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{'item': '405-3/209/1/5-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum19.05.2017 Geschäftszahl405-3/209/1/5-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg fasst durch den Richter Mag. Thomas Thaller

§ 46

ROG 2009 ist im Materiengesetz nur eine Parteistellung des Antragstellers (Grundeigentümer oder Person mit Rechtstitel für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts am betreffenden Grundstück) vorgesehen, wobei Anrainern gemäß § 73 Abs 3 ROG 2009 ein Anhörungsrecht zukommt.Im raumordnungsrechtlichen

Paragraph 46, ROG 2009 ist im Materiengesetz nur eine Parteistellung des Antragstellers (Grundeigentümer oder Person mit Rechtstitel für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts am betreffenden Grundstück) vorgesehen, wobei Anrainern gemäß Paragraph 73, Absatz 3, ROG 2009 ein Anhörungsrecht zukommt. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Parteistellung im vorliegenden Verfahren auf § 8 Abs 1 Z 1 LUA-G.Die Beschwerdeführerin stützt ihre Parteistellung im vorliegenden Verfahren auf Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, LUA-G. § 8 LUA-G lautet (auszugsweise):Paragraph 8, LUA-G lautet (auszugsweise): Teilnahme an Verwaltungsverfahren§ 8Paragraph 8

(1)Absatz eins,Der Landesumweltanwaltschaft kommt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in den Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) zu, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden und zum Gegenstand haben:Der Landesumweltanwaltschaft kommt Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG in den Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) zu, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden und zum Gegenstand haben: 1.Ziffer eins die Errichtung oder wesentliche Änderung anderer als land- und forstwirtschaftlicher Bauten in der freien Landschaft (§ 4 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993);die Errichtung oder wesentliche Änderung anderer als land- und forstwirtschaftlicher Bauten in der freien Landschaft (Paragraph 4, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993); 2.Ziffer 2 … 10. … .
(2)Absatz 2,Die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft in Verwaltungsverfahren nach dem Salzburger Naturschutzgesetz oder dem Jagdgesetz richtet sich nach den in diesen Gesetzen getroffenen Bestimmungen. In Verfahren nach dem Gesetz über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern sind die Bestimmungen des § 52 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 über die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft sinngemäß anzuwenden.Die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft in Verwaltungsverfahren nach dem Salzburger Naturschutzgesetz oder dem Jagdgesetz richtet sich nach den in diesen Gesetzen getroffenen Bestimmungen. In Verfahren nach dem Gesetz über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern sind die Bestimmungen des Paragraph 52, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 über die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen des Abs 1 und 2 kommen der Landesumweltanwaltschaft auch in sonstigen, aufgrund landesgesetzlicher Umweltschutzvorschriften durchzuführenden Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) folgende Verfahrensrechte zu:Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins und 2 kommen der Landesumweltanwaltschaft auch in sonstigen, aufgrund landesgesetzlicher Umweltschutzvorschriften durchzuführenden Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) folgende Verfahrensrechte zu: 1.Ziffer eins das Recht auf Akteneinsicht; 2.Ziffer 2 das Recht auf Teilnahme an mündlichen Verhandlungen; 3.Ziffer 3 das Recht auf Stellungnahme zum geplanten Vorhaben. Diese Verfahrensrechte sind von der Landesumweltanwaltschaft schriftlich für ein bestimmtes Verfahren bei der zuständigen Behörde geltend zu machen. Von den Rechten kann ab dem Einlangen dieses Antrages bei der Behörde Gebrauch gemacht werden.
(4)Absatz 4,Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Abs 1 und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Absatz eins und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(5)Absatz 5,…
(6)… . Aus dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs 1 Z 1 LUA-G ergibt sich eindeutig, dass eine Parteistellung der LUA nur in Verwaltungsverfahren, welche die Errichtung oder wesentliche Änderung von anderen als land- und forstwirtschaftlichen Bauten in der freien Landschaft zum Gegenstand haben, vorgesehen ist.Aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, LUA-G ergibt sich eindeutig, dass eine Parteistellung der LUA nur in Verwaltungsverfahren, welche die Errichtung oder wesentliche Änderung von anderen als land- und forstwirtschaftlichen Bauten in der freien Landschaft zum Gegenstand haben, vorgesehen ist. Das raumordnungsrechtliche

