RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum30.05.2017 Geschäftszahl405-6/67-69/1/8-2017 Text 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 80
§ 39i
Vm § 95 Abs 2 GewO iVm § 1 Abs 2 GelverkGParagraph 367, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz 2, GewO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, GelverkG € 200 Strafverfügung: Beschwerdeführer hat als Gewerbeinhaber zu verantworten, dass Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von zwei PKW von 22.06.2016 bis zumindest 12.07.2016 ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer ausgeübt wurde; er hat trotz entsprechender Verpflichtung (suppletorischer Befähigungsnachweis; §
§ 39i
Vm § 95 Abs 2 GewO) nach dem Ausscheiden des früheren Geschäftsführers keinen neuen bestellt;Strafverfügung: Beschwerdeführer hat als Gewerbeinhaber zu verantworten, dass Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von zwei PKW von 22.06.2016 bis zumindest 12.07.2016 ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer ausgeübt wurde; er hat trotz entsprechender Verpflichtung (suppletorischer Befähigungsnachweis; Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz 2, GewO) nach dem Ausscheiden des früheren Geschäftsführers keinen neuen bestellt; BH Zell am See 04.08.2016 yyyy-2016 V1 § 77 Abs 1 Z 3 iVm § 14a Abs 2 NAGParagraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 2, NAG € 200 Strafverfügung: Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger ist Integrations-vereinbarung eingegangen und hat sie nicht erfüllt. Tatzeitraum: 02.12.2014 bis zu-mindest 02.08.2016 BH Zell am See 12.10.2016 zzzz-2016 V1 § 367 Abs 2 iVm §
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Vm § 95 Abs 2 GewO iVm § 1 Abs 2 GelverkGParagraph 367, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz 2, GewO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, GelverkG € 400 Strafverfügung: Beschwerdeführer hat als Gewerbeinhaber zu verantworten, dass Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von zwei PKW von 02.08.2016 bis zumindest 12.10.2016 ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer ausgeübt wurde; er hat trotz entsprechender Verpflichtung (suppletorischer Befähigungsnachweis; §
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Vm § 95 Abs 2 GewO) nach dem Ausscheiden des früheren Geschäftsführers keinen neuen bestellt; bezieht sich auf Gewerbe am Standort GG, HH-Straße, GISA-Zahl QQQ.Strafverfügung: Beschwerdeführer hat als Gewerbeinhaber zu verantworten, dass Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von zwei PKW von 02.08.2016 bis zumindest 12.10.2016 ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer ausgeübt wurde; er hat trotz entsprechender Verpflichtung (suppletorischer Befähigungsnachweis; Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz 2, GewO) nach dem Ausscheiden des früheren Geschäftsführers keinen neuen bestellt; bezieht sich auf Gewerbe am Standort GG, HH-Straße, GISA-Zahl QQQ. Gegen den Beschwerdeführer wurde wegen folgender Verwaltungsübertretung nicht rechtskräftig folgende Verwaltungsstrafe verhängt (per 21.03.2017): BH Zell am See 02.01.2017 zaza-2016 V1 § 367 Abs 2 iVm §
§ 39Gew
OParagraph 367, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, GewO € 600 Strafverfügung: Beschwerdeführer hat als Gewerbeinhaber zu verantworten, dass Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von zwei PKW, von 13.10.2016 bis zumindest 22.12.2016, ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer ausgeübt wurde; er hat trotz entsprechender Verpflichtung (suppletorischer Befähigungsnachweis; §
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Vm § 95 Abs 2 GewO) nach dem Ausscheiden des früheren Geschäftsführers keinen neuen bestellt. Der letzte gewerberechtliche Geschäftsführer ist bereits per 01.07.2016 ausgeschieden; bezieht sich auf Gewerbe am Standort GG, HH-Straße, GISA-Zahl QQQ.Strafverfügung: Beschwerdeführer hat als Gewerbeinhaber zu verantworten, dass Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von zwei PKW, von 13.10.2016 bis zumindest 22.12.2016, ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer ausgeübt wurde; er hat trotz entsprechender Verpflichtung (suppletorischer Befähigungsnachweis; Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz 2, GewO) nach dem Ausscheiden des früheren Geschäftsführers keinen neuen bestellt. Der letzte gewerberechtliche Geschäftsführer ist bereits per 01.07.2016 ausgeschieden; bezieht sich auf Gewerbe am Standort GG, HH-Straße, GISA-Zahl QQQ. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 28.05.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen § 134 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je € 4 (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Tage) rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 28.05.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 134, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je € 4 (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Tage) rechtskräftig verurteilt. