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{'item': '405-4/1117/1/4-2017'}

Obsah (9)§§ 38§ 52§ 25a§§ 99§ 64§ 2§ 1§ 92§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum29.05.2017 Geschäftszahl405-4/1117/1/4-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richte

§§ 38und 50 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass das Wort "Gemeindestraße" durch die Wortfolge "Straße mit öffentlichem Verkehr" und das Wort "flogen" durch die Worte "geschleudert wurden" ersetzt werden.

Paragraphen 38 und 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass das Wort "Gemeindestraße" durch die Wortfolge "Straße mit öffentlichem Verkehr" und das Wort "flogen" durch die Worte "geschleudert wurden" ersetzt werden. II.römisch zwei.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 –StVO zur Last gelegt. Der Spruch lautet wie folgt: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 26.08.2016, 17:30 Uhr Ort der Begehung: EE, Gemeindestraße, Höhe AF-Straße 19 Fahrzeug: Zugmaschine, ZZ (A) ● Sie haben die Straße gröblich verunreinigt. Nähere Angaben: Auf Höhe des Objektes AF-Straße 19 haben Sie die Geschwindigkeit erhöht, sodass die auf den Rädern haftenden Erdmengen auf die Straße flogen. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung

§§ 99(4)g und 92(1) Straßenverkehrsordnung

Übertretung

, Paragraphen 99 (, 4,)g und 92

(1)Straßenverkehrsordnung Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe

: § 99

(4)g StraßenverkehrsordnungParagraph 99 (, 4,)g Straßenverkehrsordnung Euro 30,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

§ 64

(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 10,00 Gesamtbetrag: Euro 40,00" Dagegen brachte der Beschuldigte innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte als Begründung aus, das angegebene Straßenstück sei keine Gemeindestraße sondern eine Forststraße, die schon seit vielen Jahren als landwirtschaftliche Zufahrt genutzt werde; es handle sich um ein Privatgrundstück der Waldgemeinschaft EE, auf dem die Straßenverkehrsordnung nicht gelte. In dieser Beschwerdesache führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 22.5.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Akt der belangten Behörde verlesen und der Vater des Beschuldigten als dessen Vertreter gehört wurde sowie die Zeugen AH AG und GG HH einvernommen wurden. Der Vertreter des Beschuldigten verwies eingangs auf die schriftlich eingebrachte Beschwerde und führte zur Sache Folgendes aus: "Es handelt sich um keine Gemeindestraße, die Angaben in der Anzeige und im Strafbescheid sind diesbezüglich falsch. Es handelt sich um eine Zufahrt zur Landwirtschaft. Diese wird sowohl von meinem Sohn als auch von meiner Frau und mir selbst mit dem Traktor befahren. Insgesamt rund 80 Besitzer befahren diese Straße. Wir führen nicht Buch, wann wer von uns diese Straße befahren hat. Insofern kann nicht bestritten werden, dass diese Straße am gegenständlichen Tag zur angegebenen Zeit von meinem Sohn befahren worden ist. Das ist jedoch meines Erachtens irrelevant, weil es sich hier um eine Forststraße handelt und daher die Straßenverkehrsordnung nicht anzuwenden ist. Mit der Beschwerde wurde ein Foto geschickt, auf dem dieses Fahrverbotsschild zu sehen ist, dieses ist auch auf dem der Anzeige beiliegenden ersten Bild von der Rückseite zu erkennen. Die Straße ist bis zum Objekt des Herrn AG befestigt, diese Befestigung wurde von ihm selbst angebracht. Wenn es hier Probleme gibt, muss er diese wieder entfernen. Danach führt eine Schotterstraße weiter in den Wald, diese kann noch circa 200 Meter mit einem normalen PKW befahren werden, danach ist nur noch ein Befahren mit dem Traktor möglich. Mit Herrn AG war ursprünglich auch vereinbart worden, dass der Viehtrieb jedenfalls gewährleistet sein muss. Herr AG muss Pacht für die Benutzung der Straße bezahlen." Der Zeuge AH AG gab nach Zeugenbelehrung und Wahrheitserinnerung Folgendes an: "Ich war früher der zuständige Förster in diesem Bereich. Im Jahr 1992 habe ich ein altes Haus gekauft, dabei handelt es sich um das Objekt AF-Straße

