GVG iVm § 20 Abs 7 sowie § 19 Abs 2 BauPolG wird der Beschwerde keine Folge gegeben.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 7, sowie Paragraph 19, Absatz 2, BauPolG wird der Beschwerde keine Folge gegeben. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Rechtsmittelweg der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 11.01.2016, Zahl BA 95, bestätigt. Der Spruch dieses Bescheides lautet: „
F, iVm § 47 Abs 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes 2009, LGBl Nr 30 idgF, wird Herrn AB AA, AE, AC AD, als Eigentümer des Grundstückes Nr xxx/2, KG AZ, der baupolizeiliche Auftrag erteilt, mit Rechtskraft dieses Bescheides die widmungswidrige Nutzung des bestehenden Wohnhauses auf Grundstück Nr xxx/2, KG AZ, BB, AZ, als Bordell bzw zum Zweck der Prostitution zu unterlassen bzw nicht mehr zuzulassen.“„
Paragraphen 20, Absatz 7 und 19 Absatz 2, Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40 idgF, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins und 2 des Raumordnungsgesetzes 2009, LGBl Nr 30 idgF, wird Herrn Ausschussbericht AA, AE, AC AD, als Eigentümer des Grundstückes Nr xxx/2, KG AZ, der baupolizeiliche Auftrag erteilt, mit Rechtskraft dieses Bescheides die widmungswidrige Nutzung des bestehenden Wohnhauses auf Grundstück Nr xxx/2, KG AZ, BB, AZ, als Bordell bzw zum Zweck der Prostitution zu unterlassen bzw nicht mehr zuzulassen.“ In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde führt die Rechtsvertretung von Herrn AA Folgendes aus: „In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt Herr AB AA durch seinen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter gegen den Bescheid der Gemeindevertretung AZ vom 05.08.2016, Zahl: BA 95, zugestellt am 12,08.2016, in offener Frist„In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt Herr Ausschussbericht AA durch seinen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter gegen den Bescheid der Gemeindevertretung AZ vom 05.08.2016, Zahl: BA 95, zugestellt am 12,08.2016, in offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Salzburg. Der Bescheid der Gemeindevertretung AZ vom 05.08.2016, Zahl: BA 95, wird seinem gesamten Umfang und Inhalt nach, hinsichtlich sämtlicher Spruchteile, damit zur Gänze, angefochten, Der Beschwerdeführer ist durch den Bescheid der Gemeindevertretung AZ vom 05.08.2016, Zahl: BA 95, in seinem Recht auf rechtsrichtige Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 Abs 7 und 19 Ab. 2 BauPolG 1997 und in seinem Recht auf Nutzung des Objektes BB, AZ zum Zwecke der Prostitution verletzt.Der Beschwerdeführer ist durch den Bescheid der Gemeindevertretung AZ vom 05.08.2016, Zahl: BA 95, in seinem Recht auf rechtsrichtige Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz 7 und 19 Ab. 2 BauPolG 1997 und in seinem Recht auf Nutzung des Objektes BB, AZ zum Zwecke der Prostitution verletzt. I.)römisch eins.) Der beschwerdegegenständliche Berufungsbescheid der Gemeindevertretung AZ vom 05.08.2016, Zahl: BA 95, geht - wie der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 11.01.2016 - rechtswidriger Weise davon aus, die raumordnungs- und baurechtlich zulässige Verwendung des Objektes BB, AZ, ergebe sich aus - einem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 08.11.1966, für die Errichtung eines Zubaus zu einem zu diesem Zeitpunkt offenkundig bereits bestehendem Objekt; - einer Bewohnungs- und Benützungsbewilligung vom 06.03.1966, wobei es sich im erstinstanzlichen Bescheid bei der Datierung um einen offensichtlichen Schreibfehler handle; - einem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 02.11.2006, Zl. 12/3/2006
PolG.einem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 02.11.2006, Zl. 12/3/2006
Paragraph 17, Absatz 4, Salzburger BauPolG. 1) Der Baubewilligungsbescheid vom 08.11.1966 wurde für die Errichtung eines Zubaus zu einem zu diesem Zeitpunkt bereits bestehendem Objekt erteilt. Darüber, ob für das zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Objekt baurechtliche Bewilligungsbescheide erteilt wurden, welchen Inhalt allenfalls baurechtlich erteilte Bewilligungsbescheide enthalten, enthält auch der beschwerdegegenständliche Berufungsbescheid der Gemeindevertretung AZ vom 05.08.2016 keinerlei Feststellungen. 2) Eine Bewohnungs- und Benützungsbewilligung vom 06.03.1966 existiert nicht. Dies bestätigt auch der beschwerdegegenständliche Berufungsbescheid der Gemeindevertretung AZ. Der Berufungsbescheid der Gemeindevertretung AZ führt diesbezüglich lediglich aus, dass bei der Datierung der Wohnungs- und Benützungsbewilligung ,,6.3.1966" ein offensichtlicher Schreibfehler unterlaufen sei, ohne aber einen Bescheid oder das korrekte Datum eines allfälligen Bescheides zu benennen. Fazit ist sohin: Eine Bewohnungs- und Benützungsbewilligung vom 06.03.1966 existiert nicht. 3) Der beschwerdegegenständliche Berufungsbescheid der Gemeindevertretung AZ führt zum Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 02.11.2006, Zahl: 12/3/2006, aus, dass es für die Frage, welcher normative Inhalt einem Bescheid zukommt, weder darauf ankomme, welche Rechtsvorschrift im Bescheid zitiert werde, noch darauf, was Gegenstand des Verfahrens gewesen wäre noch, ob der Bescheid zu Recht erlassen worden sei. Es komme allein darauf an, ob und welche Rechte mit dem behördlichen Abspruch gestaltet worden seien. Als normativer Inhalt des Bescheides vom 02.11.2006 gelte die Erteilung einer Benützungsbewilligung für ein Einfamilienhaus unter Zugrundelegung von Planunterlagen der Firma BC Bau Ges.m.b.H. für durchgeführte Sanierungsmaßnahmen sowie die Untersagung der Benützung des Wohnhauses als Bordell "oder zu ähnlichen Zwecken". Der normative Inhalt des Bescheides sei damit deutlich auch durch den Bescheidwillen belegt: die Baubehörde habe eine Benützungsbewilligung für ein Einfamilienhaus erteilt, dies unter Zugrundelegung von Planunterlagen für offensichtlich bereits vorgenommene Sanierungsarbeiten und habe den Verwendungszweck "Wohnhaus" zusätzlich durch die Auflage der Untersagung der Benützung als Bordell oder zu "ähnlichen Zwecken" festgelegt. Die in der Berufung des Beschwerdeführers enthaltenen Ausführungen zum Gegenstand eines Verfahrens
