GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. und zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 800 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 800 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 07.06.2016, Zahl yyy, wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, dass dieser dem
F (WRG) mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 11.03.2014, Zahl zzz iVm dem Erkenntnis des LVwG Zahl 1/156/35-2015 und 17/90/2-2015 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes betreffend Instandsetzung des rechtsufrigen Uferbereiches des FF-Kanales von ca km 1,91 entlang des Grst YY, KG ZZ GG sowie des linksufrigen Uferbereiches des FF-Kanales im Bereich des Grst QQ, KG ZZ GG, das direkt an das Grst VV, KG ZZ GG angrenzt, von ca km 1,0 auf einer Länge von ca 126 m, bis zumindest 20.05.2016, nicht nachgekommen ist. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung
Abs 3 Z 8 WRG begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in Höhe von € 4.000 (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) gegen ihn verhängt.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 07.06.2016, Zahl yyy, wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, dass dieser dem
Paragraph 138, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 idgF (WRG) mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 11.03.2014, Zahl zzz in Verbindung mit dem Erkenntnis des LVwG Zahl 1/156/35-2015 und 17/90/2-2015 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes betreffend Instandsetzung des rechtsufrigen Uferbereiches des FF-Kanales von ca km 1,91 entlang des Grst YY, KG ZZ GG sowie des linksufrigen Uferbereiches des FF-Kanales im Bereich des Grst QQ, KG ZZ GG, das direkt an das Grst VV, KG ZZ GG angrenzt, von ca km 1,0 auf einer Länge von ca 126 m, bis zumindest 20.05.2016, nicht nachgekommen ist. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in Höhe von € 4.000 (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) gegen ihn verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wird das Straferkenntnis sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach angefochten. Begründend dazu führt er (zusammengefasst) aus, dass die Aufträge zur Instandsetzung ungenau definiert seien und daher vom Einschreiter nicht durchgeführt werden könnten. Außerdem sei der Beschwerdeführer nicht für die Instandsetzung zuständig. Außerdem würden die Maßnahmen der Instandsetzung, wie sie im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 11.03.2014, Zahl zzz beschrieben werden, weit über Maßnahmen der ordnungsgemäßen Instandsetzung hinausgehen und könne auf Grund der Unbestimmtheit des Instandsetzungsauftrages und der dafür vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend bestimmt werden, dass die vom Einschreiter gesetzten Maßnahmen zur Instandsetzung des Uferbereiches nicht durchgeführt worden seien. Die belangte Behörde hätte zudem Verfahrensvorschriften missachtet, da der beantragte Ortsaugenschein nicht durchgeführt wurde und keine Parteieneinvernahme erfolgt sei. Weiters hätte der Beschwerdeführer der Behörde ein Konzept zur Sanierung des FF-Kanales vorgelegt. Von der Behörde kam jedoch keinerlei Reaktion auf dieses Konzept, weshalb eine Instandsetzung nicht möglich war. Es könne also nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer dem Auftrag zur Instandsetzung des gegenständlichen Uferbereiches nicht nachgekommen sei. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer sehr wohl Maßnahmen gesetzt um dem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes iSd §138 Abs 1 WRG zu entsprechen. In der Folge verweist der Beschwerdeführer darauf, dass nicht nur bauliche Veränderungen hinsichtlich des Gerinneverlaufes erfolgt seien, sondern auch sehr viele massive Einleitungen (ohne Zustimmung des Einschreiters) in den Kanal erfolgten. Aus diesem Grund lägen die Voraussetzungen für die Instandsetzung durch den Einschreiter nicht vor. Auch der Vorwurf der belangten Behörde, dass die Vorlage des Sanierungskonzeptes erst nach Bachabkehr erfolgt sei, zeigt wie unbestimmt die vorgeschriebenen Auflagen sind. Da nicht einmal genau gesagt werden könne, wann die Bachabkehr eigentlich stattfinde. Die belangte Behörde hätte zudem Verfahrensvorschriften missachtet, da der beantragte Ortsaugenschein nicht durchgeführt wurde und keine Parteieneinvernahme erfolgt sei. Weiters hätte der Beschwerdeführer der Behörde ein Konzept zur Sanierung des FF-Kanales vorgelegt. Von der Behörde kam jedoch keinerlei Reaktion auf dieses Konzept, weshalb eine Instandsetzung nicht möglich war. Es könne also nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer dem Auftrag zur Instandsetzung des gegenständlichen Uferbereiches nicht nachgekommen sei. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer sehr wohl Maßnahmen gesetzt um dem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes iSd §138 Absatz eins, WRG zu entsprechen. In der Folge verweist der Beschwerdeführer darauf, dass nicht nur bauliche Veränderungen hinsichtlich des Gerinneverlaufes erfolgt seien, sondern auch sehr viele massive Einleitungen (ohne Zustimmung des Einschreiters) in den Kanal erfolgten. Aus diesem Grund lägen die Voraussetzungen für die Instandsetzung durch den Einschreiter nicht vor. Auch der Vorwurf der belangten Behörde, dass die Vorlage des Sanierungskonzeptes erst nach Bachabkehr erfolgt sei, zeigt wie unbestimmt die vorgeschriebenen Auflagen sind. Da nicht einmal genau gesagt werden könne, wann die Bachabkehr eigentlich stattfinde. Auch die Höhe der festgesetzten Strafe sei iSd § 19 Abs 2 VStG nicht als angemessen zu erachten. Außerdem würden die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe deutlich überwiegen. Der Beschwerdeführer zeigte sich stets kooperativ. Auch seien keine spezialpräventiven Gründe für eine hohe Strafe relevant. Auch liege kein vorsätzliches Verhalten vor. Auch die Höhe der festgesetzten Strafe sei iSd Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht als angemessen zu erachten. Außerdem würden die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe deutlich überwiegen. Der Beschwerdeführer zeigte sich stets kooperativ. Auch seien keine spezialpräventiven Gründe für eine hohe Strafe relevant. Auch liege kein vorsätzliches Verhalten vor. In dieser Sache fand am 06.12.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt. In dieser Verhandlung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im ständigen Kontakt mit der Wasserrechtsbehörde sei und er einen Privatsachverständigen beauftragt hätte die Sanierung des FF-Kanales zu planen und zu koordinieren. Außerdem wurde die Einvernahme von DI MM NN beantragt. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt, da der Rechtsvertreter einen Wiederaufnahmeantrag im Verfahren
Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt, da der Rechtsvertreter einen Wiederaufnahmeantrag im Verfahren
Paragraph 138, WRG beabsichtigte. Mit Schreiben vom 07.02.2017 wurde der Beschwerdeführer ersucht mitzuteilen, ob auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichtet wird bzw ob bereits ein Wiederaufnahmeantrag gestellt wurde. Mit Schreiben vom 01.03.2016 wurde beantragt die Verfahren zu den Zahlen 405-1/77/2-2016 und 405-1/78/2-2016 wiederaufzunehmen. In den Akten 405-1/77/2-2016 und 405-1/78/2-2016 kam es zu mehreren Protokollierungsfehlern, weshalb die mündliche Verhandlung am 03.05.2017 zur falschen Zahl, nämlich zu 1/77 ausgeschrieben wurde. Richtigerweise hätte die Ausschreibung auf 1/78 ergehen müssen. Dies wurde aber in der Verhandlung aufgeklärt und in weiterer Folge wurden die Protokollierungsdaten beider Akte an den Beschwerdevertreter übermittelt. Dieser bestätigte den Aktenstand des Verwaltungsgerichtes. In der mündlichen Verhandlung wurden im Wesentlichen ergänzende Ausführungen zum Wiederaufnahmeantrag vorgebracht. Auf eine Wiedergabe kann jedoch verzichtet werden.
Abs 3 Z 8 WRG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu € 36.340, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer einen ihm
Abs 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.
Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu € 36.340, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer einen ihm
Paragraph 138, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt. Wie sich aus obiger Sachverhaltsfeststellung ergibt, wurde der Beschuldigte mittels rechtskräftigem Auftrag
Abs 1 lit a WRG von der Wasserrechtsbehörde dazu verhalten, jene Instandhaltungspflichten, die ihn als Wasserberechtigten im Zusammenhang mit dem FF-Kanal treffen, bis zum festgesetzten Zeitpunkt zu erfüllen. Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer zumindest bis zum 20.05.2016 nicht nachgekommen. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte das Tatbild der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht schon verwirklicht. Wie sich aus obiger Sachverhaltsfeststellung ergibt, wurde der Beschuldigte mittels rechtskräftigem Auftrag
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG von der Wasserrechtsbehörde dazu verhalten, jene Instandhaltungspflichten, die ihn als Wasserberechtigten im Zusammenhang mit dem FF-Kanal treffen, bis zum festgesetzten Zeitpunkt zu erfüllen. Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer zumindest bis zum 20.05.2016 nicht nachgekommen. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte das Tatbild der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht schon verwirklicht. Wenn der Beschwerdeführer nun in seinem Beschwerdevorbringen im Wesentlichen moniert, die im wasserpolizeilichen Auftrag erteilten Aufträge erfolgten zu Unrecht, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Überprüfung (und allenfalls Änderung) eines rechtskräftig erteilten Auftrages der Wasserrechtsbehörde nicht Gegenstand eines Strafverfahrens ist. Tatsache ist, es wurde ein Auftrag erteilt und dieser Auftrag wurde zumindest bis zum 20.05.2016 nicht erfüllt. Was die subjektive Tatseite angeht, genügt
G, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, wie im gegenständlichen Fall, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Was gegenständlichen Fall angeht, so ist dem Beschuldigten sogar Vorsatz anzulasten. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer Wasserbenutzungsberechtigter an einer am FF-Kanal situierten Wasserkraftanlage ist und somit davon auszugehen ist, dass er mit den gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben des Wasserrechtes vertraut sein muss. Auch das Vorbringen des Beschuldigten, er hätte ein Konzept vorgebracht, welches von der Behörde noch nicht bearbeitet wurde, stellt keine geeignete Rechtfertigung für sein Verhalten bzw einen Schuldausschließungsgrund dar. Was die subjektive Tatseite angeht, genügt
Paragraph 5, Absatz eins, VStG, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, wie im gegenständlichen Fall, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Was gegenständlichen Fall angeht, so ist dem Beschuldigten sogar Vorsatz anzulasten. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer Wasserbenutzungsberechtigter an einer am FF-Kanal situierten Wasserkraftanlage ist und somit davon auszugehen ist, dass er mit den gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben des Wasserrechtes vertraut sein muss. Auch das Vorbringen des Beschuldigten, er hätte ein Konzept vorgebracht, welches von der Behörde noch nicht bearbeitet wurde, stellt keine geeignete Rechtfertigung für sein Verhalten bzw einen Schuldausschließungsgrund dar. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs 2 leg cit).
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, leg cit).
Abs 3 Z 8 WRG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer einem ihm
Abs 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.
Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer einem ihm
Paragraph 138, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Unterlassung dringend notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen zu den schwersten Verfehlungen im Bereich des Wasserrechtsgesetzes zählt. Eine Missachtung derartiger Aufträge ist regelmäßig mit der Verletzung öffentlicher Interessen als auch einer Gefahr für den Besitzstand anderer Betroffener (Grundstücksnachbarn, usw) verbunden. Daraus resultierend ist die Missachtung entsprechender wasserpolizeilicher Aufträge mit einem erheblichen Unrechtsgehalt behaftet. Dieser hohe Unrechtsgehalt kommt auch durch den Strafrahmen, bis zu € 36.340, zum Ausdruck. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der dem Berufungswerber zuzumutenden Sorgfalt ebenso wenig vernachlässigt werden. Wie oben ausgeführt ist dem Beschuldigten vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Das Verschulden ist daher als sehr hoch zu beurteilen. Über den Beschuldigten wurde eine Strafe in Höhe von € 4.000 verhängt, der Strafrahmen also nicht einmal zu 20 % ausgeschöpft. Gegenüber der erstinstanzlichen Strafzumessung sind keine weiteren Milderungs- oder Erschwerungsgründe zutage getreten. Zu den persönlichen Verhältnissen machte der Beschuldigte zwar Angaben (€ 2.000 netto monatlich, ledig, Unterhaltspflicht in der Höhe von € 700,00 für 2 Kinder), jedoch sieht die Richterin keine Veranlassung auf Grund dieser Angaben die Strafe herabzusetzen. Unabhängig davon kommt den Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen im Vergleich zu den übrigen Kriterien, nach der Intention des § 19 Abs 2 letzter Satz VStG, ohnehin nur eine vergleichsweise nachgeordnete Bedeutung zu.Über den Beschuldigten wurde eine Strafe in Höhe von € 4.000 verhängt, der Strafrahmen also nicht einmal zu 20 % ausgeschöpft. Gegenüber der erstinstanzlichen Strafzumessung sind keine weiteren Milderungs- oder Erschwerungsgründe zutage getreten. Zu den persönlichen Verhältnissen machte der Beschuldigte zwar Angaben (€ 2.000 netto monatlich, ledig, Unterhaltspflicht in der Höhe von € 700,00 für 2 Kinder), jedoch sieht die Richterin keine Veranlassung auf Grund dieser Angaben die Strafe herabzusetzen. Unabhängig davon kommt den Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen im Vergleich zu den übrigen Kriterien, nach der Intention des Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG, ohnehin nur eine vergleichsweise nachgeordnete Bedeutung zu. In Bezug auf die Strafbemessung vermag somit im vorliegenden Fall keine Unangemessenheit erkannt werden. Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen. Zum Beschluss: Mit Schreiben vom 01.03.2017 beantragte der Rechtsvertreter des Antragstellers die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Zahl LVwG 405-1/78/1/2-2016 zu bewilligen und den darin ergangenen Bescheid der BH Hallein mit der GZ xxx aufzuheben.
GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn
Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn
Abs 2 ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.
Absatz 2, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Das Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes zur Zahl 405-1/78/1/2-2016 war zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig zurückzuweisen war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.1.78.1.17.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.