§ 46

ROG 2009 ist aber noch kein Verwaltungsverfahren, welches bereits die Errichtung oder wesentliche Änderung von einzelnen Bauvorhaben zum Gegenstand hat, da mit der Erteilung der raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung allein noch nicht das Recht auf die Errichtung oder Änderung des Baus verbunden ist (vgl. dazu VwGH 14.9.1995, 94/06/0206, ergangen zur Vorgängerbestimmung des § 19 Abs 3 ROG 1977). Ein Recht auf Errichtung oder wesentliche Änderung des Baus entsteht erst mit der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 bis 4 Sbg. Baupolizeigesetz (BauPolG). Das Verfahren zur raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung nach § 46 ROG 2009 ist dem baubehördlichen Bewilligungsverfahren vorgelagert und dient der Schaffung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gemäß § 9 Abs 1 Z 1 BauPolG für die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung.Das raumordnungsrechtliche

Paragraph 46, ROG 2009 ist aber noch kein Verwaltungsverfahren, welches bereits die Errichtung oder wesentliche Änderung von einzelnen Bauvorhaben zum Gegenstand hat, da mit der Erteilung der raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung allein noch nicht das Recht auf die Errichtung oder Änderung des Baus verbunden ist vergleiche dazu VwGH 14.9.1995, 94/06/0206, ergangen zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, ROG 1977). Ein Recht auf Errichtung oder wesentliche Änderung des Baus entsteht erst mit der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 Sbg. Baupolizeigesetz (BauPolG). Das Verfahren zur raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung nach Paragraph 46, ROG 2009 ist dem baubehördlichen Bewilligungsverfahren vorgelagert und dient der Schaffung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG für die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung. Die Beschwerdeführerin kann somit im gegenständlichen

§ 46

ROG 2009 weder aus dem Materiengesetz noch aus § 8 Abs 1 LUA-G für sich eine Parteistellung ableiten, sondern lediglich die sich aus § 8 Abs 3 LUA-G ergebenden Verfahrensrechte auf Akteneinsicht, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Stellungnahme zum geplanten Vorhaben in Anspruch nehmen. Das Recht auf Einbringung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß § 8 Abs 4 LUA-G steht ihr dagegen im

§ 46ROG 2009 nicht zu.

Der Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei, dass der Beschwerdeführerin im vorliegenden Einzelbewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt, ist daher im Ergebnis zuzustimmen.Die Beschwerdeführerin kann somit im gegenständlichen

Paragraph 46, ROG 2009 weder aus dem Materiengesetz noch aus Paragraph 8, Absatz eins, LUA-G für sich eine Parteistellung ableiten, sondern lediglich die sich aus Paragraph 8, Absatz 3, LUA-G ergebenden Verfahrensrechte auf Akteneinsicht, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Stellungnahme zum geplanten Vorhaben in Anspruch nehmen. Das Recht auf Einbringung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, LUA-G steht ihr dagegen im

Paragraph 46, ROG 2009 nicht zu. Der Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei, dass der Beschwerdeführerin im vorliegenden Einzelbewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt, ist daher im Ergebnis zuzustimmen. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen, wobei die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen konnte.Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen, wobei die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen konnte. Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist zulässig, da zur gegenständlich maßgeblichen Rechtsfrage, ob § 8 LUA-G auch eine Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft in

§ 46ROG 2009 begründet, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Die Revision ist zulässig, da zur gegenständlich maßgeblichen Rechtsfrage, ob Paragraph 8, LUA-G auch eine Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft in

Paragraph 46, ROG 2009 begründet, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.209.1.5.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.