  1. Ich habe damals das alte Wohnhaus abgerissen und ein neues errichtet, den daneben befindlichen Getreidekasten habe ich renoviert. Dieses Nebenobjekt wurde von mir an Gäste vermietet. Ich habe damals von der Waldgemeinschaft die Zustimmung erhalten, dass ich die Zufahrt zu meinem Haus auf meine Kosten errichte. Mit dem daneben befindlichen Ferienhaus gab es in der Folge immer wieder große Probleme, wegen der Verschmutzung vor dem Haus. Um die Situation zu verbessern, habe ich mich am 29.12.2014 schriftlich an Herrn AB AA gewandt und um Rücksichtnahme auf uns Nachbarn gebeten. Ich habe ihm damals unter anderem mitgeteilt, dass wir es in unserem Hausbereich sauber haben wollen und wir bemüht sind, den Bereich vor der Straße sauber zu halten."Ich war früher der zuständige Förster in diesem Bereich. Im Jahr 1992 habe ich ein altes Haus gekauft, dabei handelt es sich um das Objekt AF-Straße
  2. Ich habe damals das alte Wohnhaus abgerissen und ein neues errichtet, den daneben befindlichen Getreidekasten habe ich renoviert. Dieses Nebenobjekt wurde von mir an Gäste vermietet. Ich habe damals von der Waldgemeinschaft die Zustimmung erhalten, dass ich die Zufahrt zu meinem Haus auf meine Kosten errichte. Mit dem daneben befindlichen Ferienhaus gab es in der Folge immer wieder große Probleme, wegen der Verschmutzung vor dem Haus. Um die Situation zu verbessern, habe ich mich am 29.12.2014 schriftlich an Herrn Ausschussbericht AA gewandt und um Rücksichtnahme auf uns Nachbarn gebeten. Ich habe ihm damals unter anderem mitgeteilt, dass wir es in unserem Hausbereich sauber haben wollen und wir bemüht sind, den Bereich vor der Straße sauber zu halten. Aufgrund des Verhaltens der Nachbarfamilie gab es immer wieder Probleme mit der stark verschmutzten Straße. Dazu ist auch anzuführen, dass sich oberhalb meines Hauses an diesem Weg eine Lagerfläche des Herrn AA befindet, dort fahren auch LKW zu und transportieren Holz ab. Dadurch kam es zu einer Überbelastung der Zufahrtsstraße und zur Beschädigung der Asphaltdecke. Nachdem sich die Situation nicht gebessert hat, ließ ich mich rechtlich beraten und habe am 16.5.2015 nochmals einen Brief an Herrn AA geschrieben und ihn nochmals gebeten, hier die Verunreinigung der Straße hintanzuhalten und Rücksicht auf uns zu nehmen, andernfalls ich mich gezwungen sehe, Anzeige zu erstatten. Es war auch so, dass die minderjährigen Kinder des Herrn AA – einmal sogar mit einem Gipsfuß – mit dem Traktor die Straße befuhren. In weiterer Folge ist die Situation dann weiter eskaliert. Zum gegenständlichen Vorfall am 26.8.2016, um 17:30 Uhr, gebe ich an, dass ich die Verunreinigung der Straße selbst gesehen habe. Ich bin vor dem Haus gestanden, es waren auch noch Kollegen von meiner Musikgruppe vor Ort, auf dem Foto ist neben mir Dr.MM zu erkennen, ein Musikerkollege. Ich wurde damals von meinen Kollegen abgeholt, weil ich mit der Gruppe mitgefahren bin. Auch meine Lebensgefährtin, Frau GG HH, die heute im Gericht anwesend ist, hat den Vorfall ebenfalls gesehen. Sie steigert sich in diese Sache sehr rein und war vor allem auch deshalb erbost, weil sie seit