GVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als
G unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens anstatt der verhängten Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Satz VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens anstatt der verhängten Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird. II.römisch zwei.
G und § 52 Abs 8 VwGVG entfallen die Kostenbeiträge für das Verfahren vor der belangten Behörde und das Beschwerdeverfahren.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG und Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG entfallen die Kostenbeiträge für das Verfahren vor der belangten Behörde und das Beschwerdeverfahren. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 14.01.2016, um 18.08 Uhr, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ZZ, auf der A 1 Westautobahn in Wals-Siezenheim, bei Strkm 297,000, in Fahrtrichtung Wien, gelenkt und dabei die für das Sanierungsgebiet nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 14 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Wegen dieser Verwaltungsübertretung
F iVm § 30 Abs 1 Z 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft wurde über den Beschwerdeführer
F eine Geldstrafe in der Höhe von € 50 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretung
Paragraph 5, der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 03.03.2015, Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2015, idgF in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, des Immissionsschutzgesetzes-Luft wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 115 aus 1997, idgF eine Geldstrafe in der Höhe von € 50 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) verhängt. 2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird (zusammengefasst) im Wesentlichen vorgetragen, die in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung sei mit einem PKW der Marke Tesla verursacht worden. Bei diesem PKW handle es sich um einen solchen mit einem Elektromotor, sodass dieses Fahrzeug keinerlei Stickoxide emittiere. Da mit der gegenständlichen Verordnung die Immission von Stickoxiden reduziert werden solle, habe sich der Beschwerdeführer von dieser Verordnung nicht betroffen erachtet. Selbstverständlich habe er die höchstzulässige Geschwindigkeit
VO eingehalten. Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Gleichzeitig werde angeregt, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung und Aufhebung der präjudiziellen Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg, LGBl 25/2015, zu stellen.2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird (zusammengefasst) im Wesentlichen vorgetragen, die in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung sei mit einem PKW der Marke Tesla verursacht worden. Bei diesem PKW handle es sich um einen solchen mit einem Elektromotor, sodass dieses Fahrzeug keinerlei Stickoxide emittiere. Da mit der gegenständlichen Verordnung die Immission von Stickoxiden reduziert werden solle, habe sich der Beschwerdeführer von dieser Verordnung nicht betroffen erachtet. Selbstverständlich habe er die höchstzulässige Geschwindigkeit
Paragraph 20, Absatz 2, StVO eingehalten. Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Gleichzeitig werde angeregt, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung und Aufhebung der präjudiziellen Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg, Landesgesetzblatt 25 aus 2015,, zu stellen. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Im gegenständlichen Verfahren wurde bereits in der Beschwerde außer Streit gestellt, dass der Beschwerdeführer – wie vorgeworfen – am 14.01.2016, um 18.08 Uhr, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ZZ, auf der A 1 Westautobahn, bei Strkm 297,000, in Fahrtrichtung Wien, gelenkt und dabei die im Sanierungsgebiet nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 14 km/h überschritten hat. Aus dem Behördenakt ergibt sich, dass die gegenständliche Übertretung mit einem Elektrofahrzeug der Marke Tesla begangen wurde. III.römisch drei. Rechtslage und rechtliche Beurteilung: 1.
F begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, mit Geldstrafe bis zu € 2.180,- zu bestrafen, wer einer
und 16 Abs 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung
zuwider handelt.1.
Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft - IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 115 aus 1997, idgF begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, mit Geldstrafe bis zu € 2.180,- zu bestrafen, wer einer
Paragraphen 14 und 16 Absatz eins, Ziffer 4, erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung
Paragraph 10, zuwider handelt.
Abs 1 erster Satz IG-L können für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 KFG 1967 oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen Geschwindigkeitsbeschränkungen und zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs angeordnet werden. § 14 Abs 2 IG-L enthält einen Katalog jener Fahrzeuge, auf die zeitliche oder räumliche Beschränkungen nicht anzuwenden sind; darunter fallen ua auch Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb (Z 5).
