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{'item': '405-3/200/1/14-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum30.05.2017 Geschäftszahl405-3/200/1/14-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von Herrn AK, …, Salzburg, vertreten durch die Rechtsanwälte G., …, Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 24.2.2017, Zahl xxxxxx, zu R e c h t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid (Vollstreckungsverfügung) vom 24.2.2017 verhängte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) über Herrn AK (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) eine Zwangsstrafe. Er sei mit Schreiben vom 10.10.2016 aufgefordert worden, folgende bescheidmäßige Verpflichtung zu erfüllen: Ihm sei mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.6.2016 als Grundeigentümer gemäß § 20 Abs 7 BauPolG der behördliche Auftrag erteilt worden, die widmungswidrige Verwendung des auf Gst. aaa/38 KG X. bestehenden Unterstandes, des auf Gst aaa/1 KG X. bestehenden Pferdestalles (östlich) und des auf Gst. aaa/1 KG X. bestehenden Unterstandes (westlich) für die gewerbliche Einstellpferdehaltung bis spätestens 1.8.2016 zu unterlassen.Mit Bescheid (Vollstreckungsverfügung) vom 24.2.2017 verhängte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) über Herrn AK (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) eine Zwangsstrafe. Er sei mit Schreiben vom 10.10.2016 aufgefordert worden, folgende bescheidmäßige Verpflichtung zu erfüllen: Ihm sei mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.6.2016 als Grundeigentümer gemäß Paragraph 20, Absatz 7, BauPolG der behördliche Auftrag erteilt worden, die widmungswidrige Verwendung des auf Gst. aaa/38 KG römisch zehn. bestehenden Unterstandes, des auf Gst aaa/1 KG römisch zehn. bestehenden Pferdestalles (östlich) und des auf Gst. aaa/1 KG römisch zehn. bestehenden Unterstandes (westlich) für die gewerbliche Einstellpferdehaltung bis spätestens 1.8.2016 zu unterlassen. Da er diese Verpflichtung bisher nicht erfüllt habe, werde die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Zwangsstrafe von € 200 über ihn verhängt. Als neue Frist für die Erbringung der Leistung werde der 1.4.2017 gesetzt. Sollte auch diese Frist ergebnislos verstreichen, werde die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von € 300 angedroht. Der Beschwerdeführer brachte dagegen eine fristgerechte aber nicht begründete Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein, welche er nach Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichts durch seinen Rechtsvertreter näher ausführte. Er brachte vor, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei und führte für seinen Standpunkt eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Salzburg ins Treffen. Demnach überwiege bei seinem Gesamtbetrieb die landwirtschaftliche Urproduktion von Heu beim Deckungsbeitrag mit rund 76 % gegenüber dem Deckungsbeitrag aus der Pensionspferdehaltung. Auch bei der Arbeitszeitgegenüberstellung überwiege die Urproduktion mit 73 %. Es habe sich zwischenzeitlich auch die Situation gegenüber dem rechtskräftigen Bescheid vom 22.6.2016 maßgeblich geändert und würden nunmehr 5 Pferde privat genutzt. Er beantrage nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Das Verwaltungsgericht führte in der Sache am 22.5.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab dabei eine ergänzende Stellungnahme ab und legte weitere Unterlagen zur Untermauerung seines Rechtsstandpunktes vor. Weiters erstattete auch der Vertreter der belangten Behörde eine Stellungnahme. