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{'item': '405-1/120/1/13-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum26.05.2017 Geschäftszahl405-1/120/1/13-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Ing. Dr. Adalbert Lindner über die Beschwerde des AB AA, AC AD, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. AG AF, AJ-Straße, AH AI, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft AI vom 24.08.2016, Zahl xxx,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Ing. Dr. Adalbert Lindner über die Beschwerde des Ausschussbericht AA, AC AD, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. AG AF, AJ-Straße, AH AI, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft AI vom 24.08.2016, Zahl xxx, z u R e c h t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 46 Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG) iVm § 1 und 2 Zeller-See-Landschaftsschutzverordnung iVm § 2 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV) wird der Beschwerde keine Folge gegeben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG) in Verbindung mit Paragraph eins und 2 Zeller-See-Landschaftsschutzverordnung in Verbindung mit Paragraph 2, Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV) wird der Beschwerde keine Folge gegeben. Als Frist für die Wiederherstellung wird der 15.11.2017 festgesetzt, wobei mit den Wiederherstellungsmaßnahmen nicht vor dem 15.09.2017 begonnen werden darf., Als Frist für die Wiederherstellung wird der 15.11.2017 festgesetzt, wobei mit den Wiederherstellungsmaßnahmen nicht vor dem 15.09.2017 begonnen werden darf. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2014, Zahl yyy, wurde dem Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf GN XX, KG EE, und der Ausbau eines Abstellraumes sowie die Errichtung einer Boje auf GN YY, KG EE, Ortsgemeinde AI, (richtig: KG AI und KG FF) unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. So wurde beispielsweise ausdrücklich normiert, dass eine Aufschüttung oder sonstige Geländeveränderung im Uferbereich des Zeller Sees nicht zulässig ist (Spruchpunkt II.

  1. des angefochtenen Bescheides). Dem Bewilligungsbescheid liegt ein Einreichplan für das geplante Wohnhaus, verfasst von Ing. GG HH, II GmbH, JJ, sowie ein vidierter „Gartenentwurf“, verfasst von Dipl.-Ing. KK MM, NN, betreffend die Grundstücke GN ZZ, ZZZ und ZZZZ, je KG AI, zugrunde. Eine zusätzliche verbale Umschreibung der auf diesen genannten Grundstücken geplanten Maßnahmen ist im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2014, Zahl yyy, wurde dem Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf GN römisch zwanzig, KG EE, und der Ausbau eines Abstellraumes sowie die Errichtung einer Boje auf GN YY, KG EE, Ortsgemeinde AI, (richtig: KG AI und KG FF) unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. So wurde beispielsweise ausdrücklich normiert, dass eine Aufschüttung oder sonstige Geländeveränderung im Uferbereich des Zeller Sees nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.
  2. des angefochtenen Bescheides). Dem Bewilligungsbescheid liegt ein Einreichplan für das geplante Wohnhaus, verfasst von Ing. GG HH, römisch zwei GmbH, JJ, sowie ein vidierter „Gartenentwurf“, verfasst von Dipl.-Ing. KK MM, NN, betreffend die Grundstücke GN ZZ, ZZZ und ZZZZ, je KG AI, zugrunde. Eine zusätzliche verbale Umschreibung der auf diesen genannten Grundstücken geplanten Maßnahmen ist im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. Aufgrund einer Anzeige der Stadtgemeinde AI wurde die Naturschutzbehörde darauf aufmerksam gemacht, dass es bei Ausführung der Maßnahmen zu Abweichungen gekommen sei, insbesonders durch eine Änderung der Uferlinie und einer Landgewinnung. In der Folge wurden seitens der belangten Behörde Erhebungen, auch vor Ort, durchgeführt und das Ausmaß der Abweichungen festgestellt. Nachfolgend wurden vom Beschwerdeführer verschiedenen Versuche unternommen, für diese Maßnahmen eine nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung zu erwirken. Zwar ist es ihm gelungen, mit der Stadtgemeinde eine zivilrechtliche Vereinbarung abzuschließen, aus naturschutzfachlicher Sicht wurde (bislang) allerdings die Abänderung der Uferlinie als nicht bewilligungsfähig eingestuft. Auch eine "Aufteilung" des Verfahrens auf die betroffenen Grundstücke blieb erfolglos. Eine nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die abweichenden und zusätzlichen Maßnahmen wurde bislang nicht erteilt. Letztlich wurde mit Bescheid vom 24.08.2016 der nunmehr angefochtene Auftrag zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes bzw der ursprünglichen Uferlinie erteilt. Gegen diesen Wiederherstellungsauftrag hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründet hat er diese im Wesentlichen damit, dass es die Behörde unterlassen habe, die Maßnahme getrennt nach Grundstücken und Grundstückeigentümer zu beurteilen und die Behörde daher nicht die normierte Fläche von 30 m² für eine Beurteilung heranziehen hätte dürfen. Im Übrigen sei zur allfälligen Landgewinnung festzuhalten, dass eine solche auch auf Aufschüttungen in den 50er-Jahren sowie auf Anschwemmungen (Schwemmkegel) zurückzuführen sei. Ohnehin existiere auch keine exakte Vermessungsurkunde was die Uferlinie angehe. Es bestehe daher kein rechtswidriger Zustand. Vom Landesverwaltungsgericht wurde in gegenständlicher Angelegenheit ein naturschutzfachlicher Sachverständiger mit zusätzlichen Erhebungen betraut. Dieser stellt in seinen am 19.04.2017 übermittelten Ausführungen fest, dass es im Bereich der Grundstücke GN ZZZ und ZZZZ, je KG AI, zu Landgewinnen im Ausmaß von ca 47 m² gekommen ist. Zugleich macht er Ausführungen zu diesen Ermittlungen (Luftbildvergleich) und der technischen Umsetzung der Maßnahmen. Bei der am 03.05.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung wird der Sachverhalt als auch die fachliche Stellungnahme des naturschutzfachlichen Sachverständigen erörtert. Der Beschwerdeführer ist zu dieser Verhandlung nicht erschienen. Die Stadtgemeinde AI teilte im Vorfeld mit, dass sie nunmehr ihre Zustimmung zu dieser Maßnahme erteile. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes verkündet. Vom Beschwerdeführer wurde mit Eingabe vom 12.05.2017 die ungekürzte Ausfertigung der Entscheidung begehrt. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann zweifelsfrei festgestellt werden, dass es entgegen dem Bewilligungsbescheid und dem ursprünglichen Zustand zu einer Änderung (und Befestigung) der Uferlinie im Bereich der Seegrundstücke GN ZZZ (im Eigentum des Beschwerdeführers) und ZZZZ (Eigentümerin: OO PP), je KG AI, gekommen ist. Eine Folge dieser Maßnahmen ist auch ein Landzugewinn von insgesamt zumindest 30 m² (Vermessungspläne RR GmbH, GZ XY, vom 27.10.2014 sowie vom 16.02.2015), je Grundstück ca 15 m². Laut Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen und Vermessung der Luftbilder beträgt der Landgewinn insgesamt ca 47 m². Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind aufgrund ihrer Lage vom Anwendungsbereich der Zeller-See-Landschaftsschutzverordnung erfasst und wurden die Geländeveränderungen vom Beschwerdeführer in Auftrag gegeben bzw veranlasst. Festgehalten werden kann auch, dass weder die festgestellte Landgewinnung noch die Geländeveränderung im Uferbereich vom Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 2014 umfasst ist und diese Maßnahmen gemäß § 2 Z 6 ALV jedenfalls eine bewilligungspflichtige Maßnahme darstellen.Festgehalten werden kann auch, dass weder die festgestellte Landgewinnung noch die Geländeveränderung im Uferbereich vom Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 2014 umfasst ist und diese Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, ALV jedenfalls eine bewilligungspflichtige Maßnahme darstellen. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der festgestellte Sachverhalt zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akt ergibt sowie den Erkenntnissen aus der mündlichen Verhandlung ergibt und dieser letztlich auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten wird. Vom Beschwerdeführer wurde, was die Bewilligungspflicht dieser Maßnahme angeht, ohnehin bereits versucht, eine nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung zu erwirken. Es kann daher nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass dieser glaubt oder davon ausgeht, dass die gegenständlichen Maßnahmen keiner Bewilligungspflicht unterliegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer eine zivilrechtliche Vereinbarung mit der Stadtgemeinde AI, Eigentümerin des Seeparzelle GN aa, KG AI, abgeschlossen hat. Auch diese Vereinbarung macht nur dann Sinn, wenn es tatsächlich zu einer Abänderung der Uferlinie bzw einer Landgewinnung in diesem Bereich gekommen ist. Aufgrund der fachlichen Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen und der im Akt aufliegenden Fotos konnte auch ausgeschlossen werden, dass die Änderung der Uferlinie und die Landgewinnung auf Anlandungen oder Anschwemmungen zurückzuführen ist. Insgesamt lassen die nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des naturschutzfachlichen Sachverständigen, auch aufgrund der vorgelegten Satellitenfotos, keine Zweifel an obigen Feststellungen. Rechtlich folgt daraus: Gemäß § 1 Abs 1 Zeller-See-Landschaftsschutzverordnung 1995 wird das in den Gemeindegebieten von VV und AI liegende Gebiet zwischen der Bahnlinie im Westen, der Nordgrenze des Naturschutzgebietes im Süden sowie einer Linie im Norden und Osten, die 500 m landeinwärts parallel zum Ufer verläuft, einschließlich der Seefläche des Zeller Sees, jedoch mit Ausnahme zweier geschlossen verbauter Bereiche in EE und WW sowie des Bereiches des Krankenhauses zu einem Landschaftsschutzgebiet (‚Zeller-See-Landschaftsschutzgebiet’) erklärt.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Zeller-See-Landschaftsschutzverordnung 1995 wird das in den Gemeindegebieten von VV und AI liegende Gebiet zwischen der Bahnlinie im Westen, der Nordgrenze des Naturschutzgebietes im Süden sowie einer Linie im Norden und Osten, die 500 m landeinwärts parallel zum Ufer verläuft, einschließlich der Seefläche des Zeller Sees, jedoch mit Ausnahme zweier geschlossen verbauter Bereiche in EE und WW sowie des Bereiches des Krankenhauses zu einem Landschaftsschutzgebiet (‚Zeller-See-Landschaftsschutzgebiet’) erklärt. Nach § 2 Z 6 ALV ist jede Veränderung oberirdisch stehende Gewässer, die größer als 2000 m² sind (wobei die Größe des Zeller Sees ca 4,55 km² beträgt), einschließlich eines 50 m breiten Uferbereiches, nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine Ausnahme des § 3 ALV zutrifft.Nach Paragraph 2, Ziffer 6, ALV ist jede Veränderung oberirdisch stehende Gewässer, die größer als 2000 m² sind (wobei die Größe des Zeller Sees ca 4,55 km² beträgt), einschließlich eines 50 m breiten Uferbereiches, nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine Ausnahme des Paragraph 3, ALV zutrifft. Wurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach § 3a Abs 4 bzw § 51 nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen bzw den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. Kann ein zur Beseitigung Verpflichteter nicht ermittelt werden, obliegt die Wiederherstellung dem Land, welchem hieraus ein Anspruch gegen den zur Beseitigung Verpflichteten auf Ersatz des Aufwandes erwächst (§46 Abs 1 NschG).Wurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach Paragraph 3 a, Absatz 4, bzw Paragraph 51, nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen bzw den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. Kann ein zur Beseitigung Verpflichteter nicht ermittelt werden, obliegt die Wiederherstellung dem Land, welchem hieraus ein Anspruch gegen den zur Beseitigung Verpflichteten auf Ersatz des Aufwandes erwächst (§46 Absatz eins, NschG). Wie sich aus