Obsah (13)
§ 50§ 25a§ 53§ 86a§ 52§ 54Art. 7§ 5§ 1§ 2§ 4§ 21§ 14RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum06.06.2017 Geschäftszahl405-10/90/1/5-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Sachverhalt: Mit Bescheid vom 23.03.2016, Zahl 30406-369/15686-2016 verfügte die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau die Beschlagnahme von insgesamt 2 Glücksspielautomaten, die anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, am 11.02.2016, im Lokal mit der Bezeichnung "Cafe AA" in AD AE, CC-Straße betriebsbereit vorgefunden wurden. Die Glücksspielgeräte wurden von einem Organ der Finanzpolizei auch bespielt und wurde darüber eine ausführliche Dokumentation inklusive einer Bilddokumentation erstellt. Diese befinden sich in der Anzeige der Finanzpolizei vom 17.03.2016, Zahl 090/70015/ 19/
- Diese Glücksspielautomaten werden im Spruch des Beschlagnahmebescheides genau bezeichnet und wird auch der wesentliche Spielablauf dargestellt. Auf den Automaten wurden jeweils Walzenspiele gespielt. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: Mit den gegenständlichen Geräten sei nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden. Ein Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG könne nicht in begründeter Weise vorliegen.Mit den gegenständlichen Geräten sei nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden. Ein Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG könne nicht in begründeter Weise vorliegen. Eine Beschlagnahme stelle einen massiven Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums dar und könne mit den vorliegenden, rudimentären Feststellungen und der fehlenden Beweiswürdigung nicht als ausreichend gefunden werden. Die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Geräte
§ 53GSp
G stelle eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion dar; diesbezügliche strafbewehrte Verbote seien nicht anwendbar. Die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Geräte
Paragraph 53, GSpG stelle eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion dar; diesbezügliche strafbewehrte Verbote seien nicht anwendbar. Es sei ständige Rechtsprechung des EuGH, dass jede Monopol-oder Konzessionsregelung eine Beschränkung der Niederlassungs-und Dienstleistungsfreiheit darstelle und daher grundsätzlich den unmittelbar anwendbaren Grundfreiheiten widerspreche und nicht anwendbar sei, sofern diese Beschränkung nicht vom Mitgliedstaat ausnahmsweise gerechtfertigt werden könne. In weiterer Folge wird ua auf die Urteile "Pfleger" in der RS C-390/12 und "Dickinger und Ömer" in der RS C-212/08 verwiesen. Der grundsätzliche Widerspruch des Glücksspielmonopols des Bundes zur Dienstleistungsfreiheit (aber auch zur Niederlassungsfreiheit) des Unionsrechts (Art 56 ff AEUV) sei damit seit diesem Urteil und dem Beschluss des OGH vom 27.11.2013 evident. Der österreichische rechtliche Rahmen für die Regulierung des Glücksspiels werde darüber hinaus auch vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum mit unterschiedlichen Begründungen, im Ergebnis aber einhellig, als unionsrechtswidrig qualifiziert. Der grundsätzliche Widerspruch des Glücksspielmonopols des Bundes zur Dienstleistungsfreiheit (aber auch zur Niederlassungsfreiheit) des Unionsrechts (Artikel 56, ff AEUV) sei damit seit diesem Urteil und dem Beschluss des OGH vom 27.11.2013 evident. Der österreichische rechtliche Rahmen für die Regulierung des Glücksspiels werde darüber hinaus auch vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum mit unterschiedlichen Begründungen, im Ergebnis aber einhellig, als unionsrechtswidrig qualifiziert. Eine Prüfung des Charakters der Geschäfts-und Werbepolitik des Alleinkonzessionärs führe zum Ergebnis, dass das faktische Verhalten der Konzessionsinhaber "österreichische DD GmbH" und "EE AG" den klaren Vorgaben des EuGH eindeutig und offenkundig widersprächen. Am 26.09.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Beschwerdeverhandlung durch, zu welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erschienen ist. Eine Vertreterin der Finanzpolizei war ebenfalls anwesend. Zuvor brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch einen ergänzenden Schriftsatz ein, mit dem zusammengefasst - nochmals sehr ausführlich auf die behauptete Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielrechtes bzw Glücksspielmonopols eingegangen wird. Der zur Verhandlung erschienene Rechtsvertreter brachte vor, dass durch die bereits vom Landesverwaltungsgericht Salzburg in diversen anderen Glücksspielverfahren eingeholten Unterlagen des Ministeriums zum Thema des "Glücksspielverhaltens", "Glücksspielprobleme in Österreich" ua, die auch im vorliegenden Verfahren Aktenbestandteil seien, die völlige Unbefangenheit des Gerichtes nicht gegeben zu sein schein, zumal die Erstbehörde nicht an der Verhandlung teilnehme. Diesbezüglich werde aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die persönliche Integrität des Richters nicht in Zweifel gezogen werde. Weiters gab er zu Protokoll, dass der die Bespielung der verfahrensgegenständlichen Geräte durch die Finanzpolizei als solche und die dort vorgefundenen Spiel nicht bestreite und deshalb auch auf die Einvernahme des hiezu geladenen Zeugen verzichte. 1.1. Verfahrensverlauf bis zur Verhandlung: 1.2. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 02.07.2016, kundgemacht in BGBl I Nr 57/2016, hat dieser
§ 86a
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl Nr 85/1953, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, wie folgt festgestellt:Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 02.07.2016, kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2016,, hat dieser
Paragraph 86 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr 85 aus 1953,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, wie folgt festgestellt: "
§ 86aAbs.
2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht: "
Paragraph 86 a, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, wird kundgemacht: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom
- Juli 2016, dem Bundeskanzler zugestellt am
- Juli 2016, in den zu den Zahlen E 945/2016, E 947/2016 und E 1054/2016 anhängigen Verfahren beschlossen: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom
- Juli 2016, dem Bundeskanzler zugestellt am
- Juli 2016, in den zu den Zahlen E 945 aus 2016,, E 947 aus 2016, und E 1054 aus 2016, anhängigen Verfahren beschlossen: „I. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden im Sinne des § 86a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind. Es geht um die Frage, ob die Rechtsgrundlagen i) für die Bestrafung wegen Übertretung der Verwaltungsstraftatbestände
§ 52Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, id
F BGBl. I Nr. 105/2014, ii) für die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, von sonstigen Eingriffsgegenständen oder von technischen Hilfsmitteln
§ 53Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, id
F BGBl. I Nr. 111/2010, und iii) für die Einziehung von Gegen-ständen, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz verstoßen wird,
§ 54Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, id
F BGBl. I Nr. 70/2013, (offenkundig) gegen Unionsrecht (insbesondere Art. 56-62 AEUV) verstoßen und die vor dem Verfassungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte wegen der daraus folgenden Unanwendbarkeit ohne gesetzliche Grundlage ergangen sind oder ob gegen die Rechtsgrundlagen für die genannten Bestrafungen und Anordnungen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen und ob es allenfalls nach Aufhebung der zugrunde liegenden Rechts-vorschriften letztlich zur Aufhebung der vor dem Verfassungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte kommt. Paragraph 86 a, Absatz eins, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind. Es geht um die Frage, ob die Rechtsgrundlagen i) für die Bestrafung wegen Übertretung der Verwaltungsstraftatbestände
Paragraph 52, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, ii) für die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, von sonstigen Eingriffsgegenständen oder von technischen Hilfsmitteln
Paragraph 53, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, und iii) für die Einziehung von Gegen-ständen, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Glücksspielgesetz verstoßen wird,
Paragraph 54, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, (offenkundig) gegen Unionsrecht (insbesondere Artikel 56 -, 62, AEUV) verstoßen und die vor dem Verfassungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte wegen der daraus folgenden Unanwendbarkeit ohne gesetzliche Grundlage ergangen sind oder ob gegen die Rechtsgrundlagen für die genannten Bestrafungen und Anordnungen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen und ob es allenfalls nach Aufhebung der zugrunde liegenden Rechts-vorschriften letztlich zur Aufhebung der vor dem Verfassungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte kommt. II. Zur Beantwortung der in Spruchpunkt I. genannten Rechtsfragen hat der Verfassungsgerichtshof § 52 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, idF BGBl. I Nr. 105/2014, § 53 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, idF BGBl. I Nr. 111/2010, und § 54 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, idF BGBl. I Nr. 70/2013, anzuwenden. römisch zwei. Zur Beantwortung der in Spruchpunkt römisch eins. genannten Rechtsfragen hat der Verfassungsgerichtshof Paragraph 52, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, Paragraph 53, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, und Paragraph 54, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, anzuwenden. III. Der Verfassungsgerichtshof wird die Rechtsfragen in den zu E 945/2016, E 947/2016 oder E 1054/2016 protokollierten Beschwerdeverfahren behandeln.“römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof wird die Rechtsfragen in den zu E 945 aus 2016,, E 947 aus 2016, oder E 1054 aus 2016, protokollierten Beschwerdeverfahren behandeln.“ Im Sinne des § 86a
(3)Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 idgF bedeutete dies, dass bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes eine Entscheidung durch die betroffenen Landesverwaltungsgerichte nicht zu treffen waren, diese Verfahren diesbezüglich also Im Sinne des Paragraph 86 a,
(3)Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 idgF bedeutete dies, dass bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes eine Entscheidung durch die betroffenen Landesverwaltungsgerichte nicht zu treffen waren, diese Verfahren diesbezüglich also ruhend gestellt waren. 1.3. Die Fortsetzung der Verfahren war dann ab dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.11.2016, kundgemacht in BGBl I Nr 91/2016 gegeben, in welchem dieser feststellt (wobei die Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg bereits vorher durchgeführt wurde):Die Fortsetzung der Verfahren war dann ab dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.11.2016, kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 91 aus 2016, gegeben, in welchem dieser feststellt (wobei die Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg bereits vorher durchgeführt wurde): "
§ 86aAbs.