Langem die Straße vor unserem Haus reinigen musste. An diesem Abend haben wir uns entschieden, dass wir Anzeige erstatten. Auch der Postenkommandant der Polizeiinspektion NN hat sich die Situation vor Ort einmal angesehen und gesagt, dass diese Situation zur Anzeige gebracht werden soll. Ich habe damals definitiv gesehen, dass Herr AB AA den Traktor gelenkt hat. Es ist so, dass die Familie AA auf dem Schotterweg ganz normal mit dem Traktor unterwegs ist und dann absichtlich auf den Rain auffährt, um den Bereich vor unserem Haus zu verschmutzen. Ich habe hier in der Vergangenheit schon öfter Fotos aufgenommen, ich lege insgesamt 8 Fotos vor, eine Kopie kann als Beilage zu Protokoll genommen werden. Die Fotos, die der Anzeige der Polizeiinspektion beiliegen, wurden von uns aufgenommen. Sie zeigen die Situation am 26.8.
  3. Die Straße war vorher nicht verunreinigt, das kann ich deshalb genau sagen, weil meine Lebensgefährtin die Straße immer sauber gemacht hat. Die Verunreinigung, die auf dem Foto zu sehen ist, stammt von der Fahrt des AB AA.Zum gegenständlichen Vorfall am 26.8.2016, um 17:30 Uhr, gebe ich an, dass ich die Verunreinigung der Straße selbst gesehen habe. Ich bin vor dem Haus gestanden, es waren auch noch Kollegen von meiner Musikgruppe vor Ort, auf dem Foto ist neben mir Dr.MM zu erkennen, ein Musikerkollege. Ich wurde damals von meinen Kollegen abgeholt, weil ich mit der Gruppe mitgefahren bin. Auch meine Lebensgefährtin, Frau GG HH, die heute im Gericht anwesend ist, hat den Vorfall ebenfalls gesehen. Sie steigert sich in diese Sache sehr rein und war vor allem auch deshalb erbost, weil sie seit Langem die Straße vor unserem Haus reinigen musste. An diesem Abend haben wir uns entschieden, dass wir Anzeige erstatten. Auch der Postenkommandant der Polizeiinspektion NN hat sich die Situation vor Ort einmal angesehen und gesagt, dass diese Situation zur Anzeige gebracht werden soll. Ich habe damals definitiv gesehen, dass Herr Ausschussbericht AA den Traktor gelenkt hat. Es ist so, dass die Familie AA auf dem Schotterweg ganz normal mit dem Traktor unterwegs ist und dann absichtlich auf den Rain auffährt, um den Bereich vor unserem Haus zu verschmutzen. Ich habe hier in der Vergangenheit schon öfter Fotos aufgenommen, ich lege insgesamt 8 Fotos vor, eine Kopie kann als Beilage zu Protokoll genommen werden. Die Fotos, die der Anzeige der Polizeiinspektion beiliegen, wurden von uns aufgenommen. Sie zeigen die Situation am 26.8.
  4. Die Straße war vorher nicht verunreinigt, das kann ich deshalb genau sagen, weil meine Lebensgefährtin die Straße immer sauber gemacht hat. Die Verunreinigung, die auf dem Foto zu sehen ist, stammt von der Fahrt des Ausschussbericht AA. Ich lege noch ein Schreiben der RR GmbH vor, dieses zeigt, dass ich die Vermietung des Ferienhauses eingestellt habe, weil es eben immer zu Problemen gekommen war. Man hat mir gesagt, wenn ich diese Probleme nicht abstellen kann und es zu einer Gefährdung kommt, könnte das für mich auch ein rechtliches Problem sein. Die Situation ist in der Zwischenzeit derart eskaliert, dass ich das Haus verkaufe