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich obige Feststellungen insbesondere aus dem Akt der belangten Behörde, dem Akt des Landesverwaltungsgerichts sowie den Ergebnissen des Beweisverfahrens in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27.04.2017 ergeben. Was obige Feststellungen angeht, so wurden diese vom Beschwerdeführer auch nie bestritten. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: Da die Voraussetzungen gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (BGBl I 33/2013 idF BGBl I 24/2017; VwGVG) vorliegen, hat das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Konkret hat es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Konzessionen infolge fehlender Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs 1 iVm Abs 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz (BGBl 112/1996 idF BGBl I 3/2017; GelverkG) gegeben sind oder nicht. Aufgrund der Befugnis, in der Sache selbst zu entscheiden, ist das Landesverwaltungsgericht dabei nicht darauf beschränkt, zu prüfen, ob der von der Behörde herangezogene Entziehungstatbestand nach § 5 Abs 1 iVm Abs 3 Z 3 GelverkG erfüllt ist; vgl mwN VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066.Da die Voraussetzungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,; VwGVG) vorliegen, hat das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Konkret hat es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Konzessionen infolge fehlender Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz Bundesgesetzblatt 112 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 3 aus 2017,; GelverkG) gegeben sind oder nicht. Aufgrund der Befugnis, in der Sache selbst zu entscheiden, ist das Landesverwaltungsgericht dabei nicht darauf beschränkt, zu prüfen, ob der von der Behörde herangezogene Entziehungstatbestand nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 3, GelverkG erfüllt ist; vergleiche mwN VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/
- Voraussetzung für die Erteilung einer Konzession nach dem GelverkG ist ua die Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers (§ 5 Abs 1 Z 1 GelverkG). Erfüllt der Gewerbetreibende diese Voraussetzung nicht mehr, ist die Konzession gemäß § 5 Abs 1 GelverkG zu entziehen.Voraussetzung für die Erteilung einer Konzession nach dem GelverkG ist ua die Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GelverkG). Erfüllt der Gewerbetreibende diese Voraussetzung nicht mehr, ist die Konzession gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GelverkG zu entziehen. Nach § 5 Abs 3 leg cit ist die Zuverlässigkeit, abgesehen von den in Art 6 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wennNach Paragraph 5, Absatz 3, leg cit ist die Zuverlässigkeit, abgesehen von den in Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn
- der Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 - 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oderder Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraphen eins, - 6 Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68), oder
- dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde oder
- der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder b) die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, rechtskräftig bestraft wurde. Die belangte Behörde stützt die Entziehungen auf § 5 Abs 3 Z 3 GelverkG. Tatsächlich ist in Anbetracht der vom Landesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen jedenfalls auszuschließen, dass der Beschwerdeführer einen Entziehungstatbestand nach § 5 Abs 3 Z 1 oder Z 2 GelverkG gesetzt hat. Auch ein Entziehungsgrund nach Art 6 Abs 1 VO (EG) 1071/2009 ist nicht ersichtlich; vgl näher zu den Kriterien nach der VO Lütte, Die Entziehung von Berufsberechtigungen
(2014), 81. Bei den Regelungen des § 5 Abs 3 GelverkG handelt es sich im Verhältnis zu § 87 Abs 1 Z 1 und Z 3 GewO um abschließende besondere Bestimmungen; § 87 Abs 1 Z 1 und Z 3 GewO sind daher nicht (subsidiär) anwendbar; vgl zB VwGH 26.05.2014, 2013/03/0153.Die belangte Behörde stützt die Entziehungen auf Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, GelverkG. Tatsächlich ist in Anbetracht der vom Landesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen jedenfalls auszuschließen, dass der Beschwerdeführer einen Entziehungstatbestand nach Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 2, GelverkG gesetzt hat. Auch ein Entziehungsgrund nach Artikel 6, Absatz eins, VO (EG) 1071 aus 2009, ist nicht ersichtlich; vergleiche näher zu den Kriterien nach der VO Lütte, Die Entziehung von Berufsberechtigungen
(2014),
- Bei den Regelungen des Paragraph 5, Absatz 3, GelverkG handelt es sich im Verhältnis zu Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, GewO um abschließende besondere Bestimmungen; Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, GewO sind daher nicht (subsidiär) anwendbar; vergleiche zB VwGH 26.05.2014, 2013/03/