PolG seien zwar zutreffend, die - von der Berufungsbehörde immerhin zugestandenen, schweren - Fehler würden sich aber innerhalb des sog. "Fehlerkalküls" bewegen.Der beschwerdegegenständliche Berufungsbescheid der Gemeindevertretung AZ führt zum Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 02.11.2006, Zahl: 12/3/2006, aus, dass es für die Frage, welcher normative Inhalt einem Bescheid zukommt, weder darauf ankomme, welche Rechtsvorschrift im Bescheid zitiert werde, noch darauf, was Gegenstand des Verfahrens gewesen wäre noch, ob der Bescheid zu Recht erlassen worden sei. Es komme allein darauf an, ob und welche Rechte mit dem behördlichen Abspruch gestaltet worden seien. Als normativer Inhalt des Bescheides vom 02.11.2006 gelte die Erteilung einer Benützungsbewilligung für ein Einfamilienhaus unter Zugrundelegung von Planunterlagen der Firma BC Bau Ges.m.b.H. für durchgeführte Sanierungsmaßnahmen sowie die Untersagung der Benützung des Wohnhauses als Bordell "oder zu ähnlichen Zwecken". Der normative Inhalt des Bescheides sei damit deutlich auch durch den Bescheidwillen belegt: die Baubehörde habe eine Benützungsbewilligung für ein Einfamilienhaus erteilt, dies unter Zugrundelegung von Planunterlagen für offensichtlich bereits vorgenommene Sanierungsarbeiten und habe den Verwendungszweck "Wohnhaus" zusätzlich durch die Auflage der Untersagung der Benützung als Bordell oder zu "ähnlichen Zwecken" festgelegt. Die in der Berufung des Beschwerdeführers enthaltenen Ausführungen zum Gegenstand eines Verfahrens
Paragraph 17, Absatz 4, BauPolG seien zwar zutreffend, die - von der Berufungsbehörde immerhin zugestandenen, schweren - Fehler würden sich aber innerhalb des sog. "Fehlerkalküls" bewegen. Diese Rechtsansicht ist verfehlt, die diesbezüglichen Feststellungen sind unzutreffend. Tatsächlich handelt es sich bei dem Bescheid vom 02.11.2006 um einen Nichtbescheid, dem jegliche Rechtsgrundlage fehlt. Der Bescheid vom 02.11.2006 entfaltet keinerlei Rechtswirkungen: Das Salzburger Baupolizeigesetz 1997 - BauPolG - sieht die Erteilung einer „Benützungsbewilligung" nicht vor. Ein Verfahren zur Erteilung einer "Benützungsbewilligung" ist im Salzburger Baupolizeigesetz 1997 - BauPolG nicht vorgesehen. Entsprechende gesetzliche Bestimmungen existieren nicht. Der Bescheid vom 02.11.2006 erteilt damit eine "Bewilligung", nämlich eine Benützungsbewilligung, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen des Salzburger Baurechtes, insbesondere des Salzburger Baupolizeigesetzes, nicht vorgesehen und nicht erforderlich ist. Die "Benützungsbewilligung" wurde damit rechtsgrundlos, ohne gesetzliche Grundlage erteilt. 4) Wie bereits in der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 11.01.2016 ausgeführt, hatte sich die Baubehörde in der am 02.11.2006 maßgeblichen Fassung,
PolG bei baulichen Maßnahmen, für die eine Baubewilligung im nicht vereinfachten (gewöhnlichen) Verfahren erteilt worden war, tunlichst binnen Jahresfrist ab Einlangen der Anzeige in geeigneter Weise von der Übereinstimmung der baulichen Anlage mit der erteilten Baubewilligung zu überzeugen. Die Beseitigung der dabei allenfalls wahrgenommenen Mängel und Abweichungen von der Bewilligung war von der Baubehörde zu veranlassen. Wurden Mängel festgestellt, die eine Benützung aus Sicherheits- oder Gesundheitsrücksichten nicht zugelassen hatten, so hatte die Baubehörde bis zur Behebung dieser Mängel die Benützung im erforderlichen Umfang zu untersagen. Das Ergebnis der Überprüfung war durch Bescheid auszusprechen.Wie bereits in der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 11.01.2016 ausgeführt, hatte sich die Baubehörde in der am 02.11.2006 maßgeblichen Fassung,
Paragraph 17, Absatz 4, Salzburger BauPolG bei baulichen Maßnahmen, für die eine Baubewilligung im nicht vereinfachten (gewöhnlichen) Verfahren erteilt worden war, tunlichst binnen Jahresfrist ab Einlangen der Anzeige in geeigneter Weise von der Übereinstimmung der baulichen Anlage mit der erteilten Baubewilligung zu überzeugen. Die Beseitigung der dabei allenfalls wahrgenommenen Mängel und Abweichungen von der Bewilligung war von der Baubehörde zu veranlassen. Wurden Mängel festgestellt, die eine Benützung aus Sicherheits- oder Gesundheitsrücksichten nicht zugelassen hatten, so hatte die Baubehörde bis zur Behebung dieser Mängel die Benützung im erforderlichen Umfang zu untersagen. Das Ergebnis der Überprüfung war durch Bescheid auszusprechen. Gegenstand eines Verfahrens nach § 17 Abs 4 Salzburger BauPolG konnte somit ausschließlich die Überprüfung der Übereinstimmung einer baulichen Anlage mit einer erteilten Baubewilligung sein.Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 17, Absatz 4, Salzburger BauPolG konnte somit ausschließlich die Überprüfung der Übereinstimmung einer baulichen Anlage mit einer erteilten Baubewilligung sein. In einem Verfahren
PolG kann eine erforderliche, baubehördliche Bewilligung nicht ersetzt werden, dementsprechend auch eine beantragte, baubehördliche Bewilligung nicht erteilt werden.In einem Verfahren
Paragraph 17, Absatz 4, Salzburger BauPolG kann eine erforderliche, baubehördliche Bewilligung nicht ersetzt werden, dementsprechend auch eine beantragte, baubehördliche Bewilligung nicht erteilt werden. Auch kann ein baubehördliches Überprüfungsverfahren und ein auf § 17 Abs 4 Salzburger BauPolG gestützter Bescheid nicht die Rechtswirkungen eines rechtmäßigen Baubewilligungsbescheides, insbesondere nicht jene
PolG, entfalten. Dies verkennt auch die Gemeindevertretung AZ als Berufungsbaubehörde im beschwerdegegenständlichen Berufungsbescheid.Auch kann ein baubehördliches Überprüfungsverfahren und ein auf Paragraph 17, Absatz 4, Salzburger BauPolG gestützter Bescheid nicht die Rechtswirkungen eines rechtmäßigen Baubewilligungsbescheides, insbesondere nicht jene
Paragraph 9, Absatz 4, Salzburger BauPolG, entfalten. Dies verkennt auch die Gemeindevertretung AZ als Berufungsbaubehörde im beschwerdegegenständlichen Berufungsbescheid. Der - rechtswidrigerweise, weil ohne Rechtsgrundlage ergangene – Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 02.11.2006, Zl. 12/3/2006, bietet keinerlei Rechtsgrundlage für ein behördliches Einschreiten nach den §§ 20 Abs 7 Salzburger BauPolG iVm § 19 Abs 2 Salzburger BauPolG.Der - rechtswidrigerweise, weil ohne Rechtsgrundlage ergangene – Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 02.11.2006, Zl. 12/3/2006, bietet keinerlei Rechtsgrundlage für ein behördliches Einschreiten nach den Paragraphen 20, Absatz 7, Salzburger BauPolG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Salzburger BauPolG. Der Benützungsbewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 02.11.2006 vermag nicht die darin genannten Beschränkungen der Nutzung zu entfalten, zumal Gegenstand eines Überprüfungsbescheides