und in TT ein neues Wohnhaus errichte. Meine Lebensgefährtin, Frau GG HH, ist heute zur Verhandlung mitgekommen und möchte auch aussagen. Zum Nutzungsrecht der Straße gebe ich an, dass sowohl ich als auch meine Gäste, die das von mir vermietete Ferienhaus nutzten, ein Zufahrtsrecht hatten. Ich bewohne mein Haus noch bis zum Juli dieses Jahres, es ist aber bereits verkauft. Die Zufahrt ist für den Anrainerverkehr möglich. Ich habe das Wohnrecht noch bis Mitte Juli. Wie gesagt ist die Situation derart eskaliert, ich wurde auch von Familienmitgliedern bedroht und habe diesbezüglich Anzeige erstattet. Wenn ich gefragt werde, so gebe ich an, dass die Forststraße nicht durch Schranken oder Sonstiges abgesperrt ist. Bis zu meinem Objekt handelt es sich um eine Gemeindestraße. Der Postenkommandant hat auch Fotos von dem Bereich unterhalb meines Objektes gemacht, der jedenfalls Gemeindestraße ist. Auch dort waren regelmäßig Verschmutzungen vorhanden. Ich lege diesbezüglich einen Ausdruck aus dem Salzburger Geographischen Informationssystem vor, eine Kopie kann als Beilage zu Protokoll genommen werden." Die Zeugin GG HH machte nach Zeugenbelehrung und Wahrheitserinnerung folgende Angaben: "Ich habe am 26.8.2016 gesehen, dass der Traktor der Familie AA von der Forststraße kommend an unserem Haus vorbeigefahren ist und die Verschmutzung der Fahrbahn verursacht hat. Wenn ich gefragt werde, wer das Fahrzeug am 26.8.2016, um 17:30 Uhr, gelenkt hat, so sage ich, dass ich das nicht mehr mit Sicherheit sagen kann, weil sowohl der Vater des Beschuldigten als auch der Beschuldigte selbst oft mit dem Traktor an unserem Gebäude vorbeifahren. Ich kann mich noch erinnern, dass einige Tage zuvor, am 22.8.2016, der Junior an unserem Haus vorbeigefahren ist und wieder einen derartigen Dreck hinterlassen hat, dass ich daraufhin dessen Mutter UU angerufen habe und sie ersucht habe, dies zu unterlassen. Ich war damals insofern verwundert, als mich der Junior kurz zuvor noch normal gegrüßt hatte. Aufgrund des Streits mit den Nachbarn habe ich bereits gesundheitliche Probleme und habe Angst, dass wieder etwas ist, wenn ich nach Hause komme. Es war so, dass Herr AA senior oft absichtlich über den Rain gefahren ist, um besonders viel Verschmutzung auf der Straße zu verursachen. Wenn ich gefragt werde, wie der Zustand der Fahrbahn zuvor gewesen ist, so sage ich, dass die Straße zuvor in einem normalen Zustand gewesen ist. Die Verunreinigung stammte von dieser konkreten Traktorfahrt. Ich habe nach diesem Vorfall beim Polizeiposten in NN angerufen und ist der Kommandant, Herr VV, auch gekommen und hat die Verunreinigungen gesehen." In der Folge brachte der Vertreter des Beschuldigten noch vor, Herr AG sei auch mit anderen Nachbarn im Streit, und führte in der Schlussäußerung aus, er halte nochmals fest, sie hätten ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten durchgeführt und nichts mit Absicht gemacht. Es handle sich um eine Privatstraße und keine Gemeindestraße, weshalb er beantrage, dass das Verfahren gegen seinen Sohn eingestellt werde. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer

§ 2Vw

GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer

Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschuldigte lenkte am 26.8.2016, um 17:30 Uhr, nach der Verrichtung von Holzarbeiten im Wald, die Zugmaschine mit dem Kennzeichen ZZ (A), im Gemeindegebiet von EE, auf der Straße vor dem Objekt AF-Straße 19 in nördliche Richtung. Diese Straße geht in Fahrtrichtung gesehen im Bereich der Einfahrt zum Objekt AF-Straße 19 von einer Schotterstraße in eine staubfreie, asphaltierte Straße über. Etwa 30 m vor der Einfahrt zu diesem Objekt (entgegen der Fahrtrichtung des vom Beschuldigten gelenkten Kraftfahrzeuges) befindet sich ein Fahrverbotsschild mit der Aufschrift "Forststraße". Eine Absperrung ist nicht vorhanden. Rund 100 m oberhalb (südlich) des Objektes AF-Straße 19 befindet sich ein Holzlagerplatz, zu dem auch Lastkraftwagen zufahren. Die Straße wird darüber hinaus von rund 80 Waldbesitzern sowie von Jägern benutzt und dient des Weiteren dem Anrainerverkehr zum Objekt AF-Straße 19, auf dem sich neben einem Wohnhaus auch ein Ferienhaus befindet. Durch den Beschleunigungs-vorgang unmittelbar vor dem genannten Objekt wurden größere, auf den Rädern der vom Beschuldigten gelenkten landwirtschaftlichen Zugmaschine haftende Erdmengen auf die asphaltierte Fahrbahn vor dem Objekt AF-Straße 19 geschleudert und blieben dort liegen. Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen anzusehen. In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich diese Feststellungen zum einen auf die im Akt der belangten Behörde enthaltenen und insoferne unbedenklichen Unterlagen (Anzeige der Polizeiinspektion NN samt Lichtbildanlage, sowie das mit der Beschwerde übermittelte Foto), sowie die Angaben des Beschuldigten und dessen Vertreters in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und zum anderen auf die sehr glaubwürdigen Angaben der Zeugen AH AG und GG HH. Vom Beschuldigten wurde nicht bestritten, das gegenständliche Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt am angegebenen Ort gelenkt zu haben. Er rechtfertigte sich im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen damit, dass auf dieser Straße die Straßenverkehrsordnung nicht gelte. Rechtlich ist Folgendes auszuführen:

§ 1Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – St

VO, BGBl Nr 159/1960, gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Nach Abs 2 dieser Bestimmung gilt die StVO für Straßen ohne öffentlichen Verkehr insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen; die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.

Paragraph eins, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung gilt die StVO für Straßen ohne öffentlichen Verkehr insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen; die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.

§ 92Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – St

VO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 39/2013, ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung verboten. Haften an einem Fahrzeug, insbesondere auf seinen Rädern, größere Erdmengen, so hat sie der Lenker vor dem Einfahren auf eine staubfreie Straße zu entfernen.