- Dem Wort "insbesondere" im Einleitungssatz des § 5 Abs 3 GelverkG kommt die Bedeutung zu, dass in den Fällen des § 5 Abs 3 GelverkG die Zuverlässigkeit jedenfalls, und zwar ohne Beurteilung des Persönlichkeitsbildes, zu verneinen ist, ansonsten aber (als allgemeine Regel) zu prüfen ist, ob der Bewerber oder Gewerbeinhaber dem gesetzlichen Erfordernis der Zuverlässigkeit genügt; VwGH 26.05.2014, 2013/03/
- Dazu im Einzelnen Lütte, Die Entziehung von Berufsberechtigungen
(2014), 86 f.Dem Wort "insbesondere" im Einleitungssatz des Paragraph 5, Absatz 3, GelverkG kommt die Bedeutung zu, dass in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 3, GelverkG die Zuverlässigkeit jedenfalls, und zwar ohne Beurteilung des Persönlichkeitsbildes, zu verneinen ist, ansonsten aber (als allgemeine Regel) zu prüfen ist, ob der Bewerber oder Gewerbeinhaber dem gesetzlichen Erfordernis der Zuverlässigkeit genügt; VwGH 26.05.2014, 2013/03/0153. Dazu im Einzelnen Lütte, Die Entziehung von Berufsberechtigungen
(2014), 86 f. Angesichts der festgestellten Verwaltungsübertretungen ist unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer keine Verstöße – und damit erst recht keine schwerwiegenden Verstöße – gegen die Vorschriften über die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen begangen hat. Die Entziehung der Konzessionen kann folglich nicht auf § 5 Abs 3 Z 3 lit a GelverkG gestützt werden. Allein mit den Ausführungen der belangten Behörde, dass schwerwiegende Verstöße, die direkt mit der Gewerbeausübung in Zusammenhang stehen, begangen worden seien, kann die Entziehung nach § 5 Abs 3 Z 3 lit b GelverkG nicht gerechtfertigt werden. Umgekehrt kommt es nach dem Gesetz aber auch nicht darauf an, ob die Verstöße in Ausübung der gewerblichen Tätigkeit oder mit dem gewerblich genutzten Kraftfahrzeug begangen wurden. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer gegen die in § 5 Abs 3 Z 3 lit b GelverkG genannten Vorschriften verstoßen hat und ob allfällige Verstöße als schwerwiegend zu qualifizieren sind. Dabei sind nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ausschließlich rechtskräftige Bestrafungen beachtlich, nicht rechtskräftige Bestrafungen haben ebenso wie getilgte Bestrafungen (§ 55 Verwaltungsstrafgesetz [BGBl 52/1991 idF BGBl I 120/2016; VStG]) außer Betracht zu bleiben; vgl VwGH 30.06.2011, 2009/03/0136, sowie Lütte, Die Entziehung von Berufsberechtigungen
(2014),
- Im Falle rechtskräftiger Bestrafungen wegen schwerer Verstöße gegen die entsprechenden Vorschriften ist mangelnde Zuverlässigkeit zwingend anzunehmen, sodass es insofern auch nicht mehr auf eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes ankommt; vgl VwGH 30.06.2011, 2009/03/
- Das Kriterium der schwerwiegenden Verstöße kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verstöße erfüllt werden. Wiederholte Verstöße, mögen sie auch jeweils für sich nicht als schwer einzustufen sein, dürfen als Indiz für mangelnde Zuverlässigkeit nicht außer Acht gelassen werden, vgl VwGH 27.01.2010, 2007/03/0131 und 24.05.2012, 2011/03/0062.Angesichts der festgestellten Verwaltungsübertretungen ist unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer keine Verstöße – und damit erst recht keine schwerwiegenden Verstöße – gegen die Vorschriften über die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen begangen hat. Die Entziehung der Konzessionen kann folglich nicht auf Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, GelverkG gestützt werden. Allein mit den Ausführungen der belangten Behörde, dass schwerwiegende Verstöße, die direkt mit der Gewerbeausübung in Zusammenhang stehen, begangen worden seien, kann die Entziehung nach Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, GelverkG nicht gerechtfertigt werden. Umgekehrt kommt es nach dem Gesetz aber auch nicht darauf an, ob die Verstöße in Ausübung der gewerblichen Tätigkeit oder mit dem gewerblich genutzten Kraftfahrzeug begangen wurden. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer gegen die in Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, GelverkG genannten Vorschriften verstoßen hat und ob allfällige Verstöße als schwerwiegend zu qualifizieren sind. Dabei sind nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ausschließlich rechtskräftige Bestrafungen beachtlich, nicht rechtskräftige Bestrafungen haben ebenso wie getilgte Bestrafungen (Paragraph 55, Verwaltungsstrafgesetz [BGBl 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2016,; VStG]) außer Betracht zu bleiben; vergleiche VwGH 30.06.2011, 2009/03/0136, sowie Lütte, Die Entziehung von Berufsberechtigungen
(2014),
- Im Falle rechtskräftiger Bestrafungen wegen schwerer Verstöße gegen die entsprechenden Vorschriften ist mangelnde Zuverlässigkeit zwingend anzunehmen, sodass es insofern auch nicht mehr auf eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes ankommt; vergleiche VwGH 30.06.2011, 2009/03/
- Das Kriterium der schwerwiegenden Verstöße kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verstöße erfüllt werden. Wiederholte Verstöße, mögen sie auch jeweils für sich nicht als schwer einzustufen sein, dürfen als Indiz für mangelnde Zuverlässigkeit nicht außer Acht gelassen werden, vergleiche VwGH 27.01.2010, 2007/03/0131 und 24.05.2012, 2011/03/
