzung unterscheidet sich von der Art her gravierend von einer solchen als gewerbsmäßigem Bordellbetrieb. So zitiert Giese (Salzburger Baurecht, S. 168) etwa aus dem Ausschussbericht zur Ursprungsfassung des BaupolG

(1973), dass darunter z.B. eine Umwidmung von Wohnräumen in Geschäfts- oder gewerbliche Betriebsräume fällt. Daher hat der – aus rechtlicher Sicht jedenfalls als verunglückt zu bezeichnende - Bescheid vom 02.11.2006, der in der Beschwerde eingehend kritisiert wird, weder in die eine noch in die andere Richtung irgendwelche Auswirkungen. Wenn Herr AA auf die im Jahr 2010 erteilte Bordellbewilligung verweist, so deckt diese die sicherheitspolizeilichen Aspekte eines solchen Betriebes ab, nicht aber die raumordnungs- und baupolizeilichen Belange. Der Beschwerdeführer stützt seinen Rechtsstandpunkt auf § 6 Z 1 S.LSG, wonach für die Erteilung einer Bordellbewilligung Voraussetzung sei, dass sich der beantragte Standort nicht in einem Gebiet befinde, das im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als reines Wohngebiet, erweitertes Wohngebiet oder Dorfgebiet ausgewiesen sei. Er vertritt dabei den Standpunkt, dass ein Bordellbetrieb im Grünland daher jedenfalls zulässig sei und die Prüfung der raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzung als Bordell im Zuge des Verfahrens zur Erteilung der Bordellbewilligung aufgrund § 6 Z 1 S.LSG erfolge. Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass weder dem S.LSG noch dem ROG 2009 zu entnehmen ist, dass die Prüfung der raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bordells im Grünland ausschließlich im Verfahren zur Erteilung der Bordellbewilligung nach dem S.LSG erfolgen soll. Aus den betreffenden Gesetzesmaterialien ergibt sich gerade das Gegenteil.Der Beschwerdeführer stützt seinen Rechtsstandpunkt auf Paragraph 6, Ziffer eins, S.LSG, wonach für die Erteilung einer Bordellbewilligung Voraussetzung sei, dass sich der beantragte Standort nicht in einem Gebiet befinde, das im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als reines Wohngebiet, erweitertes Wohngebiet oder Dorfgebiet ausgewiesen sei. Er vertritt dabei den Standpunkt, dass ein Bordellbetrieb im Grünland daher jedenfalls zulässig sei und die Prüfung der raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzung als Bordell im Zuge des Verfahrens zur Erteilung der Bordellbewilligung aufgrund Paragraph 6, Ziffer eins, S.LSG erfolge. Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass weder dem S.LSG noch dem ROG 2009 zu entnehmen ist, dass die Prüfung der raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bordells im Grünland ausschließlich im Verfahren zur Erteilung der Bordellbewilligung nach dem S.LSG erfolgen soll. Aus den betreffenden Gesetzesmaterialien ergibt sich gerade das Gegenteil. Die erläuternden Bemerkungen zu § 1e Landes-Polizeistrafgesetz (nunmehr § 6 S.LSG) der Regierungsvorlage zur Novelle des Landes-Polizeistrafgesetzes LGBl Nr. 28/2009 (Nr. 112 der Beilagen,
  1. Session der
  2. Gesetzgebungsperiode) lauten im Volltext:Die erläuternden Bemerkungen zu Paragraph eins e, Landes-Polizeistrafgesetz (nunmehr Paragraph 6, S.LSG) der Regierungsvorlage zur Novelle des Landes-Polizeistrafgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2009, (Nr. 112 der Beilagen,
  3. Session der