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde als Zeugin einvernommen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in Salzburg-X. ("…") mit insg. 6 ha Grünland (5 ha dreimähdige Wiese, 1 ha Weide) und erzeugt Heu bzw. Grummet. Sein jährlicher Deckungsbetrag aus der Urproduktion (inkl. landwirtschaftlicher Förderungen) beträgt € 5.780. Mit rk baubehördlichen Auftragsbescheid vom 22.6.2016, Zl. yyyyyyy, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs 7 iVm § 19 Abs 2 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) den Auftrag, als Eigentümer die widmungswidrige Verwendung des auf Gst. aaa/38 KG X. bestehenden Unterstandes, des auf Gst. aaa/1 KG X. bestehenden Pferdestalles (östlich) und des auf Gst. aaa/1 KG X. bestehenden Unterstandes (westlich) für die gewerbliche Einstellpferdehaltung bis spätestens 1.8.2016 zu unterlassen. Die belangte Behörde begründete den baubehördlichen Auftrag im Wesentlichen mit einer bei der Agrarabteilung beim Amt der Salzburger Landesregierung eingeholten agrarfachlichen Stellungnahme vom 7.3.2016, welche eine Gegenüberstellung der Roherträge und Arbeitsleistungen aus der Urproduktion und der Einstellpferdehaltung vornahm und dabei von einer angenommenen gewerblichen Einstellpferdehaltung mit 7 Einstellpferden (mit einem angenommenen jährlichen Rohertrag von € 9.840, gegenüber einem angenommenen Rohertrag aus der landwirtschaftlichen Urproduktion durch Heuverkauf von € 7.520) ausging. Mit rk baubehördlichen Auftragsbescheid vom 22.6.2016, Zl. yyyyyyy, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 20, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) den Auftrag, als Eigentümer die widmungswidrige Verwendung des auf Gst. aaa/38 KG römisch zehn. bestehenden Unterstandes, des auf Gst. aaa/1 KG römisch zehn. bestehenden Pferdestalles (östlich) und des auf Gst. aaa/1 KG römisch zehn. bestehenden Unterstandes (westlich) für die gewerbliche Einstellpferdehaltung bis spätestens 1.8.2016 zu unterlassen. Die belangte Behörde begründete den baubehördlichen Auftrag im Wesentlichen mit einer bei der Agrarabteilung beim Amt der Salzburger Landesregierung eingeholten agrarfachlichen Stellungnahme vom 7.3.2016, welche eine Gegenüberstellung der Roherträge und Arbeitsleistungen aus der Urproduktion und der Einstellpferdehaltung vornahm und dabei von einer angenommenen gewerblichen Einstellpferdehaltung mit 7 Einstellpferden (mit einem angenommenen jährlichen Rohertrag von € 9.840, gegenüber einem angenommenen Rohertrag aus der landwirtschaftlichen Urproduktion durch Heuverkauf von € 7.520) ausging. Die drei bisher im westlichen Unterstand auf Gst. aaa/1 KG X. untergebrachten Einstellpferde wurden dem Beschwerdeführer von der bisherigen Eigentümerin mit Schenkungsvertrag vom 12.7.2016 geschenkt. Diese Pferde werden nunmehr vom Beschwerdeführer selbst als Privatpferde (außerhalb seines landwirtschaftlichen Betriebes) gehalten. Die drei bisher im westlichen Unterstand auf Gst. aaa/1 KG römisch zehn. untergebrachten Einstellpferde wurden dem Beschwerdeführer von der bisherigen Eigentümerin mit Schenkungsvertrag vom 12.7.2016 geschenkt. Diese Pferde werden nunmehr vom Beschwerdeführer selbst als Privatpferde (außerhalb seines landwirtschaftlichen Betriebes) gehalten. Aktuell sind im landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers 2 ausgewachsene Pferde und 3 Ponys anderer Eigentümer eingestellt. Diese Pferde sind sämtlich im östlichen Pferdestall auf Gst. aaa/1 KG X. eingestellt. Dieser Pferdestall wurde im Jahr 1969 baubehördlich bewilligt und schon damals von den Eltern des Beschwerdeführers für eine Pensionspferdehaltung verwendet. Der Beschwerdeführer erhält für die Einstellung von drei Tieren (2 Pferde, 1 Pony) von der Eigentümerin dieser Pferde eine jährliche Miete von insg. € 2.160 (€ 180 monatlich), für die beiden weiteren Ponys erhält der Beschwerdeführer keine Einstellmiete. Die Eigentümerin dieser beiden Ponys betreut als Gegenleistung für die Einstellmöglichkeit auch die zwei Privatpferde der Ehegattin des Beschwerdeführers mit. Die Eigentümer der eingestellten Pferde betreuen ihre Pferde selbst. Das Futter (Heu) für die Einstellpferde wird den Pferdeeigentümern vom Beschwerdeführer zum Preis von