- Die letzte Konzession nach dem GelverkG (GISA-Zahl: 506/27586952) wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23.04.2015, Zahl zzz/6-2015, erteilt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits wegen zahlreicher Verstöße ua gegen Bestimmungen des KFG und der StVO bestraft worden. Die belangte Behörde ging offenbar davon aus, dass es dem Beschwerdeführer trotz dieser Bestrafungen und Verstöße nicht an der Zuverlässigkeit iSd GelverkG fehlte. Der betreffende Konzessionsbescheid ist – wie auch die zuvor erlassenen Konzessionsbescheide – rechtskräftig. Es hat daher dahingestellt zu bleiben, ob die belangte Behörde die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers als Gewerbeantrittsvoraussetzung zutreffend beurteilt hat oder nicht. Das Landesverwaltungsgericht sieht sich jedenfalls dahingehend an die rechtskräftigen Konzessionsbescheide gebunden, dass es eine allfällige Entziehung der Gewerbeberechtigungen nicht allein mit Verstößen, derentwegen der Beschwerdeführer vor Erteilung der letzten Konzession rechtskräftig bestraft worden ist, begründen wird. Unberücksichtigt haben diese Bestrafungen und Verstöße dennoch nicht zu bleiben; sie können im Zusammenspiel mit anderen Übertretungen iSd zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs das Kriterium der schwerwiegenden Verstöße erreichen und sind diese insofern in einer Gesamtbetrachtung heranzuziehen. Bei den vom Landesverwaltungsgericht zu prüfenden Verstößen ist zu fragen, ob sie sich gegen die Vorschriften über die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten richteten. Zu den Übertretungen der GewO ist Folgendes auszuführen: Die GewO gilt gemäß § 1 Abs1 leg cit für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. In der GewO werden zahlreiche Pflichten von Gewerbetreibenden normiert. Dazu zählt ua die Verpflichtung des Gewerbeinhabers, die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort anzuzeigen (§ 46 Abs 2 Z 2 GewO), ebenso die Verpflichtung, einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, wenn der Gewerbeinhaber den erforderlichen Befähigungsnachweis nicht erbringen kann (suppletorischer Befähigungsnachweis; §
§ 39Abs 1 Gew
O). Bei Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers ist binnen einem Monat ein neuer Geschäftsführer zu bestellen (§
§ 9Abs 2 Gew
O).Die GewO gilt gemäß Paragraph eins, Abs1 leg cit für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. In der GewO werden zahlreiche Pflichten von Gewerbetreibenden normiert. Dazu zählt ua die Verpflichtung des Gewerbeinhabers, die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort anzuzeigen (Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, GewO), ebenso die Verpflichtung, einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, wenn der Gewerbeinhaber den erforderlichen Befähigungsnachweis nicht erbringen kann (suppletorischer Befähigungsnachweis; Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GewO). Bei Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers ist binnen einem Monat ein neuer Geschäftsführer zu bestellen (Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GewO). Bei diesen Verpflichtungen handelt es sich um Berufspflichten von Gewerbetreibenden. Da die GewO gemäß § 1 Abs 2 GelverkG auf Verkehrsgewerbe grundsätzlich subsidiär anzuwenden ist, sind die genannten Verpflichtungen auch als Berufspflichten nach dem GelverkG (§ 5 Abs 3 Z 3 lit b) zu qualifizieren.Bei diesen Verpflichtungen handelt es sich um Berufspflichten von Gewerbetreibenden. Da die GewO gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GelverkG auf Verkehrsgewerbe grundsätzlich subsidiär anzuwenden ist, sind die genannten Verpflichtungen auch als Berufspflichten nach dem GelverkG (Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b,) zu qualifizieren. Wegen Missachtung der Verpflichtung zur Geschäftsführerbestellung wurde der Beschwerdeführer, wie das Landesverwaltungsgericht festgestellt hat, zwei Mal rechtskräftig bestraft (Strafverfügungen vom 14.07.2016, Zahl xxx-2016, und vom 12.10.2016, Zahl zzz-2016), wegen Verstoßes gegen § 46 Abs 2 Z 2 GewO einmal (Strafverfügung vom 09.05.2016, Zahl ttt-2016). Somit hat der Beschwerdeführer gegen Vorschriften in Bezug auf Berufspflichten insgesamt drei Mal verstoßen und wurde deswegen rechtskräftig bestraft. Dies gilt ungeachtet allfälliger inhaltlicher Mängel der heranzuziehenden Strafbescheide. Aufgrund der rechtskräftigen Strafbescheide steht nämlich bindend fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Das Landesverwaltungsgericht hat daher nicht mehr in Zweifel zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die rechtskräftig festgestellten Verwaltungsdelikte begangen hat, sondern ist an die diesbezüglichen Strafbescheide gebunden, vgl VwGH 29.01.2015, Ra 2015/03/0001.Wegen Missachtung der Verpflichtung zur Geschäftsführerbestellung wurde der Beschwerdeführer, wie das Landesverwaltungsgericht festgestellt hat, zwei Mal rechtskräftig bestraft (Strafverfügungen vom 14.07.2016, Zahl xxx-2016, und vom 12.10.2016, Zahl zzz-2016), wegen Verstoßes