obigen Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Ausführungen ergibt hat der Beschwerdeführer ein bewilligungspflichtiges Vorhaben (Landgewinnung) ohne die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt und durch die Geländeveränderungen im Uferbereich Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten. Rechtlich irrelevant ist für gegenständliches Verfahren letztlich die Frage, ob die Landgewinnung tatsächlich 30 m² oder 47 m² beträgt, auch wenn nunmehr von einem Landgewinn von ca 47 m² ausgegangen wird, da auch schon ein Landgewinn im Ausmaß von ca 30 m² der Bewilligungspflicht unterliegt. Da der Beschwerdeführer die Maßnahmen ausführte bzw deren Ausführung veranlasst hat, kommt er auch als Bescheidadressat für den Wiederherstellungsauftrag iSd § 46 NSchG, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und Grundstücken, als Verpflichteter in Betracht. Der Wiederherstellungsauftrag der belangten Behörde entspricht daher den Vorgaben des Gesetzes.Da der Beschwerdeführer die Maßnahmen ausführte bzw deren Ausführung veranlasst hat, kommt er auch als Bescheidadressat für den Wiederherstellungsauftrag iSd Paragraph 46, NSchG, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und Grundstücken, als Verpflichteter in Betracht. Der Wiederherstellungsauftrag der belangten Behörde entspricht daher den Vorgaben des Gesetzes. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Wiederherstellungsauftrag sei zu wenig konkretisiert, ist entgegenzuhalten, dass sich dieser auf den mit Bescheid vom 24.02.2014 bewilligten Zustand bezieht. Auf den diesem Bescheid zu Grunde liegenden "Gartenentwurf" samt eingezeichneten Ufer-und Grundstückslinien ist jedenfalls ersichtlich, welcher Zustand bewilligt und herzustellen ist. Diesem Plan sind auch die entsprechenden Höhenangaben und Geländeabstufungen, vgl Schnitt A-A, zu entnehmen. Der Beschwerdeführer ist damit jedenfalls hinreichend in die Lage versetzt, den ursprünglichen bzw gesetzeskonformen Zustand wiederherzustellen. Daran vermag auch die fehlerhafte Bezeichnung der Katastralgemeinde nichts zu verändern.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Wiederherstellungsauftrag sei zu wenig konkretisiert, ist entgegenzuhalten, dass sich dieser auf den mit Bescheid vom 24.02.2014 bewilligten Zustand bezieht. Auf den diesem Bescheid zu Grunde liegenden "Gartenentwurf" samt eingezeichneten Ufer-und Grundstückslinien ist jedenfalls ersichtlich, welcher Zustand bewilligt und herzustellen ist. Diesem Plan sind auch die entsprechenden Höhenangaben und Geländeabstufungen, vergleiche Schnitt A-A, zu entnehmen. Der Beschwerdeführer ist damit jedenfalls hinreichend in die Lage versetzt, den ursprünglichen bzw gesetzeskonformen Zustand wiederherzustellen. Daran vermag auch die fehlerhafte Bezeichnung der Katastralgemeinde nichts zu verändern. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht nur die Frage der Rechtmäßigkeit des Wiederherstellungsauftrages ist. Inwieweit im Vorfeld hier versucht wurde eine nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung zu erwirken, allenfalls auch getrennt nach Grundstücken, spielt für dieses Verfahren daher keine Rolle. Maßgeblich für die gegenständliche Entscheidung ist nur die Frage nach der Bewilligungspflicht der Maßnahme, die Frage, ob eine diesbezügliche Bewilligung vorhanden ist und ob der Beschwerdeführer zu Recht als Verpflichteter herangezogen worden ist. Da diese Fragen bejaht, die Frage nach der vorhandenen Bewilligung verneint, werden konnten, erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art133 Abs4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht hatte – bezogen auf den Einzelfall – die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids zu beurteilen. In seiner Entscheidung ist das Landesverwaltungsgericht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, soweit hier relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.1.120.1.13.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.