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{'item': '405-3/208/1/5-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum24.05.2017 Geschäftszahl405-3/208/1/5-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg fasst durch den Richter Dr. Martin Warter über die Beschwerde der Gemeinde EE, AG-Straße, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (belangte Behörde) vom 3.3.2017, Zahl xxxxx-2017, (mitbeteiligte Partei: Bauplatzwerber AB AA, AE-Straße, EE) denDas Landesverwaltungsgericht Salzburg fasst durch den Richter Dr. Martin Warter über die Beschwerde der Gemeinde EE, AG-Straße, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (belangte Behörde) vom 3.3.2017, Zahl xxxxx-2017, (mitbeteiligte Partei: Bauplatzwerber Ausschussbericht AA, AE-Straße, EE) den B E S C H L U S S : I.römisch eins. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm Art 132 Abs 1 und Abs 5 B-VG wird die Beschwerde vom 31.3.2017 mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins und Absatz 5, B-VG wird die Beschwerde vom 31.3.2017 mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Abs4 B-VG nicht zulässig. B e g r ü n d u n g Mit Bescheid vom 20.2.2017, Zahl yyyyyy-2017, hat die belangte Behörde über Ansuchen der mitbeteiligten Partei eine Teilfläche des Grundstückes-Nummer (GSt-Nr) aaa/1, KG FF, nach Maßgabe des Befundes und Gutachtens des Amtssachverständigen sowie unter Zugrundelegung des Aufnahmeplanes des Dipl.-Ing. GG HH vom 5.2.2009 unter Festsetzung von Bebauungsgrundlagen und unter Auflagen zum Bauplatz erklärt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3.3.2017, Zahl xxxxx-2017, wurde der Bauplatzerklärungsbescheid vom 20.2.2017 „um die abschließende Stellungnahme der Gemeinde EE vom 7.2.2017 ergänzt“. Begründend führt die belangte Behörde dazu unter Verweis auf § 62 Abs 4 AVG aus, dass der Bauplatzerklärungsbescheid dem Begehren der Beschwerdeführerin entsprechend um ihre Stellungnahme vom 7.2.2017 (betreffend die Mindestbreite der für die Erschließung des Bauplatzes erforderlichen Verkehrsfläche) ergänzt werde. Auf die Rechtsfolgen des Bauplatzerklärungsbescheides habe dieser Berichtigungsbescheid (vom 3.3.2017) keine Auswirkungen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3.3.2017, Zahl xxxxx-2017, wurde der Bauplatzerklärungsbescheid vom 20.2.2017 „um die abschließende Stellungnahme der Gemeinde EE vom 7.2.2017 ergänzt“. Begründend führt die belangte Behörde dazu unter Verweis auf Paragraph 62, Absatz 4, AVG aus, dass der Bauplatzerklärungsbescheid dem Begehren der Beschwerdeführerin entsprechend um ihre Stellungnahme vom 7.2.2017 (betreffend die Mindestbreite der für die Erschließung des Bauplatzes erforderlichen Verkehrsfläche) ergänzt werde. Auf die Rechtsfolgen des Bauplatzerklärungsbescheides habe dieser Berichtigungsbescheid (vom 3.3.2017) keine Auswirkungen. Mit E-Mail vom 31.3.2017 hat die Beschwerdeführerin unter Anführung des Betreffs „Zl: xxxxx-2017 - Bauplatzerklärung AA AB - Bescheid vom 3.3.2017“ Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:Mit E-Mail vom 31.3.2017 hat die Beschwerdeführerin unter Anführung des Betreffs „Zl: xxxxx-2017 - Bauplatzerklärung AA Ausschussbericht - Bescheid vom 3.3.2017“ Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren! Innerhalb offener Frist wird gegen obigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und diese wie folgt begründet: Mit Bescheid vom 20.02.2017, Zl: yyyyyy-2017, wurde ein Teilstück der GN aaa/1 KG FF des Herrn AA AB, AE-Straße, EE, zum Bauplatz erklärt. Diesem Bescheid ist ein jahrelanges Ermittlungsverfahren vorangegangen. Ursprünglich war geplant, auf gegenständlichem Grundstück ein 3-geschossiges Wohngebäude mit zumindest 8 WE zu errichten. Die verkehrsmäßige Erschließung des Bauplatzes sollte durch eine ca. 3,30 m breite geschotterte Privatstraße erfolgen. In Anlehnung an das Erstgutachten des hochbautechn. Amstsachverständigen DI II JJ wurde von der Gemeinde immer eine Mindeststraßenbreite von 5,00 m sowie die Widmung der Grundfläche für den öffentlichen Verkehr