insg. € 1.920 jährlich (€ 120 und € 40 mtl.) zur Verfügung gestellt. Der jährliche Arbeitszeitaufwand des Beschwerdeführers in der Urproduktion beträgt 330 h, sein Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit der Einstellung der Pensionspferde beträgt 200 h.Aktuell sind im landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers 2 ausgewachsene Pferde und 3 Ponys anderer Eigentümer eingestellt. Diese Pferde sind sämtlich im östlichen Pferdestall auf Gst. aaa/1 KG römisch zehn. eingestellt. Dieser Pferdestall wurde im Jahr 1969 baubehördlich bewilligt und schon damals von den Eltern des Beschwerdeführers für eine Pensionspferdehaltung verwendet. Der Beschwerdeführer erhält für die Einstellung von drei Tieren (2 Pferde, 1 Pony) von der Eigentümerin dieser Pferde eine jährliche Miete von insg. € 2.160 (€ 180 monatlich), für die beiden weiteren Ponys erhält der Beschwerdeführer keine Einstellmiete. Die Eigentümerin dieser beiden Ponys betreut als Gegenleistung für die Einstellmöglichkeit auch die zwei Privatpferde der Ehegattin des Beschwerdeführers mit. Die Eigentümer der eingestellten Pferde betreuen ihre Pferde selbst. Das Futter (Heu) für die Einstellpferde wird den Pferdeeigentümern vom Beschwerdeführer zum Preis von insg. € 1.920 jährlich (€ 120 und € 40 mtl.) zur Verfügung gestellt. Der jährliche Arbeitszeitaufwand des Beschwerdeführers in der Urproduktion beträgt 330 h, sein Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit der Einstellung der Pensionspferde beträgt 200 h. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde, der vom Beschwerdeführer beigebrachten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 10.11.2016, dem vorgelegten Schenkungsvertrag vom 12.7.2016, sowie der unter Wahrheitspflicht getätigten Zeugenaussage der Ehegattin des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung. Die Angaben der Zeugin (insb. zur Anzahl der Einstellpferde und zu den Einnahmen aus der Einstellung der Pferde) konnten nicht widerlegt werden. Sie wurden auch von der belangten Behörde nicht bestritten. Das Verwaltungsgericht geht daher entgegen der Annahme der belangten Behörde (welche basierend auf den Annahmen in der von ihr eingeholten agrarfachlichen Stellungnahme einen jährlichen Rohertrag aus der Einstellpferdehaltung von € 9.840 zu Grunde legte) von jährlichen Einnahmen des Beschwerdeführers aus der Pensionspferdehaltung von € 2.160 Miete und € 1.920 für das Futter der Einstellpferde aus. Beim Deckungsbeitrag aus der Landwirtschaft (Urproduktion) wird der Berechnung der Landwirtschaftskammer im Schriftsatz vom 10.11.2016 gefolgt, da darin auch die landwirtschaftlichen Förderungen an den Beschwerdeführer mitberücksichtigt wurden. Bei der Arbeitszeitgegenüberstellung wird allerdings der von der Landwirtschaftskammer bei der Arbeitszeit in der Urproduktion berücksichtigte Jahresaufwand von 200 h für die Betreuung der 5 privaten Reitpferde des Beschwerdeführers und der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht gesehen, da diese Pferde laut Beschwerdevorbringen und nach Angabe der Zeugin nicht in Zusammenhang mit der Landwirtschaft des Beschwerdeführers stehen. Das Verwaltungsgericht geht daher von einer jährlichen Arbeitszeit in der Urproduktion von 330 h, gegenüber einem jährlichen Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit der Einstellung der Pensionspferde von 200 h aus. Rechtliche Beurteilung: Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen des VVG lauten (auszugsweise): Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen a) Ersatzvornahme …. b) Zwangsstrafen § 5.

(1)Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.Paragraph 5,
(1)Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2)Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3)Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.
(4)Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig. …. Verfahren § 10.