PolG ausschließlich die Feststellung der Überprüfung der Übereinstimmung einer baulichen Anlage mit der erteilten Baubewilligung sein kann.Der Benützungsbewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 02.11.2006 vermag nicht die darin genannten Beschränkungen der Nutzung zu entfalten, zumal Gegenstand eines Überprüfungsbescheides
Paragraph 17, Absatz 4, Salzburger BauPolG ausschließlich die Feststellung der Überprüfung der Übereinstimmung einer baulichen Anlage mit der erteilten Baubewilligung sein kann. 5) Die rechtsgrundlos ergangene „Benützungsbewilligung" vom 02.11.2006 enthält zudem willkürliche, einschränkende Auflagen und Bedingungen. Die willkürliche Aufnahme von Auflagen und Bedingungen in einen Bescheid widerspricht grundlegend der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts. Die Baubehörde wäre - selbstverständlich nur in einem rechtsstaatlichen, auf gesetzlichen Bestimmungen beruhenden, gesetzlich vorgesehenen Verfahren - nur dann berechtigt, (einschränkende) Vorschreibungen durch Auflagen oder Bedingungen zu treffen, wenn damit nicht eine Änderung eines Projektes verbunden ist. Die Aufnahme von einschränkenden, willkürlichen Auflagen und Bedingungen in einen - noch dazu rechtsgrundlos, ohne gesetzliche Grundlage ergangenen - "Benützungsbewilligungsbescheid" ist unzulässig und grob rechtswidrig. 6) Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 05.10.2004, bei der Gemeinde AZ eingelangt am 03.11.2004, ein Ansuchen um Erteilung einer baupolizeilichen Bewilligung zur Errichtung einer Ölfeuerungsanlage sowie zu Um- und Sanierungsarbeiten im Objekt AZ, BB, LN xxx/2, GB AZ, an den Bürgermeister der Gemeinde AZ gestellt. Sämtliche für die Erledigung des vom nunmehrigen Beschwerdeführer am 05.10.2004 bei der Baubehörde eingebrachten Ansuchens um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung von der Baubehörde im Ermittlungsverfahren geforderten Unterlagen wurden vom - zu diesem Zeitpunkt anwaltlich noch nicht vertretenen - nunmehrigen Beschwerdeführer nachgereicht. So wurden mit Eingabe vom 18.10.2004 auch die von der Baubehörde geforderten, unterfertigten Einreichpläne (3-fach) für die vorgenommenen und geplanten baulichen Maßnahmen an den Bürgermeister der Gemeinde AZ als Baubehörde I. Instanz zur Erteilung der beantragten baubehördlichen Bewilligung nachgereicht.Sämtliche für die Erledigung des vom nunmehrigen Beschwerdeführer am 05.10.2004 bei der Baubehörde eingebrachten Ansuchens um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung von der Baubehörde im Ermittlungsverfahren geforderten Unterlagen wurden vom - zu diesem Zeitpunkt anwaltlich noch nicht vertretenen - nunmehrigen Beschwerdeführer nachgereicht. So wurden mit Eingabe vom 18.10.2004 auch die von der Baubehörde geforderten, unterfertigten Einreichpläne (3-fach) für die vorgenommenen und geplanten baulichen Maßnahmen an den Bürgermeister der Gemeinde AZ als Baubehörde römisch eins. Instanz zur Erteilung der beantragten baubehördlichen Bewilligung nachgereicht. Nachdem der Bürgermeister der Gemeinde AZ über dieses Ansuchen um baupolizeiliche Bewilligung nicht innerhalb der Frist
AVG 1991 entschieden hat, ist auf Grund des schriftlichen Antrags des Beschwerdeführers vom 09.04.2006 die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Gemeindevertretung der Gemeinde AZ als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergegangen.Nachdem der Bürgermeister der Gemeinde AZ über dieses Ansuchen um baupolizeiliche Bewilligung nicht innerhalb der Frist
Paragraph 73, AVG 1991 entschieden hat, ist auf Grund des schriftlichen Antrags des Beschwerdeführers vom 09.04.2006 die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Gemeindevertretung der Gemeinde AZ als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergegangen. Der rechtsgrundlos ergangene, unzulässige Auflagen und Bedingungen enthaltende "Benützungsbewilligungsbescheid" des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 02.11.2006, könnte daher - selbst wenn man der (verfehlten) Rechtsauffassung der Berufungsbehörde zum "Fehlerkalkül" folgt - das vom Beschwerdeführer am 05.10.2004 bei der Baubehörde der Gemeinde AZ eingebrachte Ansuchen um Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für erfolgte bauliche Maßnahmen am verfahrensgegenständlichen Objekt auch mangels Zuständigkeit des Bürgermeisters nicht erledigen. Auf Grund des schriftlichen Antrags des Beschwerdeführers vom 09.04.2006 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung nämlich auf die Gemeindevertretung der Gemeinde AZ übergegangen. 7) Der "Benützungsbewilligungsbescheid" des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 02.11.2006 ist damit - rechtsgrundlos, ohne gesetzliche Grundlage ergangen - unter Missachtung sämtlicher rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze - unter willkürlicher Aufnahme einschränkender Auflagen und Bedingungen - von dem, auf Grund des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers vom 05.10.2004 nicht mehr zuständigen Bürgermeister der Gemeinde AZ, damit von einer unzuständigen Behörde, erlassen worden. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ bewegt sich entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsmeinung nicht innerhalb des Fehlerkalküls, es handelt sich um einen Nichtbescheid, der keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Dies verkennt auch die Berufungsbehörde im beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 05.08.2016. 8)
PolG dürfen die einzelnen Teile eines Baues nur in einer der festgelegten (§ 9 Abs 4 Sbg BauPoIG) oder mangels einer solchen der aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Art des Verwendungszweckes entsprechenden und mit den in § 9 Abs 1 Z 1 Sbg BauPolG angeführten raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen übereinstimmenden Weise und nur so benützt werden, dass die Festigkeit und die Brandsicherheit des Baues und seiner einzelnen Teile sowie die Sicherheit der Bewohner nicht beeinträchtigt werden.