Paragraph 92, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 39 aus 2013,, ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung verboten. Haften an einem Fahrzeug, insbesondere auf seinen Rädern, größere Erdmengen, so hat sie der Lenker vor dem Einfahren auf eine staubfreie Straße zu entfernen. Nach der Bestimmung des § 99 Abs 4 lit g erster Fall leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 72, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden, zu bestrafen, wer Straßen gröblich verunreinigt.Nach der Bestimmung des Paragraph 99, Absatz 4, Litera g, erster Fall leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 72, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden, zu bestrafen, wer Straßen gröblich verunreinigt. Unter Straßenverkehr ist die räumliche Fortbewegung von Personen und Sachen ohne oder mit technischen Hilfsmitteln sowie die Gesamtheit der diesem Zweck dienenden Einrichtungen zu verstehen (vgl zB VfGH vom 1.3.1968, B 445/67; ebenso Dittrich, ZVR 1984, 357).Unter Straßenverkehr ist die räumliche Fortbewegung von Personen und Sachen ohne oder mit technischen Hilfsmitteln sowie die Gesamtheit der diesem Zweck dienenden Einrichtungen zu verstehen vergleiche zB VfGH vom 1.3.1968, B 445/67; ebenso Dittrich, ZVR 1984, 357). Eine Straße mit öffentlichem Verkehr liegt dann vor, wenn der Verfügungsberechtigte (Straßenerhalter) auf ihr den allgemeinen, wenn auch uU auf bestimmte Personengruppen (zB Hotelgäste) beschränkten, Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr zulässt. Demnach ist auch eine Straße mit einem Fahrverbot eine Straße mit öffentlichem Verkehr, weil Fußgänger nicht ausgeschlossen sind (vgl Pürstl, StVO-ON1 § 1 StVO). Für die Wertung ist ein Widmungsakt oder ein langer Gemeingebrauch nicht entscheidend, sondern lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs (zB VwGH vom 20.11 2013, 2011/02/0270, ZVR 2014/95). Es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, das heißt also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (VwGH vom 19.12.2006, 2006/02/0015).Eine Straße mit öffentlichem Verkehr liegt dann vor, wenn der Verfügungsberechtigte (Straßenerhalter) auf ihr den allgemeinen, wenn auch uU auf bestimmte Personengruppen (zB Hotelgäste) beschränkten, Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr zulässt. Demnach ist auch eine Straße mit einem Fahrverbot eine Straße mit öffentlichem Verkehr, weil Fußgänger nicht ausgeschlossen sind vergleiche Pürstl, StVO-ON1 Paragraph eins, StVO). Für die Wertung ist ein Widmungsakt oder ein langer Gemeingebrauch nicht entscheidend, sondern lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs (zB VwGH vom 20.11 2013, 2011/02/0270, ZVR 2014/95). Es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, das heißt also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (VwGH vom 19.12.2006, 2006/02/0015). Forststraßen und Waldwege sind, soweit sie weder forstrechtlich noch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegen allgemeines Begehen effektiv gesperrt sind und in diesem Sinne für den Fußgängerverkehr bestimmt sind (vgl § 33 Abs 1 ForstG), Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO, für die die Straßenverkehrsordnung Anwendung findet, und zwar auch dann, wenn die Straße für das allgemeine Befahren gesperrt ist (zB OGH vom 12.10.1978, 2 Ob 173/78).Forststraßen und Waldwege sind, soweit sie weder forstrechtlich noch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegen allgemeines Begehen effektiv gesperrt sind und in diesem Sinne für den Fußgängerverkehr bestimmt sind vergleiche Paragraph 33, Absatz eins, ForstG), Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO, für die die Straßenverkehrsordnung Anwendung findet, und zwar auch dann, wenn die Straße für das allgemeine Befahren gesperrt ist (zB OGH vom 12.10.1978, 2 Ob 173/78). Im verfahrensgegenständlichen Fall war die Straße weder gegen ein allgemeines Begehen oder Befahren effektiv gesperrt noch behielt sich der Verfügungsberechtigte die individuelle Zulassung bestimmter Personen zum Fahrzeug- und/oder Fußgängerverkehr auf der Straße für jedermann erkennbar vor und stellte diese individuelle Zulassung auch im Sinne eines Ausschlusses anderer Personen von dieser Benützung durch bestimmte Maßnahmen regelmäßig sicher (zB durch bauliche Hindernisse, Schranken, Bewachung ect). Die Straße stand nicht nur für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr individuell vom Verfügungsberechtigten bestimmter Personen sondern jedenfalls für den Anrainerverkehr zu den (Rechts-) Besitzern der neben der Straße befindlichen Liegenschaft AF-Straße 19, sowie anderen Personengruppen und dem Fußgängerverkehr generell zur Benützung frei. Es lag daher ohne Zweifel eine Straße mit öffentlichem Verkehr vor und finden die Bestimmungen der StVO somit jedenfalls Anwendung. Der Beschwerdeführer kann daher mit seinem Vorbringen nichts für seine Position gewinnen. Nach den Erläuternden Bemerkungen zu § 92 StVO waren diese Bestimmungen, wonach jedermann auf die Reinhaltung der Straßen Bedacht zu nehmen hat und auch Personen, welche die Straßen nicht zum Verkehr benützen, nichts unternehmen dürfen, wodurch die Straße verunreinigt wird, notwendig, um die Ordnung und Sauberkeit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Die Bestimmung ging von der Überlegung aus, dass auch verhältnismäßig geringfügige Verunreinigungen, zB Ölflecke, zu folgenschweren Störungen im Straßenverkehr führen können, wie Ausgleiten von Fußgängern, Schleudern von Fahrzeugen, Belästigung von Personen und dgl.Nach den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 92, StVO waren diese Bestimmungen, wonach jedermann auf die Reinhaltung der Straßen Bedacht zu