gegen Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, GewO einmal (Strafverfügung vom 09.05.2016, Zahl ttt-2016). Somit hat der Beschwerdeführer gegen Vorschriften in Bezug auf Berufspflichten insgesamt drei Mal verstoßen und wurde deswegen rechtskräftig bestraft. Dies gilt ungeachtet allfälliger inhaltlicher Mängel der heranzuziehenden Strafbescheide. Aufgrund der rechtskräftigen Strafbescheide steht nämlich bindend fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Das Landesverwaltungsgericht hat daher nicht mehr in Zweifel zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die rechtskräftig festgestellten Verwaltungsdelikte begangen hat, sondern ist an die diesbezüglichen Strafbescheide gebunden, vergleiche VwGH 29.01.2015, Ra 2015/03/0001. Die maßgeblichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers betreffen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs grundlegende Schutzinteressen des Gewerberechts. Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich (§ 39 Abs 1 GewO), weshalb die weitere Ausübung des Gewerbes bei Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß §
§ 9Abs 2 Gew
O ausdrücklich von der rechtzeitigen Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers abhängig ist. Dieses Schutzinteresse wurde durch den Beschwerdeführer schwer verletzt, weil er sein Fehlverhalten gemäß den Feststellungen trotz mehrmaliger Bestrafung nicht beendet hat, vgl VwGH 06.03.2013, 2012/04/0135, siehe auch VwGH 01.02.2017, Ra 2015/04/
- Die maßgeblichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers betreffen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs grundlegende Schutzinteressen des Gewerberechts. Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich (Paragraph 39, Absatz eins, GewO), weshalb die weitere Ausübung des Gewerbes bei Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GewO ausdrücklich von der rechtzeitigen Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers abhängig ist. Dieses Schutzinteresse wurde durch den Beschwerdeführer schwer verletzt, weil er sein Fehlverhalten gemäß den Feststellungen trotz mehrmaliger Bestrafung nicht beendet hat, vergleiche VwGH 06.03.2013, 2012/04/0135, siehe auch VwGH 01.02.2017, Ra 2015/04/
- Es handelt sich folglich um sehr schwerwiegende Verstöße, die alleine schon die Entziehung der Gewerbeberechtigungen rechtfertigen. Der Vollständigkeit halber führt das Landesverwaltungsgericht weiter aus, dass der Entziehungstatbestand nach § 5 Abs 3 Z 3 lit b GelverkG auch aufgrund zahlreicher anderer Verstöße, derentwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft worden ist, erfüllt ist. Mögen die einzelnen Verstöße jeweils für sich genommen womöglich auch nicht als schwerwiegend zu qualifizieren und mitunter auch vor Erteilung der letzten Konzession begangen worden sein. Insgesamt wird nämlich durch die Vielzahl der Verstöße gegen Vorschriften iSd § 5 Abs 3 Z 3 lit b GelverkG das gesetzliche Erfordernis der schwerwiegenden Verstöße fraglos erreicht. Auch manifestiert sich allgemein im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, dass keineswegs gewährleistet ist, dass er bei der Gewerbeausübung die dabei zu beachtenden Schutzinteressen (insbesondere Sicherheit im Straßenverkehr, Sicherheit und Schutz der Fahrgäste) hinlänglich wahrt. Es fehlt ihm daher auch insofern an der erforderlichen Zuverlässigkeit, vgl abermals § 5 Abs 3 GelverkG (arg „insbesondere) und die Darstellung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bei Lütte, Die Entziehung von Berufsberechtigungen
(2014), 85 ff. Der Vollständigkeit halber führt das Landesverwaltungsgericht weiter aus, dass der Entziehungstatbestand nach Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, GelverkG auch aufgrund zahlreicher anderer Verstöße, derentwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft worden ist, erfüllt ist. Mögen die einzelnen Verstöße jeweils für sich genommen womöglich auch nicht als schwerwiegend zu qualifizieren und mitunter auch vor Erteilung der letzten Konzession begangen worden sein. Insgesamt wird nämlich durch die Vielzahl der Verstöße gegen Vorschriften iSd Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, GelverkG das gesetzliche Erfordernis der schwerwiegenden Verstöße fraglos erreicht. Auch manifestiert sich allgemein im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, dass keineswegs gewährleistet ist, dass er bei der Gewerbeausübung die dabei zu beachtenden Schutzinteressen (insbesondere Sicherheit im Straßenverkehr, Sicherheit und Schutz der Fahrgäste) hinlänglich wahrt. Es fehlt ihm daher auch insofern an der erforderlichen Zuverlässigkeit, vergleiche abermals Paragraph 5, Absatz 3, GelverkG (arg „insbesondere) und die Darstellung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bei Lütte, Die Entziehung von Berufsberechtigungen