2 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht: "
Paragraph 86 a, Absatz 2 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, wird kundgemacht: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
- Oktober 2016, dem Bundeskanzler zugestellt am
- Oktober 2016, in den zu den Zahlen E 945/2016-24, E 947/2016-23 und E 1054/2016-19 anhängigen Verfahren zu Recht erkannt: „
- Die in BGBl. I 57/2016
§ 86aVf
GG kundgemachte Rechtsfrage wird wie folgt beantwortet: „1. Die in Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2016,
Paragraph 86 a, VfGG kundgemachte Rechtsfrage wird wie folgt beantwortet: Die Rechtsgrundlagen i) für die Bestrafung wegen Übertretung der Verwaltungsstraftatbestände
§ 52Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, id
F BGBl. I Nr. 105/2014, ii) für die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, von sonstigen Eingriffsgegenständen oder von technischen Hilfsmitteln
§ 53Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, id
F BGBl. I Nr. 111/2010, und iii) für die Einziehung von Gegenständen, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz verstoßen wird,
§ 54Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, id
F BGBl. I Nr. 70/2013, verstoßen nicht gegen Unionsrecht (insbesondere Art. 56 bis 62 AEUV). Aus diesem Grund kann von vornherein keine Verletzung des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz
Art. 7Abs. 1 B-VG und Art. 2 St
GG wegen Inländerdiskriminierung vorlie-gen. Die Rechtsgrundlagen i) für die Bestrafung wegen Übertretung der Verwaltungsstraftatbestände
Paragraph 52, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, ii) für die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, von sonstigen Eingriffsgegenständen oder von technischen Hilfsmitteln
Paragraph 53, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, und iii) für die Einziehung von Gegenständen, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Glücksspielgesetz verstoßen wird,
Paragraph 54, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, verstoßen nicht gegen Unionsrecht (insbesondere Artikel 56 bis 62 AEUV). Aus diesem Grund kann von vornherein keine Verletzung des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz
Artikel 7, Absatz eins, B-VG und Artikel 2, St
GG wegen Inländerdiskriminierung vorlie-gen.
- Auf die mit der Kundmachung eintretenden, in § 86a Abs. 4 VfGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen.“
- Auf die mit der Kundmachung eintretenden, in Paragraph 86 a, Absatz 4, VfGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen.“
- Beweiswürdigung: 2.
- Der festgestellte Sachverhalt stützt sich zum Spielablauf der beschlagnahmten Spielgeräte auf die im erstinstanzlichen Verfahrensakt aufliegende Anzeige der Finanzpolizei des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, vom 17.03.2016, Zahl 090/70015/19/5016, samt angeschlossenen Unterlagen, vor allem der Spiel-und Fotodokumentation (samt"GSp26"-Formularen). Demnach handelte es sich bei den beschlagnahmten Geräten um solche, auf denen sogenannte virtuelle Walzensimulationsspiele gespielt werden konnten. Diese Spiele konnten an jedem Gerät durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen bzw ausgelöst werden. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mittels Tastenbetätigung und Auslösung des Spieles wurden bei den virtuellen Walzenspielen die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand. Nach etwa einer Sekunde kam der "Walzenlauf" zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen hat einen Gewinn oder Verlust des Einsatzes erbracht. Es war nicht möglich, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es war den Spielern nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben den Einsatz zu wählen, die Start-Taste zu betätigen, bis das aufgerufene Walzenspiel ausgelöst wurde und sodann die Entscheidung über das Spielergebnis abzuwarten. Nach etwa eine Sekunde, also nach Stillstand der "Walzen", konnte der Verlust oder ein Gewinn des Einsatzes festgestellt werden. Sämtliche beschlagnahmten Geräte sind betriebsbereit aufgestellt gewesen und waren voll funktionsfähig. Dies konnte durch die Bespielung der Geräte festgestellt werden. In der Anzeige bzw Fotodokumentation der Finanzpolizei werden auch die festgestellten Mindesteinsätze und Höchstgewinne laut Gewinntabelle dargestellt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg die Dokumentation und die Bespielung der Geräte durch die Finanzpolizei außer Streit gestellt. Dass Walzensimulationsspiele Glücksspiele iSd GSpG sind, wurde durch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend klargestellt (vgl etwa VwGH 15.03.2013, 2012/17/0568; 24.01.2017, Ro 2015/17/0025). Auch das diesbezügliche Vorbringen, es wären auf den verfahrensgegenständlichen Geräten keine Glücksspiele angeboten worden, erweist sich somit aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der Judikatur als nicht zutreffend.Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend klargestellt vergleiche etwa VwGH 15.03.2013, 2012/17/0568; 24.01.2017, Ro 2015/17/0025). Auch das diesbezügliche Vorbringen, es wären auf den verfahrensgegenständlichen Geräten keine Glücksspiele angeboten worden, erweist sich somit aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der Judikatur als nicht zutreffend. 2.
- Die unter der rechtlichen Würdigung weiter unten getroffenen Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich insb. auf die Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 20.5.2015 (welche der Stellungnahme des BMF an das LVwG OÖ vom 18.9.2014 entspricht), den Glücksspiel-Bericht 2010-2013, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien (www.spielsuchthilfe.at), die im Internet abrufbare wissenschaftliche Abschlussarbeit "Glücksspiel und Begleitkriminalität"
(2013)von FF MM an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien, das Informationsschreiben des BMF vom 30.10.2015 mit der neueste Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich, Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015" von Kalke /Wurst, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung. Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich auf die Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen (BMF) vom 20.05.2015 (welche der Stellungnahme des BMF an das LVwG OÖ vom 18.9.2014 entspricht), den Glücksspiel-Bericht 2010-2013, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien (www.spielsuchthilfe.at), die im Internet abrufbare wissenschaftliche Abschlussarbeit "Glücksspiel und Begleitkriminalität"
(2013)von FF MM an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien, das Informationsschreiben des BMF vom 30.10.2015 mit der Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich, Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015" von Kalke /Wurst, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung, Hamburg. In dieser Studie ist die Erhebungs- und Auswertungsmethodik nachvollziehbar dargelegt. Es sind aus Sicht des Verwaltungsgerichts im Verfahren keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit dieser Studie hervorgekommen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Ausführungen des BMF in den angeführten Berichten und Stellungnahmen, zumal auch davon auszugehen ist, dass das BMF über den Inhalt und Umfang der Tätigkeiten der Behörden Kenntnis hat und aufgrund der Funktion als Aufsichtsbehörde auch über bestimmte Tätigkeiten der Konzessionäre informiert ist. Gründe dafür, dass vom BMF diesbezüglich auf Tatsachenebene falsche Auskünfte gegeben worden wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
§ 5GSp
G erteiltDem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG erteilt Die Beschwerdeführerin ist Lokalbetreiberin des verfahrensgegenständlichen Lokales, für deren Betrieb sie auch eine Gewerbeberechtigung besitzt (Gastgewerbe in der Betriebsart "Bar" - GISA Zahl: XY). Die Annahme des Vorliegens des dritten Tatbildes iS des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG (unternehmerisches Zugänglichmachen) ist somit gerechtfertigt.Die Beschwerdeführerin ist Lokalbetreiberin des verfahrensgegenständlichen Lokales, für deren Betrieb sie auch eine Gewerbeberechtigung besitzt (Gastgewerbe in der Betriebsart "Bar" - GISA Zahl: XY). Die Annahme des Vorliegens des dritten Tatbildes iS des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG (unternehmerisches Zugänglichmachen) ist somit gerechtfertigt. 3. Rechtliche Würdigung: 3.1.