Paragraph 19, Absatz 2, Salzburger BauPolG dürfen die einzelnen Teile eines Baues nur in einer der festgelegten (Paragraph 9, Absatz 4, Sbg BauPoIG) oder mangels einer solchen der aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Art des Verwendungszweckes entsprechenden und mit den in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Sbg BauPolG angeführten raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen übereinstimmenden Weise und nur so benützt werden, dass die Festigkeit und die Brandsicherheit des Baues und seiner einzelnen Teile sowie die Sicherheit der Bewohner nicht beeinträchtigt werden. Die nach raumordnungs- und baurechtlichen Bestimmungen zulässige Art des Verwendungszweckes kann nur in einem baubehördlichen Bewilligungsbescheid, nicht aber in einem baubehördlichen Überprüfungsbescheid
PolG festgelegt werden.Die nach raumordnungs- und baurechtlichen Bestimmungen zulässige Art des Verwendungszweckes kann nur in einem baubehördlichen Bewilligungsbescheid, nicht aber in einem baubehördlichen Überprüfungsbescheid
Paragraph 17, Absatz 4, Salzburger BauPolG festgelegt werden. Dies noch viel weniger, wenn - wie im verfahrensgegenständlichen Fall - dem Überprüfungsbescheid die Rechtsgrundlage, nämlich ein baubehördlicher Bewilligungsbescheid, fehlt (I) und es sich damit um einen Nichtbescheid ohne jegliche normative Wirkungen handelt.Dies noch viel weniger, wenn - wie im verfahrensgegenständlichen Fall - dem Überprüfungsbescheid die Rechtsgrundlage, nämlich ein baubehördlicher Bewilligungsbescheid, fehlt (römisch eins) und es sich damit um einen Nichtbescheid ohne jegliche normative Wirkungen handelt. Derartige Akte stehen entgegen der unrichtigen Rechtsansicht der Gemeindevertretung der Gemeinde AZ außerhalb des Fehlerkalküls, sind „Nichtakte" oder "absolut nichtige Akte" (dazu bereits Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2. S. 516 oben). Indem auch die Gemeindevertretung der Gemeinde AZ dies im beschwerdegegenständlichen Berufungsbescheid verkennt, ist der Berufungsbescheid der Gemeindevertretung AZ vom 05.08.2016, Zahl: BA 95, mit Rechtswidrigkeit belastet. II.)römisch zwei.) 1) Nach der geltenden Rechtslage ist die Ausübung der Prostitution in nach raumordnungsrechtlichen und baurechtlichen Bestimmungen gewidmeten Wohnbauten und Wohnungen bei Vorliegen einer Bordellbewilligung nach dem Salzburger Landessicherheitsgesetz, dem S.LSG, zulässig. Dies verkennt die Gemeindevertretung der Gemeinde AZ im nunmehr bekämpften Berufungsbescheid neuerlich, so wie in sämtlichen bisherigen Verwaltungsverfahren. 2) Eine eigene raumordnungsrechtliche Widmung für Bordelle ist dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 - ROG 2009, fremd. Ebenso ist eine gesonderte baupolizeiliche Bewilligung für die Ausübung der Prostitution in Wohnbauten oder Wohnräumen nicht erforderlich. 3) Wenn die Gemeindevertretung der Gemeinde AZ im bekämpften Berufungsbescheid wiederum das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.05.1987, 87/05/0044, als Argument für ihre - verfehlte - Rechtsansicht heranzuziehen versucht und argumentiert, zwischen der Rechtslage nach der Kärntner Bauordnung und nach dem Kärntner Prostitutionsgesetz und den in Salzburg geltenden landesgesetzlichen Vorschriften würde kein Unterschied bestehen und der Berufungswerber würde ohne Begründung einen anderen Rechtsstandpunkt vertreten, sei der entscheidende Unterschied zwischen der Kärntner und der Salzburger Rechtslage noch einmal verdeutlicht:
Z. 6 Salzburger Landessicherheitsgesetz für die Erteilung einer Bordellbewilligung ist, dass ein Gebäude zu keinen anderen Zwecken als zu Zwecken der Prostitution genutzt werden kann. Dieser Verwendungszweck wird mit der Bordellbewilligung festgelegt. Eine gesonderte, baurechtliehe Festlegung des Verwendungszweckes als Bordell ist nach der Salzburger Rechtsordnung nicht notwendig und auch nicht zulässig. Nur so ist Nr. 610 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (
Paragraph 6, Ziffer 6, Salzburger Landessicherheitsgesetz für die Erteilung einer Bordellbewilligung ist, dass ein Gebäude zu keinen anderen Zwecken als zu Zwecken der Prostitution genutzt werden kann. Dieser Verwendungszweck wird mit der Bordellbewilligung festgelegt. Eine gesonderte, baurechtliehe Festlegung des Verwendungszweckes als Bordell ist nach der Salzburger Rechtsordnung nicht notwendig und auch nicht zulässig. Nur so ist Nr. 610 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (
PolG darstellt, bedarf es auch keiner gesonderten raumordnungsrechtlichen Bewilligung nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 und keiner gesonderten baurechtlichen Bewilligung nach dem Salzburger Baupolizeigesetz.Da mit der erteilten Bordellbewilligung vom 22.07.2010 sämtliche Voraussetzungen zum Betrieb eines Bordells vorliegen, und die Nutzung des Objektes AZ, BB, LN xxx/2, GB AZ, zum Zwecke der Prostitution keine Änderung der Art des Verwendungszweckes
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Salzburger BauPolG darstellt, bedarf es auch keiner gesonderten raumordnungsrechtlichen Bewilligung nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 und keiner gesonderten baurechtlichen Bewilligung nach dem Salzburger Baupolizeigesetz. Dies wird im angefochtenen Berufungsbescheid vom 05.08.2016, Zahl: BA 95, verkannt. III.)römisch drei.) 1) Die Gemeindevertretung der Gemeinde AZ vermeint im beschwerdegegenständlichen Berufungsbescheid feststellen zu können, es sei auf Grund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 05.06.2015, Zl. LVwG-3/225/6-2015, rechtskräftig bestätigt worden, dass es der nunmehrige Berufungswerber als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Objektes zu verantworten hätte, dass das gegenständliche Wohnhaus ohne erforderliche baurechtliche Bewilligung zur Änderung des Verwendungszweckes von Wohnhaus in Bordell und entgegen der bestehenden Flächenwidmung durch die Inhaberin als Bordell genutzt werde und weiter, dass damit die Verwaltungsübertretung