gefordert. Nachdem der Einschreiter im November vergangenen Jahres der belangten Behörde mitgeteilt hat, dass anstelle des Mehrparteienwohnhauses nunmehr ein Einfamilienwohnhaus errichtet werden soll, wurde das Verfahren neu aufgerollt und eine verkehrstechnische Stellungnahme eingeholt. Diese Stellungnahme, erstellt von DI KK MM besagt, dass durch die Errichtung eines zusätzlichen Wohngebäudes der zusätzlich zu erwartende Verkehr sicher und flüssig abgewickelt werden kann. Die hierauf ergangene abschließende Stellungnahme der Gemeinde EE blieb bei der Bescheiderlassung anfangs unberücksichtigt und wurde nachträglich in den Berichtigungsbescheid vom 03.03.2017, Zl: xxxxx-2017, aufgenommen. Inhaltlich hat sich die Behörde jedoch mit den Einwendungen bzw. Forderungen der Gemeinde nicht auseinandergesetzt und diese nicht gewürdigt. Die in der Bauplatzerklärung festgelegten Bebauungsgrundlagen (Grundflächenzahl: 0,25/ Bauhöhe: 2 oberirdische Geschosse ohne Ausschluss Dachgeschoss) schließen bei einer Bauplatzgröße von 1.018 m2 weiterhin die Errichtung eines Mehrparteienwohnhauses nicht aus. Die Verkehrserschließung mit einer Breite von 3,30 m ist daher jedenfalls als unzureichend anzusehen. Die dauerhafte Widmung für den öffentlichen Verkehr an lässlich der Bauplatzerklärung ist gängige Praxis bzw. geltendes Recht. Die verkehrsmäßige Erschließung des Bauplatzes sollte durch eine ca. 3,30 m breite geschotterte Privatstraße erfolgen. In Anlehnung an das Erstgutachten des hochbautechn. Amstsachverständigen DI römisch zwei JJ wurde von der Gemeinde immer eine Mindeststraßenbreite von 5,00 m sowie die Widmung der Grundfläche für den öffentlichen Verkehr gefordert. Nachdem der Einschreiter im November vergangenen Jahres der belangten Behörde mitgeteilt hat, dass anstelle des Mehrparteienwohnhauses nunmehr ein Einfamilienwohnhaus errichtet werden soll, wurde das Verfahren neu aufgerollt und eine verkehrstechnische Stellungnahme eingeholt. Diese Stellungnahme, erstellt von DI KK MM besagt, dass durch die Errichtung eines zusätzlichen Wohngebäudes der zusätzlich zu erwartende Verkehr sicher und flüssig abgewickelt werden kann. Die hierauf ergangene abschließende Stellungnahme der Gemeinde EE blieb bei der Bescheiderlassung anfangs unberücksichtigt und wurde nachträglich in den Berichtigungsbescheid vom 03.03.2017, Zl: xxxxx-2017, aufgenommen. Inhaltlich hat sich die Behörde jedoch mit den Einwendungen bzw. Forderungen der Gemeinde nicht auseinandergesetzt und diese nicht gewürdigt. Die in der Bauplatzerklärung festgelegten Bebauungsgrundlagen (Grundflächenzahl: 0,25/ Bauhöhe: 2 oberirdische Geschosse ohne Ausschluss Dachgeschoss) schließen bei einer Bauplatzgröße von 1.018 m2 weiterhin die Errichtung eines Mehrparteienwohnhauses nicht aus. Die Verkehrserschließung mit einer Breite von 3,30 m ist daher jedenfalls als unzureichend anzusehen. Die dauerhafte Widmung für den öffentlichen Verkehr an lässlich der Bauplatzerklärung ist gängige Praxis bzw. geltendes Recht. Die Eingabegebühr wurde angewiesen. Der Nachweis wird nachgereicht.“ Mit Schreiben vom 14.4.2017 hat die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 3.5.2017, zugestellt am 5.5.2017, Folgendes vorgehalten: „Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 3.3.2017, Zahl xxxxx-2017, hat die Gemeinde EE mit Eingabe vom 31.3.2017 Beschwerde erhoben. Dazu verweist das Verwaltungsgericht auf Folgendes: § 12a Abs 2 erster Satz Bebauungsgrundlagengesetz sieht vor, dass Partei im Bauplatzerklärungsverfahren nur der Eigentümer der in Betracht kommenden Grundfläche ist. Paragraph 12 a, Absatz 2, erster Satz Bebauungsgrundlagengesetz sieht vor, dass Partei im Bauplatzerklärungsverfahren nur der Eigentümer der in Betracht kommenden Grundfläche ist. Zwar sieht § 7 Abs 1 Z 3 Baupolizeigesetz 1997 in der Fassung LGBl Nr 1/2016 (in Kraft getreten am 1.7.2016) eine Parteistellung von Gemeinden für den Fall der Übertragung der Zuständigkeit auf eine staatliche Behörde des Landes insbesondere durch eine Bau-Delegierungsverordnung vor; diese Parteistellung