§ 1Abs 1 Glücksspielgesetz idg
F (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.
Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz idgF (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Nach dem festgestellten Spielablauf handelt es sich bei den auf den gegenständlichen Spielgeräten von der Finanzpolizei festgestellten Spielen allesamt um virtuelle Walzenspiele, also um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074). Nach dem festgestellten Spielablauf handelt es sich bei den auf den gegenständlichen Spielgeräten von der Finanzpolizei festgestellten Spielen allesamt um virtuelle Walzenspiele, also um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt vergleiche VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074).
§ 2Abs 1 GSp
G sind Ausspielungen Glücksspiele,
Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,
- die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
- bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
- bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Verbotene Ausspielungen sind
§ 2Abs 4 GSp
G Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
§ 4ausgenommen sind.
Verbotene Ausspielungen sind
Paragraph 2, Absatz 4, GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, ausgenommen sind. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die verbotenen Ausspielungen über Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs 3 GSpG oder zentralseitig über Internetterminals (elektronische Lotterien im Sinne des § 12a Abs. 1 GSpG), wie gegenständlich von der Beschwerdeführerin behauptet, erfolgen (VwGH 23.10.2014, 2011/17/0334). Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die verbotenen Ausspielungen über Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, GSpG oder zentralseitig über Internetterminals (elektronische Lotterien im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, GSpG), wie gegenständlich von der Beschwerdeführerin behauptet, erfolgen (VwGH 23.10.2014, 2011/17/0334).
§ 52Abs 1 Z 1 GSp
G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt;
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
§ 52Abs 2 GSp
G ist bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ist bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen. Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist
§ 52Abs 3 GSp
G nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist
Paragraph 52, Absatz 3, GSpG nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen.
§ 53Abs 1 GSp
G kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennGemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass
- a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 verstoßen wird, odera) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
- b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs 1 Z 7 verstoßen wird oderb) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen
Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 verstoßen wird oder2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen
Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder
- fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs 1 Z 7 verstoßen wird.
- fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird. Die gegenständlichen Walzenspielgeräte sind jedenfalls als Glücksspielautomaten im Sinne des Glücksspielgesetzes anzusehen. Für das Verwaltungsgericht liegt jedenfalls der dringende Verdacht vor, dass vorliegend mit Glücksspielautomaten fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wurde. Für das Verwaltungsgericht liegt jedenfalls der dringende Verdacht vor, dass vorliegend mit Glücksspielautomaten fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Wie bereits ausgeführt, ist es für das Vorliegen eines Verdachtes
§ 53Abs 1 GSp
G unerheblich, ob elektronische Lotterien im Sinne des § 12a Abs. 1 GSpG vorlagen, oder aber ein Eingriff in das Glücksspielmonopol mittels Glücksspielautomaten oder anderer Eingriffsgegenstände erfolgte. Aufgrund der im vorliegenden Beschlagnahmeverfahren anzuwendenden umgekehrten Subsidiaritätsbestimmung des § 52 Abs 3 GSpG idF BGBl I Nr. 13/2014 ist in diesem Zusammenhang auch eine Feststellung der maximal möglichen Höchsteinsätze für Ausspielungen an den gegenständlichen Glücksspielgeräten nicht mehr erforderlich. Wie bereits ausgeführt, ist es für das Vorliegen eines Verdachtes
Paragraph 53, Absatz eins, GSpG unerheblich, ob elektronische Lotterien im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, GSpG vorlagen, oder aber ein Eingriff in das Glücksspielmonopol mittels Glücksspielautomaten oder anderer Eingriffsgegenstände erfolgte. Aufgrund der im vorliegenden Beschlagnahmeverfahren anzuwendenden umgekehrten Subsidiaritätsbestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist in diesem Zusammenhang auch eine Feststellung der maximal möglichen Höchsteinsätze für Ausspielungen an den gegenständlichen Glücksspielgeräten nicht mehr erforderlich. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der gegenständlichen Glücksspielgeräte, für die sowohl eine Einziehung (§ 54 GSpG) als auch ein Verfall (§ 52 Abs 4 GSpG) vorgesehen sind, liegen somit vor.Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der gegenständlichen Glücksspielgeräte, für die sowohl eine Einziehung (Paragraph 54, GSpG) als auch ein Verfall (Paragraph 52, Absatz 4, GSpG) vorgesehen sind, liegen somit vor. 3.2. Zum Beschwerdevorbringen, dass die verfahrensgegenständliche Beschlagnahme gegen Unionsrecht verstoße, ist auszuführen: Wie der VfGH nach eingehender Prüfung zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt jüngst feststellte (Erk. vom 15.10.2016, E 945/2016 ua, siehe die Kundmachung BGBl I Nr. 91/2016), verstoßen die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 GSpG nicht gegen Unionsrecht (insbesondere Art 56 bis 62 AEUV).Wie der VfGH nach eingehender Prüfung zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt jüngst feststellte (Erk. vom 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua, siehe die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2016,), verstoßen die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 54 GSpG nicht gegen Unionsrecht (insbesondere Artikel 56 bis 62 AEUV). Grundsätzlich ist aus der Rechtsprechung des EuGH nicht abzuleiten, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist (ausführlich dazu VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068). Eine Verpflichtung zur Nichtanwendung nationaler Rechtsvorschriften besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (nur) für solche Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zu Unionsrecht stehen. So ist aus der Rechtsprechung des EuGH nicht abzuleiten, dass die Mitgliedstaaten bei Verfolgung der vom EuGH für die Rechtfertigung der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit anerkannten Zielsetzungen nicht Vorschriften wie etwa das Erfordernis einer bestimmten Rechtsform und Kapitalausstattung vorsehen könnten. Der Umstand, dass bestimmte Konzessionsvoraussetzungen nicht von der vom EuGH konstatierten Unionsrechtswidrigkeit betroffen sind, führt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht etwa dazu, dass sich jedermann erfolgreich auf die Nichtanwendung der unionsrechtswidrigen Bestimmungen berufen könnte (VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068). Es ist aber von Amts wegen wahrzunehmen, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Allerdings wäre, um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft (VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mwN). Der EuGH hat es bereits in seiner etwas länger zurückliegenden Rechtsprechung (EuGH 24.3.1994, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-01039; 21.9.1999, Rs. C-124/97, Läärä, Slg. 1999, I-06067; 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-07289) als gemeinschaftsrechtskonform angesehen, wenn die Mitgliedstaaten im Bereich des Glücksspiels weitestgehende Beschränkungen bis hin zum gänzlichen Verbot vorsehen, womit auch eine weitestgehende Beschränkung des Wettbewerbes in diesem Bereich zulässig ist (ausführlich dazu VfGH 10.6.2010, B 887/09). Wie bereits ausgeführt, hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
§ 5GSp
G generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
§ 21GSp
G möglich. Wie bereits ausgeführt, hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