nehmen hat und auch Personen, welche die Straßen nicht zum Verkehr benützen, nichts unternehmen dürfen, wodurch die Straße verunreinigt wird, notwendig, um die Ordnung und Sauberkeit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Die Bestimmung ging von der Überlegung aus, dass auch verhältnismäßig geringfügige Verunreinigungen, zB Ölflecke, zu folgenschweren Störungen im Straßenverkehr führen können, wie Ausgleiten von Fußgängern, Schleudern von Fahrzeugen, Belästigung von Personen und dgl. Unter "größere Erdmengen" sind solche zu verstehen, die vor allem Baufahrzeugen und landwirtschaftlichen Maschinen anhaften, wenn diese ihre Arbeitsstätte verlassen; ob es sich hiebei um Erde, Kot oder Mist handelt, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unerheblich (vgl zB VwGH vom 16.9.1970, 1524/69). Eine Verunreinigung einer Straße ist dann gröblich, wenn sie über das übliche Maß hinausgeht. Bei Staubstraßen wird eine größere Verunreinigung in Kauf genommen als bei staubfreien Straßen, auf denen die Gefahr des Schleuderns durch Ablagerungen feuchten Erdreiches verhindert werden soll (zB OGH vom 17.5.1973, 6 Ob 109/73, ZVR 1974/51).Unter "größere Erdmengen" sind solche zu verstehen, die vor allem Baufahrzeugen und landwirtschaftlichen Maschinen anhaften, wenn diese ihre Arbeitsstätte verlassen; ob es sich hiebei um Erde, Kot oder Mist handelt, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unerheblich vergleiche zB VwGH vom 16.9.1970, 1524/69). Eine Verunreinigung einer Straße ist dann gröblich, wenn sie über das übliche Maß hinausgeht. Bei Staubstraßen wird eine größere Verunreinigung in Kauf genommen als bei staubfreien Straßen, auf denen die Gefahr des Schleuderns durch Ablagerungen feuchten Erdreiches verhindert werden soll (zB OGH vom 17.5.1973, 6 Ob 109/73, ZVR 1974/51). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist es zweifelsfrei als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten das Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat. An Verschulden war ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung demnach zu verantworten hat, erfolgte der Schuldspruch im Straferkenntnis der belangten Behörde zu Recht und war der Beschwerde diesbezüglich somit keine Folge zu geben. Zur Strafbemessung ist anzuführen:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Für eine Übertretung der gegenständlichen Bestimmung sieht § 99 Abs 4 lit g StVO eine Geldstrafe bis zu € 72 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 48 Stunden vor. Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe liegt daher bei rund 40 Prozent der Höchststrafe und damit im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens.Für eine Übertretung der gegenständlichen Bestimmung sieht Paragraph 99, Absatz 4, Litera g, StVO eine Geldstrafe bis zu € 72 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 48 Stunden vor. Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe liegt daher bei rund 40 Prozent der Höchststrafe und damit im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten dem oben dargestellten Zweck der übertretenen Bestimmung gravierend zuwidergehandelt, der Unrechtgehalt der Tat ist daher erheblich. Als Milderungsgrund war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Andere strafmildernde Umstände oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG sind nicht gegeben.Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten dem oben dargestellten Zweck der übertretenen Bestimmung gravierend zuwidergehandelt, der Unrechtgehalt der Tat ist daher erheblich. Als Milderungsgrund war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Andere strafmildernde Umstände oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG sind nicht gegeben. Der Beschuldigte verfügt nach Angaben seines Vertreters in der Verhandlung als Schüler weder über ein Einkommen noch über Vermögen, Sorgepflichten bestehen keine. Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die von der belangten Behörde mit einem Betrag von € 30 bemessene Geldstrafe, die im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Sie war aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Strafhöhe erscheint auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um zukünftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrängen.Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die von der belangten Behörde mit einem Betrag von € 30 bemessene Geldstrafe, die im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, den Strafbemessungskriterien des Paragraph 19, VStG. Sie war aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Strafhöhe erscheint auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um zukünftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrängen. Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen erweist sich die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet und war das angefochtene Straferkenntnis daher mit den notwendigen und zulässigen Korrekturen zu bestätigen.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG war als Beitrag des Bestraften zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen - mindestens jedoch in Höhe von € 10 - auszusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen erweist sich die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet und war das angefochtene Straferkenntnis daher mit den notwendigen und zulässigen Korrekturen zu bestätigen.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG war als Beitrag des Bestraften zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen - mindestens jedoch in Höhe von € 10 - auszusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.4.1117.1.4.2017

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