Vm § 9 Abs 1 Z 1 des Salzburger BauPolG begangen worden sei.Die Gemeindevertretung der Gemeinde AZ vermeint im beschwerdegegenständlichen Berufungsbescheid feststellen zu können, es sei auf Grund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 05.06.2015, Zl. LVwG-3/225/6-2015, rechtskräftig bestätigt worden, dass es der nunmehrige Berufungswerber als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Objektes zu verantworten hätte, dass das gegenständliche Wohnhaus ohne erforderliche baurechtliche Bewilligung zur Änderung des Verwendungszweckes von Wohnhaus in Bordell und entgegen der bestehenden Flächenwidmung durch die Inhaberin als Bordell genutzt werde und weiter, dass damit die Verwaltungsübertretung
Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 25, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Salzburger BauPolG begangen worden sei. Der Beschwerdeführer hat gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 05.06.2015, Zahl: LVwG-3/225/6-2015 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Das Revisionsverfahren ist beim Verwaltungsgerichtshof zu Zahl: Ra 2015/06/0079 anhängig. ist Das Revisionsverfahren ist nach wie vor offen. In der Erledigung der Revision wird der Verwaltungsgerichtshof den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers bestätigen. Dem Beschwerdeführer kommt ein Recht auf Aussetzung des Verfahrens zu, zumal zu erwarten ist, dass in dem beim Verwaltungsgerichtshof zu Zahl: Ra 2015/06/0079 behängenden Revisionsverfahren geprüft und höchstgerichtlich darüber abgesprochen wird, dass die Nutzung des Objektes AZ, BB5, LN xxx/2, GB AZ, zum Zwecke der Prostitution keine Änderung der Art des Verwendungszweckes
PolG darstellt und dass es auch keiner gesonderten raumordnungsrechtlichen Bewilligung nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 und keiner gesonderten baurechtlichen Bewilligung nach dem Salzburger Baupolizeigesetz bedarf.Dem Beschwerdeführer kommt ein Recht auf Aussetzung des Verfahrens zu, zumal zu erwarten ist, dass in dem beim Verwaltungsgerichtshof zu Zahl: Ra 2015/06/0079 behängenden Revisionsverfahren geprüft und höchstgerichtlich darüber abgesprochen wird, dass die Nutzung des Objektes AZ, BB5, LN xxx/2, GB AZ, zum Zwecke der Prostitution keine Änderung der Art des Verwendungszweckes
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Salzburger BauPolG darstellt und dass es auch keiner gesonderten raumordnungsrechtlichen Bewilligung nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 und keiner gesonderten baurechtlichen Bewilligung nach dem Salzburger Baupolizeigesetz bedarf. Die im angefochtenen Bescheid auf Seite 9 letzter Satz ins Treffen geführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.11.20.15 zu Ro 2015/07/0018 behandelt - anders als im Gegenstandsfall - die Vorfrage der Parteistellung hinsichtlich Beschwerdelegitimation und erfolgte dortseits die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich des Bestehens der Parteistellung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zu Ro 2015/07/0018 ergangenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Vorfrage mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark rechtskräftig entschieden worden ist, und, dass das Verwaltungsgericht somit zu der mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochenen Verfahrensaussetzung nicht befugt war, weshalb der betreffende Beschluss
GG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.Die im angefochtenen Bescheid auf Seite 9 letzter Satz ins Treffen geführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.11.20.15 zu Ro 2015/07/0018 behandelt - anders als im Gegenstandsfall - die Vorfrage der Parteistellung hinsichtlich Beschwerdelegitimation und erfolgte dortseits die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich des Bestehens der Parteistellung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zu Ro 2015/07/0018 ergangenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Vorfrage mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark rechtskräftig entschieden worden ist, und, dass das Verwaltungsgericht somit zu der mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochenen Verfahrensaussetzung nicht befugt war, weshalb der betreffende Beschluss
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war. 2) Die Gemeindevertretung der Gemeinde AZ hat im beschwerdegegenständlichen Berufungsbescheid vom 05.08.2016 über den in der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 11.01.2016 gestellten Eventualantrag des Beschwerdeführers, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im zu Zahl: Ra 2015/06/0079 behängenden Revisionsverfahren gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 05.06.2015, Zahl: LVwG-3/225/6-2015,
Dazu wäre sie verpflichtet gewesen, da der Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 11.01.2016, Zahl BA 95, abgewiesen worden ist. Dass keine Antragserledigung des Eventualantrags auf Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG erfolgte, behaftet den gegenständlich bekämpften Berufungsbescheid schon für sich mit Rechtswidrigkeit.Die Gemeindevertretung der Gemeinde AZ hat im beschwerdegegenständlichen Berufungsbescheid vom 05.08.2016 über den in der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 11.01.2016 gestellten Eventualantrag des Beschwerdeführers, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im zu Zahl: Ra 2015/06/0079 behängenden Revisionsverfahren gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 05.06.2015, Zahl: LVwG-3/225/6-2015,
Paragraph 38, AVG aussetzen, nicht entschieden. Dazu wäre sie verpflichtet gewesen, da der Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 11.01.2016, Zahl BA 95, abgewiesen worden ist. Dass keine Antragserledigung des Eventualantrags auf Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG erfolgte, behaftet den gegenständlich bekämpften Berufungsbescheid schon für sich mit Rechtswidrigkeit. Lediglich in der Begründung des beschwerdegegenständlichen Berufungsbescheides wird - mit rechtlich unrichtiger Argumentation - auf den in der Berufung gestellten Eventualantrag Bezug genommen. Entgegen den Ausführungen in der Begründung des beschwerdegegenständlichen Berufungsbescheides vom 05.08.2016 stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus Anlass der Revisionseinlegung des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 05.06.2015; Zahl: LVwG-3/225/6-2015, über die Rechtsfrage, ob die Nutzung einer Wohnung für Zwecke der Prostitution per se eine nach dem Salzburger BauPolG baubehördlich bewilligungspflichtige Änderung der Art des Verwendungszweckes darstellt, im anhängigen Verfahren