  4. Gesetzgebungsperiode) lauten im Volltext: "Zu Z 2 (§ 1e):"Zu Ziffer 2, (Paragraph eins e,): Im reinen und im erweiterten Wohngebiet sowie im Dorfgebiet (§ 17 Abs 1 Z 1, 2 und 5 ROG 1998) werden Bordelle als das dortige Gemeinschaftsleben störender Missstand empfunden; in diesen Gebieten sollen daher keine Bordellbewilligungen erteilt werden dürfen. Von der Normierung eines Verbotes einer Bordellbewilligung im Grünland im Landes-Polizeistrafgesetz wird abgesehen. Die Frage der Zulässigkeit der für einen Bordellbetrieb notwendigen baulichen Maßnahmen im Grünland soll sich ausschließlich aus raumordnungsrechtlichen Vorschriften ergeben. Anders könnten sich Verhältnismäßigkeitsbedenken und unerwünschte Umlenkungseffekte auf Grund des Landes-Polizeistrafgesetzes ergeben."Im reinen und im erweiterten Wohngebiet sowie im Dorfgebiet (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 ROG 1998) werden Bordelle als das dortige Gemeinschaftsleben störender Missstand empfunden; in diesen Gebieten sollen daher keine Bordellbewilligungen erteilt werden dürfen. Von der Normierung eines Verbotes einer Bordellbewilligung im Grünland im Landes-Polizeistrafgesetz wird abgesehen. Die Frage der Zulässigkeit der für einen Bordellbetrieb notwendigen baulichen Maßnahmen im Grünland soll sich ausschließlich aus raumordnungsrechtlichen Vorschriften ergeben. Anders könnten sich Verhältnismäßigkeitsbedenken und unerwünschte Umlenkungseffekte auf Grund des Landes-Polizeistrafgesetzes ergeben." Daraus ergibt sich eindeutig, dass die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit des gegenständlichen Bordellbetriebes einzig und allein nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen ist. Auch mit dem Hinweis auf die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Änderung des Landes-Polizeistrafgesetzes in LGBl Nr. 108/2003 (Nr. 610 der Beilagen
  5. Session der
  6. Gesetzgebungsperiode) kann der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt nichts gewinnen. Die entsprechenden Erläuterungen zu § 1e Landes-Polizeistrafgesetz (nunmehr § 6 S.LSG) lauten im Volltext:Auch mit dem Hinweis auf die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Änderung des Landes-Polizeistrafgesetzes in Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2003, (Nr. 610 der Beilagen
  7. Session der
  8. Gesetzgebungsperiode) kann der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt nichts gewinnen. Die entsprechenden Erläuterungen zu Paragraph eins e, Landes-Polizeistrafgesetz (nunmehr Paragraph 6, S.LSG) lauten im Volltext: "Zu § 1e:"Zu Paragraph eins e, : Diese Bestimmung regelt die Erfordernisse des Standortes sowie des Gebäudes. In der Z 2 ist der Schutzbereich gegenüber dem Entwurf (unmittelbare Umgebung) wesentlich erweitert und zur leichteren Vollziehung genau festgelegt.In der Ziffer 2, ist der Schutzbereich gegenüber dem Entwurf (unmittelbare Umgebung) wesentlich erweitert und zur leichteren Vollziehung genau festgelegt. Die Z 3 ist in Anlehnung an den bisherigen § 3 Abs 4 formuliert. Im Zusammenhang wird daher auch auf das VwGH Erk vom 12.11.2001, Zl 99/10/0172-2, hingewiesen.Die Ziffer 3, ist in Anlehnung an den bisherigen Paragraph 3, Absatz 4, formuliert. Im Zusammenhang wird daher auch auf das VwGH Erk vom 12.11.2001, Zl 99/10/0172-2, hingewiesen. Im Unterschied zur bestehenden Rechtslage kann in Hinkunft in Wohnbauten die Prostitution nur mehr in Ausnahmefällen ausgeübt werden, dann nämlich, wenn alle Bewohner entweder selbst die Prostitution ausüben oder Bordellbetreiber oder verantwortliche Person sind (Z 5)."Im Unterschied zur bestehenden Rechtslage kann in Hinkunft in Wohnbauten die Prostitution nur mehr in Ausnahmefällen ausgeübt werden, dann nämlich, wenn alle Bewohner entweder selbst die Prostitution ausüben oder Bordellbetreiber oder verantwortliche Person sind (Ziffer 5,)." Das Verwaltungsgericht kann diesen Erläuterungen zu einer Änderung des Landes-Polizeistrafgesetzes nicht entnehmen, dass eine gesonderte baupolizeiliche Bewilligung der Änderung der Art des Verwendungszweckes