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.Paragraph 10,
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des römisch vier. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung. Der gegenständlich zu vollstreckende baubehördliche Auftrag vom 22.6.2016 enthält eine Verpflichtung zu einer Unterlassung im Sinne des § 5 Abs 1 VVG, sodass die Verhängung einer Zwangsstrafe als Vollstreckungsmittel in Betracht kommt (vgl. VwGH 29.11.2005, 2003/06/0202 mwN).Der gegenständlich zu vollstreckende baubehördliche Auftrag vom 22.6.2016 enthält eine Verpflichtung zu einer Unterlassung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VVG, sodass die Verhängung einer Zwangsstrafe als Vollstreckungsmittel in Betracht kommt vergleiche VwGH 29.11.2005, 2003/06/0202 mwN). Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen eine Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsverfügung wegen einer eingetretenen wesentlichen Sachverhaltsänderung ein. Nach ständiger Judikatur des VwGH kann gegen eine Vollstreckungsverfügung eine Berufung (nunmehr Beschwerde) ergriffen werden, wenn die Vollstreckung unzulässig ist. Darunter fällt auch eine nach Erlassen des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes, wenn bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden könnte (zuletzt VwGH 28.2.2017, Ro 2014/06/0029 mwN). Diese Judikatur ist allerdings noch zu § 10 VVG idF vor BGBl I Nr. 33/2013 ergangen. Den Gesetzesmaterialien zu BGBl I Nr. 33/2013 (RV 2009 XXIV. GP) ist aber zu entnehmen, dass die Neufassung des § 10 VVG eine legistische Anpassung im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist. Es kann daher trotz der in BGBl I Nr. 33/2013 erfolgten Novellierung des § 10 VVG im vorliegenden Beschwerdeverfahren dennoch auf die zu § 10 Abs 2 VVG idF BGBl Nr. 53/1991 ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber bei der Neugestaltung des § 10 VVG nicht das Verwaltungsvollstreckungsverfahren inhaltlich neugestalten wollte, sondern lediglich die legistische Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 beabsichtigte.Diese Judikatur ist allerdings noch zu Paragraph 10, VVG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ergangen. Den Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, Regierungsvorlage 2009 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist aber zu entnehmen, dass die Neufassung des Paragraph 10, VVG eine legistische Anpassung im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist. Es kann daher trotz der in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, erfolgten Novellierung des Paragraph 10, VVG im vorliegenden Beschwerdeverfahren dennoch auf die zu Paragraph 10, Absatz 2, VVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber bei der Neugestaltung des Paragraph 10, VVG nicht das Verwaltungsvollstreckungsverfahren inhaltlich neugestalten wollte, sondern lediglich die legistische Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 beabsichtigte. Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt, da nach den Sachverhaltsfeststellungen von einer so wesentlichen Sachverhaltsänderung ausgegangen werde muss, welche nunmehr der Erlassung des Titelbescheides entgegenstehen würde: Im baubehördlichen Untersagungsbescheid vom 22.6.2016 (Titelbescheid) ging die belangte Behörde (unter Zugrundelegung der Annahmen in der von ihr eingeholten agrarfachlichen Stellungnahme des Amtes der Sbg. Landesregierung vom 7.3.2016) davon aus, dass die vom Beschwerdeführer betriebene Pensionspferdehaltung (mit angenommenen 7 Pferden) über den zulässigen Umfang eines vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommenen Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft hinausgegangen sei, weshalb sie eine gemäß § 48 Abs 2 Raumordnungsgesetz (ROG 2009) nicht zulässige Nutzung (widmungswidrige Verwendung) der näher angeführten landwirtschaftlichen Bauten auf den Grundstücken aaa/1 und aaa/38 annahm.Im baubehördlichen Untersagungsbescheid vom 22.6.2016 (Titelbescheid) ging die belangte Behörde (unter Zugrundelegung der Annahmen in der von ihr eingeholten agrarfachlichen Stellungnahme des Amtes der Sbg. Landesregierung vom 7.3.2016) davon aus, dass die vom Beschwerdeführer betriebene Pensionspferdehaltung (mit angenommenen 7 Pferden) über den zulässigen Umfang eines vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommenen Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft hinausgegangen sei, weshalb sie eine gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Raumordnungsgesetz (ROG 2009) nicht zulässige Nutzung (widmungswidrige Verwendung) der näher angeführten landwirtschaftlichen Bauten auf den Grundstücken aaa/1 und aaa/38 annahm. Gemäß § 48 Abs 2 Z 1 ROG 2009 sind im Bereich der Hofstelle (Hofverband) eines land- und bzw oder forstwirtschaftlichen Betriebs Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs 4 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) zulässig.Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins, ROG 2009 sind im Bereich der Hofstelle (Hofverband) eines land- und bzw oder forstwirtschaftlichen Betriebs Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, der Gewerbeordnung 1994 (GewO) zulässig. Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sind gemäß § 2 Abs 4 Z 6 GewO ua Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren zu verstehen.Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sind gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, GewO ua Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren zu verstehen. Nach herrschender Auffassung ist eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirts als land- und forstwirtschaftlich anzusehen ist. Die wirtschaftliche Unterordnung muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung (die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muss lediglich als Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein) als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges vorliegen, wobei das Verhältnis der Umsätze grundsätzlich ein taugliches Beurteilungskriterium darstellt. Das für das Vorliegen einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erforderliche Tatbestandselement der wirtschaftlichen Unterordnung ist durch eine vergleichende Gegenüberstellung zwischen der jeweils ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeit und der Nebentätigkeit vorzunehmen. Bei einem solchen Vergleich ist in jedem Einzelfall auf alle wirtschaftlichen Merkmale der betreffenden Tätigkeiten, insbesondere auf das Ausmaß der Wertschöpfung, auf die Höhe des Ertrages und der Kosten sowie auf den Aufwand an Arbeitskräften und an Arbeitszeit Bedacht zu nehmen (VwGH 9.9.2009, 2008/08/0003 mwN). Beim Tatbestand "Einstellen von Reittieren" im Sinne des § 2 Abs 4 Z 6 GewO sind nicht nur Erträge aus dem räumlichen Zurverfügungstellen einer Pferdekoje zu berücksichtigen, sondern auch Erträge aus sonstigen Leistungen - sei es die Verpflegung der Tiere mit Erzeugnissen aus der eigenen Urproduktion, der Weidezins oder die Benützung von Reitplätzen -, die das Einstellen der Reittiere typischerweise erst zum land(forst)wirtschaftlichen Nebenbetrieb machen (VwGH 25.6.2013, 2011/08/0224). Beim Tatbestand "Einstellen von Reittieren" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, GewO sind nicht nur Erträge aus dem räumlichen Zurverfügungstellen einer Pferdekoje zu berücksichtigen, sondern auch Erträge aus sonstigen Leistungen - sei es die Verpflegung der Tiere mit Erzeugnissen aus der eigenen Urproduktion, der Weidezins oder die Benützung von Reitplätzen -, die das Einstellen der Reittiere typischerweise erst zum land(forst)wirtschaftlichen Nebenbetrieb machen (VwGH 25.6.2013, 2011/08/0224). Die Verwendung eigener Erzeugnisse aus der Urproduktion im Rahmen des Nebenbetriebs (hier die entgeltliche Zurverfügungstellung von Heu für die Einstellpferde) kann entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht mit dem direkten Verkauf der Erzeugnisse gleichgesetzt werden, schließlich entsteht gerade durch die Verwendung des Strohs und Heus im Rahmen des Nebenbetriebs die für eine Weiterverarbeitung eigener Erzeugnisse typische Wertschöpfung, die eine Einbeziehung der Erträge aus dem Nebenbetrieb in eine eigene Beitragsgrundlage neben jener aus dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb sachlich rechtfertigt (ebenfalls VwGH 25.6.2013, 2011/08/0224 mwN). Nach den Sachverhaltsfeststellungen wird zum jetzigen Zeitpunkt im Hofverband nur mehr der östlich auf Gst aaa/1 gelegene Pferdestall für eine Pensionspferdehaltung (mit 2 Pferden und 3 Ponys) verwendet. Dieses Gebäude wurde nach vorliegender Aktenlage 1969 