der §§ 20 Abs 7 Salzburger BauPolG iVm 19 Abs 2 Salzburger BauPolG eine Vorfrage iSd § 38 AVG 1991 dar.Lediglich in der Begründung des beschwerdegegenständlichen Berufungsbescheides wird - mit rechtlich unrichtiger Argumentation - auf den in der Berufung gestellten Eventualantrag Bezug genommen. Entgegen den Ausführungen in der Begründung des beschwerdegegenständlichen Berufungsbescheides vom 05.08.2016 stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus Anlass der Revisionseinlegung des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 05.06.2015; Zahl: LVwG-3/225/6-2015, über die Rechtsfrage, ob die Nutzung einer Wohnung für Zwecke der Prostitution per se eine nach dem Salzburger BauPolG baubehördlich bewilligungspflichtige Änderung der Art des Verwendungszweckes darstellt, im anhängigen Verfahren
der Paragraphen 20, Absatz 7, Salzburger BauPolG in Verbindung mit 19 Absatz 2, Salzburger BauPolG eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG 1991 dar. Der beschwerdegegenständliche Berufungsbescheid ist damit auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet. IV.)römisch vier.) Sämtliches vom Beschwerdeführer in seiner Berufung vom 27.01.2016 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 11.01.2016 erhobenes Vorbringen wird an dieser Stelle wiederholt und ausdrücklich aufrechterhalten und ausdrücklich auch zum Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde gegen den Berufungsbescheid der Gemeindevertretung AZ vom 05.08.2016 erhoben. Es werden gestellt die ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Salzburg wolle: 1) Den beschwerdegegenständlichen Bescheid der Gemeindevertretung AZ vom 05.08.2016, Zahl: BA 95, infolge Rechtswidrigkeit zur Gänze und ersatzlos aufheben; in eventu 2) Den beschwerdegegenständlichen Bescheid der Gemeindevertretung AZ vom 05.08.2016, Zahl: BA 95, aufheben und das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im zu Zahl: Ra 2015/06/0079 behängenden Revisionsverfahren gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 05.06.2015, Zahl: LVwG-3/225/6-2015,
AVG aussetzen.2) Den beschwerdegegenständlichen Bescheid der Gemeindevertretung AZ vom 05.08.2016, Zahl: BA 95, aufheben und das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im zu Zahl: Ra 2015/06/0079 behängenden Revisionsverfahren gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 05.06.2015, Zahl: LVwG-3/225/6-2015,
Paragraph 38, AVG aussetzen. Salzburg, am 08.09.2016 Dr. E/d AB AA“Salzburg, am 08.09.2016 Dr. E/d Ausschussbericht AA“ Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer
GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes fest:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer
Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes fest: Am 10.01.2017 wurde eine Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Salzburg durchgeführt. Vom Vertreter des Beschwerdeführers wurde zur Sache Folgendes ausgeführt: „Ich verweise grundsätzlich auf die schriftlich erstatteten Beschwerdeausführungen und möchte nochmals insbesondere auf den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens hinweisen. Es liegt das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 5.6.2015 (betreffend das Verwaltungsstrafverfahren) ja nach wie vor beim Verwaltungsgerichtshof. Es ist über die Revision noch nicht entschieden worden.“ Sodann wurde von Herrn AA selbst Folgendes ausgeführt: „Ich verweise so wie schon mein Rechtsvertreter darauf, dass es bezüglich des gegenständlichen Hauses bzw. des gegenständlichen Betriebes auch seit den Jahren, in denen es als Bordell betrieben wird, keine Probleme gegeben hat und weder Polizeieinsätze noch sonstige behördliche Aktionen erforderlich waren. Es ist nicht verständlich, warum nunmehr dieses gegenständliche Verfahren durchgeführt wird, zumal ja auch die Baubehörde dieses Haus kommissioniert hat.“ Sodann wird von der Vertreterin der Behörde folgende Äußerung erstattet: „Ich verweise auf die Ausführungen in den Bescheiden der Gemeinde, insbesondere der belangten Behörde, also dem Berufungsbescheid der Gemeinde-Vertretung. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Wohnhaus handelt und auch die entsprechenden Bewilligungen diesbezüglich erteilt wurden. Es ist richtig, dass eine Bordellbewilligung existiert. Nach Ansicht der belangten Behörde ist diese Nutzung aber nicht eine raumordnungs- und baurechtlich konforme Nutzung des Gebäudes, da der baurechtliche Verwendungszweck ja auf ein Wohnhaus lautet. Es wird auch darauf hingewiesen, dass bezüglich dieser Frage im Verwaltungsstrafverfahren bereits eine rechtskräftige Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vorliegt. Der festgelegte Verwendungszweck (Wohnhaus) ergibt sich auch eindeutig aus dem Bauakt der Gemeinde AZ.“ Vom Rechtsvertreter von Herrn AA wurd dazu noch ausgeführt: „Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde vom 2.11.2006 kann keine Rechtsgrundlage für das hier verfahrensgegenständliche behördliche Einschreiten bezüglich des gegenständlichen Gebäudes bieten. Ich verweise nochmals auf die Rechtslage nach dem Salzburger Baupolizeigesetz und den Umstand, dass eine förmliche Benützungsbewilligung hier nicht mehr erforderlich bzw vorgesehen war. Ich verweise hier insbesondere auf § 17 Abs. 4 Baupolizeigesetz in der damals geltenden Fassung im Jahr 2006.“„Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde vom 2.11.2006 kann keine Rechtsgrundlage für das hier verfahrensgegenständliche behördliche Einschreiten bezüglich des gegenständlichen Gebäudes bieten. Ich verweise nochmals auf die Rechtslage nach dem Salzburger Baupolizeigesetz und den Umstand, dass eine förmliche Benützungsbewilligung hier nicht mehr erforderlich bzw vorgesehen war. Ich verweise hier insbesondere auf Paragraph 17, Absatz 4, Baupolizeigesetz in der damals geltenden Fassung im Jahr 2006.“ Seitens der Vertreterin der Gemeindevertretung wurde dazu ausgeführt: „Mit diesem Vorbringen, das auch schon in der Berufung vorgebracht wurde, hat sich die Gemeindevertretung im angefochtenen Bescheid ausführlich auseinandergesetzt.“ Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt, die Verfahrensparteien verwiesen in ihren Schlussäußerungen auf das bisherige Vorbringen und hielten die bisher gestellten Anträge aufrecht. Vom Vertreter von Herrn AA wurde ausdrücklich nochmals auf den Aussetzungsantrag verwiesen. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist seit 2003 grundbücherlicher Eigentümer des im Gemeindegebiet der Gemeinde AZ gelegenen Grundstückes xxx/2, KG AZ. Das Grundstück weist laut rechtsgültigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde AZ die Widmung "Grünland" auf. Auf dem Grundstück befindet sich ein in den 1960-iger Jahren rechtskräftig baubehördlich bewilligtes Wohnhaus. Mit rechtskräftigen Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde AZ - vom 26.6.2006 wurde dem Beschwerdeführer auf sein Ansuchen vom 7.10.2004 die baubehördliche Bewilligung zum Einbau einer Ölfeuerungsanlage auf Grundstück xxx/2 KG AZ und - vom 2.11.2006 wurde dem Beschwerdeführer auf sein Ansuchen vom 14.9.2006
PolG die Benützungsbewilligung für ein Einfamilienwohnhaus erteilt, wobei in Auflage
PolG wurde verwiesen).- vom 2.11.2006 wurde dem Beschwerdeführer auf sein Ansuchen vom 14.9.2006
Paragraph 17, Absatz 4, BauPolG die Benützungsbewilligung für ein Einfamilienwohnhaus erteilt, wobei in Auflage
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, BauPolG wurde verwiesen). Mit rechtskräftiger Vorstellungserledigung der Salzburger Landesregierung vom 16.2.2006 wurde die von der Gemeindevertretung AZ aufgrund eines
Abs 3 Raumordnungsgesetz 1998 (ROG 1998) erfolgten Antrags des Beschwerdeführers vom 31.1.2005 (auf Einzelbewilligung und Verwendungsänderung des bestehenden Wohnhauses auf Grundstück xxx/2 als Bordell) wegen mangelnder Ermittlung des relevanten Sachverhaltes aufgehoben. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 9.4.2006 zog der Beschwerdeführer den Antrag
Abs 3 ROG 1998 vom 31.1.2005 ausdrücklich zurück.Mit rechtskräftiger Vorstellungserledigung der Salzburger Landesregierung vom 16.2.2006 wurde die von der Gemeindevertretung AZ aufgrund eines
Paragraph 24, Absatz 3, Raumordnungsgesetz 1998 (ROG 1998) erfolgten Antrags des Beschwerdeführers vom 31.1.2005 (auf Einzelbewilligung und Verwendungsänderung des bestehenden Wohnhauses auf Grundstück xxx/2 als Bordell) wegen mangelnder Ermittlung des relevanten Sachverhaltes aufgehoben. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 9.4.2006 zog der Beschwerdeführer den Antrag
Paragraph 24, Absatz 3, ROG 1998 vom 31.1.2005 ausdrücklich zurück. Mit Bescheid der Gemeindevertretung AZ vom 22.7.2010 wurde
Salzburger Landessicherheitsgesetz (S.LSG) die Bewilligung zum Betrieb eines Bordells im Objekt BB, Grundstück Nr. xxx/2, unter Einhaltung von Auflagen erteilt.Mit Bescheid der Gemeindevertretung AZ vom 22.7.2010 wurde
Paragraph 4, Salzburger Landessicherheitsgesetz (S.LSG) die Bewilligung zum Betrieb eines Bordells im Objekt BB, Grundstück Nr. xxx/2, unter Einhaltung von Auflagen erteilt. Mit Schriftsatz vom 2.7.2012 stellte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde AZ den Antrag, dass die Raumordnungsbehörde der Gemeinde einen Bescheid mit dem Inhalt erlassen und feststellen möge (Feststellungsbescheid), dass die Nutzung des gegenständlichen Objektes zum Zwecke der Prostitution neben der von der Gemeindevertretung der Gemeinde AZ erteilten Bordellbewilligung vom 22.7.2010, Zahl: 1/3/2010, keine gesonderten raumordnungsrechtlichen oder baurechtlichen Bewilligung bedürfe. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AZ vom 10.10.2012 wurde der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde AZ vom 10.12.2012 abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde von der Salzburger Landesregierung mit Vorstellungserledigung vom 19.8.2013 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen eine VwGH-Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 27.2.2015, Zahl 2013/06/0164-6, hob der Verwaltungsgerichtshof die Vorstellungserledigung der Landesregierung vom 19.8.2013 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf, da die Behörden des Verwaltungsverfahrens über den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers eine Sachentscheidung statt der wegen Unzuständigkeit zur Erlassung einer Sachentscheidung gebotenen Zurückweisung trafen und die Landesregierung dies nicht aufgegriffen habe. Der Bordellbetrieb im genannten Objekt wurde aufgrund der erteilten Bordellbewilligung im Herbst 2010 aufgenommen und besteht unbestrittenermaßen nach wie vor. Rechtslage: BauPolG § 19 Abs 2Paragraph 19, Absatz 2 Bauliche Anlagen dürfen nur so verwendet werden, dass
PolG von Wohnhaus in Bordellbetrieb ist
Aktenlage schon vor längerer Zeit (siehe etwa die Ausführungen der bautechnischen Sachverständigen in einer Verhandlung am 09.12.2004) erfolgt, bis dato aber baubehördlich nie bewilligt worden. Eine Verwendungszweckänderung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, BauPolG von Wohnhaus in Bordellbetrieb ist
Aktenlage schon vor längerer Zeit (siehe etwa die Ausführungen der bautechnischen Sachverständigen in einer Verhandlung am 09.12.2004) erfolgt, bis dato aber baubehördlich nie bewilligt worden. Dass eine solche Verwendungszweckänderung bewilligungspflichtig
der zitierten Bestimmung ist, steht für das Verwaltungsgericht außer Zweifel. Eine Nutzung eines Baues zur privaten Wohnnutzung unterscheidet sich von der Art her gravierend von einer solchen als gewerbsmäßigem Bordellbetrieb. So zitiert Giese (Salzburger Baurecht, S. 168) etwa aus dem AB zur Ursprungsfassung des BaupolG
der zitierten Bestimmung ist, steht für das Verwaltungsgericht außer Zweifel. Eine Nutzung eines Baues zur privaten Wohnnutzung unterscheidet sich von der Art her gravierend von einer solchen als gewerbsmäßigem Bordellbetrieb. So zitiert Giese (Salzburger Baurecht, S. 168) etwa aus dem Ausschussbericht zur Ursprungsfassung des BaupolG
PolG für die Ausübung der Prostitution in Wohnbauten oder Wohnräumen nicht mehr erforderlich sei. Nach den Sachverhaltsfeststellungen ist gegenständlich von einem widmungswidrigen Bestandsbau mit Wohnnutzung im Grünland
Abs 1 ROG 2009 auszugehen.