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz IG-L können für Kraftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen Geschwindigkeitsbeschränkungen und zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs angeordnet werden. Paragraph 14, Absatz 2, IG-L enthält einen Katalog jener Fahrzeuge, auf die zeitliche oder räumliche Beschränkungen nicht anzuwenden sind; darunter fallen ua auch Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb (Ziffer 5,).
Abs 1 der zitierten Verordnung wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Sanierungsgebiet mit 80 km/h festgesetzt.
Paragraph 5, Absatz eins, der zitierten Verordnung wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Sanierungsgebiet mit 80 km/h festgesetzt. Die Geschwindigkeitsbeschränkung unterscheidet nicht zwischen Fahrzeugen mit unterschien Antriebstechnologien (Benzin, Diesel, Gas, Elektro, Hybrid etc); sie enthält auch keine Ausnahmeregelung für Elektrofahrzeuge.
G die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektive Strafzumessungsgründe).7.1. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind
Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektive Strafzumessungsgründe). Nach Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß an-zuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Strafzumessungsgründe).Nach Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß an-zuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Strafzumessungsgründe). 7.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;7.3.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
G kann die Behörde anstatt die Einstellung zu verfügen, den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Absatz VStG kann die Behörde anstatt die Einstellung zu verfügen, den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Voraussetzung für die Ermahnung ist, dass das Verschulden als geringfügig anzusehen ist und die Folgen der Übertretung als unbedeutend einzuschätzen sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Ver-halten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (VwGH 10.04.2013, 2011/08/0218). Im vorliegenden Fall wird durch die übertretene Verordnung einerseits das Interesse an einer Verringerung des Ausstoßes von Stickstoffoxiden und andererseits (wegen der nicht erfolgten Differenzierung nach unterschiedlichen Antriebstechnologien) das Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit durch die Vermeidung unterschiedlicher Tempolimits strafrechtlich geschützt. Die Bedeutung dieser Rechtsgüter ist zwar an sich nicht gering, fallbezogen wurde jedoch das Rechtsgut des Umweltschutzes gar nicht, und auch das Rechtsgut der Verkehrssicherheit (durch die Geschwindigkeitsüberschreitung um 14 km/h) nur unwesentlich beeinträchtigt. Somit sind fallbezogen sowohl die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung durch das Verhalten des Beschwerdeführers, als auch dessen Verschulden an der Übertretung gering. Das tatbildmäßige Verhalten des Täters bleibt fallbezogen jedenfalls hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt (einer Verursachung einer Umweltbelastung durch vermehrten Ausstoß von Stickstoffoxiden und einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit) erheblich zurück. Da die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG im gegenständlichen Fall somit vorliegen, konnte von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Aus spezialpräventiven Erwägungen war jedoch eine Ermahnung des Beschwerdeführers auszusprechen, um ihn in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Da die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG im gegenständlichen Fall somit vorliegen, konnte von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Aus spezialpräventiven Erwägungen war jedoch eine Ermahnung des Beschwerdeführers auszusprechen, um ihn in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Entscheidung
G ist eine Ermessensentscheidung und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab. Die bloße Verfahrenseinstellung (ohne bescheidmäßige Ermahnung) scheint fallbezogen zur Erreichung des Präventionszwecks deshalb nicht geeignet, weil der Beschwerdeführer – wie seinem im Behördenakt einliegenden Vorbringen zu entnehmen ist - meint, auf Elektrofahrzeuge sei die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung nicht anwendbar. Dafür bot jedoch die undifferenzierte Kundmachung der Verordnung keinen Anhaltspunkt.Die Entscheidung
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG ist eine Ermessensentscheidung und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab. Die bloße Verfahrenseinstellung (ohne bescheidmäßige Ermahnung) scheint fallbezogen zur Erreichung des Präventionszwecks deshalb nicht geeignet, weil der Beschwerdeführer – wie seinem im Behördenakt einliegenden Vorbringen zu entnehmen ist - meint, auf Elektrofahrzeuge sei die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung nicht anwendbar. Dafür bot jedoch die undifferenzierte Kundmachung der Verordnung keinen Anhaltspunkt. 8. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Zudem lässt der Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weiter Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Zudem lässt der Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weiter Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.