(2014), 85 ff. In diesem Zusammenhang wird exemplarisch auf folgende Verstöße und rechtskräftige Bestrafungen eingegangen: Durch Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h (Strafverfügung vom 08.05.2014, Zahl iii-2014) hat der Beschwerdeführer fraglos gegen eine Vorschrift über die Sicherheit im Straßenverkehr verstoßen (§ 20 Abs 2 Straßenverkehrsordnung). Diese Norm dient - wie Geschwindigkeitsvorschriften im Allgemeinen - insbesondere der Verkehrssicherheit. Angesichts des erheblichen Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung wurde die Verkehrssicherheit auch erheblich beeinträchtigt, idS VwGH 27.09.1989, 89/03/0236; vgl auch VwGH 05.07.1991, 90/03/
- Diese rechtliche Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Kriterium der Zuverlässigkeit iSd § 5 Abs 1 GelverkG, BGBl 85/1952 idF BGBl 125/
- Im Erkenntnis vom 10.04.1991, 90/03/0243, hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass „insbesondere die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie die Missachtung des Rotlichtes und der vorgeschriebenen Fahrtrichtung, vor allem aber die Verwendung eines zum Teil profillosen Reifens stellen Verstöße gegen maßgebliche Sicherheitsvorschriften im Verkehr dar[stellen], denen in dem zu beachtenden rechtlichen Zusammenhang größtes Gewicht beizumessen ist […].“Durch Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h (Strafverfügung vom 08.05.2014, Zahl iii-2014) hat der Beschwerdeführer fraglos gegen eine Vorschrift über die Sicherheit im Straßenverkehr verstoßen (Paragraph 20, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung). Diese Norm dient - wie Geschwindigkeitsvorschriften im Allgemeinen - insbesondere der Verkehrssicherheit. Angesichts des erheblichen Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung wurde die Verkehrssicherheit auch erheblich beeinträchtigt, idS VwGH 27.09.1989, 89/03/0236; vergleiche auch VwGH 05.07.1991, 90/03/
- Diese rechtliche Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Kriterium der Zuverlässigkeit iSd Paragraph 5, Absatz eins, GelverkG, Bundesgesetzblatt 85 aus 1952, in der Fassung Bundesgesetzblatt 125 aus 1987,. Im Erkenntnis vom 10.04.1991, 90/03/0243, hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass „insbesondere die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie die Missachtung des Rotlichtes und der vorgeschriebenen Fahrtrichtung, vor allem aber die Verwendung eines zum Teil profillosen Reifens stellen Verstöße gegen maßgebliche Sicherheitsvorschriften im Verkehr dar[stellen], denen in dem zu beachtenden rechtlichen Zusammenhang größtes Gewicht beizumessen ist […].“ Durch die Missachtung des Gebots, den Motor eines Kraftfahrzeugs abzustellen (§ 102 Abs 6 KFG), hat der Beschwerdeführer gegen eine Vorschrift iSd § 5 Abs 3 Z 3 GelverkG verstoßen, nämlich gegen eine Vorschrift über den Umweltschutz (Strafverfügung vom 25.08.2014, Zahl iii-2014). Die Regelung, dass ein Lenker, der sich soweit oder so lange von seinem Kraftfahrzeug entfernt, dass er es nicht mehr überwachen kann, den Fahrzeugmotor abzustellen hat, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen betrieben werden, liegt zweifellos nicht zuletzt im Interesse des Umweltschutzes. Mit der Vorschrift wird ua die Verringerung von (unnötigem) Schadstoffausstoß von Kraftfahrzeugen bezweckt. Der Verstoß ist zwar nicht als schwerwiegend zu betrachten, der Schutzzweck ist allerdings keineswegs unbeachtlich.Durch die Missachtung des Gebots, den Motor eines Kraftfahrzeugs abzustellen (Paragraph 102, Absatz 6, KFG), hat der Beschwerdeführer gegen eine Vorschrift iSd Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, GelverkG verstoßen, nämlich gegen eine Vorschrift über den Umweltschutz (Strafverfügung vom 25.08.2014, Zahl iii-2014). Die Regelung, dass ein Lenker, der sich soweit oder so lange von seinem Kraftfahrzeug entfernt, dass er es nicht mehr überwachen kann, den Fahrzeugmotor abzustellen hat, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen betrieben werden, liegt zweifellos nicht zuletzt im Interesse des Umweltschutzes. Mit der Vorschrift wird ua die Verringerung von (unnötigem) Schadstoffausstoß von Kraftfahrzeugen bezweckt. Der Verstoß ist zwar nicht als schwerwiegend zu betrachten, der Schutzzweck ist allerdings keineswegs unbeachtlich. Wie sich aus dem bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.04.1991, 90/03/0243, ergibt, ist die Missachtung der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (§ 52 lit b Z 15 StVO), derentwegen der Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 09.10.2014, Zahl jjj-2014, bestraft worden ist, jedenfalls als Verstoß gegen eine maßgebliche Sicherheitsvorschrift im Verkehr zu qualifizieren. Diese rechtliche Beurteilung hat im Lichte der gegenwärtigen Rechtslage nach wie vor Gültigkeit, zumal die Frage, ob eine Vorschrift der Sicherheit im Straßenverkehr dient, weder im damaligen noch im heutigen GelverkG geregelt, sondern anhand der übertretenen Norm zu beantworten ist. Wie sich aus dem bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.04.1991, 90/03/0243, ergibt, ist die Missachtung der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Paragraph 52, Litera b, Ziffer 15, StVO), derentwegen der Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 09.10.2014, Zahl jjj-2014, bestraft worden ist, jedenfalls als