Abs 2 Z 2 lit a ROG 2009 sind Änderungen derartiger widmungswidriger Bestandsbauten, sowie die Errichtung oder Änderung von Nebenanlagen nur zulässig, soweit diese baulichen Maßnahmen nicht Änderungen der Art des Verwendungszwecks zum Gegenstand haben.Das Verwaltungsgericht kann diesen Erläuterungen zu einer Änderung des Landes-Polizeistrafgesetzes nicht entnehmen, dass eine gesonderte baupolizeiliche Bewilligung der Änderung der Art des Verwendungszweckes
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, BauPolG für die Ausübung der Prostitution in Wohnbauten oder Wohnräumen nicht mehr erforderlich sei. Nach den Sachverhaltsfeststellungen ist gegenständlich von einem widmungswidrigen Bestandsbau mit Wohnnutzung im Grünland
Paragraph 47, Absatz eins, ROG 2009 auszugehen.
Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, ROG 2009 sind Änderungen derartiger widmungswidriger Bestandsbauten, sowie die Errichtung oder Änderung von Nebenanlagen nur zulässig, soweit diese baulichen Maßnahmen nicht Änderungen der Art des Verwendungszwecks zum Gegenstand haben. Daraus folgt, dass nach derzeitiger Gesetzeslage die Verwendung des gegenständlichen Bauwerkes für Zwecke der Prostitution (als Bordell) raumordnungsrechtlich nicht zulässig ist. Unbeschadet der bestehenden Bordellbewilligung nach dem S.LSG müsste daher für eine Nutzung des bestehenden Wohnhauses im Grünland als Bordell zusätzlich noch eine raumordnungsrechtliche Einzelbewilligung
Abs 3 ROG 2009 (früher § 24 Abs 3 ROG 1998) erwirkt werden, die wiederum Voraussetzung für eine baupolizeiliche Bewilligung zur Verwendungszweckänderung des Baues ist.Daraus folgt, dass nach derzeitiger Gesetzeslage die Verwendung des gegenständlichen Bauwerkes für Zwecke der Prostitution (als Bordell) raumordnungsrechtlich nicht zulässig ist. Unbeschadet der bestehenden Bordellbewilligung nach dem S.LSG müsste daher für eine Nutzung des bestehenden Wohnhauses im Grünland als Bordell zusätzlich noch eine raumordnungsrechtliche Einzelbewilligung
Paragraph 46, Absatz 3, ROG 2009 (früher Paragraph 24, Absatz 3, ROG 1998) erwirkt werden, die wiederum Voraussetzung für eine baupolizeiliche Bewilligung zur Verwendungszweckänderung des Baues ist. Das Beschwerdevorbringen, wonach die erteilte Bordellbewilligung nach dem S.LSG eine raumordnungsrechtliche und baubehördliche Bewilligung für die betriebliche Nutzung des Wohnhauses als Bordell entbehrlich mache, geht somit ins Leere. Daraus folgt, dass der im Instanzenzug bestätigte Untersagungsbescheid zu Recht ergangen ist und der Beschwerde daher keine Folge zu geben war. Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der gegen Herrn AA erlassenen Verwaltungsstrafe (Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 05.06.2015, LVwG-3/225/6-2015) konnte nicht nachgekommen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen
GVG nicht gegeben sind. Zwar ist beim Verwaltungsgerichtshof eine Revision gegen das genannte Erkenntnis anhängig, es ist jedoch keine erhebliche Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren gegeben, in denen die hier gegenständliche Rechtsfrage der Baubewilligungspflicht bei Verwendungszweckänderung von Wohnhaus in Bordell (mit vorliegender Bordellbewilligung) zu beurteilen wäre.Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der gegen Herrn AA erlassenen Verwaltungsstrafe (Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 05.06.2015, LVwG-3/225/6-2015) konnte nicht nachgekommen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG nicht gegeben sind. Zwar ist beim Verwaltungsgerichtshof eine Revision gegen das genannte Erkenntnis anhängig, es ist jedoch keine erhebliche Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren gegeben, in denen die hier gegenständliche Rechtsfrage der Baubewilligungspflicht bei Verwendungszweckänderung von Wohnhaus in Bordell (mit vorliegender Bordellbewilligung) zu beurteilen wäre. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar existiert – soweit ersichtlich – zur Salzburger Rechtslage keine diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur, die Gesetzesbestimmungen sind aber eindeutig und werfen daher keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar existiert – soweit ersichtlich – zur Salzburger Rechtslage keine diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur, die Gesetzesbestimmungen sind aber eindeutig und werfen daher keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.123.1.6.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.