und Beschwerdelegitimation bezieht sich aber nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und im Hinblick auf die Anordnung in § 7 Baupolizeigesetz 1997, in dem generell die Parteistellung in den jeweiligen im Baupolizeigesetz 1997 normierten (baubehördlichen und baupolizeilichen) Verfahren geregelt ist, nur auf das baubehördliche Bewilligungsverfahren. Zwar sieht Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, Baupolizeigesetz 1997 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2016, (in Kraft getreten am 1.7.2016) eine Parteistellung von Gemeinden für den Fall der Übertragung der Zuständigkeit auf eine staatliche Behörde des Landes insbesondere durch eine Bau-Delegierungsverordnung vor; diese Parteistellung und Beschwerdelegitimation bezieht sich aber nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und im Hinblick auf die Anordnung in Paragraph 7, Baupolizeigesetz 1997, in dem generell die Parteistellung in den jeweiligen im Baupolizeigesetz 1997 normierten (baubehördlichen und baupolizeilichen) Verfahren geregelt ist, nur auf das baubehördliche Bewilligungsverfahren. Mangels gesetzlicher Anordnung der Parteistellung (und der Beschwerdelegitimation) einer Gemeinde in einem Bauplatzerklärungsverfahren, das aufgrund einer Bau-Delegierungsverordnung von der Bezirkshauptmannschaft durchgeführt wird, im Bebauungsgrundlagengesetz geht das Verwaltungsgericht - vorerst - davon aus, dass vorliegend der Gemeinde EE die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 3.3.2017 fehlt. Die Beschwerde der Gemeinde wäre daher mangels Parteistellung bzw mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen. Es wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens hiezu eine Stellungnahme abzugeben.“ Die Beschwerdeführerin hat am 23.5.2017 eine Stellungnahme mit nachstehendem Inhalt abgegeben: „Bezugnehmend auf obiges Schreiben vom 03.05.2017 erlauben wir uns wie folgt Stellung zu nehmen: Wie bereits in unserer Beschwerde ausgeführt, widerspricht die angefochtene Bauplatzerklärung klar den beabsichtigten und erkennbaren Planungsabsichten der Gemeinde EE. Durch die in der Bauplatzerklärung festgelegten Bebauungsgrundlagen würde dem Grundeigentümer die Errichtung eines Mehrparteienwohnhauses an einem hiezu ungeeignete[n] Bauplatz ermöglicht werden. Im Falle der Zurückweisung unserer Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation werden wir unsere Einwendungen im darauffolgenden Baubewilligungsverfahren vorbringen. Auch sehen wir in der Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides keine Bindungswirkung für die Baubehörde.“ Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen: Nach der ausdrücklichen Erklärung der Beschwerdeführerin richtet sich die Beschwerde vom 31.3.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3.3.2017, mit dem der Bauplatzerklärungsbescheid vom 20.2.2017 berichtigt wird. Gemäß Art 132 Abs 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, Gemäß Artikel 132, Absatz eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, 1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; 2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art 11, 12, 14 Abs 2 und Abs 3 und 14a Abs 3 und Abs 4 B-VG oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und Absatz 3 und 14 a Absatz 3 und Absatz 4, B-VG oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt. Nach Art 132 Abs 5 B-VG bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze, wer in anderen als den in Art 132 Abs 1 (und Abs 2 betreffend die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) B-VG genannten Fällen oder in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art 130 Abs 2 B-VG eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann. Nach Artikel 132, Absatz 5, B-VG bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze, wer in anderen als den in Artikel 132, Absatz eins, (und Absatz 2, betreffend die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) B-VG genannten Fällen oder in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, B-VG eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann. Weder im Bebauungsgrundlagengesetz noch in einer anderen gesetzlichen Bestimmung ist für Bauplatzerklärungsverfahren, die aufgrund einer Bau-Delegierungsverordnung von der Bezirkshauptmannschaft durchgeführt werden, eine Parteistellung oder eine Beschwerdelegitimation jener Gemeinde vorgesehen, in deren (Gemeinde-)Gebiet die zum Bauplatz zu erklärenden bzw erklärten Grundflächen gelegen sind. Zwar hat die Gemeinde im baubehördlichen Bewilligungsverfahren nach dem Baupolizeigesetz 1997 bei nach der Bau-Delegierungsverordnung übertragenen Verfahren Parteistellung (vgl § 7 Abs 1 Z 3 Baupolizeigesetz 1997 in der Fassung LGBl Nr 1/2016). Diese Parteistellung und Beschwerdelegitimation bezieht sich aber – wie angeführt – nur auf das baubehördliche Bewilligungsverfahren, nicht aber auch auf das Bauplatzerklärungsverfahren. Zwar hat die Gemeinde im baubehördlichen Bewilligungsverfahren nach dem Baupolizeigesetz 1997 bei nach der Bau-Delegierungsverordnung übertragenen Verfahren Parteistellung vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, Baupolizeigesetz 1997 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2016,). Diese Parteistellung und Beschwerdelegitimation bezieht sich aber – wie angeführt – nur auf das baubehördliche Bewilligungsverfahren, nicht aber auch auf das Bauplatzerklärungsverfahren. Mangels expliziter Einräumung einer Beschwerdebefugnis (vorliegend: an die Gemeinde) durch den Salzburger Landesgesetzgeber ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig (vgl VwGH Ra 2015/11/0082 unter Verweis auf VwGH Ro 2015/11/0011).Mangels expliziter Einräumung einer Beschwerdebefugnis (vorliegend: an die Gemeinde) durch den Salzburger Landesgesetzgeber ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig vergleiche VwGH Ra 2015/11/0082 unter Verweis auf VwGH Ro 2015/11/0011). Auch in ihrer Stellungnahme vom 23.5.2017 zeigt die Beschwerdeführerin Gründe für die Annahme ihrer Beschwerdelegitimation im vorliegenden Fall nicht auf. Da somit der beschwerdeführenden Gemeinde mangels gesetzlicher Grundlage im Sinne des Art 132 Abs 5 B-VG im vorliegenden Bauplatzerklärungsverfahren, das aufgrund § 1 Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Zell am See, LGBl Nr 101/1968 in der Fassung LGBl Nr 61/2016, von der belangten Behörde durchgeführt wurde, eine Beschwerdelegitimation nicht zukommt, war die Beschwerde vom 31.3.2017 – ohne auf ihren Inhalt einzugehen – als unzulässig zurückzuweisen.Da somit der beschwerdeführenden Gemeinde mangels gesetzlicher Grundlage im Sinne des Artikel 132, Absatz 5, B-VG im vorliegenden Bauplatzerklärungsverfahren, das aufgrund Paragraph eins, Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Zell am See, Landesgesetzblatt Nr 101 aus 1968, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2016,, von der belangten Behörde durchgeführt wurde, eine Beschwerdelegitimation nicht zukommt, war die Beschwerde vom 31.3.2017 – ohne auf ihren Inhalt einzugehen – als unzulässig zurückzuweisen. Aufgrund § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da die Beschwerde zurückzuweisen war, entfallen. Aufgrund Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da die Beschwerde zurückzuweisen war, entfallen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a Abs 1 VwGG; Spruchpunkt II.):Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG; Spruchpunkt römisch zwei.): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Letztlich ist die gesetzliche Rechtslage eindeutig, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG selbst dann nicht vorliegt, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl VwGH Ra 2016/05/0091).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Letztlich ist die gesetzliche Rechtslage eindeutig, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG selbst dann nicht vorliegt, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche VwGH Ra 2016/05/0091). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.208.1.5.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.