Verstoß gegen eine maßgebliche Sicherheitsvorschrift im Verkehr zu qualifizieren. Diese rechtliche Beurteilung hat im Lichte der gegenwärtigen Rechtslage nach wie vor Gültigkeit, zumal die Frage, ob eine Vorschrift der Sicherheit im Straßenverkehr dient, weder im damaligen noch im heutigen GelverkG geregelt, sondern anhand der übertretenen Norm zu beantworten ist. Der Beschwerdeführer wurde gemäß obigen Feststellungen zwischen November 2014 und Juni 2016 insgesamt sechs Mal rechtskräftig wegen Nichterteilens der Lenkerauskunft (§ 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz [StF: BGBl 267/1967; KFG]) bestraft. Fünf der Strafbescheide wurden ab Juni 2015, also jedenfalls nach Erteilung der letzten Konzession erlassen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (zB VwGH 19.12.2014, Ra 2014/02/0081) schützt § 103 Abs 2 KFG „das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (vgl etwa das hg Erkenntnis vom
- März 2000, Zl 99/03/0434, mwH). Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
- April 2010, Zl 2010/02/0090, mwH), wobei die Lenkeranfrage auch einem anderen Zweck als dem der Ausforschung eines Straßenverkehrstäters dienen kann (vgl zB das hg Erkenntnis vom
- Februar 2003, Zl 2000/02/0322).“ Weiters geht der Verwaltungsgerichthof davon aus, dass die Verhinderung der Verfolgung der Verkehrsstraftäter durch Verletzung der Vorschrift des § 103 Abs 2 KFG der Sicherheit im Straßenverkehr abträglich ist; VwGH 23.10.1996, 96/03/0295; vgl auch VwGH 24.05.2012, 2011/03/0062; 28.02.2007, 2005/03/
- Insofern hat der Beschwerdeführer durch die Übertretungen des § 102 Abs 3 KFG gegen eine Vorschrift über die Sicherheit im Straßenverkehr eben sechs Mal in weniger als zwei Jahren verstoßen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß obigen Feststellungen zwischen November 2014 und Juni 2016 insgesamt sechs Mal rechtskräftig wegen Nichterteilens der Lenkerauskunft (Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz [StF: Bundesgesetzblatt 267 aus 1967,; KFG]) bestraft. Fünf der Strafbescheide wurden ab Juni 2015, also jedenfalls nach Erteilung der letzten Konzession erlassen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (zB VwGH 19.12.2014, Ra 2014/02/0081) schützt Paragraph 103, Absatz 2, KFG „das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom
- März 2000, Zl 99/03/0434, mwH). Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
- April 2010, Zl 2010/02/0090, mwH), wobei die Lenkeranfrage auch einem anderen Zweck als dem der Ausforschung eines Straßenverkehrstäters dienen kann vergleiche zB das hg Erkenntnis vom
- Februar 2003, Zl 2000/02/0322).“ Weiters geht der Verwaltungsgerichthof davon aus, dass die Verhinderung der Verfolgung der Verkehrsstraftäter durch Verletzung der Vorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, KFG der Sicherheit im Straßenverkehr abträglich ist; VwGH 23.10.1996, 96/03/0295; vergleiche auch VwGH 24.05.2012, 2011/03/0062; 28.02.2007, 2005/03/
- Insofern hat der Beschwerdeführer durch die Übertretungen des Paragraph 102, Absatz 3, KFG gegen eine Vorschrift über die Sicherheit im Straßenverkehr eben sechs Mal in weniger als zwei Jahren verstoßen. Die Strafverfügung vom 09.05.2016, Zahl uuu-2016, wegen Übertretung von § 33 Abs 1 KFG ist ebenfalls iSd § 5 Abs 3 (Z 3 lit b) GelverkG zu beachten. Die Bestimmungen über die einzuhaltende Vorgangsweise, wenn Änderungen an einem Fahrzeug vorgenommen werden, die seine Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen können, dienen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 28.02.2007, 2005/03/0159) allgemein der Hintanhaltung von Gefahren für die Sicherheit von Verkehrsteilnehmern. Somit hat der Beschwerdeführer sowohl ein im Verkehrsgewerbe spezifisch zu beachtendes Schutzinteresse verletzt als auch gegen eine Vorschrift iSd § 5 Abs 3 Z 3 lit b GewO verstoßen.Die Strafverfügung vom 09.05.2016, Zahl uuu-2016, wegen Übertretung von Paragraph 33, Absatz eins, KFG ist ebenfalls iSd Paragraph 5, Absatz 3, (Ziffer 3, Litera b,) GelverkG zu beachten. Die Bestimmungen über die einzuhaltende Vorgangsweise, wenn Änderungen an einem Fahrzeug vorgenommen werden, die seine Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen können, dienen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 28.02.2007, 2005/03/0159) allgemein der Hintanhaltung von Gefahren für die Sicherheit von Verkehrsteilnehmern. Somit hat der Beschwerdeführer sowohl ein im Verkehrsgewerbe spezifisch zu beachtendes Schutzinteresse verletzt als auch gegen eine Vorschrift iSd Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, GewO verstoßen. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Übertretung nach § 102 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 KFG (Straferkenntnis vom 20.01.2017, uuu-2017). Die Vorschriften über Bauart und Ausrüstung von Kraftfahrzeugen (§§ 4 ff KFG) dienen nämlich der Verkehrssicherheit. Konkret birgt die Verwendung eines Kraftfahrzeugs mit Gasentladungslampen, das über keine Scheinwerferreinigungsanlage verfügt, das Risiko, dass andere Verkehrsteilnehmer infolge verunreinigter Scheinwerfer geblendet werden, was wiederum zu Unfällen führen kann.Dasselbe gilt im Hinblick auf die Übertretung nach Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, KFG (Straferkenntnis vom 20.01.2017, uuu-2017). Die Vorschriften über Bauart und Ausrüstung von Kraftfahrzeugen (Paragraphen 4, ff KFG) dienen nämlich der Verkehrssicherheit. Konkret birgt die Verwendung eines Kraftfahrzeugs mit Gasentladungslampen, das über keine Scheinwerferreinigungsanlage verfügt, das Risiko, dass andere Verkehrsteilnehmer infolge verunreinigter Scheinwerfer geblendet werden, was wiederum zu Unfällen führen kann. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte allenfalls eine zeitlich oder sachlich eingeschränkte Entziehung anordnen müssen, ist nicht zu folgen. Da, wie bereits ausgeführt, der Gesetzgeber im GelverkG hinsichtlich der Entziehung der Gewerbeberechtigung infolge fehlender Zuverlässigkeit im Verhältnis zur GewO eine abschließende besondere Regelung getroffen und dabei eine zeitlich oder sachlich eingeschränkte Entziehung nicht vorgesehen hat, sind § 87 Abs 3 und Abs 6 GewO nicht anzuwenden. Vgl ausführlich dazu Lütte, Die Entziehung von Berufsberechtigungen
(2014), 101 f, 348 ff, 359 ff. Gleiches gilt für eine bedingte Nachsicht.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte allenfalls eine zeitlich oder sachlich eingeschränkte Entziehung anordnen müssen, ist nicht zu folgen. Da, wie bereits ausgeführt, der Gesetzgeber im GelverkG hinsichtlich der Entziehung der Gewerbeberechtigung infolge fehlender Zuverlässigkeit im Verhältnis zur GewO eine abschließende besondere Regelung getroffen und dabei eine zeitlich oder sachlich eingeschränkte Entziehung nicht vorgesehen hat, sind Paragraph 87, Absatz 3 und Absatz 6, GewO nicht anzuwenden. Vgl ausführlich dazu Lütte, Die Entziehung von Berufsberechtigungen
(2014), 101 f, 348 ff, 359 ff. Gleiches gilt für eine bedingte Nachsicht. Zusammenfassung: Die belangte Behörde hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer die zur Ausübung von Verkehrsgewerben nach dem GelverkG erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr hat. Zum einen hat der Beschwerdeführer den Entziehungstatbestand nach § 5 Abs 3 Z 3 lit b GelverkG verwirklicht. Er wurde nämlich wegen zahlreicher Verstöße gegen Vorschriften iSd § 5 Abs 3 Z 3 lit b GelverkG rechtskräftig bestraft. Diese Verstöße hat das Landesverwaltungsgericht als schwerwiegend beurteilt. Zum anderen ergibt sich aus den zahlreichen Verstößen gegen - im Zusammenhang mit den betreffenden Verkehrsgewerben zu beachtende Schutzinteressen - ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, das es zweifelhaft erscheinen lässt, dass er bei der Gewerbeausübung künftig die relevanten öffentlichen Rücksichten wahren wird; vgl Lütte, Die Entziehung von Berufsberechtigungen
(2014), 86 f. Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.Die belangte Behörde hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer die zur Ausübung von Verkehrsgewerben nach dem GelverkG erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr hat. Zum einen hat der Beschwerdeführer den Entziehungstatbestand nach Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, GelverkG verwirklicht. Er wurde nämlich wegen zahlreicher Verstöße gegen Vorschriften iSd Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, GelverkG rechtskräftig bestraft. Diese Verstöße hat das Landesverwaltungsgericht als schwerwiegend beurteilt. Zum anderen ergibt sich aus den zahlreichen Verstößen gegen - im Zusammenhang mit den betreffenden Verkehrsgewerben zu beachtende Schutzinteressen - ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, das es zweifelhaft erscheinen lässt, dass er bei der Gewerbeausübung künftig die relevanten öffentlichen Rücksichten wahren wird; vergleiche Lütte, Die Entziehung von Berufsberechtigungen
(2014), 86 f. Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht hatte – bezogen auf den Einzelfall – die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zu beurteilen. In seiner Entscheidung ist das Landesverwaltungsgericht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts stützt sich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und steht damit im Einklang. In diesem Zusammenhang wird auf die zahlreichen in der Begründung zitierten Entscheidungen verwiesen. Weiters ist die zu den maßgebenden Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, soweit hier relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht hatte – bezogen auf den Einzelfall – die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zu beurteilen. In seiner Entscheidung ist das Landesverwaltungsgericht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts stützt sich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und steht damit im Einklang. In diesem Zusammenhang wird auf die zahlreichen in der Begründung zitierten Entscheidungen verwiesen. Weiters ist die zu den maßgebenden Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, soweit hier relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.6.67.69.1.8.2017