Paragraph 21, GSpG möglich. Auch sonst geht das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen - es wird hier der Judikatur des VfGH (E 945/2016 ua vom 15.10.2016) und des VwGH (sehr ausführlich Ro 2015/17/0022 vom 16.3.2016), sowie der überwiegenden Judikatur des LVwG Oberösterreich (z.B. LVwG-410449/9/ER ua vom 17.6.2015, LVwG-410554/8/Zo vom 22.6.2015, LVwG-410472/19/HW vom 29.6.2015, LVwG-410749/9/ZO vom 24.9.2015) des Verwaltungsgerichts Wien (z.B. VGW-002/032/ 10316/2015-15 vom 11.1.2016; VGW-001/059/28733/2014 vom 11.12.2014), des LVwG Vorarlbergs (z.B. LVwG-1-663/R10-2014 vom 15.12.2015) der ordentlichen Gerichte (z.B. LG Korneuburg vom 28.9.2015, 10 Cg 41/14k-24; HG Wien vom 8.9.2015, 43 Cg 49/14z) vollinhaltlich gefolgt – von einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols aus:Auch sonst geht das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen - es wird hier der Judikatur des VfGH (E 945 aus 2016, ua vom 15.10.2016) und des VwGH (sehr ausführlich Ro 2015/17/0022 vom 16.3.2016), sowie der überwiegenden Judikatur des LVwG Oberösterreich (z.B. LVwG-410449/9/ER ua vom 17.6.2015, LVwG-410554/8/Zo vom 22.6.2015, LVwG-410472/19/HW vom 29.6.2015, LVwG-410749/9/ZO vom 24.9.2015) des Verwaltungsgerichts Wien (z.B. VGW-002/032/ 10316/2015-15 vom 11.1.2016; VGW-001/059/28733/2014 vom 11.12.2014), des LVwG Vorarlbergs (z.B. LVwG-1-663/R10-2014 vom 15.12.2015) der ordentlichen Gerichte (z.B. LG Korneuburg vom 28.9.2015, 10 Cg 41/14k-24; HG Wien vom 8.9.2015, 43 Cg 49/14z) vollinhaltlich gefolgt – von einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols aus: Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - PF ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Art 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - PF ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach dem Urteil PF ua, C-390/12, ist Art 56 AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Nach dem Urteil PF ua, C-390/12, ist Artikel 56, AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Dies entspricht im Wesentlichen den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen NR/ MI, C-347/09, vom
- September 2011 (vgl RN 56) und Stoß ua, C-316/07 ua, vom
- September 2010 (vgl RN 88, 97, 98).Dies entspricht im Wesentlichen den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen NR/ MI, C-347/09, vom
- September 2011 vergleiche RN 56) und Stoß ua, C-316/07 ua, vom
- September 2010 vergleiche RN 88, 97, 98). Ein Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Regelung im Glücksspielbereich kann nicht zu Sanktionen führen, wenn diese Regelung mit Art 56 AEUV nicht vereinbar ist (vgl. EuGH C-390/12 - PF ua).Ein Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Regelung im Glücksspielbereich kann nicht zu Sanktionen führen, wenn diese Regelung mit Artikel 56, AEUV nicht vereinbar ist vergleiche EuGH C-390/12 - PF ua). Demnach ist zu prüfen, ob das österreichische Glücksspielgesetz das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheit zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen. Zur Zielsetzung des österreichischen Glücksspielmonopols: Beim österreichischen Glücksspielmonopol handelt es sich um ein Finanzmonopol mit besonderen ordnungspolitischen Zielsetzungen (vgl VwGH 4.8.2005, 2004/17/0035). Der Bundesminister für Finanzen teilte in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Salzburg vom 20.5.2015 (entspricht der über Aufforderung durch das LVwG Oberösterreich abgegebenen Stellungnahme vom 18.9.2014) unter anderem mit, dass das österreichische Glücksspielmonopol den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemein Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw. Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel habe. Exemplarisch verweist die angesprochene Stellungnahme zur Untermauerung der Darstellung auf folgende Normen des GSpG: § 5 (Spielsuchtvorbeugung, Geldwäschevorbeugung und wirksame Aufsicht für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten), § 14 (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung der Lotterienkonzession), § 16 (Genehmigungspflicht für Spielbedingungen), § 19 GSpG (Aufsicht über Lotterien), § 21 (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung von Spielbankenkonzessionen), § 22 (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung eines Pokersalons), §§ 25 und 25a (Spielbankenbesucher; Schutz vor negativen wirtschaftlichen Folgen durch Spielen; Sorgfaltspflichten Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung), § 26 (Genehmigungspflicht der Besuchs- und Spielordnung), § 31 (Aufsicht über Spielbanken), § 31b (allgemeine Vorschriften für Konzessionäre und Bewilligungsinhaber) und § 56 (Werbebeschränkungen).Beim österreichischen Glücksspielmonopol handelt es sich um ein Finanzmonopol mit besonderen ordnungspolitischen Zielsetzungen vergleiche VwGH 4.8.2005, 2004/17/0035). Der Bundesminister für Finanzen teilte in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Salzburg vom 20.5.2015 (entspricht der über Aufforderung durch das LVwG Oberösterreich abgegebenen Stellungnahme vom 18.9.2014) unter anderem mit, dass das österreichische Glücksspielmonopol den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemein Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw. Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel habe. Exemplarisch verweist die angesprochene Stellungnahme zur Untermauerung der Darstellung auf folgende Normen des GSpG: Paragraph 5, (Spielsuchtvorbeugung, Geldwäschevorbeugung und wirksame Aufsicht für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten), Paragraph 14, (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung der Lotterienkonzession), Paragraph 16, (Genehmigungspflicht für Spielbedingungen), Paragraph 19, GSpG (Aufsicht über Lotterien), Paragraph 21, (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung von Spielbankenkonzessionen), Paragraph 22, (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung eines Pokersalons), Paragraphen 25 und 25 a (Spielbankenbesucher; Schutz vor negativen wirtschaftlichen Folgen durch Spielen; Sorgfaltspflichten Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung), Paragraph 26, (Genehmigungspflicht der Besuchs- und Spielordnung), Paragraph 31, (Aufsicht über Spielbanken), Paragraph 31 b, (allgemeine Vorschriften für Konzessionäre und Bewilligungsinhaber) und Paragraph 56, (Werbebeschränkungen). Für das Verwaltungsgericht sind diese Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen nachvollziehbar, dienen doch die zitierten Normen tatsächlich den genannten Zielen, insbesondere auch der Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel und Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft bzw dem Spielerschutz und der Hintanhaltung der Kriminalität. Hierfür sprechen auch die erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl I Nr 73/2010, welche unter anderem festhalten, dass "Spielsuchtprävention und Kriminalitätsabwehr, Jugendschutz, Spielerschutz und soziale Sicherheit der sowie die effiziente Kontrolle" zentrale Anliegen des GSpG bzw der Novelle sind. Für das Verwaltungsgericht sind diese Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen nachvollziehbar, dienen doch die zitierten Normen tatsächlich den genannten Zielen, insbesondere auch der Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel und Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft bzw dem Spielerschutz und der Hintanhaltung der Kriminalität. Hierfür sprechen auch die erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010,, welche unter anderem festhalten, dass "Spielsuchtprävention und Kriminalitätsabwehr, Jugendschutz, Spielerschutz und soziale Sicherheit der sowie die effiziente Kontrolle" zentrale Anliegen des GSpG bzw der Novelle sind. Auch der VwGH (sehr ausführlich Erk vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022 mwN ) geht davon aus, dass der österreichische Gesetzgeber mit der im GSpG festgelegten Kombination des Monopolsystems mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen gerade jene ordnungspolitischen Ziele verfolgt, die nach der Rechtsprechung des EuGH die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen. Diese Rechtsansicht wird auch vom VfGH in seiner jüngsten Entscheidung zum GSpG (Erk. vom 15.10.2016, E 945/2016 ua) ausdrücklich geteilt.Auch der VwGH (sehr ausführlich Erk vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022 mwN ) geht davon aus, dass der österreichische Gesetzgeber mit der im GSpG festgelegten Kombination des Monopolsystems mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen gerade jene ordnungspolitischen Ziele verfolgt, die nach der Rechtsprechung des EuGH die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen. Diese Rechtsansicht wird auch vom VfGH in seiner jüngsten Entscheidung zum GSpG (Erk. vom 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua) ausdrücklich geteilt. Zur Umsetzung dieser Zielsetzungen: Spielerschutz: Der Bundesminister für Finanzen verweist in der Stellungnahme vom 20.5.2015 weiters auf die im Jahr 2011 veröffentlichte österreichweite Glücksspielsuchtstudie von NN/ Buth/Rosenkranz/Schütze/Oechsler/Verthein, Glücksspiel und Spielerschutz in Österreich, 2011, nach der rund 64.000 Personen in der Altersgruppe zwischen dem
- und dem
- Lebensjahr von Glücksspielsucht betroffen sind. Nach dieser Studie weisen 0,43 % dieses Bevölkerungssegments ein problematisches Spielverhalten auf und sind 0,66 % pathologisch glücksspielsüchtig. Schon diese Angaben zeigen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass Spielsucht ein tatsächliches Problem darstellt. Wie sich aus der zitierten Studie aus dem Jahr 2011 ergibt, ist auch der durch das Monopol ausgeübte Lenkungseffekt insofern von Bedeutung, als es die höchste Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank gibt. Durch das Monopol kann auch das Glücksspielangebot und die Akzeptanz weg von den Problembereichen hin zu anderen Bereichen gelenkt werden, innerhalb derer die Problemprävalenz weniger hoch ist. Dieser Lenkungseffekt wird durch die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit dem seit
