ROG 2009 ist im Materiengesetz nur eine Parteistellung des Antragstellers (Grundeigentümer oder Person mit Rechtstitel für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts am betreffenden Grundstück) vorgesehen, wobei Anrainern gemäß § 73 Abs 3 ROG 2009 ein Anhörungsrecht zukommt.Im raumordnungsrechtlichen
Paragraph 46, ROG 2009 ist im Materiengesetz nur eine Parteistellung des Antragstellers (Grundeigentümer oder Person mit Rechtstitel für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts am betreffenden Grundstück) vorgesehen, wobei Anrainern gemäß Paragraph 73, Absatz 3, ROG 2009 ein Anhörungsrecht zukommt. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Parteistellung im vorliegenden Verfahren auf § 8 Abs 1 Z 1 LUA-G.Die Beschwerdeführerin stützt ihre Parteistellung im vorliegenden Verfahren auf Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, LUA-G. § 8 LUA-G lautet (auszugsweise):Paragraph 8, LUA-G lautet (auszugsweise): Teilnahme an Verwaltungsverfahren§ 8Paragraph 8
ROG 2009 ist aber noch kein Verwaltungsverfahren, welches bereits die Errichtung oder wesentliche Änderung von einzelnen Bauvorhaben zum Gegenstand hat, da mit der Erteilung der raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung allein noch nicht das Recht auf die Errichtung oder Änderung des Baus verbunden ist (vgl. dazu VwGH 14.9.1995, 94/06/0206, ergangen zur Vorgängerbestimmung des § 19 Abs 3 ROG 1977). Ein Recht auf Errichtung oder wesentliche Änderung des Baus entsteht erst mit der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 bis 4 Sbg. Baupolizeigesetz (BauPolG). Das Verfahren zur raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung nach § 46 ROG 2009 ist dem baubehördlichen Bewilligungsverfahren vorgelagert und dient der Schaffung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gemäß § 9 Abs 1 Z 1 BauPolG für die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung.Das raumordnungsrechtliche
Paragraph 46, ROG 2009 ist aber noch kein Verwaltungsverfahren, welches bereits die Errichtung oder wesentliche Änderung von einzelnen Bauvorhaben zum Gegenstand hat, da mit der Erteilung der raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung allein noch nicht das Recht auf die Errichtung oder Änderung des Baus verbunden ist vergleiche dazu VwGH 14.9.1995, 94/06/0206, ergangen zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, ROG 1977). Ein Recht auf Errichtung oder wesentliche Änderung des Baus entsteht erst mit der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 Sbg. Baupolizeigesetz (BauPolG). Das Verfahren zur raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung nach Paragraph 46, ROG 2009 ist dem baubehördlichen Bewilligungsverfahren vorgelagert und dient der Schaffung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG für die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung. Die Beschwerdeführerin kann somit im gegenständlichen
ROG 2009 weder aus dem Materiengesetz noch aus § 8 Abs 1 LUA-G für sich eine Parteistellung ableiten, sondern lediglich die sich aus § 8 Abs 3 LUA-G ergebenden Verfahrensrechte auf Akteneinsicht, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Stellungnahme zum geplanten Vorhaben in Anspruch nehmen. Das Recht auf Einbringung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß § 8 Abs 4 LUA-G steht ihr dagegen im
Der Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei, dass der Beschwerdeführerin im vorliegenden Einzelbewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt, ist daher im Ergebnis zuzustimmen.Die Beschwerdeführerin kann somit im gegenständlichen
Paragraph 46, ROG 2009 weder aus dem Materiengesetz noch aus Paragraph 8, Absatz eins, LUA-G für sich eine Parteistellung ableiten, sondern lediglich die sich aus Paragraph 8, Absatz 3, LUA-G ergebenden Verfahrensrechte auf Akteneinsicht, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Stellungnahme zum geplanten Vorhaben in Anspruch nehmen. Das Recht auf Einbringung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, LUA-G steht ihr dagegen im
Paragraph 46, ROG 2009 nicht zu. Der Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei, dass der Beschwerdeführerin im vorliegenden Einzelbewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt, ist daher im Ergebnis zuzustimmen. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen, wobei die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen konnte.Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen, wobei die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen konnte. Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist zulässig, da zur gegenständlich maßgeblichen Rechtsfrage, ob § 8 LUA-G auch eine Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft in
Die Revision ist zulässig, da zur gegenständlich maßgeblichen Rechtsfrage, ob Paragraph 8, LUA-G auch eine Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft in
Paragraph 46, ROG 2009 begründet, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.209.1.5.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.