§ 2Abs 1 Z 5 Bau

PolG für die Ausübung der Prostitution in Wohnbauten oder Wohnräumen nicht mehr erforderlich sei. Nach den Sachverhaltsfeststellungen ist gegenständlich von einem widmungswidrigen Bestandsbau mit Wohnnutzung im Grünland

§ 47

Abs 1 ROG 2009 auszugehen.

§ 47

Abs 2 Z 2 lit a ROG 2009 sind Änderungen derartiger widmungswidriger Bestandsbauten, sowie die Errichtung oder Änderung von Nebenanlagen nur zulässig, soweit diese baulichen Maßnahmen nicht Änderungen der Art des Verwendungszwecks zum Gegenstand haben.Das Verwaltungsgericht kann diesen Erläuterungen zu einer Änderung des Landes-Polizeistrafgesetzes nicht entnehmen, dass eine gesonderte baupolizeiliche Bewilligung der Änderung der Art des Verwendungszweckes

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, BauPolG für die Ausübung der Prostitution in Wohnbauten oder Wohnräumen nicht mehr erforderlich sei. Nach den Sachverhaltsfeststellungen ist gegenständlich von einem widmungswidrigen Bestandsbau mit Wohnnutzung im Grünland

Paragraph 47, Absatz eins, ROG 2009 auszugehen.

Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, ROG 2009 sind Änderungen derartiger widmungswidriger Bestandsbauten, sowie die Errichtung oder Änderung von Nebenanlagen nur zulässig, soweit diese baulichen Maßnahmen nicht Änderungen der Art des Verwendungszwecks zum Gegenstand haben. Daraus folgt, dass nach derzeitiger Gesetzeslage die Verwendung des gegenständlichen Bauwerkes für Zwecke der Prostitution (als Bordell) raumordnungsrechtlich nicht zulässig ist. Unbeschadet der bestehenden Bordellbewilligung nach dem S.LSG müsste daher für eine Nutzung des bestehenden Wohnhauses im Grünland als Bordell zusätzlich noch eine raumordnungsrechtliche Einzelbewilligung

§ 46

Abs 3 ROG 2009 (früher § 24 Abs 3 ROG 1998) erwirkt werden, die wiederum Voraussetzung für eine baupolizeiliche Bewilligung zur Verwendungszweckänderung des Baues ist.Daraus folgt, dass nach derzeitiger Gesetzeslage die Verwendung des gegenständlichen Bauwerkes für Zwecke der Prostitution (als Bordell) raumordnungsrechtlich nicht zulässig ist. Unbeschadet der bestehenden Bordellbewilligung nach dem S.LSG müsste daher für eine Nutzung des bestehenden Wohnhauses im Grünland als Bordell zusätzlich noch eine raumordnungsrechtliche Einzelbewilligung

Paragraph 46, Absatz 3, ROG 2009 (früher Paragraph 24, Absatz 3, ROG 1998) erwirkt werden, die wiederum Voraussetzung für eine baupolizeiliche Bewilligung zur Verwendungszweckänderung des Baues ist. Das Beschwerdevorbringen, wonach die erteilte Bordellbewilligung nach dem S.LSG eine raumordnungsrechtliche und baubehördliche Bewilligung für die betriebliche Nutzung des Wohnhauses als Bordell entbehrlich mache, geht somit ins Leere. Daraus folgt, dass der im Instanzenzug bestätigte Untersagungsbescheid zu Recht ergangen ist und der Beschwerde daher keine Folge zu geben war. Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der gegen Herrn AA erlassenen Verwaltungsstrafe (Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 05.06.2015, LVwG-3/225/6-2015) konnte nicht nachgekommen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen

§ 34Abs 3 Z 1 Vw

GVG nicht gegeben sind. Zwar ist beim Verwaltungsgerichtshof eine Revision gegen das genannte Erkenntnis anhängig, es ist jedoch keine erhebliche Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren gegeben, in denen die hier gegenständliche Rechtsfrage der Baubewilligungspflicht bei Verwendungszweckänderung von Wohnhaus in Bordell (mit vorliegender Bordellbewilligung) zu beurteilen wäre.Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der gegen Herrn AA erlassenen Verwaltungsstrafe (Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 05.06.2015, LVwG-3/225/6-2015) konnte nicht nachgekommen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG nicht gegeben sind. Zwar ist beim Verwaltungsgerichtshof eine Revision gegen das genannte Erkenntnis anhängig, es ist jedoch keine erhebliche Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren gegeben, in denen die hier gegenständliche Rechtsfrage der Baubewilligungspflicht bei Verwendungszweckänderung von Wohnhaus in Bordell (mit vorliegender Bordellbewilligung) zu beurteilen wäre. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar existiert – soweit ersichtlich – zur Salzburger Rechtslage keine diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur, die Gesetzesbestimmungen sind aber eindeutig und werfen daher keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar existiert – soweit ersichtlich – zur Salzburger Rechtslage keine diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur, die Gesetzesbestimmungen sind aber eindeutig und werfen daher keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.123.1.6.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.