- Jänner 2014 in Wien geltenden Verbot von Glückspielautomaten (sog. "kleines Glücksspiel") bestätigt: Dieses Verbot führte dazu, dass Spieler vermehrt das Innenstadtcasino in der Kärntnerstraße in Wien aufsuchen (vgl wien.orf.at/news/stories/2 690841). Dieser Lenkungseffekt wird durch die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit dem seit
- Jänner 2014 in Wien geltenden Verbot von Glückspielautomaten (sog. "kleines Glücksspiel") bestätigt: Dieses Verbot führte dazu, dass Spieler vermehrt das Innenstadtcasino in der Kärntnerstraße in Wien aufsuchen vergleiche wien.orf.at/news/stories/2 690841). Weitere Bestätigungen ergeben sich auch aus der Halbjahresbilanz 2015 der Spielsuchthilfe Wien, wonach nicht zuletzt dank der Gesetzesänderung in Wien die Anzahl an "süchtigen Automatenzockern" um 8,8 Prozent abgenommen habe (Kronenzeitung vom 26.7.2015) und vor allem der neuen Studie von NN/OO "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich - Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015", worauf die Stabstelle für Spielerschutz beim BMF in einem Informationsschreiben vom 30.10.2015 verweist. So ist darin ein Rückgang des mit besonderem Suchtgefährdungspotential behafteten Automatenglücksspiel in Spielbanken von 0,6%
(2009)auf 0,5%
(2015), außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) von 1,2%
(2009)auf 1%
(2015)dokumentiert. Auch in der vom Beschwerdeführer in seinem ergänzenden Vorbringen vorgelegten grafischen Darstellung der ET GmbH ist ein deutlicher Rückgang der Erlöse aus dem Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken gegenüber 2008 dargestellt( -8,2 %). Noch deutlicher zeigt sich dieser Effekt bei der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens: hier ging die Rate bei Automaten in Casinos von 13,5%
(2009)auf 8,1%
(2015), in Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos von 33,2%
(2009)auf 27,2%
(2015)zurück. Der Rückgang der Automatenspielsüchtigen in Wien nach dem seit 1.1.2014 bestehenden Verbot der "privaten Glücksspielautomaten" wird insb. auch durch Recherchen des RR bestätigt (siehe die RR-Reportage "Am Schauplatz: Ausgespielt" vom 5.11.2015). Für das Verwaltungsgericht ist dadurch ausreichend nachgewiesen, dass das Verbot (hinsichtlich der Landesausspielungen) bzw. die Beschränkung des Automatenglücksspiels durch ein Konzessionssystem auch tatsächlich dem Spielerschutz dient. Ferner weist der Bundesminister für Finanzen in der Stellungnahme vom 20.5.2015 unter anderem auch auf mehrere zur Erreichung der durch das GSpG intendierten Zwecke umgesetzte Maßnahmen hin. So ist unter anderem eine Spielerschutzstelle errichtet worden, wird durch die Anbindung von Glücksspielautomaten der konzessionierten Unternehmer an die KK GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht und werden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre besteht eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel. Derartige Eingriffsmittel können nur innerhalb eines Konzessionssystems effizient wirken. Aus dem Glücksspielbericht ergibt sich auch, dass Spielbankbetriebe stichprobenartig und unangekündigt nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen werden. Der Spielbetrieb wird einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"), wobei diese Einschauen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG) erfolgen. Weiters wird in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen unter anderem ausgeführt, dass ein Teil der staatlichen Aufsicht über Spielbanken auch die Werbung betrifft, wobei diesbezüglich die Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabs in § 56 GSpG geregelt ist. Dieser wird laut dem Bundesminister für Finanzen durch Nebenbestimmungen im Konzessionsbescheid und durch Berichtspflichten insbesondere zu Werbekonzepten präzisiert. Aus dem Glücksspielbericht ergibt sich auch, dass Spielbankbetriebe stichprobenartig und unangekündigt nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen werden. Der Spielbetrieb wird einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"), wobei diese Einschauen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG) erfolgen. Weiters wird in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen unter anderem ausgeführt, dass ein Teil der staatlichen Aufsicht über Spielbanken auch die Werbung betrifft, wobei diesbezüglich die Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabs in Paragraph 56, GSpG geregelt ist. Dieser wird laut dem Bundesminister für Finanzen durch Nebenbestimmungen im Konzessionsbescheid und durch Berichtspflichten insbesondere zu Werbekonzepten präzisiert. Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, 2011 657, 2012 798 und 2013 667 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, wobei im Jahr 2010 271, 2011 1854, 2012 2480 und 2013 1299 Glücksspielgeräte von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden (vgl Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen und Glücksspiel Bericht 2010-2013). Im Jahr 2015 kam es zu einer weiteren Steigerung der Glücksspielkontrollen durch die Finanzpolizei mit 988 Razzien und Beschlagnahme von mehr als 2000 Glücksspielgeräten (s. Salzburger Nachrichten vom 11.12.2015).Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, 2011 657, 2012 798 und 2013 667 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, wobei im Jahr 2010 271, 2011 1854, 2012 2480 und 2013 1299 Glücksspielgeräte von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden vergleiche Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen und Glücksspiel Bericht 2010-2013). Im Jahr 2015 kam es zu einer weiteren Steigerung der Glücksspielkontrollen durch die Finanzpolizei mit 988 Razzien und Beschlagnahme von mehr als 2000 Glücksspielgeräten (s. Salzburger Nachrichten vom 11.12.2015). Bereits aufgrund dieser vorläufigen Beschlagnahmen wurden aber grundsätzlich weitere Glücksspiele mit betroffenen Glücksspielgeräten (zumindest für die Dauer der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme) verhindert und insoweit die Zugänglichkeit zu Ausspielungen beschränkt. Bei diesem Ergebnis besteht für das Verwaltungsgericht kein Zweifel, dass das Ziel des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes durch das Glücksspielgesetz sowohl verfolgt wird als auch, dass das Glücksspielgesetz den geeigneten rechtlichen Rahmen bildet, dieses Ziel umzusetzen. Kriminalitätsbekämpfung: Es bestehen nachweislich Fälle von Beschaffungskriminalität (vgl Glücksspiel Bericht 2010-2013, S 24, unter Berufung auf die Auswertung von KÖ; siehe auch die Nachweise bei MM, Glücksspiel und Begleitkriminalität, Seiten 8f), sodass insofern ein Kriminalitätsproblem besteht. Ob zusätzlich das Problem der Geldwäsche besteht ist nicht von Relevanz, da bereits die Beschaffungskriminalität erwiesenermaßen ein Kriminalitätsproblem darstellt. Es bestehen nachweislich Fälle von Beschaffungskriminalität vergleiche Glücksspiel Bericht 2010-2013, S 24, unter Berufung auf die Auswertung von KÖ; siehe auch die Nachweise bei MM, Glücksspiel und Begleitkriminalität, Seiten 8f), sodass insofern ein Kriminalitätsproblem besteht. Ob zusätzlich das Problem der Geldwäsche besteht ist nicht von Relevanz, da bereits die Beschaffungskriminalität erwiesenermaßen ein Kriminalitätsproblem darstellt. Ferner hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass angesichts des Umstands, dass im Einzelfall sehr hohe Summen ausgespielt werden, die Gefahr der Begehung von Straftaten besonders hoch ist (vgl VfGH 6.12.2012, B1337/11).Ferner hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass angesichts des Umstands, dass im Einzelfall sehr hohe Summen ausgespielt werden, die Gefahr der Begehung von Straftaten besonders hoch ist vergleiche VfGH 6.12.2012, B1337/11). Im Ergebnis steht fest, dass die Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung durch geeignete und angemessene Maßnahmen verwirklicht werden. Eine allenfalls mögliche Umgehung des Spielerschutzes durch einzelne Spieler ist für die Beurteilung der generellen Eignung des Kontrollsystems zur Erreichung des Spielerschutzes nicht von Relevanz. Sowohl die Kriminalitätsbekämpfung – insbesondere die Bekämpfung der Beschaffungskriminalität im Zusammenhang mit Glücksspiel – als auch der Spielerschutz können durch eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver umgesetzt werden als in einem System mit einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12. 2012, B 1337/11), da durch die Kontrolle und Überwachung der einzelnen registrierten Spieler und die Anknüpfung an des KK im Verdachtsfall gezielte Maßnahmen ergriffen werden können.Im Ergebnis steht fest, dass die Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung durch geeignete und angemessene Maßnahmen verwirklicht werden. Eine allenfalls mögliche Umgehung des Spielerschutzes durch einzelne Spieler ist für die Beurteilung der generellen Eignung des Kontrollsystems zur Erreichung des Spielerschutzes nicht von Relevanz. Sowohl die Kriminalitätsbekämpfung – insbesondere die Bekämpfung der Beschaffungskriminalität im Zusammenhang mit Glücksspiel – als auch der Spielerschutz können durch eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver umgesetzt werden als in einem System mit einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern vergleiche auch VfGH 6.12. 2012, B 1337/11), da durch die Kontrolle und Überwachung der einzelnen registrierten Spieler und die Anknüpfung an des KK im Verdachtsfall gezielte Maßnahmen ergriffen werden können. Verhältnismäßigkeit Zur Verhältnismäßigkeit ist auf die Entscheidung des VfGH vom 12.3.2015, G 205/2014 ua, hinzuweisen, in welcher dieser ausführt, dass die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet illegales Glücksspiel verfügbar ist, nicht zur Unverhältnismäßigkeit führt: "Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank
§ 21GSp
G bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien
§ 14GSp
G sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Diese Judikatur wird durch die jüngste Entscheidung des VfGH (Erk. vom 15.10.2016, E 945/2016 ua) nochmals bekräftigt.Zur Verhältnismäßigkeit ist auf die Entscheidung des VfGH vom 12.3.2015, G 205 aus 2014, ua, hinzuweisen, in welcher dieser ausführt, dass die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet illegales Glücksspiel verfügbar ist, nicht zur Unverhältnismäßigkeit führt: "Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank
Paragraph 21, GSpG bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien
Paragraph 14, GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von Paragraph 4, Absatz 2, GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Diese Judikatur wird durch die jüngste Entscheidung des VfGH (Erk. vom 15.10.2016, E 945 aus 2016,
- ua)nochmals bekräftigt. Im Sinne der zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs besteht für das Verwaltungsgericht an der Verhältnismäßigkeit der Monopolregelung somit kein Zweifel. Zur Kohärenz der Regelung: Der EuGH hat in der RS Stoß ua, C-316/07 ua, in RN 83 hinsichtlich der Beurteilung der Kohärenz eines Monopols Folgendes festgehalten: "Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen." Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz eines Monopols ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden. Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen - das Glücksspielgesetz - wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass - wie von den Beschwerdeführerinnen behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich - aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen - gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen - das Glücksspielgesetz - wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass - wie von den Beschwerdeführerinnen behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich - aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen - gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern vergleiche auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Ferner weist der Bundesminister für Finanzen in der Stellungnahme vom 20.5.2015 unter anderem auch auf mehrere zur Erreichung der durch das GSpG intendierten Zwecke umgesetzte Maßnahmen hin. So ist unter anderem eine Spielerschutzstelle errichtet worden, wird durch die Anbindung von Glücksspielautomaten an die KK GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht und werden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre besteht eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel. Derartige Eingriffsmittel können nur innerhalb eines Konzessionssystems effizient wirken. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei einem derartigen System aus normativem Rahmen und korrespondierenden behördlichen Kontrollen um eine geeignete Maßnahme, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegen zu wirken. Zur Werbung: Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH NR/MI, C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Auch eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten kann aber mit dem Ziel in Einklang stehen, diese in kontrollierbare Bahnen zu lenken. Dadurch können Spieler, die verbotenen geheimen Spieltätigkeiten nachgehen, veranlasst werden, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden. Bei diesem kann nämlich - so ausdrücklich der EuGH - davon ausgegangen werden, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und Spielsucht zu schützen (VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022). § 56 GSpG verlangt bei der Werbung einen "verantwortungsvollen Maßstab" und folgt dabei, dem Sinngehalt nach, annähernd der Diktion des EuGH, welcher von "maßvoller Werbung" spricht. Paragraph 56, GSpG verlangt bei der Werbung einen "verantwortungsvollen Maßstab" und folgt dabei, dem Sinngehalt nach, annähernd der Diktion des EuGH, welcher von "maßvoller Werbung" spricht. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass bescheidmäßig Standards für die Glückspielwerbung vorgeschrieben wurden. Laut Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen bzw dem Glücksspiel Bericht 2010-2013 gelten die Standards für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Aufgrund dieser umfassend festgelegten Standards würde selbst die Annahme, dass einzelne Werbungen der Konzessionäre einen besonderen Anreiz zum Spiel bieten allenfalls dazu führen, dass die jeweiligen Konzessionäre in diesen Einzelfällen gegen § 56 GSpG bzw. die bescheidmäßig vorgeschriebenen Standards verstoßen würden, jedenfalls aber nicht dazu, dass es aufgrund dieser Einzelfälle zu einer unionsrechtlichen Überlagerung des Gesamtsystems des GSpG kommen könnte. Aufgrund dieser umfassend festgelegten Standards würde selbst die Annahme, dass einzelne Werbungen der Konzessionäre einen besonderen Anreiz zum Spiel bieten allenfalls dazu führen, dass die jeweiligen Konzessionäre in diesen Einzelfällen gegen Paragraph 56, GSpG bzw. die bescheidmäßig vorgeschriebenen Standards verstoßen würden, jedenfalls aber nicht dazu, dass es aufgrund dieser Einzelfälle zu einer unionsrechtlichen Überlagerung des Gesamtsystems des GSpG kommen könnte. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass sich der Anteil der Personen, die in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt haben, im Zeitraum 2009 bis 2015 kaum verändert hat. Insgesamt hat sich der Geldeinsatz (in absoluten Zahlen) zwar von 53 € auf 57 € (also nur in etwa um die Inflationsrate) erhöht, bei den besonders problematischen Automatenspielen außerhalb der Kasinos ist er sogar deutlich zurückgegangen. Auch die Anzahl der Spielsüchtigen ist in diesem Zeitraum nicht gestiegen. Daraus ist abzuleiten, dass die Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber in ihrer Gesamtheit im Ergebnis jedenfalls kein Wachstum des gesamten Markts für Glücksspiele bewirkt hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob jede einzelne Werbemaßnahme jedes Konzessionärs und Bewilligungsinhabers den Vorgaben des EuGH entspricht, da die Werbetätigkeit in ihrer Gesamtheit jedenfalls nicht dem Wachstum des gesamten Markts für Glücksspiele dient. Auch wenn einzelne Werbemaßnahmen für sich genommen geeignet sein sollten, die Spiellust zu wecken bzw. zu verstärken, so hat jedenfalls die Gesamtheit der Werbetätigkeiten nicht zu einer Ausweitung des Glücksspieles geführt. Es haben daher die Gesamtwirkungen der Werbetätigkeit die kohärente und systematische Verfolgung der Ziele des GSpG nicht beeinträchtigt. Nachdem es in Österreich (bezogen auf den Zeitraum 2009 bis 2015) zu keinem Wachstum des gesamten Glücksspielmarkts gekommen ist und (nach der Rsp des EuGH) eine Werbung der Konzessionäre für ihre Produkte zum Zweck, den vorhandenen Markt für sich zu gewinnen, jedenfalls zulässig ist (vgl. EuGH Rechtssache NR/MI C-347/09, RN 69), geht das Verwaltungsgericht im Ergebnis davon aus, dass die bisherige Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Regelungen betreffend die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten führt.Nachdem es in Österreich (bezogen auf den Zeitraum 2009 bis 2015) zu keinem Wachstum des gesamten Glücksspielmarkts gekommen ist und (nach der Rsp des EuGH) eine Werbung der Konzessionäre für ihre Produkte zum Zweck, den vorhandenen Markt für sich zu gewinnen, jedenfalls zulässig ist vergleiche EuGH Rechtssache NR/MI C-347/09, RN 69), geht das Verwaltungsgericht im Ergebnis davon aus, dass die bisherige Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Regelungen betreffend die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten führt. Zusammenfassung: Für das Verwaltungsgericht steht aufgrund der vorliegenden oben näher angeführten Unterlagen zur Glücksspielsituation in Österreich und zum Glücksspielverhalten außer Zweifel, dass die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsansicht zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols, welche darauf ausläuft, in jedem glücksspielrechtlichen Sachverhalt undifferenziert ein generelles Anwendungsverbot der Sanktionsbestimmungen des GSpG anzunehmen, im Ergebnis - da damit eine wirksame Kontrolle nicht mehr möglich wäre - zu einem massiven Anstieg von unreglementierten Glücksspieleinrichtungen unter Ausschaltung des Spielerschutzes und damit zu einer massiven Verschärfung des anerkannten Problems der Glücksspielsucht und der damit zusammenhängenden Probleme (wie z.B. Anstieg der Begleitkriminalität) führen würde. Eine derartige Auslegung kann aus der näher zit Jud. des EuGH denkmöglich nicht abgeleitet werden. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass bei Gesamtwürdigung aller in diesem Verfahren hervorgekommenen Umstände eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nicht vorliegt. Die von der österreichischen Regelung vorgesehenen Beschränkungen verfolgen vom EuGH anerkannten Gründe des Allgemeininteresses, sind geeignet diese zu erreichen und ist im Verfahren darüber hinaus keine Unverhältnismäßigkeit oder Inkohärenz hervorgekommen. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Unanwendbarkeit des GSpG wegen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols stützt sich auf eine unzutreffende Rechtsansicht (siehe die Kundmachung BGBl I Nr. 91/2016 iVm VfGH 15.10.2016, E 945/2016 ua,; sowie VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022). Zusammenfassend ergibt sich daher, dass bei Gesamtwürdigung aller in diesem Verfahren hervorgekommenen Umstände eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nicht vorliegt. Die von der österreichischen Regelung vorgesehenen Beschränkungen verfolgen vom EuGH anerkannten Gründe des Allgemeininteresses, sind geeignet diese zu erreichen und ist im Verfahren darüber hinaus keine Unverhältnismäßigkeit oder Inkohärenz hervorgekommen. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Unanwendbarkeit des GSpG wegen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols stützt sich auf eine unzutreffende Rechtsansicht (siehe die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2016, in Verbindung mit VfGH 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua,; sowie VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022). Für das Verwaltungsgericht liegen auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des § 52 GSpG wegen Inländerdiskriminierung im Hinblick auf obige Erwägungen nicht vor.Für das Verwaltungsgericht liegen auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 52, GSpG wegen Inländerdiskriminierung im Hinblick auf obige Erwägungen nicht vor. Zur Frage, ob eine Unanwendbarkeit mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorliegt: Der EuGH stellte im Urteil vom 30.4.2014 (RS PF, C-390/12) fest, dass eine im Hinblick auf Art 56 AEUV restriktive nationale Regelung wie die in Rede stehende auch die Berufsfreiheit, die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht, wie sie in den Art 15-17 der Charta niedergelegt sind, einschränken kann (RN 57).Der EuGH stellte im Urteil vom 30.4.2014 (RS PF, C-390/12) fest, dass eine im Hinblick auf Artikel 56, AEUV restriktive nationale Regelung wie die in Rede stehende auch die Berufsfreiheit, die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht, wie sie in den Artikel 15 -, 17, der Charta niedergelegt sind, einschränken kann (RN 57). Eine Prüfung der Einschränkung in Bezug auf Art 56 AEUV erfasst auch mögliche Einschränkungen der Ausübung der in den Art 15-17 der Charta vorgesehen Rechte und Freiheiten, sodass es keiner getrennten Prüfung in dieser Hinsicht bedarf (RN 60). Eine Prüfung der Einschränkung in Bezug auf Artikel 56, AEUV erfasst auch mögliche Einschränkungen der Ausübung der in den Artikel 15 -, 17, der Charta vorgesehen Rechte und Freiheiten, sodass es keiner getrennten Prüfung in dieser Hinsicht bedarf (RN 60). Es kann daher vollinhaltlich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Dass Einschränkungen durch die restriktive nationale Regelung wie die in Rede stehende (§ 50 ff Glücksspielgesetz) auch die in den Art 7 und 8 GRC verankerten Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und den Schutz personenbezogener Daten eingreifen, hat der EuGH in der RS PF nicht gesehen.Dass Einschränkungen durch die restriktive nationale Regelung wie die in Rede stehende (Paragraph 50, ff Glücksspielgesetz) auch die in den Artikel 7 und 8 GRC verankerten Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und den Schutz personenbezogener Daten eingreifen, hat der EuGH in der RS PF nicht gesehen. Die in den verwiesenen verbunden RS IE Ltd und TS C-293/12 und C-594/12 zur Vorratsdatenspeicherrichtlinie 2006/24/EG getroffenen Aussagen des EuGH zu den Eingriffen in die in Art 7 und 8 GRC verankerten Grundrechte (insbesondere RN 62, dass der Zugang der nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten keiner vorherigen Kontrolle durch ein Gericht unterliege) sind daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar.Die in den verwiesenen verbunden RS IE Ltd und TS C-293/12 und C-594/12 zur Vorratsdatenspeicherrichtlinie 2006/24/EG getroffenen Aussagen des EuGH zu den Eingriffen in die in Artikel 7 und 8 GRC verankerten Grundrechte (insbesondere RN 62, dass der Zugang der nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten keiner vorherigen Kontrolle durch ein Gericht unterliege) sind daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Es gehen daher auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ins Leere. Zum Rechtsfall Karelin gegen Russland ( EGMR U 20.09.2016, Nr 926/08): Seit der oben zitierten Entscheidung des EGMR wird nunmehr seitens der Beschwerdeführer (so auch im vorliegenden Fall) immer öfter den Landesverwaltungsgerichten eine Verletzung des Art 6 EMRK vorgeworfen und wird dies mit dem Umstand begründet, dass die belangte Behörde zur Verhandlung nicht erschienen sei und das Gericht von Amts wegen etliche Urkunden eingeholt habe.Seit der oben zitierten Entscheidung des EGMR wird nunmehr seitens der Beschwerdeführer (so auch im vorliegenden Fall) immer öfter den Landesverwaltungsgerichten eine Verletzung des Artikel 6, EMRK vorgeworfen und wird dies mit dem Umstand begründet, dass die belangte Behörde zur Verhandlung nicht erschienen sei und das Gericht von Amts wegen etliche Urkunden eingeholt habe. Es werde Befangenheit geltend gemacht,wobei die persönliche Integrität des Richters/der Richterin aber nicht in Zweifel gezogen werden. Dazu ist grundlegend auszuführen: In der Rechtssache Karelin gegen Russland (EGMR 20.09.2016, Appl. Nr 926/08) hat der EGMR jüngst ausgesprochen, dass das Fehlen einer anklagenden Partei in einem Verwaltungsstrafverfahren (bzw in der mündlichen gerichtlichen Verhandlung) wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses die Unparteilichkeit eines Gerichts dann untergraben kann, wenn der Richter auch die Rolle des Anklägers zu übernehmen hat. Denn das könnte das Gericht dazu veranlassen, die Rolle des Richters und Anklägers zu vermengen, was begründete Zweifel an seiner Unparteilichkeit (im objektiven Sinn) aufkommen lassen kann. Aus der Begründung dieser - betont - auf den Einzelfall orientierten Entscheidung ergibt sich, dass der Europäische Gerichtshof dabei stark auf die russischen Verfahrensrechtsverhältnisse abstellt: Danach legt die Polizei den Verwaltungsstrafakt an und leitet den Akt anschließend an das Verwaltungsgericht ("Friedensrichter") weiter, wobei der Polizei bei der Frage der Einleitung des Verfahrens großes Ermessen zukommt. Die Polizei hat aber im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Parteistellung. Der Polizeibeamte, der den Strafakt angelegt hat, kann vor Gericht nur als Zeuge einvernommen werden, sodass die Polizei keinerlei Einfluss auf den Gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat. Es gibt daher auch keine Anklageschrift, die der Angeklagte im vorgerichtlichem Stadium beeinspruchen hätte können - der Strafakt dient lediglich als Beweismaterial im Gerichtsverfahren. In der mündlichen Verhandlung vor dem "Friedensrichter" hat der Angeklagte dann die Möglichkeit, zu den Anschuldigungen Stellung zu nehmen, wobei es der Richter in seiner Doppelrolle als Ankläger und Richter in der Hand hat, die Anklage selbst zu formulieren und damit die im Verwaltungsstrafakt erhobenen Vorwürfe gegen den Beschuldigten in jede Richtung abzuändern. Da sich an dieser Verfahrenssituation im Fall Karelin auch vor dem Berufungsgericht nichts änderte, heilte dieser - dem russischen Verwaltungsstrafverfahrenssystem innewohnende - Verfahrensmangel auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens nicht und sprach der Gerichtshof deshalb eine Verletzung des Rechts auf unparteiische mündliche Verhandlung (als Unterfall eines "fair trial" nach Art 6 EMRK) aus.Die Polizei hat aber im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Parteistellung. Der Polizeibeamte, der den Strafakt angelegt hat, kann vor Gericht nur als Zeuge einvernommen werden, sodass die Polizei keinerlei Einfluss auf den Gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat. Es gibt daher auch keine Anklageschrift, die der Angeklagte im vorgerichtlichem Stadium beeinspruchen hätte können - der