als Pferdestall baubehördlich bewilligt und diente schon damals der Pensionspferdehaltung (vgl. ON 7 des betreffenden Bauaktes V/2-2998/69). Die beiden weiteren im Titelbescheid angeführten landwirtschaftlichen Unterstände auf Gst. aaa/38 und aaa/1 (westlicher Unterstand) werden nach den Sachverhaltsfeststellungen nicht mehr für die entgeltliche Einstellung von Pensionspferden verwendet. Nach den Sachverhaltsfeststellungen wird zum jetzigen Zeitpunkt im Hofverband nur mehr der östlich auf Gst aaa/1 gelegene Pferdestall für eine Pensionspferdehaltung (mit 2 Pferden und 3 Ponys) verwendet. Dieses Gebäude wurde nach vorliegender Aktenlage 1969 als Pferdestall baubehördlich bewilligt und diente schon damals der Pensionspferdehaltung vergleiche ON 7 des betreffenden Bauaktes V/2-2998/69). Die beiden weiteren im Titelbescheid angeführten landwirtschaftlichen Unterstände auf Gst. aaa/38 und aaa/1 (westlicher Unterstand) werden nach den Sachverhaltsfeststellungen nicht mehr für die entgeltliche Einstellung von Pensionspferden verwendet. Weder die in der von der belangten Behörde herangezogenen agrarfachlichen Stellungnahme vom 7.3.2016 angenommene Anzahl der Pensionspferde noch die daraus errechneten Einnahmen des Beschwerdeführers decken sich mit den nunmehrigen Sachverhaltsfeststellungen, die sowohl in der Anzahl der Einstellpferde als auch in den angenommenen Erträgen aus der Pensionspferdehaltung deutlich geringer ausfallen. Nach den Sachverhaltsfeststellungen ist gegenwärtig vielmehr davon auszugehen, dass sowohl bei der Gegenüberstellung der Erträge aus der landwirtschaftlichen Urproduktion mit den festgestellten Erträgen aus der nunmehr in deutlich geringerem Ausmaß betriebenen Pensionspferdehaltung (Einstellmiete und Erträge aus der Bereitstellung von Futter), als auch bei der Gegenüberstellung des jeweiligen Arbeitsaufwandes (selbst bei Nichtberücksichtigung das Arbeitsaufwandes für die Privatpferde des Beschwerdeführers) das Nebengewerbe (Pensionspferdehaltung) der landwirtschaftlichen Urproduktion derzeit untergeordnet ist. Die gegenständlich festgestellte Pensionspferdehaltung ist daher gegenwärtig als Nebengewerbe gemäß § 2 Abs 4 Z 6 GewO anzusehen. Eine nicht zulässige Nutzung des Pferdestalls auf Gst. aaa/1 iSd § 48 Abs 2 ROG 2009 kann somit derzeit nicht erwiesen werden.Nach den Sachverhaltsfeststellungen ist gegenwärtig vielmehr davon auszugehen, dass sowohl bei der Gegenüberstellung der Erträge aus der landwirtschaftlichen Urproduktion mit den festgestellten Erträgen aus der nunmehr in deutlich geringerem Ausmaß betriebenen Pensionspferdehaltung (Einstellmiete und Erträge aus der Bereitstellung von Futter), als auch bei der Gegenüberstellung des jeweiligen Arbeitsaufwandes (selbst bei Nichtberücksichtigung das Arbeitsaufwandes für die Privatpferde des Beschwerdeführers) das Nebengewerbe (Pensionspferdehaltung) der landwirtschaftlichen Urproduktion derzeit untergeordnet ist. Die gegenständlich festgestellte Pensionspferdehaltung ist daher gegenwärtig als Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, GewO anzusehen. Eine nicht zulässige Nutzung des Pferdestalls auf Gst. aaa/1 iSd Paragraph 48, Absatz 2, ROG 2009 kann somit derzeit nicht erwiesen werden. Die Vollstreckung des Titelbescheides vom 22.6.2016 ist daher im Sinne der angeführten VwGH Judikatur derzeit unzulässig. Der Beschwerde ist somit stattzugeben und die angefochtene Vollstreckungsverfügung (Verhängung der Zwangsstrafe) aufzuheben. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. 2003/06/0202 zur Zwangsstrafe, Ro 2014/06/0029 zur Unzulässigkeit der Vollstreckung bei wesentlicher Sachverhaltsänderung, 2008/08/0003 zur Gegenüberstellung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit mit der Nebentätigkeit, 2011/08/0224 zur Berücksichtigung der Erträge beim Einstellen von Reittieren). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche 2003/06/0202 zur Zwangsstrafe, Ro 2014/06/0029 zur Unzulässigkeit der Vollstreckung bei wesentlicher Sachverhaltsänderung, 2008/08/0003 zur Gegenüberstellung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit mit der Nebentätigkeit, 2011/08/0224 zur Berücksichtigung der Erträge beim Einstellen von Reittieren). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.200.1.14.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.