Strafakt dient lediglich als Beweismaterial im Gerichtsverfahren. In der mündlichen Verhandlung vor dem "Friedensrichter" hat der Angeklagte dann die Möglichkeit, zu den Anschuldigungen Stellung zu nehmen, wobei es der Richter in seiner Doppelrolle als Ankläger und Richter in der Hand hat, die Anklage selbst zu formulieren und damit die im Verwaltungsstrafakt erhobenen Vorwürfe gegen den Beschuldigten in jede Richtung abzuändern. Da sich an dieser Verfahrenssituation im Fall Karelin auch vor dem Berufungsgericht nichts änderte, heilte dieser - dem russischen Verwaltungsstrafverfahrenssystem innewohnende - Verfahrensmangel auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens nicht und sprach der Gerichtshof deshalb eine Verletzung des Rechts auf unparteiische mündliche Verhandlung (als Unterfall eines "fair trial" nach Artikel 6, EMRK) aus. Der Europäische Gerichtshof gibt in diesem Fall, um zu dieser Begründung zu gelangen, auch ausführlich seine einschlägige Vorjudikatur wieder. Dabei räumt er auch der Entscheidung "Weh und Weh gegen Österreich" (vom 04.07.2002, ÖZJ 2002/32) großen Platz ein und hält damit weiter an dieser für das österreichische Rechtsmittelsystem im Verwaltungsstrafverfahren bedeutsamen Entscheidung fest. In der Weh-Entscheidung anerkannte der EGMR das Vorbringen Österreichs, wonach den Bezirksverwaltungsbehörden die Rolle des Anklägers in den Verfahren vor den UVS zukommt, sowie dass das Verfahren vor, den UVS kein mündliches Vorbringen der Anschuldigungen durch die Anklage vorsieht und daher die Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörden auch nicht regelmäßig bei den Verhandlungen anwesend sind. Der EGMR erblickte in dem damaligen österr. System, in dem der UVS von Amts wegen alle belastenden und entlastenden Umstände zur Ergründung der Wahrheit zu erheben hatte, keine Verletzung des Art 6 EMRK, weil auch keine besonderen Umstände vorgelegen sind, "welche darauf hinweisen würden, dass der UVS irgendwelche Funktionen ausgeübt hat, die durch die Anklage wahrzunehmen gewesen wären, wäre sie [im damaligen UVS-Fall bei der mündlichen Verhandlung] anwesend gewesen".Der Europäische Gerichtshof gibt in diesem Fall, um zu dieser Begründung zu gelangen, auch ausführlich seine einschlägige Vorjudikatur wieder. Dabei räumt er auch der Entscheidung "Weh und Weh gegen Österreich" (vom 04.07.2002, ÖZJ 2002/32) großen Platz ein und hält damit weiter an dieser für das österreichische Rechtsmittelsystem im Verwaltungsstrafverfahren bedeutsamen Entscheidung fest. In der Weh-Entscheidung anerkannte der EGMR das Vorbringen Österreichs, wonach den Bezirksverwaltungsbehörden die Rolle des Anklägers in den Verfahren vor den UVS zukommt, sowie dass das Verfahren vor, den UVS kein mündliches Vorbringen der Anschuldigungen durch die Anklage vorsieht und daher die Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörden auch nicht regelmäßig bei den Verhandlungen anwesend sind. Der EGMR erblickte in dem damaligen österr. System, in dem der UVS von Amts wegen alle belastenden und entlastenden Umstände zur Ergründung der Wahrheit zu erheben hatte, keine Verletzung des Artikel 6, EMRK, weil auch keine besonderen Umstände vorgelegen sind, "welche darauf hinweisen würden, dass der UVS irgendwelche Funktionen ausgeübt hat, die durch die Anklage wahrzunehmen gewesen wären, wäre sie [im damaligen UVS-Fall bei der mündlichen Verhandlung] anwesend gewesen". Die Schlussfolgerungen des EGMR im russischen Fall Karelin sind daher nicht auf das hier durchgeführte Verfahren im Glücksspielbereich übertragbar, da die österreichischen Verfahrensstandards mit jenen im Fall Karelin nicht vergleichbar sind: So haben bei den neu geschaffenen Landesverwaltungsgerichten die Bezirksverwaltungsbehörden, die das Verwaltungsverfahren einleiten und unter Wahrung des Parteiengehörs bis zur Erlassung eines Bescheides führen und damit die "Anklage" in der autonomen Bedeutung der EMRK festlegen, Parteistellung im gerichtlichen Verfahren. Im Glücksspielrecht nimmt zudem auch die Abgabenbehörde (Finanzpolizei) regelmäßig (so auch im vorliegenden Fall) in den mündlichen Verhandlungen vor den Landesverwaltungsgerichten die Rolle des Anklägers mit den damit verbundenen Parteirechten (so auch der Rechtsmittelbefugnis) wahr, sodass schon aus diesem Grund die unter Berufung auf die Karelin-Entscheidung vorgeworfene Verletzung des Rechts auf eine unparteiische mündliche Verhandlung nicht gegeben sein kann. Den Landesverwaltungsgerichten steht es auch nicht zu, die "Anklage" nach freier Überzeugung zu formulieren oder umzuformulieren und dabei den von den Bescheiden der Bezirksverwaltungsbehörden vorgegebenen Prozessgegenstand zu Lasten des Angeklagten zu verändern. Grundsätzlich trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung des EGMR die Einholung und Verwertung ausschließlich belastenden Materials (so etwa von Sachverständigengutachten oder empirischen wissenschaftlichen Studien) durch ein Gericht ohne die Möglichkeit einer Widerlegung durch den Angeklagten das Recht auf Waffengleichheit verletzen würde (vgl etwa den Fall Stoimenov gegen die frühere jugoslawische Republik Mazedonien, EGMR vom 05.04.2007, Appl. Nr 17995/02, welcher ebenfalls in der Karelin-Entscheidung als Vorjudikat zitiert wird). Ist etwa ein Sachverständiger gegenüber den Parteien eines Verfahrens nicht ausreichend neutral (und fungiert er dabei gleichsam als "Zeuge der Anklage"), muss dem Angeklagten das Recht zukommen, seinen Standpunkt in gleicher Weise wie die Anklage (etwa durch: seine Sachverständige) zu vertreten und auch durchzusetzen.Grundsätzlich trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung des EGMR die Einholung und Verwertung ausschließlich belastenden Materials (so etwa von Sachverständigengutachten oder empirischen wissenschaftlichen Studien) durch ein Gericht ohne die Möglichkeit einer Widerlegung durch den Angeklagten das Recht auf Waffengleichheit verletzen würde vergleiche etwa den Fall Stoimenov gegen die frühere jugoslawische Republik Mazedonien, EGMR vom 05.04.2007, Appl. Nr 17995/02, welcher ebenfalls in der Karelin-Entscheidung als Vorjudikat zitiert wird). Ist etwa ein Sachverständiger gegenüber den Parteien eines Verfahrens nicht ausreichend neutral (und fungiert er dabei gleichsam als "Zeuge der Anklage"), muss dem Angeklagten das Recht zukommen, seinen Standpunkt in gleicher Weise wie die Anklage (etwa durch: seine Sachverständige) zu vertreten und auch durchzusetzen. Der (indirekte) Vorwurf an das Landesverwaltungsgericht, gleichsam auch als Ankläger allein belastendes Material erhoben zu haben, ist vor dem Hintergrund der eben dargelegten Rechtsprechung des EGMR aber unbegründet: Zum einen handelt es sich bei den hier verwerteten Studien und Statistiken nicht wie behauptet "ausschließlich" um belastendes Material, deren Erhebung das Landesverwaltungsgericht in die Rolle des Anklägers drängen würde: Die verwendeten Studien und empirischen Daten wurden vielmehr im Rahmen der Ermittlung von belastenden und entlastenden Umständen (dem Verwaltungsgericht kommt hier - wie vormals dem UVS - volle Tatsachenkognition
- zu)dem Parteiengehör unterzogen und hatten die Beschwerdeführerinnen ausreichend Gelegenheit, sie zu widerlegen. Allein der Umstand, dass diese empirischen Daten auf der Homepage des Finanzministeriums für jedermann zugänglich abrufbar sind, indiziert nicht bereits die Einseitigkeit dieser Unterlagen, dienen sie doch dem Gesetzgeber - der damit auf die Richtigkeit dieser Studien angewiesen ist - zumindest auch zur Evaluierung der bereits getroffenen gesetzlichen Maßnahmen und für weitere Adaptierungen des Glücksspielgesetzes. Auch sprechen die Beschwerdeführerinnen an anderer Stelle selbst davon, dass etwa die Studie über das Suchtverhalten in Wahrheit ihr eigenes Vorbringen stützt. Dass das erkennende Gericht bei der Bewertung der Unterlagen zu anderen Schlussfolgerungen gelangt als dies in den Beschwerden dargelegt wird, vermag weder den Grundsatz der Waffengleichheit zu verletzen, noch eine Anscheinsbefangenheit des Verwaltungsgerichts zu begründen. Verwiesen werden kann hier insbesonders auf die Schlussanträge der Generalanwältin vom 09.03.2017 in der Rechtssache C-685/15, Online Games, in welcher diese die Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht teilt, wonach das Inquisitionsprinzip seinem Wesen nach nicht den Anforderungen von Art 6 EMRK und Art 47 GRC genüge und auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2017, E 3282/2016-13.Verwiesen werden kann hier insbesonders auf die Schlussanträge der Generalanwältin vom 09.03.2017 in der Rechtssache C-685/15, Online Games, in welcher diese die Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht teilt, wonach das Inquisitionsprinzip seinem Wesen nach nicht den Anforderungen von Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC genüge und auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2017, E 3282/2016-13. Da aus all den dargelegten Gründen die vorliegende Beschlagnahme zu Recht erfolgte, war die Beschwerde daher abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.10.90.1.5.2017